BFH: Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren ausgeschiedenen und klagebefugt gewordenen Gesellschafters

Leitsatz

  • Die Erben eines durch Tod ausscheidenden Gesellschafters sind notwendig beizuladen, wenn der Gesellschafter erst während des Revisionsverfahrens verstirbt und hierdurch eine Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung begründet wird.
  • Die Erben des im Revisionsverfahren ausgeschiedenen Gesellschafters sind auch dann notwendig beizuladen, wenn sie nach dem Erbfall nicht selbst Gesellschafter der klagenden Personengesellschaft werden und der Rechtsstreit die Zeit bis zum Eintritt der Erbfolge betrifft.
  • Das Revisionsverfahren wird aufgrund des Todes eines notwendig Beizuladenden während des Verfahrens nicht unterbrochen.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 31/20 vom 05.09.2023

Hintergrund

§ 48 Abs. 1 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt, dass der Rechtsnachfolger eines Beteiligten notwendig beizuladen ist, wenn er durch den Tod des Beteiligten in dessen Rechte und Pflichten eintritt.

Entscheidung

Der BFH hat mit dem Urteil vom 5. September 2023 entschieden, dass die Erben eines durch Tod ausscheidenden Gesellschafters notwendig beizuladen sind, wenn der Gesellschafter erst während des Revisionsverfahrens verstirbt und hierdurch eine Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO begründet wird.

Der BFH hat ausgeführt, dass die Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters insoweit als Rechtsnachfolger anzusehen sind, als sie durch den Tod des Gesellschafters in dessen Rechte und Pflichten aus dem Rechtsstreit eintreten. Dies gilt auch dann, wenn sie nach dem Erbfall nicht selbst Gesellschafter der klagenden Personengesellschaft werden.

Der BFH hat auch entschieden, dass das Revisionsverfahren aufgrund des Todes eines notwendig Beizuladenden während des Verfahrens nicht unterbrochen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Tod des Beizuladenden erst nach Ablauf der Revisionsfrist eintritt.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Auswirkungen für das Revisionsverfahren in Steuersachen. Sie stellt klar, dass die Erben eines durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters, der durch den Tod eine Klagebefugnis begründet, notwendig beizuladen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Erben nach dem Erbfall nicht selbst Gesellschafter der klagenden Personengesellschaft werden.

Praxishinweise

Parteien eines Revisionsverfahrens sollten sich bewusst sein, dass die Erben eines durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters, der durch den Tod eine Klagebefugnis begründet, notwendig beizuladen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Erben nach dem Erbfall nicht selbst Gesellschafter der klagenden Personengesellschaft werden.