Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 01. September 2025 (IV D 2 – S 0316/00090/019/030) Änderungen am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) bekanntgegeben. Grundlage ist ein koordinierter Ländererlass in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder.
Was wurde geändert?
Die Anpassungen betreffen insbesondere die Verweise auf das BMF-Schreiben vom 28.11.2019 zur Kassenführung, das zuletzt durch Schreiben vom 14.07.2025 (BStBl I S. 1502) geändert wurde.
Betroffen sind die AEAO-Regelungen zu:
- § 146 AO (ordnungsmäßige Buchführung und Aufzeichnungen)
- § 146a AO (elektronische Aufzeichnungssysteme / Kassenführung)
- § 147 AO (Aufbewahrung von Unterlagen)
- § 147a AO (digitale Unterlagen im Ausland)
Ein wesentlicher Punkt ist die Neufassung von Nr. 2.1.6 AEAO zu § 146 AO:
Bei Ausfall einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) von elektronischen Kassensystemen wird nun ausdrücklich auf die einschlägigen Vorschriften des AEAO zu § 146a verwiesen (Nr. 1.14, 2.7, 3.6 und 4.6).
Bedeutung für die Praxis
- Steuerpflichtige und Berater sollten prüfen, ob ihre Kassensysteme weiterhin den aktuellen Vorgaben entsprechen.
- Bei einem Ausfall der TSE gelten nun klarere Bezugnahmen auf andere Vorschriften, wodurch mehr Rechtssicherheit entsteht.
- Die Änderungen betreffen im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen und die Angleichung an das jüngste BMF-Schreiben vom 14.07.2025.
Das aktuelle Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist damit verbindliche Verwaltungsanweisung.
👉 Fazit: Für die Praxis ergeben sich keine neuen materiellen Pflichten, wohl aber Klarstellungen im Hinblick auf Kassenführung und Dokumentationspflichten. Unternehmer sollten ihre Systeme weiterhin aktuell halten und auf eine funktionierende TSE achten.