Archiv der Kategorie: GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

Beteiligung an gewerblich geprägter Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung bei Ermittlung des Gewerbeertrags

Beteiligung an gewerblich geprägter Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung bei Ermittlung des Gewerbeertrags

Ist eine grundstücksverwaltende gewerblich geprägte Personengesellschaft an einer anderen grundstücksverwaltenden gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags keine erweiterte Kürzung möglich.

Hintergrund

Einer GmbH & Co. KG versagte das Finanzamt die erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags, weil diese Mitunternehmerin an einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft war. Dass diese Gesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung erfüllte, änderte nichts an der Einschätzung des Finanzamts. Gegen den Gewerbesteuermessbescheid erhob die GmbH & Co. KG Klage.

Entscheidung

Da die Voraussetzungen für einen Kürzungsbetrag nicht gegeben waren, wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab. Damit kommt für die GmbH & Co. KG nur die reguläre Kürzung für den Grundbesitz in Betracht. Die Beteiligung an einer anderen gewerblich geprägten Gesellschaft stellt nämlich keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar. Auch handelt es sich dabei nicht um eine der im Gesetz aufgeführten kürzungsunschädlichen Tätigkeiten.

Dass der Gewinnanteil aus einer mitunternehmerischen Beteiligung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen ist, ist hier unerheblich. Eine rein unternehmensbezogene Betrachtung lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr liegt ein einheitliches Unternehmen vor, das die beiden Betätigungen „Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes“ und die „mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Gesellschaft“ umfasst.

Zeitwertkonto für einen Fremdgeschäftsführer: Wann liegt Arbeitslohn vor?

Zeitwertkonto für einen Fremdgeschäftsführer: Wann liegt Arbeitslohn vor?

Zahlt eine GmbH Beträge auf ein Zeitwertkonto zugunsten ihres Fremdgeschäftsführers ein, führt dies nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Das gilt zumindest dann, wenn die Einzahlungen in eine Rückdeckungsversicherung fließen und der Geschäftsführer bis zur Freistellungsphase keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat.

Hintergrund

Der Kläger ist Fremdgeschäftsführer bei einer GmbH. Diese vereinbarte mit dem Kläger, dass Wertguthaben zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands angesammelt wird und richtete deshalb ein sog. Zeitwertkonto ein. Weiterhin schloss die GmbH eine Rückdeckungsversicherung ab, um die Gehaltszahlungen in der Freistellungsphase zu finanzieren. Der Kläger verzichtete auf Teile seines Lohns, die auf das Konto der Rückdeckungsversicherung eingezahlt wurden. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter aus der Rückdeckungsversicherung war allerdings die GmbH. Sie behandelte die Einzahlungen auf das Wertguthaben als steuerfreien Arbeitslohn.

Das Finanzamt erkannte die Zeitwertkonten des Geschäftsführers jedoch nicht an.

Entscheidung

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts fließt dem Geschäftsführer mit den Wertgutschriften kein Arbeitslohn zu. Versicherungsnehmer ist die GmbH und gegenüber der Versicherung hat der Kläger zunächst keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Er kann über die eingezahlten Beträge damit nicht wirtschaftlich verfügen.

Der Einkommensteuer unterliegt aber nur zugeflossener Arbeitslohn. Arbeitslohn ist zugeflossen, wenn und sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich darüber verfügen kann. Das ist regelmäßig bei Auszahlung in bar oder Gutschrift auf einem Bankkonto der Fall. Auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken. Der Gläubiger muss in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen.

Wann muss ein GmbH-Gesellschafter der Abberufung des Geschäftsführers zustimmen?

Wann muss ein GmbH-Gesellschafter der Abberufung des Geschäftsführers zustimmen?

Ist der Verbleib der Geschäftsführer in einer GmbH für die Gesellschaft nicht mehr zumutbar, müssen die GmbH-Gesellschafter der Abberufung von Geschäftsführern zustimmen.

Hintergrund

Der Kläger und sein Onkel sind Gesellschafter einer GmbH und jeweils mit 50 % beteiligt. Der Kläger wollte die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund erreichen, da dieser u. a. in einer die Gesellschaft betreffenden Streitigkeit falsch ausgesagt hatte und das Vertrauensverhältnis damit zerrüttet hat. Der Onkel des Klägers stimmte jedoch gegen die Abberufung.

Mit seiner Klage will der Kläger feststellen lassen, dass der Geschäftsführer durch den Gesellschafterbeschluss abberufen wurde und die Stimmabgabe seines Onkels wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nichtig war.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Zwar kann es nach der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht für alle Gesellschafter geboten sein, der Abberufung eines Geschäftsführers zuzustimmen, insbesondere wenn in der Person des Geschäftsführers wichtige Gründe vorliegen, die sein Verbleiben für die Gesellschaft unzumutbar machen.

Im vorliegenden Fall waren solche wichtigen Gründe allerdings nicht ersichtlich. Eine vorsätzliche Falschaussage zu Gunsten des anderen Gesellschafters konnte nicht bewiesen werden.

Die Behauptung, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet war, reichte dem Gericht nicht. Denn ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis stellt nur dann einen wichtigen Grund zur Abberufung eines Geschäftsführers dar, wenn die Zerrüttung durch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet ist.

Wie ist ein Darlehen mit einem steigenden Zinssatz zu bewerten?

Wie ist ein Darlehen mit einem steigenden Zinssatz zu bewerten?

Ist ein Darlehen mit steigenden Zinssätzen vereinbart worden, muss wegen des wirtschaftlichen Erfüllungsrückstands grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung ausgewiesen werden.

Hintergrund

Die X-GmbH erwarb im Februar 2008 Anteile an einer GmbH von einer luxemburgischen Gesellschaft. Die Kaufpreisschuld wurde in ein Darlehen umgewandelt und eine Laufzeit bis 2017 vereinbart. Die Zinsen sollten jährlich ansteigen von 1,8 % im ersten bis 10,8 % im neunten Jahr.

In ihrer Bilanz zum 31.12.2008 bildete die X-GmbH für die Zinsverpflichtung eine Rückstellung. Diese setzte sie mit 5 % der Darlehenssumme an, also i. H. d. durchschnittlichen Zinssatzes, auf die Gesamtlaufzeit bezogen.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht berücksichtigten die Rückstellung aber nur mit dem für das erste Jahr festgelegten Zinssatz von 1,8 %.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht, sondern hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Denn Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften dürfen ausnahmsweise passiviert werden, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist. Besteht ein Erfüllungsrückstand und ist dessen Höhe sicher, ist eine Verbindlichkeit auszuweisen. Die X-GmbH war am 31.12.2008 in einem solchen Erfüllungsrückstand, zumindest was die Zinsen von 1,8 % für das erste Jahr betrifft. Der Darlehensgeber hatte das Kapital zum Bilanzstichtag für 10 Monate überlassen und ist insoweit in Vorleistung getreten, während sich die X-GmbH mit der Zinszahlung als Gegenleistung im Rückstand befand. Unerheblich ist, dass die Zinsverbindlichkeit noch nicht fällig war.

Für die Höhe des Erfüllungsrückstands ist auf die Durchschnittsverzinsung und damit auf die ansteigenden Zinsverbindlichkeiten der Folgejahre abzustellen. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung stellen die am Bilanzstichtag noch geschuldeten zukünftigen Zinszahlungen die Gegenleistung für die gesamte 9-jährige Kapitalüberlassung dar. Auch hier spielt es keine Rolle, dass die Zinsansprüche für die Folgejahre noch nicht fällig waren.

Kann die Grunderwerbsteuer bei einer Insolvenz des Käufers herabgesetzt werden?

Kann die Grunderwerbsteuer bei einer Insolvenz des Käufers herabgesetzt werden?

Wird bei einem Grundstückskauf der Käufer insolvent, führt der Ausfall der Kaufpreisforderung nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Hintergrund

Eine GmbH hatte eine landwirtschaftlich genutzte Fläche für einen Kaufpreis von 3.448.850 EUR erworben. Diese sollte erschlossen, in einzelne Baugrundstücke aufgeteilt und weiterverkauft werden. Der Kaufpreis war bis zum Abverkauf der einzelnen Baugrundstücke gestundet, Fälligkeit des Restkaufpreises war am 15.1.2007. Das Finanzamt ging für die Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von 3.448.850 EUR aus, abgezinst um 310.367 EUR wegen der Stundung des Kaufpreises, und setzte eine Grunderwerbsteuer von 109.846 EUR fest.

Die GmbH konnte jedoch ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen und über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Da nur Teilzahlungen von insgesamt 2.567.800 EUR geleistet worden waren, beantragte der Insolvenzverwalter die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer. Beim Finanzamt und auch beim Finanzgericht hatte er damit keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof scheiterte der Insolvenzverwalter. Die Begründung der Richter: Bei einem Grundstückskauf bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Die Kaufpreisforderung ist grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen. Für die Grunderwerbsteuer ist unerheblich, ob der Grundstückskäufer den Kaufpreis später tatsächlich zahlt. Das gilt auch, wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dieses berührt weder die Wirksamkeit des Kaufvertrags noch kommt es zu einer Herabsetzung des Kaufpreises. Für dessen Bestimmung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.

Begriff der Betriebsstätte: Doppelbesteuerungsabkommen kontra nationales Steuerrecht

Begriff der Betriebsstätte: Doppelbesteuerungsabkommen kontra nationales Steuerrecht

Der Begriff der Betriebsstätte im Rahmen der Gewerbesteuer richtet sich nach dem nationalen Steuerrecht. Die Begriffsbestimmung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen hat insoweit keinen Vorrang.

Hintergrund

Die X-GmbH betreibt im Inland eine Importvermittlung und unterhielt zu diesem Zweck ein Einkaufsbüro in der Türkei. Die GmbH sah das Einkaufsbüro als eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte an und kürzte dementsprechend den Gewerbeertrag um den auf das Einkaufsbüro entfallenden Ertrag. Dem widersprach das Finanzamt und verwehrte die Kürzung. Denn das Doppelbesteuerungsabkommen-Türkei wertet eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, nicht als Betriebsstätte. Das Finanzgericht folgte diesem Argument und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Klage der GmbH statt und gewährte die Kürzung des Gewerbeertrags um den auf das Einkaufsbüro in der Türkei entfallenden Anteil.

Denn die Doppelbesteuerungsabkommen legen nur fest, in welchem Umfang die nach innerstaatlichem Recht bestehende Steuerpflicht entfallen soll. Die in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Bestimmungen zum Begriff der Betriebsstätte sind deshalb grundsätzlich nur im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar. Ob im Ausland erzielte Einnahmen bei der Ermittlung der Einkünfte zu kürzen sind und auf welche Fälle sich die Kürzung erstrecken soll, ist dagegen eine Sache des innerstaatlichen Rechts. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass der Gesetzgeber allein den innerstaatlich definierten Begriff zugrunde legen wollte. Denn der Gewerbesteuer unterliegt grundsätzlich nur der Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.

Handelt es sich bei einem Gehaltsverzicht eines Gesellschafters um Arbeitslohn?

Handelt es sich bei einem Gehaltsverzicht eines Gesellschafters um Arbeitslohn?

Eine verdeckte Einlage führt nur dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Gesellschafter nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diesen verzichtet.

Hintergrund

X war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH und an dieser mit 35 % beteiligt. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte X einen Bruttoarbeitslohn von rund 45.000 EUR sowie Werbungskosten von 10.000 EUR. In der Lohnsteuerbescheinigung war dagegen ein Bruttoarbeitslohn von 68.000 EUR ausgewiesen. Diesen legte das Finanzamt der Steuerberechnung zugrunde. Die Differenz ergab sich daraus, dass X wegen finanzieller Schwierigkeiten der GmbH für 4 Monate auf sein Gehalt verzichtet hatte. Das Finanzgericht folgte diesem Argument und gab der Klage des X statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Verzichtet ein Gesellschafter auf seinen Vergütungsanspruch, kann dies zum Zufluss des Forderungswerts führen, soweit damit eine verdeckte Einlage erbracht wird. Als verdeckte Einlagen sind allerdings nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach Bilanzrecht. Abzustellen ist deshalb darauf, inwieweit Posten in die Bilanz hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bilanz zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden wäre.

Hat X vor Entstehung des jeweiligen Gehaltsanspruchs verzichtet, wurde er von vornherein unentgeltlich tätig, sodass es nicht zu einer Vermögensmehrung bei der GmbH kam. Bei einem Verzicht auf einen bereits entstandenen Anspruch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erbringt der Geschäftsführer eine zum Zufluss führende verdeckte Einlage.

Das Finanzgericht muss jetzt festzustellen, wie die Gehälter bei der GmbH ausgezahlt wurden bzw. wann die Anweisung erging, die streitigen Monatsgehälter ausnahmsweise nicht auszuzahlen. Ferner ist ein Fremdvergleich vorzunehmen. Liegen danach verdeckte Einlagen vor, sind diese mit dem Teilwert zu bewerten.

Schädliche Beteiligung: Ist ein Verlustrücktrag trotzdem möglich?

Schädliche Beteiligung: Ist ein Verlustrücktrag trotzdem möglich?

Werden bei einer Kapitalgesellschaft innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber übertragen, können die bis zum Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste steuerlich nicht mehr abgezogen werden. Das Gleiche gilt bei der Übertragung von Mitgliedschaftsrechten, Beteiligungsrechten oder Stimmrechten. Der Verlustrücktrag wird damit allerdings nicht eingeschränkt.

Hintergrund

Eine Gesellschafterin übertrug ihre Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 50 % auf die beiden anderen Gesellschafter. Der Klägerin entstand ein Verlust, den sie in das Vorjahr zurücktragen wollte. Das Finanzamt wollte jedoch wegen der Anteilsübertragung den Verlust nur anteilig berücksichtigen.

Entscheidung

Die hiergegen erhobene Klage der GmbH hatte Erfolg. Das Finanzgericht ließ entgegen dem Finanzamt den Verlustrücktrag in vollem Umfang zu. Die gesetzliche Regelung soll nur verhindern, dass früher entstandene Verluste durch einen Beteiligungserwerb wirtschaftlich übertragen und durch personell veränderte Gesellschaften genutzt werden könnten. Eine solche personelle Veränderung liegt bei einem Verlustrücktrag aber nicht vor. Den Verlust nutzen nur diejenigen Anteilseigner, die ihn während ihrer Beteiligungszeit auch erwirtschaftet haben.

Arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung: Verdeckte Gewinnausschüttung ja oder nein?

Arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung: Verdeckte Gewinnausschüttung ja oder nein?

Beruht eine Altersversorgung auf einer Entgeltumwandlung, liegt mangels Aufwendungen der GmbH keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Hintergrund

Eine GmbH hatte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer A eine Pensionszusage erteilt. Diese wurde in 2010 auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgestellt. Zudem wurden die Beiträge an die Unterstützungskasse durch eine Entgeltumwandlung aus dem bisher zugesagten Grundgehalt des A erbracht. Das Finanzamt wertete diese Änderung als eine verdeckte Gewinnausschüttung. Denn A war bereits 58 Jahre alt und damit der sog. Erdienenszeitraum kürzer als 10 Jahre.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das anders. Bei einer arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung stammen die Beiträge aus den dem Arbeitnehmer vertraglich zustehenden Gehaltsansprüchen. Damit werden die Aufwendungen wirtschaftlich durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung selbst getragen. Bei einer Entgeltumwandlung tritt also bei der Kapitalgesellschaft keine Vermögensminderung ein. Damit fehlt es an einer essentiellen Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Es kommt auch dann nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Altersversorgung und dem der erstmaligen Rentenzahlung nur ein Zeitraum von 8 Jahren liegt.

Wann eine Berichtigung einer Rechnung rückwirkend möglich ist

Wann eine Berichtigung einer Rechnung rückwirkend möglich ist

Ermöglicht eine Rechnungsberichtigung dem Leistungsempfänger rückwirkend den Vorsteuerabzug? Oder ist der Vorsteuerabzug erst dann möglich, wenn die berichtigte Rechnung vorliegt? Mit diesen Fragen musste sich der Europäische Gerichtshof auseinandersetzen.

Hintergrund

Eine deutsche GmbH hatte aus Gutschriften und Rechnungen den Vorsteuerabzug vorgenommen. Die Abrechnungen enthielten jedoch keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der leistenden Unternehmer. Nach einer Betriebsprüfung wurde deshalb der Vorsteuerabzug für den Zeitraum der Vorlage der nicht ordnungsgemäßen Rechnungen versagt. Noch während der laufenden Außenprüfung legte die GmbH dem zuständigen Finanzamt berichtigte Abrechnungen vor, in denen die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des jeweils leistenden Unternehmers enthalten waren. Trotzdem erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide, in denen die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen nicht berücksichtigt wurden.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechnungsberichtigung in dem vorliegenden Fall zugelassen, und zwar mit Wirkung für die Vergangenheit. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist mit gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen vereinbar.

Zwar können Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorsehen. Der Vorsteuerabzug darf aber nicht versagt werden, diese Sanktion kann nicht in Betracht kommen.

Mögliche Sanktionen wären z. B. die Auferlegung einer Geldbuße oder eine finanzielle Sanktion, die aber in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen muss. Eine pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs würde über die gemeinschaftsrechtlichen Ziele der genauen Erhebung der Steuer und der Verhinderung von Steuerhinterziehung hinausgehen.

Die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig erfolgt ist, wenn sie erst im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens vorgelegt wird, wurde vom Europäischen Gerichtshof nicht beantwortet. Da im vorliegenden Verfahren die berichtigten Rechnungen noch im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegt worden und damit nicht verspätet waren, war diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig.