BFH zur teleologischen Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinszahlungen auf „unternehmensgruppeninterne“ Darlehen

Veröffentlicht: 16. November 2023

Gericht: Bundesfinanzhof (BFH)

Aktenzeichen: IV R 26/20

Leitsatz:

  • § 3c Abs. 2 EStG findet im Wege teleologischer Reduktion keine Anwendung auf Betriebsausgaben der Gesamthand, soweit diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind.
  • Dies gilt auch für Sonderbetriebsausgaben des (Sonder-)Mitunternehmers, die Gesamthandseinkünfte der Gesellschaft sind.
  • Maßgeblich ist insoweit eine auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bezogene Betrachtung.
  • Bei mehrstöckigen Personengesellschaften oder Organschaften bleibt es bei der auf den Gesamtgewinn der konkreten Mitunternehmerschaft bezogenen Betrachtung des § 3c Abs. 2 EStG.

Sachverhalt:

Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der die Komplementärin zu 100 % und die Kommanditisten zu je 50 % beteiligt waren. Die Kommanditisten waren außerdem zu je 50 % an einer anderen GmbH beteiligt, die wiederum zu 100 % Gesellschafterin der Komplementärin der Klägerin war.

Die Klägerin hatte von der Komplementärin Darlehen aufgenommen und dafür Zinsen gezahlt. Die Zinsen wurden als Betriebsausgaben bei der Klägerin geltend gemacht.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Zinsen als Betriebsausgaben, da es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handele.

Entscheidung:

Der BFH gab der Klägerin Recht. Er entschied, dass § 3c Abs. 2 EStG im Wege teleologischer Reduktion keine Anwendung auf Betriebsausgaben der Gesamthand findet, soweit diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass § 3c Abs. 2 EStG bezwecke, verdeckte Gewinnausschüttungen zu verhindern. Dies sei jedoch bei Zinszahlungen auf Darlehen zwischen Unternehmensgruppen nicht der Fall, da diese Zahlungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erfolgen.

Hinweis:

Die Entscheidung des BFH ist für Unternehmensgruppen von Bedeutung, die Darlehen zwischen den einzelnen Unternehmen gewähren. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und ermöglicht es Unternehmensgruppen, Zinszahlungen auf solche Darlehen als Betriebsausgaben zu

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