BFH: Keine Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs des überlassenen Kfz

BFH, Urteil VI R 44/20 vom 15.12.2022: Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen ‑ hier: Treibstoffkosten ‑ schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus.

Das Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15. Dezember 2022 entschieden, dass die Fahrtenbuchmethode nicht zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs des überlassenen Kfz herangezogen werden kann. Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz zur Verfügung gestellt, für das kein Fahrtenbuch geführt wurde. Das Finanzamt schätzte den privaten Nutzungsanteil und den Treibstoffverbrauch auf Grundlage der gefahrenen Kilometer. Das Finanzgericht gab der Klage des Arbeitgebers statt und entschied, dass die Fahrtenbuchmethode nicht anwendbar sei. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und begründete, dass die Fahrtenbuchmethode nur dann anwendbar sei, wenn eine lückenlose und in sich schlüssige Dokumentation vorliege. Da im Streitfall kein Fahrtenbuch geführt wurde, könne die Fahrtenbuchmethode nicht angewendet werden. Eine Schätzung des Treibstoffverbrauchs auf Grundlage der gefahrenen Kilometer sei jedoch zulässig.