BFH zur Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung

Selbstlosigkeit kann auch bei privaten wirtschaftlichen Vorteilen gefährdet sein

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 – V R 11/24 wichtige Grundsätze zur Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung aufgestellt. Im Mittelpunkt standen zwei Fragen: Wann verfolgt eine Stiftung noch selbstlos gemeinnützige Zwecke, und welche Satzungsverstöße können zum Verlust der Steuerbegünstigung führen?

Hintergrund: Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

Eine Körperschaft ist nur dann gemeinnützig, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Selbstlosigkeit ist in § 55 AO geregelt.

Nicht selbstlos handelt eine Körperschaft insbesondere dann, wenn sie in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Das kann eigene wirtschaftliche Interessen der Körperschaft betreffen, aber auch wirtschaftliche Interessen von Mitgliedern, Stiftern, Erben oder nahestehenden Personen.

Gerade bei unternehmensverbundenen Stiftungen ist diese Abgrenzung praktisch bedeutsam. Solche Stiftungen stehen häufig in einer engen Beziehung zu Unternehmen, Unternehmerfamilien oder Unternehmensgruppen. Dadurch können steuerliche, wirtschaftliche oder private Vorteile für bestimmte Personen entstehen.

Kernaussage 1: Selbstlosigkeit betrifft auch private Vorteile

Der BFH stellt klar: Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht nur dann verletzt, wenn Mitglieder oder nahestehende Personen Vorteile in ihrer beruflichen oder unternehmerischen Erwerbssphäre erhalten. Auch wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich können schädlich sein.

Das ist eine wichtige Erweiterung für die Praxis. Schädlich können daher nicht nur unmittelbare betriebliche oder gesellschaftsrechtliche Vorteile sein, sondern auch private Vorteile, ersparte Aufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Begünstigungen.

Der BFH knüpft damit an seine frühere Rechtsprechung an, wonach auch private wirtschaftliche Vorteile – etwa ersparte Aufwendungen oder steuerliche Vorteile – bei der Prüfung der Selbstlosigkeit zu berücksichtigen sein können.

Wann werden eigenwirtschaftliche Zwecke „in erster Linie“ verfolgt?

Nach der BFH-Rechtsprechung fehlt es nicht erst dann an Selbstlosigkeit, wenn der Eigennutz der Beteiligten offensichtlich im Vordergrund steht. Es kann bereits genügen, wenn das Entstehen eigenwirtschaftlicher Vorteile für alle Beteiligten oder für einen wesentlichen Teil der Beteiligten mitentscheidend war.

Entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung:

PrüfungspunktBedeutung
Gemeinnützige ZweckverfolgungFördert die Stiftung tatsächlich die Allgemeinheit?
Eigenwirtschaftliche VorteileEntstehen Vorteile für Stifter, Erben, Mitglieder oder nahestehende Personen?
GewichtungÜberwiegt die Förderung der Allgemeinheit oder die private/wirtschaftliche Begünstigung?
ZweckrichtungWar der Vorteil nur Nebenfolge oder mitentscheidender Zweck der Gestaltung?

Für die Gemeinnützigkeit ist daher nicht nur die Satzung maßgeblich, sondern vor allem die tatsächliche Geschäftsführung.

Kernaussage 2: Nicht jeder Satzungsverstoß gefährdet die Gemeinnützigkeit

Der zweite wichtige Punkt betrifft § 63 Abs. 1 AO. Danach muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Satzungsbestimmungen entsprechen, soweit diese die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung betreffen.

Der BFH stellt klar: Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben der §§ 51 bis 68 AO vorgeschrieben sind, führen nicht automatisch zum Verlust der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.

Im Streitfall ging es unter anderem um den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens. Der BFH entschied, dass ein solcher Grundsatz dem steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht ohne Weiteres als eigenständige Voraussetzung der Steuerbefreiung zu entnehmen ist.

Bedeutung für Stiftungen

Das Urteil ist besonders relevant für:

  • gemeinnützige Stiftungen mit Unternehmensbezug,
  • Familienstiftungen mit gemeinnützigen Elementen,
  • Unternehmensstiftungen,
  • Stiftungen mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,
  • Stiftungen mit engen personellen oder wirtschaftlichen Verbindungen zu Stiftern, Erben oder Unternehmen.

Solche Strukturen sind nicht per se gemeinnützigkeitsschädlich. Sie müssen aber so gestaltet und geführt werden, dass die gemeinnützige Zweckverfolgung tatsächlich überwiegt und keine unzulässige private oder wirtschaftliche Begünstigung im Vordergrund steht.

Praktische Risiken bei unternehmensverbundenen Stiftungen

In der Praxis können insbesondere folgende Punkte kritisch sein:

  • Leistungen der Stiftung zugunsten eines verbundenen Unternehmens,
  • unangemessene Vergütungen an nahestehende Personen,
  • Übernahme privater Kosten,
  • gezielte Entlastung von Stiftern, Erben oder Gesellschaftern,
  • Nutzung der Stiftung zur Steuer- oder Vermögensoptimierung ohne überwiegenden gemeinnützigen Zweck,
  • Vermögensdispositionen, die wirtschaftlich vor allem nahestehenden Personen zugutekommen.

Dabei kommt es nicht allein auf die formale Gestaltung an. Entscheidend ist, wie die Stiftung tatsächlich handelt.

Praxishinweis

Gemeinnützige Stiftungen mit Unternehmensbezug sollten ihre Strukturen regelmäßig überprüfen. Besonders wichtig ist eine klare Trennung zwischen gemeinnütziger Zweckverfolgung und privaten oder unternehmerischen Interessen der Stifterfamilie bzw. verbundener Unternehmen.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Satzung und tatsächliche Geschäftsführung regelmäßig abgleichen,
  • Leistungen an nahestehende Personen besonders dokumentieren,
  • Verträge mit verbundenen Unternehmen fremdüblich gestalten,
  • Vergütungen, Mieten, Darlehen und sonstige Leistungen auf Angemessenheit prüfen,
  • Beschlüsse der Stiftungsgremien sorgfältig protokollieren,
  • gemeinnützige Mittelverwendung nachvollziehbar dokumentieren,
  • private Vorteile der Stifter, Erben oder nahestehenden Personen vermeiden,
  • bei Unternehmensbeteiligungen klare Compliance- und Governance-Regeln schaffen.

Bedeutung für die Steuerberatung

Für die steuerliche Beratung zeigt das Urteil zwei Seiten:

Einerseits verschärft der BFH die Prüfung der Selbstlosigkeit, weil auch private wirtschaftliche Vorteile gemeinnützigkeitsschädlich sein können. Andererseits begrenzt der BFH die Folgen bloßer Satzungsverstöße: Nicht jeder Verstoß gegen interne Satzungsregelungen führt automatisch zum Verlust der Steuerbefreiung. Entscheidend ist, ob die verletzte Satzungsregelung gemeinnützigkeitsrechtlich durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben ist.

Das schafft mehr Differenzierung, verlangt aber auch eine sorgfältige Einzelfallprüfung.

Fazit

Der BFH macht deutlich: Bei unternehmensverbundenen Stiftungen steht die tatsächliche Selbstlosigkeit im Mittelpunkt. Gemeinnützigkeit ist gefährdet, wenn die Stiftung in erster Linie wirtschaftliche Interessen von Stiftern, Erben, Mitgliedern oder nahestehenden Personen fördert. Dabei können auch private wirtschaftliche Vorteile schädlich sein.

Gleichzeitig stellt der BFH klar, dass nicht jeder Verstoß gegen beliebige Satzungsbestimmungen automatisch zur Versagung der Gemeinnützigkeit führt. Maßgeblich ist, ob die tatsächliche Geschäftsführung gegen gemeinnützigkeitsrechtlich relevante Vorgaben verstößt.

Für Stiftungen bedeutet das: Die gemeinnützige Zweckverfolgung muss nicht nur in der Satzung stehen, sondern in der tatsächlichen Geschäftsführung klar erkennbar und dokumentiert sein.

Quelle: BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 11/24, „Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung“.