BFH zur Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland – Bewertungsgesetz

BFH, Urteil II R 59/15 vom 18.03.2018

Leitsatz

  1. Zum Unland i. S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind.
  2. Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen.

Quelle: BFH

II R 59/15 – Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland