Archiv der Kategorie: Privatbereich

Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin

Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin

Kernaussage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass einer Lebenspartnerin ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht. Der BFH hat damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewandt, nach der im Haushalt lebende gemeinsame Kinder der Ehegatten zusammengezählt werden. Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als 2 Kinder haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt. Denn das Kindergeld steigt ab dem dritten Kind von 184 EUR auf 190 EUR an und beträgt für das vierte und jedes weitere Kind 215 EUR.

Sachverhalt

Im Streitfall lebt die Klägerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie mit deren beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Für ihre Kinder erhält sie Kindergeld. Darüber hinaus begehrte sie für den Zeitraum ab Dezember 2009 vergeblich Kindergeld für die in dem gemeinsamen Haushalt versorgten Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Nach seiner Meinung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzungen die Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen auch insoweit geboten, als Kindergeldfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Der Gesetzgeber habe mit Gesetz vom 15.7.2013 eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte Einkommensteuergesetz mithin auch für das dort im 10. Abschnitt geregelte Kindergeldrecht bezweckt.

Konsequenz

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 7.5.2013 entschieden hatte, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sei, sind nunmehr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (§ 2 Abs. 8 EStG). Die Neuregelung des Gesetzes vom 15.7.2013 findet auch bei noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung (§ 52 Abs. 2a EStG). Der BFH hat mit seinem Urteil entschieden, dass diese Anwendungsregelung auch für Kindergeldfestsetzungen gilt.

Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Kernaussage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.

Sachverhalt

Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer eine in den Streitjahren stetig wachsende Werbeagentur. Er schloss zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater, später auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag ab. Die Eltern sollten für den Kläger Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen.

Entscheidung

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Dabei hängt die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.

Konsequenz

Vor allem war für den BFH der Umstand, dass beide Elternteile „unbezahlte Mehrarbeit“ geleistet haben sollen, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden sind, betrifft hier nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den – dem Steuerpflichtigen obliegenden – Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.

Wann besteht Anspruch auf Wiedereinstellung rückkehrwilliger Arbeitnehmer?

Wann besteht Anspruch auf Wiedereinstellung rückkehrwilliger Arbeitnehmer?

Kernfrage

Wechselt ein Arbeitnehmer im Zuge der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs zu einem anderen Arbeitgeber, steht ihm, wenn er dem Übergang auf den neuen Arbeitgeber zugestimmt hat, dem Grunde nach kein Recht auf Wiedereinstellung beim alten Arbeitgeber zu. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der alte Arbeitgeber beim Ausscheiden eine Rückkehrzusage gemacht hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr über die Auslegung einer solchen Wiedereinstellungszusage zu entscheiden.

Sachverhalt

Ein Mitarbeiter einer Krankenkasse hatte auf Wiedereinstellung gegen das Land Berlin geklagt. Er war bei Ausgliederung der Krankenversicherung 1992 aus dem hoheitlichen Bereich zur damals neu gegründeten BKK Berlin gewechselt. Das Land hatte ihm dabei schriftlich ein Rückkehrrecht für den Fall der Auflösung/Schließung der BKK Berlin zugesagt. Aus der BKK Berlin war über die Jahre durch Zusammenschlüsse die sog. City BKK entstanden, die schließlich im Juni 2011 durch das Bundesversicherungsamt geschlossen wurde. Vor Schließung machte der Mitarbeiter von seinem Rückkehrrecht Gebrauch, das vom Land damit zurückgewiesen wurde, dass die BKK Berlin nicht mehr existiere.

Entscheidung

Das BAG gab dem Mitarbeiter recht. Dieser hat einen Anspruch auf Wiedereinstellung beim beklagten Land und zwar dergestalt, dass der Arbeitnehmer zum einen zu den Konditionen (wieder) eingestellt werden muss, wie der Arbeitnehmer dies anbietet, und zum anderen auch unter Anerkennung der Betriebszugehörigkeitszeiten, die der Arbeitnehmer bei dem anderen Arbeitgeber geleistet hat. Hier war das eingeräumte Rückkehrrecht dahingehend zu verstehen, dass den seinerzeit zu dem neuen Arbeitgeber gewechselten Mitarbeitern, ihre sichere Rechtsposition beim beklagten Land erhalten bleiben sollte. Der Mitarbeiter war mithin so zu stellen, als wäre er durchgehend beim beklagten Land beschäftigt gewesen. Die Tatsache, dass der neue Arbeitgeber zwischenzeitlich durch Zusammenschlüsse neu organisiert war, spielte keine Rolle für das gewährte Rückkehrrecht.

Konsequenz

Die Entscheidung gilt außerhalb des öffentlichen Sektors wohl für alle Fälle eines (Teil)Betriebsübergangs, in denen eine Rückkehrgarantie gewährt wird. Sie macht deutlich, dass solche Rückkehrgarantien sorgsam und unter Einbeziehung aller denkbaren Eventualitäten formuliert werden müssen. Formulierungsschwächen gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Keine Witwenrente bei neuer Ehe mit Exfrau nach Eintritt in Ruhestand

Keine Witwenrente bei neuer Ehe mit Exfrau nach Eintritt in Ruhestand

Kernaussage

Sagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, kann er auch den Umfang seiner Leistungen festlegen (z. B. Invaliditätsrente, Witwenrente). Betriebsrentenzusagen, die den Anspruch auf Hinterbliebenenrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, sind grundsätzlich zulässig (Spätehenklausel). Eine erneute Ehe mit der Ex-Ehefrau führt nicht dazu, dass die Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente wiederauflebt.

Sachverhalt

Der Kläger ist zum Ablauf des Jahres 1992 aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten. Seitdem bezieht er von der beklagten Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach deren Versorgungsordnung. Im gleichen Jahr ließ er sich von seiner langjährigen Ehefrau scheiden. Ein Versorgungsausgleich (Übertragung von Rentenanwartschaften) wurde nicht durchgeführt. Im Jahr 1996 ging der Kläger eine neue Ehe ein. Nachdem auch diese Ehe geschieden wurde, heiratete der Kläger erneut seine erste Ehefrau im Jahr 2008. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Ehefrau im Falle seines Ablebens keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe, da die Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls (Rentenbeginn) geschlossen wurde. Hiergegen richtet sich die Klage, die in allen Instanzen erfolglos blieb.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte fest, dass nach der Versorgungsordnung kein Anspruch auf Witwenrente besteht, weil die aktuelle Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde (Spätehenklausel). Unerheblich ist, dass der Kläger bereits während des Arbeitsverhältnisses in erster Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet war. Die Späteheklausel ist grundsätzlich wirksam. Sie führt weder zu einer Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch verstößt sie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem führt sie auch unter Beachtung grundrechtlicher Wertungen (Ehefreiheit) nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung.

Konsequenz

Ursprünglich hätte die Ehefrau eine Anwartschaft auf eine Witwenrente gehabt. Nach der Scheidung führt eine erneute Ehe mit der Ehefrau nicht nur zu einem „Unterbrechen“ und damit nicht zu einem Wiederlaufleben der Anwartschaft.

Welche Beweiskraft kommt einer Postzustellungsurkunde zu?

Welche Beweiskraft kommt einer Postzustellungsurkunde zu?

Kernaussage
Als öffentliche Urkunde begründet die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich auf die Übergabe des Schriftstücks an die in der Zustellungsurkunde genannte Person. Ein Gegenbeweis kann nur durch Nachweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden.

Sachverhalt
Der Kläger wurde vom beklagten Finanzamt für rückständige Umsatzsteuern einer Kommanditgesellschaft als Geschäftsführer der Komplementärin in Haftung genommen. Nachdem das Finanzamt den ersten Haftungsbescheid zurücknahm, erließ es am 31.3.2009 einen neuen Haftungsbescheid, in dem es die Ermessensausübung näher begründete. Der Bescheid erging mittels Postzustellungsurkunde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 2.6.2010 Einspruch mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass er von dem Bescheid erst in einer mündlichen Verhandlung wegen einer vom Finanzamt erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung gehört habe. Er habe den Bescheid nie erhalten und könne sich an die Zustellung nicht erinnern. Die Klage hatte weder vor dem Finanzgericht noch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg.

Entscheidung
Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erstreckt sich auch auf die Übergabe des Schriftstücks an die in der Urkunde genannte Person. Ein Gegenbeweis kann nur durch Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Einen solchen Gegenbeweis hat der Kläger nicht ansatzweise geführt. Eine weitere Sachaufklärung in Form der Zeugenvernehmung des Zustellers musste das Gericht nicht betreiben. Zumal der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls keine Beweisanträge gestellt und damit sein Rügerecht verloren hatte. Der Untersuchungsgrundsatz des finanzgerichtlichen Verfahrens ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter auch durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann.

Konsequenz
Die revisionsrechtliche Rüge der mangelnden Sachaufklärung greift nicht durch, wenn der Beteiligte in der maßgeblichen Verhandlung selbst anwesend oder fachkundig vertreten war, die mangelhafte Sachaufklärung erkennen musste und den Verfahrensverstoß trotzdem nicht gerügt hat. Der BFH bestätigt damit ein Verzicht auf Verfahrensrechte durch Unterlassen.

Keine steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten eines Hobbyautors

Keine steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten eines Hobbyautors

Kernaussage
Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass Verluste, die ein (Hobby)Autor wegen der Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten erzielt, steuerlich nicht anzuerkennen sind.

Sachverhalt
Der Kläger, ein selbstständiger Logopäde, machte für die Jahre 2008-2010 Aufwendungen für seine Autorentätigkeit geltend, u. a. Publikationskosten, Fahrtkosten, Kosten für ein Arbeitszimmer und die Geschäftsausstattung (insgesamt rund 11.000 EUR). Einnahmen erklärte er keine. Im Jahr 2011 gab er seine Autorentätigkeit auf. Für die Einkommensteuerveranlagung prüfte das beklagte Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers in Bezug auf seine Autorentätigkeit und forderte entsprechende Angaben und Unterlagen. Eine Antwort blieb aus, so dass die Verluste aus der Autorentätigkeit des Klägers nicht anerkannt wurden. Mit seiner dagegen gerichteten Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe mit einem Verlag einen Autorenvertrag geschlossen. Dies belege seine Gewinnerzielungsabsicht. Ohne entsprechende Gewinnerzielungsabsicht hätte er auch keine Publikationskosten in Höhe von 4841 EUR übernommen. Mit der Autorentätigkeit habe er sich ein zweites Standbein aufbauen wollen, da er wegen gesundheitlicher Probleme in der Ausübung seines Hauptberufes zusehends eingeschränkt werde. Im Übrigen sei er vom Verlag getäuscht worden, da dieser nicht die zugesagten Aktivitäten entfaltet habe.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger konnte nicht den Nachweis führen, dass er mit seiner Autorentätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht gehabt habe. Die Gewinnerzielungsabsicht als sog. „innere Tatsache“ (Vorgang, der sich in der Vorstellung von Menschen abspielt) kann nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden. Nach diesen allein maßgeblichen objektiven Umständen war davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Autorentätigkeit keinen Totalgewinn hätte erzielen können. Der Kläger übte die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen aus. Der besondere Charakter des vom Kläger behandelten Themas erlaubte hier den Schluss, dass die Tätigkeit nicht allein auf der Absicht beruhte, sich ein zweites berufliches Standbein zu schaffen. Auch die Bereitschaft zur Übernahme nicht unerheblicher Druckkosten sprach dafür, dass überwiegend private Interessen für die Tätigkeit ursächlich waren.

Konsequenz
Derartige Verluste wie die des Klägers können im Einzelfall nur dann als sog. „Anlaufverluste“ anerkannt werden, wenn bereits zu Beginn der Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept existiert, das den Steuerpflichtigen zu der Annahme veranlassen darf, durch die selbstständige Tätigkeit könne insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden. Der Betrieb muss jedenfalls objektiv geeignet sein, einen Totalgewinn abzuwerfen. Dies war hier nicht der Fall, weil die Druckkosten des Klägers bereits zu Beginn der Tätigkeit einen Verlust auslösten, der in den nachfolgenden Jahren nicht auszugleichen war. Um überhaupt mit Honoraren rechnen zu können, hätte der Kläger mehr als 1000 Stück seines Werkes verkaufen müssen. Derartige Verkaufszahlen sind indes auch bei einem „aktiveren“ Marketing des Verlags bei einem Erstlingswerk schwer zu erreichen.

Kein Anspruch des (leitenden) Arbeitnehmers auf Einzelbüro

Kein Anspruch des (leitenden) Arbeitnehmers auf Einzelbüro

Kernfrage
Arbeitnehmern kann ein Anspruch auf eine bestimmte Kondition im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses entstehen, wenn der Arbeitgeber ihnen diese Kondition jahrelang ohne Weiteres gewährt hat (sogenannte Betriebliche Übung). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte nunmehr am Fall eines Universitätsprofessors darüber zu befinden, ob sich ein solcher Anspruch auch auf die Gewährung eines Einzelbüros, das bei Arbeitnehmern (gelegentlich) als Statussymbol oder Wertschätzungsmerkmal verstanden wird, beziehen kann.

Sachverhalt
Bei einer Hochschule standen umfangreiche Umbaumaßnahmen an. Im Zuge dieser Arbeiten wurden den Professoren neue Diensträume zugewiesen. Dabei kam es dazu, dass einer der Professoren sein Einzelbüro aufgeben und sich ein Büro mit einem Kollegen teilen musste. Hiergegen wandte sich der betroffene Professor im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens, unterlag aber vor Gericht.

Entscheidung
Unabhängig davon, das der Professor nicht eingewandt hatte, er könne aufgrund des Verlustes seines Einzelbüros seine Aufgaben als Hochschullehrer nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen, stellte das Gericht zentral darauf ab, dass dem Dienstherren ein nahezu uneingeschränktes Weisungsrecht im Hinblick auf die Raumzuweisung zustehe, das im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung nur darauf hin zu prüfen sei, ob die Raumzuteilung willkürlich erfolgt sei. Da die neue Raumzuteilung den Professor aber nicht unangemessen beeinträchtige, müsse diese Willkürprüfung zu seinen Ungunsten ausfallen.

Konsequenz
Die Entscheidung, die wohl auch auf das „normale“ Arbeitsrecht übertragbar ist, ist eindeutig. Die Raumzuteilung ist eine Frage des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts, das auch durch eine jahrelange Übung nicht durchbrochen werden kann. Einziger Prüfungsmaßstab bleibt die Willkürgrenze.

Grunderwerbsteuer: Wann liegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang vor?

Grunderwerbsteuer: Wann liegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang vor?

Kernaussage
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die einem Grundstückserwerb nachfolgenden Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Grundstückes mit einzubeziehen, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Veräußerer des Grundstücks und dem Bauunternehmer besteht. Das abgestimmte Verhalten auf der Veräußererseite muss für den Erwerber nicht zwingend erkennbar sein.

Sachverhalt
Der Kläger erwarb im März 2005 von der Bank ein unbebautes Grundstück. Das Geschäft wurde von einer Immobiliengesellschaft vermittelt, deren Gesellschafter mehrere Banken, u. a. die Verkäuferin, sind. Im April 2005 schloss der Kläger mit einer GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf seinem Grundstück. Spätere Ermittlungen des beklagten Finanzamts ergaben, dass die Immobiliengesellschaft und die GmbH für das Objekt des Klägers einen Immobilienvermittlungsvertrag abgeschlossen haben. Für die Vermittlung des Grundstücks berechnete die Immobiliengesellschaft der GmbH eine Provision die mit dem Verkauf des Doppelhauses fällig wurde. Das Finanzamt ging somit von einem einheitlichen Erwerbsgegenstand aus und bezog die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das stattgebende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag liegt vor, wenn die Veräußererseite das Angebot zur Bebauung des Grundstücks bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages abgibt und der Erwerber das Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen annimmt. Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein einheitlicher, auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter Erwerbsvorgang vor, wenn die Veräußererseite durch ihr abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Kauf- und Bauvertrages hinwirkt. Das Zusammenwirken muss für den Erwerber nicht objektiv erkennbar sein.

Konsequenz
Nach dem Urteil des BFH muss ein Erwerber stets damit rechnen, wenn er ein unbebautes Grundstück kauft und in einem zeitlich engen Zusammenhang mit einem Bauträger den Hausbau vereinbart, dass Grunderwerbsteuer auch auf die Kosten des Hausbaus zu zahlen ist.

Erbnachweisklausel aus AGB der Banken ist unwirksam

Erbnachweisklausel aus AGB der Banken ist unwirksam

Kernfrage
Banken und Sparkassen verlangen in Nr. 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Erbschein als Nachweis der Rechtsnachfolge im Todesfall; und zwar auch dann, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen einfacher nachgewiesen werden kann. Diese Regelung führte dazu, dass ein Erbe bis zur Erteilung des Erbscheins nicht über den Nachlass, der sich bei einer Bank befand, verfügen konnte. Hinzu kam, dass ein Erbe die Kosten des Erbscheinsverfahrens tragen musste, um über den bankgebundenen Nachlass verfügen zu können. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt gekippt.

Sachverhalt
Die beklagte Sparkasse verweigerte dem Kläger den Zugriff auf Konten und Depots des Erblassers, weil dieser keinen Erbschein vorgelegt hatte. Begründung war, dass die Erbfolge unsicher sein könne und nur der Erbschein legitimer Rechtsnachfolgenachweis sei. Allerdings konnte der Erbe eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen vorlegen, die ihn als Alleinerben auswies.

Entscheidung
Der BGH erklärte Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken deshalb für generell unwirksam, weil sie diejenigen Erben, die ihre Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden, also insbesondere notariell beurkundete Verfügungen von Todes wegen, nachweisen können, unangemessen benachteiligen. Denn z. B. die Grundbuchordnung lässt es für die Eintragung als Eigentümer aufgrund Erbgangs ausreichen, wenn der Erbe seine Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunde, also insbesondere notariell beurkundetes Testament und Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts, nachweisen kann.

Konsequenz
Die Entscheidung des BGH klärt eine langjährige Streitfrage des Erbrechts abschließend. Notarielle Testamente bzw. Erbverträge sind mit ihrer Eröffnungsniederschrift ausreichend, um den Rechtsnachfolgenachweis zu führen. Entsprechend sind die Kosten eines Erbscheinverfahrens, in das die Bank einen Erben mit solchen Nachweisen zwingt, als Schadensersatz von der Bank zu ersetzen. Aus Praxissicht gilt darüber hinaus, dass man solche Unannehmlichkeiten durch eine Bankvollmacht zugunsten des Erben abfedern kann.

Ist der Testamentsvollstrecker immer zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet?

Ist der Testamentsvollstrecker immer zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet?

Kernfrage
Ist im Rahmen eines Erbfalls Testamentsvollstreckung angeordnet, wird der Testamentsvollstrecker weder Vertreter des Erblassers noch des Erben. Er ist Treuhänder über den Nachlass. Erbschaftsteuerlich ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, Erbschaftsteuererklärungen abzugeben und die Erbschaftsteuer zu begleichen. Dies gilt gesetzlich aber nur und soweit ein Gegenstand der Testamentsvollstreckung unterliegt und der Testamentsvollstrecker vom Finanzamt zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob diese gesetzlich Regelung weiter zu verstehen ist.

Sachverhalt
Im Rahmen eines Erbgangs war die spätere Klägerin zur Nachvermächtnisnehmerin eingesetzt. Bezogen auf den Gegenstand des Nachvermächtnisses war Testamentsvollstreckung angeordnet. Eine der Vorvermächtnisnehmer gab in ihrer Steuererklärung das Nachvermächtnis als Verbindlichkeit an. Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer gegenüber der Nachvermächtnisnehmerin fest, ohne die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung von ihr oder dem Testamentsvollstrecker zu verlangen. Mit ihrer Klage machte die Nachvermächtnisnehmerin insbesondere geltend, der Erbschaftsteuerbescheid sei von vorneherein unwirksam, weil er nicht dem Testamentsvollstrecker gegenüber bekannt gegeben worden sei.

Entscheidung
Der BFH lehnte diese Rechtsauffassung der Klägerin ab; eine Bekanntgabe der Erbschaftsteuerbescheids gegenüber dem Testamentsvollstrecker sei nicht erforderlich gewesen. Zwar habe der Besteuerungsgegenstand der Testamentsvollstreckung unterlegen, allerdings sei der Testamentsvollstrecker nicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert worden. Die Sondervorschrift, nach der die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids an den Testamentsvollstrecker zu erfolgen habe, greife aber nur dann, wenn der Testamentsvollstrecker auch zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet war. Hierfür müssten aber beide Tatbestandsmerkmale, nämlich dass der Nachlassgegenstand der Testamentsvollstreckung unterliegt dass zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wurde, gleichzeitig vorliegen.

Konsequenz
Das Gericht bestätigt die gesetzliche Vorschrift, die in ihrem Wortlaut nicht weiter ausgelegt werden kann. Eine uneingeschränkte Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker besteht nicht.