BFH: Folgewirkungen (Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge) bei abkommensrechtlich freigestellten ausländischen Einkünften

Die Berücksichtigung von abkommensrechtlich freigestellten ausländischen Einkünften im deutschen Steuerrecht kann verschiedene Folgewirkungen haben, insbesondere im Hinblick auf den Progressionsvorbehalt und die Anwendung von Kinderfreibeträgen. Diese Folgewirkungen ergeben sich aus dem Zusammenspiel nationaler steuerrechtlicher Vorschriften und der Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat. Hier eine allgemeine Übersicht über diese Themen:

1. Progressionsvorbehalt

Der Progressionsvorbehalt ist in § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Er besagt, dass bestimmte Einkünfte, die nach einem DBA oder nach einem anderen Gesetz von der deutschen Einkommensteuer befreit sind, bei der Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen, steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass diese freigestellten Einkünfte zwar nicht direkt besteuert werden, aber dennoch den Steuersatz erhöhen können, der auf das übrige, steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen erreicht werden, die ihr gesamtes Einkommen in Deutschland versteuern und somit einem progressiven Steuertarif unterliegen.

2. Kinderfreibeträge

Kinderfreibeträge sind im deutschen Steuerrecht vorgesehen, um das steuerfreie Existenzminimum für Kinder zu gewährleisten. Sie werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Eltern berücksichtigt. Die Höhe der Kinderfreibeträge kann sich auf die Steuerlast der Eltern auswirken, indem sie das zu versteuernde Einkommen mindert.

Folgewirkungen bei abkommensrechtlich freigestellten Einkünften

  • Progressionsvorbehalt: Wenn ein Steuerpflichtiger abkommensrechtlich freigestellte ausländische Einkünfte erzielt, werden diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auf das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass der Steuersatz steigt, was eine höhere Steuerlast auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen zur Folge haben kann.
  • Kinderfreibeträge: Die Höhe des zu versteuernden Einkommens, nach Berücksichtigung der Kinderfreibeträge, kann durch den Progressionsvorbehalt beeinflusst werden, wenn abkommensrechtlich freigestellte ausländische Einkünfte vorliegen. Obwohl die freigestellten Einkünfte selbst nicht besteuert werden, kann ihre Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts indirekt die steuerliche Entlastung beeinflussen, die durch die Kinderfreibeträge erreicht wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Folgewirkungen von der individuellen Situation des Steuerpflichtigen, der Höhe der ausländischen Einkünfte und weiteren Faktoren abhängen. In komplexen Fällen kann es ratsam sein, professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die spezifischen Auswirkungen abkommensrechtlich freigestellter ausländischer Einkünfte auf die persönliche Steuersituation zu klären.