Archiv der Kategorie: GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

Zeugnisverweigerungsrecht eines als Geschäftsführer einer GmbH tätigen Rechtsanwalts

Zeugnisverweigerungsrecht eines als Geschäftsführer einer GmbH tätigen Rechtsanwalts

Kernaussage

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 383 ZPO) sind Zeugen berechtigt, aus persönlichen Gründen ihr Zeugnis zu verweigern. Neben Ehegatten und nahen Familienangehörigen steht ein solches Recht auch Personen zu, die aufgrund des Berufs zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Streitig war, ob sich ein Rechtsanwalt generell hierauf berufen kann, auch wenn er in seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer vernommen werden soll.

Sachverhalt

Das Finanzgericht erließ einen Beschluss, nach dem Beweis erhoben werden sollte über das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses durch Einvernahme des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwalts, als Zeugen. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mit, dass er nicht von der Schweigepflicht entbunden sei und er deshalb nicht erscheinen werde. Das Gericht wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Schreiben nicht geeignet sei, ihn zu entschuldigen. Er solle nicht als Rechtsberater aussagen, sondern Angaben zu Sachverhalten machen, die seine Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer beträfen. Hierzu bedürfe es keiner Entbindung von der Schweigepflicht. Das Gericht setzte gegen den nicht erschienenen Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 500 EUR fest und legte ihm die Kosten des Termins auf.

Entscheidung

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der BFH als unbegründet zurück. Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterblieben nur dann, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldige, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht durch gesetzliche Vorschriften (§ 82 FGO i. V. m. § 386 Abs. 3 ZPO) davon befreit, im Termin zu erscheinen. Nach dieser Bestimmung sei ein Zeuge nur dann befreit, wenn er seine Zeugnisverweigerung ordnungsgemäß vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erkläre. Zwar genüge dabei zur Glaubhaftmachung die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. Eine solche Versicherung habe der Beschwerdeführer indessen nicht abgegeben. Zudem seien das Halten von Beteiligungen und die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH keine berufstypischen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts.

Konsequenz

Berater müssen, sofern ihnen keine Entbindung von der Schweigepflicht zur Aussage vor Gericht erteilt wurde, ihre Zeugnisverweigerung ordnungsgemäß erklären und hierzu gemäß § 386 Abs. 2 ZPO die Tatsachen, auf die die Weigerung gründet, mit Berufung auf den geleisteten Diensteid versichern.

Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

Kernproblem

Der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen wird in der Praxis vielfach von so genannten Due-Diligence-Prüfungen begleitet. Ziel dieser Prüfungen ist es, dem potentiellen Investor durch eine Analyse der Stärken und Schwächen des zum Verkauf stehenden Unternehmens sowie der Aufdeckung möglicher Risiken des Kaufs entscheidungsrelevante Informationen an die Hand zu geben. Da die Kosten einer Due-Diligence mitunter erheblich sind, ist die Frage, ob diese zu aktivieren sind oder als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, nicht unbedeutend.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine deutsche Aktiengesellschaft, beabsichtigte, ausländische Unternehmensanteile zu erwerben. Zu diesem Zweck gab sie gutachterliche Beratungsleistungen (Due-Diligence-Leistungen) in Auftrag; die hierfür entstandenen Aufwendungen erfasste sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das beklagte Finanzamt beurteilte die Kosten hingegen als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten auf die (später) erworbenen Unternehmensbeteiligungen. Im Einspruchsverfahren vertrat die Klägerin den Standpunkt, dass Aufwendungen, die vor dem tatsächlichen Erwerb eines Vermögensgegenstandes angefallen sind, bereits begrifflich keine Anschaffungsnebenkosten sein können.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Klägers nicht. Der Rechtsprechung des BFH folgend ist für die Abgrenzung von direkt abziehbaren Betriebsausgaben und aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten darauf abzustellen, ob die Aufwendungen vor oder nach Fassung des grundsätzlichen Erwerbsentschlusses angefallen sind. Bei einer Due-Diligence, so das Gericht, ist davon auszugehen, dass eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung bereits gefallen ist. Kein Zielunternehmen würde einem Interessenten einen derartig weitgehenden Zugriff auf unternehmensinterne Daten gestatten, wenn nicht bereits das gemeinsame Ziel des Kaufs/Verkaufs vereinbart wäre. Auch würde der Interessent die aufwändigen Gutachten nicht in Auftrag geben, wenn er nicht grundsätzlich zum Erwerb der Zielgesellschaft entschlossen sei.

Konsequenz

Das Finanzgericht stützt sich in der Urteilsbegründung auf BFH-Urteile, die allesamt zu Überschusseinkünften ergangen sind. Es verkennt dabei nicht, dass die Auffassungen der Fachliteratur zur Frage der steuerlichen Behandlung von Due-Diligence-Kosten unterschiedlicher nicht sein könnten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision beim BFH zugelassen.

Regelungen über Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen

Regelungen über Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen 

Kernaussage

Die Eigenkapitalersatzregelungen (§§ 32a, 32b, GmbHG a. F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a. F.) gehören systematisch zum Insolvenzrecht. Auf inländische Auslandsgesellschaften der EU ist das Insolvenzrecht anwendbar (Art. 4 EuInsVO), somit auch die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen.

Sachverhalt

Die Schuldnerin ist eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts (Société anonyme) und als Holdinggesellschaft an einer Vielzahl von Gesellschaften in Deutschland beteiligt, die Post- und Logistikdienstleistungen erbringen. Hauptgesellschafterin ist die Klägerin mit einem Anteil von 63,7 %. Aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Briefzustellungsbereich wären zur positiven Fortführung der Schuldnerin Investitionen von rund 320 Mio. EUR erforderlich gewesen. Die Klägerin war nicht bereit, diese Mittel aufzubringen. Sie hat der Schuldnerin jedoch im Jahr 2007 Darlehen in Höhe von 80 Mio. EUR gewährt. Im Februar 2008 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Die Geschäftsführung wurde seit 2007 in Köln ausgeführt. Die Darlehensforderung der Klägerin bestritt der Beklage wegen des Eigenkapitalersatzrechtes in voller Höhe. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle und unterlag vor Land- und Oberlandesgericht.

Entscheidung

Die Frage der Qualifikation der Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen, die sich bis zum Inkrafttreten der GmbH-Gesetzesnovelle (MoMiG vom 1.11.2008) in den ersatzlos entfallenen §§ 32a, 32b GmbHG sowie in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO befanden und nunmehr in §§ 39, 135 InsO geregelt sind, ist seit langem im Schrifttum umstritten und höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Das OLG entschied im Streitfall, dass es sich bei dem Kapitalersatzrecht sowohl vor als auch nach dem MoMiG um Insolvenzrecht handelt. Von einer insolvenzrechtlichen Qualifikation ging auch der Gesetzgeber des MoMiG aus. Die in den Vorschriften angeordnete Rechtsfolge der Nachrangigkeit ist eine ureigene insolvenzrechtliche Materie. Ferner sind die Kapitalersatzregeln rechtsformunabhängig und knüpfen an die Diskrepanz zwischen Kapitalbedarf und der Möglichkeit der Kapitalbeschaffung durch den Begriff der „Krise“ an. Schutzzweck der Regelung ist die Erhaltung einer Insolvenzmasse. Dies alles ist spezifisch insolvenzrechtlicher Natur.

Konsequenz

Die abweichende Literaturmeinung, die das Eigenkapitalersatzrecht als Gesellschaftsrecht versteht, bringt vor, dass zwischen insolvenzrechtlichen Folgeregeln und dem materiellen Eigenkapitalersatzrecht unterschieden werden muss. Anknüpfungspunkt sei die sich aus der Gesellschafterstellung ergebende Finanzierungsverantwortung. Das OLG ließ die Revision zu; die Entscheidung des BGH bleibt nun abzuwarten.

Einziehung von Geschäftsanteilen nur bei Übereinstimmung der Nennbeträge mit Stammkapital

Einziehung von Geschäftsanteilen nur bei Übereinstimmung der Nennbeträge mit Stammkapital

Kernaussage

Bei der Einziehung eines Geschäftsanteils wird dieser vernichtet, d. h. der Anteil geht unter. Wird die Einziehung nicht entweder mit einer Kapitalherabsetzung oder einer nominellen Aufstockung der verbleibenden Anteile oder der Neubildung eines Geschäftsanteils verbunden, fallen die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und die Ziffer des Stammkapitals auseinander. Nach der Novelle des GmbH-Gesetzes ist dies unzulässig. Das Landgericht Essen entschied nun, dass der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils nichtig ist, wenn er nicht zeitgleich mit einer gesellschaftsrechtlichen Regelung verbunden ist, die gewährleistet, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile weiterhin mit dem Stammkapital übereinstimmt (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG).

Sachverhalt

Der Kläger ist an der beklagten GmbH mit einem Geschäftsanteil von 30.000 EUR und seine Mutter mit einem Anteil von 70.000 EUR beteiligt. Aufgrund zerrütteter Familienverhältnisse wurde in einer Gesellschafterversammlung gegen die Stimme des Klägers die Einziehung seines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund beschlossen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren macht der Kläger die Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses geltend.

Entscheidung

Das Landgericht gab dem Kläger Recht. Der Einziehungsbeschluss beschränkte sich lediglich auf die Einziehung des Anteils, ohne einen neuen Anteil zu bilden, was gegen die in 2008 novellierten Bestimmungen des GmbH-Gesetzes verstieß. Danach muss die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Mit der Einziehung des Geschäftsanteils wird dieser vernichtet, während das Stammkapital seiner Höhe nach unverändert bleibt. Diese Diskrepanz wurde vor der Gesetzesnovelle durch das MoMiG ohne Bedenken hingenommen, da die gesetzlichen Altregelungen das Konvergenzgebot nur für die Gründung der Gesellschaft gefordert hatten. Das überarbeitete GmbH-Gesetz schreibt diese Konvergenz nun auch für den weiteren Verlauf der GmbH vor. Daher ist mit jedem Einziehungsbeschluss zugleich über eine Kapitalherabsetzung, eine Aufstockung der Nennwerte der übrigen Geschäftsanteile oder eine Neubildung des eingezogenen Geschäftsanteils zu entscheiden. Diese Beschlussfassung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Einziehungsbeschluss, so dass ein Verstoß dessen Nichtigkeit (§ 134 BGB) nach sich zieht.

Konsequenz

Bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage ist diese Entscheidung unbedingt zu beachten. Einziehungsbeschlüsse müssen folglich mir einer der oben genannten Handlungsalternativen verbunden werden. Das Verfahren kann bereits in der Satzung näher geregelt werden, wobei eine Kapitalherabsetzung in der Regel nicht praktikabel sein dürfte.

5 %iges Betriebsausgabenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

5 %iges Betriebsausgabenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

Kernproblem

Erzielt eine Kapitalgesellschaft Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder erhält sie hieraus Dividenden, so sind diese Erträge steuerfrei. Allerdings gelten 5 % der Beteiligungserträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, so dass im Ergebnis nur eine 95 %ige Steuerfreistellung erreicht wird. Im Gegenzug sind sämtliche tatsächlich angefallenen Beteiligungsaufwendungen vollständig abzugsfähig, obwohl diese mit steuerfreien Erträgen in Zusammenhang stehen und daher nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen nicht abzugsfähig wären. Die Regelung ist somit für Gesellschaften vorteilhaft, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben mehr als 5 % der Beteiligungserträge betragen. Im Fall geringerer Betriebsausgaben bewirkt die pauschale Nichtberücksichtigung indes eine Schlechterstellung, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet wird. Gegen diese fehlende Nachweismöglichkeit wurden in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

Sachverhalt

Eine GmbH erzielte in 2005 steuerfreie Beteiligungserträge (Veräußerungsgewinne, Dividenden) von rund 13 Mio. EUR. Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung rechnete das Finanzamt pauschal nicht abziehbare Betriebsausgaben von rund 650.000 EUR (5 %) dem Gewinn hinzu, obwohl der Gesellschaft tatsächlich nur Aufwendungen von rund 27.000 EUR entstanden waren. Das durch die GmbH angestrengte Klageverfahren hat das Finanzgericht ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die pauschale Hinzurechnung von 5 % der Beteiligungserträge trotz fehlender Nachweismöglichkeit geringerer Aufwendungen verfassungskonform ist.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht erkennbar, so dass die Regelung verfassungsgemäß ist. Das Gericht hob insbesondere hervor, dass die typisierende und pauschalierende Regelung in verfassungskonformer Weise der Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Beteiligungen diene. Positiv sei auch, dass das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot der Verhinderung von in der Vergangenheit häufig vorgenommenen Missbrauchsgestaltungen (insbesondere sog. Balloning) diene.

Konsequenzen

In der Vergangenheit eingelegte Einsprüche, die auf der möglichen Verfassungswidrigkeit des pauschalierten Betriebsausgabenabzugsverbots beruhten, werden nunmehr von der Finanzverwaltung zurückgewiesen. Die Frage, ob auch die mehrfache Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen verfassungsgemäß sei, wurde vom Gericht ausdrücklich offen gelassen. In der Praxis sollten daher entsprechende Steuerveranlagungen offen gehalten werden.

Wer trägt die Beweislast für die positive Fortführungsprognose einer GmbH?

Wer trägt die Beweislast für die positive Fortführungsprognose einer GmbH?

Kernaussage

Nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes sind die Geschäftsführer einer GmbH dieser zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (§ 64 GmbHG). Ein Insolvenzverwalter, der gegen einen Geschäftsführer einen solchen Ersatzanspruch geltend macht und sich dabei auf eine Überschuldung der GmbH beruft, muss lediglich deren rechnerische Überschuldung anhand von Liquidationswerten darlegen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Fleischgroßhandel GmbH; der Beklagte ist Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin. Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz für Zahlungen in Gesamthöhe von rd. 118.000 EUR, die dieser in den letzten 3 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d. h. von Juli bis September des Streitjahres 2007, vom Konto der Schuldnerin geleistet hat. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die GmbH ab dem 1.7.2007 überschuldet war, dabei sind diverse Aktivpositionen der Schuldnerin umstritten. Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG wies sie ab. Schließlich obsiegte der Kläger vor dem BGH.

Entscheidung

Nach den Regelungen der Insolvenzordnung liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Vermögensbewertung ist die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Im Haftungsprozess wegen verbotener Auszahlungen hat die Geschäftsleitung die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Das klageabweisende Oberlandesgericht hatte hier verkannt, dass nicht der Kläger für das Fehlen einer günstigen Fortführungsprognose darlegungspflichtig ist. Umgekehrt war nämlich der beklagte Geschäftsführer beweispflichtig für das Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose. Diesen Beweis war der Beklagte schuldig geblieben; seinem Vorbringen war nicht zu entnehmen, dass er subjektiv den Willen zur Unternehmensfortführung der GmbH hatte und objektiv einen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen und realisierbaren Konzept für einen angemessenen Prognosezeitraum aufgestellt hatte.

Konsequenz

Die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Fortführungsprognose – mit der Folge einer Bewertung des Vermögens zu Fortführungswerten – obliegt im Falle der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen unzulässiger Auszahlungen im Zeitpunkt der Überschuldung einer GmbH dem Geschäftsführer.