BFH: Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 10. Januar 2024 (Aktenzeichen XI B 117/22) entschieden, dass die Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell bereits höchstrichterlich geklärt ist und sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05. Mai 2022 (Aktenzeichen 1 StR 475/21) nicht geändert hat. Dieser Beschluss befasst sich mit der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. Juni 2022 (Aktenzeichen 3 K 3128/18).

Wesentliche Punkte des Beschlusses:

  1. Grundsätzliche Bedeutung: Der BFH stellt fest, dass die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zur Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell keine grundsätzliche Bedeutung hat, da sie von den Umständen des Einzelfalls abhängt und daher nicht im abstrakten Interesse der Allgemeinheit liegt. Zudem ist die Frage bereits durch frühere Entscheidungen des BFH geklärt.
  2. Höchstrichterliche Klärung: Die Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Die tatsächliche Würdigung des Finanzgerichts (FG) ist für den BFH bindend, solange sie möglich ist und das FG nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat.
  3. Keine Divergenz: Eine Divergenz, also eine Abweichung von der Rechtsprechung des BGH, liegt nicht vor. Sowohl der BFH als auch der BGH gehen von denselben abstrakten Rechtsgrundsätzen aus, die nicht voneinander abweichen. Die Beschwerde des Klägers, die möglicherweise auch den Zulassungsgrund der Divergenz geltend macht, ist daher unbegründet.
  4. Verfahrensrüge: Die Verfahrensrüge des Klägers, das Urteil des FG sei teilweise nicht mit Gründen versehen, greift nicht durch. Das FG hat sich intensiv mit dem Einwand des Klägers auseinandergesetzt und einen Vorsatz des Klägers sowie das Vorliegen einer Steuerhinterziehung bejaht.

Fazit:

Der Beschluss des BFH bestätigt, dass die Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell eine Frage ist, die bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.