BFH: Zur (steuer-)bilanziellen Behandlung eines „Beteiligungsbetrags“ des Kfz-Händlers zur Absicherung des Restwertrisikos durch den Hersteller im Rahmen des Leasing-Restwertmodells

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. September 2023, Aktenzeichen XI R 20/20, befasst sich mit der bilanziellen Behandlung eines „Beteiligungsbetrags“, den ein Kraftfahrzeughändler an einen Automobilhersteller zur Absicherung des Restwertrisikos im Rahmen eines Leasing-Restwertmodells leistet. Der Kern der Entscheidung liegt in der Frage, ob und wie diese Beteiligungsbeträge in der Bilanz des Händlers erfasst werden sollen.

Leitsätze des Urteils:

  1. Die von einem Kraftfahrzeughändler an einen Automobilproduzenten geleisteten „Beteiligungsbeträge“ zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) im Rahmen eines Leasing-Restwertmodells sind zum Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren.
  2. Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden „Beteiligungsbeträge“ steht der Grundsatz der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen.

Entscheidungsgründe:

Der BFH bestätigte die Auffassung, dass die Beteiligungsbeträge, die ein Händler für die Restwertabsicherung von Leasingfahrzeugen an den Hersteller zahlt, nicht als Verbindlichkeit in der Bilanz des Händlers zum Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung passiviert werden dürfen. Dies liegt daran, dass die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beteiligungsbeträge vom tatsächlichen Rückkauf der Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit abhängig ist und somit dem Grunde nach noch ungewiss ist.

Zudem steht der Grundsatz der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte einer Rückstellungsbildung für diese Beteiligungsbeträge entgegen. Ein schwebendes Geschäft liegt vor, da sowohl der Händler als auch der Hersteller vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind, die zum Bilanzstichtag noch nicht vollständig erfüllt waren. Die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Leasing-Restwertmodell gelten als wertmäßig ausgeglichen, solange das Geschäft schwebt, und führen daher nicht zu einem Bilanzausweis.

Das Urteil verdeutlicht, dass die bilanzielle Behandlung der Beteiligungsbeträge zur Restwertabsicherung im Rahmen von Leasinggeschäften den allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung schwebender Geschäfte folgt und eine Passivierung als Verbindlichkeit oder Rückstellung nicht gerechtfertigt ist.