BFH, Urteil vom 11.12.2025 – V R 7/24
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach § 233a AO nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Damit bleibt es dabei: Wird ein zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerabzug später korrigiert und führt dies zu einer Umsatzsteuer-Nachzahlung, können hierauf grundsätzlich Nachzahlungszinsen festgesetzt werden.
Hintergrund: Nachzahlungszinsen bei Umsatzsteuerkorrekturen
Nach § 233a AO werden bestimmte Steuerarten verzinst, wenn sich zwischen der ursprünglichen Steuerfestsetzung und einer späteren Änderung ein Unterschiedsbetrag ergibt. Die Vollverzinsung gilt unter anderem für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
Zweck der Verzinsung ist nicht die Bestrafung des Steuerpflichtigen. Sie soll vielmehr ausgleichen, dass Steuern bei verschiedenen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Die Finanzverwaltung stellt ausdrücklich klar, dass die Zinsfestsetzung gesetzlich vorgeschrieben ist und nicht im Ermessen der Finanzbehörde steht.
Der Streitfall vor dem BFH
Im Streitfall hatte das Finanzamt bei der Klägerin einen zuvor geltend gemachten Vorsteuerabzug korrigiert. Die Klägerin hatte den Vorsteuerabzug zu Unrecht in Anspruch genommen. Durch die Korrektur ergaben sich Umsatzsteuer-Nachforderungen. Auf diese Nachforderungen setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fest.
Die Klägerin wandte sich gegen die Zinsen. Sie argumentierte im Wesentlichen, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer sei unionsrechtswidrig. Insbesondere sah sie darin eine Sanktion, die gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.
Entscheidung des BFH
Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Er entschied, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach § 233a AO nicht gegen das Unionsrecht verstößt.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei der Vollverzinsung nicht um eine umsatzsteuerrechtliche Sanktion. Die Verzinsung soll vielmehr einen steuerlichen Liquiditätsvorteil ausgleichen. Sie wirkt zudem nicht nur zulasten der Steuerpflichtigen, sondern gleichermaßen auch zugunsten der Steuerpflichtigen, wenn es zu Erstattungszinsen kommt.
Keine Durchführung von Unionsrecht
Ein zentraler Punkt der Entscheidung: Nach Auffassung des BFH führt § 233a AO kein Unionsrecht durch und fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Der mit § 233a AO verfolgte Zweck — der Ausgleich unterschiedlicher Zeitpunkte der Steuerfestsetzung — ist nach Ansicht des BFH kein unionsrechtlich vorgegebener Zweck.
Damit war der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Auffassung des BFH grundsätzlich nicht unmittelbar maßgeblich. Selbst wenn man aber unterstellen würde, dass die Vollverzinsung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, wäre die Regelung nach Ansicht des BFH nicht unverhältnismäßig.
Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten
Der BFH verweist außerdem auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Danach dürfen die Mitgliedstaaten eigene verfahrensrechtliche Regelungen zur Steuerfestsetzung und Verzinsung vorsehen, solange sie die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität beachten.
Nach dem Urteil genügt § 233a AO diesen Anforderungen. Die Regelung behandelt unionsrechtlich geprägte Fälle nicht ungünstiger als vergleichbare rein nationale Fälle und macht die Ausübung unionsrechtlicher Rechte nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert.
Zinssatz: 0,15 % pro Monat ab 2019
Für die Praxis ist außerdem die geltende Zinshöhe zu beachten. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 betrugen die Zinsen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO noch 0,5 % pro Monat. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gilt nach § 238 Abs. 1a AO ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr.
Die frühere Zinshöhe von 6 % jährlich war durch das Bundesverfassungsgericht für Verzinsungszeiträume ab 2014 beanstandet worden; für Verzinsungszeiträume ab 2019 wurde der Zinssatz gesetzlich abgesenkt. Der BFH hatte bereits zuvor bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der Vollverzinsung mit Unionsrecht gesehen.
Bedeutung für Umsatzsteuerfälle
Das Urteil ist besonders relevant für Unternehmer, bei denen Vorsteuerabzüge nachträglich korrigiert werden. Typische Fälle sind:
- unberechtigter Vorsteuerabzug aus fehlerhaften Rechnungen,
- Vorsteuerabzug aus Leistungen, die nicht für das Unternehmen bezogen wurden,
- unzutreffende Behandlung grenzüberschreitender Leistungen,
- fehlerhafte Zuordnung von Eingangsleistungen,
- verspätete Korrekturen im Rahmen von Betriebsprüfungen,
- rückwirkende Änderungen von Umsatzsteuerfestsetzungen.
Kommt es dadurch zu einer Umsatzsteuer-Nachzahlung, sind Nachzahlungszinsen nach § 233a AO grundsätzlich festzusetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Keine erfolgreiche Argumentation allein mit Unionsrecht
Für Einspruchsverfahren bedeutet die Entscheidung: Ein Einspruch gegen Nachzahlungszinsen wird regelmäßig nicht allein mit dem Argument Erfolg haben, die Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstoße gegen Unionsrecht.
Auch der Einwand, es handele sich bei der Verzinsung um eine unverhältnismäßige Sanktion, dürfte nach dem BFH-Urteil grundsätzlich nicht durchgreifen. Die Vollverzinsung ist nach der Rechtsprechung gerade keine Strafe, sondern eine typisierende Ausgleichsregelung.
Praxishinweis
Unternehmer sollten Umsatzsteuer- und Vorsteuerpositionen möglichst frühzeitig prüfen. Fehlerhafte Vorsteuerabzüge können nicht nur zu Steuernachforderungen führen, sondern zusätzlich Nachzahlungszinsen auslösen.
Empfehlenswert ist insbesondere:
- Eingangsrechnungen zeitnah auf formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit prüfen,
- Vorsteuer aus ausländischen Rechnungen nicht als deutsche Vorsteuer buchen,
- Reverse-Charge-Fälle sorgfältig abgrenzen,
- Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Eingangsleistungen dokumentieren,
- unklare Sachverhalte frühzeitig korrigieren,
- bei Betriebsprüfungen mögliche Zinsfolgen mitberechnen,
- Einsprüche gegen Zinsbescheide auf tragfähige Einzelfallgründe stützen und nicht allein auf Unionsrecht.
Fazit
Der BFH bestätigt die unionsrechtliche Zulässigkeit der Vollverzinsung nach § 233a AO im Bereich der Umsatzsteuer. Nachzahlungszinsen auf Umsatzsteuer-Nachforderungen sind danach grundsätzlich rechtmäßig, wenn ein zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerabzug später korrigiert wird.
Für die Praxis ist die Entscheidung deutlich: Umsatzsteuerliche Fehler sollten möglichst früh erkannt und berichtigt werden. Wer auf eine spätere Korrektur wartet, riskiert neben der Steuernachzahlung auch Nachzahlungszinsen. Ein pauschaler Einwand der Unionsrechtswidrigkeit bietet nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung keine tragfähige Verteidigung.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 28/26 vom 07.05.2026 zum Urteil vom 11.12.2025 – V R 7/24, „Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt nicht gegen das Unionsrecht“.