BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

Leitsatz

  • Es bestehen in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags.

Quelle: BFH, Beschluss XI B 38/22 vom 13.09.2023 (AdV)

Hintergrund

§ 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sieht vor, dass für die nicht fristgemäße Zahlung von Steuern ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrags für jeden Tag der Säumnis erhoben wird.

In mehreren Verfahren haben Steuerpflichtige die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags in Frage gestellt. Sie argumentieren, dass der Säumniszuschlag unverhältnismäßig hoch sei und den Schuldner unbillig benachteilige.

Entscheidung

Der BFH hat mit dem Beschluss vom 13. September 2023 entschieden, dass es in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags bestehen.

Der BFH hat ausgeführt, dass der Säumniszuschlag ein wirksames Mittel zur Sicherung des Steueraufkommens ist. Er dient dazu, den Steuerschuldner zu einer fristgerechten Zahlung der Steuer zu veranlassen.

Der BFH hat weiter ausgeführt, dass der Säumniszuschlag nicht unverhältnismäßig hoch ist. Er sei angemessen und verhältnismäßig, um den Zweck der Sicherung des Steueraufkommens zu erreichen.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Auswirkungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen. Sie stellt klar, dass die Höhe des Säumniszuschlags in den Jahren 2016 und 2017 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass die Höhe des Säumniszuschlags in Zukunft nicht verfassungswidrig sein kann. Die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags ist immer eine Frage des Einzelfalls.