BFH Klarstellung: Zweitwohnungsteuer fällt unter die Kosten der Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung

In einem wegweisenden Urteil vom 13. Dezember 2023 (VI R 30/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer, die für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung entrichtet wird, unter die gesetzliche Höchstbetragsbegrenzung für Unterkunftskosten von 1.000 Euro pro Monat fällt. Diese Entscheidung hat bedeutende Implikationen für Steuerpflichtige, die eine Zweitwohnung in teuren Städten wie München unterhalten.

Der Fall

Die Klägerin, die in München arbeitet und dort eine Zweitwohnung gemietet hat, war mit den Zweitwohnungsteuern von 896 Euro bzw. 1.157 Euro in den Jahren des Streitfalls konfrontiert. Zusätzlich zu diesen Steuern entstanden ihr weitere Kosten für die Wohnung, die jeweils über 12.000 Euro pro Jahr lagen. Sie machte geltend, dass diese Aufwendungen notwendig seien, um ihre berufliche Tätigkeit auszuüben, und wollte sie als Werbungskosten absetzen.

Steuerrechtliche Behandlung

Das Finanzamt setzte den Höchstabzugsbetrag für doppelte Haushaltsführungskosten auf 12.000 Euro pro Jahr fest und schloss weitere Kosten, einschließlich der Zweitwohnungsteuer, aus dem Abzug aus, sobald dieser Betrag erreicht war. Die Klägerin argumentierte, dass die Zweitwohnungsteuer als notwendige Mehrkosten aufgrund ihrer beruflichen Situation und somit vollständig abzugsfähig sein sollte.

Urteil des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und stellte klar, dass alle Kosten, die unmittelbar mit der Nutzung der Zweitwohnung zusammenhängen – einschließlich der Zweitwohnungsteuer –, als Werbungskosten abzugsfähig sind, jedoch nur bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat. Das Gericht erklärte, dass die Zweitwohnungsteuer eine direkte finanzielle Belastung darstellt, die mit dem Innehaben der Wohnung verbunden ist, und daher unter die Kategorie der Unterkunftskosten fällt.

Bedeutung für Steuerpflichtige

Dieses Urteil ist besonders relevant für Berufstätige in Metropolregionen, wo neben hohen Mieten auch substantielle Zweitwohnungsteuern anfallen können. Die Entscheidung bedeutet, dass Steuerpflichtige, die bereits den Höchstbetrag für Unterkunftskosten ausschöpfen, keine zusätzliche steuerliche Entlastung für die gezahlte Zweitwohnungsteuer erhalten.

Fazit

Die Klärung durch den BFH hilft, die Rechtslage bezüglich der Abzugsfähigkeit von Zweitwohnungsteuern zu verstehen und sorgt für eine gleichmäßigere Anwendung der steuerlichen Regelungen zur doppelten Haushaltsführung. Steuerpflichtige sollten daher genau prüfen, welche Kosten sie geltend machen und wie diese im Rahmen der Höchstbetragsbegrenzung berücksichtigt werden.

Für eine detaillierte Lektüre und weiterführende Informationen steht der Volltext des Urteils zur Verfügung.

Quelle: Bundesfinanzhof