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Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

Ein Poolarbeitsplatz steht neben dem häuslichen Arbeitszimmer nicht als anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn er nicht in dem konkret erforderlichen Umfang genutzt werden kann.

Dem Betriebsprüfer P stand an seiner Dienststelle kein fester Arbeitsplatz, sondern lediglich ein Poolarbeitsplatz im Verhältnis von 8 Prüfern zu 3 Arbeitsplätzen zur Verfügung. Die Prüfungen und Schlussbesprechungen führte P regelmäßig in den Unternehmen durch. Die Vor- und Nacharbeiten (Fallauswahl, Prüfungsvorbereitung, Fertigung der Prüfberichte usw.) erledigte er in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Den Poolarbeitsplatz nutzte er lediglich für das Abrufen von E-Mails und das Updaten seines Rechners. Einen Antrag auf Zuweisung eines festen Arbeitsplatzes hatte P nicht gestellt.

Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, P habe mit dem Poolarbeitsplatz ein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung gestanden. Ein anderer Arbeitsplatz stehe dem Arbeitnehmer nur dann nicht zur Verfügung, wenn er auch auf Antrag keinen ausreichenden Arbeitsplatz nutzen könne.

Das Finanzgericht vertrat eine großzügigere Auffassung und gab der Klage statt. Denn angesichts der umfangreichen Büroarbeiten hätte A bei der Belegung der 3 dienstlichen Arbeitsplätze mit 8 Prüfern nicht jederzeit auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen können.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof gab ebenfalls dem Betriebsprüfer Recht.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind – bis zur Grenze von 1.250 EUR – nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. „Anderer Arbeitsplatz“ ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Auch ein Raum, den sich der Arbeitnehmer mit weiteren Personen teilt, z. B. in einem Großraumbüro, kann daher ein anderer Arbeitsplatz sein. In diesem Sinne ist grundsätzlich auch ein Poolarbeitsplatz als ein anderer Arbeitsplatz zu werten.

Der andere Arbeitsplatz steht allerdings nur dann für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn er in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden kann. Denn nur dann ist der Arbeitnehmer nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Ist das häusliche Arbeitszimmer dagegen notwendig, kann sich der Arbeitnehmer den Aufwendungen nicht entziehen mit der Folge, dass das gesetzliche Abzugsverbot nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen kommt.

Die Kosten sind jedoch nicht bereits dann abziehbar, wenn der Arbeitnehmer nicht jederzeit auf den anderen Arbeitsplatz zugreifen kann. Deshalb kann auch ein Poolarbeitszimmer als Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten, z. B. durch eine organisierte Nutzungseinteilung, gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

Hiervon ausgehend bestätigt der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts, dass P der Poolarbeitsplatz nicht in dem zur Verrichtung seiner Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Denn die 3 Schreibplätze reichten nicht aus, um alle Innendiensttätigkeiten zu verrichten. Wegen der zu geringen Anzahl der Arbeitsplätze (3 Plätze für 8 Prüfer) war nicht gewährleistet, dass P in zeitlicher Hinsicht seine gesamte Innendiensttätigkeit dort hätte erledigen können.

Hinweis
Haben die Arbeitskollegen untereinander oder mit dem Arbeitgeber Absprachen über die wechselseitige Nutzung der Poolarbeitsplätze getroffen und ist damit gewährleistet, dass der Arbeitnehmer seinen konkreten Arbeiten nachkommen kann, steht ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung mit der Folge, dass der Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.

Der Streitfall lässt daher an die Konstellation denken, dass alle 8 Betriebsprüfer im Wesentlichen von zu Hause aus arbeiten und das Prüferzimmer im Amt praktisch nur zur Aufbewahrung von Akten usw. genutzt wird. Auch wenn nicht alle Prüfer gleichzeitig dort arbeiten können, so wäre es wohl lebensfremd anzunehmen, bei vorhandenen 3 Schreibtischen stehe dem einzelnen Prüfer kein Arbeitsplatz im Amt zur Verfügung, wenn er ausnahmsweise – ggf. nach Absprache mit den Kollegen – einmal dort Akten bearbeiten will.

Häusliches Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig?

Häusliches Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig?

Kernproblem
Zur Zeit machen Streitfälle von Finanzamtsprüfern im Zusammenhang mit deren häuslichen Arbeitszimmern von sich reden. Während der süddeutsche Betriebsprüfer mit dem Antrag auf Abzug seiner Toilettenkosten beim Finanzgericht scheiterte, hatte ein Kollege aus dem Rheinland mehr Glück. Weniger spektakulär ging es hierbei aber nur um die Würdigung eines Poolarbeitsplatzes in der Behörde als zur Verfügung stehender Arbeitsplatz des Arbeitgebers.

Sachverhalt
Ein Betriebsprüfer der Groß- und Konzern Betriebsprüfung der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland begehrte den Werbungskostenabzug für sein häusliches Arbeitszimmer. Seine Dienststelle bescheinigte ihm, dass in der Behörde nur so genannte Poolarbeitsplätze zur Verfügung standen. Danach kamen auf 8 Arbeitnehmer nur 3 Arbeitsplätze. Das für die Einkommensteuer des Prüfers zuständige Finanzamt war einfallsreich und ließ sich von der OFD Rheinland nach einer Begehung des Prüferamts bestätigen, dass noch zahlreiche Arbeitsplätze hätten persönlich zugewiesen werden können. Das Prüferamt habe bisher auch keine unzureichende Unterbringungssituation bemängelt. Dem Betriebsprüfer wurde daraufhin der eingeschränkte Abzug von bis zu 1.250 EUR verwehrt, weil er sich hätte bescheinigen lassen müssen, dass einem Antrag auf Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden könne.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage des Prüfers statt und gewährte den eingeschränkten Werbungskostenabzug. Zwar handele es sich bei dem Poolarbeitsplatz um einen anderen Arbeitsplatz, dieser habe jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Es könne auch nicht verlangt werden, zu verschiedenen Tageszeiten auf der Suche nach einem freien Schreibtisch „sein Glück zu versuchen“ oder morgens mit anderen Prüfern einen Wettstreit um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz auszutragen. Daher habe der Prüfer einen Großteil der im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer verrichten müssen.

Konsequenz
Auf die Frage, ob ein Arbeitsplatz hätte eingerichtet werden können, kommt es nach Auffassung der Richter nicht an. Ein vergebliches Bemühen gegenüber dem Arbeitgeber setzt das Gesetz nicht voraus. Die Revision wurde allerdings zugelassen, um dies höchstrichterlich klären zu lassen. Sollte das der Bundesfinanzhof (BFH) anders sehen, würden wiederum andere Parteien auf den Plan gerufen (z. B. Lehrer und die Einordnung des Klassenzimmers).