Gästekarte als Mehrzweck-Gutschein: Das FG Baden-Württemberg versagt den Vorsteuerabzug. Was Tourismusbetriebe jetzt prüfen sollten.
Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte kann für Tourismusorganisationen, Gastgeber und Leistungspartner erhebliche Folgen haben. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10.11.2025, Az. 14 K 2134/23. Das Gericht stufte die streitige Gästekarte als Mehrzweck-Gutschein ein und versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus Gutschriften an touristische Leistungspartner. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 3/26 anhängig.
Worum ging es im Streitfall?
Die Klägerin, eine GmbH zur Tourismusförderung, betrieb im Streitjahr 2018 eine Gästekarte. Übernachtungsgäste mit mindestens zwei Übernachtungen erhielten diese Karte von teilnehmenden Gastgebern. Mit der Card konnten sie verschiedene touristische Attraktionen kostenlos nutzen, etwa Freizeitangebote, Eintritte oder andere regionale Leistungen.
Die Gastgeber zahlten für berechtigte Gäste einen Betrag an die Klägerin. Die Klägerin stellte den Gastgebern Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Einen Teil der Gelder – mindestens 15 % – behielt sie zur Kostendeckung ein. Den Rest leitete sie nach tatsächlicher Nutzung an die jeweiligen Leistungserbringer weiter. Über diese Ausschüttungen rechnete die Klägerin gegenüber den Leistungspartnern per Gutschrift mit Umsatzsteuer ab und machte daraus Vorsteuer geltend.
Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an. Das FG Baden-Württemberg bestätigte diese Sichtweise.
Warum sieht das FG die Gästekarte als Mehrzweck-Gutschein?
Ein Gutschein im umsatzsteuerlichen Sinn liegt vor, wenn ein Instrument als Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung angenommen werden muss und die Leistung oder die möglichen Leistungserbringer auf dem Instrument selbst oder in begleitenden Unterlagen angegeben sind. § 3 Abs. 13 UStG enthält diese Definition; § 3 Abs. 14 UStG regelt den Einzweck-Gutschein und § 3 Abs. 15 UStG den Mehrzweck-Gutschein.
Nach § 3 Abs. 14 UStG ist ein Einzweck-Gutschein nur gegeben, wenn bereits bei Ausstellung sowohl der Leistungsort als auch die geschuldete Umsatzsteuer für die spätere Leistung feststehen. Ist das nicht der Fall, handelt es sich nach § 3 Abs. 15 UStG um einen Mehrzweck-Gutschein. Bei Mehrzweck-Gutscheinen wird nicht die vorherige Übertragung, sondern erst die tatsächliche Leistungserbringung besteuert.
Genau hier setzte das FG an: Bei Ausgabe der Gästekarte stand noch nicht fest, welche touristische Leistung der Gast tatsächlich nutzen würde. Damit war auch unklar, welche konkrete Umsatzsteuer für die spätere Leistung anfällt. Das Gericht ordnete die Card deshalb als Mehrzweck-Gutschein beziehungsweise – für das Streitjahr 2018 – nach damaliger Terminologie wertgutscheinähnlich ein.
Wichtig: Das Streitjahr war 2018. Die heutigen Gutscheinregeln in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG gelten erst seit 2019. Das FG zog die Wertung aber sinngemäß heran, weil die Systematik der Mehrzweck-Gutscheine nach seiner Auffassung bereits der früheren Behandlung von Wertgutscheinen entsprach.
Warum gab es keinen Vorsteuerabzug?
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass ein Unternehmer eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen abzieht, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Genau daran fehlte es nach Auffassung des FG.
Die touristischen Leistungen wurden aus Sicht des Gerichts nicht an die Klägerin erbracht, sondern unmittelbar an die Gäste. Die Gäste waren die Leistungsempfänger der Freizeit- und Tourismusleistungen. Die Klägerin zahlte lediglich als Dritte für diese Leistungen. Solche Zahlungen können zwar Entgelt von dritter Seite sein, vermitteln dem Zahlenden aber nicht automatisch einen eigenen Vorsteuerabzug.
Damit waren die Gutschriften der Klägerin an die Leistungspartner aus Sicht des FG keine Grundlage für einen Vorsteuerabzug der Klägerin.
Lag eine Vermittlungsleistung an die Gastgeber vor?
Auch diese Argumentation überzeugte das FG nicht. Zwar organisierte die Klägerin das Kartensystem, schloss Verträge mit Gastgebern und Leistungspartnern und wickelte die Zahlungen ab. Das Gericht sah darin aber keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den Gastgebern in Bezug auf die touristischen Einzelleistungen.
Entscheidend war: Die Gastgeber erhielten nicht selbst die touristischen Leistungen. Auch vermittelten sie nach der Vertragsstruktur nicht die Leistungen der Leistungspartner an die Gäste. Die Gäste hatten vielmehr eigene Ansprüche gegenüber den jeweiligen Leistungspartnern. Die Klägerin war nach der Sicht des FG Systemorganisatorin, nicht Empfängerin der touristischen Leistungen.
Welche Rolle spielt § 14c UStG?
Besonders kritisch ist der unzutreffende Umsatzsteuerausweis. Die Klägerin hatte den Gastgebern Rechnungen mit Umsatzsteuer über die Zahlungen ausgestellt. Nach Auffassung des FG waren diese Zahlungen aber nur insoweit steuerbar, als es um den einbehaltenen Anteil für Verwaltungskosten ging. Soweit die Klägerin Beträge lediglich an Leistungspartner weiterleitete, fehlte der steuerbare Leistungsaustausch gegenüber den Gastgebern.
Die Folge: Die Klägerin schuldete die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Nach § 14c UStG schuldet ein Unternehmer auch einen zu hoch oder unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag. Eine Berichtigung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Achtung / häufiger Fehler: Wer bei Gästekarten-Systemen pauschal Umsatzsteuer auf den gesamten Gastgeberbeitrag ausweist, riskiert eine Steuerschuld nach § 14c UStG – selbst dann, wenn materiell nur ein Teil des Betrags steuerbar ist.
Was bedeutet das Urteil für Tourismusorganisationen?
Für Betreiber von Gästekarten-, Erlebnis- oder Tourismuscard-Systemen ist das Urteil ein Warnsignal. Entscheidend ist nicht allein, wie die Verträge bezeichnet sind. Maßgeblich ist, wer aus Sicht des Umsatzsteuerrechts die Leistung empfängt, wer eine eigene Leistung erbringt und ob die Karte als Gutschein einzuordnen ist.
Besonders zu prüfen sind:
- Wer ist Leistungsempfänger der touristischen Leistungen?
- Wird eine eigene Leistung an Gastgeber erbracht oder nur ein System verwaltet?
- Werden weitergeleitete Beträge zutreffend als Drittentgelt, durchlaufender Posten oder eigener Umsatz behandelt?
- Wird Umsatzsteuer nur auf den tatsächlich steuerbaren Anteil ausgewiesen?
- Sind Gutschriften an Leistungspartner umsatzsteuerlich richtig strukturiert?
- Ist der Vorsteuerabzug tatsächlich durch eine Leistung für das eigene Unternehmen gedeckt?
Steuer-Tipp: Trennen Sie vertraglich und buchhalterisch sauber zwischen System-/Verwaltungskosten, weitergeleiteten Ausschüttungsbeträgen und möglichen eigenen Vermittlungs- oder Geschäftsbesorgungsleistungen. Gerade diese Trennung entscheidet über Umsatzsteuerausweis, Vorsteuerabzug und § 14c-Risiken.
Praxisbeispiel: Wo liegt das Risiko?
Ein Tourismusverband erhält von Gastgebern 100.000 Euro für eine Gästekarte. Davon behält er 15.000 Euro zur Finanzierung des Kartensystems ein. 85.000 Euro werden nach tatsächlicher Nutzung an Leistungspartner ausgeschüttet.
Nach der Logik des FG kann nur der einbehaltene Systemanteil eine steuerbare Leistung des Kartenbetreibers an die Gastgeber betreffen. Die weitergeleiteten 85.000 Euro wären dagegen nicht automatisch Entgelt für eine Leistung des Kartenbetreibers an die Gastgeber. Weist der Betreiber trotzdem Umsatzsteuer auf die gesamten 100.000 Euro aus, kann eine Steuerschuld nach § 14c UStG entstehen. Zugleich kann der Vorsteuerabzug aus Gutschriften an die Leistungspartner versagt werden, wenn die Leistungen umsatzsteuerlich an die Gäste und nicht an den Betreiber erbracht wurden.
Revision beim BFH: Warum die Entscheidung noch offen ist
Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 3/26 anhängig. Der BFH nennt als zentrale Rechtsfrage, ob die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Gutschriften an Leistungspartner beanspruchen kann, wenn diese vertraglich verpflichtet waren, touristische Leistungen an Gäste zu erbringen und dafür von der Klägerin einen Ausschüttungsbetrag erhielten.
Damit bleibt die endgültige Rechtslage in Schwebe. Betroffene Unternehmen sollten ihre Bescheide und Abrechnungsmodelle dennoch jetzt prüfen. Wird gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und auf eine beim BFH anhängige entscheidungserhebliche Rechtsfrage gestützt, kann das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO insoweit ruhen.
Checkliste für Gästekarten-Modelle
- Vertragsstruktur zwischen Kartenbetreiber, Gastgebern, Gästen und Leistungspartnern prüfen.
- Einordnung der Gästekarte als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein dokumentieren.
- Steuerbare eigene Leistungen des Kartenbetreibers gesondert identifizieren.
- Weitergeleitete Ausschüttungen getrennt von Verwaltungskosten buchen.
- Umsatzsteuerausweis in Rechnungen an Gastgeber überprüfen.
- Gutschriften an Leistungspartner auf Vorsteuerabzugsrisiken prüfen.
- § 14c-Risiken bei unzutreffendem Steuerausweis analysieren.
- Bei offenen Bescheiden Einspruch und Ruhen des Verfahrens mit Bezug auf BFH V R 3/26 prüfen lassen.
FAQ zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Gästekarte
Ist jede Gästekarte ein Mehrzweck-Gutschein?
Nein. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung. Ein Mehrzweck-Gutschein liegt nahe, wenn bei Ausgabe noch nicht feststeht, welche Leistung später genutzt wird und welche Umsatzsteuer dafür anfällt. Stehen Leistungsort und Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe fest, kann ein Einzweck-Gutschein vorliegen.
Warum ist die Einordnung als Mehrzweck-Gutschein so wichtig?
Bei einem Mehrzweck-Gutschein wird die vorherige Übertragung des Gutscheins nicht besteuert. Umsatzsteuer entsteht erst bei der tatsächlichen Leistungserbringung. Das beeinflusst den Zeitpunkt der Besteuerung, den Leistungsaustausch und den Vorsteuerabzug.
Warum durfte die Klägerin keine Vorsteuer aus den Gutschriften ziehen?
Nach Auffassung des FG wurden die touristischen Leistungen nicht an die Klägerin, sondern an die Gäste erbracht. Die Klägerin zahlte lediglich als Dritte. Für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG braucht es aber eine Leistung, die für das Unternehmen des Vorsteuerabzugsberechtigten ausgeführt wurde.
Müssen Gastgeberbeiträge immer ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden?
Nein. Das hängt von der konkreten Leistung ab. Nach der Entscheidung des FG kann ein steuerbarer Anteil bestehen, soweit der Kartenbetreiber Verwaltungskosten oder Systemleistungen gegenüber den Gastgebern erbringt. Problematisch ist aber der Umsatzsteuerausweis auf Beträge, die lediglich an Leistungspartner weitergeleitet werden.
Was passiert bei falschem Umsatzsteuerausweis?
Wird Umsatzsteuer zu Unrecht oder zu hoch ausgewiesen, kann der Rechnungsaussteller diese Steuer nach § 14c UStG schulden. Eine Korrektur ist möglich, muss aber formal sauber umgesetzt werden.
Sollte man wegen des BFH-Verfahrens abwarten?
Nein. Die Revision ist zwar anhängig, aber die aktuellen Abrechnungsprozesse sollten bereits jetzt geprüft werden. Offene Fälle können gegebenenfalls verfahrensrechtlich offengehalten werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Fazit
Das Urteil des FG Baden-Württemberg zeigt, wie sensibel die Umsatzsteuer bei Gästekarten-Systemen ist. Wird eine Gästekarte als Mehrzweck-Gutschein eingeordnet, kann dies den gesamten Abrechnungsfluss verändern: Die Ausgabe der Karte ist nicht ohne Weiteres ein steuerbarer Umsatz, der Vorsteuerabzug aus Zahlungen an Leistungspartner kann scheitern, und ein unzutreffender Umsatzsteuerausweis kann eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen.
Für Tourismusorganisationen, Gastgeber und Leistungspartner bedeutet das: Bestehende Gästekarten-Modelle sollten dringend auf Leistungsaustausch, Gutscheinqualität, Vorsteuerabzug und Rechnungsausweis überprüft werden. Die endgültige Klärung durch den BFH bleibt abzuwarten.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2025, Az. 14 K 2134/23, ECLI:DE:FGBW:2025:1110.14K2134.23.00, nicht rechtskräftig.
- BFH, anhängiges Verfahren V R 3/26, Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2026, vorgehend FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2025, 14 K 2134/23.
- § 3 Abs. 13 bis 15 UStG, Gutschein, Einzweck-Gutschein und Mehrzweck-Gutschein, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.
- § 15 Abs. 1 UStG, Vorsteuerabzug, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.
- § 10 Abs. 1 UStG, Entgelt und Drittentgelt, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.
- § 14c UStG, unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.
- § 363 Abs. 2 AO, Ruhen des Einspruchsverfahrens bei anhängiger Rechtsfrage vor einem obersten Bundesgericht, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.