BFH: Vereinnahmung des Entgelts bei Überweisungen erst mit Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. August 2023 entschieden, dass die Vereinnahmung eines Entgelts bei Überweisungen erst mit Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erfolgt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmer für seine Leistungen eine Überweisung erhalten. Die Überweisung wurde am 15. März 2022 angewiesen und am 17. März 2022 auf dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben. Der Unternehmer erklärte die Umsatzsteuer für den 15. März 2022.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Umsatzsteuer erst mit Gutschrift auf dem Konto des Unternehmers am 17. März 2022 entstanden sei. Der Unternehmer legte gegen die Steuerfestsetzung Einspruch ein.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts bestätigt. Er hat festgestellt, dass die Vereinnahmung eines Entgelts bei Überweisungen erst mit Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erfolgt. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG, der von der „Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers“ spricht.

Fazit

Die Vereinnahmung eines Entgelts bei Überweisungen erfolgt erst mit Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers. Dies gilt auch dann, wenn die Überweisung bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewiesen wurde.

Auswirkungen der Entscheidung:

Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass Unternehmer, die Leistungen gegen Überweisung erbringen, die Umsatzsteuer für diese Leistungen erst mit Gutschrift auf ihrem Konto erklären müssen. Dies kann zu einer zeitlichen Verschiebung der Umsatzsteuerschuld führen.