Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 01. September 2025 (IV D 2 – S 0316/00090/019/030) Änderungen am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) bekanntgegeben. Grundlage ist ein koordinierter Ländererlass in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder.

Was wurde geändert?

Die Anpassungen betreffen insbesondere die Verweise auf das BMF-Schreiben vom 28.11.2019 zur Kassenführung, das zuletzt durch Schreiben vom 14.07.2025 (BStBl I S. 1502) geändert wurde.

Betroffen sind die AEAO-Regelungen zu:

  • § 146 AO (ordnungsmäßige Buchführung und Aufzeichnungen)
  • § 146a AO (elektronische Aufzeichnungssysteme / Kassenführung)
  • § 147 AO (Aufbewahrung von Unterlagen)
  • § 147a AO (digitale Unterlagen im Ausland)

Ein wesentlicher Punkt ist die Neufassung von Nr. 2.1.6 AEAO zu § 146 AO:
Bei Ausfall einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) von elektronischen Kassensystemen wird nun ausdrücklich auf die einschlägigen Vorschriften des AEAO zu § 146a verwiesen (Nr. 1.14, 2.7, 3.6 und 4.6).

Bedeutung für die Praxis

  • Steuerpflichtige und Berater sollten prüfen, ob ihre Kassensysteme weiterhin den aktuellen Vorgaben entsprechen.
  • Bei einem Ausfall der TSE gelten nun klarere Bezugnahmen auf andere Vorschriften, wodurch mehr Rechtssicherheit entsteht.
  • Die Änderungen betreffen im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen und die Angleichung an das jüngste BMF-Schreiben vom 14.07.2025.

Das aktuelle Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist damit verbindliche Verwaltungsanweisung.


👉 Fazit: Für die Praxis ergeben sich keine neuen materiellen Pflichten, wohl aber Klarstellungen im Hinblick auf Kassenführung und Dokumentationspflichten. Unternehmer sollten ihre Systeme weiterhin aktuell halten und auf eine funktionierende TSE achten.

Einkommensteuererklärung 2024: Frist abgelaufen – jetzt noch mit Steuerberater Zeit bis 30. April 2026

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2024 ist am 31. Juli 2025 bereits verstrichen. Wer verpflichtet war, seine Erklärung selbst einzureichen, hat diesen Termin nun versäumt.

👉 Aber es gibt eine gute Nachricht: Wer seine Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt, hat automatisch Zeit bis zum 30. April 2026. Das bedeutet: Sie können Ihre Erklärung immer noch fristgerecht abgeben – wenn Sie sich rechtzeitig beraten lassen.


Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Eine Pflicht zur Abgabe besteht u. a. in folgenden Fällen:

  • Ehepaare mit Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld) erhalten haben
  • Steuerpflichtige mit Nebeneinkünften über 410 € jährlich, z. B. aus Vermietung, Verpachtung oder Nebenjobs
  • Personen mit mehreren Arbeitgebern gleichzeitig oder einem Steuerklassenwechsel im Jahr 2024

Wer ausschließlich Arbeitslohn nach Steuerklasse I oder IV bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, ist in der Regel nicht verpflichtet.


Vorteile der Abgabe über den Steuerberater

  • Fristverlängerung bis 30. April 2026
  • Individuelle Beratung: Prüfung, ob eine freiwillige Abgabe trotz fehlender Pflicht lohnenswert ist
  • Optimierungsmöglichkeiten durch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
  • Sichere digitale Abgabe über ELSTER durch den Steuerberater

Checkliste: Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten

  • Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers
  • Bescheinigungen der Kranken- und Rentenversicherung
  • Nachweise über Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld)
  • Belege zu Werbungskosten (z. B. Fahrten, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten)
  • Spendenquittungen
  • Unterlagen zu Versicherungen (z. B. Haftpflicht, Vorsorgeaufwendungen)
  • Nachweise zu weiteren Einkünften (Vermietung, Nebentätigkeiten, Kapitaleinkünfte)
  • Bescheide über gezahlte Kirchensteuer
  • Bankverbindung für Steuererstattung

Fazit

Auch wenn die allgemeine Frist am 31. Juli 2025 abgelaufen ist, können Sie mit Unterstützung eines Steuerberaters noch fristgerecht bis zum 30. April 2026 abgeben. Wer rechtzeitig aktiv wird, spart nicht nur mögliche Verspätungszuschläge, sondern kann auch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten profitieren.

💡 Mein Tipp: Warten Sie nicht bis kurz vor Fristende. Je früher Sie Ihre Unterlagen einreichen, desto schneller kann auch die Steuererstattung erfolgen.

Kinderbetreuungskosten: Kein Abzug für Ferienlager

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden: Aufwendungen für ein Ferienlager sind nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar, wenn nicht die Betreuung, sondern die Freizeitgestaltung im Vordergrund steht. Anlass genug für ein Update zum steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten – und einen Blick auf die Neuerungen ab 2025.

1. Grundsätze zum Sonderausgabenabzug

  • Abziehbar sind Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren (Ausnahme: behinderte Kinder).
  • Abzugsfähig sind 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind und Jahr (ab 2025; bis 2024: 2/3, max. 4.000 €).
  • Unabhängig davon, ob die Betreuung aus privaten oder beruflichen Gründen erfolgt.
  • Voraussetzung: Rechnung + unbare Zahlung (Überweisung).

2. Nicht begünstigt

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für:

  • Unterricht (z. B. Nachhilfe, Musikschule),
  • Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Sprachkurse, Sporttraining),
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Genau hier setzt das aktuelle BFH-Urteil an: Ein Ferienlager gilt steuerlich regelmäßig als Freizeitveranstaltung. Auch wenn eine gewisse Betreuung stattfindet, tritt diese gegenüber der sportlichen oder kulturellen Aktivität in den Hintergrund.

👉 Fazit des BFH: Kosten für Ferienlager sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

3. Sonderfälle: Betreuung durch Angehörige

  • Großeltern: Honorare für die reine Betreuung sind nicht absetzbar, da es sich meist um unentgeltliche Gefälligkeiten handelt.
  • Fahrtkostenerstattung: Wird den Großeltern aber z. B. 0,30 €/km für Fahrten zur Betreuung erstattet, können diese Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden – wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung überwiesen wird.

4. Alternative steuerliche Entlastungen

Neben dem Sonderausgabenabzug kommen weitere Steuervergünstigungen in Betracht:

  • § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen): Abzug von 20 % der Kosten, max. 4.000 €, wenn die Betreuung im Haushalt erfolgt.
  • Steuerfreie Arbeitgeberleistungen (§ 3 Nr. 33 EStG): Arbeitgeber können Kinderbetreuungskosten (z. B. Kita-Beiträge) zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei übernehmen. Auch Verpflegungskosten sind begünstigt.
  • Kurzfristige Notbetreuung (§ 3 Nr. 34a EStG): Bis zu 600 € jährlich steuerfrei, wenn die Betreuung aus zwingenden beruflichen Gründen notwendig ist.

5. Praxistipp

  • Ferienlager: Für Eltern steuerlich nicht abziehbar. Nur wenn Betreuungsanteile gesondert ausgewiesen sind (z. B. bei sehr jungen Kindern), kann ein kleiner Teil berücksichtigt werden.
  • Großelternmodell: Fahrtkostenerstattungen sind ein legaler und oft übersehener Steuersparansatz.
  • Ab 2025: Höhere Absetzbarkeit (80 % statt 2/3). Eltern sollten ihre Nachweise und Belege entsprechend sorgfältig aufbewahren.

Fazit

Das neue BFH-Urteil stellt klar: Die reine Freizeitgestaltung wird steuerlich nicht gefördert. Entscheidend ist, ob die tatsächliche Betreuung im Vordergrund steht. Gleichzeitig eröffnen sich neue Spielräume durch die Anhebung der Absetzbarkeit ab 2025 sowie durch steuerfreie Arbeitgeberleistungen.

Spekulationsgeschäft: BFH bejaht Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Schuldenübernahme

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein wichtiges Urteil gefällt: Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der Erwerber die darauf lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Damit widerspricht das Gericht der steuerzahlerfreundlichen Auffassung des FG Niedersachsen.

Hintergrund: Streit um teilentgeltliche Übertragungen

Das Niedersächsische FG hatte 2023 entschieden: Bei teilentgeltlichen Übertragungen sei § 23 EStG nicht anwendbar, solange das Entgelt die historischen Anschaffungskosten nicht übersteigt. Ein fiktiver Veräußerungsgewinn ohne realen Mittelzufluss verletze das Leistungsfähigkeitsprinzip.

Der BFH sieht das anders und wendet die strenge Trennungstheorie an. Danach wird eine Übertragung stets in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt – im Verhältnis von Gegenleistung zu Verkehrswert.

Der entschiedene Fall

  • Vater kauft Grundstück für 150.000 € (davon teils fremdfinanziert).
  • Fünf Jahre später überträgt er das Grundstück (Wert 200.000 €) an seine Tochter.
  • Die Tochter übernimmt Schulden in Höhe von 100.000 €.
  • Ergebnis: 50 % entgeltlicher Erwerb (Schuldenübernahme), 50 % Schenkung.

Das Finanzamt setzte für den entgeltlichen Teil ein privates Veräußerungsgeschäft an. Der BFH bestätigte:

  • Entgeltlicher Teil = 100.000 €
  • Anteilig zuzurechnende Anschaffungskosten = 75.000 €
  • Veräußerungsgewinn = 25.000 € (steuerpflichtig nach § 23 EStG).

Konsequenzen für Erwerber

  • Für den entgeltlichen Teil entstehen neue Anschaffungskosten (z. B. AfA-Bemessungsgrundlage bei Vermietung).
  • Für den unentgeltlichen Teil tritt der Erwerber in die Fußstapfen des Rechtsvorgängers (§ 11d EStDV). Es entstehen zwei AfA-Reihen.

Übertragbar auf andere Wirtschaftsgüter

Der BFH stellt klar: Die Grundsätze gelten nicht nur für Grundstücke, sondern auch für andere Wirtschaftsgüter – etwa GmbH-Anteile nach § 17 EStG.

Praxis-Tipp

  • Schenkungen mit Schuldübernahme sind steuerlich riskant: Sie können teilweise als steuerpflichtige Veräußerung gewertet werden, wenn die 10-Jahres-Frist nicht abgelaufen ist.
  • Dokumentation ist entscheidend, um die Aufteilung in entgeltlichen/unentgeltlichen Teil nachvollziehbar darzustellen.
  • Prüfen Sie vor Übertragungen stets, ob die Spekulationsfrist nach § 23 EStG eingehalten ist – oder ob eine steueroptimierte Gestaltung (z. B. spätere Übertragung) sinnvoll ist.

Fazit

Mit der Entscheidung zur strengen Trennungstheorie bestätigt der BFH die Linie der Finanzverwaltung: Teilentgeltliche Übertragungen lösen im entgeltlichen Teil ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft aus, auch wenn das Entgelt die historischen Anschaffungskosten nicht erreicht.

Gewerblicher Grundstückshandel: BFH verneint bei Veräußerung von 13 Objekten nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil des FG Münster bestätigt und entschieden: Auch der Verkauf zahlreicher Immobilien nach Ablauf von fünf Jahren begründet nicht zwingend einen gewerblichen Grundstückshandel. Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalls.

Hintergrund: Drei-Objekt-Grenze und Fünfjahreszeitraum

Nach ständiger Rechtsprechung wird ein gewerblicher Grundstückshandel regelmäßig angenommen, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung oder Errichtung veräußert werden.

  • Der Fünfjahreszeitraum ist dabei keine starre Grenze.
  • Werden Objekte erst nach Ablauf von mehr als fünf Jahren verkauft, können zusätzliche Beweisanzeichen auf eine bereits beim Erwerb bestehende Veräußerungsabsicht hindeuten.

Der Streitfall

  • Klägerin war eine GmbH innerhalb einer Immobilienkonzernstruktur.
  • Nach Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte (2007) verstarb einer der Gesellschafter-Geschäftsführer 2012 überraschend im Alter von 55 Jahren.
  • Im Folgejahr wurden 13 Immobilien veräußert – also erst im sechsten Jahr nach Anschaffung.
  • Hintergrund: Die Erbin wollte die Bankbürgschaften des Verstorbenen nicht übernehmen, eine Haftungsfreistellung wurde abgelehnt.
  • Das Finanzamt sah dennoch einen gewerblichen Grundstückshandel und versagte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Entscheidung von FG Münster und BFH

Das FG Münster verneinte einen gewerblichen Grundstückshandel. Allein die hohe Anzahl an Verkäufen im sechsten Jahr lasse nicht auf eine bereits beim Erwerb bestehende Veräußerungsabsicht schließen.

Der BFH bestätigte diese Sichtweise:

  • Besondere Umstände – hier der überraschende Todesfall – rechtfertigten den Verkauf.
  • Innerhalb des Fünfjahreszeitraums gab es keine vorbereitenden Maßnahmen oder Anhaltspunkte für eine geplante Veräußerung.
  • Daher durfte die GmbH die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen.

Wichtig für die Praxis

  • Innerhalb des Fünfjahreszeitraums: Werden mehr als drei Objekte verkauft, sind persönliche oder finanzielle Beweggründe unerheblich. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt regelmäßig vor.
  • Außerhalb des Fünfjahreszeitraums: Besondere Gründe für eine Veräußerung (z. B. Todesfall, Zwangsverwertung) können entscheidend sein und den gewerblichen Grundstückshandel entkräften.
  • Eine Einzelfallprüfung ist unerlässlich. Dokumentation der Beweggründe erhöht die Chancen, die erweiterte Kürzung zu behalten.

Fazit

Das BFH-Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Immobiliengesellschaften:
➡️ Nicht jede Massenveräußerung außerhalb des Fünfjahreszeitraums führt automatisch zu einem gewerblichen Grundstückshandel.
Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände – und diese können im Einzelfall steuerzahlerfreundlich wirken.

Dienstreisen: Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein

Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem viel beachteten Urteil entschieden, dass die Kosten einer GmbH für ein Kleinflugzeug steuerlich abzugsfähig sein können, wenn das Flugzeug ausschließlich für betriebliche Dienstreisen genutzt wird und eine private Verwendung ausgeschlossen ist.

Der Streitfall

Eine GmbH hatte ein gebrauchtes Kleinflugzeug zum Preis von rund 400.000 Euro netto erworben. Es wurde überwiegend vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer für Dienstreisen genutzt. Da dieser selbst keine Pilotenlizenz besaß, wurden externe Piloten beauftragt.

Das Finanzamt kürzte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Betriebsausgaben um mehr als 200.000 Euro. Begründung: Die Kosten seien nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG „unangemessene Betriebsausgaben“. Der Prüfer setzte ersatzweise fiktive Kosten wie die Entfernungspauschale, Chauffeurkosten und geschätzte Hotelübernachtungen an.

Die Entscheidung des FG Münster

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar:

  • Die Aufwendungen für das Flugzeug waren nicht unangemessen, da es ausschließlich betrieblich genutzt wurde.
  • Eine private Lebensführung war nicht berührt: Der Geschäftsführer hatte keine Pilotenlizenz und nutzte das Flugzeug nicht privat.
  • Eine verdeckte Gewinnausschüttung lag ebenfalls nicht vor. Allein die theoretische Möglichkeit zur Privatnutzung genügt nicht – es kommt auf die tatsächliche Nutzung an.
  • Zudem wurde das Flugzeug auch von anderen Mitarbeitern genutzt und nach einer Sitzverlagerung der GmbH mit besserer Verkehrsanbindung wieder verkauft.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt, dass auch außergewöhnliche Betriebsausgaben wie ein Firmenflugzeug steuerlich abzugsfähig sein können – entscheidend ist jedoch die strikte betriebliche Veranlassung.

👉 Praxis-Tipp:

  • Dokumentieren Sie bei außergewöhnlichen Investitionen stets zeitnah und nachvollziehbar, warum die Anschaffung aus betrieblicher Sicht sinnvoll ist.
  • Halten Sie den Nachweis über die ausschließliche betriebliche Nutzung sorgfältig fest (z. B. Flugbuch, Einsatzplanung).
  • Prüfen Sie bei vergleichbaren Fällen auch mögliche Alternativen (z. B. Zug, Linienflug), um das Kosten-Nutzen-Verhältnis plausibel zu begründen.

Fazit

Das FG Münster hat dem Finanzamt in diesem Fall eine klare Absage erteilt. Für Geschäftsführer und Unternehmen gilt: Wenn eine Anschaffung wie ein Firmenflugzeug wirtschaftlich begründet, ausschließlich betrieblich genutzt und gut dokumentiert wird, steht der steuerlichen Abziehbarkeit nichts im Wege.

Kindergeld 2025: Neue Dienstanweisung berücksichtigt aktuelle BFH-Rechtsprechung

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die neue Fassung der Dienstanweisung zum Kindergeld (DA-KG 2025) veröffentlicht. Sie gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle und enthält wichtige Klarstellungen, die auch auf aktueller BFH-Rechtsprechung beruhen.

1. Kindergeld für arbeitsuchende Kinder

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, wenn es

  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und
  • bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter als arbeitsuchend gemeldet ist.

Neu in der Dienstanweisung:

  • Wird ein Kind von der Agentur für Arbeit abgemeldet, führt das nicht automatisch zum Wegfall der Meldung als arbeitsuchend.
  • Nur wenn eine Pflichtverletzung des Kindes vorliegt, die die Agentur zur Abmeldung berechtigt, entfällt der Anspruch.
  • Minijobs oder selbständige Tätigkeiten von unter 15 Stunden pro Woche sind unschädlich.

👉 Tipp: Eltern sollten Nachweise zur Meldung als arbeitsuchend und zu eventuellen Beschäftigungen gut aufbewahren.

2. Kindergeld bei behinderten Kindern

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten – und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Neu aufgenommen:

  • Eine Mitursächlichkeit der Behinderung reicht aus, wenn sie nach den Gesamtumständen erheblich ist.
  • Auch bei Unterbringung in einer forensischen Abteilung (psychiatrisches Krankenhaus nach einer schuldlosen Straftat) kann Anspruch bestehen.

👉 Tipp: Gerade hier empfiehlt sich eine genaue Prüfung der Gesamtumstände. Eltern sollten Atteste, Gerichtsbeschlüsse und Gutachten sorgfältig dokumentieren.

3. Einheitliche Berufsausbildung – Erstausbildung oder Zweitausbildung?

Die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung ist oft entscheidend für den Kindergeldanspruch bis 25.

  • Grundsatz: Eine Ausbildung ist beendet, wenn sie zur Aufnahme eines Berufs befähigt.
  • Weiterführende Ausbildungen (z. B. Masterstudium nach Bachelor) können noch zur Erstausbildung gehören, wenn sie in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen.

Wichtige Klarstellung des BFH, nun in der DA-KG:

  • Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten darf kein Freiwilligendienst liegen, sonst gilt der zeitliche Zusammenhang als unterbrochen.

👉 Tipp: Wenn Kinder einen Freiwilligendienst leisten möchten, sollte dieser idealerweise vor Beginn der ersten Ausbildung erfolgen.

Fazit

Die neue Dienstanweisung zum Kindergeld 2025 bringt keine grundlegenden gesetzlichen Änderungen, enthält aber viele wichtige Klarstellungen auf Basis aktueller Urteile.

📌 Empfehlung vom Steuerberater:

  • Halten Sie Ihre Nachweise (Ausbildung, Arbeitslosmeldung, Behinderung) stets aktuell bereit.
  • Achten Sie bei Ausbildungswegen genau auf die Abfolge – Unterbrechungen können den Kindergeldanspruch kosten.
  • Bei Unsicherheiten zur Einordnung von Ausbildungen oder zu Sonderfällen (z. B. Behinderung) lohnt sich die Beratung.

Elektrofahrzeuge: Neue Sonderabschreibung und höhere Grenze bei der Privatnutzung

Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wurden attraktive steuerliche Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge beschlossen. Ziel ist es, die Elektromobilität in Deutschland weiter zu fördern.

1. Privatnutzung von E-Fahrzeugen: Höhere Bruttolistenpreisgrenze

Bislang galt: Wird ein vollelektrischer Firmenwagen auch privat genutzt, ist der geldwerte Vorteil nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis maximal 70.000 € beträgt.

Ab 1.7.2025 wird diese Grenze auf 100.000 € angehoben.

  • Dies gilt auch für gebrauchte E-Fahrzeuge.
  • Liegt der Bruttolistenpreis darüber, bleibt es bei der Halbierung des geldwerten Vorteils.
  • Für Hybridfahrzeuge gelten weiterhin die bekannten Sonderregeln (max. 50 g CO₂/km oder Mindestreichweite je nach Anschaffungsjahr).

Damit wird die Anschaffung hochwertiger E-Fahrzeuge steuerlich deutlich attraktiver.

2. Neue Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge

Noch interessanter ist die neue Elektroauto-AfA für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 ins Betriebsvermögen aufgenommen werden.

  • Es handelt sich um eine arithmetisch-degressive Abschreibung.
  • Die Sätze:
    • 75 % im Anschaffungsjahr (volle Abschreibung, auch bei Erwerb im laufenden Jahr)
    • 10 % im Folgejahr
    • 5 % im zweiten und dritten Folgejahr
    • 3 % im vierten Folgejahr
    • 2 % im fünften Folgejahr
  • Damit ist das Fahrzeug nach sechs Jahren vollständig abgeschrieben – genau der üblichen Nutzungsdauer.
  • Eine Kombination mit anderen Sonderabschreibungen (z. B. nach § 7g EStG) ist nicht zulässig.

Die Regelung gilt nicht nur für Pkw, sondern auch für elektrische Nutzfahrzeuge wie Lkw oder Busse. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe, nicht der Kaufvertragsabschluss.

Fazit

Die Neuerungen schaffen starke steuerliche Anreize für Unternehmen und Selbstständige, in den nächsten Jahren auf Elektromobilität zu setzen:

  • Privatnutzung: Höhere 100.000-€-Grenze für den ¼-Ansatz beim geldwerten Vorteil.
  • Investition: Sehr hohe Sonderabschreibung von bis zu 75 % im Anschaffungsjahr für rein elektrische Fahrzeuge.

📌 Praxis-Tipp: Wer den Kauf eines E-Fahrzeugs plant, sollte den Anschaffungszeitpunkt genau steuern. Nur Fahrzeuge, die zwischen Juli 2025 und Ende 2027 übergeben werden, profitieren von der neuen Sonderabschreibung.

Private Veräußerungsgeschäfte: Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs?

Das Finanzgericht Sachsen hat entschieden, dass auch ein luxuriöses Wohnmobil im Wert von rund 400.000 € als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gilt. Damit greift die Ausnahme von der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – ein Gewinn aus der Veräußerung bleibt steuerfrei.

Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte

Grundsätzlich sind Gewinne aus der Veräußerung sog. „anderer Wirtschaftsgüter“ steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Dazu gehören etwa Antiquitäten, Edelmetalle, Kunstgegenstände oder auch Eintrittskarten.

Seit dem Jahressteuergesetz 2010 gilt jedoch eine Ausnahme für Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Diese sollen nicht erfasst werden, um typische Verlustgeschäfte (z. B. Verkauf von Möbeln oder Gebrauchtwagen) von der Steuer auszunehmen.

Streitfall: Luxus-Wohnmobil mit Gewinn verkauft

Im konkreten Fall verkauften Steuerpflichtige ein kurz zuvor erworbenes Wohnmobil nach neun Monaten mit einem Gewinn von rund 15.000 €. Das Finanzamt wollte diesen Gewinn besteuern – mit der Begründung, ein Wohnmobil sei kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, sondern ein Luxusgut.

Das FG Sachsen sah das anders:

  • Auch hochpreisige Wohnmobile seien Gebrauchsgegenstände.
  • Eine Abgrenzung nach dem Wert sei gesetzlich nicht vorgesehen.
  • Wohnmobile unterlägen wie Pkw dem üblichen Wertverfall – außergewöhnliche Preissteigerungen während der Corona-Pandemie seien ein Sondereffekt.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung ist für viele Wohnmobilbesitzer relevant:

  • Positiv bei Gewinnen: Gewinne aus der Veräußerung innerhalb eines Jahres bleiben steuerfrei.
  • Nachteilig bei Verlusten: Verluste können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Damit stellt sich die interessante Frage, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden wird. Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.

Sonderfall: Vermietung von Wohnmobilen

Wer mit seinem Wohnmobil Einnahmen erzielt (z. B. über Vermietungsportale), sollte beachten:

  • In diesen Fällen verlängert sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.
  • Auch hier gilt: Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ausgenommen – die BFH-Entscheidung wird daher auch für diese Fälle Bedeutung haben.

Fazit

Ob Luxus oder nicht: Nach Auffassung des FG Sachsen ist ein Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Steuerpflichtige sollten laufende Verfahren im Blick behalten – und im Zweifel ihre Bescheide offenhalten, bis der BFH abschließend entschieden hat.


📌 Praxis-Hinweis: Für Wohnmobilbesitzer kann die BFH-Entscheidung in beide Richtungen wirken – Gewinne bleiben steuerfrei, Verluste aber steuerlich unberücksichtigt.

Anteilsveräußerung: Teilweise Erfassung des Gewinns als Arbeitslohn?

Der Bundesfinanzhof (BFH) muss klären, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG) anteilig den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zuzurechnen ist – wenn im Veräußerungserlös Zahlungen enthalten sind, die an die fortgesetzte Tätigkeit des Gesellschafters als Geschäftsführer geknüpft sind.

Der Streitfall

Im konkreten Fall hatte der Gesellschafter seine Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft. Teil des Kaufpreises waren Beträge, die für die Weiterführung der Geschäftsführung in den kommenden fünf Jahren vereinbart wurden.

  • Sichtweise des FG Köln: Diese Zahlungen stellen Arbeitslohn dar. Der Kaufpreis ist daher aufzuteilen – ein Teil entfällt auf den Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG), ein anderer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).
  • Begründung: Die Vergütung ist nicht allein Gegenleistung für die Übertragung der Anteile, sondern knüpft unmittelbar an die persönliche Tätigkeit als Geschäftsführer an.

Bedeutung der BFH-Entscheidung

Der XI. Senat des BFH wird nun erstmals höchstrichterlich über diese Abgrenzung entscheiden. Damit steht eine grundsätzliche Klärung aus, wann Zahlungen im Rahmen einer Anteilsveräußerung als Kaufpreis und wann als Arbeitslohn zu qualifizieren sind.

Dies ist von erheblicher Bedeutung, da sich daraus unterschiedliche steuerliche Folgen ergeben:

  • Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG): Steuerlich begünstigte Besteuerung mit Teileinkünfteverfahren.
  • Arbeitslohn (§ 19 EStG): Voll steuerpflichtig zum individuellen Steuersatz, zudem mit Lohnsteuerabzug.

Fazit

Bis zur Entscheidung des BFH bleibt in vergleichbaren Fällen Rechtsunsicherheit. Unternehmen und Gesellschafter sollten entsprechende Gestaltungen offenhalten und im Zweifel die Verträge so gestalten, dass der Veräußerungspreis und die Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer klar voneinander abgegrenzt werden.


📌 Praxis-Hinweis: Enthält der Kaufvertrag über Gesellschaftsanteile Verpflichtungen zur weiteren Geschäftsführung, sollte sorgfältig geprüft werden, ob diese Zahlungen steuerlich als Teil des Kaufpreises oder als Arbeitslohn zu werten sind.