Archiv der Kategorie: Privatbereich

Kindergeld darf bei Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückgefordert werden

Kindergeld darf bei Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückgefordert werden

Hat der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er eine Schulbescheinigung zu spät vorgelegt hat, und ist dadurch der Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden, ist die Familienkasse nicht zum Billigkeitserlass der Rückforderung verpflichtet.

Hintergrund

Die Mutter bekam für ihren volljährigen Sohn von August 2012 bis Juli 2014 Kindergeld. Im Sommer 2014 forderte die Familienkasse sie auf, eine Schulbescheinigung bzw. einen Nachweis über die Beendigung der Schulausbildung ihres Sohnes vorzulegen. Darauf reagierte die Mutter trotz mehrerer Aufforderungen nicht. Deshalb hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzungen auf und forderte das Kindergeld von 5.160 EUR zurück. Erst 4 Monate später legte die Mutter im Rahmen eines Einspruchs die gewünschten Nachweise vor. Nachdem die Familienkasse die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und den Einspruch als unzulässig verworfen hatte, beantragte die Mutter den Erlass der Kindergeld-Rückforderung aus Billigkeitsgründen.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht lehnte einen Erlass aus Billigkeitsgründen ab, da die Familienkasse nicht zum Erlass der Kindergeld-Rückforderung verpflichtet ist. Das gilt auch dann, wenn das Kindergeld bereits auf SGB II-Leistungen angerechnet wurde. Der Grund: Die kindergeldberechtigte Mutter hat ihre Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie die Schulbescheinigung zu spät vorgelegt hat. Deshalb ist der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden. Ihr wäre es auch möglich und zumutbar gewesen, hiergegen rechtzeitig Einspruch einzulegen.

Welche Berufskleidung ist typisch für einen Orchestermusiker?

Welche Berufskleidung ist typisch für einen Orchestermusiker?

Leichenbestatter und Oberkellner dürfen ihre Aufwendungen für schwarze Anzüge steuerlich geltend machen, ein Orchestermusiker darf das nicht. Denn bei ihm gehören ein schwarzes Sakko und schwarze Hosen nicht zur typischen Berufskleidung.

Hintergrund

Der Kläger ist als Musiker bei einem Philharmonischen Orchester angestellt. Bei Konzerten muss er bestimmte Kleidung tragen, insbesondere schwarze Hosen und schwarzes Sakko. Der Arbeitgeber zahlt ihm monatlich ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld. Die Kosten für Sakko und Hosen machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen jedoch ab, da die Kleidungsstücke keine typische Berufskleidung sind.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht lehnte eine Anerkennung der Kosten ab. Das schwarze Sakko und die schwarzen Hosen gehören beim Kläger zur bürgerlichen Kleidung und stellen keine Berufskleidung dar. Zwar sind bei einem Leichenbestatter oder einem Oberkellner schwarze Anzüge typische Berufskleidung. Im Gegensatz zum Kläger soll die Kleidung bei diesen Berufen jedoch eine herausgehobene Position unterstreichen. Beim Kläger dient die Kleidung dagegen nur dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Darüber hinaus kann er diese Kleidung auch zu privaten festlichen Anlässen tragen.

Eine private Nutzung der Kleidungsstücke hat der Arbeitgeber nicht untersagt. Eine Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen kommt nicht in Betracht, weil die Anschaffung bürgerlicher Kleidung grundsätzlich vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Vielleicht ist doch der Splittingtarif anwendbar?

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Vielleicht ist doch der Splittingtarif anwendbar?

Den Splittingtarif gibt es eigentlich nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht jedoch für nichteheliche Lebensgemeinschaften. So hat zumindest das Finanzgericht Münster entschieden. Jetzt muss sich der Bundesfinanzhof mit der Sache befassen.

Hintergrund

Die Kläger leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, zusammen mit 3 gemeinsamen Kindern und einem weiteren Kind der Klägerin. Für das Jahr 2012 reichten die Kläger jeweils eigene Steuererklärungen ein. Gegen ihre Steuerbescheide legten sie jeweils Einspruch ein und beantragten die Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingtarifs. Das Finanzamt lehnte jedoch eine Zusammenveranlagung ab.

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass die Zusammenveranlagung und damit auch der Splittingtarif nur Partnern gewährt werden kann, die in einer rechtlich institutionalisierten Form der Partnerschaft zusammenleben. Das ist aber nur der Fall bei gleichgeschlechtlichen Partnern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, und bei verschiedengeschlechtlichen Paaren, die verheiratet sind. Nichteheliche Lebensgemeinschaften können deshalb die Zusammenveranlagung und den Splittingtarif nicht in Anspruch nehmen.

Unterhaltsaufwendungen: Ist die Opfergrenze bei im Haushalt lebenden volljährigen Kindern anwendbar?

Unterhaltsaufwendungen: Ist die Opfergrenze bei im Haushalt lebenden volljährigen Kindern anwendbar?

Beim Abzug von Unterhaltsleistungen kommt grundsätzlich die Opfergrenze zur Anwendung. Das gilt jedoch nicht bei Kindern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, mit dem Unterhaltsleistenden in einem Haushalt leben und eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Hintergrund

Der Kläger machte für seine Söhne Unterhaltsleistungen i. H. v. 16.008 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ jedoch nur 9.216 EUR zum Abzug zu, weil es die Opfergrenze anwendete. Gegen die Anwendung dieser Opfergrenze wendet sich der Kläger. Seine Begründung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen an Personen, mit denen eine Haushaltsgemeinschaft (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) besteht, nicht mehr anwendbar.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied jedoch zuungunsten des Klägers und wies die Klage als unbegründet zurück. Unterhaltsleistungen können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Diesem müssen nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben. Diese Opfergrenze wendet das Finanzgericht auch im vorliegenden Fall an. Denn seiner Auffassung nach liegt in der einkommensabhängigen Berechnung der Opfergrenze kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Gebot zum Schutz von Ehe und Familie.

Wenn Ehegatten Vermögen übertragen: Achtung Schenkungsteuer

Wenn Ehegatten Vermögen übertragen: Achtung Schenkungsteuer

Überträgt ein Ehegatte Vermögen von seinem Konto auf ein Konto des anderen Ehegatten, liegt grundsätzlich ein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb vor. Dies gilt nicht, wenn dem empfangenden Ehegatten das Guthaben im Innenverhältnis bereits ganz oder teilweise zuzurechnen war. Dafür trägt er die Feststellungslast.

Hintergrund

Der Ehemann (E) eröffnete bei einer Schweizer Bank ein auf ihn allein lautendes Konto, für das die Ehefrau (F) eine Vollmacht besaß. Später eröffnete auch F bei der Bank ein auf sie allein lautendes Konto. Auf dieses übertrug E den gesamten Vermögensstand seines Kontos in Höhe von 800.000 EUR.

F erklärte einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 400.000 EUR, da ihr die Hälfte des Vermögens bereits vor der Übertragung zugestanden habe. Das Finanzamt legte dagegen bei der Berechnung der Schenkungsteuer den gesamten übertragenen Vermögenswert von 800.000 EUR zugrunde. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an, da F kein entsprechendes Treuhand- oder Ehegatteninnenverhältnis nachgewiesen habe.

Entscheidung

Vor dem Bundesfinanzhof hatte F ebenfalls keinen Erfolg.

Bei einem Einzelkonto ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Kontoinhaber das Guthaben allein zusteht. Das gilt grundsätzlich auch bei Ehegatten. Diese können jedoch im Innenverhältnis eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, vereinbaren. Leisten z. B. beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Konto und sind sie sich einig, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen zu.

Im vorliegenden Fall war jedoch das Guthaben des E nur ihm als Einzelinhaber des Kontos zuzurechnen. F konnte nicht nachweisen, dass ihr nach einer Absprache mit E die Hälfte zugestanden habe und E ihre Beteiligung lediglich treuhänderisch für sie verwaltet habe. Zwar gab F an, Geld von ihrem eigenen Konto abgehoben und dann auf das Konto des E eingezahlt zu haben. Diese Angaben erwiesen sich jedoch als widersprüchlich.

Wohnungseigentum: Einsichtnahme grundsätzlich nur beim Verwalter

Wohnungseigentum: Einsichtnahme grundsätzlich nur beim Verwalter

Wohnungseigentümer haben das Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, allerdings nur in den Geschäftsräumen des Verwalters. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer weit entfernt von der Wohnungseigentümeranlage und dem Verwalterbüro wohnt. Die Übersendung von Kopien kann nur ausnahmsweise verlangt werden.

Hintergrund

Die Eigentümer wohnen 500 Kilometer entfernt von der Wohnungseigentumsanlage, in deren unmittelbarer Nähe sich auch das Büro des Verwalters befindet. Sie verlangten vom Verwalter die Übersendung von Kopien aus dem Abrechnungsjahr 2013. Der Verwalter verwies die Eigentümer dagegen auf eine Einsichtnahme in seinem Büro.

Entscheidung

Die Eigentümer können vom Verwalter nicht verlangen, ihnen Kopien der Belege zu übersenden. Denn das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben. Nur ausnahmsweise besteht eine Versendungspflicht des Verwalters, wenn der einzelne Eigentümer die ihm zustehenden Informationen nicht rechtzeitig erlangen kann, beispielsweise vor einer Eigentümerversammlung. Auch die räumliche Entfernung des Eigentümers vom Ort der möglichen Einsichtnahme und die Zumutbarkeit einer Anreise sind zu berücksichtigen, ebenso wie die Anzahl der geforderten Belege sowie der mit dem Kopieren verbundene Zeitaufwand.

Nach Auffassung des Gerichts war es im vorliegenden Fall jedoch den Eigentümern grundsätzlich zuzumuten, einmal pro Jahr zur Eigentümerversammlung anzureisen. Am Vortag der Versammlung hätten sie Einsicht in die Unterlagen am Sitz der Verwaltung nehmen und die Unterlagen dort kopieren können. Dass sie dazu nicht in der Lage sind, haben die Eigentümer nicht ausreichend dargelegt.

Wer haftet für einen Unfall beim Ausparken? Das kommt darauf an

Wer haftet für einen Unfall beim Ausparken? Das kommt darauf an

Wer beim Ausparken einen Unfall verursacht, ist meist schuld daran. Doch es gibt Ausnahmen. Missachtet ein anderer Verkehrsteilnehmer z. B. eine durchgezogene Mittellinie und stößt er deshalb mit dem ausparkenden Auto zusammen, haftet nämlich nicht der Ausparkende.

Hintergrund

Ein Mercedes-Fahrer wollte aus einer Parkbucht am Seitenrand ausparken. Hinter ihm wartete bereits ein Fahrzeug auf den frei werdenden Parkplatz. Als der Mercedes gerade aus der Parkbucht fuhr, überholte der Beklagte mit seinem Auto das wartende Fahrzeug und stieß mit dem ausparkenden Mercedes zusammen. Der Beklagte hatte beim Überholen eine durchgezogene Linie überfahren.

Die Versicherung des Beklagten regulierte den Schaden nur zu 2/3. Damit war der ausparkende Mercedes-Fahrer nicht einverstanden.

Entscheidung

Die Klage des Mercedes-Fahrers hatte Erfolg. Er bekommt den Schaden zu 100 % ersetzt. Zwar konnte der Kläger nicht nachweisen, dass er vor dem Ausfahren aus der Parkbucht nach hinten geschaut hatte. Auch spricht der Anscheinsbeweis erst einmal für ein Verschulden des Ausparkenden.

Diese Punkte treten jedoch hinter das grobe Verschulden des Beklagten zurück. Denn dieser hatte eine durchgezogene Linie überfahren, bei unklarer Verkehrslage überholt, fehlerhaft die Fahrspur gewechselt und war mit einer unangemessenen Geschwindigkeit gefahren.

Das Verbot, eine durchgezogene Linie zu überfahren, schützt nicht nur den Gegenverkehr, sondern nach Ansicht des Gerichts auch einen vom Fahrzeugrand anfahrenden Fahrzeugführer. Wegen der Enge der Straße wirkt das Verbot, die Linie zu überfahren, faktisch wie ein Überholverbot. Ein Vorausfahrender darf sich deshalb darauf verlassen, dass er an dieser Stelle nicht überholt wird.

Allergie durch Druckerstaub: Bei einem Finanzbeamten kein Dienstunfall

Allergie durch Druckerstaub: Bei einem Finanzbeamten kein Dienstunfall

In einem Finanzamt besteht normalerweise wenig Gefahr, eine Hauterkrankung zu erleiden. Deshalb wird eine Hautallergie eines Finanzbeamten gegen Tonerstaub in der Raumluft und auf den Akten nicht als Dienstunfall gewertet.

Hintergrund

Ein Finanzbeamter machte geltend, durch Tonerstaub aus Laserdruckern an einer Kontaktdermatitis erkrankt zu sein. Dieser Staub findet sich sowohl in der Raumluft der Finanzämter als auch auf den Akten. Die Oberfinanzdirektion lehnte es ab, die Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen. Beim Verwaltungsgericht hatte der Beamte mit seiner Klage keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch die Berufung beim Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg, denn das Gericht ließ diese erst gar nicht zu. Nach Ansicht der Richter ist nicht nur eine Gefahr der Erkrankung erforderlich. Der Beamte muss darüber hinaus dieser Gefahr besonders ausgesetzt sein. Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung des Beamten typisch sein und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen.

Zwar kann im vorliegenden Fall der Tonerstaub durchaus eine Kontaktdermatitis verursachen. Doch bringt die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamts keine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an einer Kontaktdermatitis mit sich, auch ist diese Wahrscheinlichkeit nicht wesentlich höher als in anderen Berufen.

Belegeinsicht: Macht der Vermieter unverlangt Kopien, trägt er die Kosten

Belegeinsicht: Macht der Vermieter unverlangt Kopien, trägt er die Kosten

Der Vermieter muss dem Mieter Einsicht in die Originalbelege gewähren, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen. Versendet der Vermieter unaufgefordert Kopien der Belege, muss er die Kopierkosten selbst tragen. Das gilt vor allem dann, wenn er die Belege auch per Fax oder E-Mail hätte schicken können.

Hintergrund

Nach einer Betriebskostenabrechnung verlangten die Mieter Einsicht in die Originalbelege. Da die Wohnung sich in größerer Entfernung vom Sitz der Vermieterin befindet, verlangten die Mieter Einsicht in die Belege an ihrem Wohnort. Alternativ waren sie mit einer Übersendung von Kopien einverstanden, lehnten jedoch eine Übernahme der Kopierkosten ab. Außerdem teilten sie der Vermieterin mit, dass auch eine Übersendung per Fax oder E-Mail möglich ist. Die Vermieterin übersandte den Mietern per Post Belegkopien und verlangte von den Mietern Ersatz der Kopierkosten.

Entscheidung

Mit ihrer Klage hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Kopierkosten zu ihren Lasten gehen.

Die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung können von den Mietern grundsätzlich am Sitz des Vermieters eingesehen werden. Ist dies – wie im vorliegenden Fall – wegen der Entfernung zwischen der Wohnung und dem Sitz der Vermieterin den Mietern nicht zuzumuten, folgt daraus ein Einsichtsrecht am Ort der Mietwohnung.

Der Vermieter schuldet in diesem Fall die Vorbereitung und Durchführung der Einsichtnahme. Die dabei entstehenden Kosten muss der Vermieter tragen. Entscheidet sich der Vermieter dagegen, den Mietern Kopien der Originalbelege zu übersenden – im vorliegenden Fall auch noch unaufgefordert –, trägt dafür ebenfalls der Vermieter die Kosten.

Nur wenn der Mieter ausdrücklich die Übersendung von Kopien wünscht, trägt er die dafür entstehenden Kosten.

Miete für Rauchwarnmelder dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden

Miete für Rauchwarnmelder dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden

Kauft ein Eigentümer Rauchwarnmelder für seine vermietete Wohnung, darf er diese Kosten nicht auf den Mieter umlegen. Das Gleiche gilt bei der Anmietung dieser Geräte. Die Miete gehört nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Hintergrund

Der Mieter muss laut Mietvertrag die Betriebskosten i. S. d. Betriebskostenverordnung tragen. Zu den im Einzelnen aufgelisteten Betriebskostenarten gehören auch die Miet- und Wartungskosten für Rauchmelder.

Zwischen Mieter und Vermieter ist jedoch umstritten, ob und inwieweit die Kosten für die Miete und die Wartung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten umlagefähig sind.

Entscheidung

Vor Gericht hatten sowohl die Mieter als auch der Vermieter teilweise Erfolg.

Die Mieter müssen zwar die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder tragen. Dagegen kann der Vermieter die Kosten für die Miete der Geräte nicht auf die Mieter umlegen.

Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern gehören nicht zu den umlegbaren Betriebskosten. Trotz der Vereinbarung im Mietvertrag müssen die Mieter diese Kosten also nicht tragen. Die Mietkosten treten hier an die Stelle der Anschaffungskosten und diese stellen keine Betriebskosten dar.

Zwar sind die Kosten der Anmietung von Wasser- und Wärmezählern Betriebskosten. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch ausschließlich für Zählermieten und ist nicht auf die Anmietung anderer technischer Einrichtungen anwendbar.

Der Umlage steht auch der Grundsatz entgegen, dass die Kosten für die Anschaffung und den Austausch von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt keine Betriebskosten darstellen. Diesen Grundsatz kann der Vermieter nicht dadurch umgehen, dass er die Einrichtungen nicht kauft, sondern mietet.