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Betriebsprüfung in Privathaushalten wegen Schwarzarbeit – darf die Rentenversicherung überhaupt prüfen?

In Unternehmen führt der Verdacht auf Schwarzarbeit häufig dazu, dass die Behörden zur Schwarzarbeitsbekämpfung Ermittlungen anstoßen und die Rentenversicherung im Anschluss eine anlassbezogene Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durchführt – mit teils erheblichen Beitragsnachforderungen.

Für Privathaushalte ist die Lage jedoch besonders: Hier kollidiert die Prüfpraxis mit einer gesetzlichen Sonderregel, die Betriebsprüfungen bei Beschäftigungen in privaten Haushalten einschränkt. Die aktuelle Entscheidung des Bayerisches Landessozialgericht bringt dazu wichtige Klarheit – zumindest vorläufig.


Anlassfall: Pflegekraft im Privathaushalt ohne Sozialversicherung

Nach dem Tod eines Pflegebedürftigen stellten die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden fest, dass eine im Privathaushalt eingesetzte Pflegekraft nicht sozialversichert war – obwohl es sich (nach der Bewertung der Behörden) um abhängige Beschäftigung gehandelt habe.

Die Rentenversicherung führte daraufhin eine anlassbezogene Betriebsprüfung durch und erließ gegenüber den Erben einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge. Dagegen wehrten sich die Erben u. a. mit dem Argument, die Rentenversicherung sei hierfür nicht zuständig.


Entscheidung: Verbot der Betriebsprüfung in Privathaushalten umfasst auch Anlassprüfungen

Bereits das Sozialgericht Regensburg hob den Bescheid wegen Unzuständigkeit auf (Gerichtsbescheid vom 18.07.2024, S 4 BA 26/23). Begründung: Die Sondervorschrift in § 28p Abs. 10 SGB IV verbiete Betriebsprüfungen „bei Arbeitgebern wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten“.

Das Bayerisches Landessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 26.01.2026 (L 7 BA 71/24):

  • Es sei zwar umstritten, ob anlassbezogene Prüfungen in Privathaushalten zulässig sind.
  • Die maßgeblichen Normen unterscheiden aber nicht zwischen regelmäßiger und anlassbezogener Betriebsprüfung.
  • Daher erfasse das Prüfverbot in Privathaushalten jede Art der Betriebsprüfung.
  • Konsequenz: Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei Tätigkeiten in Privathaushalten seien nicht über eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung durchzusetzen – zuständig seien die Einzugsstellen (Krankenkassen).

Praktische Bedeutung: Was heißt das für Privathaushalte?

1) Zuständigkeit verschiebt sich – Risiko bleibt

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Schwarzarbeit im Privathaushalt „folgenlos“ wäre. Sie betrifft vorrangig den Verfahrensweg und die Zuständigkeit:

  • Rentenversicherungsträger: keine Nachforderung „aus Betriebsprüfung“ gegen Privathaushalte.
  • Einzugsstellen/Krankenkassen: bleiben (je nach Konstellation) zuständig für Beitragsnachforderungen.

2) Beschäftigung im Privathaushalt bleibt oft sozialversicherungspflichtig

Gerade in Pflegekonstellationen liegt schnell eine abhängige Beschäftigung nahe (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in Haushalt/Alltag, feste Zeiten). Die Beitragspflicht kann also materiell-rechtlich bestehen – auch wenn die Rentenversicherung nicht per Betriebsprüfung „durchgreifen“ darf.


Offene Rechtslage: Revision zum Bundessozialgericht zugelassen

Wichtig für die Beratungspraxis: Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundessozialgericht steht damit noch aus.

Für die Praxis heißt das: Derzeit spricht viel dafür, dass die Rentenversicherung in Privathaushalten nicht über § 28p SGB IV prüfen darf – aber das letzte Wort kann noch folgen.


Handlungsempfehlungen für Privathaushalte

  1. Status prüfen: Handelt es sich um Beschäftigung (Haushaltshilfe/Pflegekraft) oder echte Selbstständigkeit?
  2. Legale Anmeldung nutzen: Insbesondere bei Haushaltshilfen ist das Haushaltsscheck-Verfahren häufig der sauberste Weg (Risiken deutlich reduziert).
  3. Bescheide sauber angreifen: Wenn ein Rentenversicherungsträger im Privathaushalt mit „Betriebsprüfung“ nachfordert, ist die Zuständigkeit zwingend zu prüfen (Fristen! Widerspruch/Anfechtung).
  4. Parallelrisiken im Blick behalten: Zoll-/FKS-Ermittlungen, Steuer- und Straf-/Bußgeldrisiken können unabhängig vom Prüfweg entstehen.

Fazit

Die Entscheidung des Bayerisches Landessozialgericht stärkt die Linie: Betriebsprüfungen der Rentenversicherung sind in Privathaushalten – auch anlassbezogen – nach § 28p Abs. 10 SGB IV unzulässig. Beitragsnachforderungen laufen dort grundsätzlich über Einzugsstellen/Krankenkassen. Gleichzeitig bleibt die Materie in Bewegung, weil die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen ist.


Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bei laufenden Ermittlungen oder Bescheiden sollten Sie wegen kurzer Fristen zeitnah individuellen Rat einholen.

Gewinne steuerlich optimal investieren: Investitionen im Vergleich

Unternehmer stehen häufig vor derselben Frage: Wie lege ich Überschüsse so an, dass die Steuerbelastung langfristig möglichst gering bleibt – und gleichzeitig Liquidität, Risiko und Flexibilität passen?

Der zentrale Hebel ist oft nicht das „Was“ (Aktien, Immobilien, Gold), sondern das „Wo“: Privatvermögen oder GmbH (ggf. Holding). Denn je nach Asset-Klasse unterscheiden sich die steuerlichen Spielregeln massiv.

Wichtiger Hinweis: Die folgenden Aussagen sind eine allgemeine Darstellung. Bei hohen Beträgen, Sonderkonstellationen (Holding, Organschaft, Auslandsbezug, Finanzierung, § 34a EStG etc.) sollte immer eine individuelle Strukturprüfung erfolgen.


1) Entscheidungslogik: Privatvermögen vs. GmbH in einem Satz

  • Privatvermögen ist oft stark bei Spekulationsfristen/Steuerfreiheit (z. B. Gold/Krypto nach 1 Jahr; Immobilien nach 10 Jahren).
  • GmbH ist stark, wenn Gewinne im Unternehmen reinvestiert werden und Beteiligungs-/Aktiengewinne unter § 8b KStG fallen (typisch: ~1,5 % Effektivsteuer auf Veräußerungsgewinne, vereinfacht gesprochen).

2) Quick-Vergleich als Orientierung

AnlageklassePrivatvermögen (typisch)GmbH (typisch)Praxis-Merksatz
Aktien – KursgewinneAbgeltungsteuer i. d. R. 26,375 % (ohne KiSt) i. d. R. 95 % steuerfrei nach § 8b KStG ⇒ effektiv grob ~1,5 % auf den Gewinnanteil Wachstum/Trading eher in die GmbH
Aktien – DividendenAbgeltungsteuer i. d. R. 26,375 % 95 % steuerfrei nur bei „Schachteldividende“; bei <10 % Beteiligung i. d. R. voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden) Dividendenaktien häufig privat (oder Beteiligungsquote prüfen)
Gold / Krypto / Kunstnach 1 Jahr Haltefrist i. d. R. steuerfrei (Privatveräußerung) Gewinne i. d. R. voll steuerpflichtig (KSt/GewSt)Diese Asset-Klasse meist privat
Immobilien – laufende VermietungEinkommensteuer nach individuellem SatzGmbH grundsätzlich KSt+GewSt; bei „reiner Grundstücksgesellschaft“ ggf. erweiterte Kürzung → praktisch oft nur KSt (~15 % zzgl. Soli) möglichCashflow-Objekte ggf. GmbH, aber Kürzungsvoraussetzungen sind kritisch
Immobilien – Verkaufnach 10 Jahren i. d. R. steuerfrei (vermietete Objekte)Asset-Deal regelmäßig steuerpflichtig; Share-Deal (Verkauf von GmbH-Anteilen) kann unter § 8b KStG sehr günstig sein Privat für „10-Jahres-Exit“, GmbH für strukturierten Share-Deal

3) Aktien-Investments: Kursgewinne vs. Dividenden

A) Kursgewinne („Buy & Sell“, Wachstumswerte)

Privat: Veräußerungsgewinne unterliegen i. d. R. der Abgeltungsteuer (ohne Kirchensteuer effektiv 26,375 %).

GmbH: Veräußerungsgewinne aus Aktien sind bei Kapitalgesellschaften typischerweise nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei, wobei 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Das führt in vielen Fällen zu einer effektiven Niedrigbesteuerung (häufig „~1,5 %“ als Daumenregel, je nach GewSt-Einfluss).

Praxis-Tipp: Wenn Ihre Strategie auf Wachstum (Exit-Gewinne) statt Ausschüttungen zielt, spricht steuerlich viel für Investment in der GmbH.


B) Dividenden-Strategie (laufende Ausschüttungen)

Hier ist die pauschale Aussage „GmbH zahlt ca. 30 % auf Dividenden“ zu grob – es kommt vor allem auf die Beteiligungshöhe an:

  • Schachteldividenden (i. d. R. ab 10 % Beteiligung zu Jahresbeginn): 95 % Freistellung nach § 8b KStG, 5 % Hinzurechnung.
  • Streubesitzdividenden (<10 % zu Jahresbeginn): Die Steuerbefreiung greift nicht, Dividenden sind voll körperschaftsteuerpflichtig.

Warum Privat häufig vorne liegt: Viele Unternehmer halten Dividendenwerte über Depot/ETF ohne 10 %-Quote – dann ist die GmbH bei Dividenden steuerlich oft nicht überlegen, während privat die Abgeltungsteuer klar kalkulierbar ist.

Strategie-Tipp:

  • Wachstumsaktien / Exit-Strategien → GmbH
  • Dividendenaktien / ETF-Ausschütter → eher privat, außer Sie investieren über eine Beteiligungsstruktur mit ausreichend Quote.

4) Alternative Sachwerte: Gold, Krypto, Kunst – meist klar privat

Bei Gold und Kryptowährungen gilt im Privatvermögen (typisierend): Nach 12 Monaten Haltefrist sind Veräußerungsgewinne steuerfrei; bei kürzerer Haltedauer greifen die Regeln der privaten Veräußerungsgeschäfte.

In der GmbH gibt es diese „1-Jahres-Steuerfreiheit“ regelmäßig nicht: Gewinne sind grundsätzlich Teil des steuerpflichtigen Einkommens.

Merksatz: Spekulationsfrist-Assets gehören häufig ins Privatvermögen, wenn Sie die Haltefrist sauber einhalten können.


5) Immobilien: Der Königsweg ist selten „pauschal“ – aber planbar

A) Laufender Cashflow (Vermietung)

  • Privat: Vermietungseinkünfte unterliegen Ihrem persönlichen Steuersatz (plus Soli/KiSt je nach Fall).
  • GmbH: Grundsätzlich fällt KSt + GewSt an. ABER: Bei „reinen Grundstücksunternehmen“ kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG dazu führen, dass die Gewerbesteuer (weitgehend) entfällt – dann bleibt oft „nur“ die Körperschaftsteuerbelastung (~15 % zzgl. Soli).

Wichtig: Die erweiterte Kürzung ist anfällig – schon zusätzliche Tätigkeiten (z. B. schädliche Nebenerlöse/Serviceleistungen) können das Privileg gefährden.

B) Veräußerung (Exit)

  • Privat: Verkauf einer vermieteten Immobilie ist nach 10 Jahren i. d. R. steuerfrei (Ausnahmen/Details, z. B. Eigennutzung).
  • GmbH: Verkauf der Immobilie (Asset-Deal) löst regelmäßig Steuerbelastung aus.
  • Share-Deal: Wird statt der Immobilie die GmbH mit der Immobilie verkauft, kann der Gewinn beim verkaufenden Rechtsträger (z. B. Holding-GmbH) unter § 8b KStG sehr niedrig besteuert werden (Daumenregel „~1,5 %“).

Merksatz:

  • Langfristiger Immobilien-Exit (10+ Jahre) → privat oft unschlagbar
  • Strukturierter Verkauf (Share-Deal) → GmbH/Holding kann überlegen sein

6) Checkliste: So treffen Sie in 30 Minuten eine bessere Entscheidung

  1. Ziel definieren: Ausschüttungen (Dividenden/Cashflow) oder Wertsteigerung (Exit)?
  2. Zeithorizont: 1 Jahr? 5 Jahre? 10+ Jahre? (Spekulationsfristen!)
  3. Asset-Klasse prüfen:
    • Spekulationsfrist-Asset (Gold/Krypto) → eher privat
    • Exit-Asset (Aktienverkauf/Anteilsverkauf) → oft GmbH/Holding
  4. Dividenden in der GmbH nur mit Quote gut: Prüfen, ob Streubesitzdividenden vorliegen (<10 %).
  5. Immobilien in GmbH nur mit Konzept: GewSt-Thematik (erweiterte Kürzung) sauber planen.
  6. Liquiditätsbedarf & Risiko: Ein „Steuervorteil“ nützt nichts, wenn Liquidität blockiert wird.

Fazit: Die einfache, praxisnahe Leitlinie

  • Privat investieren:
    Gold/Krypto/Kunst (Haltefrist-Effekt) sowie häufig Dividenden-/Ausschütterstrategien.
  • In der GmbH investieren:
    Wachstums-/Trading-Aktien und Beteiligungs-/Exit-Strategien (insb. § 8b-Logik), sowie Immobilienmodelle, wenn GewSt-Kürzung/Share-Deal-Struktur wirklich sauber passt.

Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz

FG Köln: Keine Abgeltungsteuer auf Krypto-Lending-Erträge – Revision beim BFH anhängig

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 10.09.2025 (Az. 3 K 194/23) entschieden, dass Erträge aus dem Krypto-Lending von Bitcoins nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Kläger Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt hat.

Der Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2020 Einkünfte aus dem sogenannten Krypto-Lending in Form von Bitcoins.

So funktioniert Krypto-Lending:

  • Der Kläger stellte seine Bitcoins anderen Nutzern darlehensweise zur Verfügung
  • Die Überlassung erfolgte über entsprechende Plattformen
  • Überlassung für einen bestimmten Zeitraum
  • Der Kläger erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung

Streitfrage: Unterliegen die Vergütungen:

  • Der Abgeltungsteuer (25 %) nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, oder
  • Dem persönlichen Steuersatz als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG?

Position des Finanzamts:

  • Sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG
  • Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz

Position des Klägers:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
  • Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 %
  • Für ihn günstiger als der persönliche Steuersatz

Die Entscheidung des FG Köln

Keine Anwendung der Abgeltungsteuer

Der 3. Senat des Finanzgerichts Köln wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Kernaussage: Die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins stellen keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.

Konsequenz: Es handelt sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen sind.

Begründung des Gerichts

1. Keine Kapitalforderung auf Geld

Zentrale Argumentation: Beim Krypto-Lending wird keine Kapitalforderung überlassen, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist.

Was ist „Geld“ im Sinne des § 20 EStG?

  • Gesetzliches Zahlungsmittel
  • Allgemeinverbindlich akzeptierte Zahlungsmittel

Bitcoins und andere Kryptowerte:

  • Stellen kein gesetzliches Zahlungsmittel dar
  • Müssen von Gläubigern nicht allgemeinverbindlich akzeptiert werden

2. Kryptowerte sind kein Geld

Feststellungen des Senats (Stand 2020):

  • Kryptowerte werden zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert
  • Aber: Gläubiger im In- und Ausland müssen Bitcoins nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren
  • Jedenfalls im Streitjahr 2020 war dies noch nicht der Fall

Rechtliche Einordnung:

  • Bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln reicht nicht aus
  • Keine generelle Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen
  • Kryptowerte haben eigene rechtliche Qualität

3. Systematische Erwägungen

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Erfasst werden Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens in Geld zu leisten ist.

Auslegung des FG Köln:

  • Tatbestandsmerkmal „in Geld“ ist eng auszulegen
  • Nur gesetzliche Zahlungsmittel oder gleichgestellte Mittel
  • Kryptowerte fallen nicht darunter

Rechtliche Grundlagen

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen

Wortlaut (auszugsweise): Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder geleistet worden ist.

Steuerliche Behandlung:

  • Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d EStG)
  • Zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer)
  • Ggf. Kirchensteuer
  • Effektiv ca. 26,375 % (ohne Kirchensteuer)

Besonderheit:

  • Kein Progressionsvorbehalt
  • Keine Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung
  • Werbungskosten nur pauschal (Sparer-Pauschbetrag 1.000 €)

§ 22 Nr. 3 EStG – Sonstige Einkünfte

Wortlaut: Sonstige Einkünfte sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören.

Steuerliche Behandlung:

  • Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz (14 % bis 45 %)
  • Zuzüglich Solidaritätszuschlag
  • Ggf. Kirchensteuer
  • Bis zu ca. 47,5 % Gesamtbelastung möglich

Vorteil:

  • Werbungskosten individuell abziehbar
  • Keine Pauschalisierung

Unterschiede in der steuerlichen Belastung

Beispielrechnung bei 10.000 € Ertrag:

Variante 1: Abgeltungsteuer (vom Kläger begehrt)

  • Abgeltungsteuer (25 %): 2.500 €
  • Solidaritätszuschlag (5,5 %): 137,50 €
  • Gesamt: 2.637,50 €
  • Effektive Belastung: 26,375 %

Variante 2: Persönlicher Steuersatz (vom FA angewendet)

  • Bei Grenzsteuersatz 42 %: 4.200 €
  • Solidaritätszuschlag: 220 €
  • Gesamt: 4.420 €
  • Effektive Belastung: 44,2 %

Differenz im Beispiel: 1.782,50 €

Abgrenzung zu anderen Krypto-Einkünften

Verschiedene Einkunftsarten bei Kryptowerten

1. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG):

  • Kauf und Verkauf von Kryptowerten
  • Steuerpflichtig bei Veräußerung innerhalb eines Jahres
  • Steuerlich: Persönlicher Steuersatz
  • Freigrenze: 1.000 € pro Jahr

2. Gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG):

  • Mining von Kryptowerten
  • Gewerblicher Handel mit Kryptowerten
  • Steuerlich: Persönlicher Steuersatz
  • Gewerbesteuer zusätzlich möglich

3. Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG):

  • Krypto-Lending (laut FG Köln)
  • Staking-Rewards
  • Steuerlich: Persönlicher Steuersatz
  • Freigrenze: 256 € pro Jahr (bei Leistungen)

4. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG):

  • Nach FG Köln nicht bei Krypto-Lending
  • Nur bei klassischen Kapitalanlagen
  • Steuerlich: Abgeltungsteuer 25 %

Besonderheiten beim Krypto-Lending

Wirtschaftliche Funktion:

  • Ähnlich wie Zinsen bei Geldanlagen
  • Vergütung für die Überlassung von Vermögenswerten
  • Marktübliche Verzinsung

Rechtliche Konstruktion:

  • Darlehensvertrag über Kryptowerte
  • Rückzahlungsanspruch auf gleichartige Kryptowerte
  • Nicht auf Euro oder andere Fiatwährungen gerichtet

Problem:

  • Keine exakte Entsprechung im klassischen Steuerrecht
  • Neue Phänomene erfordern Subsumtion unter bestehende Normen
  • Auslegungsspielräume

Praktische Auswirkungen

Für Krypto-Lending-Anleger

Steuerliche Behandlung nach FG Köln:

  1. Einordnung als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)
    • Besteuerung mit persönlichem Steuersatz
    • Keine Abgeltungsteuer
    • Freigrenze 256 € pro Jahr
  2. Dokumentationspflichten:
    • Aufzeichnung aller Lending-Transaktionen
    • Nachweis der Erträge
    • Bewertung in Euro zum Zeitpunkt des Zuflusses
  3. Erklärungspflichten:
    • Angabe in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte)
    • Nicht in der Anlage KAP (Kapitalvermögen)
    • Steuererklärung erforderlich
  4. Werbungskosten:
    • Abzug tatsächlicher Werbungskosten möglich
    • Z.B. Plattformgebühren, Kontoführungsgebühren
    • Vorteil gegenüber Sparer-Pauschbetrag

Für andere Krypto-Investments

Staking:

  • Voraussichtlich ebenfalls sonstige Einkünfte
  • Ähnliche rechtliche Problematik
  • Gleiche Grundsätze anwendbar

Liquidity Mining / Yield Farming:

  • Komplexere Strukturen
  • Ggf. mehrere Einkunftsarten
  • Einzelfallprüfung erforderlich

Airdrops:

  • Unentgeltlicher Erhalt: Zunächst steuerfrei
  • Bei späterer Veräußerung: Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)

Revision beim BFH

Verfahren beim Bundesfinanzhof

Aktenzeichen: VIII R 23/25

Zuständigkeit: Der VIII. Senat des BFH ist zuständig für:

  • Einkommensteuer
  • Kapitalertragsteuer
  • Investmentsteuerrecht

Bedeutung der Revision:

  1. Grundsätzliche Klärung:
    • Erstmalige höchstrichterliche Entscheidung zu Krypto-Lending
    • Weitreichende Bedeutung für alle Krypto-Anleger
    • Schaffung von Rechtssicherheit
  2. Mögliche Ausgänge: Bestätigung des FG Köln:
    • Sonstige Einkünfte bleiben maßgeblich
    • Persönlicher Steuersatz anwendbar
    • Rechtssicherheit für diese Auslegung
    Abänderung durch BFH:
    • Doch Anwendung der Abgeltungsteuer
    • Kryptowerte als „Geld“ im weiteren Sinne
    • Neue Rechtslage für alle Steuerpflichtigen
  3. Zeitpunkt der Entscheidung:
    • Verfahrensdauer beim BFH: 1-2 Jahre
    • Entscheidung frühestens 2026/2027
    • Bis dahin: Rechtsunsicherheit

Bedeutung für laufende Veranlagungen

Steuerpflichtige mit Krypto-Lending-Erträgen sollten:

  1. Bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden:
    • Einspruch einlegen
    • Verweis auf anhängiges BFH-Verfahren
    • Ruhen des Verfahrens beantragen
  2. Bei aktuellen Steuererklärungen:
    • Erträge als sonstige Einkünfte angeben
    • Hilfsweise Antrag auf Abgeltungsteuer
    • Vorläufigkeitsvermerk beantragen
  3. Dokumentation:
    • Alle Transaktionen sorgfältig dokumentieren
    • Für beide Einordnungen vorbereitet sein
    • Werbungskosten erfassen

Rechtliche Einordnung und Kritik

Argumente für die Entscheidung des FG Köln

1. Wortlautauslegung:

  • § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG spricht von „Geld“
  • Kryptowerte sind kein gesetzliches Zahlungsmittel
  • Klare Abgrenzung erforderlich

2. Systematik:

  • Abgeltungsteuer als Ausnahmetatbestand
  • Enge Auslegung geboten
  • Keine analoge Anwendung

3. Rechtssicherheit:

  • Klare Abgrenzung zwischen Geld und Kryptowerten
  • Vermeidung von Unsicherheiten
  • Vorhersehbare Rechtsfolgen

Gegenargumente und mögliche BFH-Sicht

1. Wirtschaftliche Betrachtungsweise:

  • Krypto-Lending wirtschaftlich wie Geldanlage
  • Funktional vergleichbar mit Zinsen
  • Gleichbehandlung geboten

2. Entwicklung der Kryptowerte:

  • Zunehmende Akzeptanz als Zahlungsmittel
  • Regulierung als Finanzinstrumente
  • Rechtsentwicklung berücksichtigen

3. Neutralität der Besteuerung:

  • Keine Benachteiligung neuer Anlageformen
  • Vergleichbare Sachverhalte gleich behandeln
  • Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen

USA:

  • Kryptowerte als „property“ (Eigentum)
  • Besteuerung als Capital Gains
  • Sondertarife möglich

Schweiz:

  • Kryptowerte als „bewegliches Vermögen“
  • Erträge als Vermögensertrag
  • Niedrigere Steuersätze

EU-Ebene:

  • MiCA-Verordnung (Markets in Crypto-Assets)
  • Harmonisierung im Aufsichtsrecht
  • Steuerrecht noch nicht harmonisiert

Handlungsempfehlungen

Für Krypto-Anleger

Kurzfristig (bis zur BFH-Entscheidung):

  1. Steuererklärung:
    • Erträge als sonstige Einkünfte angeben
    • Hilfsantrag auf Abgeltungsteuer stellen
    • Vorläufigkeit beantragen
  2. Einspruch:
    • Bei ungünstigen Bescheiden Einspruch einlegen
    • Auf BFH-Verfahren VIII R 23/25 verweisen
    • Ruhen des Verfahrens erwirken
  3. Dokumentation:
    • Lückenlose Aufzeichnung aller Transaktionen
    • Nachweis der Erträge
    • Werbungskosten sammeln

Langfristig (nach BFH-Entscheidung):

  1. Bei Bestätigung des FG Köln:
    • Akzeptanz der höheren Steuerlast
    • Ggf. Umstrukturierung der Anlagen
    • Prüfung von Alternativen
  2. Bei Abänderung durch BFH:
    • Rückwirkende Anwendung der Abgeltungsteuer
    • Änderung bestandskräftiger Bescheide prüfen
    • Erstattungsansprüche geltend machen

Für Steuerberater

Beratung:

  1. Risikohinweis:
    • Auf ungeklärte Rechtslage hinweisen
    • Beide Einordnungen erläutern
    • Prozessrisiko darstellen
  2. Gestaltungsberatung:
    • Prüfung alternativer Anlageformen
    • Optimierung der Werbungskosten
    • Verlustverrechnung berücksichtigen
  3. Verfahrensbegleitung:
    • Einspruchsverfahren führen
    • Ruhen bis zur BFH-Entscheidung
    • Fristen überwachen

Für Krypto-Plattformen

Compliance:

  1. Informationspflichten:
    • Nutzer über Steuerpflicht informieren
    • Hinweis auf ungeklärte Rechtslage
    • Disclaimer zu Steuerberatung
  2. Dokumentation:
    • Bereitstellung von Steuerbescheinigungen
    • Auflistung aller Transaktionen
    • Unterstützung bei der Steuererklärung
  3. Regulatorische Entwicklung:
    • Beobachtung der BFH-Rechtsprechung
    • Anpassung der Geschäftsmodelle
    • Compliance sicherstellen

Ausblick

Mögliche Entwicklungen

1. BFH-Entscheidung:

  • Klärung der Rechtslage
  • Bindungswirkung für Finanzämter
  • Grundsatzentscheidung für Krypto-Besteuerung

2. Gesetzgeberische Reaktion:

  • Ggf. spezielle Regelungen für Kryptowerte
  • Klarstellung im EStG
  • Anpassung an EU-Recht

3. Weitere Rechtsprechung:

  • Zu anderen Krypto-Einkunftsarten (Staking, Mining)
  • Zur Bewertung von Kryptowerten
  • Zu Verlusten und Verlustverrechnung

Bedeutung für die Krypto-Branche

Rechtssicherheit:

  • Dringend erforderlich für Branchenentwicklung
  • Investitionsentscheidungen hängen davon ab
  • Standortfaktor für Deutschland

Wettbewerb:

  • Im internationalen Vergleich ungünstige Besteuerung
  • Abwanderung von Anlegern möglich
  • Innovationshemmnis

Regulierung:

  • Zusammenspiel von Aufsichts- und Steuerrecht
  • Kohärente Gesamtregelung erforderlich
  • EU-weite Harmonisierung wünschenswert

Fazit

Die Entscheidung des FG Köln schafft vorerst keine Klarheit, sondern wirft grundsätzliche Fragen zur Besteuerung von Krypto-Lending auf. Die Argumentation des Gerichts ist nachvollziehbar, lässt aber Raum für eine andere Beurteilung durch den BFH.

Zentrale Erkenntnisse:

  1. Rechtsunsicherheit besteht fort bis zur BFH-Entscheidung
  2. Steuerpflichtige sollten vorsorgen durch Einspruch und Dokumentation
  3. Wirtschaftlich erhebliche Unterschiede zwischen Abgeltungsteuer und persönlichem Steuersatz
  4. Grundsatzfrage zur Einordnung von Kryptowerten im Steuerrecht

Die endgültige Klärung durch den BFH wird mit Spannung erwartet und dürfte weitreichende Auswirkungen auf die gesamte Krypto-Branche haben.


Quelle: Finanzgericht Köln, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zum Urteil 3 K 194/23 vom 10.09.2025 (nicht rechtskräftig, Revision beim BFH unter Az. VIII R 23/25 anhängig)


Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Die Besteuerung von Kryptowerten ist komplex und derzeit nicht abschließend geklärt. Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung von Krypto-Investments sprechen Sie uns gerne an.

Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden

BMF konkretisiert Abgrenzungskriterien – Neue Verwaltungsanweisung mit sofortiger Wirkung

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit koordiniertem Ländererlass vom 26.01.2026 (Az. IV C 1 – S 2253/00082/001/064) ein neues umfassendes Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen an Gebäuden veröffentlicht. Das Schreiben ersetzt die bisherigen Regelungen und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Überblick über die Neuregelung

Grundsätzliche Einordnung

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und damit sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Sie können jedoch auch führen zu:

  1. Anschaffungskosten (siehe Abschnitt I des BMF-Schreibens)
  2. Herstellungskosten (siehe Abschnitt II des BMF-Schreibens)
  3. Anschaffungsnahen Herstellungskosten (siehe Abschnitt III des BMF-Schreibens)

Steuerliche Konsequenzen der Einordnung

Erhaltungsaufwendungen:

  • ✅ Sofortabzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten
  • Volle steuerliche Wirkung im Jahr der Zahlung
  • Keine Aktivierung erforderlich

Anschaffungskosten/Herstellungskosten/Anschaffungsnahe Herstellungskosten:

  • ❌ Kein Sofortabzug
  • Nur Berücksichtigung im Wege der AfA (Abschreibung für Abnutzung)
  • Verteilung über die Nutzungsdauer (in der Regel 33 Jahre bei Wohngebäuden, 40 Jahre bei Nichtwohngebäuden)

Die vier zentralen Kategorien

I. Anschaffungskosten

Definition: Aufwendungen gehören zu den Anschaffungskosten, wenn sie im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gebäudes stehen.

Typische Fälle:

  • Kaufpreisbestandteile
  • Kaufnebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Makler)
  • Instandsetzungsaufwendungen, die mit dem Verkäufer vereinbart wurden
  • Modernisierungsmaßnahmen als Bedingung für den Erwerb
  • Aufwendungen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Anschaffung

Abgrenzung: Entscheidend ist der Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang. Maßnahmen, die der Verkäufer hätte durchführen müssen oder die als Gegenleistung für einen Preisnachlass übernommen werden, sind Anschaffungskosten.

II. Herstellungskosten

Definition: Aufwendungen führen zu Herstellungskosten, wenn sie über den ursprünglichen Zustand des Gebäudes hinausgehen.

Typische Fälle:

  • Wesentliche Erweiterung des Gebäudes
  • Aufstockung, Anbau
  • Wesentliche Verbesserung (Substanzmehrung)
  • Standard-Anhebung über den ursprünglichen Zustand hinaus

Wesentliche Verbesserung: Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn:

  • Der Gebrauchswert des Gebäudes deutlich erhöht wird
  • Die Nutzungsdauer verlängert wird
  • Der Standard wesentlich angehoben wird
  • Das Gebäude in einen deutlich besseren Zustand versetzt wird als bei Erwerb

Erhöhung des Standard: Dies kann vorliegen bei:

  • Einbau einer Heizungsanlage, wo vorher keine war
  • Schaffung zusätzlicher Wohnfläche
  • Wesentliche energetische Verbesserungen über gesetzliche Anforderungen hinaus

III. Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)

Gesetzliche Grundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG regelt eine Vermutungsregelung für umfangreiche Instandsetzungen nach Anschaffung.

Voraussetzungen:

  1. Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen
  2. In einem bestimmten Zeitraum nach Anschaffung
  3. Überschreiten einer bestimmten Kostengrenze

Die Vermutungsregel:

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind Aufwendungen als Herstellungskosten zu behandeln, wenn:

  • Sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes anfallen
  • Die Aufwendungen netto (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen

Wichtige Neuerung im BMF-Schreiben: Bei Sanierungen in Raten, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung (26.01.2026) noch nicht vollendet sind, verkürzen sich die Betrachtungszeiträume für die Vermutungsregel auf drei Jahre.

Nicht einzubeziehen sind:

  • Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen
  • Schönheitsreparaturen
  • Aufwendungen für Erweiterungen (diese sind ohnehin Herstellungskosten)

IV. Erhaltungsaufwendungen

Definition: Aufwendungen, die dazu dienen, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

Typische Fälle:

  • Beseitigung von Mängeln und Schäden
  • Erneuerung bereits vorhandener Teile, Einrichtungen, Anlagen
  • Austausch durch gleichwertige Teile
  • Modernisierung ohne wesentliche Verbesserung

Beispiele:

  • Erneuerung der Heizungsanlage durch gleichwertige Anlage
  • Austausch alter Fenster durch moderne Fenster ohne wesentliche Verbesserung
  • Dacherneuerung in vergleichbarem Standard
  • Erneuerung von Sanitäreinrichtungen
  • Malerarbeiten, Tapezieren

Praktische Abgrenzungskriterien

Zeitlicher Zusammenhang mit Anschaffung

Unmittelbar nach Anschaffung (innerhalb von 3 Jahren):

  • Prüfung der 15 %-Grenze erforderlich
  • Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG beachten
  • Summierung aller Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen

Später als 3 Jahre nach Anschaffung:

  • Vermutungsregel greift nicht
  • Einzelfallprüfung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen?
  • Nur bei wesentlicher Verbesserung Herstellungskosten

Umfang der Maßnahmen

Instandsetzung:

  • Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
  • Ersatz defekter oder abgenutzter Teile
  • Regelmäßig: Erhaltungsaufwendungen

Modernisierung ohne Standarderhöhung:

  • Anpassung an heutigen Stand der Technik
  • Ohne wesentliche Verbesserung über ursprünglichen Standard hinaus
  • Regelmäßig: Erhaltungsaufwendungen

Modernisierung mit Standarderhöhung:

  • Deutliche Verbesserung über ursprünglichen Zustand hinaus
  • Wesentliche Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten
  • Herstellungskosten

Die 15-%-Grenze bei anschaffungsnahen Herstellungskosten

Berechnungsbeispiel:

Anschaffung eines Gebäudes:

  • Kaufpreis Grundstück und Gebäude: 500.000 €
  • Davon Gebäudeanteil (Anschaffungskosten des Gebäudes): 400.000 €

Instandsetzungsaufwendungen innerhalb von 3 Jahren:

  • Jahr 1: 30.000 € (netto)
  • Jahr 2: 25.000 € (netto)
  • Jahr 3: 10.000 € (netto)
  • Summe: 65.000 €

Prüfung der 15-%-Grenze:

  • 15 % von 400.000 € = 60.000 €
  • Aufwendungen 65.000 € > 60.000 €
  • Ergebnis: Vermutungsregel greift, anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor

Steuerliche Folge:

  • Keine sofortige Abziehbarkeit
  • Aktivierung und Abschreibung über Nutzungsdauer
  • Bei Wohngebäude: 65.000 € / 50 Jahre = 1.300 € jährliche AfA

Ohne 15-%-Überschreitung:

  • Annahme: Aufwendungen nur 55.000 €
  • Unterschreitung der Grenze (60.000 €)
  • Ergebnis: Sofortabzug als Erhaltungsaufwendungen möglich

Bedeutung der Neuregelung

Ersetzung bisheriger BMF-Schreiben

Das neue Schreiben ersetzt:

  1. BMF-Schreiben vom 18.07.2003 (BStBl I S. 386)
  2. BMF-Schreiben vom 20.10.2017 (BStBl I S. 1447)

Inhaltliche Änderungen:

  • Präzisierung der Abgrenzungskriterien
  • Klarstellung zu Sanierungen in Raten
  • Anpassung an aktuelle Rechtsprechung
  • Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis

Anwendungsregelung

Grundsatz: Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Besonderheit bei laufenden Sanierungen in Raten: Bei Sanierungen in Raten, die am 26.01.2026 noch nicht vollendet sind, verkürzen sich die Betrachtungszeiträume für die Vermutungsregel auf drei Jahre.

Was bedeutet „offene Fälle“?

  • Veranlagungen, die noch nicht bestandskräftig sind
  • Laufende Einspruchs- und Klageverfahren
  • Noch nicht abgegebene Steuererklärungen
  • Änderbare Steuerbescheide

Vertrauensschutz: Für bestandskräftige Veranlagungen, die nach alten BMF-Schreiben erstellt wurden, greift Vertrauensschutz – keine Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen.

Praktische Konsequenzen

Für Immobilieneigentümer

Bei geplantem Immobilienkauf mit Sanierungsbedarf:

  1. Zeitliche Planung der Maßnahmen:
    • 3-Jahres-Zeitraum beachten
    • 15-%-Grenze im Blick behalten
    • Ggf. Maßnahmen über 3 Jahre verteilen
  2. Kostenplanung:
    • Genaue Kalkulation der Sanierungskosten
    • Abgrenzung Erhaltung vs. Verbesserung
    • Dokumentation der Maßnahmen
  3. Kaufpreisgestaltung:
    • Sanierungsbedarf im Kaufpreis berücksichtigen
    • Preisminderungen dokumentieren
    • Vereinbarungen mit Verkäufer schriftlich festhalten

Bei laufender Sanierung:

  • Prüfung, ob 3-Jahres-Frist bereits abgelaufen
  • Summierung aller bisherigen Aufwendungen
  • Steuerberater frühzeitig einbeziehen

Für Vermieter

Steuerplanung optimieren:

Erhaltungsaufwendungen (Sofortabzug):

  • ✅ Sofortige Steuerersparnis
  • ✅ Volle Wirkung im Jahr der Zahlung
  • ✅ Liquiditätsvorteil

Herstellungskosten (AfA):

  • ❌ Keine sofortige Steuerersparnis
  • ❌ Verteilung über viele Jahre
  • ❌ Liquiditätsnachteil
  • ✅ Aber: Erhöhung der Abschreibungsbasis

Gestaltungsansätze:

  • Zeitliche Streckung von Maßnahmen über 3 Jahre
  • Trennung von Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen
  • Einzelne Maßnahmen getrennt beauftragen
  • Dokumentation der Art der Maßnahmen

Für Immobilienentwickler und gewerbliche Investoren

Projektplanung:

  • Abgrenzung Anschaffungskosten/Herstellungskosten von Anfang an
  • Steuerliche Beratung vor Projektbeginn
  • Dokumentation aller Maßnahmen
  • Separate Beauftragung und Abrechnung

Besonderheiten bei Gewerbebetrieb:

  • Sofortabzug mindert laufenden Gewinn
  • AfA-Erhöhung durch Herstellungskosten
  • Wechselwirkung mit anderen steuerlichen Vergünstigungen (z.B. Sonderabschreibungen)

Dokumentations- und Nachweispflichten

Erforderliche Unterlagen

Für alle Fälle:

  1. Kaufvertrag und Kaufpreisaufteilung
    • Notarvertrag
    • Kaufpreisaufteilung Grund und Boden / Gebäude
    • Gutachten zur Wertermittlung
  2. Rechnungen und Zahlungsnachweise
    • Detaillierte Handwerkerrechnungen
    • Beschreibung der durchgeführten Arbeiten
    • Zahlungsbelege (Überweisungen)
    • Chronologische Zuordnung
  3. Beschreibung der Maßnahmen
    • Art der durchgeführten Arbeiten
    • Umfang der Sanierung
    • Zustand vorher/nachher
    • Fotos (vor und nach Maßnahme)
  4. Zeitliche Einordnung
    • Datum der Anschaffung
    • Zeitpunkt der einzelnen Maßnahmen
    • Zusammenhang mit Anschaffung

Beweis- und Darlegungslast

Grundsatz: Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für den sofortigen Abzug als Erhaltungsaufwendungen.

Konsequenz:

  • Sorgfältige Dokumentation erforderlich
  • Im Zweifel: Qualifizierung als Herstellungskosten
  • Beweisvorsorge durch Fotos, Gutachten, detaillierte Rechnungen

Vermutungsregel § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG:

  • Bei Überschreitung der 15-%-Grenze: Vermutung für anschaffungsnahe Herstellungskosten
  • Widerlegung durch Steuerpflichtigen möglich
  • Nachweis, dass keine wesentliche Verbesserung vorliegt

Häufige Praxisfälle und deren Einordnung

Beispiel 1: Dachsanierung

Sachverhalt:

  • Erneuerung des Daches 2 Jahre nach Anschaffung
  • Altes Dach undicht, neues Dach energetisch verbessert
  • Kosten: 50.000 € (bei Gebäudewert 300.000 €)

Prüfung:

  • Innerhalb 3-Jahres-Frist: ✅
  • 15 % von 300.000 € = 45.000 €
  • Aufwendungen 50.000 € > 45.000 €: ✅

Ergebnis:

  • Vermutungsregel greift
  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten
  • Keine sofortige Abziehbarkeit
  • AfA über Nutzungsdauer

Alternative Gestaltung:

  • Durchführung erst nach Ablauf der 3 Jahre
  • Dann: Prüfung als normale Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen
  • Bei bloßer Erneuerung in vergleichbarem Standard: Erhaltungsaufwendungen möglich

Beispiel 2: Heizungserneuerung

Sachverhalt:

  • Austausch alter Ölheizung gegen moderne Wärmepumpe
  • 4 Jahre nach Anschaffung
  • Deutliche energetische Verbesserung
  • Kosten: 40.000 €

Prüfung:

  • Außerhalb 3-Jahres-Frist: Vermutungsregel greift nicht
  • Einzelfallprüfung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen?
  • Alte Heizung funktionsfähig oder defekt?
  • Standarderhöhung?

Mögliche Einordnungen:

Variante A (Erhaltungsaufwendungen):

  • Alte Heizung defekt
  • Ersatz durch moderne, aber vergleichbare Anlage
  • Sofortabzug möglich

Variante B (Herstellungskosten):

  • Alte Heizung funktionierte noch
  • Wärmepumpe stellt wesentliche Verbesserung dar (höherer Standard)
  • Nur AfA möglich

Beispiel 3: Badsanierung

Sachverhalt:

  • Komplettsanierung von 2 Bädern
  • 1 Jahr nach Anschaffung
  • Alte Bäder aus den 1970er Jahren
  • Kosten: 35.000 €
  • Weitere Maßnahmen im selben Zeitraum: 20.000 €
  • Gebäudewert: 400.000 €

Prüfung:

  • Innerhalb 3-Jahres-Frist: ✅
  • Gesamtaufwendungen: 35.000 € + 20.000 € = 55.000 €
  • 15 % von 400.000 € = 60.000 €
  • Aufwendungen 55.000 € < 60.000 €: ❌

Ergebnis:

  • Vermutungsregel greift nicht
  • Prüfung: Normale Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen?
  • Bei Modernisierung auf heutigen Standard ohne wesentliche Verbesserung: Erhaltungsaufwendungen
  • Sofortabzug möglich

Beispiel 4: Kernsanierung

Sachverhalt:

  • Umfassende Sanierung eines unsanierten Altbaus
  • Unmittelbar nach Anschaffung
  • Neue Elektrik, Sanitär, Heizung, Fenster, Böden
  • Kosten: 250.000 €
  • Gebäudewert: 500.000 €

Prüfung:

  • Innerhalb 3-Jahres-Frist: ✅
  • 15 % von 500.000 € = 75.000 €
  • Aufwendungen 250.000 € >> 75.000 €: ✅

Ergebnis:

  • Deutliche Überschreitung der 15-%-Grenze
  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten
  • Keine sofortige Abziehbarkeit
  • AfA über Nutzungsdauer

Besonderheit:

  • Evtl. wesentliche Verbesserung (Herstellungskosten) auch ohne Vermutungsregel
  • Umfang der Sanierung lässt auf Substanzmehrung schließen

Gestaltungshinweise

Vermeidung anschaffungsnaher Herstellungskosten

Strategie 1: Zeitliche Streckung

  • Aufteilung der Maßnahmen
  • Durchführung außerhalb der 3-Jahres-Frist
  • Voraussetzung: Maßnahmen sind unabhängig voneinander möglich

Strategie 2: Kaufpreisminderung

  • Vereinbarung von Preisabschlägen wegen Sanierungsbedarf
  • Dadurch höhere Anschaffungskosten des Gebäudes
  • 15-%-Grenze erhöht sich

Strategie 3: Verkäufer führt Sanierung durch

  • Vereinbarung, dass Verkäufer vor Übergabe saniert
  • Höherer Kaufpreis
  • Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten beim Käufer

Strategie 4: Aufteilung in Erhaltung und Verbesserung

  • Getrennte Beauftragung
  • Separate Rechnungen
  • Nur Verbesserungen zählen zur 15-%-Grenze

Optimierung bei Vermietungseinkünften

Wahl zwischen Sofortabzug und AfA:

Sofortabzug bevorzugen, wenn:

  • Hohe laufende Einkünfte vorhanden
  • Schnelle Steuerentlastung gewünscht
  • Liquiditätsbedarf besteht

AfA bevorzugen, wenn:

  • Derzeit geringe Einkünfte (z.B. wegen Leerstand)
  • Steuerprogression in Zukunft höher erwartet
  • Langfristige Steuerplanung

Häufige Fehler und Fallstricke

Fehler 1: Unterschätzung der 15-%-Grenze

Problem: Viele Steuerpflichtige planen Sanierungen, ohne die 15-%-Grenze im Blick zu haben.

Folge: Überraschung bei Steuererklärung, wenn Sofortabzug versagt wird.

Lösung:

  • Vor Sanierung Kostenplanung erstellen
  • Steuerberater frühzeitig einbeziehen
  • 15-%-Grenze berechnen

Fehler 2: Fehlende Dokumentation

Problem: Unzureichende Nachweise über Art und Umfang der Maßnahmen.

Folge: Finanzamt nimmt im Zweifel Herstellungskosten an.

Lösung:

  • Fotos vor und nach Maßnahme
  • Detaillierte Rechnungen mit Leistungsbeschreibung
  • Gutachten bei umfangreichen Maßnahmen

Fehler 3: Vermischung von Maßnahmen

Problem: Sammelrechnungen ohne Aufteilung nach Art der Maßnahmen.

Folge: Keine Unterscheidung zwischen Erhaltung und Verbesserung möglich.

Lösung:

  • Getrennte Beauftragung
  • Separate Rechnungen
  • Klare Zuordnung der Kosten

Fehler 4: Nichtbeachtung der Übergangsregelung

Problem: Bei laufenden Sanierungen in Raten wird die neue 3-Jahres-Frist übersehen.

Folge: Falsche Berechnung der anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Lösung:

  • Übergangsregelung des neuen BMF-Schreibens beachten
  • Bei laufenden Sanierungen Betrachtungszeitraum anpassen
  • Neuberechnung vornehmen

Bedeutung für verschiedene Rechtsformen

Privatvermögen (Vermietung und Verpachtung)

Besonderheiten:

  • Werbungskostenabzug bei Erhaltungsaufwendungen
  • AfA bei Herstellungskosten
  • Wahlrecht für große Erhaltungsaufwendungen (Verteilung auf 2-5 Jahre nach § 82b EStDV)

Empfehlung:

  • Sofortabzug meist vorteilhafter
  • Vermeidung von Herstellungskosten anstreben
  • Zeitliche Steuerung der Maßnahmen

Betriebsvermögen

Besonderheiten:

  • Betriebsausgabenabzug bei Erhaltungsaufwendungen
  • Aktivierungspflicht bei Herstellungskosten
  • Mögliche Sonderabschreibungen (z.B. § 7b EStG)

Empfehlung:

  • Gesamtsteuerplanung beachten
  • Wechselwirkung mit anderen Vergünstigungen prüfen
  • Bilanzierungsfragen klären

Gewerblicher Grundstückshandel

Besonderheiten:

  • Alle Aufwendungen erhöhen Anschaffungs-/Herstellungskosten
  • Keine Abschreibung, sondern Aktivierung
  • Aufwand erst bei Veräußerung

Empfehlung:

  • Kalkulation der Gesamtkosten
  • Verkaufspreis entsprechend festlegen
  • Zwischenfinanzierung beachten

Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen

Zentrale Erkenntnisse

  1. Neue BMF-Schreiben ersetzt alte Regelungen
    • Anwendung in allen offenen Fällen
    • Besondere Übergangsregelung für laufende Sanierungen
  2. Vier Kategorien der Aufwendungen
    • Erhaltungsaufwendungen (Sofortabzug)
    • Anschaffungskosten (AfA)
    • Herstellungskosten (AfA)
    • Anschaffungsnahe Herstellungskosten (AfA)
  3. 15-%-Grenze innerhalb von 3 Jahren
    • Kritische Schwelle für anschaffungsnahe Herstellungskosten
    • Summierung aller Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen
    • Gestaltungsspielräume nutzen

Handlungsempfehlungen für Immobilieneigentümer

Vor dem Kauf:

  • Sanierungsbedarf genau ermitteln
  • Kosten kalkulieren
  • 15-%-Grenze berechnen
  • Zeitplan für Sanierungen erstellen

Nach dem Kauf:

  • Dokumentation aller Maßnahmen
  • Getrennte Beauftragung und Abrechnung
  • 3-Jahres-Frist im Blick behalten
  • Steuerberater frühzeitig einbeziehen

Bei laufender Sanierung:

  • Neue BMF-Regelung prüfen
  • Übergangsvorschrift beachten
  • Ggf. Neuberechnung vornehmen
  • Offene Steuererklärungen anpassen

Empfehlungen für Steuerberater

  1. Mandantenberatung:
    • Proaktive Information über neue Verwaltungsanweisung
    • Prüfung laufender Fälle
    • Gestaltungsberatung anbieten
  2. Steuererklärungen:
    • Sorgfältige Prüfung der Abgrenzung
    • Dokumentation der Einordnung
    • Nachweise ordnungsgemäß führen
  3. Offene Verfahren:
    • Auswirkungen des neuen BMF-Schreibens prüfen
    • Ggf. Anpassung der Argumentation
    • Vertrauensschutz bei Altfällen beachten

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 26.01.2026, Az. IV C 1 – S 2253/00082/001/064

Fundstellen der ersetzten Schreiben:

  • BMF-Schreiben vom 18.07.2003, BStBl I S. 386
  • BMF-Schreiben vom 20.10.2017, BStBl I S. 1447

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten ist komplex und erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsmaßnahmen sprechen Sie uns gerne an.

BFH: Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG (II)

Parallelentscheidung bestätigt Rechtsprechung – BFH schafft einheitliche Linie bei Übergangsverlusten

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.11.2025 (Az. VIII R 15/22) seine Rechtsprechung zur eingeschränkten Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste bestätigt. Die Entscheidung ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem parallel ergangenen Urteil VIII R 22/23 vom selben Tag.

Der Leitsatz

§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 01.01.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 01.01.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.

Hinweis: Der Leitsatz ist wortgleich mit dem Urteil VIII R 22/23 vom 25.11.2025.

Bedeutung der Parallelentscheidung

Bestätigung der Grundsatzrechtsprechung

Mit dieser zweiten Entscheidung am selben Tag unterstreicht der BFH die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtsprechung:

Signalwirkung:

  • Keine Einzelfallentscheidung
  • Klare Linie des VIII. Senats
  • Rechtseinheitliche Behandlung
  • Verlässliche Verwaltungspraxis zu erwarten

Prozessuale Bedeutung:

  • Zwei unabhängige Verfahren mit identischem Ergebnis
  • Stärkung der Argumentationslinie
  • Geringere Erfolgsaussichten für Verfassungsbeschwerden
  • Eindeutige Rechtslage für künftige Fälle

Einheitliche Senatsrechtsprechung

Der VIII. Senat des BFH ist für Investmentsteuerrecht zuständig. Die zeitgleiche Veröffentlichung zweier inhaltsgleicher Urteile zeigt:

Konsistenz:

  • Einheitliche Auslegung des § 56 InvStG
  • Keine abweichenden Meinungen innerhalb des Senats
  • Gefestigte Rechtsprechung

Rechtssicherheit:

  • Klare Orientierung für Steuerpflichtige
  • Vorhersehbarkeit der Rechtsanwendung
  • Grundlage für Steuerplanung

Kernaussagen der Rechtsprechung

Die in beiden Urteilen (VIII R 22/23 und VIII R 15/22) entwickelten Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Teleologische Reduktion der Teilfreistellung

Grundprinzip: Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG dient der Vermeidung von Doppelbesteuerung. Bei fiktiven Verlusten aus der Übergangsregelung liegt keine Doppelbesteuerung vor.

Konsequenz: Teilfreistellung ist auf den Teil des Verlusts nicht anzuwenden, der auf der Differenz zwischen fiktiven und historischen Anschaffungskosten beruht.

2. Systematische Auslegung

§ 56 InvStG als Bestandsschutzregelung:

  • Zweck: Sicherung der Steuerfreiheit von bis 31.12.2017 aufgelaufenen Wertsteigerungen
  • Nicht: Schaffung zusätzlicher Steuervorteile
  • Vermeidung systemwidriger Ergebnisse

Teilfreistellung nach § 20 InvStG:

  • Zweck: Ausgleich für Fondsebenenbesteuerung
  • Keine Fondsbesteuerung für fiktive Verluste
  • Daher keine Rechtfertigung für Teilfreistellung

3. Abgrenzung zu bestandsgeschützten Alt-Anteilen

Vor dem 01.01.2009 angeschaffte Anteile:

  • Vollständiger Bestandsschutz nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG
  • Separate Regelung bleibt unberührt
  • Veräußerungsgewinne steuerfrei
  • Veräußerungsverluste steuerlich irrelevant

Zwischen 01.01.2009 und 31.12.2017 angeschaffte Anteile:

  • Übergangsregelung nach § 56 Abs. 2 InvStG
  • BFH-Rechtsprechung findet Anwendung
  • Differenzierte Behandlung erforderlich

Praktische Anwendung

Berechnung des steuerlich relevanten Verlusts

Ausgangssituation:

  • Historische Anschaffungskosten: A
  • Fiktive Anschaffungskosten (01.01.2018): F (wobei F > A)
  • Veräußerungspreis: V

Schritt 1: Ermittlung des Gesamtverlusts nach neuem Recht

Gesamtverlust = V - F

Schritt 2: Aufteilung des Verlusts

a) Übergangsverlust (nicht teilfreistellungsfähig):

Übergangsverlust = F - A

b) Verlust nach neuem Recht (teilfreistellungsfähig):

Verlust neu = V - F

Schritt 3: Wirtschaftliche Betrachtung

Tatsächlicher Gewinn/Verlust = V - A

Schritt 4: Steuerliche Behandlung

Nur wenn V < A (echter wirtschaftlicher Verlust):

  • Verlust = A – V
  • Teilfreistellung auf diesen Verlust anwendbar
  • Bei Aktienfonds: 70 % steuerlich wirksam

Wenn V > A (wirtschaftlicher Gewinn):

  • Trotz rechnerischem Verlust (V – F) keine steuerliche Verlustverrechnung
  • BFH verhindert hier ungerechtfertigte Vorteile

Rechenbeispiele

Beispiel 1: Fiktiver Verlust bei wirtschaftlichem Gewinn

Daten:

  • Anschaffung 2016: 10.000 €
  • Wert 01.01.2018: 15.000 € (fiktive Anschaffungskosten)
  • Veräußerung 2024: 12.000 €

Berechnung:

  • Gesamtverlust nach neuem Recht: 12.000 € – 15.000 € = -3.000 €
  • Wirtschaftlicher Gewinn: 12.000 € – 10.000 € = +2.000 €

Steuerliche Behandlung nach BFH:

  • Kein steuerlicher Verlust (wirtschaftlich Gewinn)
  • Der rechnerische Verlust von 3.000 € wird nicht anerkannt
  • Steuerpflichtiger Gewinn: 2.000 € (mit Teilfreistellung)

Beispiel 2: Echter Verlust, teilweise auf Übergang beruhend

Daten:

  • Anschaffung 2015: 10.000 €
  • Wert 01.01.2018: 13.000 € (fiktive Anschaffungskosten)
  • Veräußerung 2024: 9.000 €

Berechnung:

  • Gesamtverlust nach neuem Recht: 9.000 € – 13.000 € = -4.000 €
  • Wirtschaftlicher Verlust: 9.000 € – 10.000 € = -1.000 €
  • Übergangsverlust: 13.000 € – 10.000 € = 3.000 € (nicht teilfreistellungsfähig)

Steuerliche Behandlung nach BFH:

  • Echter wirtschaftlicher Verlust: 1.000 €
  • Teilfreistellung (30 % bei Aktienfonds): 300 €
  • Steuerlich wirksamer Verlust: 700 €

Beispiel 3: Vollständig echter Verlust

Daten:

  • Anschaffung 2016: 10.000 €
  • Wert 01.01.2018: 11.000 € (fiktive Anschaffungskosten)
  • Veräußerung 2024: 8.000 €

Berechnung:

  • Gesamtverlust nach neuem Recht: 8.000 € – 11.000 € = -3.000 €
  • Wirtschaftlicher Verlust: 8.000 € – 10.000 € = -2.000 €

Steuerliche Behandlung:

  • Echter Verlust: 2.000 €
  • Teilfreistellung (30 %): 600 €
  • Steuerlich wirksamer Verlust: 1.400 €
  • Der darüber hinausgehende Verlust (1.000 € aus Übergang) bleibt unberücksichtigt

Auswirkungen auf laufende Verfahren

Einspruchsverfahren

Für Steuerpflichtige mit laufenden Einsprüchen:

  1. Prüfung der Erfolgsaussichten:
    • Zwei übereinstimmende BFH-Urteile
    • Rechtsprechung ist gefestigt
    • Erfolgsaussichten stark gesunken
  2. Handlungsoptionen:
    • Rücknahme des Einspruchs erwägen
    • Prozesskosten vermeiden
    • Ggf. außergerichtliche Einigung
  3. Verfassungsbeschwerde:
    • Nach Abschluss des Finanzgerichtsverfahrens möglich
    • Aussichten nach BFH-Rechtsprechung gering
    • Hohe Anforderungen an Zulässigkeit

Anhängige Klageverfahren

Bei den Finanzgerichten:

  • Klageabweisungen zu erwarten
  • FG werden BFH-Rechtsprechung folgen
  • Revision wahrscheinlich aussichtslos

Empfehlung:

  • Vergleichsverhandlungen prüfen
  • Kosten-Nutzen-Analyse
  • Prozessrisiko neu bewerten

Bedeutung für die Finanzverwaltung

Einheitliche Rechtsanwendung

Erwartete Reaktionen:

  1. BMF-Schreiben:
    • Umsetzungsschreiben wahrscheinlich
    • Verwaltungsanweisung zur Rechtsanwendung
    • Einheitliche Behandlung in allen Bundesländern
  2. Anpassung der Steuerbescheinigungen:
    • Depotbanken müssen Berechnungen anpassen
    • Korrekte Ausweisung der Teilfreistellung
    • IT-Systeme aktualisieren
  3. Schulung der Finanzbeamten:
    • Komplexe Materie erfordert Fortbildung
    • Einheitliche Prüfungsstandards
    • Checklisten für Sachbearbeiter

Altfälle und Übergangsregelungen

Behandlung bereits veranlagter Fälle:

Bescheide unter Vorbehalt:

  • Aufhebung des Vorbehalts möglich
  • Anpassung an BFH-Rechtsprechung
  • Keine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen mehr

Bestandskräftige Bescheide:

  • Grundsätzlich keine Änderung mehr möglich
  • § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) nicht einschlägig
  • Vertrauensschutz für Steuerpflichtige

Offene Veranlagungen:

  • Unmittelbare Anwendung der BFH-Rechtsprechung
  • Keine Übergangsfristen
  • Sofortige Umsetzung

Konsequenzen für die Steuerberatung

Mandantenberatung

Sofortmaßnahmen:

  1. Information der Mandanten:
    • Über neue BFH-Rechtsprechung aufklären
    • Auswirkungen auf konkrete Fälle erläutern
    • Realistische Erwartungen setzen
  2. Depot-Analyse:
    • Bestand an Alt-Investmentanteilen ermitteln
    • Fiktive Anschaffungskosten feststellen
    • Potenzielle Verluste identifizieren
  3. Steuerplanung:
    • Verkaufsstrategien überdenken
    • Verlustverrechnung neu kalkulieren
    • Alternative Gestaltungen prüfen

Haftungsrisiken

Vermeidung von Beratungsfehlern:

  1. Dokumentation:
    • Beratungsgespräche protokollieren
    • Schriftliche Hinweise auf BFH-Rechtsprechung
    • Mandantenentscheidungen festhalten
  2. Fehlerquellen:
    • Verwechslung fiktiver und echter Verluste
    • Falsche Berechnung der Teilfreistellung
    • Übersehen der Übergangsregelung
  3. Absicherung:
    • Berufshaftpflichtversicherung prüfen
    • Bei Unsicherheiten Haftungsausschluss
    • Komplexe Fälle: Spezialistenberatung

Vergleich mit verwandten Regelungen

Ähnliche Problematiken im Steuerrecht

Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG):

  • Ebenfalls Systemwechsel in der Vergangenheit
  • Übergangsregelungen bei Spekulationsfrist
  • Vergleichbare Abgrenzungsprobleme

Altersvorsorge-Verträge:

  • Systemwechsel bei Riester-Rente
  • Bestandsschutz für Altverträge
  • Ähnliche Prinzipien

Gemeinsamer Grundsatz:

  • Bestandsschutz ja, Besserstellung nein
  • Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile
  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Ausblick und offene Fragen

Noch zu klärende Detailfragen

Mögliche Folgefragen:

  1. Teilveräußerungen:
    • FIFO-Prinzip bei gemischten Beständen?
    • Aufteilung bei Teilverlust?
  2. Fondsumschichtungen:
    • Behandlung bei Fondsfusionen
    • Auswirkungen auf fiktive Anschaffungskosten
  3. Vorabpauschalen:
    • Wechselwirkung mit Übergangsverlusten
    • Anrechnung bei Veräußerung

Gesetzgeberische Reaktion?

Mögliche Szenarien:

Szenario 1: Keine Änderung

  • BFH-Rechtsprechung wird akzeptiert
  • Systematisch folgerichtig
  • Keine politische Notwendigkeit

Szenario 2: Klarstellende Regelung

  • Gesetzliche Verankerung der BFH-Grundsätze
  • Vereinfachung der Anwendung
  • Höhere Rechtssicherheit

Szenario 3: Härteregelung

  • Spezielle Übergangsfristen
  • Begünstigung bestimmter Altfälle
  • Politisch derzeit nicht absehbar

Wahrscheinlichste Entwicklung:

  • Keine gesetzliche Änderung kurzfristig
  • BFH-Rechtsprechung wird umgesetzt
  • Ggf. BMF-Schreiben zur Anwendung

Zusammenfassung und Fazit

Die beiden parallel ergangenen BFH-Urteile VIII R 22/23 und VIII R 15/22 schaffen Rechtssicherheit in einer komplexen Materie:

Kernerkenntnisse

  1. Klare Rechtslage: Teilfreistellung gilt nicht für fiktive Übergangsverluste
  2. Systematisch folgerichtig: Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile
  3. Gefestigte Rechtsprechung: Zwei übereinstimmende Urteile stärken die Position
  4. Praktische Auswirkungen: Depot-Planung und Verlustverrechnung müssen angepasst werden

Handlungsempfehlungen

Für Anleger:

  • Bestände analysieren
  • Verkaufsstrategien überdenken
  • Fachkundige Beratung einholen

Für Steuerberater:

  • Mandanten informieren
  • Berechnungen anpassen
  • Haftungsrisiken minimieren

Für Depotbanken:

  • Systeme anpassen
  • Steuerbescheinigungen korrigieren
  • Kunden proaktiv informieren

Fazit

Die BFH-Rechtsprechung schließt eine systematische Lücke im Investmentsteuerrecht und verhindert ungerechtfertigte Steuervorteile bei der Veräußerung von Alt-Investmentanteilen. Die Entscheidungen sind systematisch nachvollziehbar und schaffen die notwendige Rechtssicherheit.

Für Betroffene bedeutet dies: Eine sorgfältige Planung und professionelle Beratung sind unverzichtbar, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.


Quellen:

  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2025, Az. VIII R 15/22 (LEXinform-Dokument Nr. 0954374)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2025, Az. VIII R 22/23 (LEXinform-Dokument Nr. 0954813)

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Bei Fragen zur Besteuerung von Investmentfonds, insbesondere zur Behandlung von Alt-Anteilen und Übergangsverlusten, sprechen Sie uns gerne an.

BFH: Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG (I)

Keine Teilfreistellung bei Verlusten aus Übergangsfiktion – BFH begrenzt Steuervorteile bei Alt-Investmentanteilen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.11.2025 (Az. VIII R 22/23) entschieden, dass die investmentrechtliche Teilfreistellung nicht auf Veräußerungsverluste anzuwenden ist, soweit diese auf der Übergangsfiktion des § 56 InvStG beruhen. Die Entscheidung betrifft Investmentanteile, die vor dem Systemwechsel zum 01.01.2018 angeschafft wurden.

Der Leitsatz

§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 01.01.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 01.01.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.

Rechtlicher Hintergrund

Systemwechsel im Investmentsteuerrecht zum 01.01.2018

Altes Recht (bis 31.12.2017):

  • Transparenzprinzip
  • Besteuerung der Erträge auf Fondsebene
  • Ausschüttungen beim Anleger steuerpflichtig
  • Veräußerungsgewinne nach einem Jahr steuerfrei (§ 23 EStG a.F.)

Neues Recht (ab 01.01.2018):

  • Intransparenzprinzip
  • Besteuerung auf Fondsebene und Anlegerebene
  • Teilfreistellung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
  • Veräußerungsgewinne grundsätzlich steuerpflichtig

Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG

Zweck:

  • Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung
  • Pauschalierter Ausgleich für Besteuerung auf Fondsebene

Höhe der Teilfreistellung:

  • Aktienfonds: 30 % (§ 20 Abs. 1 InvStG)
  • Mischfonds: 15 % (§ 20 Abs. 2 InvStG)
  • Immobilienfonds: 60 % bzw. 80 % (§ 20 Abs. 3 InvStG)

Anwendungsbereich:

  • Ausschüttungen
  • Vorabpauschalen
  • Veräußerungsgewinne

Übergangsregelung des § 56 InvStG

Fiktive Anschaffungskosten: § 56 InvStG regelt den Übergang vom alten zum neuen Recht für vor dem 01.01.2018 angeschaffte Investmentanteile.

Stichtag 01.01.2018:

  • Fiktive Veräußerung zum 31.12.2017
  • Fiktive Wiederanschaffung zum 01.01.2018
  • Fiktive Anschaffungskosten = Wert zum 01.01.2018

Zweck der Fiktion:

  • Bestandsschutz für unter altem Recht aufgelaufene Wertsteigerungen
  • Diese sollten steuerfrei bleiben (wie nach § 23 EStG a.F.)

Ausnahme: Alt-Anteile vor dem 01.01.2009:

  • Bestandsgeschützt nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG
  • Wertsteigerungen bis 31.12.2017 bleiben dauerhaft steuerfrei
  • Sonderregelung bleibt bestehen

Die Problematik

Konstellation eines „künstlichen“ Verlusts

Beispiel:

Historische Anschaffungskosten (2015): 100 € Wert zum 01.01.2018: 120 € → Fiktive Anschaffungskosten nach § 56 InvStG Veräußerungspreis (2024): 110 €

Berechnung nach neuem Recht:

  • Veräußerungspreis: 110 €
  • Fiktive Anschaffungskosten: 120 €
  • Verlust: 10 €

Wirtschaftliche Realität:

  • Tatsächlicher Gewinn: 110 € – 100 € = +10 €
  • Aber: Nach neuem Recht entsteht ein Verlust von 10 €

Die Frage der Teilfreistellung

Ohne BFH-Urteil:

  • Verlust: 10 €
  • Teilfreistellung 30 % bei Aktienfonds
  • Steuerlich wirksamer Verlust: 7 € (70 % von 10 €)
  • Obwohl wirtschaftlich ein Gewinn vorliegt!

Mit BFH-Urteil:

  • Keine Teilfreistellung auf den fiktiven Verlust
  • Steuerlich wirksamer Verlust: 0 €
  • Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile

Die Entscheidung des BFH

Keine Teilfreistellung bei Übergangsverlusten

Der BFH begrenzt die Anwendung der Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste, die nicht auf der Übergangsfiktion des § 56 InvStG beruhen.

Begründung:

  1. Systematische Auslegung:
    • Teilfreistellung soll Doppelbesteuerung vermeiden
    • Bei fiktiven Verlusten keine Doppelbesteuerung gegeben
    • Keine Besteuerung auf Fondsebene für den fiktiven Verlust erfolgt
  2. Teleologische Reduktion:
    • Sinn und Zweck der Teilfreistellung rechtfertigt keine Anwendung
    • Vermeidung systemwidriger Ergebnisse
    • Übergangsvorschrift sollte nur Bestandsschutz, nicht zusätzliche Vorteile schaffen
  3. Verhinderung von Missbrauch:
    • Ungerechtfertigte Steuervorteile würden entstehen
    • Wirtschaftlich positive Wertentwicklung würde bestraft
    • Systembruch im Investmentsteuerrecht

Abgrenzung zu bestandsgeschützten Alt-Anteilen

Vor dem 01.01.2009 angeschaffte Anteile (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG):

  • Vollständiger Bestandsschutz
  • Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei
  • Veräußerungsverluste steuerlich nicht berücksichtigungsfähig
  • Sonderregelung bleibt unberührt

Zwischen 01.01.2009 und 31.12.2017 angeschaffte Anteile:

  • Übergangsregelung nach § 56 Abs. 2 InvStG
  • Fiktive Anschaffungskosten zum 01.01.2018
  • BFH-Urteil findet Anwendung
  • Keine Teilfreistellung bei Übergangsverlusten

Praktische Auswirkungen

Für Anleger mit Alt-Investmentanteilen

Betroffene Konstellationen:

  1. Anschaffung vor 2018, Wertsteigerung bis 2018, Kursrückgang danach:
    • Fiktive Anschaffungskosten höher als Veräußerungspreis
    • Rechnerischer Verlust nach neuem Recht
    • Keine Teilfreistellung auf diesen Verlust
  2. Anschaffung vor 2018, durchgängiger Wertzuwachs:
    • Fiktive Anschaffungskosten niedriger als Veräußerungspreis
    • Gewinn nach neuem Recht
    • Teilfreistellung regulär anwendbar
  3. Anschaffung vor 2009:
    • Bestandsgeschützte Alt-Anteile
    • Gesonderte Regelung
    • BFH-Urteil nicht anwendbar

Berechnung des steuerpflichtigen Verlusts

Aufteilung erforderlich:

Der Gesamtverlust ist aufzuteilen in:

  1. Fiktiver Verlust aus Übergangsfiktion:
    • Differenz zwischen fiktiven und historischen Anschaffungskosten
    • Keine Teilfreistellung
  2. Tatsächlicher Verlust nach neuem Recht:
    • Verlust, der nach dem 01.01.2018 entstanden ist
    • Teilfreistellung anwendbar

Rechenbeispiel:

Historische Anschaffungskosten (2015): 100 € Fiktive Anschaffungskosten (01.01.2018): 130 € Veräußerungspreis (2024): 115 €

Aufteilung:

  • Gesamtverlust (115 € – 130 €): -15 €
  • Davon Übergangsverlust (130 € – 100 €): -30 €
  • Davon Verlust nach neuem Recht (115 € – 130 €): -15 €

Aber: Wirtschaftlich liegt ein Gewinn von 15 € vor (115 € – 100 €)!

Steuerliche Behandlung nach BFH:

  • Übergangsverlust 30 €: Keine Teilfreistellung → 0 € Verlust
  • Da wirtschaftlich Gewinn vorliegt: Keine Verlustverrechnung
  • Ergebnis: Kein steuerlicher Verlust trotz rechnerischem Verlust

Dokumentationspflichten

Anleger müssen nachweisen:

  • Historische Anschaffungskosten
  • Wert zum 01.01.2018 (fiktive Anschaffungskosten)
  • Veräußerungspreis
  • Aufteilung des Verlusts

Depotbanken:

  • Müssen Daten bereitstellen
  • Steuerabzug nach neuer BFH-Rechtsprechung
  • Ggf. Anpassung der Steuerbescheinigungen

Konsequenzen für die Steuerplanung

Verkaufsentscheidungen überdenken

Vor Veräußerung prüfen:

  1. Liegt ein echter oder fiktiver Verlust vor?
    • Vergleich historische vs. fiktive Anschaffungskosten
    • Wirtschaftliche vs. steuerliche Betrachtung
  2. Wie hoch ist der steuerwirksame Verlust?
    • Nach BFH-Rechtsprechung berechnen
    • Teilfreistellung nur auf echte Verluste
  3. Lohnt sich eine Verlustverrechnung?
    • Bei fiktiven Verlusten: Nein
    • Bei echten Verlusten: Ja, aber nur mit Teilfreistellung

Depot-Optimierung

Strategische Überlegungen:

Alt-Anteile vor 2009:

  • Bestandsschutz nutzen
  • Langfristig halten
  • Steuerfrei veräußern

Alt-Anteile 2009-2017:

  • Fiktive Anschaffungskosten prüfen
  • Bei hohen fiktiven Werten: Vorsicht bei Verkauf
  • Evtl. Umschichtung zu anderen Fonds

Neu-Anteile ab 2018:

  • Normale Besteuerung
  • Teilfreistellung voll wirksam
  • Keine Übergangs-Problematik

Verlustverrechnung optimieren

Reihenfolge beachten:

  1. Gewinne realisieren:
    • Bei Alt-Anteilen vor 2009: Steuerfrei
    • Bei anderen Anteilen: Mit Teilfreistellung
  2. Verluste realisieren:
    • Nur echte Verluste nutzen
    • Fiktive Verluste vermeiden
    • Timing optimieren
  3. Verlustverrechnungstöpfe ausschöpfen:
    • Aktien-Verluste mit Aktien-Gewinnen
    • Sonstige Verluste mit sonstigen Gewinnen
    • Teilfreistellung berücksichtigen

Auswirkungen auf Depotbanken

Anpassung der Steuerbescheinigungen

Neue Anforderungen:

  • Aufteilung der Verluste erforderlich
  • Separate Ausweisung von Übergangsverlusten
  • Korrekte Berechnung der Teilfreistellung

Systemanpassungen:

  • IT-Systeme müssen BFH-Rechtsprechung abbilden
  • Historische Daten müssen verfügbar sein
  • Komplexere Berechnungen erforderlich

Haftungsrisiken

Fehlerquellen:

  • Falsche Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten
  • Unzutreffende Anwendung der Teilfreistellung
  • Unvollständige Dokumentation

Absicherung:

  • Sorgfältige Systemprüfungen
  • Schulung der Mitarbeiter
  • Klare Kundeninformation

Handlungsempfehlungen

Für Anleger

  1. Bestandsaufnahme:
    • Alle Investmentfonds-Bestände prüfen
    • Anschaffungszeitpunkte ermitteln
    • Fiktive Anschaffungskosten zum 01.01.2018 feststellen
  2. Dokumentation sichern:
    • Kaufbelege aufbewahren
    • Jahressteuerbescheinigungen sammeln
    • Wertentwicklung dokumentieren
  3. Verkäufe planen:
    • Vor Verkauf Steuerbelastung berechnen
    • Fiktive vs. echte Verluste unterscheiden
    • Ggf. steuerliche Beratung einholen
  4. Verlustverrechnung optimieren:
    • Nur echte Verluste realisieren
    • Timing von Käufen und Verkäufen abstimmen
    • Depotübergreifend planen

Für Steuerberater

  1. Mandantenberatung:
    • Über BFH-Rechtsprechung informieren
    • Depot-Analysen anbieten
    • Verkaufsstrategien entwickeln
  2. Steuererklärungen:
    • Korrekte Behandlung von Übergangsverlusten
    • Teilfreistellung zutreffend anwenden
    • Nachweise ordnungsgemäß führen
  3. Einspruchsverfahren:
    • Laufende Verfahren prüfen
    • Ggf. Rücknahme von Einsprüchen
    • Neue BFH-Rechtsprechung anwenden

Für Depotbanken

  1. Systemanpassungen:
    • BFH-Rechtsprechung implementieren
    • Testläufe durchführen
    • Kunden informieren
  2. Dokumentation:
    • Alle relevanten Daten vorhalten
    • Nachvollziehbare Berechnungen
    • Auskunftsfähigkeit sicherstellen
  3. Kundenkommunikation:
    • Proaktive Information
    • Erklärung der Änderungen
    • Beratungsangebote

Rechtliche Einordnung

Systematik der Übergangsregelungen

Das BFH-Urteil fügt sich in die Systematik des Investmentsteuerrechts ein:

Ziel des Gesetzgebers:

  • Systemwechsel mit Bestandsschutz
  • Keine rückwirkende Besteuerung
  • Aber: Keine ungerechtfertigten Vorteile

Umsetzung durch BFH:

  • Teleologische Reduktion der Teilfreistellung
  • Vermeidung systemwidriger Ergebnisse
  • Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Vergleich mit anderen Übergangsregelungen

Ähnliche Problematik bei:

  • § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte)
  • § 20 Abs. 4a EStG a.F. (Aktienveräußerungen)
  • § 52a EStG (Übergangsregelungen)

Gemeinsamer Grundsatz:

  • Übergangsvorschriften dienen Bestandsschutz
  • Keine Schaffung zusätzlicher Steuervorteile
  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Ausblick

Weitere Rechtsprechung zu erwarten

Offene Fragen:

  • Behandlung bei Teilverkäufen
  • Verrechnung mit anderen Verlusten
  • Auswirkungen auf Vorabpauschalen

Mögliche Folgeentscheidungen:

  • BFH VIII R 22/23 ist erste Grundsatzentscheidung
  • Weitere Urteile zu Detailfragen wahrscheinlich
  • Verwaltungsanweisungen erforderlich

Gesetzgeberische Klarstellung?

Diskussion über:

  • Gesetzliche Regelung der BFH-Rechtsprechung
  • Vereinfachung der Übergangsvorschriften
  • Erleichterungen für Anleger

Wahrscheinlichkeit:

  • Mittelfristig denkbar
  • Aktuell keine Ankündigungen
  • BFH-Rechtsprechung vorerst maßgeblich

Fazit

Die Entscheidung des BFH bringt wichtige Klarheit zur Anwendung der Teilfreistellung bei Alt-Investmentanteilen. Die Begrenzung der Teilfreistellung auf echte Verluste ist systematisch folgerichtig und vermeidet ungerechtfertigte Steuervorteile.

Anleger mit vor 2018 erworbenen Investmentanteilen sollten:

  • Ihre Bestände genau analysieren
  • Verkaufsentscheidungen sorgfältig planen
  • Fachkundige Beratung in Anspruch nehmen

Die Komplexität der Materie macht deutlich, dass professionelle Unterstützung bei der steuerlichen Optimierung von Investmentfonds-Portfolios unverzichtbar ist.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2025, Az. VIII R 22/23 (LEXinform-Dokument Nr. 0954813)


Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Bei Fragen zur Besteuerung von Investmentfonds und insbesondere zur Behandlung von Alt-Anteilen sprechen Sie uns gerne an.

BFH zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Umwandlung als rückwirkendes Ereignis – aber Übergangsregelung setzt zeitliche Grenzen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.10.2025 (Az. III R 18/23) entschieden, dass die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe zwar ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das grundsätzlich zur Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide berechtigt. Allerdings schließt eine verfassungsgemäße Übergangsregelung dies für Umwandlungen nach dem 31.12.2019 und Anträge nach dem 31.12.2020 aus.

Die Leitsätze des BFH

1. Umwandlung als rückwirkendes Ereignis

Die durch § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

Bedeutung: Grundsätzlich können bestandskräftige Steuerbescheide geändert werden, um eine nachträgliche Zusammenveranlagung zu ermöglichen.

2. Zeitliche Grenzen durch Übergangsregelung

Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO kommt eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zum Zwecke der Zusammenveranlagung nicht mehr in Betracht, wenn:

  • Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe nach dem 31.12.2019 erfolgt ist, oder
  • Der Antrag auf Änderung des Bescheids erst nach dem 31.12.2020 gestellt wurde

3. Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO bestehen nicht.

Konsequenz: Die gesetzliche Begrenzung der Änderungsmöglichkeit ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Rechtlicher Hintergrund

Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft

Historische Entwicklung:

  • Bis 2001: Keine rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
  • 2001: Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Bis 2013: Steuerrechtlich keine Gleichstellung mit Ehepaaren
  • 2013: BVerfG-Entscheidung zur verfassungswidrigen Ungleichbehandlung
  • 2017: Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner („Ehe für alle“)
  • Seit 2017: Möglichkeit der Umwandlung nach § 20a LPartG

Steuerliche Zusammenveranlagung

Vorteile der Zusammenveranlagung:

  • Anwendung des Splittingtarifs
  • Günstigere Besteuerung bei unterschiedlich hohen Einkommen
  • Höhere Freibeträge und Pauschbeträge
  • Vereinfachte Veranlagung

Voraussetzung:

  • Beide Partner müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein
  • Rechtlich gültige Ehe oder Lebenspartnerschaft
  • Gemeinsamer Antrag

Rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Regelungsinhalt: Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

Beispiele:

  • Anerkennung der Vaterschaft
  • Eheschließung mit Rückwirkung
  • Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Die Übergangsregelung des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO

Wortlaut und Zweck

Die Übergangsvorschrift begrenzt die Änderungsmöglichkeit zeitlich, um Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität zu gewährleisten.

Ziel der Regelung:

  • Verhinderung unbegrenzter Rückwirkung
  • Schutz der Bestandskraft von Steuerbescheiden
  • Planungssicherheit für Finanzverwaltung
  • Begrenzung des Verwaltungsaufwands

Die beiden Ausschlussgründe

1. Umwandlung nach dem 31.12.2019:

  • Stichtag für die Umwandlung
  • Danach: Keine Änderung bestandskräftiger Bescheide mehr möglich
  • Nur noch laufende Veranlagungszeiträume betroffen

2. Antragstellung nach dem 31.12.2020:

  • Stichtag für Änderungsanträge
  • Auch bei früherer Umwandlung: Antrag musste bis Ende 2020 gestellt sein
  • Ausschlussfrist für die Geltendmachung

Übergangszeit und Vertrauensschutz

Zeitlicher Ablauf:

  • Gesetz vom 18.12.2018 (BGBl I 2019, S. 2639)
  • Veröffentlichung: Anfang 2019
  • Übergangsfrist: Fast 2 Jahre bis 31.12.2020 für Antragstellung
  • Umwandlungsfrist: 1 Jahr bis 31.12.2019

Großzügige Übergangszeit:

  • Ausreichend Zeit zur Information
  • Genügend Gelegenheit zur Antragstellung
  • Berücksichtigung von Lebenspartnern, die bereits umgewandelt hatten

Verfassungsrechtliche Würdigung

Prüfungsmaßstab

Der BFH prüfte die Übergangsregelung anhand folgender verfassungsrechtlicher Maßstäbe:

Art. 3 Abs. 1 GG – Allgemeiner Gleichheitssatz:

  • Ungleichbehandlung von Lebenspartnern je nach Zeitpunkt
  • Rechtfertigung durch legitimen Zweck erforderlich

Art. 6 Abs. 1 GG – Schutz von Ehe und Familie:

  • Besonderer Schutz der Ehe
  • Gilt auch für gleichgeschlechtliche Ehen

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG – Diskriminierungsverbot:

  • Verbot der Benachteiligung wegen sexueller Identität
  • Strenge Prüfung erforderlich

Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

Legitimer Zweck:

  • Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
  • Bestandskraft von Verwaltungsakten
  • Verwaltungspraktikabilität
  • Verhinderung unbegrenzter Rückwirkung

Geeignetheit:

  • Stichtagsregelung erreicht diese Ziele

Erforderlichkeit:

  • Keine milderen, gleich wirksamen Mittel ersichtlich
  • Großzügige Übergangsfristen gewährt

Angemessenheit:

  • Ausgewogenes Verhältnis zwischen Bestandsschutz und Änderungsinteresse
  • Lange Übergangsfristen mildern Härten
  • Betrifft nur Altfälle, nicht laufende Veranlagungen

Besonderheit: Keine echte Rückwirkung

Der BFH betont, dass die Übergangsregelung keine echte Rückwirkung enthält:

  • Regelung galt ab Inkrafttreten
  • Keine Änderung bereits entstandener Rechtspositionen
  • Lediglich Begrenzung künftiger Änderungsmöglichkeiten
  • Daher geringere verfassungsrechtliche Anforderungen

Praktische Auswirkungen

Betroffene Fallgruppen

1. Umwandlung bis 31.12.2019 und Antrag bis 31.12.2020:

  • ✅ Änderung bestandskräftiger Bescheide möglich
  • Zusammenveranlagung kann rückwirkend beantragt werden
  • § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anwendbar

2. Umwandlung bis 31.12.2019, aber Antrag erst nach 31.12.2020:

  • ❌ Keine Änderung mehr möglich
  • Frist verpasst
  • Einzelveranlagung bleibt bestehen

3. Umwandlung nach 31.12.2019:

  • ❌ Keine Änderung bestandskräftiger Bescheide möglich
  • Unabhängig vom Antragszeitpunkt
  • Nur laufende Veranlagungen betroffen

4. Laufende Veranlagungszeiträume:

  • ✅ Zusammenveranlagung möglich
  • Normale Antragstellung innerhalb der Veranlagungsfristen
  • Keine Besonderheiten

Beispielfälle

Beispiel 1 – Erfolgreiche Änderung:

  • Lebenspartnerschaft seit 2010
  • Umwandlung in Ehe am 15.06.2019
  • Änderungsantrag am 20.09.2020
  • Ergebnis: Bestandskräftige Bescheide 2010-2019 können geändert werden, Zusammenveranlagung möglich

Beispiel 2 – Verpasste Frist:

  • Lebenspartnerschaft seit 2012
  • Umwandlung in Ehe am 10.11.2019
  • Änderungsantrag erst am 15.03.2021
  • Ergebnis: Keine Änderung möglich, Antragsfrist verpasst

Beispiel 3 – Zu späte Umwandlung:

  • Lebenspartnerschaft seit 2015
  • Umwandlung in Ehe am 20.02.2020
  • Änderungsantrag am 10.10.2020
  • Ergebnis: Keine Änderung möglich, Umwandlung nach Stichtag

Beispiel 4 – Laufende Veranlagung:

  • Lebenspartnerschaft seit 2018
  • Umwandlung in Ehe am 05.03.2023
  • Steuererklärung 2023 mit Zusammenveranlagung
  • Ergebnis: Zusammenveranlagung problemlos möglich, keine Altfälle betroffen

Verfahrensrechtliche Hinweise

Änderungsantrag nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Formelle Anforderungen:

  • Schriftlicher Antrag erforderlich
  • An zuständiges Finanzamt
  • Angabe der betroffenen Veranlagungszeiträume
  • Nachweis der Umwandlung (Umwandlungsbescheinigung)
  • Gemeinsamer Antrag beider Partner

Materielle Voraussetzungen:

  • Wirksame Umwandlung nach § 20a LPartG
  • Rückwirkendes Ereignis
  • Bestandskräftiger Bescheid liegt vor
  • Fristen des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO gewahrt

Rechtsbehelfe

Bei Ablehnung des Änderungsantrags:

  • Einspruch innerhalb eines Monats
  • Klage zum Finanzgericht
  • Revision zum BFH (nur bei grundsätzlicher Bedeutung)

Bei verpassten Fristen:

  • Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich
  • Stichtagsregelungen sind absolut
  • Nur Verfassungsbeschwerde theoretisch denkbar (nach BFH-Urteil aussichtslos)

Vergleich: Eheschließung vs. Umwandlung

Unterschiede in der Behandlung

Eheschließung zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern:

  • Zusammenveranlagung ab Eheschließung
  • Rückwirkende Änderung bei Heirat während des Jahres
  • Keine zeitliche Begrenzung

Umwandlung Lebenspartnerschaft in Ehe:

  • Grundsätzlich gleiches Recht auf Zusammenveranlagung
  • Aber: Zeitliche Begrenzung durch Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO
  • Nur für Altfälle relevant

Neugründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe:

  • Seit 2017 möglich
  • Vollständige Gleichbehandlung mit verschiedengeschlechtlichen Ehen
  • Keine Besonderheiten

Handlungsempfehlungen

Für Betroffene mit verpassten Fristen

Realistische Einschätzung:

  • BFH hält Übergangsregelung für verfassungsgemäß
  • Verfassungsbeschwerde wahrscheinlich aussichtslos
  • Keine Änderung bestandskräftiger Bescheide mehr möglich

Alternative Gestaltungen:

  • Prüfung, ob andere Änderungsgründe vorliegen (§ 173, § 174 AO)
  • Für laufende Jahre: Reguläre Zusammenveranlagung
  • Ggf. Anpassung der Steuerplanung für die Zukunft

Für Steuerberater

Mandantenberatung:

  • Klare Information über Rechtslage nach BFH-Urteil
  • Keine falschen Hoffnungen wecken
  • Bei verpassten Fristen: Fokus auf Zukunft

Dokumentation:

  • Beratung dokumentieren
  • Auf Fristen hinweisen
  • Haftungsrisiken vermeiden

Bedeutung für die Zukunft

Abgeschlossenes Kapitel

Mit dieser Entscheidung ist die Rechtslage für Altfälle geklärt:

  • Übergangsregelungen sind verfassungsgemäß
  • Keine Änderung bestandskräftiger Bescheide mehr möglich
  • Nur noch historische Bedeutung

Aktuelle Rechtslage

Seit 2017:

  • Vollständige Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft
  • Wahlrecht: Umwandlung oder Beibehaltung der Lebenspartnerschaft
  • Keine steuerlichen Unterschiede mehr

Praktische Relevanz:

  • Für neue Fälle keine Probleme
  • Altfälle sind durch Fristen erledigt
  • Rechtssicherheit für alle Beteiligten

Fazit

Die Entscheidung des BFH bringt Rechtssicherheit und bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung. Während die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe grundsätzlich ein rückwirkendes Ereignis darstellt, hat der Gesetzgeber aus nachvollziehbaren Gründen zeitliche Grenzen gesetzt.

Betroffene, die die Fristen verpasst haben, müssen dies hinnehmen. Die großzügig bemessenen Übergangsfristen und die klare gesetzliche Regelung rechtfertigen diese Einschränkung.

Für die Zukunft gilt: Gleichgeschlechtliche Ehen werden steuerlich vollständig wie verschiedengeschlechtliche Ehen behandelt. Die historischen Unterschiede bei Lebenspartnerschaften spielen nur noch für abgeschlossene Altfälle eine Rolle.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.10.2025, Az. III R 18/23 (LEXinform-Dokument Nr. 0954805)


Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Bei Fragen zur Zusammenveranlagung sprechen Sie uns gerne an.

BFH zum Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit

BFH hält an Haushaltszugehörigkeit fest – Zweifel an Verfassungsmäßigkeit bleiben

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27.11.2025 (Az. III R 8/23) seine Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten bestätigt. Obwohl das Gericht verfassungsrechtliche Zweifel äußert, sieht es sich nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht veranlasst.

Die gesetzliche Regelung

Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn:

  1. Haushaltszugehörigkeit: Das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört
  2. Alter: Das Kind unter 14 Jahre alt ist
  3. Nachweis: Eine Rechnung vorliegt
  4. Zahlung: Keine Barzahlung, sondern Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist

Höhe des Abzugs

Ab Veranlagungszeitraum 2025:

  • 80 % der Kinderbetreuungskosten
  • Höchstens 4.800 Euro pro Jahr

Bis Veranlagungszeitraum 2024:

  • Zwei Drittel der Aufwendungen
  • Höchstens 4.000 Euro pro Jahr

BEA-Freibetrag als Alternative

Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf beträgt:

  • Aktuell: 1.464 Euro pro Jahr
  • Im Streitjahr 2020: 1.320 Euro pro Jahr
  • Im Streitjahr 2018: 1.320 Euro pro Jahr

Die Rechtsprechung des BFH

Vorherige Entscheidung (III R 9/22)

Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 hatte der BFH entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht.

Kernauszüge:

  • Kein Verstoß gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums
  • Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
  • Jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Betreuungsaufwendungen des nicht betreuenden Elternteils durch den BEA-Freibetrag abgedeckt werden

Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Aktuelle Entscheidung (III R 8/23)

Mit dem aktuellen Urteil vom 27.11.2025 bestätigt der BFH seine Rechtsprechung und schließt auch die bisher offene Fallkonstellation ein.

Neue Klarstellungen:

  1. Bestätigung der Rechtsprechung: Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit bleibt verfassungsgemäß
  2. Offene Fallkonstellation geklärt: Auch in bisher nicht entschiedenen Fällen keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
  3. Verfassungsrechtliche Zweifel: Der BFH sieht die Vorschrift als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“ an, soweit Kosten über den BEA-Freibetrag hinaus bei keinem Elternteil abzugsfähig sind
  4. Keine Vorlage ans BVerfG: Trotz Zweifeln keine ausreichende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit für eine Vorlage

Die problematische Konstellation

Das Dilemma getrennt lebender Eltern

Beispielfall:

  • Eltern leben getrennt
  • Kind lebt im Haushalt der Mutter (betreuender Elternteil)
  • Vater (nicht betreuender Elternteil) trägt tatsächlich hohe Betreuungskosten
  • Kosten übersteigen den BEA-Freibetrag von 1.464 Euro deutlich

Steuerliche Folgen:

  • Mutter kann Kosten abziehen (Haushaltszugehörigkeit gegeben)
  • Vater kann Kosten nicht abziehen (keine Haushaltszugehörigkeit)
  • Wenn Vater die Kosten trägt, Mutter aber nicht abzieht: Kosten gehen steuerlich „verloren“

Verfassungsrechtliche Bedenken

Der BFH sieht Zweifel darin, dass:

  • Tatsächlich getragene Betreuungskosten bei keinem Elternteil abziehbar sein können
  • Die Kosten im Übrigen alle Voraussetzungen für den Abzug erfüllen
  • Die Kosten den BEA-Freibetrag übersteigen
  • Damit möglicherweise das Existenzminimum nicht steuerfrei bleibt

Begründung des BFH für Verfassungsmäßigkeit

Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers

Der BFH verweist auf „gute Gründe“ für das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit:

Sachliche Rechtfertigung:

  • Die Frage externer Kinderbetreuung stellt sich primär für den betreuenden Elternteil
  • Im Haushalt dieses Elternteils lebt das Kind
  • Dieser organisiert typischerweise die Betreuung
  • Vereinfachung der Verwaltung durch klares Abgrenzungskriterium

Typisierung zulässig:

  • Gesetzgeber darf generalisierende Regelungen treffen
  • Vermeidung von Einzelfallprüfungen
  • Praktikabilität der Steuererhebung

Abmilderung durch BEA-Freibetrag

Der nicht betreuende Elternteil erhält:

  • Den BEA-Freibetrag (aktuell 1.464 Euro)
  • Dieser deckt typische Betreuungsaufwendungen ab
  • Nur in Ausnahmefällen höhere Kosten

Praktische Auswirkungen

Für getrennt lebende Eltern

Wichtige Konsequenzen:

  1. Haushaltszugehörigkeit entscheidend: Nur der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, kann Betreuungskosten als Sonderausgaben abziehen
  2. Kostenübernahme koordinieren: Eltern sollten vereinbaren, dass der betreuende Elternteil die Kosten trägt oder erstattet bekommt
  3. Nachweispflichten beachten: Rechnungen und Überweisungen müssen auf den Namen des betreuenden Elternteils lauten
  4. BEA-Freibetrag nutzen: Der nicht betreuende Elternteil erhält den BEA-Freibetrag automatisch

Gestaltungshinweise

Optimale Vorgehensweise:

Kostentragung durch betreuenden Elternteil:

  • Betreuender Elternteil zahlt Betreuungskosten direkt
  • Sonderausgabenabzug möglich (bis zu 4.800 Euro)
  • Andere Elternteil leistet ggf. Ausgleichszahlung (steuerlich neutral)

Wenn nicht betreuender Elternteil zahlt:

  • Zahlung als Unterhalt an betreuenden Elternteil
  • Betreuender Elternteil zahlt damit die Betreuungskosten
  • So wird Abzugsfähigkeit gesichert

Unterhaltsvereinbarungen:

  • Klarstellung, dass Unterhalt auch Betreuungskosten abdeckt
  • Dokumentation der Zahlungsströme
  • Abstimmung mit steuerlichen Anforderungen

Rechtliche Einordnung

Vergleich mit Unterhaltsleistungen

Unterscheidung wichtig:

  • Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
  • Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG
  • Verschiedene Voraussetzungen und Höchstbeträge
  • Keine Wahlrechte zwischen den Regelungen

Verhältnis zum Kinderfreibetrag

Systematik:

  • Kinderfreibetrag (aktuell 6.612 Euro) deckt sachlichen Existenzbedarf
  • BEA-Freibetrag (1.464 Euro) deckt Betreuungsbedarf
  • Sonderausgabenabzug als zusätzliche Entlastung
  • Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Freibeträgen

Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde

Weiterer Rechtsweg

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Dies bedeutet:

Fachgerichtlicher Rechtsweg erschöpft:

  • Keine weitere Instanz in der Finanzgerichtsbarkeit
  • Kläger kann Verfassungsbeschwerde erheben
  • Bundesverfassungsgericht könnte endgültig klären

Aussichten:

  • BFH selbst äußert verfassungsrechtliche Zweifel
  • Frühere Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen
  • Ungewiss, ob BVerfG nun anders entscheidet

Handlungsempfehlungen

Für betroffene Eltern

  1. Dokumentation: Sorgfältige Aufzeichnung aller Betreuungskosten und Zahlungen
  2. Vertragsgestaltung: Betreuungsverträge auf Namen des haushaltsführenden Elternteils
  3. Zahlungsweg: Immer Überweisung (keine Barzahlung), vom betreuenden Elternteil
  4. Unterhaltsvereinbarung: Regelung, dass Unterhalt Betreuungskosten umfasst
  5. Steuerberatung: Individuelle Gestaltung mit fachkundiger Unterstützung

Für Steuerberater

  1. Mandantenberatung: Frühzeitige Aufklärung über Problematik bei Trennung
  2. Gestaltung: Optimale Zahlungsströme zwischen Elternteilen
  3. Einspruch: In begründeten Einzelfällen Offenhaltung durch Einspruch erwägen
  4. Verfassungsbeschwerde: Mandanten auf diese Möglichkeit hinweisen

Ausblick

Die Entscheidung lässt wichtige Fragen offen:

  • Wird eine Verfassungsbeschwerde erhoben?
  • Wie wird das BVerfG entscheiden?
  • Passt der Gesetzgeber die Regelung an?
  • Welche Auswirkungen hat die Erhöhung auf 4.800 Euro ab 2025?

Bis zu einer möglichen gesetzlichen oder verfassungsgerichtlichen Klärung bleibt das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit maßgeblich. Betroffene Eltern sollten ihre Verhältnisse entsprechend gestalten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.


Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 6/26 vom 29.01.2026 zum Urteil III R 8/23 vom 27.11.2025 (LEXinform-Dokument Nr. 0954596)


Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Bei Fragen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten in Trennungssituationen sprechen Sie uns gerne an.

BFH zum Besitz im Kaffeesteuerrecht

Unmittelbare Sachherrschaft entscheidet über Steuerschuldnerschaft bei Durchfuhr

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.10.2025 (Az. VII R 13/23) geklärt, wer bei der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet als Besitzer gilt und damit Steuerschuldner wird. Entscheidend ist die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee.

Der Leitsatz

Im Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG (in der bis 31.10.2022 geltenden Fassung), der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.

Hintergrund: Kaffeesteuer bei Durchfuhr

Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG a.F.

Nach der bis Ende Oktober 2022 geltenden Fassung des Kaffeesteuergesetzes entsteht die Kaffeesteuer auch dann, wenn Kaffee durch das deutsche Steuergebiet durchgeführt wird, ohne dass er in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.

Steuerschuldner ist in diesem Fall der Besitzer des Kaffees.

Praktische Bedeutung

Die Frage der Besitzstellung ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, da:

  • Kaffee häufig auf dem Transportweg durch Deutschland bewegt wird
  • Verschiedene Beteiligte (Versender, Spediteur, Empfänger, Lagerhalter) in Betracht kommen
  • Die Steuerschuld erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann
  • Bei internationalen Warenströmen die Verantwortlichkeiten oft unklar sind

Die Entscheidung des BFH

Maßgeblichkeit der unmittelbaren Sachherrschaft

Der BFH stellt klar, dass für die Besitzstellung im Sinne des Kaffeesteuerrechts die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee entscheidend ist.

Dies bedeutet:

Besitzer ist, wer:

  • Die tatsächliche Gewalt über den Kaffee ausübt
  • Die unmittelbare faktische Verfügungsmacht über die Ware hat
  • Den Kaffee physisch beherrscht

Nicht ausreichend ist:

  • Bloßes rechtliches Eigentum ohne faktische Sachherrschaft
  • Mittelbare Verfügungsmacht durch vertragliche Beziehungen
  • Wirtschaftliches Interesse an der Ware

Abgrenzung zu zivilrechtlichen Begriffen

Der steuerrechtliche Besitzbegriff im Kaffeesteuerrecht orientiert sich am zivilrechtlichen Besitzbegriff des § 854 BGB, wonach Besitz durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache erworben wird.

Wichtig: Auch wenn im Zivilrecht zwischen Eigenbesitz, Fremdbesitz, unmittelbarem und mittelbarem Besitz unterschieden wird, kommt es im Kaffeesteuerrecht auf die unmittelbare Sachherrschaft an.

Praktische Auswirkungen

Typische Konstellationen bei Durchfuhr

Spediteur/Frachtführer:

  • Hat regelmäßig die unmittelbare Sachherrschaft während des Transports
  • Wird typischerweise Steuerschuldner bei Durchfuhr
  • Auch wenn er nicht Eigentümer ist

Versender/Empfänger:

  • Haben ohne eigene Sachherrschaft keine Besitzstellung
  • Werden nicht Steuerschuldner, solange Dritte den Transport durchführen

Lagerhalter:

  • Erlangt Besitz bei Einlagerung
  • Wird Steuerschuldner, wenn Kaffee im Lager im Steuergebiet ist

Zwischenhändler:

  • Nur Besitzer, wenn tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt wird
  • Bloße wirtschaftliche Verfügungsmacht reicht nicht

Risikoverteilung in der Lieferkette

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die vertragliche Risikoverteilung:

  1. Transportverträge: Klarstellung erforderlich, wer Kaffeesteuerrisiko bei Durchfuhr trägt
  2. Versicherungen: Absicherung des Kaffeesteuerrisikos bei internationalen Transporten
  3. Haftung: Regress zwischen Beteiligten bei ungeplanter Steuerpflicht
  4. Compliance: Prüfung, ob Durchfuhren kaffeesteuerrechtlich relevant sind

Konsequenzen für die Praxis

Für Spediteure und Frachtführer

Besondere Vorsicht geboten:

  • Prüfung der Route auf Berührung des deutschen Steuergebiets
  • Dokumentation zur Durchfuhr und Weitertransport
  • Kenntnis über kaffeesteuerrechtliche Pflichten
  • Ggf. Anmeldung beim Hauptzollamt

Vertragsgestaltung:

  • Klare Regelungen zur Übernahme von Steuerpflichten
  • Freistellungsklauseln gegenüber Auftraggebern
  • Versicherung des Steuerrisikos

Für Kaffeeimporteure und -händler

Planung von Warenströmen:

  • Vermeidung unnötiger Durchfuhren durch das Steuergebiet
  • Alternative Transportrouten prüfen
  • Nutzung von Steueraussetzungsverfahren wo möglich

Vertragliche Absicherung:

  • Regelung der Steuerschuldnerschaft in Lieferverträgen
  • Klarstellung, wer Transport organisiert und Sachherrschaft ausübt
  • Dokumentationspflichten für Durchfuhren

Für die Zollverwaltung

Prüfungskriterien:

  • Feststellung der tatsächlichen Sachherrschaft
  • Untersuchung der faktischen Abläufe
  • Dokumentation der Besitzverhältnisse

Durchsetzung:

  • Klare Zuordnung der Steuerschuld
  • Einheitliche Verwaltungspraxis

Bedeutung der Gesetzesänderung

Der BFH bezieht sich auf die bis 31.10.2022 geltende Fassung des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG. Zum Zeitpunkt des Urteils war diese Vorschrift bereits geändert worden.

Zu beachten:

  • Die Grundsätze zur Besitzstellung dürften auch für die neue Rechtslage relevant sein
  • Prüfung erforderlich, ob aktuelle Gesetzeslage abweichende Regelungen enthält
  • Altfälle sind nach der alten Rechtslage zu beurteilen

Rechtsschutz und Verfahrensfragen

Bei unklarer Besitzstellung

Maßnahmen:

  • Vorabklärung mit dem zuständigen Hauptzollamt
  • Verbindliche Auskunft zu Besitzfragen einholen
  • Dokumentation der tatsächlichen Abläufe

Im Streitfall:

  • Darlegung der tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnisse
  • Nachweis, wer unmittelbare Gewalt ausübte
  • Ggf. Zeugenbeweis durch Beteiligte

Vermeidung von Haftungsrisiken

  1. Transparenz: Offenlegung aller Beteiligten und ihrer Rollen
  2. Dokumentation: Lückenlose Nachweise über Besitzverhältnisse
  3. Compliance: Schulung der Mitarbeiter zu kaffeesteuerrechtlichen Pflichten
  4. Vorsorge: Rückstellungen für mögliche Steuerforderungen

Fazit

Die Entscheidung des BFH schafft Klarheit über den maßgeblichen Besitzbegriff im Kaffeesteuerrecht. Die unmittelbare Sachherrschaft ist das entscheidende Kriterium für die Steuerschuldnerschaft bei Durchfuhr.

Unternehmen, die in die Beförderung von Röstkaffee eingebunden sind, sollten:

  • Ihre Rolle in der Lieferkette genau analysieren
  • Verträge auf kaffeesteuerrechtliche Risiken prüfen
  • Geeignete Absicherungsmaßnahmen treffen
  • Im Zweifel fachlichen Rat einholen

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.10.2025, Az. VII R 13/23 (LEXinform-Dokument Nr. 0954836)


Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuer- und zollrechtliche Beratung. Bei Fragen zum Kaffeesteuerrecht sprechen Sie uns gerne an.

BFH: Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Keine Ermessensentscheidung bei gesetzlicher Fristverlängerung – FAQ Corona bieten keinen Schutz

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.07.2025 (Az. X R 7/23) entschieden, dass Verspätungszuschläge auch während der Corona-Pandemie zwingend festzusetzen waren, wenn die verlängerten gesetzlichen Abgabefristen versäumt wurden. Die FAQ Corona des Bundesfinanzministeriums begründen keinen Vertrauensschutz.

Der Sachverhalt

Der steuerlich beratene Kläger reichte seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 ein. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Abgabefrist bis zum 31.08.2021 verlängert.

Das Finanzamt setzte für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest – eine Entscheidung, die der Kläger für ermessensfehlerhaft hielt.

Die Argumentation des Klägers

Der Kläger machte zwei zentrale Einwände geltend:

  1. FAQ Corona des BMF: Die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten „FAQ Corona Steuern“ würden eine zwingende Festsetzung nicht gebieten und dem Finanzamt Ermessen einräumen.
  2. § 152 Abs. 3 AO: Es liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde vor, bei dem ein Verspätungszuschlag im Ermessen der Behörde stehe.

Die Entscheidung des BFH

Gesetzliche vs. behördliche Fristverlängerung

Der X. Senat stellte klar: Die Abgabefristen wurden durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert. Dies hat entscheidende Konsequenzen:

Bei gesetzlicher Fristverlängerung:

  • Verspätungszuschläge sind zwingend festzusetzen (§ 152 Abs. 1 und 2 AO)
  • Kein Ermessensspielraum der Finanzbehörde
  • Die verlängerte Frist wird wie die ursprüngliche Frist behandelt

Bei behördlicher Fristverlängerung (§ 152 Abs. 3 AO):

  • Verspätungszuschlag steht im Ermessen
  • Diese Regelung war hier nicht anwendbar

FAQ Corona ohne Bindungswirkung

Der BFH führte aus, dass die FAQ Corona weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt entfalten noch zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen, die einen Ermessensspielraum eröffnen würde.

Ob die FAQ Corona grundsätzlich Vertrauensschutz begründen können, ließ der BFH ausdrücklich offen. Im konkreten Fall scheiterte ein möglicher Vertrauensschutz jedenfalls daran, dass die vom Kläger herangezogene Fassung vom 14.12.2021 erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht wurde.

Kernaussage: Wer sich auf Vertrauensschutz berufen will, muss sich auf Verlautbarungen stützen können, die zum Zeitpunkt des relevanten Verhaltens bereits veröffentlicht waren.

Rechtliche Einordnung

Systematik der Verspätungszuschläge

Die Entscheidung verdeutlicht die unterschiedliche Behandlung von Fristversäumnissen:

Zwingender Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 1, 2 AO):

  • Bei Überschreitung gesetzlicher Abgabefristen
  • Auch bei durch Gesetz verlängerten Fristen
  • Kein Ermessen, keine Billigkeitsprüfung möglich

Verspätungszuschlag im Ermessen (§ 152 Abs. 3 AO):

  • Nur bei behördlich verlängerter Frist
  • Finanzamt kann von Festsetzung absehen
  • Einzelfallprüfung möglich

Keine Festsetzung (§ 152 Abs. 4 AO):

  • Bei bestimmten Ausnahmetatbeständen
  • Z.B. wenn Steuerfestsetzung zu einer Erstattung führt

Corona-Sonderregelungen

Der Gesetzgeber hatte mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2019 bereits Rücksicht auf pandemiebedingte Erschwernisse genommen. Diese gesetzliche Regelung war nach Auffassung des BFH ausreichend und abschließend.

Weitere Erleichterungen durch Verwaltungsanweisungen oder FAQ waren rechtlich nicht geboten und konnten die gesetzliche Regelung nicht verdrängen.

Praktische Konsequenzen

Für Steuerpflichtige und Berater

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung:

  1. Gesetzliche Fristen sind zwingend: Auch in Krisenzeiten bieten verlängerte gesetzliche Fristen keinen zusätzlichen Spielraum für Kulanzregelungen.
  2. FAQ und Verwaltungsanweisungen: Diese können die gesetzlichen Regelungen nicht außer Kraft setzen und begründen keinen verlässlichen Vertrauensschutz, insbesondere wenn sie erst nach dem relevanten Zeitpunkt veröffentlicht werden.
  3. Zeitpunkt der Veröffentlichung: Für einen möglichen Vertrauensschutz ist entscheidend, dass Verlautbarungen zum Zeitpunkt der Disposition bereits bekannt waren.
  4. Keine Corona-Sonderbehandlung: Die Pandemie rechtfertigte keine über die gesetzlichen Fristverlängerungen hinausgehenden Ermessensspielräume bei Verspätungszuschlägen.

Handlungsempfehlungen

Fristenbewusstsein:

  • Auch verlängerte gesetzliche Fristen sind strikt einzuhalten
  • Keine Erwartung von Kulanzregelungen durch die Verwaltung

Frühzeitige Fristverlängerungsanträge:

  • Bei absehbaren Verzögerungen rechtzeitig Fristverlängerung beantragen
  • Nur behördlich verlängerte Fristen eröffnen Ermessensspielraum

Vorsicht bei Verwaltungsanweisungen:

  • FAQ und ähnliche Verlautbarungen sind rechtlich nicht bindend
  • Keine sichere Rechtsgrundlage für Dispositionen

Dokumentation:

  • Bei Berufung auf Vertrauensschutz zeitnahe Kenntnis der Verlautbarung nachweisen
  • Datum der Veröffentlichung beachten

Bedeutung für künftige Krisen

Die Entscheidung macht deutlich, dass in Krisensituationen primär der Gesetzgeber gefordert ist, angemessene Fristverlängerungen zu schaffen. Die Finanzverwaltung kann durch Verwaltungsanweisungen keine zusätzlichen Erleichterungen schaffen, die der gesetzlichen Systematik widersprechen.

Für künftige Ausnahmesituationen bedeutet dies: Nur klare gesetzliche Regelungen schaffen Rechtssicherheit. Verwaltungspraxis und FAQ können diese nicht ersetzen.


Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 5/26 vom 29.01.2026 zum Urteil X R 7/23 vom 30.07.2025 (LEXinform-Dokument Nr. 0954716)


Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Bei Fragen zu Verspätungszuschlägen und Fristverlängerungen sprechen Sie uns gerne an.