BFH-Urteil: Besteuerung von Leistungen einer Schweizer Familienstiftung

Überblick: Urteil des BFH vom 01.10.2024 (Az. VIII R 25/21)

Mit seinem Urteil vom 01.10.2024 konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerliche Behandlung von Leistungen, die von Schweizer Familienstiftungen an Begünstigte ausgezahlt werden. Im Fokus steht die Frage, wann eine Stiftungsleistung wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung gleichgestellt werden kann.


Kernaussagen des Urteils:

  1. Wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen
    Eine Stiftungsleistung ist dann mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar, wenn:
    • die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht, und
    • die Leistung als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses der Stiftung anzusehen ist.Damit bestätigt der BFH seine frühere Rechtsprechung aus dem Urteil vom 28.02.2018 (Az. VIII R 30/15).
  2. Merkmale des Destinatärs (Begünstigten)
    Die Stellung des Empfängers ist dann wirtschaftlich mit der eines Anteilseigners vergleichbar, wenn:
    • er die Voraussetzungen der Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug erfüllt,
    • er zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehört, und
    • keine Gegenleistung für die erhaltenen Zahlungen erforderlich ist.
      Wichtig: Es ist nicht erforderlich, dass der Begünstigte Vermögens- oder Organisationsrechte hat, wie sie Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft zustehen.

Bedeutung für Begünstigte und Stiftungen

Dieses Urteil schafft Rechtssicherheit für die Besteuerung von Stiftungsleistungen. Begünstigte von Schweizer Familienstiftungen müssen sich bewusst sein, dass diese Leistungen unter bestimmten Umständen steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden können, was Auswirkungen auf ihre Steuerpflicht in Deutschland hat.


Handlungsempfehlungen:

  1. Prüfung der Stiftungssatzung
    Überprüfen Sie, ob die Bedingungen der Stiftungssatzung die steuerliche Einstufung der Leistungen beeinflussen könnten. Klären Sie insbesondere, ob die Leistungen als Überschussverteilung gelten.
  2. Dokumentation der Leistungsgrundlagen
    Stiftungen und Begünstigte sollten die Voraussetzungen für die Leistungsbezüge transparent dokumentieren, um die steuerliche Behandlung im Bedarfsfall nachweisen zu können.
  3. Steuerliche Beratung in Anspruch nehmen
    Da grenzüberschreitende Sachverhalte und die Besteuerung von Familienstiftungen komplex sind, empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.

Fazit

Das BFH-Urteil stellt klar, dass Leistungen von Schweizer Familienstiftungen steuerlich wie Gewinnausschüttungen behandelt werden können, wenn der Begünstigte keine Gegenleistung erbringt und die Leistung aus dem erwirtschafteten Überschuss stammt. Für Begünstigte und Stiftungen ist dies eine wichtige Orientierungshilfe für die steuerliche Behandlung solcher Leistungen.

Für individuelle Fragestellungen oder eine umfassende steuerliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 25/21 vom 01.10.2024