Archiv der Kategorie: Privatbereich

Auch Schneeschippen fällt unter haushaltsnahe Dienstleistungen

Auch Schneeschippen fällt unter haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Kosten für eine Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen entlang einer Grundstücksgrenze fallen nicht unter steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen, meint die Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof sieht das anders.

Hintergrund
Mit der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen hat der Gesetzgeber Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, 20 % der Lohnkosten von Dienstleistern, die bei Arbeiten im und um den Haushalt anfallen, von der Steuer abziehen können. Der Höchstbetrag des Abzugs liegt bei 4.000 EUR pro Jahr. Im Streitfall, der die gesetzliche Regelung im Jahr 2008 betraf, hatte ein Ehepaar eine Firma beauftrag, den Schnee auf der öffentlichen Straßenfront entlang ihres Grundstücks zu räumen. Dabei entstanden Kosten von 143 EUR, die das Paar als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machte. Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis auf das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums ab. Danach sind Dienstleistungen wie die Straßen- und Gehwegreinigung oder der Winterdienst auf öffentlichem Gelände nicht begünstigt.

Gerichte: Begriff Haushalt darf nicht zu eng ausgelegt werden
Schon in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht hatte das Ehepaar Erfolg mit seiner Klage. Denn das Gericht bejahte anders als das Finanzamt den Zusammenhang mit dem Haushalt und gab der Klage statt. Auch der Bundesfinanzhof vertrat eine großzügigere Auffassung und wies die Revision des Finanzamts zurück. Der Begründung zufolge müsse eine „haushaltsnahe Dienstleistung“ eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Arbeiten, die Mitglieder des Haushalts oder Beschäftigte erledigt und die in regelmäßigen Abständen anfallen.

Die Dienstleistung müsse außerdem im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet werden. Dazu gehören zunächst die Wohnung und das Grundstück. Der Begriff „im Haushalt“ dürfe aber nicht nur räumlich, sondern müsse auch funktional ausgelegt werden, heißt es in dem Urteil weiter. Denn die Grenzen eines Haushalts werden nicht nur durch die Grenzen des Grundstücks abgesteckt. Vielmehr müssten auch Tätigkeiten auf fremdem Grund, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt stehen, berücksichtig werden. Dazu gehörten die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt das insbesondere dann, wenn der Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet ist. Derartige Aufwendungen sind daher nicht nur anteilig für das Privatgelände, sondern in vollem Umfang begünstigt.

Der Bundesfinanzhof wies schließlich noch auf den eigentlichen Grund für die Einführung der Steuerbegünstigung hin: die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Auch dies spreche für eine nicht zu enge Gesetzesauslegung, denn Grundstückseigentümer und Dienstleister könnten sonst vereinbaren, dass nur die Schneeräumung auf dem Grundstück korrekt abgerechnet und die Reinigung des Gehwegs „schwarz“ bezahlt werde.

Firmenwagen: Bemessung der anteiligen Kosten bei Leasingsonderzahlung

Firmenwagen: Bemessung der anteiligen Kosten bei Leasingsonderzahlung

Verteilt der bilanzierende Arbeitgeber eine Leasingsonderzahlung durch Bilden eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens auf die Laufzeit des Vertrags, sind die auf private Fahrten des Arbeitnehmers entfallenden Aufwendungen nur aus dem Teil der Leasingsonderzahlung zu berechnen, der sich bei dem Arbeitgeber in diesem Jahr gewinnmindernd auswirkt.

Hintergrund
Die GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen geleasten Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen. Den Wert der Privatnutzung ermittelte sie anhand des Fahrtenbuchs als den entsprechenden Anteil an den bei ihr als betrieblichen Aufwand gebuchten Kosten. Die vereinbarte Leasingsonderzahlung ging deshalb nur insoweit in die anteiligen Kosten ein, als sie nicht im Wege eines Rechnungsabgrenzungspostens auf die folgenden Jahre zu verteilen war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Leasingsonderzahlung sei trotz dieser bilanzmäßigen Behandlung bei der Ermittlung der anteiligen Kosten in voller Höhe anzusetzen.

Entscheidung
Das Finanzgericht sah in der Sonderzahlung ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt. Der Wert der Pkw-Nutzung dürfe nicht davon beeinflusst werden, ob der Arbeitgeber eine Leasingsonderzahlung vereinbare oder höhere laufende Raten. Aufgrund ähnlicher Erwägungen habe der Bundesfinanzhof anstelle von Sonderabschreibungen die Normal-Abschreibung angesetzt.

Kein Splittingtarif für (noch) nicht eingetragene Lebenspartner

Kein Splittingtarif für (noch) nicht eingetragene Lebenspartner

Die Partner einer Lebensgemeinschaft können für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, keine Zusammenveranlagung wählen.

Hintergrund
A lebte seit 1997 mit C in einer Lebensgemeinschaft. In 1999 schlossen A und C einen notariell beurkundeten „Partnerschaftsvertrag“ aufgrund dessen A an C Unterhalt zu leisten hatte.

A wurde für das Streitjahr 2000 vom Finanzamt einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei berücksichtigte das Finanzamt die Unterhaltszahlungen an C mit dem seinerzeitigen Höchstbetrag von 13.500 DM. Mit der Klage beantragte A die Zusammenveranlagung mit C und hilfsweise, die Unterhaltszahlungen mit 40.000 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Während des anschließenden Revisionsverfahrens erging die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting. A meinte, die Grundsätze dieser Entscheidung müssten auch für ihn gelten. Denn er habe, da das LPartG erst zum 1.8.2001 in Kraft getreten sei, im Streitjahr 2000 noch keine Partnerschaft eingehen können. Mit dem 1999 geschlossenen notariellen Partnerschaftsvertrag habe er die stärkst mögliche Bindung gewählt.

Entscheidung
Als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde in 2013 das Einkommensteuergesetz dahin ergänzt, dass die Regelungen zu Ehegatten auch auf Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Dies gilt rückwirkend in allen Fällen, in denen – wie im Streitfall – die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig wurde. Das Gesetz spricht zwar lediglich von Lebenspartnern/Lebenspartnerschaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das bedeutet jedoch nicht, dass Partner einer Lebensgemeinschaft, die keine Partner im Sinne des LPartG sind, in den Genuss der Vorteile kommen können, die vor der Neuregelung allein Ehegatten vorbehalten waren. Denn für das Bundesverfassungsgericht war ausschlaggebend, dass wegen der durch das LPartG ab 2001 bestehenden Möglichkeit gleichgeschlechtlich orientierter Menschen, eine Lebenspartnerschaft einzugehen, solche Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen angenähert hätten. Vor Einführung des LPartG war somit auch aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts eine steuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten einerseits und zusammenlebenden homosexuellen Paaren andererseits nicht zu beanstanden.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision daher zurück. Auch der Hilfsantrag, höhere Unterhaltsaufwendungen zu berücksichtigen, blieb ohne Erfolg.

Verlust einer Darlehensforderung

Verlust einer Darlehensforderung

Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung kann insoweit zu Werbungskosten führen, als der Arbeitnehmer ansonsten keine Entlohnung erhalten hätte.

Hintergrund
A war Arbeitnehmer der Firma H. Wegen finanzieller Schwierigkeiten der H mussten die Arbeitnehmer aufgrund einer mit dem Betriebsrat geschlossenen Vereinbarung sog. Invest-Überstunden leisten. Eine Auszahlung des Überstundenguthabens war ausgeschlossen. Die Arbeitnehmer hatten nur die Möglichkeit, das Guthaben in Genussrechtskapital – eine Gewinnbeteiligung ohne gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte – umzuwandeln oder einen Arbeitszeitausgleich durchzuführen. A war ein Arbeitszeitausgleich wegen seiner zeitlichen Einbindung nicht möglich. Er wandelte daher im März 2004 134 Invest-Überstunden in Genussrechtskapital um und versteuerte einen Bruttoarbeitslohn von 3.915 EUR, für den ihm netto ein Genussrechtskapital von 2.491 EUR gutgeschrieben wurde.

In 2007 wurde über das Vermögen der H das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits in 2007 stand für A erkennbar fest, dass auf seine Genussrechtsforderung keine Zahlung erfolgen wird. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2007 erklärte A den Verlust des Genussrechtskapitals vergeblich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Finanzgericht gab der Klage, mit der A den Kapitalverlust von 2.491 EUR geltend machte, statt.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück.

Gewährt ein Arbeitnehmer ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen regelmäßig die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vordergrund. Geht in einem solchen Fall die Darlehensvaluta verloren, ist der Verlust des Kapitals grundsätzlich nicht abziehbar. Der Verlust kann jedoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat und daher die Nutzung des Kapitals zur Erzielung von Zinseinkünften in den Hintergrund rückt.

Entscheidend dafür, was für die Darlehensgewährung im Vordergrund steht, sind die Gesamtumstände des Falls. Hier stand die Sicherung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Vordergrund. Denn A hätte, wenn er der Umwandlung des Überstundenguthabens nicht zugestimmt hätte, keine Entlohnung für die unbezahlt geleisteten Überstunden erhalten und seinen Arbeitsplatz erheblich gefährdet.

Abgeltungsteuer: Kapitalerträge unter Angehörigen

Abgeltungsteuer: Kapitalerträge unter Angehörigen

Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner Angehörige sind.

Hintergrund
Die Eheleute schlossen mit ihrem Sohn und ihren beiden volljährigen Enkeln Verträge über die Gewährung festverzinslicher Darlehen in Höhe von insgesamt 860.000 EUR. Die (unbesicherten) Darlehen dienten der Anschaffung fremdvermieteter Objekte durch die Darlehensnehmer. Eine Vereinbarung über eine Vorfälligkeitsentschädigung wurde nicht getroffen. Aus den Darlehen erzielten die Eheleute im Streitjahr 2009 Kapitalerträge von rund 29.000 EUR.

Das Finanzamt erfasste die Zinsen als der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Kapitalerträge. Die Klage, mit der die Eheleute die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % geltend machten, wurde vom Finanzgericht mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut zurückgewiesen. Danach ist der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner „einander nahestehende Personen“ sind.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof vertritt einen großzügigeren Standpunkt und gab der Klage statt. Zunächst führt der Bundesfinanzhof aus, dass die Darlehen nach den Maßstäben des Fremdvergleichs anzuerkennen und der Besteuerung zugrunde zu legen sind.

Sodann legt der Bundesfinanzhof dar, dass die Eheleute als Gläubiger einerseits und der Sohn sowie die Enkel als Schuldner andererseits – entgegen der Auffassung des Finanzamts – keine „einander nahestehende Personen“ i. S. d. gesetzlichen Regelung sind. Die weite Auslegung, dass darunter alle Personen fallen sollen, die zueinander in einer engen Beziehung stehen, widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Danach soll ein Näheverhältnis nur dann vorliegen, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Ein – wie im Streitfall – lediglich aus der Familienzugehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse genügt nicht.

Diese enge Auslegung des Ausschlusstatbestands „Näheverhältnis“ ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Gegen die Ungleichbehandlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber anderen Einkunftsarten, die nach dem progressiven Tarif besteuert werden, bestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es würde jedoch zu einer Diskriminierung der Familie führen, wenn der Ausschluss des gesonderten Tarifs an bestimmte enge familienrechtliche Beziehungen geknüpft würde und – anders als bei fremden Dritten – auch dann eintreten würde, wenn der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles die Entlastung des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug höher ist als die steuerliche Belastung des Darlehensgebers und sich somit ein Gesamtbelastungsvorteil ergibt.

An der Stechuhr mehrfach getrickst – fristlose Kündigung

An der Stechuhr mehrfach getrickst – fristlose Kündigung

Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt: Nach Tricksereien an der Stechuhr hat ein Mitarbeiter einer Großmetzgerei trotz 25-jähriger Beschäftigung eine wirksame fristlose Kündigung erhalten. Das verlorene Vertrauen des Arbeitgebers wiegt schwerer als die Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Ein langjähriger Mitarbeiter erschlich sich in 1,5 Monaten die Bezahlung von insgesamt 3,5 Stunden Pausenzeit, indem er den Chip der Zeiterfassung mit seiner Geldbörse und der Hand verdeckte.

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht als Vorinstanz sowie das Landesarbeitsgericht hielten die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt. Laut Landesarbeitsgericht gibt das Gerät bei richtiger Benutzung einen Piepton ab. Ein Versehen des Klägers sei ausgeschlossen, hieß es.

Längere Zeit und in beträchtlichem Umfang getäuscht
Es lag auch nicht etwa ein einmaliges Augenblicksversagen vor. Der Kläger hatte vielmehr über längere Zeit hinweg in beträchtlichem Umfang über die erbrachte Arbeitszeit zu täuschen versucht.

Sein auf Heimlichkeit angelegtes, vorsätzliches und systematisches Fehlverhalten wiege daher besonders schwer. Eine Hinnahme durch die Arbeitgeberin sei daher – auch für den Kläger erkennbar – ausgeschlossen.

Gerät oft defekt
Der Einwand, dass das Zeiterfassungssystem immer wieder defekt war, half auch nicht weiter – erheblich sei nicht, ob das Zeiterfassungssystem „immer wieder“ defekt war, sondern ob dies am Tattag so war.

Trotz langer Beschäftigungsdauer: Ade
Auch die langjährige Arbeit im Betrieb konnte die Stelle des Mannes nicht retten. Das verlorene Vertrauen des Arbeitgebers wiege schwerer, befand das Gericht und angesichts der Schwere der Pflichtverletzung war es nicht zumutbar, den Kläger auch nur bis zum Ablauf der recht langen ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

Ehrenamtliche Stellvertreter: Wann die Aufwandsentschädigung steuerfrei bleibt, wann nicht

Ehrenamtliche Stellvertreter: Wann die Aufwandsentschädigung steuerfrei bleibt, wann nicht

Steuerrechtlich gehören Aufwandsentschädigungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im öffentlichen Dienst können sie in bestimmtem Umfang steuerfrei gewährt werden. Ein neuer Erlass des Finanzministeriums Baden-Württembergs fasst geltende Besteuerungsgrundsätze zusammen.

Der Erlass des Finanzministeriums zeigt die Besteuerungsgrundsätze für ehrenamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Ortsvorsteher und Gemeinderäte, die zum ersten Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt sind, auf. Die folgenden Aspekte der Weisung sind besonders hervorzuheben.

Gemeinderäte als erster Stellvertreter
Ist in einer Gemeinde kein Beigeordneter als Vertreter des Bürgermeisters bestellt, wird der Bürgermeister im Verhinderungsfall durch ein Mitglied des Gemeinderats vertreten. Das Finanzministerium weist darauf hin, dass gezahlte Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit als Gemeinderat und erster Stellvertreter in diesem Fall insoweit steuerfrei bleiben, wie sie dem für Fraktionsvorsitzende entsprechend der Gemeindegröße maßgebenden Höchstbetrag entsprechen.

Die entsprechenden Höchstbeträge können dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 21.1.2014 entnommen werden.

Ausnahme: Stellvertreter zugleich Fraktionsvorsitzender
Etwas anderes gilt, wenn der erste Stellvertreter des Bürgermeisters zugleich Fraktionsvorsitzender ist: In diesem Fall sind die bezogenen Entschädigungen für die Tätigkeit als Gemeinderat, erster Stellvertreter und Fraktionsvorsitzender zusammenzurechnen; vom Gesamtbetrag bleibt dann der oben erwähnte Höchstbetrag steuerfrei.

Das Finanzministerium weist darauf hin, dass dem Amtsträger daneben steuerfreie Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG gezahlt werden können.

Steuerpflichtiger Teil der Aufwandsentschädigung
Soweit die gezahlte Aufwandsentschädigung den steuerfreien Höchstbetrag übersteigt, liegt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Lohnsteuer darauf darf pauschaliert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Übertragbares Abzugsvolumen
Wenn der Amtsträger seinen steuerfreien Höchstbetrag für die Tätigkeit als Gemeinderat nicht voll ausgeschöpft hat, kann er das verbleibende Abzugsvolumen auf die Entschädigungen übertragen, die er als erster Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten hat.

Werbungskostenabzug
Das Finanzministerium weist darauf hin, dass durch den Erhalt der steuerfreien Aufwandsentschädigungen grundsätzlich sämtliche beruflich veranlassten Aufwendungen der Stellvertretertätigkeit abgegolten sind (z. B. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Mitgliedsbeiträge, beruflich veranlasste Fahrtkosten). In der Regel kann der erste Stellvertreter des Bürgermeisters also keine zusätzlichen Werbungskosten für seine Tätigkeit geltend machen.

Eine Ausnahme ist jedoch möglich: Wenn er dem Finanzamt nachweist, dass sein beruflicher Aufwand höher ist als die steuerfrei belassene Aufwandsentschädigung, kann er zumindest den übersteigenden Teil als Werbungskosten abziehen.

Hauptamtliche Ortsvorsteher
Aufwandsentschädigungen von hauptamtlichen Ortsvorstehern sind bis zur Höhe des Betrags steuerfrei, der bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister (mit entsprechender Einwohnerzahl) steuerfrei bleiben würde. Neben den steuerfreien Aufwandsentschädigungen dürfen auch hauptamtlichen Ortsvorstehern Reisekosten steuerfrei nach § 3 Nr. 13 EStG erstattet werden.

Hauptamtliche Beamte als Ortsvorsteher
Für Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltung kann die Hauptsatzung bestimmen, dass ein Gemeindebeamter zum Ortsvorsteher bestellt wird.

Aufwandsentschädigungen, die diesen Personen zukommen, dürfen bis zu einer Höhe von 200 EUR pro Monat steuerfrei belassen werden. Auch in diesen Fällen dürfen parallel steuerfreie Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG gezahlt werden.

Steuerpflichtiger Teil der Aufwandsentschädigung
Soweit die steuerfreien Höchstbeträge überschritten werden, müssen die Aufwandsentschädigungen dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden (= steuerpflichtiger Arbeitslohn).

Werbungskostenabzug
Auch bei hauptamtlichen Ortsvorstehern sind durch den Erhalt der steuerfreien Aufwandsentschädigung grundsätzlich sämtliche beruflich veranlassten Aufwendungen der Tätigkeit abgegolten, sodass in der Regel kein Werbungskostenabzug eröffnet ist. Allerdings kann auch der hauptamtliche Ortsvorsteher dem Finanzamt nachweisen, dass sein beruflicher Aufwand höher war als die steuerfrei belassene Aufwandsentschädigung, sodass er den übersteigenden Teil als Werbungskosten abziehen kann.

Ehrenamtliche Bürgermeister
Die von ehrenamtlichen Bürgermeistern bezogenen Aufwandsentschädigungen nach dem Aufwandsentschädigungsgesetz dürfen in Höhe von einem Drittel, mindestens mit 200 EUR pro Monat steuerfrei belassen werden. Als Höchstgrenze der Steuerbefreiung gilt jedoch der Betrag, der bei einem hauptamtlichen Bürgermeister mit entsprechender Gemeindegröße steuerfrei belassen werden würde. Dabei ist von der höchstmöglichen Dienstaufwandsentschädigung eines hauptamtlichen Bürgermeisters auszugehen. Eine steuerfreie Reisekostenerstattung ist auch bei ehrenamtlichen Bürgermeistern möglich.

Steuerpflichtiger Teil der Aufwandsentschädigung
Der Teil der Aufwandsentschädigung, der den steuerfreien Höchstbetrag übersteigt, unterliegt dem Lohnsteuerabzug (= steuerpflichtiger Arbeitslohn).

Werbungskostenabzug
Auch bei ehrenamtlichen Bürgermeistern sind grundsätzlich sämtliche beruflich veranlassten Aufwendungen der Tätigkeit durch den Erhalt der steuerfreien Aufwandsentschädigung abgegolten (kein Werbungskostenabzug). Auch sie können dem Finanzamt jedoch nachweisen, dass ihr beruflicher Aufwand höher war als die steuerfrei belassene Aufwandsentschädigung – und dann den übersteigenden Teil als Werbungskosten abziehen.

Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden

Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden

Bescheide der Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Rückforderung von Kindergeld können bis zu einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. In 2 Entscheidungen begründet das Finanzgericht Köln die Verlängerung der einmonatigen Einspruchsfrist mit der Verwendung einer irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung.

In beiden Verfahren hob die BA wegen fehlender Nachweise die Kindergeldfestsetzungen rückwirkend auf und forderte jeweils ca. 6.000 EUR Kindergeld zurück. Die Kindergeldempfänger reichten die fehlenden Nachweise erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ein. Die BA wies die Einsprüche wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurück.

Das Finanzgericht gab den hiergegen erhobenen Klagen nunmehr im Wesentlichen statt. Die von der BA verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen seien irreführend. Insbesondere der nach der eigentlichen Belehrung über die einmonatige Einspruchsfrist folgende Hinweis „Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse“ erwecke den Eindruck, dass unabhängig von der fristgebundenen Einspruchseinlegung die Möglichkeit bestehe, sich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der BA gegen den Bescheid zu wenden. Damit setze die Rechtsbehelfsbelehrung die Einspruchsfrist nicht in Gang und der Einspruch könne innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bescheide eingelegt werden.

Keine Steuerbefreiung bei letztwilliger Zuwendung eines Wohnrechts

Keine Steuerbefreiung bei letztwilliger Zuwendung eines Wohnrechts

Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims liegt nur vor, wenn der länger lebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum erwirbt.

Hintergrund
A wurde von ihrem Ehemann E neben dessen beiden Kindern aus erster Ehe zu einem Drittel als Miterbin eingesetzt. Zum Nachlass gehörte ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen des E wurde das Eigentum jeweils zur Hälfte an die beiden Kinder übertragen und der A unentgeltlich ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der in dem Haus befindlichen Wohnung eingeräumt, die die Eheleute gemeinsam bewohnt hatten.

Das Finanzamt ging bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer davon aus, die Steuerbefreiung für Familienheime sei auf den Erwerb von bloßen Wohnungsrechten nicht anwendbar. Die Regelung setze voraus, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das „Eigentum oder Miteigentum“ an der Immobilie erwerbe. Das Finanzamt bezog daher den Kapitalwert des der A eingeräumten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts in die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ein. Dem folgte das Finanzgericht unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut und wies die Klage ab.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof ist ebenfalls der Auffassung, dass ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienwohnheims von Todes wegen nur vorliegt, wenn der länger lebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an der Immobilie erwirbt. Die letztwillige Zuwendung eines Wohnrechts ist nicht begünstigt.

Der Bundesfinanzhof verweist auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut. Dass A die Wohnung weiterhin nutzt, ist unerheblich. Eine Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut lehnt der Bundesfinanzhof ab. Denn nach dem Gesetzeszweck soll nur derjenige in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, der endgültig das Eigentum erhält. Das folgt auch aus der Vorschrift, die den Wegfall der Steuerbefreiung für den Fall vorsieht, dass der überlebende Ehegatte das Familienheim aufgrund einer Verfügung des Erblassers auf einen Dritten oder im Rahmen der Nachlassteilung auf einen Miterben überträgt.

Mieter muss Fotografieren in der Wohnung nicht dulden

Mieter muss Fotografieren in der Wohnung nicht dulden

Der Mieter einer Wohnung muss es nicht dulden, dass der Vermieter Fotos in der Wohnung macht, um diese in eine Anzeige im Internet einzustellen.

Hintergrund
Die Eigentümerin einer Wohnung beabsichtigt, diese zu verkaufen. Die Eigentumswohnung ist vermietet. Die Eigentümerin möchte in der Wohnung Fotos machen, um diese für ein Exposé und eine Anzeige im Internet zu verwenden. Der Mieter lehnt das Fotografieren seiner Wohnräume ab.

Die Eigentümerin meint, ohne Bilder aus der Wohnung sei es ihr nicht möglich, die Wohnung in zeitgemäßer Weise zu verkaufen.

Entscheidung
Der Mieter muss es nicht dulden, dass die Eigentümerin Fotos in der Wohnung macht.

Duldungspflichten des Mieters sind mit Ausnahme von der Modernisierung nicht gesetzlich normiert. Ein Duldungsanspruch kann sich allein aus § 535 BGB ergeben. Bei den Duldungspflichten sind die Rechte und Interessen der Vertragsparteien zu berücksichtigen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Auf der einen Seite steht das Eigentumsrecht der Vermieterin. Hierzu gehört auch das Recht der Veräußerung. Auf der anderen Seite stehen das Besitzrecht des Mieters, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Diese Interessen sind gegeneinander abzuwägen.

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Vermieterin den unmittelbaren Besitz an der Wohnung durch die Vermietung freiwillig aufgegeben hat. Außerdem ist der Eingriff in die Privatsphäre des Mieters durch die Veröffentlichung von Bildern im Internet nicht unerheblich. Bilder aus der Wohnung erlauben einen Einblick in die grundrechtlich geschützte Wohnung des Mieters und seiner Familie, obgleich hierin gerade der grundrechtlich geschützte Rückzugsraum zu sehen ist.

Wohnung ist auch ohne Bilder verkäuflich
Demgegenüber weist der Eingriff in das Verwertungsrecht eine geringere Intensität auf. Auch wenn heute viele Wohnungen im Internet angeboten werden, ist eine Wohnung nicht deshalb fast unverkäuflich, wenn diese nicht mit Bildern im Internet inseriert wird. Auch im Internet werden Wohnungen nur mit Außenansichten und Grundrissen angeboten. Schließlich ist es nach wie vor üblich, dass Wohnungen in Zeitungen oder bei Maklern und nicht im Internet inseriert werden. Hinzu kam noch, dass es nach eigenen Angaben der Vermieterin schon Interessenten für die Wohnung gab.

Insgesamt haben hier die Interessen des Mieters Vorrang. Denn dieser würde durch die Fertigung und insbesondere Veröffentlichung der Fotos in seiner Privatsphäre nicht unerheblich betroffen, während die Vermieterin lediglich geringfügig in ihrem Eigentum eingeschränkt wird. Ob die Abwägung anders zu treffen wäre, wenn die Fotos lediglich für ein auf Papier in kleiner Stückzahl gedrucktes Exposé gefertigt werden sollten, kann hier dahinstehen.

Die Besichtigung der Wohnung durch Kaufinteressenten muss der Mieter hingegen dulden.