BFH: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung – Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. September 2023 entschieden, dass für eine Klage gegen den Bescheid über Solidaritätszuschlag für 2020, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Steuerfestsetzung vorläufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschlägiges Musterverfahren anhängig ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger gegen den Bescheid über Solidaritätszuschlag für 2020 Klage erhoben. Er machte geltend, dass der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig sei. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Er hat festgestellt, dass für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht nur dann, wenn die Klage Erfolg haben kann. Dies ist im vorliegenden Fall nicht der Fall.

Der BFH hat weiter festgestellt, dass die vorläufige Steuerfestsetzung dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegensteht. Die vorläufige Steuerfestsetzung ist nicht rechtskräftig und kann daher durch eine spätere Änderung oder Aufhebung aufgehoben werden.

Fazit

Für eine Klage gegen den Bescheid über Solidaritätszuschlag für 2020, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Steuerfestsetzung vorläufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschlägiges Musterverfahren anhängig ist.

Auswirkungen der Entscheidung:

Die Entscheidung des BFH bedeutet, dass Steuerpflichtige, die die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend machen wollen, zunächst abwarten müssen, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Musterverfahren entscheidet. Erst wenn das Bundesverfassungsgericht den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig erklärt, besteht für Steuerpflichtige ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den Bescheid über Solidaritätszuschlag.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit schafft. Bisher war umstritten, ob für eine Klage gegen den Bescheid über Solidaritätszuschlag für 2020, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Steuerfestsetzung vorläufig ist. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass dies nicht der Fall ist.