BFH, Urteil II R 59/15 vom 18.03.2018
Leitsatz
- Zum Unland i. S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind.
- Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen.
Quelle: BFH
II R 59/15 – Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland