BFH: Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Wechsel des Prozessbevollmächtigten

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Februar 2024, Aktenzeichen VI B 13/23, befasst sich mit der Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts München. Der Kläger hatte die Beschwerde nicht rechtzeitig begründet, und es wurde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der BFH legt dar, dass die Rechtsmittelbelehrung eines finanzgerichtlichen Urteils keinen Hinweis auf die elektronische Übermittlungspflicht bestimmter Prozessvertreter nach § 52d FGO enthalten muss. Zudem wird klargestellt, dass bei einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten nur das Verschulden des zum Fristablauf rechtsgeschäftlich beauftragten Bevollmächtigten dem Kläger zugerechnet werden kann.

Wesentliche Punkte des Beschlusses:

  1. Rechtsmittelbelehrung und § 52d FGO: Eine Rechtsmittelbelehrung muss nicht auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung für bestimmte Prozessvertreter hinweisen. Eine solche Belehrung ist auch nicht irreführend, wenn sie angibt, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des BFH eingelegt und begründet werden kann.
  2. Wechsel des Prozessbevollmächtigten: Der BFH betont, dass im Falle eines Wechsels des Prozessbevollmächtigten nur das Verschulden des zum Zeitpunkt des Fristablaufs im Innenverhältnis beauftragten Bevollmächtigten dem Kläger zugerechnet werden kann. Ein Verschulden des früheren Bevollmächtigten wird nicht zugerechnet, selbst wenn dessen Prozessvollmacht im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht noch fortbesteht.
  3. Unzulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde des Klägers wurde als unzulässig verworfen, da die Begründung der Beschwerde verspätet eingereicht wurde und keine hinreichenden Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebracht wurden.
  4. Kosten des Beschwerdeverfahrens: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung von Fristen im gerichtlichen Verfahren und die Konsequenzen eines Wechsels des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Fristwahrung. Er unterstreicht auch, dass die Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung nicht die explizite Erwähnung der elektronischen Übermittlungspflicht nach § 52d FGO umfassen müssen.