Dreifach-Entscheidung mit Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Familien
Mit Urteil vom 23.01.2025 (Az. III R 33/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) gleich zu drei steuerlich relevanten Fragen Stellung genommen:
▶ zur Reichweite der 1%-Regelung bei Dienstwagen,
▶ zum Abzug von Kinderbetreuungskosten,
▶ und zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags im Jahr 2014.
Wir fassen für Sie die wesentlichen Aussagen zusammen – und zeigen, worauf Sie achten sollten.
1. Dienstwagen: Fähr- oder Mautkosten nicht von 1%-Regelung erfasst
Die pauschale 1%-Regelung für die private Nutzung eines Dienstwagens deckt viele Nutzungsvorteile ab – aber nicht alle. Laut BFH fallen Zusatzkosten wie Maut-, Fähr- oder Vignettenkosten bei Privatreisen nicht unter die pauschale Versteuerung.
Wichtig für Arbeitnehmer:
Übernimmt der Arbeitgeber solche Zusatzkosten für eine private Reise, liegt darin ein separater geldwerter Vorteil, der zusätzlich zu versteuern ist.
Praxistipp: Wer zusätzliche Leistungen über die 1%-Regelung hinaus erhält, sollte diese prüfen lassen – andernfalls droht eine verdeckte steuerliche Mehrbelastung.
2. Kinderbetreuungskosten: Sportkurse & Freizeitangebote nicht abziehbar
Der BFH bekräftigt: Nur solche Betreuungsleistungen sind als Sonderausgaben abziehbar, die tatsächlich der altersbedingten Beaufsichtigung dienen. Freizeitaktivitäten wie Sportkurse, Reitunterricht oder Musikgruppen zählen nicht dazu, wenn sie außerhalb des Kita-/Schulrahmens stattfinden und die Aktivität im Vordergrund steht.
Eltern aufgepasst:
Wer auf eine steuerliche Entlastung durch Betreuungskosten hofft, muss darauf achten, dass die Leistungen organisatorisch, zeitlich und räumlich im Betreuungsrahmen erfolgen – und nicht bloß ergänzende Freizeitangebote darstellen.
3. Kinderfreibetrag 2014: Kein Anlass für Verfassungsbeschwerde
In vielen Verfahren wurde darüber diskutiert, ob der für 2014 geltende Kinderfreibetrag verfassungswidrig niedrig angesetzt war. Der BFH hat hierzu nun klargestellt:
Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht lagen nicht vor.
Das Gericht sah sich nicht überzeugt von der Verfassungswidrigkeit der damaligen Freibeträge.
Für Familien bedeutet das:
Rückwirkende Entlastungen für das Jahr 2014 sind ausgeschlossen – zumindest auf dem Klageweg.
✅ Fazit: BFH konkretisiert geltendes Steuerrecht – Details sind entscheidend
Das aktuelle Urteil unterstreicht einmal mehr:
Steuerliche Entlastungen und geldwerte Vorteile müssen präzise abgegrenzt werden. Ob Dienstwagennutzung, Kinderbetreuung oder Familienleistungen – die steuerliche Einordnung hängt von Details ab.
Sie möchten Ihre Steuerstrategie mit Blick auf Sachleistungen, Familienentlastung oder Arbeitgeberzuschüsse optimieren?
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Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil vom 23.01.2025, Az. III R 33/24