BFH Klarstellung: Keine Einkommensteuer auf Rückvergütungen bei Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

In einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Rückvergütungen, die im Rahmen der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Diese bedeutsame Entscheidung, festgehalten im Urteil vom 07. November 2023 – VIII R 7/21, klärt die steuerliche Behandlung solcher Szenarien und bringt Erleichterung für zahlreiche Verbraucher, die ihre Hypothekenverträge widerrufen haben.

Hintergrund des Falls

Ein verheiratetes Paar schloss 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung ihrer selbstgenutzten Immobilie ab. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Vertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Infolge eines zivilgerichtlichen Vergleichs musste die Bank den Eheleuten eine Entschädigung von 14.500 Euro für die bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zahlen. Entgegen den Erwartungen des Paares klassifizierte das Finanzamt diese Rückvergütung als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Begründung und Entscheidung des BFH

Der BFH widersprach dieser steuerlichen Behandlung und stellte klar, dass solche Rückvergütungen keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen. Das Urteil betonte mehrere wichtige Überlegungen:

  • Nicht steuerbare Sphäre: Die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, insbesondere vor der Anwendung des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB (jetzt § 357b BGB), erfolgt außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Daher unterliegen entsprechende Rückvergütungen nicht der Kapitalertragsteuer.
  • Einheitliche Behandlung: Steuerrechtlich werden die gegenseitigen Ansprüche bei einer Rückabwicklung als eine Einheit betrachtet. Dies bedeutet, dass diese Ansprüche, einzeln betrachtet, keine steuerpflichtige Kapitalüberlassung oder eine einkommenserzeugende Tätigkeit darstellen.
  • Keine sonstigen steuerbaren Einkünfte: Zudem fallen die Rückvergütungen nicht unter „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Dies liegt daran, dass der Prozess der Rückabwicklung nicht mit Aktivitäten übereinstimmt, die darauf abzielen, Einkünfte oder Gewinne im steuerlichen Sinne zu erzielen.

Implikationen für Verbraucher

Dieses Urteil ist eine Erleichterung für Individuen, die ihr Recht auf Widerruf von Vertragsvereinbarungen aufgrund von Fehlern in den ursprünglichen Verträgen ausgeübt haben. Der BFH hat effektiv sichergestellt, dass die finanziellen Vorteile, die darauf abzielen, die Verbraucher in einen vorvertraglichen Zustand zu versetzen, nicht durch Steuerpflichten gemindert werden.

Fazit

Das Urteil des BFH im Fall VIII R 7/21 legt eindeutig fest, dass Rückvergütungen im Zusammenhang mit Vertragsrückabwicklungen nicht in den Bereich der steuerpflichtigen Einkünfte fallen, sofern sie ausschließlich aus der Auflösung der vertraglichen Verpflichtungen resultieren und nicht aus einer unabhängigen kapitalerzeugenden Aktivität stammen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 16/24 vom 21.03.2024 zum Urteil VIII R 7/21 vom 07.11.2023