BFH: Zur erforderlichen berufstypischen Tätigkeit eines Rechtsanwalts für die freiberufliche Einordnung der Einkünfteerzielung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. August 2023, VIII B 22/22, stellt klar, dass für die Einordnung einer Tätigkeit eines Rechtsanwalts als freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht allein maßgeblich ist, ob sie mit dem Berufsrecht vereinbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sie der berufstypischen Tätigkeit eines Rechtsanwalts entspricht.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger Einkünfte aus einer Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielt, die neben anwaltlichen auch maklertypische Elemente umfasste. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Einkünfte des Klägers als gewerblich zu qualifizieren seien. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers abgewiesen und die Einkünfte des Klägers als gewerblich eingestuft.

Der BFH hat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hat entschieden, dass für die Einordnung einer Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht allein maßgeblich ist, ob sie mit dem Berufsrecht vereinbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sie der berufstypischen Tätigkeit eines Rechtsanwalts entspricht.

Der BFH hat ausgeführt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art und Umfang der berufsrechtlich zulässigen Rechtsanwaltstätigkeit für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht maßgeblich ist. Die Zuordnung einer Tätigkeit zu einem Katalogberuf im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nicht allein durch die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe bestimmt, sondern hängt auch von der Art und Weise der Tätigkeit ab.

Der BFH hat weiter ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers in dem zugrundeliegenden Fall nicht der berufstypischen Tätigkeit eines Rechtsanwalts entsprach. Die anwaltlichen Leistungen des Klägers waren zwar mit dem Berufsrecht vereinbar. Sie waren jedoch nicht prägend für die Tätigkeit des Klägers. Die maklertypischen Leistungen des Klägers waren dagegen wesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Sie stellt klar, dass die Einordnung einer Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht allein anhand des Berufsrechts erfolgt. Vielmehr ist auch die Art und Weise der Tätigkeit zu berücksichtigen.