Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte: Warum das FG Baden-Württemberg den Vorsteuerabzug versagt

Gästekarte als Mehrzweck-Gutschein: Das FG Baden-Württemberg versagt den Vorsteuerabzug. Was Tourismusbetriebe jetzt prüfen sollten.

Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte kann für Tourismusorganisationen, Gastgeber und Leistungspartner erhebliche Folgen haben. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10.11.2025, Az. 14 K 2134/23. Das Gericht stufte die streitige Gästekarte als Mehrzweck-Gutschein ein und versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus Gutschriften an touristische Leistungspartner. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 3/26 anhängig.

Worum ging es im Streitfall?

Die Klägerin, eine GmbH zur Tourismusförderung, betrieb im Streitjahr 2018 eine Gästekarte. Übernachtungsgäste mit mindestens zwei Übernachtungen erhielten diese Karte von teilnehmenden Gastgebern. Mit der Card konnten sie verschiedene touristische Attraktionen kostenlos nutzen, etwa Freizeitangebote, Eintritte oder andere regionale Leistungen.

Die Gastgeber zahlten für berechtigte Gäste einen Betrag an die Klägerin. Die Klägerin stellte den Gastgebern Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Einen Teil der Gelder – mindestens 15 % – behielt sie zur Kostendeckung ein. Den Rest leitete sie nach tatsächlicher Nutzung an die jeweiligen Leistungserbringer weiter. Über diese Ausschüttungen rechnete die Klägerin gegenüber den Leistungspartnern per Gutschrift mit Umsatzsteuer ab und machte daraus Vorsteuer geltend.

Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an. Das FG Baden-Württemberg bestätigte diese Sichtweise.

Warum sieht das FG die Gästekarte als Mehrzweck-Gutschein?

Ein Gutschein im umsatzsteuerlichen Sinn liegt vor, wenn ein Instrument als Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung angenommen werden muss und die Leistung oder die möglichen Leistungserbringer auf dem Instrument selbst oder in begleitenden Unterlagen angegeben sind. § 3 Abs. 13 UStG enthält diese Definition; § 3 Abs. 14 UStG regelt den Einzweck-Gutschein und § 3 Abs. 15 UStG den Mehrzweck-Gutschein.

Nach § 3 Abs. 14 UStG ist ein Einzweck-Gutschein nur gegeben, wenn bereits bei Ausstellung sowohl der Leistungsort als auch die geschuldete Umsatzsteuer für die spätere Leistung feststehen. Ist das nicht der Fall, handelt es sich nach § 3 Abs. 15 UStG um einen Mehrzweck-Gutschein. Bei Mehrzweck-Gutscheinen wird nicht die vorherige Übertragung, sondern erst die tatsächliche Leistungserbringung besteuert.

Genau hier setzte das FG an: Bei Ausgabe der Gästekarte stand noch nicht fest, welche touristische Leistung der Gast tatsächlich nutzen würde. Damit war auch unklar, welche konkrete Umsatzsteuer für die spätere Leistung anfällt. Das Gericht ordnete die Card deshalb als Mehrzweck-Gutschein beziehungsweise – für das Streitjahr 2018 – nach damaliger Terminologie wertgutscheinähnlich ein.

Wichtig: Das Streitjahr war 2018. Die heutigen Gutscheinregeln in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG gelten erst seit 2019. Das FG zog die Wertung aber sinngemäß heran, weil die Systematik der Mehrzweck-Gutscheine nach seiner Auffassung bereits der früheren Behandlung von Wertgutscheinen entsprach.

Warum gab es keinen Vorsteuerabzug?

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass ein Unternehmer eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen abzieht, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Genau daran fehlte es nach Auffassung des FG.

Die touristischen Leistungen wurden aus Sicht des Gerichts nicht an die Klägerin erbracht, sondern unmittelbar an die Gäste. Die Gäste waren die Leistungsempfänger der Freizeit- und Tourismusleistungen. Die Klägerin zahlte lediglich als Dritte für diese Leistungen. Solche Zahlungen können zwar Entgelt von dritter Seite sein, vermitteln dem Zahlenden aber nicht automatisch einen eigenen Vorsteuerabzug.

Damit waren die Gutschriften der Klägerin an die Leistungspartner aus Sicht des FG keine Grundlage für einen Vorsteuerabzug der Klägerin.

Lag eine Vermittlungsleistung an die Gastgeber vor?

Auch diese Argumentation überzeugte das FG nicht. Zwar organisierte die Klägerin das Kartensystem, schloss Verträge mit Gastgebern und Leistungspartnern und wickelte die Zahlungen ab. Das Gericht sah darin aber keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den Gastgebern in Bezug auf die touristischen Einzelleistungen.

Entscheidend war: Die Gastgeber erhielten nicht selbst die touristischen Leistungen. Auch vermittelten sie nach der Vertragsstruktur nicht die Leistungen der Leistungspartner an die Gäste. Die Gäste hatten vielmehr eigene Ansprüche gegenüber den jeweiligen Leistungspartnern. Die Klägerin war nach der Sicht des FG Systemorganisatorin, nicht Empfängerin der touristischen Leistungen.

Welche Rolle spielt § 14c UStG?

Besonders kritisch ist der unzutreffende Umsatzsteuerausweis. Die Klägerin hatte den Gastgebern Rechnungen mit Umsatzsteuer über die Zahlungen ausgestellt. Nach Auffassung des FG waren diese Zahlungen aber nur insoweit steuerbar, als es um den einbehaltenen Anteil für Verwaltungskosten ging. Soweit die Klägerin Beträge lediglich an Leistungspartner weiterleitete, fehlte der steuerbare Leistungsaustausch gegenüber den Gastgebern.

Die Folge: Die Klägerin schuldete die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Nach § 14c UStG schuldet ein Unternehmer auch einen zu hoch oder unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag. Eine Berichtigung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Achtung / häufiger Fehler: Wer bei Gästekarten-Systemen pauschal Umsatzsteuer auf den gesamten Gastgeberbeitrag ausweist, riskiert eine Steuerschuld nach § 14c UStG – selbst dann, wenn materiell nur ein Teil des Betrags steuerbar ist.

Was bedeutet das Urteil für Tourismusorganisationen?

Für Betreiber von Gästekarten-, Erlebnis- oder Tourismuscard-Systemen ist das Urteil ein Warnsignal. Entscheidend ist nicht allein, wie die Verträge bezeichnet sind. Maßgeblich ist, wer aus Sicht des Umsatzsteuerrechts die Leistung empfängt, wer eine eigene Leistung erbringt und ob die Karte als Gutschein einzuordnen ist.

Besonders zu prüfen sind:

  • Wer ist Leistungsempfänger der touristischen Leistungen?
  • Wird eine eigene Leistung an Gastgeber erbracht oder nur ein System verwaltet?
  • Werden weitergeleitete Beträge zutreffend als Drittentgelt, durchlaufender Posten oder eigener Umsatz behandelt?
  • Wird Umsatzsteuer nur auf den tatsächlich steuerbaren Anteil ausgewiesen?
  • Sind Gutschriften an Leistungspartner umsatzsteuerlich richtig strukturiert?
  • Ist der Vorsteuerabzug tatsächlich durch eine Leistung für das eigene Unternehmen gedeckt?

Steuer-Tipp: Trennen Sie vertraglich und buchhalterisch sauber zwischen System-/Verwaltungskosten, weitergeleiteten Ausschüttungsbeträgen und möglichen eigenen Vermittlungs- oder Geschäftsbesorgungsleistungen. Gerade diese Trennung entscheidet über Umsatzsteuerausweis, Vorsteuerabzug und § 14c-Risiken.

Praxisbeispiel: Wo liegt das Risiko?

Ein Tourismusverband erhält von Gastgebern 100.000 Euro für eine Gästekarte. Davon behält er 15.000 Euro zur Finanzierung des Kartensystems ein. 85.000 Euro werden nach tatsächlicher Nutzung an Leistungspartner ausgeschüttet.

Nach der Logik des FG kann nur der einbehaltene Systemanteil eine steuerbare Leistung des Kartenbetreibers an die Gastgeber betreffen. Die weitergeleiteten 85.000 Euro wären dagegen nicht automatisch Entgelt für eine Leistung des Kartenbetreibers an die Gastgeber. Weist der Betreiber trotzdem Umsatzsteuer auf die gesamten 100.000 Euro aus, kann eine Steuerschuld nach § 14c UStG entstehen. Zugleich kann der Vorsteuerabzug aus Gutschriften an die Leistungspartner versagt werden, wenn die Leistungen umsatzsteuerlich an die Gäste und nicht an den Betreiber erbracht wurden.

Revision beim BFH: Warum die Entscheidung noch offen ist

Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 3/26 anhängig. Der BFH nennt als zentrale Rechtsfrage, ob die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Gutschriften an Leistungspartner beanspruchen kann, wenn diese vertraglich verpflichtet waren, touristische Leistungen an Gäste zu erbringen und dafür von der Klägerin einen Ausschüttungsbetrag erhielten.

Damit bleibt die endgültige Rechtslage in Schwebe. Betroffene Unternehmen sollten ihre Bescheide und Abrechnungsmodelle dennoch jetzt prüfen. Wird gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und auf eine beim BFH anhängige entscheidungserhebliche Rechtsfrage gestützt, kann das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO insoweit ruhen.

Checkliste für Gästekarten-Modelle

  • Vertragsstruktur zwischen Kartenbetreiber, Gastgebern, Gästen und Leistungspartnern prüfen.
  • Einordnung der Gästekarte als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein dokumentieren.
  • Steuerbare eigene Leistungen des Kartenbetreibers gesondert identifizieren.
  • Weitergeleitete Ausschüttungen getrennt von Verwaltungskosten buchen.
  • Umsatzsteuerausweis in Rechnungen an Gastgeber überprüfen.
  • Gutschriften an Leistungspartner auf Vorsteuerabzugsrisiken prüfen.
  • § 14c-Risiken bei unzutreffendem Steuerausweis analysieren.
  • Bei offenen Bescheiden Einspruch und Ruhen des Verfahrens mit Bezug auf BFH V R 3/26 prüfen lassen.

FAQ zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Gästekarte

Ist jede Gästekarte ein Mehrzweck-Gutschein?

Nein. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung. Ein Mehrzweck-Gutschein liegt nahe, wenn bei Ausgabe noch nicht feststeht, welche Leistung später genutzt wird und welche Umsatzsteuer dafür anfällt. Stehen Leistungsort und Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe fest, kann ein Einzweck-Gutschein vorliegen.

Warum ist die Einordnung als Mehrzweck-Gutschein so wichtig?

Bei einem Mehrzweck-Gutschein wird die vorherige Übertragung des Gutscheins nicht besteuert. Umsatzsteuer entsteht erst bei der tatsächlichen Leistungserbringung. Das beeinflusst den Zeitpunkt der Besteuerung, den Leistungsaustausch und den Vorsteuerabzug.

Warum durfte die Klägerin keine Vorsteuer aus den Gutschriften ziehen?

Nach Auffassung des FG wurden die touristischen Leistungen nicht an die Klägerin, sondern an die Gäste erbracht. Die Klägerin zahlte lediglich als Dritte. Für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG braucht es aber eine Leistung, die für das Unternehmen des Vorsteuerabzugsberechtigten ausgeführt wurde.

Müssen Gastgeberbeiträge immer ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden?

Nein. Das hängt von der konkreten Leistung ab. Nach der Entscheidung des FG kann ein steuerbarer Anteil bestehen, soweit der Kartenbetreiber Verwaltungskosten oder Systemleistungen gegenüber den Gastgebern erbringt. Problematisch ist aber der Umsatzsteuerausweis auf Beträge, die lediglich an Leistungspartner weitergeleitet werden.

Was passiert bei falschem Umsatzsteuerausweis?

Wird Umsatzsteuer zu Unrecht oder zu hoch ausgewiesen, kann der Rechnungsaussteller diese Steuer nach § 14c UStG schulden. Eine Korrektur ist möglich, muss aber formal sauber umgesetzt werden.

Sollte man wegen des BFH-Verfahrens abwarten?

Nein. Die Revision ist zwar anhängig, aber die aktuellen Abrechnungsprozesse sollten bereits jetzt geprüft werden. Offene Fälle können gegebenenfalls verfahrensrechtlich offengehalten werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Fazit

Das Urteil des FG Baden-Württemberg zeigt, wie sensibel die Umsatzsteuer bei Gästekarten-Systemen ist. Wird eine Gästekarte als Mehrzweck-Gutschein eingeordnet, kann dies den gesamten Abrechnungsfluss verändern: Die Ausgabe der Karte ist nicht ohne Weiteres ein steuerbarer Umsatz, der Vorsteuerabzug aus Zahlungen an Leistungspartner kann scheitern, und ein unzutreffender Umsatzsteuerausweis kann eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen.

Für Tourismusorganisationen, Gastgeber und Leistungspartner bedeutet das: Bestehende Gästekarten-Modelle sollten dringend auf Leistungsaustausch, Gutscheinqualität, Vorsteuerabzug und Rechnungsausweis überprüft werden. Die endgültige Klärung durch den BFH bleibt abzuwarten.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2025, Az. 14 K 2134/23, ECLI:DE:FGBW:2025:1110.14K2134.23.00, nicht rechtskräftig.
  • BFH, anhängiges Verfahren V R 3/26, Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2026, vorgehend FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2025, 14 K 2134/23.
  • § 3 Abs. 13 bis 15 UStG, Gutschein, Einzweck-Gutschein und Mehrzweck-Gutschein, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.
  • § 15 Abs. 1 UStG, Vorsteuerabzug, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.
  • § 10 Abs. 1 UStG, Entgelt und Drittentgelt, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.
  • § 14c UStG, unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.
  • § 363 Abs. 2 AO, Ruhen des Einspruchsverfahrens bei anhängiger Rechtsfrage vor einem obersten Bundesgericht, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.

Firmenfitness steuerlich behandeln: Neue BayLfSt-Regeln

Firmenfitness als Sachbezug: Das BayLfSt verschärft Bewertung, Nachweise und 50-Euro-Grenze. Das müssen Arbeitgeber jetzt prüfen.

Firmenfitness steuerlich behandeln klingt zunächst einfach: Arbeitgeber schließen einen Vertrag mit einem Anbieter wie EGYM Wellpass oder Gympass, Mitarbeitende registrieren sich und können ein Netzwerk aus Sport- und Gesundheitsangeboten nutzen. Die neue Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern zeigt jedoch: Lohnsteuerlich steckt in solchen Programmen deutlich mehr Risiko, als viele Arbeitgeber bisher angenommen haben.

Was hat das BayLfSt entschieden?

Nach Auffassung des BayLfSt sind Vorteile aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots grundsätzlich Arbeitslohn von dritter Seite. Entscheidend ist nicht, ob Beschäftigte später tatsächlich trainieren, schwimmen oder einen Kurs besuchen. Der geldwerte Vorteil entsteht bereits, wenn der Arbeitnehmer das Angebot tatsächlich annimmt – regelmäßig also mit der Registrierung.

Die Verwaltung knüpft damit an die BFH-Rechtsprechung an. Der BFH hatte bereits entschieden, dass Sachbezüge aus einem Firmenfitness-Programm laufender Arbeitslohn sein können, wenn der Arbeitgeber die Nutzungsmöglichkeit fortlaufend einräumt. Außerdem kann der Vorteil anhand der Arbeitgeberkosten geschätzt werden, wenn kein üblicher Endpreis für Endverbraucher feststellbar ist.

Wie wird der geldwerte Vorteil bei Firmenfitness berechnet?

Grundsätzlich sind Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Bei Firmenfitness-Netzwerken gibt es diesen Verbraucherpreis aber häufig nicht, weil die Mitgliedschaften ausschließlich Unternehmen oder arbeitgeberbezogenen Gruppen angeboten werden.

Kann kein vergleichbarer Marktpreis ermittelt werden, akzeptiert das BayLfSt die Bewertung nach den Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers. Einzubeziehen sind insbesondere:

  • monatliche Nutzer- oder Lizenzentgelte,
  • Einrichtungsgebühren,
  • Verwaltungs- und Bearbeitungskosten,
  • sonstige Nebenkosten,
  • jeweils einschließlich Umsatzsteuer.

Wichtig ist die Verschärfung: Nach der neuen Verwaltungsauffassung können auch solche Nebenkosten in die Bemessungsgrundlage einfließen, die bislang teilweise als bloße betriebsfunktionale Begleitkosten behandelt wurden.

Achtung / häufiger Fehler: Viele Arbeitgeber prüfen nur das monatliche Nutzungsentgelt je registriertem Mitarbeiter. Das reicht nicht. Setup-, Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren können die 50-Euro-Grenze kippen.

Wie werden Einmal- und Pauschalkosten verteilt?

Das BayLfSt unterscheidet drei Kostenarten:

Direkt zurechenbare Kosten werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugeordnet. Das betrifft etwa individuelle laufende Entgelte oder einmalige Kosten, die klar einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden können.

Nicht direkt zurechenbare Kosten für registrierte Arbeitnehmer werden gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer verteilt.

Kosten, die unabhängig von der Zahl der registrierten Arbeitnehmer entstehen, etwa pauschale Einrichtungs- oder Verwaltungsgebühren, sind auf die Arbeitnehmer zu verteilen, denen der Arbeitgeber die Teilnahmeberechtigung eingeräumt hat. Eine vertraglich vereinbarte Höchstzahl ist dabei zu berücksichtigen. Einmalige Kosten sind gleichmäßig auf die Vertragslaufzeit zu verteilen; fehlt eine feste Laufzeit, ist auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung abzustellen.

Beispiel: Wann bleibt Firmenfitness steuerfrei?

Ein Arbeitgeber zahlt monatlich 42 Euro brutto je registriertem Arbeitnehmer. Zusätzlich fällt eine Verwaltungsgebühr von 80 Euro brutto monatlich für 20 registrierte Arbeitnehmer an. Außerdem wurde eine Setup-Gebühr von 1.200 Euro brutto vereinbart; die Vertragslaufzeit beträgt 24 Monate, und 100 Arbeitnehmer dürfen teilnehmen.

Berechnung je registriertem Arbeitnehmer:

  • laufendes Entgelt: 42,00 Euro
  • Verwaltungsgebühr: 80 Euro / 20 registrierte Arbeitnehmer = 4,00 Euro
  • Setup-Gebühr: 1.200 Euro / 24 Monate / 100 teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer = 0,50 Euro
  • geldwerter Vorteil: 46,50 Euro monatlich

In diesem Beispiel bleibt der Firmenfitness-Sachbezug unter der monatlichen 50-Euro-Freigrenze. Erhält derselbe Arbeitnehmer aber zusätzlich einen weiteren Sachbezug von 6 Euro, liegt der Gesamtwert bei 52,50 Euro. Dann ist die Freigrenze überschritten; der Vorteil bleibt nicht mehr außer Ansatz. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG spricht ausdrücklich von Sachbezügen, die nur dann außer Ansatz bleiben, wenn die Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie die 50-Euro-Freigrenze nicht isoliert für Firmenfitness. Alle begünstigten Sachbezüge des jeweiligen Monats müssen zusammen betrachtet werden.

Ist eine Präventionskomponente nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei?

Im Regelfall des vom BayLfSt beschriebenen Firmenfitness-Modells: nein.

§ 3 Nr. 34 EStG begünstigt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung bis zu 600 Euro je Kalenderjahr, wenn sie den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen.

Das Problem bei pauschalen Firmenfitness-Verträgen: Wird lediglich ein Anteil der Monatsgebühr als „Präventionskomponente“ bezeichnet, ohne tatsächliche Kursteilnahme und ohne individuelle Teilnahmebescheinigung, fehlt der Nachweis. Das BayLfSt verlangt auch bei digitalen Angeboten eine Teilnahmebescheinigung. Ohne Zuordnung zu einzelnen Arbeitnehmern scheidet die Steuerbefreiung aus.

Hinzu kommt: Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen fallen nach der BMF-Umsetzungshilfe nicht unter § 3 Nr. 34 EStG.

Was bedeutet das für Anrufungsauskünfte und bestehende Verträge?

Besonders praxisrelevant ist der Hinweis des BayLfSt zu früheren Auskünften. Bereits erteilte abweichende Auskünfte und Anrufungsauskünfte sollen für die Zukunft überprüft und angepasst werden. Arbeitgebern soll dabei Gelegenheit gegeben werden, Dispositionen rückgängig zu machen, die sie im Vertrauen auf eine bisherige Auskunft getroffen haben. Für künftig eingehende Anrufungsauskünfte ist nach der Verfügung die neue Auffassung zu vertreten.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Bestehende Firmenfitness-Verträge sollten nicht nur lohnsteuerlich, sondern auch abrechnungspraktisch überprüft werden. Wird ein Vorteil lohnsteuerpflichtig, ist zudem die sozialversicherungsrechtliche Einordnung mitzudenken, weil Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung umfasst.

Checkliste für Arbeitgeber

  • Prüfen Sie, ob es für das Firmenfitness-Angebot einen vergleichbaren privaten Endverbraucherpreis gibt.
  • Erfassen Sie alle Arbeitgeberkosten einschließlich Umsatzsteuer, Setup-, Verwaltungs- und Nebenkosten.
  • Verteilen Sie einmalige Kosten auf die Vertragslaufzeit oder Mindestlaufzeit.
  • Ordnen Sie die Kosten nach den BayLfSt-Grundsätzen den richtigen Arbeitnehmergruppen zu.
  • Prüfen Sie monatlich die 50-Euro-Freigrenze zusammen mit allen weiteren Sachbezügen.
  • Behandeln Sie eine Präventionskomponente nur dann steuerfrei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und individuelle Nachweise vorliegen.
  • Überprüfen Sie bestehende Anrufungsauskünfte und dokumentieren Sie Ihre Berechnung im Lohnkonto.

FAQ zu Firmenfitness als Sachbezug

Ist Firmenfitness für Arbeitnehmer steuerfrei?

Firmenfitness kann steuerfrei bleiben, wenn der geldwerte Vorteil zusammen mit weiteren Sachbezügen des Monats die 50-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht überschreitet. Wird die Grenze überschritten, ist der Vorteil nicht mehr steuerfrei.

Wann fließt der geldwerte Vorteil zu?

Nach Auffassung des BayLfSt fließt der Vorteil mit der Einräumung der Teilnahmemöglichkeit zu. In der Praxis ist das regelmäßig die Registrierung des Arbeitnehmers. Auf die spätere tatsächliche Nutzung einzelner Angebote kommt es nicht an.

Müssen Setup-Gebühren in die 50-Euro-Grenze eingerechnet werden?

Ja, nach der neuen BayLfSt-Auffassung sind auch Einrichtungs-, Verwaltungs- und sonstige Nebenkosten einschließlich Umsatzsteuer in die Bewertung einzubeziehen.

Kann der Arbeitgeber einen pauschalen Präventionsanteil steuerfrei behandeln?

Nicht ohne belastbaren Nachweis. Für § 3 Nr. 34 EStG müssen die begünstigten Leistungen dem Arbeitnehmer zugeordnet und dokumentiert werden. Bei digitalen Präventionsangeboten verlangt das BayLfSt ebenfalls eine Teilnahmebescheinigung.

Sind Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigt?

Nein. Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen fallen nach der BMF-Umsetzungshilfe nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG.

Gilt die Verfügung nur in Bayern?

Die Verfügung stammt vom Bayerischen Landesamt für Steuern. Sie ist formal eine bayerische Verwaltungsäußerung. Praktisch hat sie aber über Bayern hinaus Bedeutung, weil das BayLfSt ausdrücklich auf Erörterungen der Lohnsteuer-Referatsleiter auf Bund-Länder-Ebene verweist.

Fazit

Firmenfitness bleibt ein attraktives Benefit. Steuerlich ist das Modell aber nur dann sicher, wenn Arbeitgeber die Kosten vollständig erfassen, korrekt verteilen und die Nachweise sauber dokumentieren. Die 50-Euro-Freigrenze kann weiterhin helfen – sie ist aber schnell überschritten, wenn Setup- und Verwaltungskosten einbezogen werden.

Bei Präventionskomponenten genügt ein vertraglich deklarierter Pauschalanteil nicht. Ohne dokumentierte, individuelle Teilnahme scheidet die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG regelmäßig aus.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • BayLfSt, Verfügung vom 04.03.2026, Az. S 2334.1.1-64/13 St36, „Firmenfitness, steuerliche Behandlung von Nutzungsvorteilen“.
  • § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 11, Abs. 4 EStG, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.
  • § 3 Nr. 34 EStG, Steuerfreiheit für Gesundheitsförderung bis 600 Euro je Kalenderjahr.
  • BFH, Urteil vom 07.07.2020, VI R 14/18, BStBl II 2021, S. 232, Lohnzufluss bei Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm.
  • BMF, Schreiben vom 20.04.2021, IV C 5 – S 2342/20/10003 :003, BStBl I 2021, S. 700, Umsetzungshilfe zu § 3 Nr. 34 EStG.
  • BMF, Schreiben vom 15.03.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl I 2022, S. 242, Abgrenzung Geldleistung und Sachbezug.
  • §§ 20, 20b SGB V, Anforderungen an Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung.
  • § 14 Abs. 1 SGB IV, Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

Abfindung versteuern 2026: 20 Strategien für mehr Netto beim Jobausstieg

Eine Abfindung kann finanziell eine große Chance sein – steuerlich kann sie jedoch zu einer erheblichen Belastung führen. Wer beispielsweise nach vielen Berufsjahren eine hohe Einmalzahlung erhält, rutscht schnell in einen deutlich höheren persönlichen Steuersatz.

Die gute Nachricht: Die Steuerbelastung einer Abfindung lässt sich häufig beeinflussen. Entscheidend ist allerdings, nicht erst nach der Auszahlung über Steuern nachzudenken.

Der größte Gestaltungsspielraum besteht regelmäßig vor Abschluss des Aufhebungsvertrags und vor Festlegung des Auszahlungstermins.

Dabei geht es nicht um fragwürdige „Steuertricks“, sondern um eine sinnvolle Abstimmung von:

  • Auszahlungszeitpunkt,
  • übrigen Einkünften,
  • Fünftelregelung,
  • Arbeitslosengeld,
  • Rentenbeiträgen,
  • Krankenversicherung,
  • Werbungskosten,
  • Altersvorsorge,
  • Investitionen und
  • der persönlichen Lebensplanung.

Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Möglichkeiten, die Arbeitnehmer beim Jobausstieg mit Abfindung prüfen sollten.


1. Wie wird eine Abfindung grundsätzlich versteuert?

Eine Abfindung, die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Eine generelle Steuerfreiheit für Abfindungen gibt es schon seit vielen Jahren nicht mehr.

Das bedeutet:

Die Abfindung wird grundsätzlich zusammen mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften des betreffenden Kalenderjahres versteuert.

Gerade bei hohen Abfindungen entsteht dadurch ein Problem: Deutschland hat einen progressiven Einkommensteuertarif. Mit zunehmendem Einkommen steigt regelmäßig auch der Steuersatz.

Eine hohe Einmalzahlung kann deshalb einen erheblichen Teil der Abfindung in einen höheren Steuersatz treiben.

Um diese Progressionswirkung abzumildern, kann unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG zur Anwendung kommen.


2. Die Fünftelregelung bei Abfindungen

Die Fünftelregelung ist eines der wichtigsten steuerlichen Instrumente bei Abfindungen.

Sie führt nicht dazu, dass nur ein Fünftel der Abfindung versteuert wird.

Vielmehr handelt es sich um eine besondere Berechnungsmethode, mit der die Progressionswirkung einer einmaligen außerordentlichen Zahlung abgemildert werden soll.

Vereinfacht wird ermittelt, wie stark sich die Einkommensteuer erhöht, wenn rechnerisch ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen hinzukommt. Der daraus resultierende Steuermehrbetrag wird anschließend mit fünf multipliziert.

Wie groß der Vorteil tatsächlich ist, hängt wesentlich davon ab, wie hoch die übrigen Einkünfte im Abfindungsjahr sind.

Je niedriger das reguläre Einkommen im Jahr der Abfindungszahlung ausfällt, desto größer kann der Effekt der Tarifermäßigung sein.


3. Wichtig seit 2025: Fünftelregelung nicht mehr beim Arbeitgeber

Seit dem Jahr 2025 hat sich die praktische Abwicklung wesentlich geändert.

Arbeitgeber berücksichtigen die Tarifermäßigung nach § 34 EStG grundsätzlich nicht mehr bereits bei der Lohnabrechnung.

Das bedeutet:

Auf der Abfindungsabrechnung kann zunächst eine vergleichsweise hohe Lohnsteuer einbehalten werden.

Ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt sind, wird anschließend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft.

Für Arbeitnehmer bedeutet das:

Eine zunächst sehr hohe Steuerbelastung auf der Abrechnung muss nicht zwingend der endgültigen Steuerbelastung entsprechen.

Gerade bei größeren Abfindungen sollte deshalb anschließend eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die steuerliche Behandlung sorgfältig geprüft werden.


4. Entscheidend: Die Zusammenballung der Einkünfte

Für die Anwendung der Tarifermäßigung ist insbesondere entscheidend, ob es zu einer steuerlich relevanten Zusammenballung von Einkünften kommt.

Vereinfacht gesagt soll die Abfindung Einkünfte ersetzen, die der Arbeitnehmer ansonsten über einen längeren Zeitraum erzielt hätte, nun aber konzentriert in einem Kalenderjahr erhält.

Probleme können insbesondere entstehen, wenn eine Abfindung auf mehrere Kalenderjahre verteilt wird.

Deshalb sollte man eine Aufteilung der Zahlung nicht vorschnell vereinbaren.

Eine Verteilung auf mehrere Jahre klingt zunächst steuerlich attraktiv, kann aber dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Tarifermäßigung nicht mehr erfüllt sind.

Der konkrete Zahlungsplan sollte daher vor Vertragsunterzeichnung steuerlich geprüft werden.


5. Strategie 1: Den richtigen Auszahlungszeitpunkt wählen

Der Auszahlungszeitpunkt ist häufig der wichtigste steuerliche Hebel überhaupt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer scheidet zum 31. Dezember 2026 aus.

Die Abfindung könnte entweder noch im Dezember 2026 oder erst im Januar 2027 ausgezahlt werden.

Im Jahr 2026 hat der Arbeitnehmer jedoch zwölf Monate reguläres Gehalt bezogen.

Im Jahr 2027 arbeitet er zunächst nicht.

Wird die Abfindung erst 2027 ausgezahlt, kann das übrige steuerpflichtige Einkommen erheblich niedriger sein.

Dadurch kann sich die Einkommensteuerbelastung deutlich reduzieren.

Entscheidend ist allerdings immer die konkrete Gesamtsituation.


6. Strategie 2: Neues Arbeitsverhältnis zeitlich planen

Wer unmittelbar nach dem Ausscheiden beim bisherigen Arbeitgeber eine neue gut bezahlte Stelle beginnt, erzielt im Abfindungsjahr möglicherweise zusätzlich hohe Lohneinkünfte.

Dadurch kann der steuerliche Vorteil der Fünftelregelung erheblich kleiner werden.

Besteht bei der Aufnahme der neuen Tätigkeit zeitlicher Gestaltungsspielraum, kann deshalb eine Verschiebung des Arbeitsbeginns steuerlich interessant sein.

Dabei sollten jedoch nicht nur Steuern berücksichtigt werden.

Auch folgende Aspekte sind wichtig:

  • entgangenes Gehalt,
  • Sozialversicherung,
  • Rentenansprüche,
  • Krankenversicherung,
  • Arbeitslosengeld und
  • persönliche Liquidität.

Eine Steuerersparnis allein macht eine längere Beschäftigungspause nicht automatisch wirtschaftlich sinnvoll.


7. Strategie 3: Arbeitslosengeld und Progressionsvorbehalt berücksichtigen

Arbeitslosengeld I ist grundsätzlich steuerfrei.

Vollständig steuerlich folgenlos ist es allerdings nicht.

ALG I unterliegt grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

Das bedeutet:

Das Arbeitslosengeld selbst wird zwar nicht unmittelbar besteuert, erhöht aber gegebenenfalls den Steuersatz, der auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird.

Bei einer hohen Abfindung kann dieser Effekt relevant sein.

Deshalb sollte bei einer Steuerplanung nicht einfach gerechnet werden:

„Ich habe im nächsten Jahr kein Gehalt, also habe ich keine weiteren steuerlichen Einkünfte.“

Auch Lohnersatzleistungen müssen berücksichtigt werden.


8. Strategie 4: Ein „Dispositionsjahr“ prüfen

In bestimmten Konstellationen kann der Zeitraum zwischen Jobende, Auszahlung der Abfindung, Arbeitslosigkeit und Beginn einer neuen Tätigkeit gezielt geplant werden.

Ein Jahr mit vergleichsweise niedrigen steuerpflichtigen Einkünften kann für die Auszahlung einer Abfindung besonders günstig sein.

Denkbar ist beispielsweise folgende zeitliche Abfolge:

Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses → Auszahlung der Abfindung → berufliche Auszeit → Arbeitslosengeld → neue Beschäftigung oder Rentenbeginn.

Ob und wie eine solche Gestaltung sinnvoll ist, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab.

Insbesondere sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen und mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld müssen zusätzlich geprüft werden.


9. Strategie 5: Freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung

Besonders interessant kann die Einzahlung eines Teils der Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung sein.

Gerade Arbeitnehmer kurz vor dem Ruhestand können dadurch zwei Ziele miteinander verbinden:

  1. mögliche Verbesserung der späteren Altersversorgung und
  2. steuerliche Entlastung im Jahr der Abfindung.

Beiträge zur Basisversorgung können innerhalb der gesetzlichen Grenzen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Bei hohen steuerpflichtigen Einkünften kann der Steuereffekt besonders interessant sein.

Vor größeren Einzahlungen sollte allerdings geprüft werden, welche Auswirkungen die Zahlung tatsächlich auf die spätere Rente hat.


10. Strategie 6: Ausgleich von Rentenabschlägen

Wer vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Rente gehen möchte, muss häufig dauerhafte Rentenabschläge hinnehmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Abschläge durch zusätzliche Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Erhält der Arbeitnehmer gleichzeitig eine hohe Abfindung, kann es interessant sein, einen Teil dieses Geldes hierfür einzusetzen.

Das kann insbesondere für Arbeitnehmer attraktiv sein, die ohnehin einen vorgezogenen Ruhestand planen.

Hier sollten Steuerberatung und Rentenberatung miteinander abgestimmt werden.


11. Strategie 7: Betriebliche Altersversorgung prüfen

Auch die betriebliche Altersversorgung kann bei einem Jobausstieg eine Rolle spielen.

Je nach vorhandener Versorgung und arbeitsrechtlicher Gestaltung können beispielsweise Beiträge oder Übertragungen in bestehende Versorgungssysteme geprüft werden.

Dabei muss allerdings genau zwischen verschiedenen Durchführungswegen unterschieden werden.

Nicht jede Einzahlung aus einer Abfindung ist automatisch steuerfrei.

Außerdem können spätere Rentenzahlungen steuer- und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtig sein.

Deshalb sollte nicht ausschließlich auf die kurzfristige Steuerersparnis geschaut werden.


12. Strategie 8: Wertguthaben und Wertkonto nutzen

In einigen Fällen kann ein bestehendes Wertguthaben dazu genutzt werden, den Übergang aus dem Arbeitsleben flexibler zu gestalten.

Ein Wertkonto ermöglicht grundsätzlich, Arbeitsentgeltbestandteile anzusparen und später zur Finanzierung einer Freistellungsphase zu nutzen.

Gerade bei Arbeitnehmern, die einige Jahre vor dem Renteneintritt aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden möchten, kann dies interessant sein.

Die konkrete steuer- und sozialversicherungsrechtliche Umsetzung ist allerdings komplex und sollte frühzeitig geplant werden.


13. Strategie 9: Krankenversicherungsbeiträge vorauszahlen

Insbesondere bei privat Krankenversicherten kann geprüft werden, ob Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Voraus gezahlt werden können.

Der steuerliche Gedanke dahinter:

Sonderausgaben werden gezielt in ein Jahr mit hoher Steuerbelastung verlagert.

Wer im Jahr der Abfindung einen besonders hohen Grenzsteuersatz hat, kann durch zusätzliche abzugsfähige Aufwendungen unter Umständen einen größeren steuerlichen Effekt erzielen als in späteren Jahren mit geringerem Einkommen.

Die zulässige Vorauszahlung und ihre steuerlichen Auswirkungen sollten individuell geprüft werden.


14. Strategie 10: Werbungskosten gezielt in das Abfindungsjahr verlagern

Auch beruflich veranlasste Aufwendungen können steuerlich interessant sein.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Fortbildungen,
  • Fachliteratur,
  • Bewerbungsaufwendungen,
  • beruflich benötigte Computer,
  • beruflich veranlasste Reisekosten,
  • Coaching zur beruflichen Neuorientierung oder
  • andere nachweisbar beruflich veranlasste Kosten.

Entscheidend ist immer, dass ein ausreichender Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht.

Gerade umfangreiche Fortbildungsmaßnahmen können bei einem Jobwechsel oder einer beruflichen Neuorientierung erhebliche Werbungskosten verursachen.


15. Strategie 11: Berufliche Weiterbildung richtig planen

Nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen bietet sich häufig die Gelegenheit für eine umfangreichere Weiterbildung.

Steuerlich kann es sinnvoll sein, entsprechende Kosten gezielt in das Jahr der Abfindung zu legen.

Beispiele sind:

  • berufliche Zertifizierungen,
  • Fachseminare,
  • Sprachkurse mit Berufsbezug,
  • Weiterbildungen im Bereich Digitalisierung,
  • Management-Weiterbildungen oder
  • Umschulungsmaßnahmen.

Ob die Kosten als Werbungskosten abziehbar sind, hängt vom beruflichen Zusammenhang ab.


16. Strategie 12: Spenden im Abfindungsjahr bündeln

Wer ohnehin größere Spenden plant, kann prüfen, ob diese im Jahr der Abfindung geleistet werden sollen.

Spenden an steuerbegünstigte Organisationen können grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Bei einem hohen persönlichen Grenzsteuersatz kann sich dadurch ein höherer steuerlicher Effekt ergeben als in einem Jahr mit geringeren Einkünften.

Steuerlich sollte allerdings niemals allein aus Gründen der Steuerersparnis gespendet werden.

Von einem gespendeten Euro erhält man schließlich nur einen Teil über die Steuerentlastung zurück.


17. Strategie 13: Kirchensteuer berücksichtigen

Eine hohe Abfindung kann auch zu einer erheblichen Kirchensteuerbelastung führen.

Kirchenmitglieder sollten deshalb die Kirchensteuer in die Nettoberechnung der Abfindung einbeziehen.

In bestimmten Fällen kann bei außerordentlichen Einkünften außerdem geprüft werden, ob ein Antrag auf einen sogenannten Kirchensteuererlass bzw. eine Teilerstattung möglich ist.

Die jeweiligen Regelungen unterscheiden sich nach Landeskirche bzw. Religionsgemeinschaft.

Ein Kirchenaustritt allein aus steuerlichen Gründen sollte hingegen sorgfältig abgewogen werden und ist eine persönliche Entscheidung, keine reine Steuerstrategie.


18. Strategie 14: Mieteinkünfte und Immobilien berücksichtigen

Wer vermietete Immobilien besitzt, sollte bei der Abfindungsplanung nicht nur auf sein Arbeitseinkommen schauen.

Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beeinflussen das zu versteuernde Einkommen.

Bei vermieteten Immobilien können unter anderem folgende Punkte eine Rolle spielen:

  • Erhaltungsaufwendungen,
  • größere Renovierungen,
  • Finanzierungsaufwendungen,
  • Abschreibungen und
  • der Zeitpunkt bestimmter Zahlungen.

Gerade größere Erhaltungsmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen zu erheblichen Werbungskosten führen.


19. Strategie 15: Renovierungen gezielt planen

Stehen bei vermieteten Immobilien ohnehin Renovierungsarbeiten an, kann deren Zeitpunkt steuerlich relevant sein.

Hohe Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung können die steuerpflichtigen Einkünfte des Abfindungsjahres reduzieren.

Allerdings gelten bei Immobilien zahlreiche Sonderregelungen.

Beispielsweise können bestimmte Aufwendungen nicht sofort abgezogen werden, sondern müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Auch die Regeln zu anschaffungsnahen Herstellungskosten sollten unbedingt beachtet werden.


20. Strategie 16: Disagio bei Immobilienfinanzierungen prüfen

Bei einer Finanzierung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Disagio vereinbart werden.

Dabei wird ein Teil der Finanzierungskosten bereits zu Beginn des Darlehens berücksichtigt.

Bei vermieteten Immobilien kann daraus gegebenenfalls ein steuerlicher Werbungskostenabzug entstehen.

Ob diese Gestaltung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt allerdings nicht nur von der Steuerwirkung, sondern insbesondere vom Darlehenszins und den Konditionen der Bank ab.


21. Strategie 17: Selbstständigkeit nach dem Jobausstieg

Viele Arbeitnehmer nutzen eine Abfindung als finanzielles Polster für den Schritt in die Selbstständigkeit.

Steuerlich entstehen dadurch neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Dazu gehören insbesondere:

  • Betriebsausgaben,
  • Investitionen,
  • Abschreibungen,
  • Investitionsabzugsbetrag,
  • Sonderabschreibungen und
  • gegebenenfalls die Wahl einer geeigneten Rechtsform.

Wichtig ist die zeitliche Zuordnung.

Je nachdem, wann die selbstständige Tätigkeit aufgenommen und wann investiert wird, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen.


22. Strategie 18: Investitionsabzugsbetrag nutzen

Plant ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden eine betriebliche Selbstständigkeit, kann unter den Voraussetzungen des § 7g EStG ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) interessant sein.

Damit können bestimmte geplante Investitionen steuerlich vorgezogen werden.

Das kann dazu führen, dass bereits vor der tatsächlichen Anschaffung eine Gewinnminderung berücksichtigt wird.

Ein IAB sollte allerdings niemals nur konstruiert werden, um eine Abfindung steuerlich zu reduzieren.

Die Voraussetzungen müssen tatsächlich erfüllt sein und die geplante Investition muss ernsthaft in die Unternehmensplanung passen.


23. Strategie 19: GmbH-Gründung nicht allein aus Steuergründen

Bei einer geplanten Selbstständigkeit stellt sich häufig die Frage:

Einzelunternehmen oder GmbH?

Eine GmbH kann insbesondere bei dauerhaft hohen Unternehmensgewinnen Vorteile haben, wenn Gewinne zunächst im Unternehmen verbleiben.

Für die kurzfristige Reduzierung der Steuer auf eine private Abfindung ist eine GmbH-Gründung aber kein pauschales Steuersparmodell.

Abfindung und GmbH müssen steuerlich strikt getrennt betrachtet werden.

Die passende Rechtsform sollte deshalb aufgrund der langfristigen Unternehmensplanung gewählt werden.


24. Strategie 20: Familienplanung und Elterngeld berücksichtigen

Auch familienbezogene Leistungen können durch einen Jobausstieg beeinflusst werden.

Wer kurz vor der Geburt eines Kindes eine Abfindung erhält oder einen Arbeitgeberwechsel plant, sollte deshalb auch mögliche Auswirkungen auf das Elterngeld und andere Sozialleistungen prüfen.

Hier treffen Steuerrecht und Sozialrecht aufeinander.

Eine steuerlich optimale Gestaltung muss deshalb nicht automatisch die beste Lösung für das Elterngeld sein.


Beispiel: Warum der Auszahlungszeitpunkt so wichtig sein kann

Angenommen, ein Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von 150.000 Euro.

Variante A

Im gleichen Jahr erhält er zusätzlich noch:

  • 90.000 Euro Arbeitslohn
  • 150.000 Euro Abfindung

Damit treffen zwei hohe Einkommensbestandteile aufeinander.

Variante B

Die Abfindung wird erst im Folgejahr gezahlt.

Der Arbeitnehmer erzielt in diesem Jahr nur geringe weitere steuerpflichtige Einkünfte.

In diesem Fall kann die Progressionswirkung erheblich niedriger ausfallen.

Je nach persönlicher Situation kann daraus ein Unterschied von mehreren Tausend oder sogar Zehntausenden Euro entstehen.

Eine pauschale Aussage ist allerdings nicht möglich.

Deshalb sollte vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags immer eine Vergleichsberechnung verschiedener Auszahlungsszenarien erfolgen.


Abfindung netto berechnen: Nicht nur den Steuersatz betrachten

Bei der Planung sollte nicht ausschließlich gefragt werden:

Wie hoch ist die Steuer auf meine Abfindung?

Die bessere Frage lautet:

Wie hoch ist mein verfügbares Vermögen nach Steuern und Sozialabgaben über die nächsten Jahre?

Dazu gehören beispielsweise:

  • entgangenes Gehalt,
  • Abfindung,
  • Einkommensteuer,
  • Kirchensteuer,
  • Arbeitslosengeld,
  • Krankenversicherung,
  • Rentenbeiträge,
  • Altersvorsorge,
  • spätere Rentenansprüche,
  • neue Einkünfte und
  • Finanzierung einer möglichen Auszeit.

Eine steuerlich besonders günstige Lösung kann wirtschaftlich schlechter sein, wenn dafür beispielsweise ein hohes Gehalt aufgegeben werden muss.


Vorsicht beim Aufhebungsvertrag

Steuerliche Fragen sollten möglichst vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags geklärt werden.

Nach Unterzeichnung lassen sich insbesondere folgende Punkte häufig kaum noch ändern:

  • Höhe der Abfindung,
  • Zahlungszeitpunkt,
  • Beendigungsdatum,
  • Freistellungsphase,
  • Bonuszahlungen,
  • Resturlaub,
  • Wertguthaben und
  • weitere Vergütungsbestandteile.

Hinzu kommen arbeits- und sozialrechtliche Fragen.

Ein Aufhebungsvertrag kann beispielsweise Auswirkungen auf Arbeitslosengeld und Sperrzeiten haben.

Eine rein steuerliche Betrachtung wäre daher zu kurz gegriffen.


Die fünf wichtigsten Regeln für eine Abfindung

Wer eine größere Abfindung erhält, sollte insbesondere folgende Grundregeln beachten:

1. Auszahlung nicht vorschnell festlegen

Der Zahlungszeitpunkt kann einen erheblichen Einfluss auf die Steuerbelastung haben.

2. Fünftelregelung prüfen

Die Voraussetzungen des § 34 EStG sollten vor Abschluss der Vereinbarung geprüft werden.

3. Gesamteinkommen betrachten

Nicht die Abfindung allein entscheidet über die Steuer, sondern das gesamte Einkommen des betreffenden Jahres.

4. Abziehbare Ausgaben sinnvoll planen

Rentenbeiträge, Krankenversicherung, Werbungskosten, Spenden oder Immobilienaufwendungen können Bestandteil einer steuerlichen Gesamtplanung sein.

5. Mehrere Jahre vergleichen

Eine gute Abfindungsplanung betrachtet regelmäßig mindestens das Jahr vor der Auszahlung, das Abfindungsjahr und das Folgejahr.


Fazit: Bei einer Abfindung entscheidet die Planung über das Netto

Eine hohe Abfindung ist steuerlich kein isoliertes Ereignis.

Sie sollte vielmehr als Bestandteil einer umfassenden Finanz-, Steuer- und Lebensplanung betrachtet werden.

Besonders relevant sind:

  • der richtige Auszahlungszeitpunkt,
  • die Fünftelregelung,
  • die Zusammenballung der Einkünfte,
  • niedrige weitere Einkünfte im Abfindungsjahr,
  • Arbeitslosengeld und Progressionsvorbehalt,
  • zusätzliche Rentenbeiträge,
  • Krankenversicherungsbeiträge,
  • Werbungskosten,
  • Immobilienaufwendungen,
  • Investitionen bei einer geplanten Selbstständigkeit und
  • der geplante Zeitpunkt des Ruhestands.

Gerade bei größeren Abfindungen kann eine frühzeitige Gestaltung einen erheblichen Unterschied machen.

Wer dagegen erst nach Auszahlung der Abfindung mit der Steuerplanung beginnt, hat viele der wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten bereits verloren.

Für Ihre Steuerplanung siehe auch Abfindungsrechner.

Deshalb sollte die steuerliche Beratung idealerweise stattfinden, bevor der Aufhebungsvertrag unterschrieben und der Auszahlungstermin endgültig vereinbart wird.

Hinweis

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über mögliche Gestaltungen bei Abfindungen. Ob eine Maßnahme steuerlich zulässig und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt immer von den individuellen Verhältnissen ab. Insbesondere bei der Fünftelregelung, der Verteilung von Zahlungen, freiwilligen Rentenbeiträgen, Immobiliengestaltungen und dem Bezug von Arbeitslosengeld sollte der konkrete Einzelfall vor Umsetzung geprüft werden.

Proaktive Steuerberatung: Steuern gestalten statt nur verwalten

Wie Sie Steuern strategisch planen, Liquidität sichern und Vermögen aufbauen – mit proaktiver Beratung statt reiner Verwaltung.

Viele Unternehmerinnen, Unternehmer und Freiberufler erleben Steuern vor allem als Pflicht: Belege sammeln, Fristen einhalten, Steuererklärungen abgeben. Genau hier setzt proaktive Steuerberatung an. Steuern werden nicht erst betrachtet, wenn das Jahr vorbei ist, sondern während noch Gestaltungsspielraum besteht.

Warum reine Steuerverwaltung heute nicht mehr reicht

Der klassische Ablauf ist häufig rückwärtsgewandt: Am Jahresende werden Zahlen sortiert, Belege verbucht und Steuererklärungen erstellt. Das ist wichtig, aber es schöpft die Möglichkeiten nicht aus.

Wer erst reagiert, wenn der Steuerbescheid kommt, kann oft nur noch prüfen und erklären. Wer dagegen frühzeitig plant, kann Liquidität sichern, Investitionen vorbereiten und steuerliche Effekte bewusst in die Unternehmensstrategie einbauen.

Steuer-Tipp: Gute Steuerplanung beginnt nicht im Dezember, sondern mit der laufenden BWA. Sie zeigt, ob Gewinne entstehen, ob Investitionen sinnvoll vorbereitet werden sollten und ob Ihre Rechtsform, Vergütungsstruktur oder private Vermögensplanung noch zu Ihrer aktuellen Situation passt.

Was bedeutet „Steuern gestalten“ konkret?

Steuergestaltung heißt nicht, „Tricks“ zu nutzen. Es bedeutet, gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten rechtzeitig und sauber zu prüfen. Ein Beispiel ist der Investitionsabzugsbetrag: Kleine und mittlere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Anschaffungen abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn ohne Investitionsabzugsbetrag und Hinzurechnungen 200.000 Euro nicht überschreitet; außerdem darf die Summe der noch nicht aufgelösten Abzugsbeträge je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen. Wird nicht rechtzeitig investiert, ist der Abzug grundsätzlich rückgängig zu machen.

Für Mandanten heißt das: Wer Investitionen ohnehin plant, sollte diese nicht erst nach dem Kauf steuerlich besprechen. Entscheidend ist die Frage: Welche Investition ist wirtschaftlich sinnvoll – und wann entfaltet sie steuerlich die beste Wirkung?

Vom „Arbeiter im eigenen Unternehmen“ zum Unternehmer

Viele Selbstständige arbeiten hart, verdienen gut und zahlen hohe Vorauszahlungen. Trotzdem fehlt oft eine klare Strategie: Welche Gewinne sollen im Unternehmen bleiben? Welche Investitionen sind geplant? Welche Rücklagen braucht der Betrieb? Und welche privaten Vermögensziele sollen mitgedacht werden?

Proaktive Steuerberatung verbindet deshalb drei Ebenen:

  1. laufende Zahlen verstehen, zum Beispiel BWA, Umsatzentwicklung und Liquidität,
  2. Gestaltungsoptionen erkennen, etwa Investitionen, Rechtsform, Vergütungen oder Familienverträge,
  3. Entscheidungen rechtzeitig treffen, bevor steuerliche Fristen oder wirtschaftliche Chancen verpasst werden.

Immobilien: Warum die 15-Prozent-Regel so wichtig ist

Bei vermieteten Immobilien entscheidet die Planung oft darüber, ob Aufwendungen sofort steuerlich wirken oder nur über die Abschreibung verteilt werden. Die sogenannte 15-Prozent-Regel betrifft Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes. Übersteigen die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, gehören sie grundsätzlich zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten; jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten und Erweiterungen sind gesondert zu prüfen.

Achtung / Häufiger Fehler: Viele Immobilienkäufer planen nach dem Kauf direkt umfangreiche Renovierungen. Steuerlich kann das teuer werden, wenn die 15-Prozent-Grenze überschritten wird. Vor größeren Maßnahmen sollte deshalb geprüft werden, welche Arbeiten wann ausgeführt werden und wie sie steuerlich einzuordnen sind.

Familie als Teil der Steuerstrategie – aber nur sauber dokumentiert

Auch familiäre Strukturen können steuerlich relevant sein, etwa bei Mietverträgen, Darlehen, Mitarbeit im Betrieb oder Immobilienübertragungen. Hier ist aber besondere Sorgfalt nötig. Verträge zwischen nahestehenden Personen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam vereinbart sind, klare Hauptpflichten enthalten und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden; die Rechtsprechung prüft dabei den Fremdvergleich und die Gesamtumstände.

Das betrifft auch Gestaltungen, die umgangssprachlich als „Ehegattenschaukel“ bezeichnet werden. Grundstückserwerbe durch Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers sind zwar grunderwerbsteuerlich ausgenommen, jede konkrete Gestaltung muss aber einkommensteuerlich, schenkungsteuerlich und unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs geprüft werden. Nach § 42 AO kann ein unangemessener rechtlicher Weg steuerlich unbeachtlich sein, wenn dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil entsteht und keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen.

So arbeiten wir in der proaktiven Steuerberatung

Wir möchten nicht erst erklären, warum eine Steuer entstanden ist. Wir möchten früher ansetzen:

Bei der BWA: Wir schauen nicht nur auf Umsatz und Gewinn, sondern auf Handlungsbedarf. Gibt es hohe Überschüsse ohne Reinvestition? Steigen Vorauszahlungen? Wird Liquidität gebunden?

Bei Steuerbescheiden: Wir prüfen nicht nur, ob der Bescheid korrekt ist. Wir leiten daraus ab, was sich für das nächste Jahr verbessern lässt.

Bei Jahresgesprächen: Wir sprechen nicht nur über die Vergangenheit. Wir planen Investitionen, Entnahmen, Rücklagen und private Ziele.

Steuerberatung: Wir erklären Steuern nicht als reine Pflichtaufgabe, sondern als Werkzeug für unternehmerische Klarheit. Komplexe Themen werden mit Beispielen, Checklisten und verständlichen Szenarien aufbereitet.

Praxisbeispiel: Investition rechtzeitig planen

Eine freiberufliche Praxis erwartet ein gutes Jahr und plant ohnehin neue technische Ausstattung. Wird das Thema erst nach dem Jahresabschluss besprochen, ist der Gestaltungsspielraum kleiner. Wird die Investition frühzeitig geprüft, kann ein Investitionsabzugsbetrag in Betracht kommen, sofern die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind. Dadurch kann sich die Steuerbelastung zeitlich verschieben und Liquidität für die Investition erhalten bleiben.

Wichtig: Der steuerliche Effekt darf nie der einzige Grund für eine Investition sein. Eine Investition muss betriebswirtschaftlich sinnvoll sein.

Kurze Checkliste: Wann sollten Sie aktiv werden?

  • Ihre Gewinne liegen deutlich über dem Vorjahr.
  • Sie planen größere Anschaffungen für Ihr Unternehmen.
  • Sie kaufen oder renovieren eine vermietete Immobilie.
  • Ihre Steuervorauszahlungen belasten die Liquidität.
  • Sie beschäftigen Familienangehörige oder planen Verträge innerhalb der Familie.
  • Ihre Rechtsform passt möglicherweise nicht mehr zur Größe Ihres Unternehmens.
  • Sie möchten aus laufenden Gewinnen langfristig Vermögen aufbauen.

FAQ: Häufige Fragen zur proaktiven Steuerberatung

Was ist proaktive Steuerberatung?

Proaktive Steuerberatung bedeutet, steuerliche Fragen während des laufenden Jahres zu planen, statt erst nach Jahresende zu reagieren. Ziel ist, legale Gestaltungsmöglichkeiten rechtzeitig zu erkennen und mit Ihren wirtschaftlichen Zielen zu verbinden.

Ist Steuergestaltung legal?

Ja, wenn sie sich im Rahmen der Gesetze bewegt, wirtschaftlich begründet ist und sauber dokumentiert wird. Problematisch werden Gestaltungen, wenn sie unangemessen sind und nur dazu dienen, einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil zu erreichen; dann kann § 42 AO eingreifen.

Für wen lohnt sich proaktive Steuerberatung besonders?

Besonders sinnvoll ist sie für Freiberufler, Selbstständige, Kleinunternehmer, Vermieter und wachsende Unternehmen, die Gewinne planen, investieren oder Vermögen aufbauen möchten.

Wann sollte ich Investitionen steuerlich besprechen?

Am besten, bevor Sie bestellen oder kaufen. Beim Investitionsabzugsbetrag sind Voraussetzungen, Höhe, Investitionszeitraum und spätere Nutzung des Wirtschaftsguts zu prüfen.

Warum ist die BWA so wichtig?

Die BWA zeigt frühzeitig, ob Gewinne steigen, Liquidität knapp wird oder steuerliche Vorauszahlungen angepasst werden sollten. Sie ist damit nicht nur Auswertung, sondern ein Steuerungsinstrument.

Was muss ich bei Verträgen mit Angehörigen beachten?

Verträge mit Angehörigen sollten schriftlich, klar, fremdüblich und tatsächlich durchgeführt werden. Die BFH-Rechtsprechung verlangt insbesondere klare Hauptpflichten und eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände.

Fazit: Steuern sind kein Schicksal

Steuern lassen sich nicht wegzaubern. Aber sie lassen sich planen. Wer seine Zahlen kennt, rechtzeitig über Investitionen spricht und private sowie unternehmerische Ziele zusammen denkt, gewinnt Klarheit und Handlungsspielraum.

Genau das ist unser Anspruch: Wir möchten Steuerthemen verständlich, nahbar und chancenorientiert erklären – ohne falsche Versprechen, aber mit klarem Blick auf die Möglichkeiten, die das Steuerrecht bietet.

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Ihre nächste BWA, geplante Investitionen oder Ihre Immobilienstrategie gemeinsam durchgehen möchten.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Linkvorschläge

Quellenverzeichnis

  1. § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, Rechtsstand laut Gesetze im Internet, abgerufen am 25.08.2026.
  2. BMF, Datensammlung zur Steuerpolitik 2026, Tabelle 2.10, Übersicht über Beträge ausgewählter Tatbestände im Einkommensteuerrecht, Angaben 2026 zu Investitionsabzugsbetrag, Gewinngrenze und Höchstbetrag je Betrieb.
  3. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG – anschaffungsnahe Herstellungskosten / 15-Prozent-Regel, Rechtsstand laut Gesetze im Internet, abgerufen am 25.08.2026.
  4. BFH, Urteil vom 16.02.2016 – IX R 28/15, Fremdvergleich bei Mietverhältnis zwischen nahestehenden Personen, BFH/NV 2016, 1006.
  5. BFH, Urteil vom 22.10.2013 – X R 26/11, Darlehensverträge zwischen Angehörigen und Fremdvergleich, BFHE 243, 516.
  6. § 3 Nr. 4 GrEStG – Grundstückserwerb durch Ehegatten oder Lebenspartner, Rechtsstand laut Gesetze im Internet, abgerufen am 25.08.2026.
  7. § 42 AO – Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, Rechtsstand laut Gesetze im Internet, abgerufen am 25.08.2026.

Nicht steuerbare Personalgestellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Wann bleibt eine Personalgestellung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Umsatzsteuer? Das FG Baden-Württemberg zeigt die Kriterien.

Rechtsstand: 25.08.2026 Hinweis: Das Zwischenurteil ist nicht rechtskräftig; die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 16/25 anhängig.

Eine nicht steuerbare Personalgestellung kann für Körperschaften des öffentlichen Rechts erhebliche Umsatzsteuerfolgen haben. Das gilt besonders bei Kooperationen zwischen Gemeinden, Zweckverbänden, Kammern oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Zwischenurteil vom 26.03.2025 entschieden: Stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Personal auf öffentlich-rechtlicher Grundlage an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, kann diese Leistung trotz Kostenerstattung nicht umsatzsteuerbar sein. Entscheidend war, dass die Körperschaft nicht als Unternehmerin tätig wurde und kein Wettbewerb zu privaten Anbietern bestand.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Klägerin war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie beschäftigte zwei Arbeitnehmer auf Grundlage des TVöD und stellte diese einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfügung. Die Beschäftigten waren dort als Geschäftsführung und Projektkoordination tätig. Die Klägerin stellte der Einrichtung den Personalaufwand monatlich in Rechnung und wies zunächst Umsatzsteuer aus.

Später beantragte die Klägerin, die Personalgestellung nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Es sah in der Kostenerstattung einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Im finanzgerichtlichen Verfahren ging es deshalb um die vorgreifliche Frage, ob die Personalgestellung in den Streitjahren 2013 bis 2017 überhaupt steuerbare Umsätze auslöste.

Hat das FG einen Leistungsaustausch verneint?

Nein. Das ist der zentrale Punkt der Entscheidung: Das FG Baden-Württemberg bejahte einen Leistungsaustausch. Die öffentlich-rechtliche Einrichtung erhielt Personal, das Weisungsrecht wurde dort ausgeübt, und die Klägerin erhielt hierfür ein Entgelt beziehungsweise eine Kostenerstattung. Damit lag grundsätzlich eine sonstige Leistung gegen Entgelt nahe.

Für die Umsatzsteuer reicht ein Leistungsaustausch allein aber nicht aus. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen nur Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Warum war die Personalgestellung trotzdem nicht steuerbar?

Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht als Unternehmerin tätig wurde. Für 2013 bis 2016 prüfte das Gericht die alte Rechtslage zu § 2 Abs. 3 UStG in Verbindung mit den Grundsätzen zu Betrieben gewerblicher Art. Für 2017 war § 2b UStG maßgeblich, weil die Klägerin keine Option zur Fortgeltung der alten Rechtslage ausgeübt hatte.

Nach Art. 13 MwStSystRL gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Im Streitfall sah das FG beide Voraussetzungen als erfüllt an: Die Personalgestellung beruhte auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, und private Unternehmen konnten keine vergleichbare Leistung erbringen. Deshalb fehlte es an einer größeren Wettbewerbsverzerrung.

Welche Rolle spielte der öffentlich-rechtliche Vertrag?

Für das FG war nicht entscheidend, dass die Arbeitnehmer zivilrechtliche Arbeitsverträge mit der Klägerin hatten. Maßgeblich war vielmehr die Grundlage der Personalgestellung im Verhältnis zwischen Klägerin und Einrichtung. Diese beruhte auf einem koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Danach musste das für die Geschäftsführung erforderliche Personal von einem Partner der öffentlich-rechtlichen Kooperation gestellt werden.

Damit handelte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts im Rahmen öffentlicher Gewalt. Die Personalgestellung war nicht wie ein marktübliches Personalleasing organisiert, sondern Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Zusammenarbeit.

Steuer-Tipp:
Prüfen Sie bei Personalgestellungen der öffentlichen Hand immer zuerst die Rechtsgrundlage. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, eine Satzung oder eine gesetzliche Verpflichtung kann für die umsatzsteuerliche Einordnung entscheidend sein. Eine rein privatrechtliche Vereinbarung führt dagegen deutlich schneller in die Unternehmereigenschaft.

Warum lag kein Wettbewerb zu privaten Anbietern vor?

Das FG sah keinen Wettbewerb zu privaten Unternehmen, weil ein Privater die konkrete Leistung nicht hätte erbringen können. Zum einen traf die Verpflichtung zur Personalgestellung ausschließlich die Partner der öffentlich-rechtlichen Einrichtung. Zum anderen hatte die empfangende Einrichtung keine eigene Rechtspersönlichkeit und konnte daher keine entsprechenden Verträge mit privaten Anbietern schließen.

Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass es sich um eine dauerhafte Personalgestellung im öffentlichen Dienst handelte. § 4 Abs. 3 TVöD beschreibt die Personalgestellung als auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Demgegenüber ist Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG grundsätzlich nur vorübergehend zulässig; für bestimmte Gestaltungen im öffentlichen Dienst enthält § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG einen Privilegierungstatbestand.

Achtung – häufiger Fehler:
Nicht jede Kostenerstattung zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist automatisch nicht steuerbar. Das FG hat gerade nicht gesagt, dass jeder Personalkostenersatz außerhalb der Umsatzsteuer bleibt. Entscheidend sind Rechtsgrundlage, hoheitlicher Aufgabenbezug und die konkrete Wettbewerbssituation.

Was bedeutet § 2b UStG für das Streitjahr 2017?

§ 2b Abs. 1 UStG regelt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer gelten, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Für Leistungen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts enthält § 2b Abs. 3 UStG besondere Regelbeispiele. Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, dem Erhalt öffentlicher Infrastruktur oder einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.

Das FG wandte diesen Rechtsgedanken auch auf die Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit an. Bei unionsrechtskonformer Auslegung könne sie als „sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts“ im Sinne von Art. 13 MwStSystRL eingeordnet werden.

Was gilt bei bereits ausgewiesener Umsatzsteuer?

Besonders praxisrelevant ist der Fall, dass die Körperschaft zunächst Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausgewiesen hat. Ein unberechtigter Steuerausweis kann nach § 14c Abs. 2 UStG dazu führen, dass der ausgewiesene Betrag geschuldet wird. Eine Berichtigung kommt aber in Betracht, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer zurückgezahlt wurde.

Im Streitfall war unstreitig, dass die öffentlich-rechtliche Einrichtung aus den Rechnungen keine Vorsteuern geltend gemacht hatte. Gerade deshalb war die Klärung der Steuerbarkeit für das Berichtigungsverfahren nach § 14c Abs. 2 UStG vorgreiflich.

Praxis-Checkliste für Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • Prüfen Sie, ob die Personalgestellung auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage erfolgt.
  • Dokumentieren Sie die öffentliche Aufgabe, der die Personalgestellung dient.
  • Halten Sie fest, warum ein privater Anbieter die konkrete Leistung nicht oder nicht vergleichbar erbringen könnte.
  • Prüfen Sie bei Leistungen ab 2017 die Anwendung von § 2b UStG und mögliche Übergangsregelungen nach § 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG.
  • Kontrollieren Sie bestehende Rechnungen: Wurde Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl möglicherweise kein steuerbarer Umsatz vorliegt?
  • Klären Sie vor einer Rechnungskorrektur nach § 14c Abs. 2 UStG, ob der Leistungsempfänger Vorsteuer geltend gemacht hat.
  • Markieren Sie den Vorgang als „zu prüfen“, solange der BFH im Revisionsverfahren V R 16/25 noch nicht entschieden hat.

Beispiel aus der Praxis

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Mitträgerin einer öffentlich-rechtlichen Kooperation ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der öffentlich-rechtliche Vertrag verpflichtet die Träger, Personal für die gemeinsame Aufgabenerfüllung bereitzustellen. Das Personal bleibt bei der Körperschaft angestellt, arbeitet aber dauerhaft für die Kooperation.

Nach der Argumentation des FG Baden-Württemberg kann eine solche Personalgestellung nicht steuerbar sein, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt, einer gemeinsamen öffentlichen Aufgabe dient und private Anbieter keine vergleichbare Leistung erbringen könnten. Wegen der anhängigen Revision sollte die Einordnung aber nicht schematisch übernommen, sondern im Einzelfall geprüft werden.

FAQ zur nicht steuerbaren Personalgestellung

Ist jede Personalgestellung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umsatzsteuerfrei?

Nein. Es geht nicht um eine Steuerbefreiung, sondern um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt. Entscheidend ist unter anderem, ob die Körperschaft als Unternehmerin handelt und ob Wettbewerb zu privaten Anbietern besteht.

Reicht eine Kostenerstattung aus, um Umsatzsteuer auszulösen?

Nicht zwingend. Eine Kostenerstattung kann Teil eines Leistungsaustauschs sein. Umsatzsteuer entsteht aber nur, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Unternehmereigenschaft des Leistenden.

Was ist der Unterschied zwischen § 2 Abs. 3 UStG a. F. und § 2b UStG?

§ 2 Abs. 3 UStG a. F. knüpfte bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts an Betriebe gewerblicher Art an. § 2b UStG stellt stärker auf Tätigkeiten im Rahmen öffentlicher Gewalt und mögliche größere Wettbewerbsverzerrungen ab. Die Übergangsregeln finden sich in § 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG.

Was passiert, wenn Umsatzsteuer bereits offen ausgewiesen wurde?

Dann ist § 14c UStG zu prüfen. Ein unberechtigt ausgewiesener Steuerbetrag kann geschuldet werden. Eine Berichtigung ist möglich, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, etwa weil kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde.

Können Kommunen das FG-Urteil sofort auf alle Kooperationen übertragen?

Nein. Das Urteil betrifft eine konkrete Personalgestellung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ohne Wettbewerb zu privaten Unternehmen. Außerdem ist die Revision beim BFH anhängig. Kommunen und andere Körperschaften sollten vergleichbare Fälle dokumentieren und steuerlich prüfen lassen.

Fazit

Das Zwischenurteil des FG Baden-Württemberg ist ein wichtiges Signal für die öffentliche Hand. Eine Personalgestellung zwischen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen kann trotz Kostenerstattung nicht steuerbar sein, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt und private Wettbewerber keine vergleichbare Leistung erbringen können.

Für die Praxis bedeutet das: Bestehende Personalgestellungen sollten nicht pauschal als steuerpflichtig oder nicht steuerbar behandelt werden. Entscheidend ist die konkrete Struktur. Besonders wichtig sind öffentlich-rechtliche Vertragsgrundlage, Aufgabenbezug, Wettbewerbssituation und Rechnungsausweis.

Interne Verlinkungsvorschläge:

  • Umsatzsteuer bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG
  • Rechnungskorrektur bei unberechtigtem Steuerausweis nach § 14c UStG
  • Steuerliche Prüfung interkommunaler Zusammenarbeit

Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. FG Baden-Württemberg, Zwischenurteil vom 26.03.2025, Az. 14 K 1953/20, zur Umsatzsteuerbarkeit der Personalgestellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit; Revision anhängig beim BFH unter V R 16/25.
  2. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, steuerbare Umsätze.
  3. § 2b UStG, juristische Personen des öffentlichen Rechts; insbesondere Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2.
  4. § 14c Abs. 2 UStG, unberechtigter Steuerausweis und Berichtigung.
  5. § 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG, Übergangsregelungen zur Anwendung von § 2 Abs. 3 UStG a. F. und § 2b UStG.
  6. Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Steuerpflichtigeneigenschaft.
  7. § 1 AÜG, Arbeitnehmerüberlassung und vorübergehende Überlassung; § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG als Privilegierungstatbestand im öffentlichen Dienst.
  8. § 99 Abs. 2 FGO, Zwischenurteil über entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen.

Tauschähnlicher Umsatz beim Amtsblatt: Umsatzsteuerfalle für Verlage und Gemeinden

FG BW: Verlage müssen Amtsblatt-Leistungen gegen Anzeigenrechte als tauschähnlichen Umsatz prüfen. Praxisfolgen für Verträge.

Rechtsstand: 25.08.2026
Zielgruppe: Verlage, Gemeinden, Kämmerer, Steuerabteilungen und Berater kommunaler Auftragnehmer

Worum geht es?

Ein tauschähnlicher Umsatz beim Amtsblatt kann vorliegen, wenn ein Verlag für eine Gemeinde Amtsblätter herstellt und verteilt, dafür aber kein klassisches Geldentgelt erhält. Stattdessen darf der Verlag Anzeigen in den Amtsblättern platzieren und die Anzeigenerlöse behalten.

Genau diese Konstellation hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.10.2025, Az. 1 K 1173/23, umsatzsteuerlich als steuerbaren tauschähnlichen Umsatz eingeordnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter V B 109/25 eingelegt.

Was war der Sachverhalt?

Die Klägerin war eine Druck- und Verlagsgesellschaft. Sie schloss mit mehreren Gemeinden Verträge über die Herstellung, den Druck und die Verteilung von Amtsblättern. Die Gemeinden traten als Herausgeber auf und lieferten insbesondere amtliche Bekanntmachungen sowie Nachrichten von Kirchen, Vereinen und örtlichen Einrichtungen.

Ein gesondertes Geldentgelt für Druck und Verteilung zahlten die Gemeinden nicht. Die Gegenleistung bestand nach den Verträgen darin, dass die Klägerin Anzeigen in den Amtsblättern vermarkten und die daraus erzielten Erlöse behalten durfte. Für das Streitjahr 2017 behandelte das Finanzamt diese Gestaltung als umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Die Klage blieb erfolglos.

Warum liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor?

Umsatzsteuer entsteht nicht nur bei Zahlung mit Geld. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit entfällt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG auch nicht dadurch, dass ein Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird.

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt nach § 3 Abs. 12 UStG vor, wenn das Entgelt nicht in Geld, sondern in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg standen sich hier zwei Leistungen gegenüber:

Leistung des Verlags: Herstellung und Verteilung der Amtsblätter als einheitliche Leistung gegenüber den Gemeinden.

Gegenleistung der Gemeinden: Einräumung des Rechts, Anzeigen in den Amtsblättern zu platzieren und die Erlöse daraus zu vereinnahmen.

Die innere Verknüpfung ergab sich aus den gegenseitigen Verträgen. Damit lag nach dem FG kein bloßes Nebeneinander von Amtsblattdruck und Anzeigenverkauf vor, sondern ein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch.

Spielt der presserechtliche Anspruch eine Rolle?

Der Verlag argumentierte sinngemäß, dass er auf amtliche Bekanntmachungen ohnehin einen presserechtlichen Anspruch habe. Nach § 4 Abs. 4 des Landespressegesetzes Baden-Württemberg kann der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift verlangen, dass ihm amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zugeleitet werden.

Das FG ließ diesen Einwand nicht durchgreifen. Entscheidend war nicht, ob ein Anspruch auf bestimmte Inhalte bestand. Maßgeblich war vielmehr, dass die konkreten Verträge Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich miteinander verknüpften. Das Umsatzsteuerrecht knüpft an tatsächliche Leistungsvorgänge an; auf die Freiwilligkeit der Leistung kommt es bei § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG nicht entscheidend an.

Wie wird die Bemessungsgrundlage bestimmt?

Besonders praxisrelevant ist die Frage der Bemessungsgrundlage. Bei tauschähnlichen Umsätzen gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

Das FG hielt es für zulässig, die Bemessungsgrundlage auf Basis der Selbstkosten des Verlags zu schätzen. Herangezogen wurden die Kosten für Herstellung und Vertrieb der Amtsblätter. Dass die Klägerin den konkreten Betrag für das Streitjahr 2017 mangels Zugriff auf notwendige Buchhaltungsunterlagen nicht exakt ermitteln konnte, hinderte die Schätzung nicht. § 162 AO erlaubt eine Schätzung, soweit die Finanzbehörde Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann.

Welcher Umsatzsteuersatz gilt?

Das FG ging für die Leistung des Verlags gegenüber den Gemeinden vom ermäßigten Steuersatz aus. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG sieht für Lieferungen der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände eine Ermäßigung auf 7 Prozent vor.

Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG umfasst unter anderem Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes. Ausgenommen sind insbesondere Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen. Nach den Feststellungen des FG enthielten die Amtsblätter nicht überwiegend Werbung; der wesentliche Inhalt der einheitlichen Leistung lag im Druck der Amtsblätter.

Praxisfolgen für Verlage und Gemeinden

Das Urteil ist für alle Gestaltungen relevant, bei denen ein Verlag kommunale Amts- oder Nachrichtenblätter herstellt und sich über Anzeigenrechte finanziert. Entscheidend ist nicht allein, ob Geld fließt. Umsatzsteuerlich kann bereits das eingeräumte Anzeigenplatzierungsrecht eine Gegenleistung sein.

Verlage sollten insbesondere prüfen, ob bestehende Amtsblattverträge folgende Elemente enthalten:

  • Recht zur Anzeigenplatzierung im Amtsblatt
  • Vereinnahmung der Anzeigenerlöse durch den Verlag
  • Verpflichtung zur Herstellung, zum Druck und zur Verteilung
  • keine oder nur geringe Geldzahlung der Gemeinde
  • vertragliche Verknüpfung zwischen Druckleistung und Anzeigenrecht

Je stärker diese Punkte vertraglich miteinander verbunden sind, desto höher ist das Risiko eines steuerbaren tauschähnlichen Umsatzes.

Steuer-Tipp

Verlage sollten ihre Amtsblattverträge nicht nur zivilrechtlich, sondern ausdrücklich umsatzsteuerlich analysieren lassen. Besonders wichtig ist eine belastbare Kalkulation der Selbstkosten, da diese im Streitfall als Schätzungsgrundlage für die Bemessungsgrundlage dienen können. Eine fehlende Dokumentation schützt nicht vor Besteuerung, sondern kann die Schätzung durch das Finanzamt erleichtern.

Achtung: Häufiger Fehler

Ein häufiger Fehler besteht darin, nur die Anzeigenumsätze gegenüber den Werbekunden als steuerlich relevant zu behandeln. Das Urteil zeigt: Zusätzlich kann eine eigene Leistung des Verlags gegenüber der Gemeinde vorliegen. Dann entsteht ein weiterer umsatzsteuerlicher Vorgang – nämlich der tauschähnliche Umsatz zwischen Verlag und Gemeinde.

Checkliste: Was sollten Betroffene jetzt prüfen?

  • Gibt es Verträge über Druck, Herstellung und Verteilung kommunaler Amtsblätter?
  • Erhält der Verlag statt Geld ein Anzeigenplatzierungsrecht?
  • Darf der Verlag die Anzeigenerlöse vollständig behalten?
  • Sind Amtsblattdruck und Anzeigenrecht vertraglich miteinander verknüpft?
  • Wurden diese Vorgänge in der Umsatzsteuer bisher erfasst?
  • Gibt es eine nachvollziehbare Selbstkostenkalkulation je Amtsblatt?
  • Wurde der ermäßigte Steuersatz nur angewendet, wenn das Amtsblatt nicht überwiegend Werbung enthält?
  • Sind Altfälle wegen Festsetzungsverjährung, Außenprüfung oder Einspruchsverfahren noch offen?

Fazit

Das Urteil des FG Baden-Württemberg macht deutlich: Bei kommunalen Amtsblattverträgen kann Umsatzsteuer auch dann entstehen, wenn keine klassische Geldzahlung der Gemeinde erfolgt. Das Anzeigenplatzierungsrecht kann die umsatzsteuerliche Gegenleistung sein.

Für Verlage und Gemeinden bedeutet das: Verträge, Kalkulationen und Umsatzsteuererklärungen sollten sorgfältig überprüft werden. Wegen der anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter V B 109/25 bleibt die endgültige Klärung abzuwarten. Bis dahin sollten vergleichbare Fälle nicht ungeprüft fortgeführt werden.

FAQ

Ist ein Anzeigenplatzierungsrecht wirklich ein Entgelt?

Ja, nach der Entscheidung des FG Baden-Württemberg kann das vertraglich eingeräumte Recht, Anzeigen zu platzieren und Erlöse zu vereinnahmen, eine umsatzsteuerliche Gegenleistung sein.

Muss immer Umsatzsteuer entstehen, wenn ein Verlag ein Amtsblatt druckt?

Nicht automatisch. Entscheidend sind die konkrete Vertragsgestaltung und die wirtschaftliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Das Risiko steigt, wenn Druck und Verteilung gerade gegen das Anzeigenrecht übernommen werden.

Welche Bemessungsgrundlage gilt bei einem tauschähnlichen Umsatz?

Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Ist der Wert nicht exakt ermittelbar, kann eine Schätzung nach § 162 AO in Betracht kommen.

Gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent?

Nach dem FG ja, wenn der wesentliche Leistungsinhalt im Druck des Amtsblatts liegt und das Amtsblatt nicht überwiegend Werbung enthält. Die gesetzliche Grundlage ist § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG.

Ist das Urteil schon rechtskräftig?

Nein. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen V B 109/25 geführt.

Interne Verlinkungsvorschläge

  • Umsatzsteuer bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen
  • Umsatzsteuerprüfung: typische Risiken in Verlagsunternehmen
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Druckerzeugnisse

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2025, Az. 1 K 1173/23, ECLI:DE:FGBW:2025:1024.1K1173.23.00; nicht rechtskräftig, BFH-Az. V B 109/25.
  2. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, steuerbare Umsätze und Steuerbarkeit bei gesetzlicher oder behördlicher Anordnung.
  3. § 3 Abs. 12 UStG, Tausch und tauschähnlicher Umsatz.
  4. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG, Bemessungsgrundlage bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen.
  5. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG, ermäßigter Steuersatz für bestimmte Druckerzeugnisse.
  6. § 162 AO, Schätzung von Besteuerungsgrundlagen.
  7. § 4 Abs. 4 Landespressegesetz Baden-Württemberg, Zuleitung amtlicher Bekanntmachungen.
  8. BFH, Urteil vom 11.07.2012, Az. XI R 11/11, zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Anzeigenplatzierungsrechts bei Kammerzeitschriften.

Billigkeitserlass bei Aktienverlusten: Wenn die Steuer das Existenzminimum trifft

FG Baden-Württemberg: Wann Aktienverluste und Optionsprämien eine abweichende Steuerfestsetzung rechtfertigen können.

Rechtsstand: 25.08.2026
Hinweis: Das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.07.2025, Az. 2 K 827/23, ist nicht rechtskräftig; beim BFH ist das Verfahren unter IX R 27/25 anhängig.

Worum geht es beim Billigkeitserlass bei Aktienverlusten?

Der Billigkeitserlass bei Aktienverlusten kann in Ausnahmefällen eine wichtige Rolle spielen, wenn steuerlich Gewinne erfasst werden, wirtschaftlich aber keine entsprechende Leistungsfähigkeit vorhanden ist. Genau darum ging es in einem aktuellen Fall vor dem FG Baden-Württemberg: Steuerpflichtige erzielten positive Einkünfte aus Stillhalterprämien, erlitten aber zugleich erhebliche Verluste aus Aktiengeschäften, die steuerlich nicht mit diesen Prämien verrechnet werden konnten.

Das Finanzgericht entschied: Eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen kann geboten sein, wenn ohne Korrektur das subjektive Nettoprinzip verletzt würde. Gemeint ist vereinfacht: Dem Steuerpflichtigen muss jedes Jahr genug verbleiben, um sein steuerlich geschütztes Existenzminimum und das seiner Familie zu sichern.

Was war passiert?

Die Kläger, ein Ehepaar, tätigten in den Jahren 2006 und 2007 Optionsgeschäfte, vor allem sogenannte Stillhaltergeschäfte mit Aktien. Sie vereinnahmten Optionsprämien. Wurden die Optionen ausgeübt, mussten Aktien zur Erfüllung der Verpflichtungen erworben und weitergegeben werden. Daraus entstanden erhebliche Verluste aus Aktiengeschäften.

Steuerlich wurden die Stillhalterprämien als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG a. F. behandelt. Die Aktienverluste wurden dagegen als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG a. F. eingeordnet. Wegen der damaligen Verlustausgleichsbeschränkung konnten diese Verluste nicht mit den positiven Einkünften aus den Stillhalterprämien verrechnet werden.

Im Jahr 2006 entstand ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften von 300.172 Euro; im Jahr 2007 wuchs der Verlust auf insgesamt 847.065 Euro an. Die Kläger beantragten deshalb eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Das Finanzamt lehnte ab.

Was bedeutet „abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen“?

Die rechtliche Grundlage ist § 163 Abs. 1 AO. Danach können Steuern niedriger festgesetzt werden oder steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben, wenn die Steuererhebung im konkreten Einzelfall unbillig wäre.

Wichtig ist: Eine Billigkeitsmaßnahme ist kein allgemeiner Weg, um unliebsame gesetzliche Verlustbeschränkungen zu umgehen. Nach der BFH-Rechtsprechung setzt sachliche Unbilligkeit voraus, dass die Steuerfestsetzung zwar formal dem Gesetz entspricht, aber im konkreten Ausnahmefall den Wertungen des Gesetzgebers so widerspricht, dass die Erhebung unbillig erscheint.

Warum half das objektive Nettoprinzip hier nicht?

Das FG Baden-Württemberg stellte klar: Allein der Umstand, dass die Aktienverluste nicht mit den Stillhalterprämien verrechnet werden konnten, genügte nicht für eine Korrektur aus Billigkeitsgründen. Der damalige Gesetzgeber hatte den besonderen Verlustverrechnungskreis bei privaten Veräußerungsgeschäften bewusst geschaffen. Eine Billigkeitsentscheidung darf diesen gesetzlichen Zweck nicht pauschal aushebeln.

Die frühere Fassung des § 23 EStG sah vor, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur bis zur Höhe entsprechender Gewinne im selben Kalenderjahr ausgeglichen werden durften und nicht nach § 10d EStG allgemein abzugsfähig waren.

Warum entschied das Gericht trotzdem zugunsten der Kläger?

Der entscheidende Punkt war nicht das objektive Nettoprinzip, sondern das subjektive Nettoprinzip. Dieses schützt das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie. Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg muss diese Prüfung jährlich erfolgen. Eine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre genügt nicht.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Steuerbelastung im konkreten Fall so zu begrenzen sei, dass das Existenzminimum gewahrt bleibt. Die Gesamtbelastung aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer durfte danach für 2006 293.865 Euro und für 2007 474.748 Euro nicht übersteigen.

Was bedeutet „Ermessensreduktion auf Null“?

Normalerweise hat das Finanzamt bei § 163 AO Ermessen. Es muss also prüfen, ob und wie eine abweichende Festsetzung gewährt wird. Im Streitfall sah das FG dieses Ermessen aber dem Grunde nach als auf Null reduziert an: Ohne Billigkeitsmaßnahme würde das subjektive Nettoprinzip verletzt. Damit blieb nach Ansicht des Gerichts nur eine Korrektur als rechtmäßige Entscheidung übrig.

Allerdings war die Sache noch nicht vollständig spruchreif. Das Finanzamt musste noch entscheiden, welche der in § 163 AO vorgesehenen Maßnahmen konkret angewendet wird. Das passt zu § 101 FGO: Ist eine Sache nicht spruchreif, spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Steuerpflichtigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Steuer-Tipp: Billigkeitsantrag sorgfältig begründen

Ein Antrag nach § 163 AO sollte nicht nur auf hohe Verluste verweisen. Entscheidend ist die Einzelfallwirkung: Führt die Steuerfestsetzung trotz fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu einer Belastung, die das Existenzminimum berührt? Dann sollten Sie die jährliche Liquiditätslage, die Steuerbelastung, die Verlustentstehung und die fehlende tatsächliche Verrechnungsmöglichkeit sauber dokumentieren.

Achtung: Kein Freibrief für Kapitalanleger

Das Urteil bedeutet nicht, dass Aktienverluste oder Verluste aus Optionsgeschäften automatisch zu einem Billigkeitserlass führen. Das FG hat ausdrücklich betont, dass die gesetzliche Verlustverrechnungsbeschränkung grundsätzlich zu beachten ist. Eine Korrektur kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, vor allem wenn die Steuer ohne entsprechenden Zuwachs an Leistungsfähigkeit erhoben würde.

Was sollten betroffene Steuerpflichtige jetzt prüfen?

  • Wurden Gewinne und Verluste steuerlich unterschiedlichen Einkunftsarten oder Verlustverrechnungskreisen zugeordnet?
  • Führt die Steuerfestsetzung zu einer Belastung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Zuwachs?
  • Ist das steuerliche Existenzminimum im jeweiligen Jahr betroffen?
  • Gibt es Nachweise zur Liquidität, zu Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer und tatsächlicher Steuerbelastung?
  • Wurde bereits ein Antrag nach § 163 AO gestellt?
  • Ist der Bescheid noch änderbar oder kommt ein eigenständiger Billigkeitsantrag in Betracht?
  • Sollte mit Blick auf das anhängige BFH-Verfahren IX R 27/25 Einspruch eingelegt oder Ruhen des Verfahrens beantragt werden?

Fazit: Spannendes Urteil, aber noch keine endgültige Klärung

Das Urteil des FG Baden-Württemberg ist für Fälle mit hohen Verlusten aus Kapital- oder Optionsgeschäften besonders interessant. Es zeigt: Selbst wenn eine Verlustverrechnungsbeschränkung grundsätzlich verfassungsgemäß und gesetzlich gewollt ist, kann im Einzelfall eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen erforderlich sein.

Für die Praxis ist jedoch Zurückhaltung geboten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, und der BFH wird im Verfahren IX R 27/25 Gelegenheit haben, die Grenzen des Billigkeitserlasses bei verletztem subjektivem Nettoprinzip weiter zu klären. Bis dahin sollten betroffene Steuerpflichtige ihre Fälle sorgfältig prüfen und belastbar dokumentieren.

FAQ

Kann ich Aktienverluste immer mit Optionsprämien verrechnen?

Nein. Entscheidend ist die steuerliche Einordnung der jeweiligen Einkünfte und Verluste. Im Streitfall war eine Verrechnung nach der damaligen Rechtslage gerade nicht möglich.

Was ist das subjektive Nettoprinzip?

Das subjektive Nettoprinzip verlangt, dass dem Steuerpflichtigen ausreichend Mittel zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts und des Familienexistenzminimums verbleiben. Das FG Baden-Württemberg betonte hierfür eine jährliche Betrachtung.

Reicht eine hohe Steuerbelastung für einen Billigkeitserlass?

Nein. Eine hohe Steuer allein genügt nicht. Es muss im konkreten Einzelfall eine sachliche Unbilligkeit vorliegen, etwa weil die Steuer ohne entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhoben wird.

Was regelt § 163 AO?

§ 163 AO ermöglicht eine niedrigere Steuerfestsetzung oder eine abweichende Behandlung einzelner Besteuerungsgrundlagen, wenn die Steuererhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Ist das Urteil schon endgültig?

Nein. Das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.07.2025, Az. 2 K 827/23, ist nicht rechtskräftig. Beim BFH ist das Verfahren unter IX R 27/25 anhängig.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2025, Az. 2 K 827/23; Mitteilung vom 24.08.2026; nicht rechtskräftig, BFH-Az. IX R 27/25.
  2. BFH-Verfahrenshinweis zu IX R 27/25, anhängig.
  3. § 163 Abs. 1 AO, Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen.
  4. § 102 FGO und § 101 FGO, gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen und Bescheidungsurteil.
  5. § 23 EStG, aktuelle Fassung; historische Verlustverrechnungslogik zusätzlich aus § 23 EStG a. F. anhand der veröffentlichten historischen Fassung geprüft. 6. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1998, Az. 2 BvR 1818/91, zur Verlustverrechnung bei § 22 Nr. 3 EStG a. F.

Steuertipps 2026: Ausgaben bündeln und mehr absetzen

Dieser Beitrag richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Familien und Mandanten, die ihre private Steuererklärung vorbereiten und rechtssicher prüfen möchten, welche Ausgaben sie noch im laufenden Kalenderjahr bündeln oder dokumentieren sollten.

Hinweis: Steuertipps wirken am besten, wenn sie nicht als lose Sammlung von „Tricks“ verstanden werden, sondern als saubere steuerliche Gestaltung mit Belegen, Zahlungsterminen und nachvollziehbaren Aufteilungen. Besonders viel Potenzial steckt in außergewöhnlichen Belastungen, Kinderbetreuungskosten, Arbeitsmitteln und Krankheitsfahrten.

Warum kann das Bündeln von außergewöhnlichen Belastungen steuerlich helfen?

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG mindern die Steuer nur, soweit sie die persönliche zumutbare Belastung übersteigen. Typische Beispiele sind selbst getragene Krankheitskosten wie Zahnersatz, Brillen, bestimmte Heil- und Hilfsmittel oder eine medizinisch notwendige Kur.

Entscheidend ist: Es zählt grundsätzlich das Kalenderjahr, in dem die Ausgabe bezahlt wurde.

Steuer-Tipp:
Wenn eine größere Zahnbehandlung im Herbst bezahlt wird, kann es sinnvoll sein, weitere medizinisch notwendige Ausgaben – etwa eine neue Brille – noch im selben Jahr zu bezahlen. So steigt die Chance, die zumutbare Belastung zu überschreiten. Nicht die Rechnung allein, sondern die tatsächliche Zahlung ist regelmäßig der entscheidende Zeitpunkt.

Die zumutbare Belastung wird stufenweise berechnet

Wichtig für die Praxis: Die Finanzverwaltung darf nicht einfach den höchsten Prozentsatz auf den gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte anwenden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Prozentsätze stufenweise auf die jeweiligen Einkommensabschnitte anzuwenden sind.

Die gesetzliche Spanne liegt – je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl – zwischen 1 % und 7 %.

Achtung / Häufiger Fehler:
Planen Sie nicht mit „1 bis 7 Prozent vom gesamten Einkommen“ als grober Faustformel. Die Stufenberechnung kann zu einer niedrigeren zumutbaren Belastung führen – und damit zu einem höheren abziehbaren Betrag.

Wie funktioniert der Großeltern-Steuertipp bei Kinderbetreuungskosten?

Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 sind 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind, begünstigt.

Das gilt für Kinder, die zum Haushalt gehören und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei bestimmten Behinderungsfällen gelten Sonderregeln.

Passen Oma oder Opa unentgeltlich auf die Enkel auf, können Eltern ihnen die tatsächlich vereinbarten und belegten Fahrtkosten ersetzen. Diese Erstattungen können als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, wenn sie im Vertrag oder in einer Rechnung einzeln aufgeführt sind und die Zahlung unbar auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt.

Steuer-Tipp:
Halten Sie schriftlich fest, wer welches Kind wann betreut, welche Fahrtkosten erstattet werden, wie abgerechnet wird und auf welches Konto gezahlt wird. Nutzen Sie keine Barzahlung. Bei Angehörigen sollte die Vereinbarung so klar sein, wie sie auch mit einer fremden Betreuungsperson abgeschlossen würde.

Achtung / Häufiger Fehler:
Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterricht, Nachhilfe, Musikunterricht, Sport oder Freizeitaktivitäten. Auch Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson sind von den erstattungsfähigen Fahrtkosten der Betreuungsperson zu unterscheiden.

Darf man gemischt veranlasste Kosten wirklich aufteilen?

Ja, aber nicht ohne Belege. Gemischt beruflich und privat veranlasste Kosten können anteilig Werbungskosten sein, wenn der berufliche Anteil nach objektiven Merkmalen nachvollziehbar getrennt oder sachgerecht geschätzt werden kann.

Berufskleidung in der privaten Waschmaschine

Typische Berufskleidung kann Werbungskosten auslösen. Zur Reinigung gehören nicht nur Wasser, Strom und Waschmittel, sondern auch anteilige Abnutzung sowie Wartung der Waschmaschine.

Entscheidend ist, dass es sich um typische Berufskleidung handelt. Normale Alltagskleidung genügt nicht.

PC, Smartphone und Arbeitsmittel

Ein privat angeschaffter PC kann Arbeitsmittel sein. Bei gemischter Nutzung sind die Kosten aufzuteilen.

Eine 50-Prozent-Schätzung kann nur funktionieren, wenn sie plausibel ist und der berufliche Nutzungsanteil nicht bloß behauptet wird.

Telefon und Internet

Für Telekommunikationskosten gibt es eine Vereinfachung: Ohne Einzelnachweis können bei erfahrungsgemäß beruflicher Nutzung bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich, als Werbungskosten anerkannt werden.

Höhere Beträge sollten für drei repräsentative Monate einzeln nachgewiesen werden.

Wie rechne ich Krankheitsfahrten richtig ab?

Krankheitskosten müssen dem Grunde nach zwangsläufig sein. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist regelmäßig eine ärztliche oder heilpraktische Verordnung nötig. Bei Kuren, bestimmten Hilfsmitteln und wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden gelten strengere Nachweise, die vor Beginn der Maßnahme vorliegen müssen.

Fahrten zu Ärzten, Therapien oder medizinisch notwendigen Behandlungen sollten Sie mit Datum, Ziel, Anlass, Strecke, Beleg und Erstattungen dokumentieren.

Der pauschale Ansatz von 0,30 Euro je Kilometer ist bei Krankheitsfahrten jedoch nicht in jedem Fall automatisch gesichert. Nach den Einkommensteuer-Hinweisen sind unumgängliche Fahrtkosten bei Nutzung eines Pkw grundsätzlich nur in Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel abziehbar, wenn eine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung bestand.

Ein Pkw-Ansatz sollte deshalb im Einzelfall geprüft und sauber begründet werden.

Achtung / Häufiger Fehler:
Sammeln Sie nicht nur Apothekenquittungen. Für außergewöhnliche Belastungen zählen auch Nebenaufwendungen nur, wenn sie zwangsläufig, belegt und nicht bereits von Krankenkasse, Beihilfe oder Versicherung erstattet wurden.

Interaktiver Schnellcheck: Überschreiten Sie die zumutbare Belastung?

Auf meiner eine Kanzlei-Website biete ich einen Rechner an. Nutzerinnen und Nutzer geben ein:

  • Gesamtbetrag der Einkünfte
  • Familienstand und Kinderzahl
  • selbst getragene Krankheitskosten
  • geschätzter persönlicher Grenzsteuersatz

Der Rechner kann dann überschlägig anzeigen:

  • geschätzte zumutbare Belastung
  • voraussichtlich abziehbarer Betrag
  • grobe Steuerwirkung

Wichtig: Ein solcher Rechner ersetzt keine individuelle Steuerberechnung. Er berücksichtigt keine Erstattungen, Sonderfälle, Progressionseffekte oder besondere Nachweisanforderungen.

Checkliste: Diese Belege sollten Sie sammeln

  • Rechnungen, Zahlungsnachweise und Erstattungsmitteilungen zu außergewöhnlichen Belastungen
  • ärztliche Verordnungen für Brille, Zahnersatz, Heil- und Hilfsmittel
  • amtsärztliches Gutachten oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes bei Kuren und besonderen Heilmaßnahmen
  • Betreuungsvereinbarung, Fahrtkostenabrechnung, Rechnung und Überweisungsbeleg bei Großeltern-Betreuung
  • Kaufbelege und Nutzungsnachweise für Arbeitsmittel
  • Telefon- und Internetrechnungen
  • repräsentativer Drei-Monats-Nachweis bei höherem beruflichem Telekommunikationsanteil
  • Fahrtenliste für Krankheitsfahrten mit Datum, Ziel, medizinischem Anlass, Strecke und Verkehrsmittel

FAQ: Häufige Fragen zu Steuertipps rund um Belege und Ausgaben

Was bedeutet zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen?

Die zumutbare Belastung ist Ihr steuerlicher Eigenanteil. Nur der Betrag, der darüber liegt, kann nach § 33 EStG das Einkommen mindern. Die Höhe hängt von Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl ab.

Kann ich Zahnarzt, Brille und Kurkosten bewusst in ein Jahr legen?

Ja, soweit die Aufwendungen medizinisch notwendig, selbst getragen und im selben Kalenderjahr bezahlt wurden. Das Bündeln kann helfen, die zumutbare Belastung zu überschreiten.

Was müssen Eltern bei Fahrtkosten an Großeltern beachten?

Es braucht eine klare Vereinbarung oder Rechnung, eine nachvollziehbare Fahrtkostenabrechnung und eine Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson. Barzahlungen sind für den Sonderausgabenabzug schädlich.

Kann ich mein Smartphone einfach zu 50 Prozent absetzen?

Nicht automatisch. Ein beruflicher Anteil muss plausibel und nachvollziehbar sein. Für Telefon und Internet ist ohne Einzelnachweis nur die Vereinfachung von 20 %, maximal 20 Euro monatlich, belastbar.

Sind Waschkosten für Arbeitskleidung abziehbar?

Ja, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Dann können auch Kosten für Wasser, Energie, Waschmittel sowie anteilige Maschinenabnutzung berücksichtigt werden.

Sind Arztfahrten immer mit 0,30 Euro pro Kilometer abziehbar?

Nicht immer. Dokumentieren Sie die Fahrten sorgfältig und prüfen Sie, ob ein Pkw-Ansatz im konkreten Fall begründbar ist. Bei zumutbarer öffentlicher Verbindung können nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich sein.

Fazit: Steuerersparnis entsteht durch Planung und Nachweise

Viele private Ausgaben lassen sich steuerlich nur dann nutzen, wenn sie richtig geplant, bezahlt und dokumentiert werden. Besonders bei außergewöhnlichen Belastungen kann das Bündeln von Ausgaben im richtigen Kalenderjahr den Unterschied machen.

Bei Kinderbetreuungskosten, Arbeitsmitteln und Krankheitsfahrten entscheidet vor allem die Nachweisqualität. Wer Vereinbarungen, Rechnungen, Überweisungen und Fahrtenlisten sauber führt, hat deutlich bessere Chancen, dass das Finanzamt die Kosten anerkennt.

Passende interne Verlinkungen

Quellenverzeichnis

  1. § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen, Tabelle zur zumutbaren Belastung; Rechtsstand geprüft am 25.08.2026.
  2. BFH, Urteil vom 19.01.2017 – VI R 75/14, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684: stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG.
  3. § 11 Abs. 2 EStG – Abflussprinzip: Ausgaben sind grundsätzlich im Kalenderjahr der Leistung abzusetzen; Rechtsstand geprüft am 25.08.2026.
  4. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Kinderbetreuungskosten: 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind, Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers; Rechtsstand geprüft am 25.08.2026.
  5. BMF, Einkommensteuer-Hinweise 2025, Anhang 19a – Kinderbetreuungskosten: Fahrtkostenerstattungen an Betreuungspersonen bei Rechnung/Vertrag berücksichtigungsfähig; geprüft am 25.08.2026.
  6. § 9 EStG – Werbungskosten, Arbeitsmittel und Fahrtkostenregelungen; Rechtsstand geprüft am 25.08.2026.
  7. LStH 2026 zu § 9 EStG – Telekommunikationsaufwendungen: 20 %, höchstens 20 Euro monatlich, bei Einzelnachweis repräsentativer Zeitraum von drei Monaten; geprüft am 25.08.2026.
  8. LStH 2026, Hinweise zu § 9 EStG – gemischt genutzter PC als Arbeitsmittel, Aufteilung bei privater Mitbenutzung; geprüft am 25.08.2026.
  9. LStH 2025/2026 zu § 9 EStG – Reinigung typischer Berufskleidung in privater Waschmaschine; BFH, Urteil vom 29.06.1993 – VI R 53/92, BStBl II 1993, 838.
  10. § 64 EStDV – Nachweis von Krankheitskosten und Voraussetzungen für bestimmte Heilmaßnahmen; Rechtsstand geprüft am 25.08.2026.
  11. BMF, Einkommensteuer-Hinweise 2025 zu § 33 EStG – Fahrtkosten, Kur und Krankheitskosten; geprüft am 25.08.2026.

Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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Steuererklärung ohne Angst: Werbungskosten, Homeoffice, Pendlerpauschale, Handwerkerkosten, Verlustvortrag und Sparer-Pauschbetrag einfach erklärt.
Rechtsstand: 23.08.2026

Die Steuererklärung für Arbeitnehmer, Studierende und Berufseinsteiger wirkt auf den ersten Blick kompliziert. ELSTER, Anlagen, Pauschbeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben – viele Begriffe klingen nach Amtsdeutsch. Die gute Nachricht: Sie müssen kein Steuerprofi sein, um Ihre Steuererklärung sinnvoll zu nutzen.

Gerade Arbeitnehmer, Studierende im Master oder Berufseinsteiger lassen jedes Jahr Geld liegen. Oft geht es nicht um aggressive Steuergestaltung, sondern um ganz normale Alltagskosten: Laptop, Arbeitsweg, Homeoffice, Nebenkostenabrechnung, Versicherungen oder Studienkosten.

Dieser Beitrag übersetzt die wichtigsten Steuerstrategien in Alltagssprache – damit Sie verstehen, was Sie absetzen können, welche Belege wichtig sind und wo sich die Steuererklärung besonders lohnt.


Warum lohnt sich die Steuererklärung überhaupt?

Viele Arbeitnehmer denken: „Mein Arbeitgeber führt die Lohnsteuer doch schon ab – da ist nichts mehr zu holen.“ Das stimmt häufig nicht. Die Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung. Erst mit der Steuererklärung wird geprüft, ob im Laufe des Jahres zu viel Steuer einbehalten wurde.

Besonders häufig lohnt sich die Abgabe, wenn Sie:

  • einen längeren Arbeitsweg haben,
  • regelmäßig im Homeoffice arbeiten,
  • Arbeitsmittel selbst bezahlt haben,
  • eine berufliche Fortbildung gemacht haben,
  • umgezogen sind,
  • Handwerker- oder Nebenkosten gezahlt haben,
  • Versicherungen oder Krankheitskosten hatten,
  • im Studium Verluste aufgebaut haben,
  • Kapitalerträge hatten und keinen passenden Freistellungsauftrag eingerichtet haben.

Steuer-Tipp:
Die Steuererklärung ist keine Prüfung, vor der man Angst haben muss. Sie ist oft eher ein Antrag auf Rückzahlung zu viel gezahlter Steuer.


1. Was sind Werbungskosten – und warum sind sie so wichtig?

Werbungskosten sind beruflich veranlasste Kosten. Also Ausgaben, die entstehen, weil Sie arbeiten, zur Arbeit fahren, im Homeoffice tätig sind oder sich beruflich fortbilden.

Arbeitnehmer erhalten automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro pro Jahr. Das Finanzamt berücksichtigt diesen Betrag auch dann, wenn Sie keine einzelnen Kosten nachweisen. Erst wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten über 1.230 Euro liegen, wirkt sich das steuerlich zusätzlich aus.

Das Ziel lautet daher nicht: „Jeden Kugelschreiber eintragen.“
Das Ziel lautet: Prüfen, ob Sie über den Pauschbetrag kommen.

Typische Werbungskosten für Arbeitnehmer

Absetzbar können zum Beispiel sein:

  • Arbeitsmittel wie Laptop, Monitor, Bürostuhl, Schreibtisch, Tastatur oder Headset,
  • Fachliteratur und berufliche Software,
  • Bewerbungskosten,
  • Fortbildungskosten,
  • Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte,
  • Homeoffice-Tage,
  • Gewerkschaftsbeiträge oder Beiträge zu Berufsverbänden,
  • beruflich veranlasste Reisekosten.

Arbeitsmittel sind im Gesetz ausdrücklich als Werbungskosten genannt. Auch Abschreibungen können relevant sein; für bestimmte geringwertige Wirtschaftsgüter verweist § 9 EStG auf die GWG-Regeln des § 6 EStG.


2. Arbeitsmittel: Laptop, Bürostuhl und Co. richtig absetzen

Viele Berufseinsteiger kaufen sich Arbeitsmittel privat: einen Laptop für das hybride Arbeiten, einen Monitor fürs Homeoffice oder einen Schreibtischstuhl. Wenn diese Gegenstände beruflich genutzt werden, können die Kosten steuerlich relevant sein.

Besonders praktisch ist die GWG-Regelung: Selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter können sofort abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro netto nicht übersteigen. Bei 19 % Umsatzsteuer entspricht das regelmäßig 952 Euro brutto.

Beispiel

Sie kaufen einen Bürostuhl für 450 Euro und nutzen ihn überwiegend beruflich im Homeoffice. Dann können die Kosten grundsätzlich als Arbeitsmittel angesetzt werden.

Kaufen Sie einen Laptop für 1.400 Euro, ist zu prüfen, ob die Kosten sofort oder über die Nutzungsdauer verteilt berücksichtigt werden. In der Praxis kommt es hier auf das konkrete Wirtschaftsgut, die berufliche Nutzung und die aktuellen Verwaltungsgrundsätze an.

Achtung / Häufiger Fehler:
Private Mitbenutzung nicht ignorieren. Wird ein Laptop sowohl beruflich als auch privat genutzt, sollte der berufliche Nutzungsanteil realistisch geschätzt und dokumentiert werden.


3. Homeoffice-Pauschale: Auch ohne eigenes Arbeitszimmer absetzen

Viele Arbeitnehmer arbeiten teilweise von zu Hause, haben aber kein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer. Genau dafür ist die Tagespauschale wichtig.

Für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, können 6 Euro angesetzt werden. Der Höchstbetrag liegt bei 1.260 Euro pro Jahr. Das entspricht maximal 210 Tagen.

Beispiel

Sie arbeiten an 120 Tagen im Jahr im Homeoffice.

120 Tage × 6 Euro = 720 Euro Werbungskosten

Diese 720 Euro helfen Ihnen aber nur dann zusätzlich, wenn Ihre gesamten Werbungskosten zusammen über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen.

Steuer-Tipp:
Führen Sie einen einfachen Homeoffice-Kalender. Es reicht oft schon eine nachvollziehbare Übersicht, aus der Arbeitstage im Büro, Homeoffice-Tage, Urlaub und Krankheit erkennbar sind.


4. Pendlerpauschale: Der Arbeitsweg zählt

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale. Nach aktuellem Rechtsstand 2026 beträgt sie 0,38 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer. Die Bundesregierung beschreibt die Änderung ab 2026 ebenfalls als Erhöhung auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer.

Wichtig: Es zählt grundsätzlich nur die einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückweg.

Beispiel

Sie fahren an 220 Arbeitstagen jeweils 15 Kilometer zur Arbeit.

220 Tage × 15 Kilometer × 0,38 Euro = 1.254 Euro

Damit ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro fast allein durch den Arbeitsweg erreicht.

Achtung / Häufiger Fehler:
Für ältere Steuerjahre können andere Regeln gelten. Wer zum Beispiel noch eine Steuererklärung für 2025 erstellt, sollte die für dieses Jahr geltende Entfernungspauschale prüfen. Für den Rechtsstand 2026 gilt: 0,38 Euro ab dem ersten Entfernungskilometer.


5. Handwerkerkosten und Nebenkostenabrechnung: Der Mieter-Trick

Eine der einfachsten Steuerchancen steckt in der Wohnung. Viele Mieter denken, Handwerkerkosten seien nur für Eigentümer interessant. Das stimmt nicht.

Nach § 35a EStG können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen die Steuer direkt mindern. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, begünstigt. Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sind mit 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung, begünstigt.

Der große Vorteil: Diese Beträge mindern nicht nur das zu versteuernde Einkommen, sondern direkt die tarifliche Einkommensteuer.

Typische Posten in der Nebenkostenabrechnung

Mieter sollten besonders auf diese Positionen achten:

  • Hausmeister,
  • Treppenhausreinigung,
  • Winterdienst,
  • Gartenpflege,
  • Schornsteinfeger,
  • Wartungskosten,
  • kleinere Reparaturen,
  • Aufzugswartung,
  • Reinigung gemeinschaftlicher Flächen.

Abziehbar sind bei Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen grundsätzlich nur die Arbeitskosten, nicht Materialkosten. Außerdem verlangt § 35a EStG für die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen eine Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Barzahlung ist daher problematisch.

Steuer-Tipp:
Fordern Sie beim Vermieter oder der Hausverwaltung eine Nebenkostenabrechnung an, in der haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen getrennt ausgewiesen sind.


6. Verlustvortrag für Studierende: Besonders wichtig im Master und in der Zweitausbildung

Für Studierende kann die Steuererklärung besonders spannend sein – auch wenn sie noch kaum Steuern zahlen.

Der Grund: Studienkosten können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein. Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen für Berufsausbildung oder Studium als Werbungskosten abziehbar, wenn bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen wurde oder wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Das betrifft insbesondere:

  • Masterstudierende nach abgeschlossenem Bachelor,
  • Studierende nach abgeschlossener Berufsausbildung,
  • dual Studierende im Dienstverhältnis,
  • berufsbegleitende Zweitausbildungen.

Wenn in dieser Phase mehr abziehbare Kosten als Einnahmen entstehen, kann ein steuerlicher Verlust entstehen. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte können nach § 10d EStG in folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden; der verbleibende Verlustvortrag wird gesondert festgestellt.

Beispiel

Eine Masterstudentin hat im Jahr 2026:

  • 1.200 Euro Studiengebühren,
  • 1.100 Euro Laptop und Software,
  • 600 Euro Fachliteratur,
  • 900 Euro Fahrten zur Universität,
  • kaum steuerpflichtige Einnahmen.

Wenn die Voraussetzungen für Werbungskosten vorliegen, kann daraus ein Verlust entstehen. Dieser Verlust kann später mit den ersten steuerpflichtigen Einkünften im Beruf verrechnet werden.

Achtung / Häufiger Fehler:
Im Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung sind Ausbildungskosten regelmäßig nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro pro Jahr abziehbar. Sonderausgaben führen aber nicht zu einem Verlustvortrag. Für den großen Effekt ist deshalb die Einordnung als Werbungskosten entscheidend.


7. Sonderausgaben: Versicherungen nicht vergessen

Sonderausgaben sind private Ausgaben, die der Gesetzgeber steuerlich berücksichtigt. Für Arbeitnehmer und Berufseinsteiger sind vor allem Vorsorgeaufwendungen wichtig.

Dazu gehören insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie bestimmte Versicherungen wie Haftpflicht-, Unfall-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. § 10 EStG nennt diese Vorsorgeaufwendungen ausdrücklich.

Viele Daten werden zwar elektronisch übermittelt, etwa von Krankenversicherung oder Arbeitgeber. Trotzdem sollten Sie prüfen, ob die Angaben vollständig sind.

Steuer-Tipp:
Bewahren Sie Versicherungsbescheinigungen auf und vergleichen Sie die Werte mit den Angaben in Ihrer Steuer-App oder in ELSTER. Automatisch übermittelt heißt nicht automatisch vollständig verstanden.


8. Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten sammeln

Krankheitskosten können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen und die zumutbare Belastung überschreiten. § 33 EStG beschreibt außergewöhnliche Belastungen als größere zwangsläufige Aufwendungen, die über das hinausgehen, was vergleichbaren Steuerpflichtigen entsteht. Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Typische Beispiele:

  • Zahnersatz,
  • Brillen und Kontaktlinsen,
  • verschreibungspflichtige Medikamente,
  • Zuzahlungen,
  • Physiotherapie,
  • Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapien,
  • bestimmte medizinische Hilfsmittel.

Ob sich die Kosten auswirken, hängt von Einkommen, Familienstand und Kindern ab. Trotzdem lohnt sich das Sammeln – besonders in Jahren mit größeren Behandlungen.

Achtung / Häufiger Fehler:
Belege erst dann zu suchen, wenn die Steuererklärung gemacht wird. Besser: einen digitalen Ordner „Krankheitskosten 2026“ anlegen und Rechnungen, Rezepte und Zahlungsnachweise sofort speichern.


9. Kapitalerträge: Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag nutzen

Wer ETFs, Aktien, Tagesgeld oder Fonds besitzt, sollte den Sparer-Pauschbetrag kennen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten.

Damit die Bank nicht unnötig Kapitalertragsteuer einbehält, sollte ein Freistellungsauftrag eingerichtet werden. § 44a EStG regelt, dass bei erteiltem Freistellungsauftrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen kein Steuerabzug vorzunehmen ist, soweit die Kapitalerträge den freigestellten Betrag nicht übersteigen.

Der gesonderte Steuertarif für Kapitaleinkünfte beträgt grundsätzlich 25 %. Hinzu kommen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Beispiel

Sie erhalten 600 Euro Zinsen und Dividenden im Jahr. Wenn bei Ihrer Bank ein Freistellungsauftrag über mindestens 600 Euro hinterlegt ist, wird auf diese Kapitalerträge grundsätzlich keine Kapitalertragsteuer einbehalten.

Steuer-Tipp:
Verteilen Sie Freistellungsaufträge bewusst auf Ihre Banken. Wer mehrere Depots oder Tagesgeldkonten nutzt, sollte die Summe im Blick behalten.


10. Die einfache Beleg-Strategie für Einsteiger

Steuern sparen beginnt nicht mit Steuerwissen, sondern mit Ordnung. Sie müssen nicht jede Vorschrift kennen – aber Sie sollten Ihre Belege griffbereit haben.

Diese Unterlagen sollten Sie sammeln

  • Lohnsteuerbescheinigung,
  • Bescheinigungen der Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Rechnungen für Arbeitsmittel,
  • Nachweise über Homeoffice-Tage,
  • Kilometerangaben zur Arbeit,
  • Fortbildungsrechnungen,
  • Studiengebühren und Studienkosten,
  • Nebenkostenabrechnung,
  • Handwerkerrechnungen,
  • Versicherungsbescheinigungen,
  • Krankheitskosten,
  • Steuerbescheinigungen der Bank.

Praxis-Box: Die 15-Minuten-Methode
Legen Sie einmal im Monat alle steuerlich relevanten Belege in einen digitalen Ordner. Benennen Sie Dateien einfach: 2026-03-Laptop-Rechnung.pdf, 2026-06-Zahnarzt.pdf, 2026-Nebenkostenabrechnung.pdf. Das spart am Jahresende Stunden.


Checkliste: Was Arbeitnehmer, Studierende und Berufseinsteiger prüfen sollten

  • Habe ich mehr als 1.230 Euro Werbungskosten?
  • Habe ich Arbeitsmittel gekauft?
  • Habe ich Homeoffice-Tage dokumentiert?
  • Habe ich meinen Arbeitsweg mit 0,38 Euro je Entfernungskilometer für 2026 geprüft?
  • Enthält meine Nebenkostenabrechnung haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?
  • Habe ich Handwerkerrechnungen unbar bezahlt?
  • Bin ich Student in einer Zweitausbildung oder im Master?
  • Kann ein Verlustvortrag sinnvoll sein?
  • Sind Versicherungsbeiträge vollständig erfasst?
  • Habe ich Krankheitskosten gesammelt?
  • Ist mein Freistellungsauftrag bei der Bank korrekt eingerichtet?

FAQ: Steuererklärung für Arbeitnehmer, Studierende und Berufseinsteiger

Muss jeder Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?

Nein. Viele Arbeitnehmer sind nicht zur Abgabe verpflichtet. Eine freiwillige Steuererklärung kann sich aber lohnen, wenn hohe Werbungskosten, Handwerkerkosten, Versicherungen oder andere abziehbare Ausgaben vorliegen.

Wann bringen Werbungskosten wirklich etwas?

Werbungskosten bringen zusätzlich etwas, wenn sie insgesamt über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen. Darunter wirkt sich die Sammlung einzelner Werbungskosten meistens nicht zusätzlich aus, weil der Pauschbetrag automatisch berücksichtigt wird.

Kann ich Homeoffice absetzen, obwohl ich kein Arbeitszimmer habe?

Ja. Die Tagespauschale von 6 Euro kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne anerkanntes häusliches Arbeitszimmer genutzt werden, höchstens bis 1.260 Euro pro Jahr.

Was kann ich aus der Nebenkostenabrechnung absetzen?

Häufig absetzbar sind Arbeitskosten für Hausmeister, Treppenhausreinigung, Winterdienst, Gartenpflege, Schornsteinfeger oder Wartung. Wichtig ist, dass die Kosten in der Abrechnung erkennbar ausgewiesen sind.

Können Studierende eine Steuererstattung bekommen?

Ja, vor allem Studierende in der Zweitausbildung oder im Master können über Werbungskosten und Verlustvortrag später profitieren. Im Erststudium ohne vorherige Ausbildung ist der Effekt oft geringer, weil Kosten regelmäßig nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten?

Werbungskosten hängen mit dem Beruf zusammen. Sonderausgaben sind private Ausgaben, die steuerlich besonders zugelassen sind, zum Beispiel bestimmte Versicherungsbeiträge. Für Studierende ist der Unterschied wichtig, weil nur Werbungskosten zu einem Verlustvortrag führen können.

Muss ich Belege direkt mit der Steuererklärung einreichen?

In vielen Fällen müssen Belege nicht automatisch eingereicht werden. Sie sollten sie aber aufbewahren, falls das Finanzamt Nachweise anfordert.

Lohnt sich eine Steuer-App oder ELSTER?

Ja, besonders für einfache Arbeitnehmerfälle. Steuer-Apps führen verständlich durch typische Fragen. ELSTER ist die amtliche Lösung, aber weniger erklärend. Bei komplexeren Fällen kann steuerliche Beratung sinnvoll sein.


Fazit: Steuern sparen ist oft einfacher als gedacht

Die Steuererklärung muss kein Angstthema sein. Für Arbeitnehmer, Studierende und Berufseinsteiger geht es selten um komplizierte Gestaltung. Meist geht es um einfache Fragen: Habe ich berufliche Kosten? Habe ich Belege? Habe ich Pauschalen genutzt? Habe ich meine Nebenkostenabrechnung geprüft? Habe ich als Student einen Verlustvortrag im Blick?

Wer diese Punkte sauber abarbeitet, kann oft mehrere hundert Euro zurückholen – manchmal auch deutlich mehr.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.


Quellenverzeichnis

  1. § 9a EStG, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro, Rechtsstand 23.08.2026.
  2. § 9 EStG, Werbungskosten, Arbeitsmittel, Entfernungspauschale und Verweis auf GWG-Regeln.
  3. § 6 Abs. 2 EStG, GWG-Grenze 800 Euro.
  4. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG, häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale 6 Euro, maximal 1.260 Euro.
  5. BMF, steuerliche Änderungen 2026, Pendlerpauschale 38 Cent ab dem ersten Kilometer.
  6. § 35a EStG, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, 20 %, Höchstbeträge, Arbeitskosten, Rechnung und unbare Zahlung.
  7. § 9 Abs. 6 EStG, Ausbildungskosten als Werbungskosten bei abgeschlossener Erstausbildung oder Dienstverhältnis.
  8. § 10d EStG, Verlustabzug und gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
  9. § 10 EStG, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen.
  10. § 33 EStG, außergewöhnliche Belastungen und zumutbare Belastung.
  11. § 20 Abs. 9 EStG, Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro / 2.000 Euro.
  12. § 32d EStG, gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich 25 %.
  13. § 44a EStG, Freistellungsauftrag und Abstandnahme vom Steuerabzug.

Holding, vvGmbH und Immobilien-GmbH: Steuerstrategie oder teurer Mythos?

Holding, vvGmbH, Trading-GmbH und Immobilien-GmbH: Wann sich Vermögensaufbau in der GmbH lohnt – und wann die Struktur zur Kostenfalle wird.

Viele Bücher, Kurse und Social-Media-Beiträge versprechen Unternehmern, Freelancern und vermögenden Angestellten eine einfache Lösung: Verlagern Sie Vermögen aus der privaten Sphäre in eine GmbH- oder Holding-Struktur – und zahlen Sie deutlich weniger Steuern.

Der Grundgedanke ist steuerlich nicht falsch. Wer hohe Gewinne erzielt, diese nicht privat verbraucht und langfristig reinvestieren möchte, kann mit einer GmbH, Holding-GmbH oder Immobilien-GmbH erhebliche Vorteile erzielen. Die entscheidende Einschränkung lautet aber: Diese Modelle sind keine „Steuer-Hacks“, sondern komplexe Gestaltungen mit laufenden Kosten, Dokumentationspflichten und steuerlichen Fallstricken.

Dieser Beitrag zeigt, wann der Vermögensaufbau in der Unternehmenssphäre funktioniert – und wann aus der vermeintlichen Steueroptimierung eine teure Struktur ohne echten Nutzen wird.


Die Grundidee: Vermögen raus aus dem privaten Steuertopf?

Der steuerliche Reiz liegt im Vergleich der Steuerregime. Private unternehmerische Einkünfte können im Einkommensteuertarif 2026 bei Ledigen ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen in die 42-%-Zone und ab 277.826 Euro in die 45-%-Zone fallen. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können hinzukommen.

Eine GmbH wird dagegen zunächst mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet. Die Körperschaftsteuer beträgt nach § 23 KStG bis einschließlich 2027 grundsätzlich 15 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer wird über die Steuermesszahl von 3,5 % und den kommunalen Hebesatz berechnet; bei einem Hebesatz von 400 % ergibt sich eine Gewerbesteuerbelastung von 14 %. In diesem Beispiel liegt die laufende Steuerbelastung einer thesaurierenden GmbH bei rund 29,825 %.

Das klingt nach einem klaren Vorteil. Entscheidend ist aber ein Wort: thesaurierend. Der Vorteil entsteht nur, solange das Geld in der GmbH bleibt. Wird der Gewinn privat ausgeschüttet, folgt die zweite Steuerstufe über die Besteuerung von Kapitalerträgen. Der gesonderte Steuertarif für Kapitaleinkünfte beträgt grundsätzlich 25 %; darauf kann Solidaritätszuschlag anfallen.

Praxis-Kernaussage: Die GmbH ist kein magischer Niedrigsteuerraum für privaten Konsum. Sie ist ein Instrument für langfristige Reinvestition.


Das Drei-Konten- oder Drei-Säulen-Modell

Viele moderne Steuerstrategien arbeiten gedanklich mit drei Sphären:

  1. Private Konsumsphäre
    Hier liegen Gehalt, Ausschüttungen und Geld für Lebenshaltung, Familie, private Rücklagen und privaten Vermögensaufbau.
  2. Operative Risikosphäre
    Hier läuft das eigentliche Geschäft, etwa eine Betriebs-GmbH, Agentur-GmbH oder Beratungsgesellschaft. Diese Gesellschaft trägt Kundenrisiken, Haftungsrisiken, Personalrisiken und operative Verpflichtungen.
  3. Vermögenssphäre
    Hier wird Vermögen gebündelt, etwa in einer Holding-GmbH, vermögensverwaltenden GmbH oder in Spezialfällen in einer Stiftung. Ziel ist Vermögensschutz, Reinvestition und steuerlich optimierte Beteiligungsverwaltung.

Die Trennung ist konzeptionell sinnvoll. Sie wird aber gefährlich, wenn Mandanten sie als bloße „Kontenlogik“ missverstehen. Gesellschaften sind keine Unterkonten des Unternehmers. Sie sind eigene Rechtsträger mit eigener Buchhaltung, eigenen Steuererklärungen, eigener Bankverbindung und eigener Dokumentation.

Achtung / Häufiger Fehler:
Wer Geld zwischen Privatvermögen, Betriebs-GmbH und Holding ohne klare Verträge verschiebt, riskiert verdeckte Gewinnausschüttungen, verdeckte Einlagen, fehlerhafte Darlehensbeziehungen oder nicht anerkannte Betriebsausgaben. Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen der Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht.


Die Spardosen-GmbH: Wann § 8b KStG wirklich hilft

Die sogenannte Spardosen-GmbH oder vermögensverwaltende GmbH ist keine eigene Rechtsform. Gemeint ist meist eine GmbH, die Vermögen hält und verwaltet – zum Beispiel Aktien, Beteiligungen oder Immobilien.

Der bekannteste steuerliche Hebel ist § 8b KStG. Danach bleiben Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Körperschaften grundsätzlich außer Ansatz. Gleichzeitig gelten 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Wirtschaftlich werden solche Veräußerungsgewinne daher häufig zu 95 % freigestellt.

Tipp: Es ist ein Musterverfahren anhängig. Wenn Sie davon profitieren möchten, dann helfe ich Ihnen gerne.

Beispiel: Direkt gehaltene Aktien in der GmbH

Verkauft eine GmbH direkt gehaltene Aktien mit 100.000 Euro Gewinn, sind im Grundmodell nur 5.000 Euro steuerpflichtig. Bei einer beispielhaften GmbH-Steuerbelastung von 29,825 % ergibt sich auf diesen Aktienveräußerungsgewinn eine Steuer von rund 1.491 Euro. Das entspricht einer effektiven Belastung von rund 1,49 %.

Genau aus dieser Rechnung stammt die häufig genannte Aussage: „Aktiengewinne in der GmbH werden nur mit rund 1,5 % besteuert.“

Diese Aussage ist aber nur in einem bestimmten Fall richtig: bei Veräußerungsgewinnen aus direkt gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften. Sie ist nicht pauschal auf jede Kapitalanlage in einer GmbH übertragbar.


Die Kostenfalle bei Trading-GmbH und ETF-Strategien

Besonders häufig wird die GmbH-Hülle für quantitative Aktienstrategien, Faktor-ETFs, Momentum-Strategien oder regelmäßiges Rebalancing empfohlen. Auf dem Papier wirkt das attraktiv: Kursgewinne werden niedrig besteuert, der Zinseszinseffekt bleibt in der GmbH, und die Strategie kann langfristig skaliert werden.

In der Praxis gibt es drei große Gegenargumente.

1. Dividenden sind nicht automatisch begünstigt

Die 95-%-Freistellung nach § 8b KStG gilt nicht grenzenlos für Dividenden. Für Dividenden aus Streubesitz verlangt § 8b Abs. 4 KStG grundsätzlich eine Beteiligung von mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahres. Gewerbesteuerlich ist für bestimmte Beteiligungskürzungen zusätzlich § 9 Nr. 2a GewStG mit einer Beteiligungsschwelle von grundsätzlich 15 % zu beachten.

Das bedeutet: Dividenden aus typischen Streubesitzportfolios, ETFs oder ausschüttungsstarken Strategien werden in der GmbH häufig deutlich ungünstiger behandelt als der Werbeslogan „1,5 % Steuer“ vermuten lässt.

Praxisbeispiel:
Ein Covered-Call-ETF oder ein dividendenstarkes Portfolio kann in einer GmbH steuerlich deutlich weniger attraktiv sein als eine thesaurierende Kursgewinnstrategie. Wer die GmbH nur wegen der 1,5-%-These gründet, aber tatsächlich laufende Ausschüttungen vereinnahmt, plant am steuerlichen Kernvorteil vorbei.

2. ETFs unterliegen nicht einfach § 8b KStG

Bei Investmentfonds und ETFs gilt regelmäßig das Investmentsteuergesetz. Investmenterträge umfassen Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Auf Investmenterträge aus Investmentfonds sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG grundsätzlich nicht anzuwenden. Für Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern nach § 20 InvStG 80 %. Zudem sind die Freistellungen bei der Gewerbesteuer nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Das ist ein zentraler Unterschied: Ein direktes Aktienportfolio und ein ETF-Portfolio sind in der GmbH steuerlich nicht identisch.

Achtung / Häufiger Fehler:
„ETF in GmbH = 1,5 % Steuer“ ist in dieser Pauschalität falsch. Bei ETFs ist die steuerliche Behandlung über das Investmentsteuergesetz zu prüfen.

3. Laufende Kosten können den Vorteil auffressen

Eine Trading-GmbH verursacht laufenden Verwaltungsaufwand. Dazu gehören insbesondere Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärungen, Bankkonten, gegebenenfalls LEI-Kosten, Depotabstimmung, Dokumentation von Wertpapiertransaktionen und Abstimmung mit der Kanzlei.

Rechtlich ist die GmbH als Kapitalgesellschaft zur kaufmännischen Rechnungslegung verpflichtet. Nach § 242 HGB hat der Kaufmann für den Schluss eines Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss aufzustellen; Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften insbesondere um Anhangspflichten erweitern.

Eine saubere Vorkontierung über Buchhaltungstools hilft organisatorisch. Sie ersetzt aber nicht die steuerliche und handelsrechtliche Jahresabschlusserstellung.

Steuer-Tipp:
Vor Gründung einer Trading-GmbH sollte eine Break-even-Rechnung erstellt werden. Entscheidend sind nicht nur Steuerquoten, sondern Depotgröße, Umschlagshäufigkeit, Dividendenanteil, laufende Fixkosten, Entnahmewunsch und Anlagehorizont.


Immobilien-GmbH: Stark bei Cashflow, schwächer beim Verkauf

Auch Immobilien-GmbHs werden häufig als Steuerhebel dargestellt. Der Kern ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Danach kann bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, auf Antrag der Teil des Gewerbeertrags gekürzt werden, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt.

Praktisch bedeutet das: Mieteinkünfte einer grundbesitzverwaltenden GmbH können bei Einhaltung der Voraussetzungen von der Gewerbesteuer entlastet werden. Dann verbleiben im Grundmodell insbesondere Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer.

Das ist für langfristige Buy-and-Hold-Strategien mit hohem Cashflow-Fokus sehr attraktiv. Es ist aber kein pauschales Argument gegen das Privatvermögen.

Der große Vergleich: Immobilien-GmbH vs. Privatvermögen

Im Privatvermögen können Gewinne aus Grundstücksverkäufen nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist außerhalb des § 23 EStG liegen. § 23 EStG erfasst private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken grundsätzlich nur, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen.

In der GmbH gibt es diese private Zehnjahresfrist nicht. Der Verkauf einer Immobilie ist in der GmbH grundsätzlich steuerverstrickt. Die erweiterte Grundstückskürzung kann zwar laufende Mieterträge sehr attraktiv machen, sie macht die GmbH aber nicht automatisch zur besseren Lösung für jeden Immobilieninvestor.

Praxis-Kernaussage:
Die Immobilien-GmbH ist besonders interessant für langfristige Bestandsverwaltung mit laufendem Cashflow. Wer vor allem auf steuerfreie Wertsteigerungen nach zehn Jahren setzt, muss das Privatvermögen ernsthaft gegenrechnen.


„Gute Schulden“: Fremdkapital als Hebel – aber nicht als Freifahrtschein

Viele Vermögensstrategien arbeiten mit Fremdkapital. Die Idee: Vermögen wird nicht nur mit Eigenkapital aufgebaut, sondern mit Bankfinanzierungen, Gesellschafterdarlehen oder Akquisitionsdarlehen. Zinsen können bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich Betriebsausgaben sein; Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Das macht Fremdkapital nicht automatisch „gut“. Ein Darlehen muss wirtschaftlich tragfähig, fremdüblich dokumentiert und tatsächlich durchgeführt werden. Gerade bei Gesellschafterdarlehen oder Verrechnungskonten schauen Betriebsprüfer genau hin.

Der BFH hat zur fremdüblichen Verzinsung einer Darlehensforderung entschieden, dass der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann.

Achtung / Häufiger Fehler:
Ein „Darlehen“ zwischen GmbH und Gesellschafter ist steuerlich kein flexibler Privatgeldtopf. Es braucht Vertrag, Verzinsung, Laufzeit, Tilgung, Sicherheiten und tatsächliche Durchführung wie unter fremden Dritten.


Das Holding-Märchen für Durchschnittsverdiener

Die Holding-Struktur wird häufig zu früh empfohlen. Dabei ist sie ein hervorragendes Werkzeug – aber nur für passende Fälle.

Eine Holding kann sinnvoll sein, wenn:

  • operative Gewinne dauerhaft deutlich über dem privaten Lebensbedarf liegen,
  • ein späterer Unternehmensverkauf realistisch ist,
  • Beteiligungen aufgebaut werden sollen,
  • Gewinne in der Unternehmensgruppe reinvestiert werden,
  • Vermögensschutz und Risikotrennung ernsthafte wirtschaftliche Gründe haben,
  • die laufenden Kosten für mehrere Gesellschaften dauerhaft getragen werden können.

Eine Holding ist dagegen häufig überdimensioniert, wenn:

  • der Gewinn vollständig für private Lebenshaltung benötigt wird,
  • das Depot noch klein ist,
  • die geplante Strategie vor allem aus Dividenden oder ausschüttenden ETFs besteht,
  • keine Exit-Perspektive besteht,
  • die Buchhaltungs- und Dokumentationspflichten unterschätzt werden,
  • die Struktur nur gegründet wird, weil ein Buch oder Video die „95-%-Steuerfreiheit“ bewirbt.

Die oft genannte Schwelle von 80.000 bis 100.000 Euro Jahresgewinn ist keine gesetzliche Grenze. Sie kann aber als erste Beratungsheuristik dienen. Unterhalb dieser Größenordnung sollte besonders kritisch geprüft werden, ob Gründungs-, Buchhaltungs-, Abschluss- und Beratungskosten den steuerlichen Vorteil wirtschaftlich aufzehren.

Steuer-Tipp:
Die wichtigste Kennzahl ist nicht der Gewinn allein, sondern der nicht privat benötigte Gewinn nach Unternehmerlohn. Nur dieser Betrag kann in der GmbH oder Holding wirklich thesauriert und investiert werden.


Der unterschätzte Punkt: Geld in der GmbH ist nicht privat verfügbar

Viele Mandanten unterschätzen die psychologische Wirkung der GmbH-Struktur. Geld in der GmbH fühlt sich wie eigenes Geld an – ist aber Gesellschaftsvermögen. Der private Zugriff braucht eine steuerlich saubere Grundlage:

  • Gehalt,
  • Ausschüttung,
  • Darlehensvertrag,
  • Auslagenersatz,
  • Verkauf von Wirtschaftsgütern,
  • oder andere fremdübliche Vereinbarungen.

Sobald Geld privat verwendet wird, ohne dass der Rechtsgrund sauber dokumentiert ist, entsteht Prüfungsrisiko. Neben verdeckten Gewinnausschüttungen kommt bei rein steuerlich motivierten Konstruktionen außerdem § 42 AO in Betracht: Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann das Steuergesetz nicht umgangen werden.


Warum ein Holding-Realitäts-Check sinnvoll ist

Mandanten kommen häufig mit sehr konkreten Vorstellungen in die Kanzlei: „Ich möchte eine Holding gründen“, „Ich brauche eine vvGmbH für mein Depot“ oder „Ich will Immobilien nur noch über eine GmbH kaufen“.

Solche Anfragen sind wertvoll, aber beratungsintensiv. Ein effizienter Aufklärungsprozess sollte zwei Dinge leisten:

Erstens muss er ungeeignete Fälle früh erkennen, ohne Interessenten vor den Kopf zu stoßen. Zweitens muss er bei geeigneten Fällen die oft verzerrte Kostenerwartung korrigieren, bevor ein persönliches Erstgespräch stattfindet.

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Stufe 1: Der Holding-Realitäts-Check

Ein interaktiver Rechner oder ein kurzes Quiz fragt zunächst die wichtigsten Eckdaten ab:

  • jährlicher Gewinn vor Steuern,
  • privater Liquiditätsbedarf,
  • geplante Investitionssumme,
  • Anlagehorizont,
  • Anlageklasse,
  • Dividenden- oder Kursgewinnstrategie,
  • Immobilien-Cashflow oder Verkaufsperspektive,
  • Exit-Planung,
  • Bereitschaft zur laufenden Administration.

Das Ergebnis sollte nicht „Holding ja/nein“ lauten, sondern eine Ampel liefern:

  • Rot: Struktur voraussichtlich wirtschaftlich nicht sinnvoll.
  • Gelb: Gestaltung möglich, aber nur nach Detailprüfung.
  • Grün: Holding oder GmbH-Struktur kann ernsthaft geprüft werden.

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Stufe 2: Triage

Nach dem Vorab-Check können Interessenten segmentiert werden:

Segment A: Ungeeignete Fälle
Sie erhalten eine freundliche Erklärung, warum eine Holding derzeit nicht sinnvoll erscheint. Als Alternative können Ratgeber zu Basis-Steueroptimierung, Liquiditätsplanung, privatem Vermögensaufbau oder Rechtsformwahl angeboten werden.

Segment B: Potenziell geeignete Fälle
Sie werden zu einer strukturierten Vorab-Abfrage weitergeleitet. Dort werden Gewinnhöhe, Entnahmen, Investitionsziele und bestehende Vermögenswerte genauer erfasst.

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Stufe 3: Der KI-Vorab-Berater

Ein KI-gestützter Vorab-Berater kann helfen, unrealistische Erwartungen zu korrigieren. Er sollte nicht als Steuerberater auftreten, sondern als strukturierter Informationsassistent.

Er kann zum Beispiel abfragen:

  • Welche Gewinne bleiben wirklich im Unternehmen?
  • Welche Ausschüttungen werden privat benötigt?
  • Gibt es direkte Aktien, ETFs, Immobilien oder Beteiligungen?
  • Werden Dividenden oder Kursgewinne erwartet?
  • Wie hoch sind laufende Strukturkosten?
  • Sind mehrere Jahresabschlüsse erforderlich?
  • Bestehen Gesellschafterdarlehen oder Verrechnungskonten?
  • Gibt es einen Exit-Plan?

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Wichtig ist: Die KI ersetzt keine Beratung. Sie bereitet das Gespräch vor und sorgt dafür, dass der Mandant die zentralen Begriffe bereits verstanden hat.

Stufe 4: Das Reality-Briefing vor dem Erstgespräch

Sie können ein kostenpflichtiges Erstgespräch oder ein strukturiertes Beratungsprodukt, etwa „Holding-Check mit Steuerbelastungsvergleich“ buchen. Vor dem persönlichen Termin sollte der Interessent ein kurzes Factsheet erhalten. Darin stehen:

  • typische Gründungsschritte,
  • laufende Pflichten,
  • notwendige Unterlagen,
  • Abgrenzung Privatvermögen/Gesellschaftsvermögen,
  • steuerliche Hauptvorteile,
  • steuerliche Hauptrisiken,
  • grobe Kostenblöcke,
  • Hinweis auf Einzelfallprüfung.

Das Ziel ist nicht Abschreckung. Das Ziel ist ein besseres Beratungsgespräch. Wer danach weiterhin an der Struktur interessiert ist, kommt informierter, realistischer und entscheidungsfähiger in die Kanzlei.


Checkliste: Ist eine GmbH- oder Holding-Struktur für Sie überhaupt prüfenswert?

Bevor Sie eine GmbH, Holding oder Immobilien-GmbH gründen, sollten Sie diese Fragen beantworten:

  • Bleibt nach privatem Lebensbedarf dauerhaft Gewinn übrig?
  • Wird dieser Gewinn langfristig reinvestiert?
  • Dient die Struktur einem echten wirtschaftlichen Ziel?
  • Sind Sie bereit, laufende Buchhaltungs- und Jahresabschlusskosten zu tragen?
  • Besteht eine Exit-Perspektive?
  • Geht es um direkte Aktien, ETFs, Dividenden, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen?
  • Ist die Anlage eher cashflow- oder wertsteigerungsorientiert?
  • Können Sie private und geschäftliche Geldflüsse konsequent trennen?
  • Sind Darlehen, Verrechnungskonten und Ausschüttungen dokumentiert?
  • Gibt es eine steuerliche Vergleichsrechnung mit Privatvermögen, Einzelunternehmen und GmbH?

Wenn mehrere dieser Fragen nicht klar beantwortet werden können, ist eine sofortige Gründung meist verfrüht.


FAQ: Holding, vvGmbH und Immobilien-GmbH

Lohnt sich eine Holding schon bei 80.000 Euro Gewinn?

Nicht automatisch. 80.000 Euro sind keine gesetzliche Grenze, sondern höchstens eine grobe Prüfschwelle. Entscheidend ist, wie viel Gewinn nach privatem Lebensbedarf dauerhaft in der Struktur bleibt.

Sind Aktiengewinne in der GmbH wirklich nur mit rund 1,5 % besteuert?

Das kann bei Veräußerungsgewinnen aus direkt gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften näherungsweise zutreffen, weil § 8b KStG im Ergebnis häufig 95 % freistellt. Für ETFs, Fonds und Dividenden gilt diese Aussage aber nicht pauschal.

Ist eine vvGmbH eine eigene Rechtsform?

Nein. „vvGmbH“ ist eine gängige Kurzbezeichnung für eine vermögensverwaltende GmbH. Rechtlich handelt es sich um eine GmbH, deren Tätigkeit auf Vermögensverwaltung ausgerichtet ist.

Warum können Dividenden in der GmbH nachteilig sein?

Weil die Steuerbegünstigung für Dividenden an Beteiligungsschwellen gekoppelt ist. Bei Streubesitz unter 10 % greift die körperschaftsteuerliche Freistellung nach § 8b Abs. 4 KStG grundsätzlich nicht. Gewerbesteuerlich ist zusätzlich die 15-%-Schwelle des § 9 Nr. 2a GewStG relevant.

Ist eine Immobilien-GmbH immer besser als Privatvermögen?

Nein. Eine Immobilien-GmbH kann bei laufendem Cashflow stark sein, insbesondere wegen der erweiterten Grundstückskürzung. Im Privatvermögen kann ein Verkauf nach Ablauf der zehnjährigen Frist nach § 23 EStG aber steuerlich vorteilhafter sein.

Kann ich mir einfach Geld aus meiner GmbH leihen?

Nur mit sauberem, fremdüblichem Darlehensvertrag. Der BFH hat entschieden, dass der Verzicht auf angemessene Verzinsung bei einem Gesellschafterverrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann.

Ist ein KI-gestützter Holding-Check steuerliche Beratung?

Nein. Ein KI-Check kann Informationen sammeln, Begriffe erklären und Fälle vorstrukturieren. Die steuerliche Beurteilung und Gestaltung muss durch die Kanzlei erfolgen.


Fazit: Die Holding ist kein Steuer-Hack, sondern ein Werkzeug

Die Verschiebung von Vermögen in die Unternehmenssphäre kann steuerlich sehr wirkungsvoll sein. Sie funktioniert aber nur unter klaren Bedingungen: ausreichend hohe Gewinne, echte Reinvestition, langer Anlagehorizont, passende Anlageklasse und konsequente Trennung der Vermögenssphären.

Die größten Fehler entstehen, wenn Mandanten aus einem Buch, Video oder Onlinekurs eine DIY-Anleitung ableiten. Besonders riskant sind pauschale Aussagen wie „GmbH zahlt nur 30 %“, „Aktiengewinne kosten nur 1,5 % Steuer“ oder „Immobilien gehören immer in eine GmbH“.

Richtig ist: Die Struktur kann hervorragend sein. Aber nur, wenn sie zur Lebenswirklichkeit passt.

Ein digitaler Holding-Realitäts-Check, ergänzt durch KI-gestützte Vorabfragen und ein klares Reality-Briefing, spart Zeit, filtert ungeeignete Fälle fair aus und führt qualifizierte Interessenten schneller in eine hochwertige Beratung.

Weitere Infos:

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.


Quellenverzeichnis

  1. § 32a EStG, Einkommensteuertarif 2026, Grundfreibetrag, 42-%-Zone und 45-%-Zone.
  2. § 23 KStG, Körperschaftsteuersatz bis 2027 grundsätzlich 15 %.
  3. § 4 SolzG 1995, Solidaritätszuschlag 5,5 %.
  4. § 11 GewStG, Steuermesszahl 3,5 %.
  5. § 16 GewStG, kommunaler Gewerbesteuer-Hebesatz.
  6. § 32d EStG, gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, grundsätzlich 25 %.
  7. § 8b KStG, Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne bei Körperschaften, 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben, Streubesitzgrenze.
  8. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, erweiterte Grundstückskürzung.
  9. § 9 Nr. 2a GewStG, gewerbesteuerliche Beteiligungskürzung bei grundsätzlich mindestens 15 % Beteiligung.
  10. § 23 EStG, private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern.
  11. § 16 InvStG, Investmenterträge; keine Anwendung von § 8b KStG auf Investmenterträge aus Investmentfonds.
  12. § 20 InvStG, Teilfreistellung bei Investmentfonds, insbesondere 80 % Aktienteilfreistellung bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern und hälftige Berücksichtigung bei der Gewerbesteuer.
  13. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht.
  14. BFH, Urteil vom 22.02.2023, I R 27/20, fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung / Gesellschafterverrechnungskonto / vGA.
  15. § 42 AO, Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.
  16. § 4 Abs. 4 EStG, Betriebsausgabenbegriff.
  17. § 242 HGB und handelsrechtliche Jahresabschlussvorschriften für Kapitalgesellschaften.