Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Der Steuerberater sollte sich nach dem Unternehmen richten, nicht umgekehrt

In der heutigen Unternehmenslandschaft ist Flexibilität entscheidender denn je. Dies gilt insbesondere für die Wahl der Software, die das Herzstück Ihrer Geschäftsprozesse bildet. Viele Unternehmen stehen vor der Entscheidung, ihre Buchhaltung zu digitalisieren und sehen sich dabei oft mit der Erwartung konfrontiert, eine bestimmte Software nutzen zu müssen, die ihr Steuerberater vorgibt. Wir sind jedoch davon überzeugt: Ihr Steuerberater sollte sich nach Ihren Unternehmensbedürfnissen richten, nicht Ihr Unternehmen nach der Software Ihres Steuerberaters.

Ihre Softwarewahl: Ein strategischer Vorteil

Die Wahl Ihrer Buchhaltungs- oder besser ERP-Software ist eine strategische Entscheidung, die weit über die reine Steuererklärung hinausgeht. Sie beeinflusst Ihre internen Abläufe, Ihre Effizienz und letztendlich Ihren Unternehmenserfolg. Eine Software, die nicht optimal zu Ihren Prozessen passt, kann zu Mehraufwand, Fehlern und Frustration führen.

Wir verstehen, dass jedes Unternehmen einzigartig ist. Es gibt keine „One-Size-Fits-All“-Lösung, die für jeden Betrieb perfekt ist. Deshalb setzen wir auf eine Philosophie, die Ihre individuelle Unternehmensstruktur und Ihre spezifischen Anforderungen in den Mittelpunkt stellt.

Warum Flexibilität bei der Softwarewahl entscheidend ist:

  • Optimale Prozessintegration: Ihre Software sollte Ihre Geschäftsprozesse abbilden und optimieren – nicht umgekehrt. Wenn Sie Ihr Unternehmen an eine Software anpassen müssen, die primär für steuerliche Zwecke konzipiert wurde, verlieren Sie wertvolle Effizienz in anderen Bereichen wie Vertrieb, Einkauf oder Lagerverwaltung.
  • Datendurchgängigkeit und Effizienz: Eine integrierte Lösung, die all Ihre Daten zentral verwaltet, vermeidet doppelte Erfassungen, reduziert Fehler und schafft eine nahtlose Datenbasis für alle Abteilungen. Dies ist mit einer externen, isolierten Buchhaltungssoftware oft nicht möglich.
  • Zukunftssicherheit und Skalierbarkeit: Ihr Unternehmen entwickelt sich stetig weiter. Ihre Software sollte diese Entwicklung mitmachen können. Eine flexible, modulare Lösung passt sich Ihren wachsenden Bedürfnissen an und bietet die Möglichkeit, weitere Funktionen hinzuzufügen, wenn Ihr Unternehmen expandiert.
  • Echtzeit-Einblicke: Um fundierte Geschäftsentscheidungen treffen zu können, benötigen Sie aktuelle und präzise Daten. Wenn Ihre Buchhaltungssoftware isoliert agiert, fehlen Ihnen oft die Echtzeit-Einblicke, die eine integrierte Lösung bieten kann.
  • Ihre Wahl, unsere Expertise: Wir sind darauf spezialisiert, uns an die von Ihnen gewählte Software anzupassen und die Daten so aufzubereiten, dass sie unseren steuerlichen Anforderungen entsprechen. Unser Ziel ist es, den Datenaustausch für Sie so reibungslos und effizient wie möglich zu gestalten – unabhängig davon, welche professionelle Software Sie intern nutzen.

Unser Ansatz ist klar: Sie entscheiden sich für die Software, die am besten zu Ihrem Unternehmen passt. Wir passen uns an Ihre Systeme an und stellen sicher, dass alle steuerrelevanten Daten korrekt und effizient verarbeitet werden. So profitieren Sie von maximaler Effizienz in Ihrem Betrieb, während wir Sie optimal steuerlich beraten können.

Wir empfehlen Ihnen eine komplette ERP-Lösung für die Digitalisierung aller Geschäftsprozesse Ihres Unternehmens und unterstützen Sie auch gerne bei der Umsetzung.

Neue Regelung zur USt-IdNr.-Bestätigung: Nur noch Online-Abfrage über das BZSt

BMF-Schreiben vom 06.06.2025 | Inkrafttreten ab 20.07.2025

Wer innergemeinschaftlich handelt, kennt sie gut: die Bestätigung der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) seiner Geschäftspartner. Mit Wirkung zum 20. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) geändert – mit wichtigen praktischen Konsequenzen.


Was ändert sich?

Das BMF hat nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Abschnitt 18e.1 UStAE umfassend überarbeitet. Ziel: eine klare Fokussierung auf das digitale Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

🔹 Pflicht zur Online-Abfrage:
Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. sind ausschließlich über das Online-Portal des BZSt (www.bzst.de) zulässig. Andere Anfragen werden nicht mehr anerkannt.

🔹 Zugangsberechtigt:
Jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. kann diese Abfragen durchführen – also insbesondere Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen.

🔹 Einfache und qualifizierte Bestätigungen:
Sowohl Einzelfallabfragen als auch Sammelanfragen zu mehreren USt-IdNrn. sind möglich. Dies erleichtert insbesondere Unternehmen mit regelmäßigem Auslandsgeschäft den administrativen Aufwand.

🔹 Formulierungsänderungen und redaktionelle Streichungen:
Absatz 4 Satz 4 sowie Absatz 5 wurden vollständig gestrichen, da sie keine praktische Relevanz mehr haben.


Hintergrund: Warum ist die USt-IdNr.-Prüfung so wichtig?

Wer eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei abrechnen möchte, muss die Unternehmereigenschaft des Abnehmers im EU-Ausland nachweisen – durch eine gültige USt-IdNr. Eine fehlerhafte oder fehlende Bestätigung kann schnell zu Steuernachforderungen führen.

Die qualifizierte Bestätigungsanfrage gibt zusätzlich Auskunft über Name, Adresse und den Status des Abnehmers – und bietet damit ein hohes Maß an Rechtssicherheit.


Ihre Vorteile durch die Neuerung

Klarheit: Keine Unsicherheit mehr über alternative Anfragemethoden – es gilt ausschließlich die Online-Abfrage.
Effizienz: Durch Sammelanfragen kann die Prüfung stark vereinfacht werden.
Sicherheit: Eine sauber dokumentierte Abfrage schützt bei Betriebsprüfungen.



Quelle:
BMF-Schreiben vom 06.06.2025, Az. III C 5 – S 7427-d/00014/001/002
UStAE in der Fassung vom 01.10.2010, zuletzt geändert am 31.03.2025


Tipp für Unternehmer mit EU-Kunden
Nutzen Sie regelmäßig die qualifizierte Bestätigungsabfrage und dokumentieren Sie die Ergebnisse ordnungsgemäß in Ihrer Buchführung. Gerne zeigen wir Ihnen, wie Sie die Prüfung effizient in Ihre Prozesse integrieren können.

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie praxisnah und vorausschauend.

Ermäßigter Steuersatz auf Holzhackschnitzel: Rückzieher des BMF – Vorläufig bleibt alles beim Alten

BMF-Mitteilung vom 06.06.2025 zur Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde die Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) neu gefasst – und sollte eigentlich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Holzhackschnitzel als Brennholz klarstellen. Ein BMF-Schreiben vom 17. April 2025 sollte diese Änderung konkretisieren. Doch nun kommt es anders: Die geplante Veröffentlichung wurde gestoppt.


Was ist passiert?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. Juni 2025 bekannt gegeben, dass die Veröffentlichung des Schreibens vom 17. April 2025 zurückgezogen wurde. Die inhaltliche Überarbeitung ist bereits angekündigt – ein neues Schreiben soll „in Kürze“ folgen.

Bis dahin gilt:
👉 Die bisherigen Regelungen bleiben weiterhin anwendbar.

Konkret betrifft dies die BMF-Schreiben:

  • vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733)
  • und vom 29. September 2023 (BStBl I S. 1702)

Diese enthalten unter anderem die Definition, wann Holzhackschnitzel als Brennholz im Sinne des UStG gelten und wann der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung kommt.


Warum ist das relevant?

Für Forstwirte, Händler, Energieversorger sowie Endabnehmer wie Kommunen oder Genossenschaften ist die richtige umsatzsteuerliche Behandlung entscheidend – sowohl im Einkauf als auch im Verkauf.

Die geplante Anpassung durch das JStG 2024 zielte darauf ab, die Auslegung zu vereinheitlichen. Doch die Unsicherheit bleibt vorerst bestehen.


Handlungsempfehlung für die Praxis

Bis zur Veröffentlichung des neuen BMF-Schreibens gilt:

  • Anwendung der bisherigen Verwaltungsauffassung aus den BMF-Schreiben von 2023.
  • Prüfen Sie, ob die gelieferten Holzhackschnitzel nach den bisherigen Kriterien als Brennholz einzustufen sind.
  • Beachten Sie: Bei abweichender Einordnung durch das Finanzamt drohen Nachforderungen oder Vorsteuerkürzungen.
  • Dokumentieren Sie technische Eigenschaften (z. B. Feuchtegehalt, Länge) sowie den vorgesehenen Verwendungszweck.

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Quelle:

  • BMF-Mitteilung vom 06.06.2025
  • BMF-Schreiben vom 04.04.2023 (BStBl I S. 733)
  • BMF-Schreiben vom 29.09.2023 (BStBl I S. 1702)

Sie liefern oder beziehen Holzhackschnitzel und sind unsicher, ob der ermäßigte Steuersatz greift?
Gerne prüfen wir Ihren Fall und beraten Sie zur umsatzsteuerlichen Einordnung – kontaktieren Sie uns!

Zusammenfassung von BgA: BMF widerspricht BFH – Verwaltungsauffassung bleibt bestehen

BMF-Schreiben vom 06.06.2025 | BFH-Urteil vom 29.08.2024 – V R 43/21

Betriebe gewerblicher Art (BgA) stellen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ein steuerlich sensibles Thema dar – insbesondere dann, wenn mehrere BgA miteinander zusammengefasst werden sollen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mit Urteil vom 29. August 2024 neue Maßstäbe gesetzt, denen die Finanzverwaltung nun ausdrücklich widerspricht.


Was war passiert?

Der BFH entschied im Verfahren V R 43/21, dass bei der Zusammenfassung mehrerer BgA gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG die gesetzlichen Voraussetzungen jeweils zwischen allen zu verknüpfenden BgA individuell vorliegen müssen. Das bedeutet: Eine gestufte Zusammenfassung – also die Bildung eines neuen BgA aus zwei bestehenden und dessen weitere Zusammenfassung mit einem dritten BgA – sei nicht möglich, sofern nicht zwischen allen Beteiligten eine enge technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht.

Begründung des BFH:

Der BFH verweist auf die Systematik des Gesetzes. § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG nehme nur Bezug auf die ursprünglichen BgA i. S. v. § 4 Abs. 1 KStG – nicht jedoch auf bereits zuvor durch Zusammenfassung entstandene BgA.


Die Reaktion des BMF: Kein Systemwechsel

In seinem koordinierenden Ländererlass vom 06. Juni 2025 stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klar:
Die Finanzverwaltung folgt der BFH-Auslegung nicht.

Kernaussagen des BMF:

  • § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG ermöglicht die Zusammenfassung sowohl von ursprünglichen als auch bereits zusammengefassten BgA.
  • Die Voraussetzungen für die Verflechtung nach Nr. 2 sind nur zwischen jeweils zwei BgA zu prüfen – nicht pauschal zwischen allen Beteiligten.
  • Diese Sichtweise sei seit dem BMF-Schreiben vom 12.11.2009 (BStBl I 2009 S. 1303) gängige Verwaltungspraxis – und habe sich bewährt.
  • Es bestehe kein sachlicher Grund, bei der Zusammenfassung striktere Anforderungen an bereits zusammengefasste BgA zu stellen.

Bedeutung für die Praxis

Für Kommunen, Hochschulen und andere Körperschaften öffentlichen Rechts bedeutet das:
Die Möglichkeit zur mehrstufigen BgA-Zusammenfassung bleibt weiterhin erhalten.
Das erleichtert die steuerliche Behandlung größerer organisatorischer Einheiten – etwa bei der Zusammenführung von Versorgungs-, Freizeit- oder Wirtschaftsbetrieben.

Allerdings gilt:
Der BFH hat seine gegenteilige Rechtsauffassung veröffentlicht. Sollte das Finanzamt im Einzelfall dieser Linie folgen, kann es zu Streitigkeiten kommen – hier ist dann Einspruch und ggf. Klage angezeigt.


Praxistipp für Mandanten

  • Prüfen Sie bestehende BgA-Strukturen auf die formellen Voraussetzungen einer Zusammenfassung.
  • Dokumentieren Sie die technisch-wirtschaftliche Verflechtung klar nachvollziehbar.
  • Berücksichtigen Sie bei neuen Strukturen, dass ein Konflikt zwischen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung besteht.
  • Holen Sie bei größeren Gestaltungen steuerlichen Rat ein, um Risiken zu vermeiden.


Quelle:

  • BMF, Schreiben vom 06.06.2025, IV C 2 – S 2706/00061/002/081
  • BFH, Urteil vom 29.08.2024 – V R 43/21, BStBl II 2025 S. …

Möchten Sie zu diesem Thema individuell beraten werden?
Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie gern bei der steuerlichen Optimierung Ihrer BgA-Struktur.

Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung ohne Rechnung

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im privaten Haushalt nach § 35a EStG ist ein beliebtes Mittel zur steuerlichen Entlastung. Doch Vorsicht: Nicht jede Zahlung an Handwerker ist automatisch begünstigt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun klargestellt: Vorauszahlungen ohne Rechnung und ohne erbrachte Leistung sind nicht absetzbar.


Der Fall: Frühzeitige Zahlung – keine Steuerermäßigung

Ein Ehepaar beauftragte im Jahr 2022 Handwerker mit der Installation einer neuen Heizungs- und Sanitäranlage. Noch vor Beginn der Arbeiten leisteten die Steuerpflichtigen im Dezember 2022 eine Zahlung von über 5.200 Euro – in der Hoffnung, diese als Handwerkerleistung im gleichen Jahr steuerlich absetzen zu können.

Doch:
🔸 Die Arbeiten wurden erst 2023 ausgeführt
🔸 Es gab keine Rechnung oder Zahlungsanforderung seitens des Handwerkers im Jahr 2022
🔸 Die Zahlung erfolgte einseitig auf Basis eines Angebots und einer E-Mail

Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung ab – und bekam vor dem FG Düsseldorf recht.


Das Urteil: Voraussetzungen des § 35a EStG nicht erfüllt

Das Finanzgericht führte aus, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur bei Vorliegen folgender Bedingungen gewährt werden kann:

Rechnung mit konkreter Leistungsbeschreibung, Empfänger, Leistungserbringer, Zeitraum und Entgelt
Tatsächlich erbrachte Leistung im betreffenden Jahr
Unbare Zahlung (Überweisung) – kein Bar- oder Eigenbeleg

Im entschiedenen Fall fehlten sowohl die Leistung als auch eine Rechnung. Eine eigenmächtige Vorauszahlung auf Basis eines Angebots reicht nicht aus, um die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG zu beanspruchen.


Hintergrund: Gesetzeszweck im Blick behalten

Das Gericht betonte die gesetzgeberische Intention hinter § 35a EStG:
🎯 Förderung legaler Beschäftigung im Handwerk
🚫 Bekämpfung von Schwarzarbeit

Einseitige Vorauszahlungen ohne Leistungsnachweis laufen diesem Ziel zuwider. Die steuerliche Entlastung soll nur für konkret erbrachte und belegbare Leistungen gewährt werden – nicht für vorgezogene Steuerplanung.


💡 Praxistipps für Steuerpflichtige

Damit Sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen korrekt nutzen, beachten Sie bitte:

  • Warten Sie mit der Zahlung, bis eine Rechnung vorliegt
  • Achten Sie darauf, dass die Rechnung den Lohnkostenanteil ausweist
  • Nur Leistungen im jeweiligen Steuerjahr sind absetzbar
  • Zahlen Sie unbar – keine Barzahlung, keine Eigenquittung
  • Keine Steuerermäßigung bei bloßen Vorauszahlungen auf eigene Initiative

💬 Fazit: Sicherheit durch Dokumentation und Leistung

Wer steuerlich profitieren möchte, muss sich an die formellen Vorgaben halten. Eine gute Abstimmung mit dem Handwerker und korrekte Abwicklung der Zahlungsvorgänge sichern den Anspruch auf Steuerermäßigung – und schützen vor Enttäuschungen im Veranlagungsverfahren.


👥 Sie haben Fragen zur Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen oder möchten Ihre Unterlagen prüfen lassen?
Wir beraten Sie gerne – kompetent, praxisnah und mit Blick auf Ihre steuerliche Optimierung.

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Kein Zufluss nicht verbuchter Tantiemen – BFH stärkt Rechte der Steuerpflichtigen

Die Besteuerung von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist seit Jahren ein Brennpunkt in der steuerlichen Praxis. Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung nun wichtige Klarstellungen getroffen: Nicht verbuchte Tantiemen gelten nicht als zugeflossen – auch nicht bei beherrschendem Einfluss.


Der Fall: Tantiemen vereinbart – aber nicht verbucht und nicht ausgezahlt

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (100 %-Beteiligung) hatte in seinem Anstellungsvertrag eine erfolgsabhängige Tantieme von 20 % des Jahresgewinns vereinbart. In mehreren Jahren wurde die Tantieme jedoch weder ausgezahlt noch bilanziell als Verbindlichkeit passiviert.

Das Finanzamt unterstellte dennoch einen Zufluss im Zeitpunkt der Fälligkeit – mit der Begründung, ein beherrschender Gesellschafter könne jederzeit über die Tantieme verfügen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg widersprach: Ohne Bilanzausweis keine Fälligkeit – kein Zufluss.


Die Entscheidung des BFH: Kein Zufluss ohne Verbindlichkeitsausweis

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts zwar auf, bestätigte im Kern jedoch den zentralen Punkt:

🟩 Tantiemen fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nur zu, wenn sie eindeutig vereinbart, unbestritten, fällig und als Verbindlichkeit passiviert sind.

Der bloße Anspruch aus dem Anstellungsvertrag reicht nicht aus, wenn die GmbH die Tantieme nicht bilanziell erfasst und keine Auszahlung erfolgt.

📌 Entscheidend ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht – und diese ist an den ordnungsgemäßen Bilanzausweis gebunden.


Konsequenz für die Praxis

Tantiemen ohne Passivierung in der Bilanz gelten nicht als zugeflossen – auch bei Alleingesellschaftern.

Keine Einkommensteuer auf nicht verbuchte, nicht ausgezahlte Tantiemen
Kein Zufluss ohne Fälligkeit und Bilanzierung
❗ Achtung bei späterem Verzicht: Das kann als verdeckte Einlage gewertet werden – mit steuerlichem Zufluss zum Wert des Anspruchs


💡 Praxistipp für GmbHs

  • Tantiemenvereinbarungen klar regeln: Höhe, Fälligkeit, Berechnungsgrundlage, Zeitpunkt der Auszahlung
  • Buchführung prüfen: Wenn Tantieme fällig wird, muss sie auch bilanziell erfasst werden
  • Verzicht auf Tantieme unbedingt schriftlich dokumentieren – und die steuerlichen Folgen vorab klären

💬 Fazit: BFH setzt klare Grenze gegenüber Finanzverwaltung

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Gesellschafter-Geschäftsführer. Die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte Annahme eines automatischen Zuflusses bei Fälligkeit ist nicht haltbar, wenn die Tantieme weder bilanziell berücksichtigt noch ausgezahlt wurde.

Ein weiteres Verfahren im zweiten Rechtsgang muss nun klären, ob im konkreten Fall ein Verzicht auf die Tantieme und damit eine verdeckte Einlage vorlag.


👥 Sie sind Gesellschafter-Geschäftsführer und unsicher, ob Ihre Tantiemen steuerlich korrekt erfasst wurden?
Wir prüfen Ihre Verträge und Buchführung – und vertreten Sie bei Bedarf gegenüber dem Finanzamt.

Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung – steuerlich nicht absetzbar?

Die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist häufig Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden. Besonders heikel ist die Frage, ob ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel, etwa zur Unterstützung bei schweren Krankheiten wie Krebs, steuerlich abzugsfähig sind.

Das Finanzgericht München hat sich dieser Thematik nun angenommen – mit einer aus Sicht vieler Betroffener enttäuschenden Entscheidung: Kein steuerlicher Abzug, auch bei ärztlicher Verordnung und medizinischer Indikation.


Der Streitfall: Krebsdiagnose, hohe Kosten – keine steuerliche Entlastung?

Ein Ehepaar machte in den Jahren 2019 und 2020 über 20.000 Euro für ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel im Rahmen einer Krebstherapie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Ehemann leidet an einem metastasierenden Prostatakarzinom – unheilbar, mit schweren Nebenwirkungen durch Chemo- und Hormontherapie. Die Präparate dienten laut ärztlicher Empfehlung der Linderung therapiebedingter Beschwerden.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab – mit Verweis auf § 12 Nr. 1 EStG (Kosten der privaten Lebensführung) und § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG (Abzugsverbot für Diätverpflegung).


Das Urteil: Lebensmittel bleiben Lebensmittel – auch bei Krebs

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die entscheidenden Argumente:

🔍 Nahrungsergänzungsmittel gelten steuerlich als Lebensmittel, nicht als Arzneimittel – auch dann, wenn sie ärztlich verordnet werden.

⚖️ Eine steuerliche Berücksichtigung als Krankheitskosten nach § 33 EStG scheidet damit aus, weil der Gesetzgeber Diätverpflegung und vergleichbare Produkte explizit vom Abzug ausgeschlossen hat.

💬 Selbst bei schwerwiegenden Erkrankungen wie Krebs sei es steuerlich unerheblich, ob die Einnahme medizinisch notwendig sei – solange kein Arzneimittelstatus vorliegt.

Das Gericht verwies zudem auf ein BFH-Urteil von 2007 (Az. III R 48/04), wonach auch medizinisch indizierte Sonderdiäten steuerlich nicht abziehbar sind.


Revision zugelassen – BFH muss entscheiden

Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof (VI R 23/24) zugelassen. Es ist das erste Mal, dass der BFH sich mit der Frage befasst, ob bei schwerer Krankheit wie Krebs Nahrungsergänzungsmittel ausnahmsweise als zwangsläufige Aufwendungen anerkannt werden können.

Auch wenn die Chancen auf einen Kurswechsel aus Sicht vieler Steuerexpert:innen eher gering erscheinen, bleibt das Verfahren für Betroffene von hoher Bedeutung.


💡 Praxistipp: Einspruch einlegen – mit Hinweis auf das Musterverfahren

💬 Betroffene Steuerpflichtige sollten aktuell gegen ablehnende Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen – mit Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren VI R 23/24. So sichern Sie sich Ihre Rechte, falls es doch zu einer positiven Entscheidung kommen sollte.


💬 Fazit: Strenge Linie bei Nahrungsergänzungsmitteln bleibt bestehen – vorerst

Die Entscheidung zeigt erneut die strikte Trennung zwischen medizinisch notwendigen Arzneien und allgemein zugänglichen Produkten des Lebensmitteleinzelhandels. Ärztliche Empfehlung allein reicht für den steuerlichen Abzug nicht aus. Entscheidend ist der Arzneimittelstatus – und dieser fehlt bei Nahrungsergänzungsmitteln regelmäßig.


👥 Sie sind betroffen oder unsicher, ob Ihre Krankheitskosten steuerlich abziehbar sind?
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BFH-Urteil zum Begünstigungstransfer: Steuerliche Vorteile bei späterer Erbauseinandersetzung weiterhin möglich

Wer Betriebsvermögen, vermieteten Wohnraum oder ein Familienheim erbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von erheblichen steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Doch was passiert, wenn diese Vermögenswerte im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erst später einem Miterben zugeordnet werden? Verfällt dann der Steuervorteil?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt: Nein – entscheidend ist der innere Zusammenhang mit dem Erbfall, nicht die Einhaltung starrer Fristen. Damit stärkt der BFH die Rechte von Erben und setzt der restriktiven Praxis der Finanzverwaltung klare Grenzen.

Der Fall: Späte Erbauseinandersetzung – Steuervorteil verweigert

Im entschiedenen Fall hatten zwei Brüder ihre Eltern geerbt, die kurz nacheinander verstorben waren. Teil des Nachlasses war auch Betriebsvermögen in Form von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH & Co. KG sowie eine selbstgenutzte Immobilie.

Die konkrete Erbauseinandersetzung erfolgte jedoch erst mehr als zwei Jahre nach dem Erbfall. Dabei übernahm ein Bruder alle Gesellschaftsanteile, der andere erhielt ein Grundstück. Das Finanzamt verweigerte daraufhin den Begünstigungstransfer für die steuerlichen Vorteile nach §§ 13a ff. ErbStG – mit Verweis auf eine in der Verwaltungsauffassung geltende Sechs-Monats-Frist.

Das Urteil: Kein Fristversäumnis – sondern sachlicher Zusammenhang

Der BFH stellte klar:

🟩 Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Erbauseinandersetzung, innerhalb derer steuerliche Begünstigungen „mitübertragen“ werden können, existiert nicht.

Vielmehr ist entscheidend:

  • Besteht ein innerer Zusammenhang zwischen Erbfall und Auseinandersetzung?
  • War die spätere Verteilung Teil des ursprünglichen Erbenwillens?
  • Gab es sachliche Gründe (z. B. steuerliche Bewertungen, komplexe Vermögensverhältnisse) für eine spätere Teilung?

Die Richter bestätigten, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall nicht willentlich, sondern durch nachvollziehbare Gründe bedingt war. Somit war auch ein späterer Begünstigungstransfer möglich – und die Steuervorteile zu gewähren.

Auswirkungen in der Praxis

Das Urteil hat große Bedeutung für Erbengemeinschaften mit komplexem Vermögen:

Auch bei späterer Auseinandersetzung können Begünstigungen übertragen werden, wenn der Bezug zum Erbfall nachvollziehbar bleibt.
Verwaltungsrichtlinien des BMF dürfen keine starren Fristen setzen, die über das Gesetz hinausgehen.
✅ Erben sollten sorgfältig dokumentieren, aus welchen Gründen die Teilung verzögert wurde – insbesondere bei Betriebsvermögen und Immobilien.


💬 Fazit: Mehr Flexibilität für Erben – weniger Dogmatik bei Fristen

Mit seiner Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof ein wichtiges Zeichen: Steuervorteile im Erbfall dürfen nicht an schematische Fristen scheitern, wenn sachliche Gründe für eine spätere Verteilung vorliegen. Der gesetzgeberische Wille, insbesondere Familienbetriebe und eigengenutztes Wohneigentum steuerlich zu entlasten, bleibt damit auch bei längeren Auseinandersetzungszeiträumen gewahrt.


👥 Sie planen eine Erbauseinandersetzung oder möchten prüfen lassen, ob ein Begünstigungstransfer noch möglich ist?
Wir beraten Sie gerne zu den aktuellen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Erbfall – rechtssicher, strategisch und persönlich.

FG Münster: Verspätungszuschlag trotz Erstattungsfall – nicht ohne umfassende Ermessensprüfung!

Wer seine Steuererklärung verspätet abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag – so viel ist bekannt. Doch wann darf das Finanzamt diesen tatsächlich festsetzen? Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster bringt mehr Klarheit: In Erstattungsfällen ist eine differenzierte Ermessensprüfung zwingend erforderlich. Das bloße Abstellen auf die Verspätung reicht nicht aus.

Der Fall: Steuererstattung trotz Fristversäumnis – trotzdem Zuschlag?

Der Kläger hatte seine Einkommensteuererklärung 2020 erst am 29.03.2023 abgegeben – die Frist endete am 31.08.2022. Das Finanzamt verhängte daraufhin einen Verspätungszuschlag von 175 Euro mit Verweis auf das fehlende Verschulden und die erhebliche Verspätung.

Doch: Die Veranlagung führte zu einer Steuererstattung – nicht zu einer Nachzahlung. Zudem machte der Kläger geltend, dass seine steuerliche Beraterin durch Arbeitsüberlastung an der fristgerechten Abgabe gehindert gewesen sei.

Die Entscheidung: Keine umfassende Ermessensprüfung = rechtswidrig

Das FG Münster hob den Zuschlagsbescheid vollständig auf. Die Begründung:

🔍 Das Finanzamt hatte sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wie es § 152 AO fordert.

Insbesondere wurde nicht geprüft,

  • ob die Verspätung entschuldbar war,
  • ob durch die verspätete Abgabe Verzögerungen im Veranlagungsverfahren entstanden,
  • ob die wirtschaftlichen Auswirkungen – in diesem Fall eine Erstattung – für oder gegen den Zuschlag sprechen,
  • ob Verhältnismäßigkeit gewahrt blieb.

Der bloße Verweis auf die Dauer der Verspätung reichte nicht aus. In Erstattungsfällen sei – so das Gericht – eine besonders sorgfältige Ermessensausübung nötig, da der Gesetzgeber in § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO bewusst zwischen Nachzahlung und Erstattung unterscheidet.

Konsequenz: Verspätungszuschläge sind kein Automatismus

Das Urteil betont einen zentralen Punkt:

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist eine Ermessensentscheidung – keine automatische Sanktion.

Die Finanzbehörde muss sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, vor allem auch:

  • Wiederholung oder Einzelfall?
  • Eigenes Verschulden oder fremde Gründe?
  • Steuererstattung oder Nachzahlung?
  • Auswirkungen auf das Verfahren?

Praxistipp für Mandanten

💡 Betroffene Steuerpflichtige – insbesondere in Erstattungsfällen – sollten einen Verspätungszuschlag nicht einfach hinnehmen. Prüfen Sie genau, ob das Finanzamt sein Ermessen korrekt ausgeübt hat.
➡️ Im Zweifel kann sich ein Einspruch mit Verweis auf das FG Münster (4 K 2351/23) lohnen.

Die Revision ist zwar zugelassen worden – ob sie vom Finanzamt eingelegt wurde, ist bislang jedoch offen.


💬 Fazit: Klare Grenzen für Zuschläge – auch nach neuer Rechtslage

Auch unter der verschärften Fassung des § 152 AO bleibt es dabei: Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nicht beliebig, sondern muss auf ermessensgerechter Abwägung beruhen. Wer eine Erstattung erhält, darf nicht mit derselben Strenge behandelt werden wie jemand, der Nachzahlungen lange hinauszögert.


👥 Haben Sie einen Verspätungszuschlag erhalten?
Wir prüfen für Sie die Rechtmäßigkeit – fundiert und effizient. Sprechen Sie uns gerne an.

Verluste aus Container-Investments: Keine gewerbliche Tätigkeit – nur Kapitalvermögen

Container-Leasing-Modelle wurden Anlegern in der Vergangenheit gerne als renditestarke, zugleich steueroptimierte Kapitalanlage angeboten. Die Realität – insbesondere nach dem Zusammenbruch der P&R-Gruppe – sieht jedoch oft anders aus. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg bringt nun mehr Klarheit über die steuerliche Einordnung von Verlusten aus solchen Investments: Es handelt sich in der Regel nicht um gewerbliche Einkünfte, sondern um Einkünfte aus Kapitalvermögen – mit erheblichen Konsequenzen für den Verlustabzug.

Der Fall: Container gekauft – aber kein Eigentum

Der Kläger hatte mit Gesellschaften der P&R-Gruppe Kauf- und Verwaltungsverträge über Seecontainer abgeschlossen. Die Verträge sahen vor, dass die Container vermietet und später zurückgekauft werden sollten. Der Kläger betrachtete sich als Unternehmer und wollte Verluste aus dem Modell als gewerbliche Verluste steuerlich geltend machen.

Das Finanzamt hingegen sah lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen – und verweigerte den Verlustabzug. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzbehörde.

Keine Vermietung – kein Eigentum

Das Gericht stellte fest:
👉 Die Container waren in den Verträgen nicht konkret bezeichnet oder individualisiert – also keine eindeutige Zuordnung zu bestimmten Containern möglich.
👉 Der Kläger hatte kein zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum erworben.
👉 Auch Eigentumsnachweise (z. B. Zertifikate) hatte er nie eingefordert.

Fazit: Es lag keine echte Vermietungstätigkeit vor, sondern lediglich eine Kapitalüberlassung zur Nutzung – also eine klassische Kapitalanlage im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Keine gewerbliche Tätigkeit – keine Verlustverrechnung

Nach Auffassung des Gerichts lag auch keine unternehmerische Tätigkeit vor. Der Kläger hatte keine eigene Marktaktivität entfaltet, sondern nur Verträge unterzeichnet. Entscheidend war, dass:

  • keine eigenständige Organisation der Vermietung erfolgte,
  • keine planmäßige Veräußerung der Container vorlag,
  • kein einheitliches Geschäftsmodell mit aktiver Marktteilnahme bestand.

Damit fehlten alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit im steuerlichen Sinne. Ein Verlust aus Gewerbebetrieb war nicht anzuerkennen.

Auch kein Kapitalverlust – noch

Zudem lehnte das Gericht die steuerliche Anerkennung eines Verlusts aus der Kapitalanlage ab:
Ein solcher kann erst dann angesetzt werden, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen mehr erfolgen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war jedoch eine Insolvenzquote von rund 33 % absehbar – also noch mit Rückflüssen zu rechnen. Damit lag noch kein endgültiger Forderungsausfall vor.


💬 Fazit: Steuerfalle Container-Leasing

Das Urteil macht deutlich:
Nicht jede vermeintliche Investition in Sachwerte ist steuerlich als unternehmerisch einzustufen.
Verluste lassen sich nicht beliebig als gewerblich deklarieren.
❗ Entscheidend ist immer die wirtschaftliche Realität – nicht die Vertragsform.

Wer in Container- oder ähnliche Modelle investiert hat, sollte die steuerliche Einordnung genau prüfen lassen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Verluste, Rückflüsse und die Anrechenbarkeit im Rahmen der Kapitalertragsteuer.


👥 Sie haben in Container-Leasing oder vergleichbare Modelle investiert?
Wir prüfen Ihre Verträge und zeigen auf, wie Sie steuerlich richtig und ggf. noch optimierend vorgehen können.

📞 Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin.