Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. November 2024 (Az. VIII R 26/21) entschieden, dass Ausgleichszahlungen, die aufgrund der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps erbracht werden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
Hintergrund des Falls
Zinsswaps werden häufig von Immobilienbesitzern eingesetzt, um das Zinsänderungsrisiko bei der Finanzierung vermieteter Immobilien zu begrenzen. Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige einen solchen Zinsswap vorzeitig aufgelöst und dabei eine Ausgleichszahlung an die Bank geleistet.
Das Finanzamt erkannte diese Zahlung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an, da sie nicht mehr in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie stand. Der Steuerpflichtige hingegen argumentierte, dass der Zinsswap ursprünglich zur Absicherung der Immobilienfinanzierung abgeschlossen worden sei und die Zahlung daher als Werbungskosten abziehbar sein müsse.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und entschied, dass die Ausgleichszahlung nicht als Werbungskosten abziehbar ist.
Begründung:
- Auflösung des wirtschaftlichen Zusammenhangs:
- Durch die vorzeitige Beendigung des Zinsswaps wird der bis dahin bestehende wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst.
- Nach der Auflösung des Zinsswaps steht die Ausgleichszahlung nicht mehr im Zusammenhang mit der Nutzung oder der Finanzierung der vermieteten Immobilie.
- Anschluss an bestehende Rechtsprechung:
- Der BFH berief sich auf sein Urteil vom 13. Januar 2015 (Az. IX R 13/14), in dem er bereits entschieden hatte, dass positive Ausgleichszahlungen aus einem Zinsswap nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden können.
- Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für negative Ausgleichszahlungen.
- Keine einkunftsbezogene Veranlassung:
- Ausgleichszahlungen, die nach der vorzeitigen Beendigung eines Zinsswaps geleistet werden, sind nicht mehr einkunftsbezogen veranlasst.
- Sie stehen vielmehr im Zusammenhang mit der Entkopplung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses.
Bedeutung für die Praxis
- Zinsswaps und Werbungskosten:
- Zinsswaps, die zur Absicherung von Immobilienfinanzierungen abgeschlossen werden, können während ihrer Laufzeit mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang stehen.
- Eine vorzeitige Beendigung löst diesen Zusammenhang jedoch, sodass damit verbundene Zahlungen steuerlich nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sind.
- Steuerliche Planung:
- Immobilienbesitzer sollten bei der vorzeitigen Beendigung von Zinsswaps die steuerlichen Konsequenzen sorgfältig prüfen.
- Eine Abzugsfähigkeit der Ausgleichszahlungen kann nicht erwartet werden, auch wenn der ursprüngliche Swap-Vertrag mit einer Vermietungstätigkeit verbunden war.
- Alternativen prüfen:
- Steuerpflichtige sollten vor der vorzeitigen Auflösung von Zinsswaps Alternativen prüfen, um mögliche steuerliche Nachteile zu minimieren.
Fazit
Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Zinsswaps keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Steuerpflichtige sollten diesen Aspekt in ihre steuerliche und finanzielle Planung einbeziehen, um unvorhergesehene Belastungen zu vermeiden.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 26/21 vom 19.11.2024