BFH zur Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

BFH, Urteil II R 39/20 vom 16.11.2022

  1. Der bewertungsrechtliche Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich.
  2. Ist für die Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Liquidationswert maßgebend, kann ausnahmsweise der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts geführt werden, wenn der festgestellte Wert das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt. Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass der vom FA festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.

Das Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer die Art des Betriebs und die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens berücksichtigt werden müssen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der mit seinen Flächen vorwiegend auf die Milchviehhaltung ausgerichtet ist, ist demnach anders zu bewerten als ein Betrieb, der vorwiegend mit Ackerbau und Schweinehaltung arbeitet. Hierbei müssen auch die Einkommensverhältnisse der Region berücksichtigt werden. Ebenso ist die Höhe der Pacht für die landwirtschaftlichen Flächen von Bedeutung, wenn es um die Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes geht.