Archiv der Kategorie: Privatbereich

Häusliches Arbeitszimmer: Abtrennung durch Raumteiler genügt nicht

Häusliches Arbeitszimmer: Abtrennung durch Raumteiler genügt nicht

Ein häusliches Arbeitszimmer erfordert einen abgeschlossenen Raum mit Wänden und Türen. Dieser liegt nicht vor, wenn der Arbeitsbereich lediglich durch ein Sideboard mit Durchgang zum Rest des Zimmers abgetrennt ist.

Hintergrund

A nutzte in seiner Wohnung die Kellerräume als Büro und Archiv. Im Obergeschoss befand sich das Wohn-/Esszimmer, das A sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro nutzte. Der Arbeitsbereich war durch ein 1 m hohes Sideboard abgetrennt. A konnte vom Arbeitsbereich aus am Sideboard vorbei den Rest des Zimmers betreten, in dem sich ein Tisch mit 4 Stühlen befand. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht erkannten nur die Mietaufwendungen für die Kellerräume als Betriebsausgaben an. Die anteilig auf den Arbeitsbereich im Obergeschoss entfallenden Aufwendungen ließen sie unberücksichtigt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof lehnt für den durch ein Sideboard abgetrennten Arbeitsbereich ebenfalls den Abzug als Betriebsausgaben ab. Ein häusliches Arbeitszimmer ist seiner Ansicht nach ein Raum, der zum einen typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet ist und zum anderen nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Aufwendungen für in die private Sphäre eingebundene Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers entsprechen, können daher nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Denn die nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung liegt weder vor bei einem gemischt genutzten und als Arbeitszimmer eingerichteten Raum noch bei einem abgetrennten Arbeitsbereich in einem auch zu Wohnzwecken genutzten Raum. Nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum kann deshalb ein häusliches Arbeitszimmer sein.

Ein Arbeitsbereich, der vom angrenzenden Wohnbereich aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann oder der lediglich durch einen Raumteiler abgetrennt ist oder sich auf einer Empore befindet, kann aus diesem Grund nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden.

Unterhalt: Lebenspartner sollte sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen

Unterhalt: Lebenspartner sollte sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen

Unterhaltsleistungen an den nichtehelichen Lebenspartner können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers werden angerechnet. Geht er keiner Erwerbstätigkeit nach, kann es passieren, dass fiktive Einkünfte angesetzt werden.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige machte Unterhaltsaufwendungen für seine Lebensgefährtin mit dem Höchstbetrag zzgl. des Beitrags für die Krankenversicherung steuerlich geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug als außergewöhnliche Belastung, da die Lebensgefährtin im streitigen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Darüber hinaus waren keine Gründe ersichtlich, weshalb sie an einer Erwerbstätigkeit gehindert war.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte den Argumenten des Finanzamts und wies die Klage ab. Unterhaltsleistungen sind u. a. nur dann abziehbar, wenn der Unterhaltsempfänger sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat. Diese sog. Erwerbsobliegenheit umfasst dabei die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwendet. Liegt eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vor, sind die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte bei der Bedürftigkeitsprüfung anzusetzen.

Das Finanzgericht setzte deshalb bei Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen des Steuerpflichtigen fiktive Einkünfte der Lebensgefährtin in Höhe von monatlich 400 EUR fest.

Privates Veräußerungsgeschäft: Wann liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor?

Privates Veräußerungsgeschäft: Wann liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor?

Der Verkauf einer Wohnung ist steuerfrei, wenn sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Wird die Wohnung vom eigenen Kind bewohnt und unentgeltlich genutzt, gilt die Steuerfreiheit nur, solange das Kind steuerlich zu berücksichtigen ist.

Hintergrund

Die Eltern besaßen eine Wohnung, die von ihrer auswärts studierenden Tochter unentgeltlich genutzt wurde. Noch bevor sie das Studium beendet hatte, überschritt sie die Altersgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern. Nach Beendigung des Studiums verkauften die Eltern die Wohnung. Den Gewinn behandelte das Finanzamt als steuerpflichtig, da die 10-jährige Behaltensfrist zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht abgelaufen war.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatten die Eltern keinen Erfolg mit ihrer Klage. Denn nach Auffassung der Richter sind von der Steuerpflicht nur Wirtschaftsgüter ausgenommen, die entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Zwar kann auch eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken angenommen werden, wenn die Wohnung an ein Kind überlassen wird. Diese Voraussetzung lag hier vor der Veräußerung der Wohnung nicht mehr vor, weil die Tochter wegen Erreichens der Altersgrenze einkommensteuerrechtlich nicht mehr zu berücksichtigen war. Die Wohnung wurde deshalb weder im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung noch im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich durch unentgeltliche Überlassung an ein Kind zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Wann können die Kinderfreibeträge übertragen werden?

Wann können die Kinderfreibeträge übertragen werden?

Ist der betreuende Elternteil nicht zur Leistung von Barunterhalt imstande, rechtfertigt dies trotzdem nicht die Übertragung der Freibeträge für Kinder auf den Barunterhalt leistenden Elternteil.

Hintergrund

Die Mutter (M) leistete für ihre minderjährige ledige Tochter J Barunterhalt. J lebte im Haushalt des sorgeberechtigten Vaters S und war dort gemeldet. S bezog für sich und J Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II („Hartz IV“). M beantragte den Abzug der doppelten Freibeträge für Kinder, nämlich des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Das Finanzamt lehnte dies ab. Zum einen erfüllt S seine Unterhaltspflicht mit der Aufnahme der J in seinen Haushalt und der Betreuung. Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf scheitert vor allem daran, dass J nicht in der Wohnung der M gemeldet gewesen ist.

Entscheidung

Bei einem Elternpaar, das nicht zusammen veranlagt wird, wird auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag in 2 Fällen auf ihn übertragen: Erstens, wenn er seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt oder zweitens der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt beizutragen, regelmäßig durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil hat die hierfür erforderlichen Mittel, nämlich den Barunterhalt, zur Verfügung zu stellen. Die persönliche Betreuung und der Barunterhalt stehen gleichwertig gegenüber.

Da S seine Unterhaltspflicht durch den Betreuungsunterhalt erfüllt hat, kann der Kinderfreibetrag nicht auf M übertragen werden. Allein deshalb, weil S für sich und J SGB II-Leistungen bezog, folgt kein Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags.

Auch die Voraussetzungen für die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf liegen nicht vor, da J nicht bei M, sondern unter der Adresse des S gemeldet war.

Polizeidienst: Festlegung einer Mindestkörpergröße ist nicht zu beanstanden

Polizeidienst: Festlegung einer Mindestkörpergröße ist nicht zu beanstanden

Für Polizisten ist eine Mindestkörpergröße vorgeschrieben. Dies kann zwar eine Benachteiligung darstellen, ist aber nicht unbedingt diskriminierend.

Hintergrund

Eine Frau hatte sich für den Polizeidienst beworben. Im Fragebogen zu ihrer Bewerbung gab sie eine Körpergröße von 160 cm an, was der Eintragung in ihrem Personalausweis entsprach. Bei der polizeiärztlichen Untersuchung wurde ihre Körpergröße jedoch mit nur 156 cm gemessen. Die Polizeiakademie teilte ihr daraufhin per Bescheid mit, dass ihre Körpergröße von nur 156 cm zur Polizeidienstuntauglichkeit führt und deshalb ihre Bewerbung nicht weiterverfolgt werden kann.

Die Frau wehrte sich gegen ihre Nichteinstellung und machte geltend, dass zum einen die polizeiliche Messung fehlerhaft gewesen ist und zum anderen ihre Ablehnung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstößt und eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts darstellt.

Entscheidung

Vor Gericht hatte die Frau mit ihren Argumenten keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Körpergröße der Frau richtig mit 156 cm gemessen wurde. Die Feststellung, dass die Frau deshalb polizeidienstuntauglich ist, entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben. Zwar liegt eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor, da die Festlegung einer Mindestkörpergröße verhältnismäßig mehr Frauen als Männer betrifft, die nicht in den Polizeidienst eingestellt werden können.

Allerdings ist auch Voraussetzung für den Polizeidienst, dass die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Bewerber für den Polizeivollzugsdienst insbesondere den körperlichen Einsatz gegen Personen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs zulassen muss. Und dafür müssen gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. Nach Auffassung des Gerichts können polizeiliche Halte- und Hebeltechniken nur dann hinreichend effektiv ausgeübt werden, wenn die Bewerberin nicht kleiner als 160 cm ist.

Untervermietung an Touristen: Vor der Kündigung steht die Abmahnung

Untervermietung an Touristen: Vor der Kündigung steht die Abmahnung

Ein Mieter darf seine Wohnung grundsätzlich nicht über entsprechende Portale an Touristen untervermieten. Tut er dies doch, riskiert er eine Kündigung. Bevor der Vermieter kündigen darf, muss er den Mieter allerdings abmahnen.

Hintergrund

Die Mieter einer Wohnung hatten diese dreimal für jeweils maximal eine Woche an Touristen untervermietet. Ihre Wohnung hatten sie über ein entsprechendes Internetportal angeboten. Die Vermieterin der Wohnung kündigte am 25.8.2015 das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, und zwar wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte. Am 27.8.2015 löschten die Mieter ihre Vermietungsanzeige im Internetportal. Die Vermieterin verlangt von den Mietern die Räumung der Wohnung.

Die Mieter wehren sich gegen die Kündigung, da die Vermieterin vor der Kündigung keine Abmahnung ausgesprochen hatte.

Entscheidung

Vor Gericht bekamen die Mieter Recht. Es entschied, dass sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam sind.

Zwar liegt in der Vermietung der Wohnung an Touristen eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte vor. Diese stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Es fehlt jedoch eine vorherige Abmahnung.

Dass eine Abmahnung nicht erfolgversprechend gewesen wäre, kann nicht angenommen werden. Die Mieter haben ihre Vermietungsanzeige unmittelbar nach der Kündigung gelöscht. Das lässt darauf schließen, dass sie dies auch bei einer Abmahnung getan hätten.

Darüber hinaus liegen auch keine besonderen Gründe vor, die eine Abmahnung entbehrlich gemacht hätten. Über die unberechtigte Gebrauchsüberlassung hinaus müssten weitere Umstände hinzutreten, die den Vertragsverstoß als besonders schwerwiegend erscheinen lassen. Dies ist hier nicht der Fall.

Da die Abmahnung fehlte, konnte die Kündigung nicht wirksam sein. Die ungenehmigte Untervermietung an Touristen ist zwar eine Pflichtverletzung, die hier auch schuldhaft war. Wegen der unterlassenen Abmahnung fehlt es aber an einer hinreichenden Erheblichkeit der Pflichtverletzung.

Kündigung wegen Eigenbedarf: Mieter darf Widerspruch ankündigen

Kündigung wegen Eigenbedarf: Mieter darf Widerspruch ankündigen

Soll eine vermietete Wohnung verkauft werden, darf der Mieter dieser Wohnung gegenüber einem Kaufinteressenten äußern, dass er eine eventuelle Eigenbedarfskündigung nicht akzeptieren wird. Der Mieter verletzt dadurch nicht seine Pflichten aus dem Mietvertrag.

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung möchte diese verkaufen. Gegenüber Kaufinteressenten hatte der Mieter angekündigt, einer eventuellen Eigenbedarfskündigung zu widersprechen. Nach einer Abmahnung wegen dieses Verhaltens kündigte der Vermieter das Mietverhältnis zunächst ordentlich, anschließend nochmals fristlos, hilfsweise ordentlich.

Entscheidung

Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigungen unwirksam sind, weil dem Mieter keine erheblichen Pflichtverletzungen nachgewiesen werden konnten.

Dass der Mieter einem möglichen Eigenbedarf widersprochen haben soll, stellt keine Vertragspflichtverletzung dar. Dem Mieter ist es gestattet, einen Kaufinteressenten darauf hinzuweisen, dass er nicht bereit ist, die Wohnung auch bei einer Eigenbedarfskündigung des Käufers freiwillig zu verlassen. Denn ein Mieter darf sich gegen eine Eigenbedarfskündigung wehren, indem er den Eigenbedarf bezweifeln und der Kündigung widersprechen kann. Das darf der Mieter einem Erwerber auch mitteilen.

Handwerkerleistung: Zahlt die Versicherung alles, kann nichts steuerlich geltend gemacht werden

Handwerkerleistung: Zahlt die Versicherung alles, kann nichts steuerlich geltend gemacht werden

Wird die Rechnung eines Handwerkers wegen eines Schadens von einer Versicherung beglichen, kann der Steuerzahler die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen.

Hintergrund

Die Klägerin musste in ihrer Wohnung einen Wasserschaden reparieren lassen. Die Handwerkerkosten beliefen sich auf 3.224 EUR. Zunächst bezahlte die Klägerin die Rechnung, den entsprechenden Betrag bekam sie allerdings später von der Versicherung ersetzt. In ihrer Steuererklärung machte die Klägern für den Rechnungsbetrag die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend, 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 EUR. Sie verwies darauf, dass sie Versicherungsbeiträge zahlen müsste, die sie steuerlich nicht absetzen könnte. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Handwerkerkosten jedoch ab.

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg mit ihren Argumenten. Denn nach Ansicht der Richter hat sie keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung, weil sie wirtschaftlich nicht belastet ist. Die von ihr geltend gemachten Handwerkerleistungen sind zwar grundsätzlich steuerlich begünstigt. Das Gesetz geht aber davon aus, dass nur Zahlungen abzugsfähig sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen mindern. Da die Klägerin die Handwerkerkosten komplett von der Versicherung erstattet bekommen hat, ist sie nicht mehr wirtschaftlich belastet. Die Höhe der Versicherungsbeiträge sah das Finanzgericht hier als unerheblich an.

Muss eine Spende immer einen Inlandsbezug aufweisen?

Muss eine Spende immer einen Inlandsbezug aufweisen?

Trägt die Tätigkeit eines ausländischen Empfängers einer Spende zur Ansehenssteigerung Deutschlands bei, darf eine Spende steuerlich geltend gemacht werden.

Hintergrund

Die Klägerin spendete an die Pfarrgemeinschaft A mit Sitz in Rumänien 15.000 EUR. Diesen Betrag machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt gewährte den beantragten Abzug jedoch nicht. Seiner Auffassung nach fehlte es an einem Inlandsbezug.

Entscheidung

Das Finanzgericht war anderer Meinung und entschied, dass die Spende zu Unrecht nicht anerkannt wurde. Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, die in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Nach dem Inlandsbezug muss die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen können. Im vorliegenden Fall ist das Finanzgericht der Auffassung, dass die Tätigkeit der Zuwendungsempfängerin zur Ansehenssteigerung Deutschlands beiträgt. Unter Beachtung ihrer Satzung und da es sich um eine kirchliche Einrichtung handelt, ist das offenkundig.

Sind Studiengebühren einer privaten Hochschule als Sonderausgaben abziehbar?

Sind Studiengebühren einer privaten Hochschule als Sonderausgaben abziehbar?

Besucht das Kind eine private Schule, können die Eltern das gezahlte Schulgeld als Sonderausgaben abziehen. Ob das auch bei Schulgeldzahlungen für eine private Hochschule gilt, muss jetzt der Bundesfinanzhof klären.

Hintergrund

Die Tochter des Klägers studierte nach ihrem Abitur an einer nichtstaatlichen akademischen Bildungseinrichtung. Diese war als Fachhochschule staatlich anerkannt und finanziert sich im Wesentlichen durch Studienentgelte. Der Kläger machte die von ihm für das Wintersemester 2013/2014 getragenen Entgelte in Höhe von 3.555 EUR als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug jedoch ab, da die Fachhochschule keine allgemein- bzw. berufsbildende Schule ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht gewährte ebenfalls keinen Sonderausgabenabzug für das gezahlte Schulgeld und wies die Klage ab.

Schulgelder für den Besuch einer Privatschule sind grundsätzlich in Höhe von 30 %, maximal 5.000 EUR je Kind und Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Allerdings sind nur Zahlungen an allgemeinbildende und berufsausbildende Schulen begünstigt. Es muss sich also um Privatschulen handeln, deren Schulbesuch zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss führt. Mit dem Studiengang „Bachelor of Science“ wird jedoch nur ein akademischer Grad verliehen. Deshalb liegt kein anerkannter Berufsabschluss vor.

Der Argumentation des Klägers, dass auch Hochschulen unter den gesetzlichen Begriff der Schule fallen und durch den an der Fachhochschule angebotenen Studiengang ein allgemein- bzw. berufsbildender Schul- oder Berufsabschluss erreicht werden kann, folgte das Gericht nicht.