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Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden

Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden

Bescheide der Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Rückforderung von Kindergeld können bis zu einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. In 2 Entscheidungen begründet das Finanzgericht Köln die Verlängerung der einmonatigen Einspruchsfrist mit der Verwendung einer irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung.

In beiden Verfahren hob die BA wegen fehlender Nachweise die Kindergeldfestsetzungen rückwirkend auf und forderte jeweils ca. 6.000 EUR Kindergeld zurück. Die Kindergeldempfänger reichten die fehlenden Nachweise erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ein. Die BA wies die Einsprüche wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurück.

Das Finanzgericht gab den hiergegen erhobenen Klagen nunmehr im Wesentlichen statt. Die von der BA verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen seien irreführend. Insbesondere der nach der eigentlichen Belehrung über die einmonatige Einspruchsfrist folgende Hinweis „Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse“ erwecke den Eindruck, dass unabhängig von der fristgebundenen Einspruchseinlegung die Möglichkeit bestehe, sich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der BA gegen den Bescheid zu wenden. Damit setze die Rechtsbehelfsbelehrung die Einspruchsfrist nicht in Gang und der Einspruch könne innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bescheide eingelegt werden.

Wie umfangreich muss eine Rechtsbehelfsbelehrung sein?

Wie umfangreich muss eine Rechtsbehelfsbelehrung sein?

Kernaussage
Jedem schriftlichen Steuerbescheid ist eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht den Bescheid grundsätzlich nicht unwirksam, sondern bewirkt, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen beginnt. Der Rechtsbehelf ist dann innerhalb eines Jahres möglich. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid keinen Hinweis darauf enthalten muss, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Gesetzeswortlaut der Abgabenordnung (AO) wiedergibt (hier: „schriftlich“).

Sachverhalt
Das Finanzamt hatte die Einkommensteuerbescheide des klagenden Steuerpflichtigen mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, die hinsichtlich der Form der Einspruchseinlegung den Wortlaut der Abgabenordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung wiederholten. Der Kläger legte erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche ein, die das Finanzamt wegen der Verletzung der Einspruchsfrist von einem Monat als unzulässig verwarf. Der Kläger machte demgegenüber geltend, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollständig gewesen, so dass die Jahresfrist zum Tragen kommen müsse. Das Finanzgericht gab ihm Recht und meinte, den Rechtsbehelfsbelehrungen hätte der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail gefehlt.

Entscheidung
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er sieht die Rechtsbehelfsbelehrungen als vollständig an. Nach dem Gesetz beginnt die Frist für die Einlegung eines Einspruchs zwar nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Steuerbescheid verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst sei hiernach nicht (zwingend) zu belehren. Allerdings müsse eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben seien, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen. Das sei jedoch der Fall, wenn der Wortlaut der insoweit maßgeblichen Vorschrift wiedergegeben werde.

Konsequenz
Rechtsbehelfsbelehrungen zu Steuerbescheiden müssen keinen Hinweis darauf enthalten, dass ein Einspruch auch per E-Mail erhoben werden kann; es genügt, wenn mitgeteilt wird, dass die Einspruchseinlegung schriftlich zu erfolgen hat. Der BFH hat mit dem aktuellen Urteil 2 frühere Entscheidungen bestätigt.

Wie muss eine Rechtsbehelfsbelehrung aussehen?

Wie muss eine Rechtsbehelfsbelehrung aussehen?

Kernaussage

Als Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet man die Belehrung des Adressaten eines Verwaltungsakts (z. B. Steuerbescheids) oder einer Gerichtsentscheidung über ihm zustehende Möglichkeiten, die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Bezeichnung als solche, die Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Einlegungsfrist und eventuell einzuhaltende Formvorschriften bei der Einlegung oder Begründung. Hierzu entschied das Finanzgericht Münster kürzlich, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht etwa deshalb unrichtig ist, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält.

Sachverhalt

Das Finanzamt hatte die Antragstellerin durch Bescheid verpflichtet, einen Steuerabzug nach dem Einkommensteuergesetz durchzuführen, d. h. aus dem an eine ausländische Gesellschaft zu zahlenden Kaufpreis einen Teilbetrag in Höhe von 750.000 EUR an den Fiskus zu leisten. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Antragstellerin ging erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist beim Finanzamt ein. Dies erklärte die Antragstellerin damit, dass die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend sei, da sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könne. Ihr Einspruch sei daher zulässig, da bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung keine Monats-, sondern eine Jahresfrist für die Einspruchserhebung gelte.

Entscheidung

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und lehnte die begehrte Aussetzung der Vollziehung ab, weil die einmonatige Einspruchsfrist verstrichen und der Bescheid damit bestandskräftig geworden sei. Die Jahresfrist gelte nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig sei. Die Entscheidung darüber, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung haben müsse, verlange eine Abwägung: sie müsse einerseits dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen, andererseits aber auch so einfach und klar wie möglich gehalten sein. Der einfache Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail sei weder rechtlich unproblematisch noch vollständig. In erweiterter Form führe er zu einer überfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die statt Klarheit Verwirrung schaffe.

Konsequenz

Die Entscheidung betrifft die von der Finanzverwaltung standardmäßig verwendete Rechtsbehelfsbelehrung, die Steuerpflichtige darauf hinweist, dass der gegen den Bescheid mögliche Einspruch beim betreffenden Finanzamt „schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist“. Der Text ist damit nach wie vor nicht zu beanstanden.

Rechtsbehelfsbelehrung braucht nicht auf Einspruch per Mail hinweisen

Kernaussage 

Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ist nicht deshalb unrichtig, weil sie nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweist, dass der Einspruch auch per E-Mail erhoben werden kann. Es gilt daher die normale einmonatige Einspruchsfrist und nicht die wegen unvollständiger Belehrung verlängerte Jahresfrist.

Sachverhalt 

Das Finanzamt hatte gegenüber der Antragstellerin einen Steuerabzug in Höhe eines gewissen Prozentsatzes der Vergütungen aus einem Grundstückskaufvertrag mit einer ausländischen Gesellschaft angesetzt. Der als Vordruck gestaltete Bescheid enthielt keinen Hinweis auf eine E-Mailadresse des Finanzamts und enthielt die Rechtsbelehrung, dass der Einspruch schriftlich beim Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Am 12.10.2011 ging der Bescheid zu. Nachdem über das Vermögen der ausländischen Verkäuferin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.4.2012 Einspruch gegen den Bescheid ein, der wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wurde. Hiergegen richten sich die Klage und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die Klägerin meint, die Einspruchsfrist sei noch nicht abgelaufen, da die Rechtsbehelfsbelehrung falsch sei, denn sie enthielte keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung per E-Mail. Der Aussetzungsantrag wurde abgelehnt.

Entscheidung 

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn die gesetzlich vorgegebenen Angaben nicht vollständig bzw. unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich wiedergegeben sind, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet erscheint. Enthält die Belehrung noch andere Angaben, müssen auch diese richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail wäre bereits problematisch, da diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Zudem wäre der Inhalt dieser Form, insbesondere ob die einfache E-Mail genügt, rechtlich zweifelhaft. Die erweiterte Form führt zudem zu einer überfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die statt Klarheit Verwirrung schafft. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht Münster die Revision gegen das Urteil zugelassen.

Konsequenz 

Das niedersächsische Finanzgericht vertrat in einem anderen Fall die gegensätzliche Rechtsauffassung; das Verfahren ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH zu dieser Rechtsfrage entscheiden wird.