Am 25.04.2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil III R 30/21 entschieden, dass ein durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust nicht entfällt, selbst wenn die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich durch einen Asset Deal veräußert.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, hatte im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge einen Gewerbeverlust übernommen, der ursprünglich im Betrieb einer GmbH & Co. KG entstanden war. Die Gesamtrechtsnachfolge resultierte aus einer Verschmelzung, wodurch das Vermögen der KG auf die GmbH anwuchs. Der Gewerbeverlust der KG wurde in den Feststellungsbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 bei der GmbH berücksichtigt. Im Jahr 2013 veräußerte die GmbH jedoch den operativen Geschäftsbereich der KG durch einen Asset Deal. Das Finanzamt (FA) vertrat daraufhin die Ansicht, dass der Gewerbeverlust durch die Veräußerung untergegangen sei, und erließ entsprechende Änderungsbescheide.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts (FG) und wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Entscheidend sei, dass die Unternehmensidentität für Kapitalgesellschaften im Hinblick auf die Fortführung eines Gewerbeverlustes unerheblich ist. Weder aus § 10a GewStG noch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG lasse sich ableiten, dass der Gewerbeverlust durch die Veräußerung des verlustverursachenden Geschäftsbereichs entfalle. Die GmbH könne den von der KG übernommenen Gewerbeverlust weiterhin geltend machen, da die übrige Unternehmenstätigkeit der GmbH weiterhin als einheitlicher Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG betrachtet werde.
Fazit
Dieses Urteil bestätigt den Grundsatz, dass die Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft für die Feststellung eines übernommenen Gewerbeverlusts unerheblich ist. Die Veräußerung des operativen Geschäftsbereichs ändert nichts an der Fortführung des Verlustvortrags. Dies hat weitreichende Bedeutung für Fälle, in denen Gewerbeverluste von Personengesellschaften auf Kapitalgesellschaften übertragen werden. Eine gesetzliche Änderung wäre erforderlich, um das vom Finanzamt geforderte Entfallen des Verlustvortrags zu erreichen.
Für Unternehmen, die in ähnlichen Konstellationen agieren, bietet dieses Urteil Rechtssicherheit in Bezug auf die Fortführung von Gewerbeverlusten nach Unternehmensumstrukturierungen.