Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Wichtige Hinweise zu Steuerzahlungen an Berliner Finanzämter

In den letzten Jahren ist ein stetiger Anstieg der Zahlungen an die Berliner Finanzämter zu verzeichnen, bei denen keine automatische Verbuchung möglich war. Dies ist überwiegend auf fehlerhafte oder unzureichende Angaben im Verwendungszweck zurückzuführen. Solche Zahlungen erfordern eine manuelle Bearbeitung durch die Mitarbeiter der Finanzverwaltung, was besonders zu Spitzenzeiten, wie den Vorauszahlungsterminen, nicht nur zu einer erheblichen Mehrbelastung führt, sondern auch die zeitnahe und korrekte Verbuchung auf den Steuerkonten verzögern kann.

Notwendigkeit präziser Verwendungszweckangaben

Angesichts der bevorstehenden Festsetzungen zur neuen Grundsteuer und den damit verbundenen Zahlungen wird auf die Wichtigkeit exakter Verwendungszweckangaben hingewiesen. Folgende Informationen sind unerlässlich:

  • Steuernummer: Zur eindeutigen Identifikation des Steuerpflichtigen.
  • Steuerart: Mögliche Abkürzungen umfassen ESt (Einkommensteuer), USt (Umsatzsteuer), GrSt (Grundsteuer), LSt (Lohnsteuer) etc.
  • Zeitraum: Der genaue Zeitraum der Steuerschuld, z.B. das Jahr oder bei unterjährigen Steuern der Monat und das Jahr.

Beispiele für korrekte Verwendungszwecke:

  • StNr. 11/111/11111 ESt 2023
  • StNr. 11/111/11111 GrSt 1.VJ 2024
  • StNr. 11/111/11111 USt 0224 260 € – ESt 2023 50 €
  • StNr. 11/111/11111 LSt 0124 1.000 € – VerspZ LSt 1123 10 €

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Säumniszuschläge gezahlt werden. Hier sollte zusätzlich der Fälligkeitstag der Steuerschuld angegeben werden.

Vorteile des SEPA-Lastschriftverfahrens

Ich möchte Sie auch auf die Vorteile des SEPA-Lastschriftverfahrens hinweisen. Dieses Verfahren bietet nicht nur eine bequeme Zahlungsmöglichkeit, sondern erleichtert auch die administrative Verarbeitung erheblich. Sie können das benötigte SEPA-Mandat unter www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/ herunterladen, am PC ausfüllen und handschriftlich unterschrieben via ELSTER-Portal an das Finanzamt übermitteln.

Kann die Zweitwohnungsteuer als Werbungskosten abgesetzt werden?

Heute widmen wir uns einem speziellen Thema, das insbesondere für Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung von Bedeutung ist: der Absetzbarkeit der Zweitwohnungsteuer. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG entstehen Werbungskosten auch durch eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte unterhält und gleichzeitig am Ort der Tätigkeitsstätte wohnt.

Was umfasst die doppelte Haushaltsführung?

Die Kosten, die in der Regel als Werbungskosten geltend gemacht werden können, umfassen:

  • Die Bruttokaltmiete für Mietwohnungen oder die Absetzung für Abnutzung (AfA), sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Zinsen für Fremdkapital bei Eigentumswohnungen, soweit diese auf den Nutzungszeitraum entfallen.
  • Betriebskosten der Unterkunft, einschließlich Stromkosten, da diese unmittelbar mit der Nutzung der Wohnung zusammenhängen.

Es ist jedoch zu beachten, dass solche Kosten nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden können.

Gilt das auch für die Zweitwohnungsteuer?

Ein interessanter Fall wurde in diesem Zusammenhang vom Bundesfinanzhof am 13. Dezember 2023 entschieden (Aktenzeichen VI R 30/21). Ein Mann, der in München in einer Zweitwohnung lebte und dafür Zweitwohnungsteuer zahlte, machte diese Kosten als Werbungskosten geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten dies zunächst ab. Der Fall ging schließlich zum Bundesfinanzhof.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Zweitwohnungsteuer tatsächlich als notwendige Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung anzusehen sind. Sie sind somit grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Jedoch fällt auch die Zweitwohnungsteuer unter die oben genannte Höchstgrenze von 1.000,00 € pro Monat für Unterkunftskosten.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie aufgrund Ihrer beruflichen Situation eine zweite Wohnung unterhalten müssen und dafür Zweitwohnungsteuer zahlen, können Sie diese Ausgaben unter bestimmten Umständen steuerlich geltend machen. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der monatlichen Höchstgrenze von 1.000 Euro. Überschreiten Ihre gesamten Unterkunftskosten diese Grenze, können Sie leider nicht den vollen Betrag absetzen.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bietet wichtige Klarheit über die Absetzbarkeit von Zweitwohnungsteuern. Dies zeigt, wie essentiell eine genaue Kenntnis der steuerlichen Regelungen ist, um mögliche Vorteile optimal zu nutzen. Sollten Sie in einer ähnlichen Situation sein, empfiehlt es sich, die Details Ihrer doppelten Haushaltsführung genau zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Steuerberater zu besprechen.

Neuer BFH-Beschluss bekräftigt die Anforderungen an ein E-Fahrtenbuch

In einem kürzlich ergangenen Beschluss vom 12. Januar 2024 (Aktenzeichen VI B 37/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher präzisiert und damit eine langanhaltende Unsicherheit in der steuerrechtlichen Praxis adressiert. Der Beschluss unterstreicht, dass nicht jede digitale Aufzeichnung als Fahrtenbuch anerkannt werden kann. Dies hat erhebliche Implikationen für alle, die Fahrtenbücher zur steuerlichen Absetzung von Fahrzeugkosten nutzen möchten.

Kernpunkte des BFH-Beschlusses

1. Geschlossenheit des Fahrtenbuchs:
Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden, um Manipulationen zu vermeiden. Das bedeutet, dass nachträgliche Änderungen entweder technisch ausgeschlossen sein müssen oder ihre Durchführung und Reichweite lückenlos in der Datei selbst dokumentiert und klar erkennbar sein müssen. Dies sichert die Integrität der Daten gegenüber dem Finanzamt.

2. Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher:
Laut BFH ist eine mittels Computerprogramms erzeugte Datei nicht per se ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Es gibt zwei Bedingungen, unter denen eine solche Datei dennoch akzeptiert werden kann:

  • Technische Sicherung gegen Änderungen: Änderungen am Datenbestand dürfen nicht möglich sein, oder
  • Dokumentation und Offenlegung von Änderungen: Sollten Änderungen möglich sein, müssen diese so in der Datei vermerkt werden, dass sie bei gewöhnlicher Einsichtnahme sofort ersichtlich sind.

3. Konsequenzen von nicht konformen Fahrtenbüchern: Wenn die Finanzverwaltung erst zusätzliche Dokumente anfordern muss oder wenn Abfragen bei Dritten (wie dem Systemadministrator) notwendig sind, um die Geschlossenheit des Fahrtenbuchs zu überprüfen, wird das Fahrtenbuch nicht anerkannt. Dies kann zur Folge haben, dass das Fahrzeug nicht mehr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, was finanziell spürbare Nachteile mit sich bringt.

Hintergrund des Beschlusses

Dieser Beschluss bestätigt und erweitert die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bereits in einem früheren Urteil des BFH vom 16. November 2005 (Az.: VI R 64/04) aufgestellt wurden. In dem aktuellen Beschluss wird besonders die Zulässigkeit von Revisionsverfahren und die strengen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungen thematisiert.

Praktische Tipps für die Führung eines E-Fahrtenbuchs

  • Wahl des richtigen Programms: Wählen Sie ein Fahrtenbuch-Programm, das die Anforderungen des BFH erfüllt. Informieren Sie sich über die technischen Details, insbesondere bezüglich der Handhabung von Dateneingaben und der Protokollierung von Änderungen.
  • Regelmäßige Updates und Backups: Stellen Sie sicher, dass das Programm regelmäßig gewartet und aktualisiert wird. Führen Sie regelmäßige Backups durch, um Datenverlust vorzubeugen.
  • Dokumentation und Einsichtnahme: Halten Sie Dokumente bereit, die eine einfache Einsichtnahme und Verifizierung durch das Finanzamt ermöglichen, ohne dass zusätzliche Nachfragen notwendig sind.

Fazit

Der neue BFH-Beschluss verdeutlicht die strengen Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher. Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass sie sorgfältig überprüfen müssen, ob ihre digitalen Aufzeichnungen den steuerrechtlichen Anforderungen genügen. Ein gut geführtes Fahrtenbuch kann nicht nur steuerliche Vorteile sichern, sondern auch im Falle einer Überprüfung durch das Finanzamt eine solide Rechtfertigung der abgesetzten Betriebsausgaben darstellen.

Muss ich Steuern zahlen, wenn ich ein Zimmer über Airbnb vermiete?

Ich erwäge meine Wohnung über Airbnb zu vermieten.
Muss ich die Einnahmen aus dieser Vermietung in der Steuererklärung deklarieren?“

Antwort:

Grundsätzlich gilt, dass Einnahmen aus Vermietung oder Untervermietung versteuert werden müssen – das schließt auch Geld ein, das über Plattformen wie Airbnb eingenommen wird.

Ausnahmeregelung:

Es gibt jedoch eine Vereinfachungsregel für gelegentliche Vermietungen. Wenn Sie bis zu 520 € pro Jahr aus solchen Vermietungen einnehmen, müssen Sie diese Einnahmen nicht versteuern. Das Finanzamt nimmt in diesen Fällen keine Prüfung vor. Allerdings, wenn Ihre Einnahmen diesen Betrag überschreiten, müssen sogar die ersten 520 € angegeben und versteuert werden.

Gesetzliche Entwicklung:

Mit dem Wachstumschancengesetz, das kürzlich diskutiert wurde, war eine Anhebung dieser Freigrenze auf 1.000 € pro Jahr geplant. Jedoch blieb es in der endgültigen Gesetzesfassung bei der alten Grenze von 520 €.

Folgen für häufige Vermieter:

Wenn Sie Ihre Wohnung etwa während eines 3-wöchigen Urlaubs untervermieten oder regelmäßig ein ungenutztes Gästezimmer anbieten, werden Sie wahrscheinlich schnell die Einnahmegrenze von 520 € erreichen oder überschreiten. In diesem Fall müssen alle Einnahmen in der Steuererklärung angegeben werden.

Neue Meldepflichten:

Seit dem 1. Januar 2023 ist Airbnb verpflichtet, die Vermietungsdaten direkt an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Dies bedeutet, dass das Finanzamt über Ihre Einnahmen informiert wird und bei Nichtangabe dieser Einkünfte in der Steuererklärung könnten Sie mit Nachforderungen, Verzugszinsen und Strafbescheiden konfrontiert werden.

Wie Sie vorgehen sollten:

  1. Einnahmen dokumentieren: Notieren Sie sich genau, wie viel Sie durch die Vermietung verdienen, um sicherzustellen, ob Sie die Freigrenze von 520 € überschreiten.
  2. Steuererklärung anpassen: Nehmen Sie mehr als 520 € ein, müssen Sie diesen Gewinn in der Anlage V Ihrer Steuererklärung deklarieren.
  3. Werbungskosten absetzen: Um die Steuerlast zu minimieren, können Sie Werbungskosten, die durch die Vermietung entstehen, absetzen. Dazu gehören:
    • Anteilige Miete oder Zinsen für die vermietete Immobilie während des Vermietungszeitraums.
    • Anteilige Nebenkosten wie Heizung, Wasser und Gas für den vermieteten Raum.
    • Servicegebühren oder Provisionen, die an Airbnb gezahlt wurden.

Fazit:

Die Vermietung eines Zimmers oder einer Wohnung über Airbnb kann eine lukrative Einkommensquelle sein, doch sie birgt auch steuerliche Pflichten. Eine gute Planung und korrekte Angaben in der Steuererklärung sind essenziell, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden. Nutzen Sie die Möglichkeit, Werbungskosten geltend zu machen, um Ihre Steuerlast effektiv zu reduzieren.

Der Artikel 18 des DBA zwischen Deutschland und Thailand: Die Besteuerung von Ruhegehältern und Renten

In der globalisierten Welt von heute, wo grenzüberschreitende Arbeits- und Lebenssituationen immer häufiger werden, spielen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine entscheidende Rolle bei der Vereinfachung finanzieller Verpflichtungen. Besonders relevant ist dies für Personen, die Renten oder andere Einkünfte aus einem ausländischen Staat beziehen.

Steuerreform in Thailand 2024: Was bedeutet das für deutsche Rentner?

In letzter Zeit häufen sich Berichte aus deutschen und internationalen Medienquellen über eine bedeutende Steuerreform in Thailand, die ab dem 1. Januar 2024 ausländische Renten betrifft. Diese Reform hat insbesondere deutsche Rentner aufhorchen lassen, da viele von ihnen einen Teil ihres Ruhestands in Thailand verbringen.

Die Berichterstattung zu dieser Thematik war oft oberflächlich und vermittelte den Eindruck, dass alle ausländischen Rentner unabhängig von ihrem Status betroffen sein würden. Tatsächlich sind die Regelungen komplexer und bieten verschiedene Möglichkeiten zur Steuerbefreiung oder -minderung. Es ist auch wichtig zu beachten, dass viele Aspekte der Umsetzung dieser Reform noch unklar sind, einschließlich der Anwendung der Steuersätze und der genauen Definition von Einkommensarten, die besteuert werden sollen.

Hier eine tiefere Analyse dessen, was tatsächlich geändert wurde und was dies für Ausländer in Thailand bedeutet.

Neue Steuerregelungen für ausländische Renten

Ab 2024 müssen „Residents“ – also Personen, die sich mindestens 180 Tage im Jahr in Thailand aufhalten – Steuern auf ausländische Einkünfte zahlen, die nach Thailand transferiert werden. Dies ist eine Abkehr von der bisherigen Regelung, nach der Einkünfte aus dem Ausland nur dann besteuert wurden, wenn sie im gleichen Steuerjahr nach Thailand überwiesen wurden.

Details der Reform

Die neuen Bestimmungen besagen, dass ab dem 01.01.2024 alle Renten- und Pensionseinkünfte besteuert werden, egal wann sie nach Thailand überwiesen werden. Einkommen, das vor dem 31.12.2023 bezogen und später überwiesen wird, bleibt jedoch steuerfrei. Zudem gibt es Überlegungen, bestimmte Gruppen von Ausländern, wie Inhaber eines Langzeitvisums (LTR), von diesen Steuern auszunehmen, wenn sie bestimmte finanzielle Voraussetzungen erfüllen.

Reaktionen und Hintergründe der Reform

Interessanterweise zielt die Reform laut Quellen aus dem ThaiDesk-Netzwerk nicht primär auf Rentner ab, sondern auf „digitale Nomaden“, die in Thailand leben und arbeiten, ohne lokale Einkommenssteuern zu zahlen. Diese spezifische Zielsetzung wurde in der öffentlichen Diskussion weitgehend übersehen, was zu Verunsicherung unter den Rentnern geführt hat.

Besteuerung von Rentenbezügen hängt von den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens

Die Besteuerung von Rentenbezügen hängt von den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beteiligten Staaten ab. In der Regel hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht, es sei denn, der Bezugsberechtigte ist Staatsangehöriger des Quellenstaats . 

In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf die steuerliche Behandlung von Ruhegehältern und Renten unter dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Thailand, speziell den Artikel 18 in der Fassung vom 10. Juli 1967. Dieser Artikel regelt, wie Ruhegehälter und Renten besteuert werden, wenn die Empfänger in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

DBA Thailand Artikel 18 Absatz 1: Besteuerungsrecht und Unternehmensausgaben

Laut Absatz 1 des Artikel 18 können Ruhegehälter, andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese Vergütungen bei der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen Staates oder einer in diesem Staat gelegenen Betriebsstätte als Ausgaben abgezogen werden.

Dies bedeutet, dass wenn eine Person, die in Thailand ansässig ist, Ruhegehälter oder Renten aus Deutschland bezieht und diese Vergütungen in Deutschland als Betriebsausgaben absetzbar sind, dann können diese Einkünfte auch in Deutschland besteuert werden. Der Kernpunkt hier ist der Abzug als Betriebsausgabe, der das Besteuerungsrecht des Staates begründet, in dem das Unternehmen oder die Betriebsstätte ansässig ist.

DBA Thailand Artikel 18 Absatz 2: Steuerbefreiung unter bestimmten Bedingungen

Der zweite Absatz des Artikel 18 stellt eine Ausnahme von der Regel des ersten Absatzes dar. Er besagt, dass Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften direkt oder aus einem von diesen errichteten Sondervermögen gezahlt werden, in dem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit sind.

Das heißt, wenn zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland eine Rente an einen in Thailand ansässigen ehemaligen Beamten zahlt, dann ist diese Rente in Thailand nicht steuerpflichtig. Diese Regelung zielt darauf ab, die steuerliche Belastung für öffentliche Renten und Ruhegehälter zu minimieren und die grenzüberschreitende Bewegung von Rentnern zu erleichtern.

Fazit

Der Artikel 18 des DBA zwischen Deutschland und Thailand bietet eine klare Regelung zur Besteuerung von Ruhegehältern und Renten. Dieser Artikel hilft sicherzustellen, dass Personen, die Ruhegehälter oder Renten aus einem der beiden Länder beziehen, nicht ungerecht besteuert werden und dass die Steuergesetze fair und konsistent angewendet werden. Für Rentner und Personen, die aus dem Arbeitsleben ausscheiden, bietet dieser Artikel eine gewisse Sicherheit bezüglich ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden.

Artikel 22 des DBA zwischen Deutschland und Thailand: Befreiung von Doppelbesteuerung

Nach dem das Besteuerungsrecht geklärt ist, beleuchten wir den Artikel 22 des DBA zwischen Deutschland und Thailand, der die Befreiung von der Doppelbesteuerung regelt.

DBA Thailand Artikel 22 Absatz 1: Grundlegende Gesetzesanwendung

Der erste Absatz des Artikels 22 bestätigt, dass die allgemeinen Steuergesetze jedes Vertragsstaates weiterhin Anwendung finden, es sei denn, das DBA legt explizit etwas anderes fest. Dies stellt die Grundlage der steuerlichen Behandlung auf internationaler Ebene sicher und gewährleistet, dass das Abkommen nur spezifische Ausnahmen zu nationalen Gesetzen bildet.

DBA Thailand Artikel 22 Absatz 2: Anrechnung ausländischer Steuern für in Deutschland Ansässige

Für in Deutschland ansässige Personen regelt der zweite Absatz, wie Einkünfte und Vermögen, die aus Thailand stammen, von der deutschen Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen werden. Diese Einkünfte umfassen Gewinne aus internationalen Seeschifffahrten, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und bestimmte Veräußerungsgewinne, die gemäß dem Abkommen in Thailand besteuert werden können.

Die in Thailand gezahlte Steuer auf diese Einkünfte wird auf die deutsche Steuer angerechnet, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dies bedeutet, dass die Steuerlast in Deutschland durch die bereits in Thailand gezahlte Steuer gemindert wird, jedoch nur bis zu dem Anteil, der den aus Thailand stammenden Einkünften entspricht.

DBA Thailand Artikel 22 Absatz 3: Anrechnung deutscher Steuern für in Thailand Ansässige

Ähnlich verfährt Absatz 3 für in Thailand ansässige Personen, indem Einkünfte und Vermögen, die aus Deutschland stammen, von der thailändischen Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen werden. Dies betrifft unter anderem Ruhegehälter und sonstige Vergütungen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik besteuert werden können (und andere spezifizierte Einkunftsarten).

Die in Deutschland gezahlte Steuer auf diese Einkünfte wird auf die thailändische Steuer angerechnet. Dies verhindert, dass Personen, die in Thailand leben und Einkünfte aus Deutschland beziehen, nicht beide Steuern in voller Höhe zahlen müssen, sondern eine Anrechnung erhalten, die die Doppelbesteuerung effektiv eliminiert.

Fazit

Der Artikel 22 des DBA zwischen Deutschland und Thailand ist ein fundamentaler Baustein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Personen, die grenzüberschreitende Einkünfte beziehen. Durch die spezifischen Regelungen zur Anrechnung der in einem Vertragsstaat gezahlten Steuern auf die Steuerschuld im anderen Vertragsstaat, bietet das Abkommen eine solide Grundlage zur finanziellen Planung und Sicherheit für betroffene Steuerzahler. Dieser Artikel ist ein Beispiel dafür, wie internationale Abkommen dazu beitragen können, die Komplexität der globalen Finanzlandschaft zu navigieren.

Realität der Steuerpraxis in Thailand

In Thailand besteht ein großer Unterschied zwischen der Theorie (geschriebenem Recht) und der Praxis (angewandtem Recht). Viele gesetzliche Regelungen werden nicht stringent ausgeführt, und es gibt oft erhebliche Spielräume bei der Interpretation und Anwendung der Gesetze. Daher ist es unwahrscheinlich, dass die Steuerreform sofort vollständig umgesetzt wird oder dass alle ausländischen Rentner sofort von neuen Steuerforderungen betroffen sein werden.

Fazit

Deutsche Rentner in Thailand sollten sich bewusst sein, dass die Steuerreform potenziell ihre Situation beeinflussen könnte, jedoch ist die tatsächliche Auswirkung wahrscheinlich weniger dramatisch als initial berichtet. Es ist ratsam, die Entwicklungen genau zu beobachten und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle legalen Möglichkeiten zur Minimierung der Steuerlast genutzt werden. Die thailändische Regierung zeigt sich traditionell offen für pragmatische Lösungen, daher könnte es durchaus zu Anpassungen oder spezifischen Regelungen kommen, die insbesondere langfristig ansässigen Ausländern entgegenkommen.

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Stufenweise Einführung der Verpflichtenden Elektronischen Rechnung im B2B-Bereich ab 2025

Einleitung: Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Deutschland eine neue Ära der Digitalisierung ein: die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) im Geschäft-zu-Geschäft (B2B) Bereich. Diese Veränderung, bestätigt durch die Zustimmung des Bundesrats zum Wachstumschancengesetz, verspricht eine effizientere, transparentere und schnellere Abwicklung von Rechnungsprozessen. Hier ein detaillierter Blick auf das, was Unternehmen erwarten sollten.

Definition und Normen: Eine E-Rechnung ist definiert als eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird, welches eine automatisierte elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss dabei der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder in ein solches Format umwandelbar sein, das interoperabel ist. Dies schließt hybride Formate wie ZUGFeRD ein, die sowohl strukturierte Daten als auch ein PDF-Dokument beinhalten.

Rechtliche Neuerungen: Unter der neuen Regelung ist das Einverständnis des Rechnungsempfängers für die elektronische Übermittlung im B2B-Bereich nicht mehr erforderlich, was einen bedeutenden Wandel zur bisherigen Praxis darstellt. Papierrechnungen oder in anderen elektronischen Formaten übermittelte Rechnungen werden als „sonstige Rechnungen“ klassifiziert.

Phasen der Einführung:

  1. Empfangsbereitschaft Ab 2025: Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen im vorgeschriebenen strukturierten Format zu empfangen.
  2. Übergangsregelungen bis Ende 2026: Bis zum Ende des Jahres 2026 dürfen Unternehmen weiterhin Papierrechnungen ausstellen, sofern der Empfänger zustimmt. Diese Regelung gilt auch für sonstige elektronische Rechnungen, die nicht dem EN 16931 Standard entsprechen.
  3. Sonderregelungen für Kleinunternehmer bis 2027: Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von bis zu 800.000 € können diese Übergangsregelungen für bis Ende 2027 getätigte Umsätze in Anspruch nehmen.
  4. EDI-Verbindungen bis Ende 2028: Rechnungen, die über bestehende Electronic Data Interchange (EDI) Verbindungen übermittelt werden, dürfen bis Ende 2028 verwendet werden, vorausgesetzt, sie werden anschließend in das vorgeschriebene Format überführt.
  5. Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen unter 250 € und Fahrausweise sind von diesen Anforderungen ausgenommen.

Zukünftige Entwicklungen: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) arbeitet bereits eng mit Wirtschaftsverbänden und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zusammen, um weitere Details und offene Fragen zu klären. Zusätzlich ist ein elektronisches Meldesystem geplant, das nach den Maßnahmen der EU-Kommission „VAT in the digital age“ voraussichtlich ab 2028 bzw. 2030 für innergemeinschaftliche Umsätze Pflicht wird.

Fazit: Die Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich ist ein signifikanter Schritt zur Digitalisierung des Rechnungswesens in Deutschland. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Systeme entsprechend anzupassen und sich auf die neuen digitalen Anforderungen vorzubereiten. Dies wird nicht nur die Effizienz steigern, sondern auch die Transparenz erhöhen und letztendlich zur Reduktion von Kosten führen.

BFH: Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz in der Einnahmeschätzung

In einem richtungsweisenden Urteil vom 28. November 2023 (X R 3/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Grundsätze zur Anwendung der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei der Schätzung von Einnahmen bekräftigt. Dieses Urteil ist von besonderer Bedeutung für Gewerbetreibende, die ältere technologische Hilfsmittel in ihren Geschäftsoperationen verwenden, wie zum Beispiel antiquierte Registrierkassen.

Hintergrund des Falls

Ein Restaurantbetreiber, dessen Einnahmen überwiegend in bar erzielt wurden, nutzte von 2011 bis 2014 eine elektronische Registrierkasse aus den 1980er Jahren. Das Finanzamt zweifelte die Ordnungsmäßigkeit der mit dieser Kasse geführten Aufzeichnungen an und entschied sich für eine Vollschätzung der Erlöse, die zu einer Vervierfachung der vom Kläger erklärten Umsätze führte.

Sachverständigenbewertung und Gerichtsentscheidung

Ein vom Finanzgericht beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass die Kasse manipulierbar sei, insbesondere durch Veränderungen am sogenannten Z1-Zähler, der für die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke wichtig ist. Diese Manipulationen könnten jedoch auch im Rahmen notwendiger Reparaturen vorkommen. Das Finanzgericht sah in der Manipulierbarkeit der Kasse einen hinreichenden Grund für die Vollschätzung der Einnahmen, obwohl eine tatsächliche Manipulation nicht nachgewiesen wurde.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zur weiteren Prüfung zurück. Das Gericht erkannte zwar an, dass die objektive Manipulierbarkeit der Kasse grundsätzlich einen formellen Mangel darstellt, der das Finanzamt zur Schätzung berechtigt. Allerdings betonte der BFH, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Vertrauensschutz besonders zu berücksichtigen sind.

Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit

Der BFH stellte klar, dass das Wissen um die Manipulierbarkeit solch alter Kassenmodelle nicht allgemein bekannt war und dass Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen darauf vertrauen dürfen, dass ihre bisherigen Aufzeichnungsmethoden akzeptiert werden. Dies bedeutet, dass der Mangel der objektiven Manipulierbarkeit unter Umständen weniger schwer wiegt, wenn der Steuerpflichtige zusätzliche Belege zur Stützung seiner Einnahmen vorlegen kann.

Implikationen für die Praxis

Diese Entscheidung ist besonders relevant für Betreiber in der Gastronomie und anderen Bargeld-intensiven Geschäftsfeldern, die ältere technologische Systeme nutzen. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, dass Finanzämter die individuellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müssen und dass pauschale Schätzungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind.

Das Urteil verdeutlicht auch die Bedeutung, die der Gesetzgeber der technologischen Aktualität in der Geschäftsausstattung beimisst, insbesondere seit der Gesetzesänderung im Jahr 2020, die den Einsatz älterer Kassenmodelle untersagt.

Fazit

Dieses Urteil des BFH bietet eine wichtige Klärung in der Behandlung von Schätzungen und unterstreicht die Notwendigkeit einer ausgewogenen und gerechten steuerlichen Behandlung, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gerecht wird.

Für weiterführende Informationen, siehe:
https://www.steuerschroeder.de/steuer/schaetzungsbefugnis-bei-altkassen-deren-objektive-manipulierbarkeit-sich-erst-nach-jahren-des-gebrauchs-nachtraeglich-herausstellt-zeitliche-erfassung-von-gutscheinen-bei-einnahmen-ueberschuss-rechn/

Quelle: Bundesfinanzhof


BFH Urteil: Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung

In einem bemerkenswerten Urteil vom 22. November 2023 (I R 9/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine bedeutsame Entscheidung zur Frage der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) getroffen. Der BFH stellte klar, dass für eine vGA eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter einen Zuwendungswillen voraussetzt.

Der Fall: Irrtum bei der Kapitalerhöhung

Die Klage wurde von einer GmbH erhoben, deren alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin ihr Stammkapital unter anderem durch die Einbringung einer 100%-Beteiligung an einer anderen GmbH erbringen sollte. Im Rahmen dieser Transaktion erfolgte eine Kapitalerhöhung, die jedoch irrtümlich zu einer Begünstigung der Gesellschafter-Geschäftsführerin führte. Das Finanzamt wertete diese Begünstigung als eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Die GmbH argumentierte jedoch, dass die Zuwendung aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgte, und bestritt das Vorliegen eines Zuwendungswillens.

BFH-Urteil: Subjektiver Irrtum des Geschäftsführers relevant

In seiner Entscheidung wies der BFH darauf hin, dass der für eine vGA erforderliche Zuwendungswille individuell zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter denselben Irrtum begangen hätte, sondern ob der tatsächlich handelnde Geschäftsleiter einem solchen Irrtum unterlag.

Daher kann nicht automatisch von einer vGA ausgegangen werden, wenn der Zuwendungswille durch einen Irrtum fehlgeleitet wurde. Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zur weiteren Klärung zurück, um den genauen Umständen und dem Vorliegen eines möglichen Irrtums nachzugehen.

Implikationen des Urteils

Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für die Praxis der Unternehmensbesteuerung und könnte viele ähnlich gelagerte Fälle beeinflussen. Es betont die Bedeutung des subjektiven Elements im Rahmen der vGA-Prüfung und stellt klar, dass nicht jeder Fehler in der Geschäftsführung automatisch zu steuerlichen Nachteilen führen sollte.

Zusammenfassend sichert dieses Urteil die Rechte der Gesellschaften, indem es klare Richtlinien setzt, unter welchen Bedingungen ein Vorgang als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist. Es schützt Unternehmen vor der steuerlichen Bestrafung für unabsichtliche Fehler, sofern kein klarer Zuwendungswille vorliegt.

Für detaillierte Einblicke und vollständigen Textzugang, siehe:

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH Klärt Zuständigkeit für Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen

In einem richtungsweisenden Urteil vom 20. Dezember 2023 (I R 21/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Köln nicht befugt ist, Außenprüfungen hinsichtlich des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt Steuerpflichtigen anzusetzen. Diese Verantwortlichkeit obliegt stattdessen dem örtlichen Finanzamt.

Hintergrund des Falles

Die Auseinandersetzung betraf eine Personengesellschaft, die als Konzertdirektion tätig ist und regelmäßig ein Musikfestival in Deutschland veranstaltet. Diese Gesellschaft beschäftigt ausländische Künstler, deren Honorare in Deutschland steuerpflichtig sind. Gemäß § 50a EStG wird die Steuer direkt von der Konzertdirektion einbehalten und abgeführt. Eine entsprechende Meldung erfolgt an das BZSt, welches grundsätzlich für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens zuständig ist.

Am 12. Februar 2020 erteilte das für die Gesellschaft zuständige örtliche Finanzamt eine Prüfungsanordnung, die auch den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG einschloss. Die Personengesellschaft erhob Klage gegen diese Anordnung mit der Begründung, dass nicht das Finanzamt, sondern das BZSt zuständig sei.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH widersprach dieser Ansicht und stellte klar, dass die Zuständigkeit für die Anordnung einer Außenprüfung weiterhin beim örtlichen Finanzamt liegt. Die Gerichtsentscheidung basiert auf einer genauen Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes, der dem BZSt spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Steuerabzugsverfahren zuweist, jedoch nicht die Außenprüfung umfasst.

Bedeutung der Entscheidung

Dieses Urteil hat wesentliche Implikationen für die Praxis der Steuerprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen. Es bestätigt, dass das BZSt zwar eine zentrale Rolle im Steuerabzugsverfahren spielt, jedoch die eigentliche Außenprüfung eine Maßnahme darstellt, die in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen lokalen Finanzamtes fällt. Dies stellt sicher, dass die formalisierten Prozesse und Strukturen der Steuerverwaltung eingehalten werden, was zur Rechtssicherheit und zur effizienten Steuererhebung beiträgt.

Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Finanzämter und das BZSt, in Fragen des Steuerabzugs effektiv zusammenzuarbeiten, insbesondere bei der Durchführung von Prüfungen, um die Einhaltung der Steuergesetze sicherzustellen.

Für detailliertere Informationen und eine umfassende Darstellung des Urteils ist der Volltext verfügbar:

https://www.steuerschroeder.de/steuer/zustaendigkeit-fuer-die-aussenpruefung-steuerabzug-nach-%c2%a7-50a-estg-bfh-urteil-vom-20-dezember-2023-i-r-21-21/

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH Klarstellung: Zweitwohnungsteuer fällt unter die Kosten der Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung

In einem wegweisenden Urteil vom 13. Dezember 2023 (VI R 30/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer, die für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung entrichtet wird, unter die gesetzliche Höchstbetragsbegrenzung für Unterkunftskosten von 1.000 Euro pro Monat fällt. Diese Entscheidung hat bedeutende Implikationen für Steuerpflichtige, die eine Zweitwohnung in teuren Städten wie München unterhalten.

Der Fall

Die Klägerin, die in München arbeitet und dort eine Zweitwohnung gemietet hat, war mit den Zweitwohnungsteuern von 896 Euro bzw. 1.157 Euro in den Jahren des Streitfalls konfrontiert. Zusätzlich zu diesen Steuern entstanden ihr weitere Kosten für die Wohnung, die jeweils über 12.000 Euro pro Jahr lagen. Sie machte geltend, dass diese Aufwendungen notwendig seien, um ihre berufliche Tätigkeit auszuüben, und wollte sie als Werbungskosten absetzen.

Steuerrechtliche Behandlung

Das Finanzamt setzte den Höchstabzugsbetrag für doppelte Haushaltsführungskosten auf 12.000 Euro pro Jahr fest und schloss weitere Kosten, einschließlich der Zweitwohnungsteuer, aus dem Abzug aus, sobald dieser Betrag erreicht war. Die Klägerin argumentierte, dass die Zweitwohnungsteuer als notwendige Mehrkosten aufgrund ihrer beruflichen Situation und somit vollständig abzugsfähig sein sollte.

Urteil des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und stellte klar, dass alle Kosten, die unmittelbar mit der Nutzung der Zweitwohnung zusammenhängen – einschließlich der Zweitwohnungsteuer –, als Werbungskosten abzugsfähig sind, jedoch nur bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat. Das Gericht erklärte, dass die Zweitwohnungsteuer eine direkte finanzielle Belastung darstellt, die mit dem Innehaben der Wohnung verbunden ist, und daher unter die Kategorie der Unterkunftskosten fällt.

Bedeutung für Steuerpflichtige

Dieses Urteil ist besonders relevant für Berufstätige in Metropolregionen, wo neben hohen Mieten auch substantielle Zweitwohnungsteuern anfallen können. Die Entscheidung bedeutet, dass Steuerpflichtige, die bereits den Höchstbetrag für Unterkunftskosten ausschöpfen, keine zusätzliche steuerliche Entlastung für die gezahlte Zweitwohnungsteuer erhalten.

Fazit

Die Klärung durch den BFH hilft, die Rechtslage bezüglich der Abzugsfähigkeit von Zweitwohnungsteuern zu verstehen und sorgt für eine gleichmäßigere Anwendung der steuerlichen Regelungen zur doppelten Haushaltsführung. Steuerpflichtige sollten daher genau prüfen, welche Kosten sie geltend machen und wie diese im Rahmen der Höchstbetragsbegrenzung berücksichtigt werden.

Für eine detaillierte Lektüre und weiterführende Informationen steht der Volltext des Urteils zur Verfügung.

Quelle: Bundesfinanzhof