BFH, Urteil vom 03.03.2026 – IX R 33/23
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3. März 2026 entschieden, dass sogenannte Handgeldzahlungen an Profifußballspieler steuerlich nicht einheitlich zu behandeln sind. Entscheidend ist, ob das Handgeld im Zusammenhang mit einem ablösepflichtigen Spielerwechsel, einem ablösefreien Wechsel oder einer Vertragsverlängerung gezahlt wird. Bei einem ablösepflichtigen Transfer kann das Handgeld zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler“, also der Spielerlaubnis, gehören.
Hintergrund: Was ist ein Handgeld?
Im Profisport werden Spielern beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Arbeitsvertrags häufig zusätzliche Zahlungen gewährt. Diese werden oft als Handgeld, Signing Fee oder Abschlussprämie bezeichnet.
Steuerlich stellt sich dabei die Frage: Darf der Verein diese Zahlung sofort als Betriebsausgabe abziehen, oder muss der Betrag aktiviert und über die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden?
Diese Frage ist für Profisportvereine bilanziell erheblich, weil hohe Handgelder je nach Einordnung sofort gewinnmindernd wirken oder nur verteilt über mehrere Jahre steuerlich berücksichtigt werden können.
Der Streitfall vor dem BFH
Im Streitfall hatte ein Profi-Fußballclub mit mehreren Spielern Vereinbarungen über Handgeldzahlungen beim Abschluss oder bei der Verlängerung von Arbeitsverträgen getroffen. Eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Der Club behandelte die Handgelder als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt wollte die Beträge dagegen über die Vertragslaufzeit verteilen und bildete aktive Rechnungsabgrenzungsposten.
Das Finanzgericht gab zunächst dem Club Recht. Es sah die Handgelder als Zahlungen für die bloße Vertragsunterzeichnung an. Eine zeitraumbezogene Gegenleistung, die einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten rechtfertigen könnte, liege danach nicht vor. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.
Kernaussage des BFH
Der BFH unterscheidet zwischen verschiedenen Fallgruppen:
| Fallgruppe | Steuerliche Behandlung nach BFH |
|---|---|
| Ablösepflichtiger Spielerwechsel | Handgeld kann Teil der aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten der Spielerlaubnis sein |
| Ablösefreier Wechsel | Keine Aktivierung als Anschaffungskosten der Spielerlaubnis |
| Vertragsverlängerung | Keine Aktivierung als Anschaffungskosten der Spielerlaubnis |
| Bloße Zahlung für Vertragsunterzeichnung | Kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, wenn keine zeitraumbezogene Gegenleistung vorliegt |
Handgeld bei ablösepflichtigem Transfer
Bei einem ablösepflichtigen Spielerwechsel zahlt der aufnehmende Club regelmäßig eine Transferentschädigung an den bisherigen Verein. Nach der BFH-Rechtsprechung kann diese Ablöse ein Entgelt für den Erwerb des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ darstellen. Dieses Wirtschaftsgut ermöglicht dem Club, den Spieler exklusiv im Lizenzspielbetrieb einzusetzen.
Ein zusätzlich an den Spieler gezahltes Handgeld kann dann zu den Anschaffungsnebenkosten dieses Wirtschaftsguts gehören. Voraussetzung ist allerdings, dass der Abschluss des Arbeitsvertrags nach den einschlägigen verbandsrechtlichen Statuten der DFL Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Genau diesen Punkt muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang noch aufklären.
Keine Aktivierung bei ablösefreiem Wechsel oder Vertragsverlängerung
Anders beurteilt der BFH Handgelder bei einem ablösefreien Wechsel oder bei einer Vertragsverlängerung. In diesen Fällen wird nach der Entscheidung kein Entgelt für den Erwerb der Spielerlaubnis gezahlt. Deshalb fehlt es an einem aktivierungsfähigen Anschaffungsvorgang.
Das bedeutet: Wird das Handgeld lediglich für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gezahlt und erschöpft sich die Gegenleistung des Spielers in dieser Unterschrift, kommt grundsätzlich keine Aktivierung als Anschaffungskosten in Betracht.
Kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bei bloßer Signing Fee
Das Finanzamt hatte die Handgelder über aktive Rechnungsabgrenzungsposten auf die Vertragslaufzeit verteilen wollen. Der BFH stellt jedoch klar: Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten setzt voraus, dass die Zahlung Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellt.
Erhält der Spieler das Handgeld jedoch nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, fehlt es an einer zeitraumbezogenen Gegenleistung. Dann kann ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden.
Aktivierung geht vor Rechnungsabgrenzung
Für die bilanzielle Praxis ist wichtig: Wenn ein Betrag als Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren ist, geht diese Behandlung einer Rechnungsabgrenzung vor. Bei einem ablösepflichtigen Transfer ist deshalb zunächst zu prüfen, ob das Handgeld den Anschaffungskosten der Spielerlaubnis zuzuordnen ist. Erst wenn keine Aktivierung als Anschaffungskosten in Betracht kommt, stellt sich die Frage nach einem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten.
Bedeutung für Profisportvereine
Das Urteil betrifft nicht nur den Fußball, sondern kann auch für andere professionelle Mannschaftssportarten Bedeutung haben, soweit vergleichbare Vertrags- und Lizenzstrukturen bestehen.
Besonders relevant ist die Entscheidung für:
- Profifußballclubs,
- Lizenzspielerabteilungen,
- Sport-Kapitalgesellschaften,
- Vereine mit ausgegliedertem Profibereich,
- Berater bei Sportler- und Vereinsverträgen,
- Jahresabschluss- und Betriebsprüfungsfälle im Profisport.
Die steuerliche Einordnung hängt stark von der konkreten Vertragsgestaltung und den verbandsrechtlichen Voraussetzungen ab.
Praxishinweis
Profisportvereine sollten Handgeldzahlungen künftig differenziert dokumentieren und nicht pauschal als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandeln.
Wichtig ist insbesondere:
- Ablösepflichtiger oder ablösefreier Wechsel?
Bei ablösepflichtigen Transfers kann eine Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten der Spielerlaubnis in Betracht kommen. - Vertragsverlängerung oder Neuverpflichtung?
Bei Vertragsverlängerungen spricht viel gegen eine Aktivierung als Anschaffungskosten der Spielerlaubnis. - Wofür wird das Handgeld gezahlt?
Der Vertrag sollte klar regeln, ob das Handgeld allein für die Unterzeichnung gezahlt wird oder ob es wirtschaftlich mit dem Transfer und der Spielerlaubnis zusammenhängt. - Gibt es eine Rückzahlungsklausel?
Eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung kann für die bilanzielle Beurteilung relevant sein. - Verbandsrechtliche Voraussetzungen prüfen
Entscheidend kann sein, ob der Arbeitsvertrag Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist.
Beispielhafte Einordnung
Ein Fußballclub verpflichtet einen Spieler von einem anderen Verein und zahlt dafür eine Ablöse. Zusätzlich erhält der Spieler ein Handgeld für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Ist der Arbeitsvertrag nach den DFL-Regularien Voraussetzung für die Spielerlaubnis, kann das Handgeld als Anschaffungsnebenkosten der Spielerlaubnis zu aktivieren sein.
Verlängert derselbe Club dagegen den Vertrag mit einem bereits spielberechtigten Spieler und zahlt hierfür ein Handgeld, liegt regelmäßig kein Erwerb einer neuen Spielerlaubnis gegen Entgelt vor. Eine Aktivierung als Anschaffungskosten scheidet dann aus. Auch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten kommt nicht in Betracht, wenn die Zahlung nur für die Vertragsunterzeichnung geleistet wird.
Fazit
Der BFH schafft mit seinem Urteil mehr Klarheit zur bilanziellen Behandlung von Handgeldzahlungen im Profisport. Eine pauschale Einordnung ist jedoch nicht möglich.
Bei ablösepflichtigen Transfers kann ein Handgeld zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten der Spielerlaubnis gehören. Bei ablösefreien Wechseln oder Vertragsverlängerungen kommt eine Aktivierung dagegen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Zahlung lediglich für die Vertragsunterzeichnung erfolgt.
Für die Praxis bedeutet das: Die steuerliche Behandlung von Handgeldern muss anhand des konkreten Transfers, der Vertragsgestaltung und der verbandsrechtlichen Vorgaben geprüft werden. Eine saubere Dokumentation ist unerlässlich, um spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 25/26 vom 23.04.2026 zum Urteil vom 03.03.2026 – IX R 33/23, „Handgeldzahlungen im Profisport“.