BFH: Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 2023 (VI R 1/21) stellt klar, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung nicht als lohnsteuerbarer Vorteil gilt, selbst wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung zuvor zu einem verbilligten Preis erworben hat. Dieses Urteil hat wichtige Implikationen für die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen und die Bewertung von Gewinnen aus deren Veräußerung.

Hier sind die zentralen Punkte des Urteils zusammengefasst:

  1. Kein lohnsteuerbarer Vorteil aus marktüblicher Veräußerung: Der BFH betont, dass ein Gewinn, der aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung resultiert, keinen lohnsteuerbaren Vorteil darstellt. Dies gilt auch, wenn die Beteiligung ursprünglich zu einem verbilligten Preis erworben wurde. Der entscheidende Faktor ist hierbei, dass der Verkauf zu einem marktüblichen Preis erfolgt.
  2. Bedeutung des Erwerbszeitpunkts: Der BFH macht deutlich, dass ein eventueller geldwerter Vorteil, der aus einem verbilligten Erwerb der Beteiligung resultiert, im Zeitpunkt des Erwerbs und nicht zum Zeitpunkt der Veräußerung zu erfassen ist. Dies bedeutet, dass etwaige steuerliche Konsequenzen aus einem verbilligten Erwerb bereits im Jahr des Erwerbs und nicht im Jahr der Veräußerung zu berücksichtigen sind.
  3. Unabhängige Einkunftsquelle: Die Entscheidung unterstreicht, dass eine Mitarbeiterbeteiligung und die daraus resultierenden Einnahmen, wie z.B. Veräußerungsgewinne, als unabhängige Einkunftsquelle neben dem Arbeitsverhältnis betrachtet werden. Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung sind daher nach den relevanten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) und nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu besteuern.
  4. Keine andere Einkunftsart betroffen: Der BFH stellt fest, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung im vorliegenden Fall auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen ist. Dies bedeutet, dass der Gewinn unter den gegebenen Umständen steuerlich nicht erfasst wird.

Dieses Urteil bietet wichtige Orientierungshilfen für Arbeitnehmer, die Mitarbeiterbeteiligungen halten, und ihre Arbeitgeber hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung solcher Beteiligungen. Es verdeutlicht die Notwendigkeit, den Zeitpunkt des Erwerbs und die Bedingungen der Veräußerung genau zu betrachten, um die steuerlichen Auswirkungen korrekt zu bewerten.