BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 3/25
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 entschieden, dass der Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG nicht zwingend voraussetzt, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt. Jedenfalls seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 17a UStDV zum 1. Oktober 2013 ist die Gelangensbestätigung nicht mehr die alleinige Voraussetzung für den Vertrauensschutz.
Hintergrund: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Das betrifft Lieferungen von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat an einen Unternehmer, der den Gegenstand dort für sein Unternehmen erwirbt.
Die Steuerfreiheit setzt insbesondere voraus, dass:
- der Gegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt,
- der Abnehmer Unternehmer ist,
- der Erwerb im anderen EU-Staat der Erwerbsbesteuerung unterliegt,
- die formellen Nachweis- und Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.
In der Praxis ist gerade der Nachweis des Gelangens in das übrige Gemeinschaftsgebiet ein häufiger Streitpunkt in Betriebsprüfungen.
Was ist eine Gelangensbestätigung?
Die Gelangensbestätigung ist ein Beleg, mit dem der Abnehmer bestätigt, dass der Liefergegenstand in das übrige EU-Gebiet gelangt ist. Sie kann ein wichtiger Nachweis für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung sein.
Typischerweise enthält sie Angaben zu:
- Abnehmer,
- Liefergegenstand,
- Menge,
- Ort und Monat des Erhalts,
- Ausstellungsdatum,
- Unterschrift bzw. elektronische Bestätigung.
Die Gelangensbestätigung bleibt weiterhin ein wichtiges und empfehlenswertes Nachweisdokument. Der BFH stellt aber klar: Für den Vertrauensschutz ist sie nicht zwingend erforderlich.
Worum ging es im Streitfall?
Im Streitfall hatte ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Später stellte sich die Frage, ob die Steuerfreiheit zu versagen ist, weil die Voraussetzungen tatsächlich nicht vollständig nachgewiesen waren und keine Gelangensbestätigung vorlag.
Der Unternehmer berief sich auf den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG. Danach kann eine Lieferung trotz fehlender objektiver Voraussetzungen als steuerfrei behandelt werden, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer diese Unrichtigkeit auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Kernaussage des BFH
Der BFH entschied zugunsten des Vertrauensschutzes: Die Gewährung von Vertrauensschutz setzt seit der Neufassung des § 17a UStDV zum 1. Oktober 2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Unternehmer seinen Nachweispflichten ihrer Art nach nachgekommen ist und ob er bei der Lieferung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat.
Damit wendet sich der BFH gegen eine zu formale Betrachtung. Das Fehlen einer Gelangensbestätigung allein darf den Vertrauensschutz nicht automatisch ausschließen.
Warum ist das Urteil wichtig?
Das Urteil ist für die Praxis erheblich, weil innergemeinschaftliche Lieferungen regelmäßig Gegenstand von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Betriebsprüfungen sind. Bislang wurde die Gelangensbestätigung häufig als nahezu unverzichtbarer Nachweis behandelt.
Der BFH macht nun deutlich: Der Nachweis des Gelangens kann auch mit anderen zulässigen Beweismitteln geführt werden. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung der Unterlagen und Umstände.
Welche Nachweise kommen neben der Gelangensbestätigung in Betracht?
Neben einer Gelangensbestätigung können je nach Fall insbesondere folgende Unterlagen relevant sein:
- Frachtbrief,
- Spediteursbescheinigung,
- Tracking- und Versandnachweise,
- CMR-Frachtbrief,
- schriftliche Versicherung des Abnehmers,
- Kaufvertrag mit Transportvereinbarung,
- Rechnung mit zutreffender Anschrift und USt-IdNr.,
- Zahlungsnachweise,
- Korrespondenz mit dem Abnehmer,
- Abholvollmacht und Ausweiskopie bei Abholfällen.
Wichtig ist, dass die Unterlagen insgesamt plausibel belegen, dass der Liefergegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist oder dass der Unternehmer jedenfalls gutgläubig auf die Angaben des Abnehmers vertrauen durfte.
Besonderheit bei Abholfällen
Besonders risikobehaftet sind sogenannte Abholfälle. Dabei holt der Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter die Ware beim Lieferanten im Inland ab und verbringt sie anschließend in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
Gerade hier ist der liefernde Unternehmer häufig darauf angewiesen, dass der Abnehmer zutreffende Angaben macht. Der BFH hält es für möglich, dass auch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, im Rahmen des Vertrauensschutzes genügen kann. Im entschiedenen Fall war insbesondere die im Kaufvertrag enthaltene Versicherung, den Pkw nach Rumänien zu befördern, relevant.
Vertrauensschutz bedeutet nicht Nachlässigkeit
Das Urteil sollte nicht missverstanden werden. Der BFH sagt nicht, dass Nachweise entbehrlich sind. Er sagt nur, dass die Gelangensbestätigung nicht zwingend die einzige Möglichkeit ist, Vertrauensschutz zu erlangen.
Der Unternehmer muss weiterhin sorgfältig handeln. Dazu gehört insbesondere:
- USt-IdNr. des Abnehmers prüfen,
- Identität des Abnehmers nachvollziehbar dokumentieren,
- Transport in das EU-Ausland plausibel belegen,
- widersprüchliche Angaben aufklären,
- bei ungewöhnlichen Geschäftsabläufen erhöhte Vorsicht walten lassen,
- Unterlagen vollständig und geordnet aufbewahren.
Bestehen erkennbare Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers, kann sich der Unternehmer nicht ohne Weiteres auf Vertrauensschutz berufen.
Bedeutung für die Rechnungstellung
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sollte die Rechnung weiterhin ordnungsgemäß ausgestellt werden. Sie sollte insbesondere enthalten:
- Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung,
- USt-IdNr. des Lieferanten,
- USt-IdNr. des Abnehmers,
- vollständige Angaben zum Leistungsempfänger,
- eindeutige Leistungsbeschreibung,
- zutreffendes Lieferdatum.
Fehler in der Rechnung oder bei der USt-IdNr. können in der Praxis weiterhin erhebliche Risiken auslösen.
Praxishinweis
Unternehmer sollten die Entscheidung nicht als Freibrief verstehen, auf Gelangensbestätigungen zu verzichten. Die Gelangensbestätigung bleibt ein starkes Nachweismittel und sollte weiterhin möglichst eingeholt werden.
Das Urteil hilft aber in Fällen, in denen eine Gelangensbestätigung fehlt, der Unternehmer jedoch andere belastbare Nachweise besitzt und gutgläubig gehandelt hat.
Empfehlenswert ist insbesondere:
- Gelangensbestätigung weiterhin anfordern
Sie bleibt ein wichtiges Standarddokument. - Alternative Nachweise systematisch sammeln
Versand-, Fracht-, Zahlungs- und Vertragsunterlagen sollten vollständig dokumentiert werden. - Abholfälle besonders absichern
Bei Abholung durch den Kunden sollten Ausweiskopie, Vollmacht, Beförderungserklärung und Zielort dokumentiert werden. - USt-IdNr. prüfen und speichern
Die qualifizierte Bestätigungsabfrage sollte dokumentiert werden. - Auffälligkeiten ernst nehmen
Ungewöhnliche Zahlungswege, abweichende Anschriften oder widersprüchliche Angaben sollten vor Lieferung aufgeklärt werden.
Fazit
Der BFH stärkt mit seinem Urteil den Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Eine Gelangensbestätigung ist seit der Neuregelung des § 17a UStDV zum 1. Oktober 2013 nicht zwingende Voraussetzung für den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG.
Für Unternehmer ist das eine wichtige Entlastung. Gleichzeitig bleibt eine sorgfältige Dokumentation unverzichtbar. Wer innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei behandelt, sollte die Voraussetzungen weiterhin umfassend prüfen und die Nachweise geordnet aufbewahren.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 3/25, „Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz“.