BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Standflächen bei Imbissbetrieben im Reisegewerbe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Oktober 2023 entschieden, dass Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzugerechnet werden können.

§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sieht vor, dass zu den Gewerbeerträgen hinzugerechnet werden müssen „die Mieten und Pachten für die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Rahmen des Gewerbebetriebs genutzt werden, soweit sie nicht bei der Gewinnermittlung abgezogen werden“.

Die Klägerin war im Reisegewerbe als Imbissbetreiberin tätig. Sie mietete regelmäßig für kurze Zeit unterschiedliche Standflächen an, um dort ihre Waren anzubieten.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Mieten für die Standflächen nicht hinzugerechnet werden müssten, da sie nicht zum Anlagevermögen gehörten. Sie argumentierte, dass die Standflächen regelmäßig nur für kurze Zeit genutzt würden und dass es im Reisegewerbe auch Betriebe gebe, die mit in ihrem Eigentum stehenden Verkaufsflächen arbeiten.

Der BFH hat die Auffassung der Klägerin nicht bestätigt. Er hat entschieden, dass die Mieten für die Standflächen dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzurechnen sind.

Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass die Eigentumsfiktion in § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nicht an die tatsächliche Dauer der Nutzung des Wirtschaftsguts geknüpft ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das Wirtschaftsgut für den Betrieb des Gewerbes geeignet ist und ob es von dem Steuerpflichtigen für diesen Zweck genutzt wird.

Im vorliegenden Fall hat der BFH entschieden, dass die Standflächen für den Betrieb des Imbissbetriebs geeignet waren. Sie waren groß genug, um die Waren der Klägerin anzubieten, und sie befanden sich an gut frequentierten Standorten.

Der BFH hat außerdem entschieden, dass die Mieten für die Standflächen auch dann hinzugerechnet werden müssen, wenn es im Reisegewerbe auch Betriebe gibt, die mit in ihrem Eigentum stehenden Verkaufsflächen arbeiten. Die Eigentumsfiktion in § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist eine gesetzliche Regelung, die unabhängig von der tatsächlichen Situation in der Branche anzuwenden ist.

Schließlich hat der BFH entschieden, dass eine Umqualifizierung von Mieten für Standflächen in Herstellungskosten der angebotenen Produkte ausscheidet. Die Aufwendungen für die Standflächen sind bei einer Gesamtbetrachtung als Vertriebskosten zu qualifizieren. Vertriebskosten sind gemäß § 255 Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) nicht in die Herstellungskosten einzubeziehen.

Die Entscheidung des BFH ist für alle Imbissbetriebe im Reisegewerbe von Bedeutung, die regelmäßig Standflächen anmieten. Sie stellt klar, dass die Mieten für die Standflächen zum Gewerbeertrag hinzugerechnet werden müssen, auch wenn sie nur für kurze Zeit genutzt werden.