Hinterziehungszinsen bei Cum-Ex-Geschäften können auch Jahre nach der ursprünglichen Steueranrechnung erhebliche finanzielle Folgen haben. Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23. September 2026 (Az. 6 K 44/22) die Klage einer Bankengruppe gegen entsprechende Zinsfestsetzungen abgewiesen.
Im Streit standen Aktiengeschäfte aus den Jahren 2007 bis 2009, bei denen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in zweistelliger Millionenhöhe angerechnet worden waren.
Die Finanzverwaltung hatte diese Anrechnungen später zurückgenommen und zusätzlich Hinterziehungszinsen festgesetzt.
Das Finanzgericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit der Zinsen. Dabei stützte es sich sowohl auf die Bindungswirkung eines früheren rechtskräftigen Urteils als auch auf eine eigene Würdigung der Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass steuerlich unberechtigte Vorteile nicht nur zurückgefordert werden können. Liegen die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung vor, kommt eine zusätzliche Verzinsung nach § 235 Abgabenordnung (AO) in Betracht.
Worum ging es vor dem Finanzgericht Hamburg?
Eine Bank hatte in den Jahren 2007 bis 2009 umfangreiche außerbörsliche Aktiengeschäfte rund um die Dividendenstichtage deutscher Aktiengesellschaften durchgeführt.
Nach den gerichtlichen Feststellungen wurden die betreffenden Geschäfte von zwei Rechtsanwälten an die Bank herangetragen.
Die Bank erwarb und veräußerte dabei jeweils mehrere Millionen Aktien und erzielte Kapitalerträge in Millionenhöhe.
Sie war steuerlich Organgesellschaft der später klagenden Gesellschaft.
Die Kapitalerträge wurden deshalb der Klägerin als Organträgerin zugerechnet.
Im Rahmen der ursprünglichen Körperschaftsteuerveranlagungen berücksichtigte das Finanzamt Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in zweistelliger Millionenhöhe als anrechenbare Beträge.
Im April 2020 nahm das Finanzamt diese Anrechnungen zurück.
Die daraus resultierenden Steuerbescheide und Rücknahmebescheide wurden Gegenstand eines ersten Gerichtsverfahrens.
Später setzte die Finanzverwaltung zusätzlich Hinterziehungszinsen in zweistelliger Millionenhöhe fest.
Gegen diese Zinsen richtete sich das nun entschiedene Verfahren 6 K 44/22.
Was sind Cum-Ex-Geschäfte?
Bei sogenannten Cum-Ex-Geschäften werden Aktien rund um den Dividendenstichtag gehandelt.
Die Bezeichnungen stehen für Aktien mit Dividendenanspruch („cum“) und Aktien ohne Dividendenanspruch („ex“).
In bestimmten historischen Cum-Ex-Gestaltungen führten die Geschäfte dazu, dass eine Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer beansprucht wurde, obwohl die entsprechende Steuer nicht in der geltend gemachten Weise einbehalten worden war.
Das steuerliche Kernproblem besteht darin, dass eine Steuer nicht mehrfach oder ohne entsprechende gesetzliche Grundlage angerechnet beziehungsweise erstattet werden darf.
Dabei ist zwischen gewöhnlichen, rechtmäßigen Wertpapiergeschäften und solchen Gestaltungen zu unterscheiden, bei denen unberechtigte Steueranrechnungen oder Steuererstattungen erlangt werden.
Das Urteil des FG Hamburg betrifft die konkrete steuerliche und rechtliche Würdigung der dort durchgeführten Geschäfte.
Warum wurden die Kapitalertragsteueranrechnungen zurückgenommen?
Im Streitfall war die Bank nach der Beurteilung des Finanzgerichts lediglich Eigentümerin von Dividendenkompensationszahlungen geworden.
Bei einer Dividendenkompensationszahlung handelt es sich um eine Zahlung, die wirtschaftlich an eine Dividende anknüpft, aber nicht mit dem tatsächlichen Empfang der ursprünglichen Dividende gleichgesetzt werden darf.
Für die im Streitfall maßgeblichen Dividendenkompensationszahlungen war nach den Feststellungen des Gerichts keine Kapitalertragsteuer erhoben worden.
Gleichwohl ergab sich aus den eingereichten Steuerunterlagen der Eindruck, dass anrechenbare Kapitalertragsteuer einbehalten worden sei.
Diese Angaben waren nach Auffassung des Finanzgerichts unrichtig.
Das Finanzamt nahm deshalb die zuvor gewährten Steueranrechnungen zurück.
Was wurde bereits im ersten Verfahren entschieden?
Die Klägerin hatte schon die Rücknahme der Kapitalertragsteueranrechnungen gerichtlich angegriffen.
Das Finanzgericht Hamburg wies diese Klage mit Urteil vom 9. November 2023 (6 K 228/20) ab.
Der Bundesfinanzhof wies die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren VIII B 17/24 zurück.
Dadurch wurde das Urteil im ersten Verfahren rechtskräftig.
Dieses frühere Urteil spielte für die Entscheidung über die Hinterziehungszinsen eine zentrale Rolle.
Denn das Finanzgericht hatte sich bereits im Zusammenhang mit der steuerlichen Verjährung mit dem Vorliegen einer Steuerhinterziehung befasst.
Die Klägerin meinte allerdings, diese Beurteilung dürfe im neuen Zinsverfahren nicht als bindend behandelt werden.
Das Finanzgericht Hamburg sah dies anders.
Warum durfte das Finanzamt Hinterziehungszinsen verlangen?
Die Rechtsgrundlage ist § 235 AO.
Danach sind hinterzogene Steuern zu verzinsen.
Zinsschuldner ist grundsätzlich die Person oder Gesellschaft, zu deren Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind.
Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt voraus, dass die maßgeblichen Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung erfüllt sind.
Das umfasst insbesondere eine tatbestandsmäßige Steuerverkürzung oder die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile sowie den erforderlichen Vorsatz.
Im entschiedenen Fall bejahte das Finanzgericht diese Voraussetzungen.
Nach seiner Auffassung waren gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden.
Dadurch seien nicht gerechtfertigte Steuervorteile entstanden.
Auch die subjektiven Voraussetzungen der Steuerhinterziehung sah das Gericht als erfüllt an.
Warum spielte die Rechtskraft des früheren Urteils eine so große Rolle?
Nach § 110 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten grundsätzlich, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist.
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzgericht im früheren Verfahren bereits die steuerlichen Grundlagen der Cum-Ex-Geschäfte beurteilt.
Dabei war auch die Frage einer Steuerhinterziehung für die steuerliche Verjährung relevant gewesen.
Das Finanzgericht stellte im Zinsverfahren darauf ab, dass erhebliche tragende Feststellungen des ersten Urteils nicht erneut vollständig zur Disposition standen.
Der wichtige Punkt: Bereits rechtskräftig entschiedene Fragen können für spätere Verfahren zwischen denselben Beteiligten eine erhebliche Bindungswirkung entfalten.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede einzelne Formulierung oder tatsächliche Erwägung eines früheren Urteils automatisch jede spätere Streitfrage bindet.
Entscheidend sind der jeweilige Streitgegenstand, die tragenden Feststellungen und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 110 FGO.
Hat das Finanzgericht die Steuerhinterziehung auch eigenständig geprüft?
Ja.
Das Gericht stützte seine Entscheidung nicht ausschließlich auf die Rechtskraft des früheren Urteils.
Es bejahte die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung auch unabhängig davon.
Nach seinen Feststellungen waren in den Steuererklärungen und Steuerbescheinigungen unrichtige oder unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen enthalten.
Für das Jahr 2009 kam eine Berufsträgerbescheinigung hinzu.
Die Unterlagen vermittelten den Eindruck, dass Kapitalertragsteuer in anrechenbarer Weise einbehalten worden sei.
Nach Auffassung des Finanzgerichts war dies tatsächlich nicht der Fall.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass die entsprechenden Vorgänge vorsätzlich erfolgt seien.
Damit sah es die Voraussetzungen des § 370 AO als erfüllt an.
Wie hoch sind Hinterziehungszinsen nach § 235 AO?
Die Höhe und Berechnung der Zinsen richten sich nach § 238 AO.
Für Hinterziehungszinsen beträgt der gesetzliche Zinssatz grundsätzlich 0,5 Prozent pro vollem Monat.
Das entspricht rechnerisch 6 Prozent für zwölf volle Monate bei einfacher Verzinsung.
Wichtig ist die Unterscheidung zu den Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.
Für diese gilt seit dem 1. Januar 2019 ein anderer gesetzlicher Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat.
| Zinsart | Gesetz | Zinssatz |
|---|---|---|
| Hinterziehungszinsen | § 235 i. V. m. § 238 Abs. 1 AO | 0,5 % je vollem Monat |
| Nachzahlungszinsen ab 2019 | § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1a AO | 0,15 % je Monat |
Die Herabsetzung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen darf daher nicht automatisch auf Hinterziehungszinsen übertragen werden.
Für die tatsächliche Zinsfestsetzung sind außerdem die gesetzlichen Regeln zu Zinsbeginn, Zinsende, Rundung und zur Vermeidung bestimmter Doppelbelastungen zu beachten.
Praxisbeispiel: Wie können Hinterziehungszinsen berechnet werden?
Ein Unternehmen erlangt durch vorsätzlich unrichtige Steuerangaben einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil von 200.000 Euro.
Für das vereinfachte Beispiel wird unterstellt, dass die Voraussetzungen des § 235 AO erfüllt sind und der maßgebliche Zinslauf 24 volle Monate beträgt.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Zu verzinsender Betrag | 200.000 € |
| Zinssatz pro vollem Monat | 0,5 % |
| Dauer | 24 volle Monate |
| Hinterziehungszinsen | 24.000 € |
Die Berechnung lautet:
200.000 Euro × 0,5 Prozent × 24 Monate = 24.000 Euro.
Damit können zusätzlich zur Rückzahlung des unberechtigt erlangten Steuervorteils erhebliche Zinsforderungen entstehen.
Das Beispiel ist frei gewählt. Es bildet weder die tatsächliche Höhe noch den konkreten Zinslauf des Hamburger Cum-Ex-Verfahrens ab.
Wann beginnen und enden Hinterziehungszinsen?
Nach § 235 Abs. 2 AO beginnt der Zinslauf grundsätzlich mit dem Eintritt der Steuerverkürzung oder mit der Erlangung des nicht gerechtfertigten Steuervorteils.
Wäre die Steuer ohne die Hinterziehung erst später fällig geworden, ist dieser spätere Zeitpunkt maßgeblich.
Nach § 235 Abs. 3 AO endet der Zinslauf grundsätzlich mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern.
Für bestimmte Zeiträume, in denen beispielsweise Säumniszuschläge entstanden sind oder die Vollziehung ausgesetzt war, sieht das Gesetz besondere Regeln vor.
Deshalb lässt sich die genaue Zinshöhe nicht allein aus der ursprünglichen Steueranrechnung und dem Jahr der späteren Steuerkorrektur ableiten.
Die konkrete Berechnung erfordert eine Prüfung der maßgeblichen Ereignisse und Zeiträume.
Wer schuldet die Hinterziehungszinsen bei einer Organschaft?
Im Verfahren war die Bank Organgesellschaft einer anderen Gesellschaft.
Die Kapitalerträge wurden steuerlich der Klägerin als Organträgerin zugerechnet.
Das Finanzgericht stellte fest, dass die Klägerin die Hinterziehungszinsen schulde.
Dabei war entscheidend, dass die ungerechtfertigten steuerlichen Vorteile der Organgesellschaft im Rahmen der steuerlichen Zurechnung der Klägerin zugutekamen.
Die Zinsschuldnerschaft nach § 235 AO ist daher nicht zwingend mit der Frage gleichzusetzen, wer die unrichtigen Steuerunterlagen persönlich erstellt oder eingereicht hat.
Wichtig: Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegen eine Gesellschaft bedeutet nicht automatisch, dass damit zugleich eine persönliche strafrechtliche Verurteilung bestimmter Organmitglieder ausgesprochen wurde.
Die steuerliche Zinsschuld und die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit sind rechtlich zu unterscheiden.
Sind strafrechtliche Urteile für die Finanzgerichtsbarkeit verbindlich?
Nicht ohne Weiteres.
Die Klägerin argumentierte im Verfahren unter anderem, dass Strafurteile zu Cum-Ex-Geschäften für die Beurteilung der Hinterziehungszinsen nicht herangezogen werden dürften.
Für die steuerliche Beurteilung einer Hinterziehung sind die Finanzbehörden und Finanzgerichte grundsätzlich zu einer eigenständigen rechtlichen Würdigung verpflichtet.
Sie können im gesetzlichen Rahmen Feststellungen aus anderen Verfahren berücksichtigen.
Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht in jedem Fall eine zwingende Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.
Umgekehrt müssen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerhinterziehung für die steuerliche Zinsfestsetzung hinreichend festgestellt sein.
Im entschiedenen Fall bejahte das Finanzgericht diese Voraussetzungen ausdrücklich.
Welche Bedeutung hat das Urteil für Unternehmen?
Obwohl der Fall besondere Cum-Ex-Aktiengeschäfte betrifft, sind mehrere Grundsätze auch über den Einzelfall hinaus relevant.
Erstens: Unberechtigte Steueranrechnungen können nicht nur Rückforderungen, sondern bei nachgewiesener Steuerhinterziehung auch Hinterziehungszinsen auslösen.
Zweitens: Die Höhe der Zinsforderung kann bei langen Zeiträumen erheblich sein.
Drittens: Die steuerliche Zinsschuld kann auch eine Gesellschaft treffen, zu deren Vorteil die Hinterziehung begangen wurde.
Viertens: Frühere rechtskräftige Gerichtsentscheidungen können spätere Steuer- und Zinsverfahren maßgeblich beeinflussen.
Gerade bei komplexen Konzernstrukturen und Kapitalmarktgeschäften sollten deshalb die steuerlichen Grundlagen von Anrechnungsansprüchen dokumentiert und rechtlich geprüft werden.
Steuer-Tipp: Steueranrechnungen und Nachweise frühzeitig prüfen
Bei Kapitalerträgen sollten Unternehmen sicherstellen, dass geltend gemachte Steueranrechnungen durch den zugrunde liegenden Sachverhalt und die gesetzlich erforderlichen Nachweise gedeckt sind.
Eine formell vorhandene Steuerbescheinigung ersetzt nicht in jedem Fall die Prüfung, ob die materiellen Anrechnungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen.
Bei Zweifeln sollte frühzeitig steuerlicher und gegebenenfalls steuerstrafrechtlicher Rat eingeholt werden.
Achtung: Steuerkorrektur und Hinterziehungszinsen sind unterschiedliche Fragen
Ein häufiger Fehler besteht darin, jede unrichtige Steuererklärung automatisch mit Steuerhinterziehung gleichzusetzen.
Nicht jede steuerliche Fehleinschätzung erfüllt den Tatbestand des § 370 AO.
Für eine Steuerhinterziehung müssen insbesondere die gesetzlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen vorliegen.
Andererseits ist eine Hinterziehungszinsfestsetzung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil kein strafrechtliches Urteil gegen eine bestimmte Person vorliegt.
Die steuerrechtliche Prüfung muss deshalb sorgfältig zwischen einer fehlerhaften Steuerfestsetzung, einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung und deren finanziellen Rechtsfolgen unterscheiden.
Ist das Urteil des FG Hamburg rechtskräftig?
Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zu.
Gegen die Nichtzulassung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
Zum Rechtsstand 26. Oktober 2026 ist nicht verlässlich bestätigt, dass die neue Entscheidung bereits rechtskräftig ist oder eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig gemacht wurde.
Davon zu unterscheiden ist das frühere Urteil des FG Hamburg vom 9. November 2023 (6 K 228/20), das nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH rechtskräftig wurde.
Was sollten Unternehmen bei streitigen Steueranrechnungen beachten?
Checkliste
- Prüfen Sie die materielle Berechtigung geltend gemachter Kapitalertragsteueranrechnungen.
- Dokumentieren Sie die tatsächlichen Zahlungs- und Wertpapiergeschäfte.
- Stimmen Sie Steuererklärungen mit den maßgeblichen Bescheinigungen ab.
- Klären Sie mögliche Unterschiede zwischen Dividenden und Dividendenkompensationszahlungen.
- Untersuchen Sie bei Organschaften die steuerliche Zurechnung der Erträge und Vorteile.
- Prüfen Sie die Voraussetzungen einer möglichen Steuerhinterziehung getrennt von der bloßen Steuerkorrektur.
- Kontrollieren Sie den Beginn und das Ende eines möglichen Zinslaufs.
- Berücksichtigen Sie frühere rechtskräftige Entscheidungen in verbundenen Verfahren.
- Lassen Sie Zinsbescheide und Rechtsbehelfsfristen rechtzeitig prüfen.
Fazit: Cum-Ex-Geschäfte können hohe Hinterziehungszinsen auslösen
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23. September 2026 (6 K 44/22) die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in einem Cum-Ex-Verfahren bestätigt.
Nach Auffassung des Gerichts waren durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben nicht gerechtfertigte Steueranrechnungen erlangt worden.
Die Voraussetzungen des § 370 AO waren damit erfüllt.
Zugleich unterstrich das Gericht die Bedeutung des früheren rechtskräftigen Urteils und der Bindungswirkung nach § 110 FGO.
Die entscheidende Erkenntnis: Neben der Rückforderung unberechtigter Steueranrechnungen können Hinterziehungszinsen nach § 235 AO entstehen – bei längeren Zeiträumen auch in erheblicher Höhe.
Sie möchten die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen, Anrechnungsansprüchen oder einen Zinsbescheid überprüfen lassen? Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Einordnung und der Abstimmung mit einer spezialisierten steuerstrafrechtlichen Beratung.
Häufige Fragen zu Cum-Ex und Hinterziehungszinsen
Was sind Hinterziehungszinsen?
Hinterziehungszinsen sind Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 AO. Sie sollen den durch die Steuerhinterziehung entstandenen zeitlichen Finanzierungsvorteil ausgleichen.
Wie hoch sind Hinterziehungszinsen?
Sie betragen nach § 238 Abs. 1 AO grundsätzlich 0,5 Prozent je vollem Monat. Die konkreten Berechnungsregeln ergeben sich aus §§ 235 und 238 AO.
Wann entstehen Hinterziehungszinsen?
Sie kommen in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung erfüllt sind. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit der Steuerverkürzung oder der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils.
Muss für Hinterziehungszinsen eine strafrechtliche Verurteilung vorliegen?
Eine strafrechtliche Verurteilung ist keine allgemeine zwingende Voraussetzung für die steuerliche Festsetzung. Die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung müssen jedoch im Zinsverfahren hinreichend festgestellt sein.
Können auch Gesellschaften Hinterziehungszinsen schulden?
Ja. Nach § 235 AO ist grundsätzlich derjenige Zinsschuldner, zu dessen Vorteil Steuern hinterzogen wurden. Dies kann auch eine Gesellschaft sein.
Was hat das FG Hamburg am 23. September 2026 entschieden?
Das Gericht hat im Verfahren 6 K 44/22 die Klage gegen Hinterziehungszinsen aus Cum-Ex-Geschäften der Jahre 2007 bis 2009 abgewiesen.
Welche Rolle spielte das frühere Urteil 6 K 228/20?
Das frühere Urteil zur Rücknahme der Steueranrechnungen war rechtskräftig. Das Finanzgericht berücksichtigte die Bindungswirkung erheblicher tragender Feststellungen bei der Entscheidung über die Hinterziehungszinsen.
Ist das Urteil 6 K 44/22 bereits rechtskräftig?
Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist gesetzlich möglich. Eine bereits eingetretene Rechtskraft ist zum Rechtsstand 26. Oktober 2026 nicht bestätigt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23.09.2026, Az. 6 K 44/22; Pressemitteilung Nr. 7/2026 vom 26.10.2026.
- Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 09.11.2023, Az. 6 K 228/20 – rechtskräftige Vorentscheidung zur Rücknahme der Kapitalertragsteueranrechnungen.
- Bundesfinanzhof, Beschluss im Verfahren VIII B 17/24 – Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil 6 K 228/20.
- § 235 AO – Verzinsung hinterzogener Steuern.
- § 238 Abs. 1 und 1a AO – Zinssätze und Berechnung.
- § 239 AO – Festsetzung von Zinsen.
- § 370 Abs. 1 AO – Steuerhinterziehung.
- § 110 FGO – Bindungswirkung rechtskräftiger finanzgerichtlicher Urteile.
- § 116 FGO – Nichtzulassungsbeschwerde.
Rechtsstand: 26. Oktober 2026. Das Urteil betrifft Cum-Ex-Geschäfte aus den Jahren 2007 bis 2009. Die Rechtskraft der neuen Entscheidung ist nicht bestätigt.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.