BFH: Nachzahlungszinsen trotz endgültigem Verlust des Vorsteuerabzugs im Ausland

BFH, Urteil vom 11.12.2025 – V R 8/24

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn ein Unternehmer zunächst zu Unrecht ausländische Vorsteuerbeträge im Inland geltend gemacht hat und der Vorsteuerabzug später im Rahmen einer geänderten Umsatzsteuerfestsetzung entfällt. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmer im anderen EU-Mitgliedstaat keinen Vorsteuerabzug mehr erlangen kann.

Hintergrund: Ausländische Umsatzsteuer ist keine deutsche Vorsteuer

Unternehmer können grundsätzlich nur solche Vorsteuerbeträge im Inland geltend machen, die nach deutschem Umsatzsteuerrecht geschuldet werden und in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesen sind. Wird in einer Rechnung ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen, handelt es sich nicht um deutsche Vorsteuer im Sinne des deutschen Umsatzsteuerrechts.

Die Erstattung ausländischer Umsatzsteuer muss regelmäßig im jeweiligen ausländischen Erstattungsverfahren beantragt werden. Erfolgt stattdessen ein Vorsteuerabzug in der deutschen Umsatzsteuererklärung, kann dieser später durch das Finanzamt korrigiert werden.

Der Streitpunkt: Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

Wird eine Umsatzsteuerfestsetzung geändert und ergibt sich dadurch eine höhere Steuer, entstehen grundsätzlich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Die Verzinsung soll typisierend den Liquiditätsvorteil ausgleichen, den der Steuerpflichtige dadurch hatte, dass die Steuer zunächst zu niedrig festgesetzt wurde.

Im Streitfall war der Vorsteuerabzug im Inland zunächst berücksichtigt worden. Später wurde die Umsatzsteuerfestsetzung geändert, weil der geltend gemachte Vorsteuerabzug für ausländische Umsatzsteuer nicht zulässig war. Dadurch entstanden Nachzahlungszinsen.

Der Steuerpflichtige begehrte den Erlass dieser Zinsen aus Billigkeitsgründen. Seine Argumentation: Im Ausland könne er die dortige Umsatzsteuer nicht mehr als Vorsteuer erstattet bekommen. Wirtschaftlich komme es daher zu einer endgültigen Belastung.

Entscheidung des BFH

Der BFH lehnte einen Erlass der Nachzahlungszinsen ab. Nach dem Leitsatz sind Nachzahlungszinsen aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung auch dann nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige im anderen Mitgliedstaat für die dort gesetzlich geschuldete Steuer keinen Vorsteuerabzug erlangen kann.

Damit stellt der BFH klar: Das Risiko, dass ausländische Vorsteuer im falschen Verfahren geltend gemacht wird und später im Ausland nicht mehr erstattet werden kann, führt nicht automatisch zu einem Billigkeitserlass der deutschen Nachzahlungszinsen.

Warum kein Billigkeitserlass?

Ein Erlass aus Billigkeitsgründen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Einziehung muss nach Lage des Einzelfalls unbillig sein. Bei Zinsen nach § 233a AO ist die Rechtsprechung jedoch zurückhaltend, weil die Verzinsung typisierend ausgestaltet ist.

Die Vollverzinsung knüpft nicht an ein Verschulden oder ein steuerliches Fehlverhalten an, sondern an die objektive spätere Änderung der Steuerfestsetzung. Nach der Rechtsprechung hat die Verzinsung nach § 233a AO keinen Sanktionscharakter, sondern dient dem Ausgleich von Liquiditätsvorteilen und Liquiditätsnachteilen.

Dass der Unternehmer im Ausland möglicherweise keinen Erstattungsanspruch mehr realisieren kann, betrifft nach der Entscheidung nicht die Rechtmäßigkeit oder Billigkeit der deutschen Zinsfestsetzung.

Praktische Bedeutung für Unternehmer

Das Urteil ist besonders relevant für Unternehmer mit grenzüberschreitenden Eingangsleistungen und ausländischen Rechnungen. Fehler bei der Behandlung ausländischer Umsatzsteuer können doppelt nachteilig wirken:

FehlerMögliche Folge
Ausländische Umsatzsteuer wird als deutsche Vorsteuer gebuchtSpätere Kürzung des Vorsteuerabzugs in Deutschland
Ausländisches Erstattungsverfahren wird nicht fristgerecht genutztEndgültiger Verlust der Erstattungsmöglichkeit
Deutsche Umsatzsteuerfestsetzung wird geändertNachzahlungszinsen nach § 233a AO
Erlass der Zinsen wird beantragtNach BFH regelmäßig keine Billigkeitskorrektur

Typische Praxisfälle

Besonders fehleranfällig sind Rechnungen aus dem Ausland, etwa für:

  • Messekosten,
  • Hotel- und Übernachtungskosten,
  • Mietwagen,
  • Tankkosten,
  • Veranstaltungs- und Konferenzkosten,
  • lokale Dienstleistungen im Ausland,
  • ausländische Bewirtungs- und Reisekosten,
  • sonstige Eingangsleistungen mit ausländischer Umsatzsteuer.

In diesen Fällen darf die ausländische Umsatzsteuer nicht einfach in der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Praxishinweis

Unternehmer sollten bei ausländischen Rechnungen genau prüfen, ob deutsche oder ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Ausländische Umsatzsteuerbeträge sind grundsätzlich nicht in der deutschen Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer abzugsfähig.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • ausländische Umsatzsteuer in der Buchhaltung gesondert kennzeichnen,
  • keine automatische Buchung auf deutsche Vorsteuerkonten,
  • Erstattungsmöglichkeiten im jeweiligen Ausland prüfen,
  • Fristen für Vorsteuervergütungsverfahren überwachen,
  • Belege frühzeitig auf korrekten Steuerausweis prüfen,
  • bei grenzüberschreitenden Leistungen Reverse-Charge-Fragen klären,
  • fehlerhafte Buchungen möglichst vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung korrigieren.

Bedeutung für die Steuerberatung

Für die steuerliche Beratung zeigt das Urteil deutlich: Fehler bei ausländischer Umsatzsteuer lassen sich später häufig nicht über Billigkeitsmaßnahmen korrigieren. Der Billigkeitserlass ist kein Auffanginstrument für versäumte ausländische Erstattungsverfahren oder fehlerhafte Vorsteuerbuchungen.

Gerade bei Mandanten mit regelmäßigen Auslandskosten sollte die Buchhaltung klare Kontierungsregeln erhalten. Andernfalls besteht das Risiko, dass ausländische Umsatzsteuer zunächst als deutsche Vorsteuer geltend gemacht wird und Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung korrigiert werden muss.

Fazit

Der BFH bleibt bei der Vollverzinsung nach § 233a AO streng. Wer ausländische Vorsteuerbeträge zu Unrecht im Inland geltend macht, muss bei späterer Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung grundsätzlich auch die daraus entstehenden Nachzahlungszinsen tragen.

Ein Erlass aus Billigkeitsgründen kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil der Unternehmer im Ausland keinen Vorsteuerabzug oder keine Erstattung mehr erhält. Für die Praxis bedeutet das: Ausländische Umsatzsteuer muss von Anfang an korrekt behandelt und fristgerecht im richtigen Verfahren geltend gemacht werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – V R 8/24, „Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit“.