BFH: „Finanzielle Eingliederung“ bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft 


Im Urteil vom 11. Juli 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die finanzielle Eingliederung auch bei einer unterjährigen Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft erfüllt sein kann, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.

Im Streitfall wurde eine Kapitalgesellschaft (A-GmbH) mit einer anderen Kapitalgesellschaft (B-GmbH) verschmolzen. Die A-GmbH war Organgesellschaft einer Aktiengesellschaft (C-AG). Die Verschmelzung wurde auf den 31. Dezember 2020 durchgeführt.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die finanzielle Eingliederung der A-GmbH in die C-AG nicht erfüllt sei, da die A-GmbH zum Zeitpunkt der Verschmelzung nicht mehr als 50 % der Anteile an der C-AG hielt.

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts nicht bestätigt. Er hat entschieden, dass die finanzielle Eingliederung eine zeitraumbezogene Betrachtung erfordert. Entscheidend ist, ob die Beteiligung der Organgesellschaft an der Obergesellschaft während des gesamten Wirtschaftsjahres, in dem die Verschmelzung stattfindet, mindestens 50 % beträgt.

Im Streitfall war die Beteiligung der A-GmbH an der C-AG bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung am 31. Dezember 2020 mindestens 50 %. Daher war die finanzielle Eingliederung der A-GmbH in die C-AG erfüllt.

Die Entscheidung des BFH ist für die Praxis von Bedeutung. Sie stellt klar, dass die finanzielle Eingliederung auch bei einer unterjährigen Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft erfüllt sein kann, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BFH in seinen vier Urteilen vom 11. Juli 2023 die Voraussetzungen für die finanzielle Eingliederung bei einer unterjährigen Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft vereinfacht hat.

Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung des BFH im BMF-Schreiben vom 2. August 2023 umgesetzt.

BFH, Urteil I R 45/20 vom 11.07.2023