Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in einem „Cum-Ex“-Fall

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit einem Beschluss vom 14. Februar 2024 (2 BvR 1816/23) eine Verfassungsbeschwerde in einem „Cum-Ex“-Fall als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer, der in einem Strafverfahren wegen seiner Beteiligung an Cum-Ex-Geschäften zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, hatte sich gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gewandt, seine Revision gegen das Strafurteil zu verwerfen.

Die Entscheidung des BVerfG verdeutlicht mehrere wichtige Aspekte im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden:

  1. Begründungserfordernis: Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erachtet, da sie nicht hinreichend begründet worden ist. Dies unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten und substanziierten Begründung, in der die verfassungsrechtlichen Beschwerdepunkte klar dargelegt werden müssen.
  2. Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG): Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör. Das BVerfG stellte jedoch fest, dass die Beschwerde in diesem Punkt lediglich darauf basierte, dass der BGH den Rechtsauffassungen der Revision nicht gefolgt sei. Das Gericht machte klar, dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor einer solchen Nichtberücksichtigung von Rechtsauffassungen schützt.
  3. Faires Verfahren: Ebenso wurde die Rüge einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf ein faires Verfahren als unzulässig betrachtet, da der Beschwerdeführer die verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht hinreichend dargelegt hatte. Ein bloßer Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts genügt nicht, um die Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde zu erfüllen.
  4. Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG): Auch die behauptete Verletzung dieses Rechts wurde als nicht hinreichend substanziiert angesehen. Das BVerfG erläuterte, dass eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nur dann vorliegt, wenn die Nichtvorlage von Rechtsfragen an den zuständigen Gerichtshof willkürlich erfolgt oder auf einer grundlegenden Fehlinterpretation der Zuständigkeitsvorschriften beruht. Der Beschwerdeführer hatte solche Umstände nicht überzeugend dargelegt.

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt die hohen Anforderungen, die an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gestellt werden. Sie verdeutlicht auch, dass das Gericht eine sehr differenzierte Prüfung vornimmt, um festzustellen, ob die geltend gemachten Verfassungsverletzungen in der Beschwerde hinreichend substanziiert sind.

Quelle: Bundesverfassungsgericht