Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Januar 2024, Aktenzeichen XI B 24/22, befasst sich mit der Frage, ob ein Finanzgericht (FG) seine Neutralitätspflicht verletzt, wenn es in der mündlichen Verhandlung auf einen den Kläger begünstigenden Fehler des Finanzamts hinweist, der dazu führt, dass das Finanzamt von einer bereits angekündigten Teilabhilfe Abstand nimmt. Der BFH entschied, dass ein solcher Hinweis die Neutralitätspflicht des FG nicht verletzt, da das finanzgerichtliche Verfahren vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt ist. Das FG ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen den Kläger begünstigenden Fehler des Finanzamts im Rahmen der Klageanträge zu berücksichtigen. Dies dient der Vermeidung einer Überraschungsentscheidung und ist Teil des Saldierungsgebots.
Der Kläger hatte gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 31. Januar 2022, Aktenzeichen 11 K 2812/17 H, Beschwerde eingelegt, weil er der Meinung war, das FG habe seine Neutralitätspflicht verletzt. Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück und betonte, dass das FG korrekt gehandelt habe, indem es auf den Fehler hinwies. Der BFH erklärte weiter, dass die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen entweder nicht klärungsbedürftig oder nicht entscheidungserheblich waren und dass die geltend gemachten Verfahrensmängel entweder nicht hinreichend dargelegt oder nicht begründet waren.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass das FG im Rahmen seiner Pflichten handelt, wenn es auf Fehler hinweist, die den Kläger begünstigen könnten, und dass dies nicht als Verletzung der Neutralitätspflicht angesehen wird. Der Beschluss bestätigt die Bedeutung des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Saldierungsgebots im finanzgerichtlichen Verfahren.