Erbringt ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) dauerhaft verlustbringende Leistungen für seine Trägerkörperschaft, liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der BFH klärt nun, dass die hierfür nach § 27 Abs. 7 i. V. m. Abs. 3 KStG zu erteilende Bescheinigung keinen Zahlungstag ausweisen muss – weil es einen solchen bei dieser Form der vGA strukturell nicht gibt.
Amtlicher Leitsatz
Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i. V. m. Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes entbehrlich.
Hintergrund: BgA, Trägerkörperschaft und dauerdefizitäre Tätigkeit
Ein Betrieb gewerblicher Art ist eine organisatorisch verselbständigte wirtschaftliche Einheit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. einer Gemeinde), die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Trägerkörperschaft heraushebt.
Trägerkörperschaft (jPdöR)
z. B. Gemeinde, Landkreis
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BgA
übernimmt dauerhaft verlustbringende Tätigkeit für Träger
Übernimmt ein BgA eine Tätigkeit, die strukturell defizitär ist und die wirtschaftlich der Trägerkörperschaft zugute kommt – etwa den Betrieb einer Einrichtung, die primär hoheitlichen Zwecken dient –, wertet die Rechtsprechung dies als verdeckte Gewinnausschüttung des BgA an die Trägerkörperschaft. Der BgA „verschenkt“ wirtschaftlich betrachtet den Verlustausgleich an den Träger.
Die Bescheinigungspflicht nach § 27 Abs. 3 und 7 KStG
Nach § 27 Abs. 3 KStG hat eine Körperschaft ihrem Anteilseigner im Fall einer Leistung, die als Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gilt, eine Bescheinigung auszustellen. § 27 Abs. 7 KStG erstreckt diese Pflicht auf BgA und ihre Trägerkörperschaften. Die Bescheinigung ist Grundlage für die steuerliche Behandlung der Leistung beim Empfänger.
Für „normale“ Ausschüttungen enthält die Bescheinigung typischerweise den Zahlungstag – den Tag, an dem die Leistung dem Anteilseigner zugeflossen ist. Bei der dauerdefizitären BgA-Tätigkeit fehlte dieser Ankerpunkt bisher: Es gibt keinen diskreten Zahlungsvorgang, sondern einen laufenden Verlustausgleich über das Wirtschaftsjahr.
Die Entscheidung des BFH
Zahlungstag nicht erforderlich – strukturelle Unvereinbarkeit
Der BFH stellt klar: Bei einer vGA in Gestalt der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch den BgA für die Trägerkörperschaft gibt es begrifflich keinen „Zahlungstag“ im Sinne des § 27 Abs. 3 KStG. Der Vorteil fließt nicht durch eine diskrete Zahlung zu, sondern durch das laufende Tragen der Verluste über das Wirtschaftsjahr. Die Bescheinigung muss daher keinen Zahlungstag ausweisen – seine Angabe ist entbehrlich.
Teleologische Auslegung: Bescheinigungszweck bleibt gewahrt
Die Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG dient dazu, dem Empfänger die steuerliche Einordnung der Leistung zu ermöglichen und das Einlagekonto korrekt fortzuschreiben. Dieser Zweck wird durch den Verzicht auf den Zahlungstag nicht beeinträchtigt, solange die übrigen Angaben – insbesondere Betrag und Wirtschaftsjahr der vGA – vollständig und korrekt enthalten sind. Der BFH wendet die Vorschrift damit sachgerecht auf die Besonderheiten des BgA-Rechts an.
Abgrenzung: Normale Ausschüttung vs. dauerdefizitäre Übernahme
Reguläre Ausschüttung / vGA mit Zahlungsvorgang
Diskreter Zahlungsakt vorhanden (Überweisung, Buchung). Zahlungstag ist bestimmbar und in der Bescheinigung anzugeben.
vGA durch dauerdefizitäre BgA-Tätigkeit
Kein diskreter Zahlungsvorgang. Vorteil entsteht laufend durch Verlustübernahme. Zahlungstag ist strukturell nicht bestimmbar – und damit entbehrlich.
Bedeutung für die Praxis
Kommunen und kommunale BgA mit dauerdefizitären Einrichtungen
Das Urteil ist besonders relevant für Kommunen, die über BgA defizitäre Einrichtungen betreiben – etwa Bäder, Kultureinrichtungen, ÖPNV-Betriebe oder Versorgungsinfrastruktur. Soweit diese Tätigkeiten als dauerdefizitäre vGA qualifiziert werden, bestand bisher Unsicherheit über die Ausgestaltung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 7 KStG. Der BFH schafft Klarheit: Der Zahlungstag muss nicht ausgewiesen werden.
Anforderungen an die Bescheinigung im Übrigen
Die Entbehrlichkeit des Zahlungstags entbindet nicht von den übrigen Anforderungen. Die Bescheinigung muss insbesondere den Betrag der als vGA gewerteten Verlustübernahme sowie das betreffende Wirtschaftsjahr klar ausweisen. Die korrekte Ermittlung des vGA-Betrags – d. h. des durch die dauerdefizitäre Tätigkeit entstandenen Verlustes – bleibt Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Bescheinigung.
Fortschreibung des steuerlichen Einlagekontos
Die Bescheinigung ist Grundlage für die Fortschreibung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG beim BgA. Soweit die dauerdefizitäre Tätigkeit das Einlagekonto mindert, hat dies Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung künftiger Leistungen. Die Bescheinigung sollte daher sorgfältig und zeitnah erteilt werden, um Folgefehler in der Kontofortschreibung zu vermeiden.
Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954953 abrufbar. Da amtliche Leitsätze formuliert wurden, ist eine Veröffentlichung im BStBl zu erwarten – mit entsprechender Bindungswirkung für die Finanzverwaltung bei der Prüfung von Bescheinigungen nach § 27 Abs. 7 KStG.
Quelle: BFH, Urteil VIII R 39/23 vom 20.01.2026