Archiv der Kategorie: Privatbereich

Unterstützung von Angehörigen im Ausland

Unterstützung von Angehörigen im Ausland

Das Finanzgericht Köln stellt fest, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Angehörigen im Ausland eine Erwerbsobliegenheit trifft, auch die Lebensumstände im Ausland hinsichtlich Altersgrenze, Krankheit oder Behinderung heranzuziehen sind.

Hintergrund
Eine Betriebswirtin unterstützte ihre in Russland lebende Mutter durch Bargeldübergaben und Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei deren Besuch in Deutschland mit insgesamt 2.497 EUR. Die Mutter war 60 Jahre alt, bezog in Russland eine Rente von umgerechnet 2.173 EUR jährlich, und musste selbst wiederum ihre in der Ukraine lebende eigene Mutter persönlich pflegen und stand ganzjährig hierfür auf Abruf, wenn Engpässe bei deren Betreuung eintraten. Das passierte im Streitjahr für 3 Monate. Das Finanzamt folgte der Verwaltungsauffassung, die unabhängig von den Verhältnissen im Wohnsitzstaat eine Erwerbsobliegenheit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres voraussetzt, und kürzte den beantragten Abzug. Lediglich für den Zeitraum der eigenen Pflegedienste sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, weil eine Erwerbstätigkeit dann nicht verlangt werden könne. Die Betriebswirtin klagte beim Finanzgericht Köln.

Entscheidung
Die Richter sahen eine Bedürftigkeit als gegeben an und gewährten den Abzug im Wesentlichen. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs selbst bei Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung am Wohnsitz nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte gefunden. Die Anforderungen dürften allerdings nicht überspannt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssten die Einkünfte auch objektiv erzielbar sein, was von den persönlichen Voraussetzungen wie z. B. Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhinge. Der Senat hielt es bei lebensnaher Betrachtung für ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber zu den geschilderten Bedingungen eine 60 Jahre alte Frau einstellen würde. Eine Kürzung des Abzugs wurde lediglich in Höhe der eigenen Einkünfte nach der Ländergruppenteilung (= 50 %) vorgenommen.

Werbungskostenabzug für „umgekehrte Familienheimfahrten“

Werbungskostenabzug für „umgekehrte Familienheimfahrten“

Fahrtkosten einer Ehefrau für Besuche ihres auf wechselnden Baustellen tätigen Ehemannes können bei diesem als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Hintergrund
Der Kläger ist als Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt 3 Wochenenden. Hierfür machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Werbungskostenabzug geltend. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach die Anwesenheit des Klägers auf der Baustelle auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, es handele sich um Kosten der privaten Lebensführung.

Entscheidung
Dies sah der 12. Senat des Finanzgerichts Münster anders und gab der Klage statt. Die Besuchsfahrten seien zwar sowohl privat als auch beruflich veranlasst, jedoch überwiege die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Kläger an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da solche Familienheimfahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich gewesen seien, müsse dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau (sog. „umgekehrte Familienheimfahrten“) gelten.

Kosten für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastung

Kosten für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastung

Die Zwangsläufigkeit der Kosten einer heileurythmischen Behandlung kann durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden; ein amtsärztliches Attest ist nicht erforderlich.

Hintergrund
Eine an Rückenschmerzen leidende Patientin machte für 2009 u. a. Aufwendungen für 36 heileurythmische Behandlungen (je 45 Minuten zu 45 EUR) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie legte dazu ärztliche Verordnungen eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, auf denen jeweils „12 x Heileurythmie“ verordnet wird und als Diagnose Bandscheibenvorfall sowie chronisch wiederkehrendes Syndrom der Lendenwirbelsäule vermerkt ist.

Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, die Zwangsläufigkeit hätte durch ein vorheriges Gutachten des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachgewiesen werden müssen. Das Finanzgericht vertritt dagegen einen großzügigeren Standpunkt und gab der Klage statt.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof ist mit dem Finanzgericht der Auffassung, dass ein vorheriges amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des MDK nicht vorgelegt werden muss. Die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers, die auch nachgereicht werden kann, genügt. Die Revision des Finanzamts wurde daher zurückgewiesen.

Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen gelten jedoch besondere Anforderungen. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorzulegen. In den weiteren abschließend geregelten Katalogfällen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des MDK zu führen. Dieser qualifizierte Nachweis gilt insbesondere für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden.

Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt der Bundesfinanzhof aus, dass es sich bei Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel „Heileurythmie“) und Phytotherapie nicht um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden handelt. Der qualifizierte Nachweis durch ein vorheriges Attest des Amtsarztes oder des MDK ist daher nicht erforderlich. Die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers ist ausreichend. Sie ist aber auch erforderlich. Denn die Heileurythmie ist ein Heilmittel.

Gehwegreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt

Gehwegreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt

Auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, kann als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein.

Hintergrund
Zu entscheiden war, ob Kosten der Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen entlang der Grundstücksgrenze als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt sind. Die Entscheidung betrifft die Gesetzesfassung für das Streitjahr 2008. Die entscheidende Voraussetzung, dass es sich um „die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen“ handelt, gilt jedoch nach wie vor ebenso nach der gegenwärtigen Fassung des Einkommensteuergesetzes.

Eheleute beauftragten eine Firma mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. Hierfür entstanden ihnen Kosten von 143 EUR, die sie als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend machten. Das Finanzamt versagte den Abzug unter Hinweis auf das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu § 35a EStG. Danach sind Dienstleistungen (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), soweit sie auf öffentlichem Gelände durchgeführt werden, nicht begünstigt.

Das Finanzgericht bejaht demgegenüber einen engen Zusammenhang mit dem Haushalt und gab der Klage statt.

Entscheidung
Mit dem Finanzgericht vertritt auch der Bundesfinanzhof eine großzügigere Auffassung und wies die Revision des Finanzamts zurück. Eine „haushaltsnahe Dienstleistung“ muss eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. muss damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Die Dienstleistung muss im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet werden. Dieser umfasst zunächst neben der Wohnung auch das dazu gehörende Grundstück. Der Begriff „im Haushalt“ ist aber nicht nur räumlich, sondern – darüber hinaus – auch funktional auszulegen. Die Grenzen des Haushalts werden daher nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Deshalb sind auch Tätigkeiten, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund geleistet werden und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen, begünstigt. Dazu gehören auch die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst. Das gilt insbesondere dann, wenn der Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet ist. Solche Dienstleistungen sind notwendiger Annex zur Haushaltsführung. Sie sind deshalb nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände anfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt.

Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf: Kein Werbungskostenabzug

Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf: Kein Werbungskostenabzug

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund
Die Klägerin veräußerte ein von ihr im Jahre 1999 erworbenes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Veräußerungsvertrag hatte sich die Klägerin zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus den zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte die Klägerin Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten, die sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht. Klage und Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Entscheidung
Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zählen zu den Werbungskosten. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung; denn diese ist Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital.

Im Streitfall konnte die Klägerin die geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen gleichwohl nicht bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen; es fehlte insoweit an einem wirtschaftlichen Zusammenhang (sog. Veranlassungszusammenhang) mit steuerbaren Einkünften. Zwar beruht eine Vorfälligkeitsentschädigung auf dem ursprünglichen Darlehen, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch ist das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung hat die Klägerin aber nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet hatte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht daher gerade nicht zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.

Werbungskostenabzug für „umgekehrte Familienheimfahrten“ zulässig

Werbungskostenabzug für „umgekehrte Familienheimfahrten“ zulässig

Fahrtkosten einer Ehefrau für Besuche ihres auf wechselnden Baustellen tätigen Ehemannes können bei diesem als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Hintergrund
Der Kläger ist als Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt 3 Wochenenden. Hierfür machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Werbungskostenabzug geltend. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach die Anwesenheit des Klägers auf der Baustelle auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, es handele sich um Kosten der privaten Lebensführung.

Entscheidung
Dies sah der 12. Senat des Finanzgerichts Münster anders und gab der Klage statt. Die Besuchsfahrten seien zwar sowohl privat als auch beruflich veranlasst, jedoch überwiege die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Kläger an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da solche Familienheimfahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich gewesen seien, müsse dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau (sog. „umgekehrte Familienheimfahrten“) gelten.

Betreute Kinder sind unfallversichert

Betreute Kinder sind unfallversichert

In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf kommt es nicht darauf an, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden ist und dieses (teilweise) die Betreuungskosten trägt. Voraussetzung ist nur, dass die Tagesmutter eine behördliche Betreuungserlaubnis hat.

Geklagt hatte ein inzwischen 4-jähriges Kind aus Wuppertal, das sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht hatte. Mit der Tagesmutter hatte ein privater Vertrag bestanden, die Betreuungskosten hatten die Eltern gezahlt. Das Kind hatte schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttransplantation erforderten.

Gesetzliche Unfallversicherung oder Haftpflicht?
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hatte einen Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden müssen. Die Tagesmutter ist aus der Haftung entlassen. Da die Eltern des Klägers jedoch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles geklagt. Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht eingreife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei.

Kindertagespflege ist unfallversichert
Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf folgten dieser Argumentation nicht. Nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches, das die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt habe, komme es nur darauf an, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe. Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese wolle den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber von geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen.

Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

Ein Poolarbeitsplatz steht neben dem häuslichen Arbeitszimmer nicht als anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn er nicht in dem konkret erforderlichen Umfang genutzt werden kann.

Dem Betriebsprüfer P stand an seiner Dienststelle kein fester Arbeitsplatz, sondern lediglich ein Poolarbeitsplatz im Verhältnis von 8 Prüfern zu 3 Arbeitsplätzen zur Verfügung. Die Prüfungen und Schlussbesprechungen führte P regelmäßig in den Unternehmen durch. Die Vor- und Nacharbeiten (Fallauswahl, Prüfungsvorbereitung, Fertigung der Prüfberichte usw.) erledigte er in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Den Poolarbeitsplatz nutzte er lediglich für das Abrufen von E-Mails und das Updaten seines Rechners. Einen Antrag auf Zuweisung eines festen Arbeitsplatzes hatte P nicht gestellt.

Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, P habe mit dem Poolarbeitsplatz ein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung gestanden. Ein anderer Arbeitsplatz stehe dem Arbeitnehmer nur dann nicht zur Verfügung, wenn er auch auf Antrag keinen ausreichenden Arbeitsplatz nutzen könne.

Das Finanzgericht vertrat eine großzügigere Auffassung und gab der Klage statt. Denn angesichts der umfangreichen Büroarbeiten hätte A bei der Belegung der 3 dienstlichen Arbeitsplätze mit 8 Prüfern nicht jederzeit auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen können.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof gab ebenfalls dem Betriebsprüfer Recht.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind – bis zur Grenze von 1.250 EUR – nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. „Anderer Arbeitsplatz“ ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Auch ein Raum, den sich der Arbeitnehmer mit weiteren Personen teilt, z. B. in einem Großraumbüro, kann daher ein anderer Arbeitsplatz sein. In diesem Sinne ist grundsätzlich auch ein Poolarbeitsplatz als ein anderer Arbeitsplatz zu werten.

Der andere Arbeitsplatz steht allerdings nur dann für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn er in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden kann. Denn nur dann ist der Arbeitnehmer nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Ist das häusliche Arbeitszimmer dagegen notwendig, kann sich der Arbeitnehmer den Aufwendungen nicht entziehen mit der Folge, dass das gesetzliche Abzugsverbot nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen kommt.

Die Kosten sind jedoch nicht bereits dann abziehbar, wenn der Arbeitnehmer nicht jederzeit auf den anderen Arbeitsplatz zugreifen kann. Deshalb kann auch ein Poolarbeitszimmer als Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten, z. B. durch eine organisierte Nutzungseinteilung, gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

Hiervon ausgehend bestätigt der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts, dass P der Poolarbeitsplatz nicht in dem zur Verrichtung seiner Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Denn die 3 Schreibplätze reichten nicht aus, um alle Innendiensttätigkeiten zu verrichten. Wegen der zu geringen Anzahl der Arbeitsplätze (3 Plätze für 8 Prüfer) war nicht gewährleistet, dass P in zeitlicher Hinsicht seine gesamte Innendiensttätigkeit dort hätte erledigen können.

Hinweis
Haben die Arbeitskollegen untereinander oder mit dem Arbeitgeber Absprachen über die wechselseitige Nutzung der Poolarbeitsplätze getroffen und ist damit gewährleistet, dass der Arbeitnehmer seinen konkreten Arbeiten nachkommen kann, steht ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung mit der Folge, dass der Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.

Der Streitfall lässt daher an die Konstellation denken, dass alle 8 Betriebsprüfer im Wesentlichen von zu Hause aus arbeiten und das Prüferzimmer im Amt praktisch nur zur Aufbewahrung von Akten usw. genutzt wird. Auch wenn nicht alle Prüfer gleichzeitig dort arbeiten können, so wäre es wohl lebensfremd anzunehmen, bei vorhandenen 3 Schreibtischen stehe dem einzelnen Prüfer kein Arbeitsplatz im Amt zur Verfügung, wenn er ausnahmsweise – ggf. nach Absprache mit den Kollegen – einmal dort Akten bearbeiten will.

Fahrtkosten können für Behinderte zur Steuerfalle werden

Fahrtkosten können für Behinderte zur Steuerfalle werden

Setzt das Versorgungsamt per Bescheid den Grad der Behinderung herab, hat das steuerliche Folgen für die Betroffenen. Denn das Finanzamt kann nachträglich die Absetzbarkeit der Kosten für Fahrten zur Arbeit einschränken, wenn der Bescheid erst später rechtskräftig wird.

Hintergrund
Arbeitnehmer können die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz über die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung geltend machen. Für Behinderte gibt es sogar eine erweiterte Abzugsmöglichkeit. Denn bei einem Behinderungsgrad von mehr als 70 % können die Betroffenen entweder die tatsächliche Höhe der Fahrtkosten oder die allgemeine Kilometerpauschale von 0,30 Cent ansetzen.

Glücklicherweise verbessert sich bei manchen Betroffenen der Gesundheitszustand. Damit sinkt aber auch der Behinderungsgrad mit der Folge, dass sich auch die steuerliche Behandlung der Fahrtkosten ändern kann, wie der aktuelle Streitfall zeigt.

Der Streitfall
Im Mai 1994 hatte das Versorgungsamt den Kläger per Bescheid als Schwerbehinderten mit einem Behinderungsgrad von 80 % anerkannt. Diesen Bescheid hob das Amt jedoch im Dezember 1999 auf und setzte den Behinderungsgrad auf 20 % herab. Da der Kläger diesen Bescheid gerichtlich anfocht, blieb er in den Streitjahren von 2000 bis 2007 weiterhin Inhaber des ursprünglichen Schwerbehindertenausweises. Folglich machte er in seinen Steuererklärungen weiterhin die tatsächlichen Fahrtkosten geltend.

Im Januar 2007 wies das Bundessozialgericht die Klage des Behinderten jedoch in letzter Instanz zurück. Folge: Das Finanzamt zog mit einem neuen Feststellungsbescheid für die steuerliche Behandlung der Fahrkosten nach. Im Klartext: Es berücksichtigte für die Fahrten zum Arbeitsplatz nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale.

Damit war der Kläger nicht einverstanden. Vor dem Finanzgericht begründete er seine Klage gegen den Feststellungsbescheid damit, dass er bis Juni 2007 im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises gewesen sei und damit auch die erhöhten Wegekosten geltend machen konnte. Der abweichende Feststellungsbescheid vom Dezember 1999 stehe dem nicht entgegen, da er erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundessozialgericht im Januar 2007 bestandskräftig geworden sei. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab und ließ auch die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zu.

Bundesfinanzhof weist Beschwerde zurück
Auch die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erreichen wollte, war nicht erfolgreich. Die Richter verwiesen vielmehr auf die bisherige Rechtsprechung. Trotz der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht sei korrekt gewesen, die Einkommensteuerbescheide rückwirkend zu ändern, wenn wie im Streitfall der Behinderungsgrad rückwirkend geändert wurde.

Die Richter des Bundesfinanzhofs machten klar, dass auch in diesem Fall der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit Vorrang habe. Mit der rechtskräftigen Herabsetzung des Behinderungsgrades sei es daher notwendig gewesen, die Fahrtkosten entsprechend steuerlich anders zu behandeln.

Praxistipp
Der Hinweis des Bundesfinanzhofs auf den Grundsatz der Besteuerung der Leistungsfähigkeit mag sehr formal klingen, dennoch werden Betroffene in solchen Fällen nicht an dieser Argumentation vorbeikommen. Auch in Zukunft werden sich solche Streitfälle nicht vermeiden lassen. Betroffene sollten daher in schwebenden Verfahren finanzielle Vorsorge treffen, damit sie nicht mit hohen Steuernachzahlungen konfrontiert werden, wenn die Sozialgerichte entsprechende Bescheide Jahre später für rechtskräftig erklären.

Untervermietung bei Auslandsaufenthalt erlaubt

Untervermietung bei Auslandsaufenthalt erlaubt

Ein längerer beruflicher Auslandsaufenthalt des Mieters begründet ein berechtigtes Interesse daran, Teile der Wohnung unterzuvermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung pflichtwidrig, muss er Schadensersatz leisten.

Hintergrund
Die Mieter einer Wohnung verlangen von der Vermieterin Schadensersatz, weil die Vermieterin einer Untervermietung der Wohnung nicht zugestimmt hat.

Das Mietverhältnis über die Dreizimmerwohnung besteht seit 2001. Seit November 2010 halten sich die Mieter in Kanada auf, weil einer von ihnen zum 1.1.2011 eine zeitlich befristete Tätigkeit in Ottawa aufgenommen hat.

Im August 2010 unterrichteten die Mieter die Hausverwaltung von ihrer Absicht, die Wohnung mit Ausnahme eines von ihnen weiter genutzten Zimmers ab dem 15.11.2010 voraussichtlich für zwei Jahre an eine namentlich benannte Interessentin unterzuvermieten, weil sie sich in dieser Zeit aus beruflichen Gründen regelmäßig im Ausland aufhalten würden.

Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung zur Untervermietung. Daraufhin klagten die Mieter auf Zustimmung. Das Amtsgericht verurteilte die Vermieterin im Oktober 2011, der Untervermietung bis Ende 2012 zuzustimmen.

Die Mieter verlangen nun von der Vermieterin Zahlung entgangener Untermiete für den Zeitraum 15.11.2010 bis 30.10.2011 in Höhe von 7.475 EUR.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof gibt den Mietern Recht. Die Vermieterin muss Schadensersatz zahlen.

Die Mieter hatten einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung zweier Zimmer. Indem die Vermieterin die Zustimmung zur Untervermietung verweigert hat, hat sie schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens in Form des Mietausfalls verpflichtet.

Der Wunsch der Mieter, im Hinblick auf die befristete Arbeitstätigkeit eines der Mieter im Ausland von berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu werden, stellt ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung dar. Dem Anspruch auf Gestattung der Untervermietung stand auch nicht entgegen, dass die Mieter nur ein Zimmer der Dreizimmerwohnung von der Untervermietung ausnehmen und auch dieses während ihres Auslandsaufenthalts nur gelegentlich zum Übernachten nutzen wollten.

Das Gesetz gibt weder vor, wie groß der beim Mieter verbleibende Teil der Wohnung sein muss, noch trifft es eine Aussage, wie der Mieter diesen Rest nutzen muss. Es reicht aus, wenn der Mieter ein Zimmer zurückbehält, um hierin Einrichtung zu lagern und/oder hierin gelegentlich zu übernachten.

Die Vermieterin kann sich bezüglich der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Die Frage, ob der Mieter in Fällen wie dem vorliegenden die Erlaubnis zur Untervermietung beanspruchen kann, war zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Vermieterin hätte aber in Erwägung ziehen müssen, dass sie der Untervermietung zustimmen muss. Das Risiko eines Irrtums kann sie nicht auf die Mieter übertragen.