Finanzamt kennt Auslandskonten 2026: Welche Kontostände und Bankdaten automatisch übermittelt werden

Das Finanzamt erhält immer mehr Informationen über Bankkonten und Depots im Ausland. Beim internationalen Datenaustausch am 30. September 2026 wurden erneut Finanzkontendaten zwischen Deutschland und zahlreichen Partnerstaaten ausgetauscht. Dazu gehören auch Informationen über Kontostände, Zinsen, Dividenden und bestimmte Wertpapiererträge.

Doch bedeutet das, dass das Finanzamt jetzt sämtliche Kontostände einsehen kann? Und müssen Steuerpflichtige mit Bankkonten in der Schweiz, der Türkei oder anderen Ländern mit einer Nachversteuerung rechnen?

Wir erläutern, welche Informationen die Finanzverwaltung tatsächlich erhält, worin der Unterschied zwischen deutschen und ausländischen Konten besteht und welche steuerlichen Konsequenzen drohen, wenn ausländische Kapitalerträge bislang nicht erklärt wurden.

1. Automatischer Kontodatenaustausch 2026: Was ist neu?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 8. Juni 2026 (Az. IV D 3 – S 1315/00304/071/023) die finale Staatenaustauschliste für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten veröffentlicht.

Der internationale Datenaustausch erfolgte zum 30. September 2026. Die übermittelten Daten betreffen grundsätzlich das Kalenderjahr 2025.

Grundlage ist der sogenannte Common Reporting Standard (CRS), ein international vereinbarter Standard zum Austausch steuerlich relevanter Finanzkontoinformationen.

Deutschland beteiligt sich bereits seit 2017 am internationalen automatischen Informationsaustausch. Es handelt sich deshalb nicht um eine völlig neue Befugnis des Finanzamts.

Neu sind insbesondere die regelmäßigen Aktualisierungen der teilnehmenden Staaten und die zunehmende internationale Vernetzung der Steuerverwaltungen.

Nach den Veröffentlichungen zum Informationsaustausch 2026 umfasst die diesjährige Staatenaustauschliste 118 Staaten und Gebiete. Unter anderem findet mit Ruanda und Senegal erstmals ein gegenseitiger Datenaustausch für den Meldezeitraum 2025 statt.

Für deutsche Steuerpflichtige bedeutet das: Ausländische Konten und Depots können der deutschen Finanzverwaltung bekannt werden, auch wenn sie in Deutschland bisher nicht angegeben wurden.

2. Welche Kontodaten erhält das Finanzamt aus dem Ausland?

Ausländische Banken und andere meldepflichtige Finanzinstitute müssen bestimmte Informationen über Konten von Personen erfassen, die in einem anderen teilnehmenden Staat steuerlich ansässig sind.

Die Informationen werden über die jeweiligen Steuerbehörden an den Ansässigkeitsstaat weitergeleitet.

Zu den meldepflichtigen Daten gehören insbesondere:

  • Name und Anschrift des Kontoinhabers
  • Steuerlicher Ansässigkeitsstaat
  • Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum und gegebenenfalls Geburtsort
  • Kontonummer oder vergleichbare Kennung
  • Name und Identifikationsdaten des Finanzinstituts
  • Kontostand oder Kontowert am Ende des Kalenderjahres
  • Gutgeschriebene Zinsen und Dividenden
  • Bestimmte weitere Kapitalerträge
  • Bei Verwahrkonten insbesondere bestimmte Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückzahlung von Finanzvermögen

Bei bestimmten aufgelösten Konten wird anstelle eines Jahresendbestands die Kontoschließung gemeldet.

Wichtig: Der automatische Austausch bedeutet nicht, dass das Finanzamt jederzeit sämtliche Kontobewegungen oder den tagesaktuellen Kontostand abrufen kann.

Es handelt sich grundsätzlich um einen periodischen Austausch gesetzlich festgelegter Informationen.

3. Kann das Finanzamt auch deutsche Kontostände sehen?

Hier muss zwischen zwei unterschiedlichen Verfahren unterschieden werden.

Kontenabruf bei deutschen Banken

Nach § 93 Abs. 7 und § 93b Abgabenordnung (AO) kann die Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen Kontostammdaten bei Kreditinstituten abrufen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Kontonummer und Art der Kontoverbindung
  • Name des Kontoinhabers
  • Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte
  • Eröffnungs- und Schließungsdatum des Kontos

Nicht Gegenstand dieses automatisierten Kontenabrufs sind die Kontostände und Kontobewegungen.

Das Finanzamt erhält über dieses Verfahren somit keine vollständigen Kontoauszüge.

Allerdings kann die Finanzverwaltung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weitergehende Auskünfte und Unterlagen anfordern. Dazu können auch Kontoauszüge gehören.

Internationale Meldungen von Auslandskonten

Beim automatischen internationalen Informationsaustausch ist die Datenlage anders.

Hier werden unter anderem Kontostände oder Kontowerte zum Jahresende sowie bestimmte Kapitalerträge übermittelt.

InformationDeutscher KontenabrufInternationaler CRS-Austausch
KontoinhaberJaJa
KontonummerJaJa
Eröffnungs- bzw. SchließungsinformationenJaJa, nach CRS-Vorgaben
JahresendkontostandNeinJa, grundsätzlich
Zinsen und DividendenNeinJa, soweit meldepflichtig
Bestimmte WertpapierveräußerungserlöseNeinJa, soweit meldepflichtig
Sämtliche EinzelüberweisungenNeinNein

Die Tabelle beschreibt ausschließlich die genannten automatisierten Verfahren. Andere gesetzliche Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse bleiben unberührt.

4. Welche Auslandskonten werden dem Finanzamt gemeldet?

Der automatische Informationsaustausch betrifft zahlreiche Staaten und Gebiete weltweit.

Für deutsche Steuerpflichtige sind beispielsweise Bank- und Depotverbindungen in folgenden Ländern relevant:

  • Schweiz
  • Österreich
  • Frankreich
  • Spanien
  • Italien
  • Luxemburg
  • Niederlande
  • Großbritannien
  • Türkei

Ob im Einzelfall Daten gemeldet werden, hängt unter anderem vom teilnehmenden Staat, der steuerlichen Ansässigkeit des Kontoinhabers, der Art des Finanzinstituts und der Kontoklassifizierung ab.

Die Teilnahme eines Staates am CRS bedeutet nicht, dass sämtliche dort vorhandenen Bankkonten ohne Ausnahme an Deutschland gemeldet werden.

Ein Schweizer Bankkonto eines in Deutschland steuerlich ansässigen Anlegers kann daher meldepflichtig sein. Gleiches gilt beispielsweise für ein Depot bei einer Bank in Luxemburg.

Auch bestimmte gemeinschaftlich geführte Konten und Konten von Rechtsträgern können erfasst werden.

Steuerlich entscheidend ist grundsätzlich die Ansässigkeit des Kontoinhabers und nicht dessen Staatsangehörigkeit.

5. Beispiel: Deutscher Steuerpflichtiger mit 150.000 Euro auf einem Schweizer Konto

Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger unterhält bei einer Schweizer Bank ein Sparkonto.

Zum 31. Dezember 2025 beträgt das Guthaben 150.000 Euro. Im Jahr 2025 wurden Zinsen in Höhe von 3.000 Euro gutgeschrieben.

Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs können insbesondere folgende Angaben an die deutschen Steuerbehörden gelangen:

Gemeldete InformationBeispiel
KontoinhaberIn Deutschland ansässige Person
Kontostand zum 31.12.2025150.000 €
Gutgeschriebene Zinsen 20253.000 €
KontonummerWird übermittelt
SteueridentifikationsnummerWird übermittelt

Muss der Anleger die 150.000 Euro versteuern?

Nein. Das bloße Guthaben auf einem Bankkonto ist grundsätzlich kein einkommensteuerpflichtiger Ertrag.

Steuerpflichtig können jedoch die aus dem Vermögen erzielten Einkünfte sein.

Im Beispiel sind die Zinsen von 3.000 Euro grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu berücksichtigen.

Soweit keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, müssen sie regelmäßig in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags und gegebenenfalls anrechenbarer ausländischer Quellensteuern ergibt sich die konkrete Steuerbelastung.

Die Finanzverwaltung kann außerdem Nachweise zur Herkunft größerer Guthaben anfordern, wenn hierfür ein steuerlich relevanter Anlass besteht.

Ein hoher Kontostand allein beweist jedoch keine Steuerhinterziehung.

6. Auslandskonto nicht erklärt: Welche Folgen drohen?

Nicht jedes Auslandskonto muss allein wegen seiner Existenz in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Die steuerlichen Erklärungspflichten beziehen sich insbesondere auf steuerpflichtige Einkünfte und bestimmte gesetzliche Anzeige- oder Mitteilungspflichten.

Problematisch wird es, wenn im Ausland erzielte Einkünfte nicht erklärt wurden.

Beispiele sind:

  • Zinsen aus ausländischen Spar- und Festgeldkonten
  • Dividenden aus ausländischen Wertpapierdepots
  • Steuerpflichtige Gewinne aus Aktien- oder Fondsverkäufen
  • Einnahmen aus ausländischen Vermietungsobjekten
  • Weitere nicht erklärte ausländische Einkünfte

Die automatische Übermittlung von Finanzkontodaten ermöglicht dem Finanzamt, die vorhandenen Informationen mit den eingereichten Steuererklärungen abzugleichen.

Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, kann das Finanzamt Rückfragen stellen, Belege anfordern oder steuerliche Ermittlungen aufnehmen.

Je nach Sachverhalt kommen Steuernachzahlungen, Zinsen und steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht.

Dabei sind insbesondere die Festsetzungsfristen nach § 169 AO zu beachten. Sie betragen regelmäßig vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.

Die Berechnung der konkreten Frist hängt vom Beginn und möglichen Ablaufhemmungen ab.

7. Berichtigung oder Selbstanzeige: Was tun bei nicht erklärten Auslandserträgen?

Wer feststellt, dass ausländische Kapitalerträge in früheren Steuererklärungen fehlen, sollte die steuerliche Situation unverzüglich prüfen lassen.

Dabei ist zwischen einer Berichtigung nach § 153 AO und einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO zu unterscheiden.

Berichtigung nach § 153 AO

Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich, dass eine bereits abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt werden können oder wurden, kann eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung bestehen.

Die Einzelheiten hängen vom konkreten Sachverhalt ab.

Selbstanzeige nach § 371 AO

Bei vorsätzlich nicht erklärten steuerpflichtigen Einkünften kann eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen.

Hierfür müssen jedoch strenge gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Insbesondere müssen die relevanten Angaben grundsätzlich vollständig und für alle erforderlichen Besteuerungszeiträume nachgeholt werden.

Zudem sind die gesetzlichen Sperrgründe zu beachten.

Wichtig: Eine unvollständige oder fehlerhafte Selbstanzeige kann ihre strafbefreiende Wirkung verfehlen.

Deshalb sollte vor einer Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt geklärt werden, ob eine gewöhnliche Berichtigung ausreicht oder ob ein steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt.

Die Tatsache, dass bereits ein internationaler Datenaustausch stattgefunden hat, führt nicht automatisch zum Ausschluss einer Selbstanzeige. Entscheidend sind insbesondere die konkreten Sperrgründe und die Kenntnis der Beteiligten.

8. Was gilt für Gemeinschaftskonten, Erbschaften und Schenkungen?

Gemeinschaftskonten

Bei gemeinschaftlich gehaltenen Auslandskonten können die Daten mehrerer Kontoinhaber gemeldet werden.

Insbesondere kann der gesamte Kontowert bei jedem meldepflichtigen Kontoinhaber erscheinen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Beteiligte den vollständigen Betrag steuerlich als eigenes Vermögen oder eigene Kapitalerträge zuzurechnen hat.

Die wirtschaftliche und steuerliche Zuordnung muss gesondert geprüft werden.

Erbschaften aus dem Ausland

Erhält ein in Deutschland steuerpflichtiger Erbe ausländisches Bankvermögen, können erbschaftsteuerliche Verpflichtungen entstehen.

Daneben bestehen unter den Voraussetzungen des § 30 ErbStG Anzeigepflichten gegenüber dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt.

Die steuerliche Behandlung hängt insbesondere von den persönlichen Freibeträgen, dem Verwandtschaftsverhältnis und möglichen Doppelbesteuerungsregelungen ab.

Schenkungen aus dem Ausland

Auch Geldgeschenke und Vermögensübertragungen aus dem Ausland können der deutschen Schenkungsteuer unterliegen.

Ob tatsächlich Steuer entsteht, richtet sich insbesondere nach den persönlichen Freibeträgen und den sonstigen Voraussetzungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.

Ein international gemeldeter Kontostand allein lässt allerdings keine sichere Aussage darüber zu, ob eine Schenkung oder Erbschaft vorliegt.

9. Neue EU-Regeln ab 2027: Werden Auslandskonten verboten?

Neben dem steuerlichen Informationsaustausch gibt es eine weitere Entwicklung, die insbesondere Banken aus Nicht-EU-Staaten betrifft.

Die EU-Richtlinie 2024/1619, auch als Teil des CRD-VI-Regelwerks bezeichnet, verschärft die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an bestimmte Bankdienstleistungen von Instituten aus Drittstaaten.

In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz vom 25. März 2026.

Wesentliche nationale Regelungen werden ab dem 11. Januar 2027 angewendet.

Für bestimmte Bankgeschäfte aus Drittstaaten kann eine zugelassene Zweigstelle innerhalb der EU erforderlich sein.

Das betrifft beispielsweise bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen von Banken mit Sitz außerhalb der Europäischen Union.

Allerdings gibt es Ausnahmen und Übergangsregelungen, etwa für bestimmte bestehende Verträge oder Dienstleistungen, die ausschließlich auf Initiative des Kunden nachgefragt werden.

Wichtig: Ein Konto in der Schweiz oder der Türkei wird dadurch nicht grundsätzlich verboten.

Diese bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften sind außerdem vom automatischen steuerlichen Informationsaustausch zu unterscheiden.

10. Häufige Fragen zum Kontenabruf und zu Auslandskonten

Kann das Finanzamt meinen aktuellen Kontostand sehen?

Über den automatisierten inländischen Kontenabruf nach § 93b AO kann das Finanzamt keine Kontostände oder Kontobewegungen abrufen.

Bei meldepflichtigen Auslandskonten werden dagegen grundsätzlich Jahresendkontostände beziehungsweise Kontowerte übermittelt.

Weiß das Finanzamt, dass ich ein Schweizer Konto habe?

Ja, das ist möglich. Schweizer Finanzinstitute nehmen am internationalen steuerlichen Informationsaustausch teil und melden die gesetzlich vorgesehenen Daten meldepflichtiger Konten.

Werden auch türkische Bankkonten gemeldet?

Auch die Türkei beteiligt sich am automatischen Informationsaustausch. Bei Vorliegen der Meldevoraussetzungen können Daten türkischer Bankkonten deutscher Steuerpflichtiger an die deutschen Steuerbehörden gelangen.

Werden alle Überweisungen ins Ausland gemeldet?

Nein. Der CRS-Austausch umfasst nicht automatisch sämtliche Einzelüberweisungen.

Unabhängig davon bestehen weitere Melde-, Auskunfts- und Aufzeichnungspflichten, etwa nach dem Geldwäschegesetz oder im Außenwirtschaftsrecht.

Muss ich ein Auslandskonto in der Steuererklärung angeben?

Nicht jedes Auslandskonto ist allein wegen seiner Existenz in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Die daraus erzielten steuerpflichtigen Einkünfte müssen jedoch nach den gesetzlichen Regeln erklärt werden. Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten sind gesondert zu prüfen.

Sind Guthaben im Ausland steuerpflichtig?

Das bloße Bankguthaben unterliegt grundsätzlich nicht der Einkommensteuer.

Zinsen, Dividenden und bestimmte Veräußerungsgewinne können dagegen steuerpflichtig sein.

Auch erbschaft- oder schenkungsteuerliche Sachverhalte sind möglich.

Kann das Finanzamt frühere Jahre überprüfen?

Ja. Werden nicht erklärte steuerpflichtige Auslandseinkünfte bekannt, können auch frühere Besteuerungszeiträume betroffen sein, sofern eine entsprechende Änderungsmöglichkeit besteht und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

11. Checkliste für Steuerpflichtige mit Auslandskonten

Wer ein Bankkonto oder Wertpapierdepot im Ausland besitzt, sollte folgende Punkte prüfen:

  1. Welche ausländischen Bank- und Depotverbindungen bestehen?
  2. In welchen Staaten werden die Konten geführt?
  3. Welche Zinsen, Dividenden und sonstigen Kapitalerträge wurden erzielt?
  4. Wurden diese Erträge vollständig in den deutschen Steuererklärungen berücksichtigt?
  5. Wurde ausländische Quellensteuer einbehalten?
  6. Bestehen Nachweise über die Herkunft größerer Guthaben?
  7. Gibt es Gemeinschaftskonten mit anderen Personen?
  8. Wurden ausländische Erbschaften oder Schenkungen zutreffend behandelt?
  9. Bestehen für frühere Jahre steuerliche Berichtigungs- oder Erklärungspflichten?
  10. Müssen im Hinblick auf die EU-Bankenregeln ab 2027 bestehende Bankverträge überprüft werden?

Fazit: Das Finanzamt erhält umfangreiche Daten über Auslandskonten – aber keinen uneingeschränkten Kontozugriff

Die internationale Zusammenarbeit der Steuerbehörden ermöglicht es dem deutschen Fiskus bereits seit Jahren, Informationen über ausländische Bankkonten und Wertpapierdepots zu erhalten.

Mit dem Datenaustausch vom 30. September 2026 wurden erneut Informationen über Finanzkonten des Jahres 2025 ausgetauscht.

Dazu zählen insbesondere Kontoinhaberdaten, Jahresendkontostände und bestimmte Kapitalerträge.

Ein uneingeschränkter Zugriff auf sämtliche deutschen und ausländischen Bankkonten besteht dadurch jedoch nicht.

Für Steuerpflichtige mit Auslandskonten ist vor allem entscheidend, dass Kapitalerträge und andere steuerpflichtige Einkünfte vollständig und zutreffend erklärt werden.

Wer bislang nicht erklärte Auslandserträge festgestellt hat, sollte mögliche Berichtigungs- und Erklärungspflichten frühzeitig prüfen lassen.

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Rechtsgrundlagen und Quellen

Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 8. Juni 2026, IV D 3 – S 1315/00304/071/023 – Finale Staatenaustauschliste 2026.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2026-06-08-FKAustG-finale-Staatenaustauschliste.html

Abgabenordnung: § 93 Abs. 7 AO und § 93b AO – Automatisierter Abruf von Kontoinformationen.

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93b.html

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG): Automatischer Austausch steuerlicher Finanzkontendaten.

https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg

Einkommensteuergesetz: § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen.

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html

Abgabenordnung: § 153 AO – Berichtigung von Erklärungen; § 371 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.

EU-Richtlinie 2024/1619: Neue aufsichtsrechtliche Anforderungen an Banken aus Drittstaaten.

https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1619/oj/deu

Stand: 27. Oktober 2026. Der Beitrag informiert über die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.