Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Steuervorauszahlungen anpassen lassen: So vermeiden Sie Liquiditätsfallen

Steuervorauszahlungen anpassen lassen: Fristen, Antrag, Risiken und Liquiditätsfallen für Unternehmer verständlich erklärt.
Rechtsstand:
21.08.2026
Zielgruppe: Selbstständige, GmbH-Geschäftsführer, kleine und mittelständische Unternehmen

Einleitung

Steuervorauszahlungen anpassen lassen ist für viele Unternehmer ein Thema, das erst dann auf den Tisch kommt, wenn der Vorauszahlungsbescheid plötzlich weh tut. Dabei sind Steuervorauszahlungen nicht automatisch schlecht. Im Gegenteil: Richtig geplant, helfen sie dabei, die Steuerlast über das Jahr zu verteilen und hohe Einmalzahlungen zu vermeiden.

Problematisch wird es erst, wenn die Vorauszahlungen nicht mehr zur tatsächlichen Gewinnentwicklung passen. Genau das passiert häufig bei kleinen und mittelständischen Unternehmen: Ein Jahr läuft sehr gut, das nächste Jahr schwächer – aber das Finanzamt orientiert sich zunächst an den bisherigen Zahlen. Dann kann aus einer normalen Vorauszahlung schnell eine echte Liquiditätsfalle werden.

Dieser Beitrag erklärt, was Steuervorauszahlungen sind, wann eine Anpassung sinnvoll ist und worauf Sie achten sollten, damit Sie nicht unnötig Liquidität verlieren.

Was sind Steuervorauszahlungen?

Steuervorauszahlungen sind laufende Abschlagszahlungen auf eine Steuer, die für das aktuelle Jahr voraussichtlich entsteht. Bei der Einkommensteuer werden Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Grundlage ist grundsätzlich die Steuer, die sich aus der letzten Veranlagung ergeben hat; das Finanzamt kann die Vorauszahlungen an die voraussichtlich entstehende Einkommensteuer anpassen.

Bei Kapitalgesellschaften, etwa einer GmbH, gelten die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zur Entrichtung, Anrechnung, Vergütung, Festsetzung und Erhebung grundsätzlich entsprechend, soweit das Körperschaftsteuergesetz nichts anderes bestimmt. Das betrifft insbesondere Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen.

Für die Gewerbesteuer gelten eigene Vorauszahlungstermine: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die einzelne Gewerbesteuer-Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Vereinfacht gesagt: Wenn Ihr letzter Steuerbescheid einen hohen Gewinn zeigt, geht das Finanzamt zunächst davon aus, dass Ihre Steuerbelastung auch im laufenden Jahr ähnlich hoch sein könnte. Daraus werden Vorauszahlungen berechnet.

Sind Steuervorauszahlungen schlecht?

Nein. Steuervorauszahlungen sind nicht per se schlecht. Sie sind keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorabzahlung auf die spätere Jahressteuer.

Der Vorteil: Wenn Ihr Unternehmen stabil verdient, zahlen Sie die Steuerlast nicht auf einen Schlag, sondern verteilt über das Jahr. Bei der späteren Steuerveranlagung werden die Vorauszahlungen angerechnet. Ergibt sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, wird dieser nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.

Die eigentliche Gefahr liegt also nicht in der Vorauszahlung selbst. Die Gefahr entsteht, wenn die Vorauszahlung auf falschen oder veralteten Annahmen beruht.

Ein Beispiel:

Ein Unternehmen erzielt 2025 einen Gewinn von 300.000 Euro. Die daraus resultierende Steuerbelastung ist hoch. Das Finanzamt setzt daraufhin für 2026 entsprechende Vorauszahlungen fest. Wenn 2026 aber deutlich schwächer läuft, zahlt das Unternehmen zunächst Steuern auf eine Gewinnerwartung, die sich möglicherweise gar nicht erfüllt. Zwar kann zu viel gezahlte Steuer später erstattet werden, aber bis dahin fehlt die Liquidität im Unternehmen.

Wann sollten Sie Steuervorauszahlungen anpassen lassen?

Eine Anpassung ist sinnvoll, wenn die festgesetzten Vorauszahlungen nicht mehr zur aktuellen wirtschaftlichen Lage passen. Das gilt vor allem in diesen Fällen:

  • Der Gewinn im laufenden Jahr fällt voraussichtlich deutlich niedriger aus.
  • Das Vorjahr enthielt einen einmaligen Sondereffekt, zum Beispiel einen Großauftrag.
  • Investitionen, Personalkosten oder andere Ausgaben belasten das Ergebnis.
  • Die Auftragslage hat sich verschlechtert.
  • Ihr Unternehmen hat starke saisonale oder konjunkturelle Schwankungen.
  • Es wurden Steuererklärungen spät abgegeben und mehrere Zahlungen treffen zeitlich zusammen.

Gerade bei volatilen Unternehmen ist ein regelmäßiger Blick auf die Vorauszahlungen wichtig. Wer ein sehr gutes Jahr hatte, sollte früh prüfen, ob dieses Ergebnis wirklich wiederholbar ist. Falls nicht, kann ein Antrag auf Herabsetzung sinnvoll sein.

Steuer-Tipp: Vorauszahlungen aktiv steuern

Warten Sie nicht, bis die nächste Rate fällig ist. Prüfen Sie Ihre Vorauszahlungen mindestens quartalsweise anhand aktueller Buchhaltungszahlen. Eine aktuelle BWA, Summen- und Saldenliste sowie eine realistische Gewinnprognose sind die beste Grundlage, um Vorauszahlungen sauber anzupassen.

Welche Fristen und Termine gelten?

Für Einkommensteuer-Vorauszahlungen gelten die gesetzlichen Zahlungstermine 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Vorauszahlungen werden bei der Einkommensteuer nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.

Für Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen gelten die Einkommensteuer-Vorschriften grundsätzlich entsprechend, soweit das Körperschaftsteuergesetz nichts Abweichendes regelt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr enthält § 31 Abs. 2 KStG eine Sonderregel zur zeitlichen Entrichtung während des Wirtschaftsjahrs.

Für Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gelten die Termine 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die einzelne Vorauszahlung wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt.

Fällt das Ende einer steuerlichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist grundsätzlich mit Ablauf des nächsten Werktags. Bei behördlich gesetzten Terminen ist allerdings Vorsicht geboten, weil § 108 Abs. 5 AO hierfür eine abweichende Regel enthält.

Die größte Falle: verspätete Steuererklärungen

Viele Unternehmer empfinden Vorauszahlungen nicht deshalb als belastend, weil sie grundsätzlich falsch wären. Belastend wird es, wenn mehrere Dinge gleichzeitig passieren:

Sie geben zum Beispiel die Steuererklärung für 2024 erst sehr spät ab. 2024 war ein gutes Jahr. Dadurch kommt es zu einer hohen Nachzahlung. Gleichzeitig setzt das Finanzamt Vorauszahlungen für 2025 oder 2026 fest. Im schlimmsten Fall treffen Nachzahlung, laufende Vorauszahlungen und angepasste künftige Vorauszahlungen aufeinander.

Genau dann entsteht der Eindruck: „Das Finanzamt nimmt mir auf einmal alles weg.“ Tatsächlich liegt das Problem oft in der fehlenden Struktur: verspätete Buchhaltung, verspätete Jahresabschlüsse, fehlende Gewinnprognosen und keine laufende Steuerplanung.

Die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen beträgt grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen gelten für bestimmte Erklärungen verlängerte Fristen, grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres; das Finanzamt kann Erklärungen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch früher anfordern.

Achtung: Zu niedrige Vorauszahlungen können später teuer werden

Eine Herabsetzung sollte nicht zu optimistisch beantragt werden. Wenn die Vorauszahlungen zu stark reduziert werden und der Gewinn am Ende doch höher ausfällt, kommt es später zu einer Abschlusszahlung.

Zusätzlich können Nachzahlungszinsen nach § 233a AO relevant werden. Für Zinsen nach § 233a AO gilt ab dem 1. Januar 2019 ein Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr.

Auch Säumniszuschläge sollten nicht unterschätzt werden. Wird eine festgesetzte Steuer nicht rechtzeitig gezahlt, kann nach § 240 Abs. 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags entstehen.

Wie stellen Sie den Antrag auf Anpassung richtig?

Ein Antrag auf Anpassung oder Herabsetzung von Vorauszahlungen sollte gut begründet sein. Ein bloßer Hinweis wie „Der Gewinn wird niedriger ausfallen“ reicht in der Praxis oft nicht aus.

Ein guter Antrag enthält:

  • die betroffene Steuerart, zum Beispiel Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer,
  • den aktuellen Vorauszahlungsbescheid,
  • aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen,
  • eine realistische Gewinnprognose für das laufende Jahr,
  • eine Erklärung, warum das laufende Jahr vom Vorjahr abweicht,
  • Hinweise auf Einmaleffekte, Investitionen, Kostensteigerungen oder Auftragsrückgänge,
  • einen konkreten Antrag, auf welchen Betrag die Vorauszahlungen angepasst werden sollen.

Für Einkommensteuer-Vorauszahlungen erlaubt § 37 EStG eine Anpassung an die Steuer, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Bei der Gewerbesteuer kann die Gemeinde die Vorauszahlungen anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben.

Praxisfall: Gutes Vorjahr, schwaches Folgejahr

Ein typischer Fall aus der Praxis:

Ein Unternehmen hatte 2024 ein sehr gutes Jahr. Die Steuererklärung wird aber erst spät erstellt. 2025 läuft deutlich schwächer. Wenn nun nur das gute Jahr 2024 beim Finanzamt sichtbar ist, können die Vorauszahlungen zu hoch ausfallen.

In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, nicht nur einen Antrag auf Herabsetzung zu stellen, sondern auch die Folgejahre möglichst zügig aufzuarbeiten. So erkennt das Finanzamt, dass das gute Jahr kein dauerhafter Maßstab ist.

Das ersetzt keine Einzelfallprüfung. Aber es zeigt: Wer aktuelle Zahlen liefert, hat deutlich bessere Chancen, Vorauszahlungen realistisch festsetzen zu lassen.

Tipp: Jetzt Steuervorauszahlungen berechnen

https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Einkommensteuer-Vorauszahlung.html

Checkliste: So vermeiden Sie Liquiditätsfallen

Prüfen Sie diese Punkte regelmäßig:

  1. Liegt der aktuelle Vorauszahlungsbescheid vor?
  2. Welche Steuerarten sind betroffen: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer?
  3. Welche Fälligkeitstermine stehen an?
  4. Stimmen die Vorauszahlungen noch mit der aktuellen Gewinnentwicklung überein?
  5. Gibt es Einmaleffekte aus dem Vorjahr?
  6. Liegt eine aktuelle BWA vor?
  7. Gibt es offene Steuererklärungen aus Vorjahren?
  8. Wurde die Liquidität für Nachzahlungen und Vorauszahlungen eingeplant?
  9. Ist ein Antrag auf Herabsetzung sinnvoll?
  10. Wurde der neue Vorauszahlungsbescheid nach Antragstellung geprüft?

FAQ: Häufige Fragen zu Steuervorauszahlungen

Was sind Steuervorauszahlungen?

Steuervorauszahlungen sind laufende Abschläge auf die Steuer, die für das aktuelle Jahr voraussichtlich entsteht. Bei der Einkommensteuer sind Vorauszahlungen gesetzlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember vorgesehen.

Kann ich Steuervorauszahlungen herabsetzen lassen?

Ja. Wenn die voraussichtliche Steuer im laufenden Jahr niedriger ausfällt als bisher angenommen, kann ein Antrag auf Anpassung gestellt werden. Bei der Einkommensteuer sieht § 37 EStG eine Anpassung an die voraussichtliche Steuer vor.

Wann lohnt sich ein Antrag?

Ein Antrag lohnt sich vor allem bei sinkenden Gewinnen, Einmaleffekten im Vorjahr, Investitionen, Auftragsrückgängen oder starken Schwankungen im Geschäftsverlauf.

Bekomme ich zu viel gezahlte Vorauszahlungen zurück?

Ja. Ergibt sich nach der Steuerabrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, wird dieser nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.

Welche Termine gelten bei Gewerbesteuer-Vorauszahlungen?

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind grundsätzlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

Was passiert, wenn Vorauszahlungen zu niedrig waren?

Dann kann es bei der späteren Steuerveranlagung zu einer Abschlusszahlung kommen. Je nach zeitlichem Ablauf können außerdem Nachzahlungszinsen nach § 233a AO entstehen. Für diese Zinsen gilt seit dem 1. Januar 2019 ein Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr.

Was passiert, wenn ich eine Vorauszahlung nicht rechtzeitig zahle?

Bei verspäteter Zahlung kann ein Säumniszuschlag entstehen. Dieser beträgt nach § 240 Abs. 1 AO grundsätzlich 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis.

Kann der Antrag über ELSTER gestellt werden?

Ja. ELSTER stellt ein Formular „Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen“ bereit. Der Antrag sollte mit belastbaren Zahlen und einer nachvollziehbaren Prognose ergänzt werden.

Fazit: Vorauszahlungen sind kein Problem – fehlende Planung schon

Steuervorauszahlungen sind nicht automatisch schlecht. Sie werden erst dann zum Problem, wenn sie auf alten Zahlen beruhen, nicht zur aktuellen Gewinnentwicklung passen oder mit verspäteten Steuererklärungen zusammentreffen.

Für Unternehmer ist deshalb entscheidend: Buchhaltung aktuell halten, Jahresabschlüsse pünktlich erstellen, Gewinnentwicklung laufend beobachten und Vorauszahlungen bei Bedarf rechtzeitig anpassen lassen.

Wer das Thema aktiv steuert, schützt seine Liquidität und vermeidet unangenehme Überraschungen.

Call-to-Action

Sie möchten Ihre Steuervorauszahlungen prüfen oder anpassen lassen? Wir unterstützen Sie dabei, Ihre aktuelle Steuerbelastung realistisch einzuschätzen, Anträge sauber zu begründen und Liquiditätsfallen zu vermeiden.

Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin zur Steuer- und Liquiditätsplanung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • § 37 EStG – Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Zahlungstermine, Anpassung und Mindestbeträge; Rechtsstand geprüft am 21.08.2026.
  • § 36 EStG – Anrechnung, Abschlusszahlung und Auszahlung von Überschüssen; Rechtsstand geprüft am 21.08.2026.
  • § 31 KStG – Anwendung einkommensteuerlicher Regelungen auf Körperschaftsteuer, Entrichtung und Festsetzung; Rechtsstand geprüft am 21.08.2026.
  • § 19 GewStG – Gewerbesteuer-Vorauszahlungen, Termine, Anpassung und Mindestbetrag; Rechtsstand geprüft am 21.08.2026.
  • § 20 GewStG – Abrechnung über Gewerbesteuer-Vorauszahlungen; Rechtsstand geprüft am 21.08.2026.
  • § 149 AO – Abgabe von Steuererklärungen und Fristen; Rechtsstand geprüft am 21.08.2026.
  • § 108 AO – Fristen und Termine bei Samstag, Sonntag und Feiertag; Rechtsstand geprüft am 21.08.2026.
  • § 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen; Rechtsstand geprüft am 21.08.2026.
  • § 238 AO – Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO; Rechtsstand geprüft am 21.08.2026.
  • § 240 AO – Säumniszuschläge; Rechtsstand geprüft am 21.08.2026.
  • ELSTER – Formular „Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen“; geprüft am 21.08.2026.

BFH: Schweizer Unfalltaggeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

BFH VI R 26/24: Schweizer Unfalltaggeld ist steuerfrei, erhöht aber bei unbeschränkter Steuerpflicht den Steuersatz.
Rechtsstand: 21.08.2026

BFH-Urteil: Steuerfrei heißt nicht steuerlich folgenlos

Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zwar steuerfrei. Es kann aber trotzdem die Einkommensteuer erhöhen. Der Grund: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.06.2026 – VI R 26/24 unterliegt das Schweizer Unfalltaggeld dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG. Der BFH begründet dies damit, dass das Schweizer Taggeld mit dem deutschen Krankengeld nach dem SGB V vergleichbar ist.

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz ist die Entscheidung besonders relevant. Das Taggeld wird nicht wie normaler Arbeitslohn besteuert. Es erhöht aber den Steuersatz, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird.

Kernaussage:
Das Schweizer Unfalltaggeld bleibt steuerfrei, kann aber über den Progressionsvorbehalt zu einer höheren Einkommensteuer auf das übrige Einkommen führen.

Worum ging es im Streitfall?

Der Kläger wohnte in Deutschland und arbeitete bei einem Schweizer Arbeitgeber. Er war Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz und wurde in Deutschland zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund seiner Beschäftigung in der Schweiz war er obligatorisch in der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung nach dem UVG versichert.

Im Streitjahr erlitt der Kläger einen privaten Fahrradunfall, also einen Nichtberufsunfall. In seinem Bruttolohn waren neben einem Krankentaggeld auch Leistungen der Schweizer Unfallversicherung enthalten. Das Finanzamt behandelte die Taggelder als steuerfrei, bezog sie aber in den Progressionsvorbehalt ein. Dagegen wandten sich die Kläger – ohne Erfolg. Der BFH wies die Revision zurück.

Was bedeutet Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt bedeutet: Eine Leistung wird nicht direkt besteuert, erhöht aber den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen.

Einfach gesagt:

  • Das Schweizer Unfalltaggeld selbst bleibt steuerfrei.
  • Es wird aber bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt.
  • Dieser höhere Steuersatz wird anschließend auf das zu versteuernde Einkommen angewendet.

Nach § 32b EStG wird bei bestimmten steuerfreien Lohnersatzleistungen ein besonderer Steuersatz angewendet. Dazu gehören unter anderem Krankengeld und vergleichbare ausländische steuerfreie Leistungen, wenn entsprechende Leistungen inländischer öffentlicher Kassen ebenfalls dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Achtung / Häufiger Fehler:
„Steuerfrei“ bedeutet nicht automatisch „ohne Auswirkung auf die Steuer“. Gerade bei Lohnersatzleistungen kann der Progressionsvorbehalt die Steuerbelastung spürbar erhöhen.

Warum ist das Schweizer Unfalltaggeld steuerfrei?

Der BFH ordnet das Schweizer Unfalltaggeld als steuerfreie Leistung nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG ein. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG stellt Leistungen aus einer Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei. § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG erfasst vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger mit Sitz unter anderem in der Schweiz.

Das Schweizer Taggeld fällt nach Auffassung des BFH unter diese Regelung, weil es mit einer steuerfreien Leistung aus einer inländischen Krankenversicherung vergleichbar ist. Entscheidend war dabei nicht, ob die Leistung formal von einer „öffentlichen Kasse“ im deutschen Sinn stammt. Für die Steuerfreiheit kommt es auf die Vergleichbarkeit der Leistung an.

Warum ist das Taggeld mit deutschem Krankengeld vergleichbar?

Der BFH stellt auf die Funktion der Leistung ab. Sowohl das Schweizer Unfalltaggeld als auch das deutsche Krankengeld sollen Arbeitnehmer gegen den Lohnausfall absichern, der durch Arbeitsunfähigkeit entsteht.

Nach Schweizer UVG haben Versicherte bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls Anspruch auf Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes.

Das deutsche Krankengeld setzt ebenfalls Arbeitsunfähigkeit voraus. Gesetzlich Versicherte haben nach § 44 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Die Höhe beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

Der Unterschied von 80 Prozent beim Schweizer Taggeld und 70 Prozent beim deutschen Krankengeld steht der Vergleichbarkeit nach Ansicht des BFH nicht entgegen. Beide Leistungen sind Geldleistungen, knüpfen an Arbeitsunfähigkeit an und dienen dem Ersatz von Lohnausfall.

Spielt es eine Rolle, ob es ein Berufs- oder Nichtberufsunfall war?

Nein. Für den Progressionsvorbehalt kommt es nach dem BFH nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit durch einen Berufsunfall oder einen Nichtberufsunfall ausgelöst wurde. Im Streitfall ging es ausdrücklich um einen privaten Fahrradunfall, also einen Nichtberufsunfall. Trotzdem unterlag das Taggeld dem Progressionsvorbehalt.

Der Grund: Entscheidend ist die Vergleichbarkeit mit einer inländischen Lohnersatzleistung. Das Schweizer UVG sieht Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten vor. Das Taggeld knüpft an die Arbeitsunfähigkeit an – und nicht daran, ob der Unfall beruflich oder privat verursacht wurde.

Ist das Schweizer Taggeld mit einer privaten Unfallversicherung vergleichbar?

Nein. Der BFH grenzt das Schweizer Unfalltaggeld ausdrücklich von Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung ab. Eine private Unfallversicherung setzt regelmäßig einen Unfall mit dauerhafter Invalidität oder einem bestimmten Invaliditätsgrad voraus. Das Schweizer Taggeld nach UVG knüpft dagegen bereits an eine volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit an.

Außerdem stellt der BFH klar: Selbst wenn eine gewisse Vergleichbarkeit mit privaten Versicherungsleistungen bestehen würde, wäre das für den Progressionsvorbehalt nicht entscheidend. Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG kommt es nur darauf an, ob die ausländische steuerfreie Leistung mit Leistungen inländischer öffentlicher Kassen vergleichbar ist.

Steuer-Tipp:
Prüfen Sie bei Schweizer Taggeldleistungen immer genau, aus welcher Versicherung die Zahlung stammt: gesetzliche Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung, private Zusatzversicherung oder Arbeitgeberleistung. Die steuerliche Behandlung kann unterschiedlich sein.

Was bedeutet das Urteil für Grenzgänger in die Schweiz?

Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland bedeutet das Urteil: Schweizer Unfalltaggeld darf nicht einfach als steuerlich „neutral“ behandelt werden. Es ist zwar aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn herauszurechnen, muss aber regelmäßig für den Progressionsvorbehalt erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des § 32b EStG erfüllt sind.

Besonders wichtig ist das bei:

  • Arbeitnehmern mit deutschem Wohnsitz und Schweizer Arbeitgeber,
  • Grenzgängern im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz,
  • Taggeldzahlungen nach einem privaten Nichtberufsunfall,
  • Unfalltaggeld, das im Schweizer Lohnausweis oder in Lohnabrechnungen enthalten ist,
  • Fällen, in denen das Finanzamt den Bruttolohn bereits gekürzt, das Taggeld aber dem Progressionsvorbehalt unterworfen hat.

Der BFH hat außerdem klargestellt, dass das DBA-Schweiz den deutschen Progressionsvorbehalt im Streitfall nicht ausschließt. Deutschland durfte den Kläger wegen seines Wohnsitzes mit dem Welteinkommen erfassen; eine Einschränkung ergab sich weder aus Art. 15a noch aus Art. 21 oder Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz.

Vereinfachtes Beispiel: So wirkt der Progressionsvorbehalt

Ein Grenzgänger erzielt in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte von 70.000 Euro. Zusätzlich erhält er wegen eines Unfalls ein steuerfreies Schweizer Unfalltaggeld von 10.000 Euro.

PositionSteuerliche Behandlung
Arbeitslohn / übriges steuerpflichtiges Einkommenwird regulär besteuert
Schweizer Unfalltaggeldsteuerfrei nach § 3 Nr. 2 Buchst. e i. V. m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG
ProgressionsvorbehaltTaggeld erhöht den Steuersatz für das übrige Einkommen
Ergebniskeine direkte Steuer auf das Taggeld, aber höhere Steuer auf das übrige Einkommen

Die konkrete Mehrbelastung hängt vom individuellen zu versteuernden Einkommen, Familienstand, weiteren Einkünften, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ab.

Praxis-Checkliste: Was sollten Betroffene prüfen?

  • Wurde Schweizer Unfalltaggeld im Steuerjahr bezogen?
  • Handelt es sich um Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung nach UVG?
  • Besteht in Deutschland unbeschränkte Steuerpflicht wegen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt?
  • Wurde das Taggeld im Schweizer Lohnausweis oder in der Lohnabrechnung ausgewiesen?
  • Wurde der Bruttolohn in der deutschen Steuererklärung um das steuerfreie Taggeld gekürzt?
  • Wurde das Taggeld zugleich beim Progressionsvorbehalt erfasst?
  • Liegt ein Berufsunfall, Nichtberufsunfall oder eine Berufskrankheit vor?
  • Gibt es zusätzlich private Versicherungsleistungen, die gesondert zu beurteilen sind?
  • Wurde der Einkommensteuerbescheid bereits erlassen und läuft noch die Einspruchsfrist?

Handlungsempfehlung für Steuererklärung und Einspruch

Wer Schweizer Taggeldleistungen erhalten hat, sollte den Einkommensteuerbescheid genau prüfen. Entscheidend ist, dass die Leistung nicht doppelt belastet wird: Sie darf nicht als regulärer steuerpflichtiger Arbeitslohn besteuert werden, kann aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Wurde das Taggeld dagegen sowohl als Arbeitslohn besteuert als auch dem Progressionsvorbehalt unterworfen, sollte der Bescheid überprüft und gegebenenfalls fristgerecht Einspruch eingelegt werden.

Steuer-Tipp:
Bewahren Sie Schweizer Lohnausweis, Taggeldabrechnungen, Unfallversicherungsnachweise und Arbeitgeberbescheinigungen auf. Für die korrekte steuerliche Behandlung ist häufig entscheidend, welche Art von Taggeld gezahlt wurde und ob es im Bruttolohn enthalten war.

Fazit: BFH schafft Klarheit für Schweizer Grenzgänger

Das BFH-Urteil vom 24.06.2026 – VI R 26/24 bringt wichtige Klarheit: Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Maßgeblich ist die Vergleichbarkeit mit deutschem Krankengeld. Ob der Unfall beruflich oder privat veranlasst war, ist für diese Einordnung nicht entscheidend.

Für Grenzgänger bedeutet das: Die Leistung muss in der Steuererklärung sorgfältig eingeordnet werden. Wer Schweizer Taggeld erhalten hat, sollte prüfen lassen, ob der Steuerbescheid die Leistung richtig behandelt.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ zum BFH-Urteil VI R 26/24

Ist Schweizer Unfalltaggeld in Deutschland steuerpflichtig?

Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist nach dem BFH steuerfrei nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG. Es unterliegt aber bei unbeschränkter Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt.

Was bedeutet Progressionsvorbehalt beim Schweizer Taggeld?

Das Taggeld selbst wird nicht besteuert. Es erhöht aber den Steuersatz, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Grundlage ist § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG.

Warum vergleicht der BFH das Taggeld mit deutschem Krankengeld?

Beide Leistungen knüpfen an Arbeitsunfähigkeit an und sollen Lohnausfall ersetzen. Das Schweizer Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes; das deutsche Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Die Differenz steht der Vergleichbarkeit nach dem BFH nicht entgegen.

Gilt das auch bei einem privaten Unfall?

Ja. Im Streitfall ging es um einen privaten Fahrradunfall und damit um einen Nichtberufsunfall. Der BFH hielt den Progressionsvorbehalt trotzdem für anwendbar.

Ist das Taggeld mit Leistungen einer privaten Unfallversicherung vergleichbar?

Nein. Der BFH unterscheidet das Schweizer UVG-Taggeld von privaten Unfallversicherungen. Das Taggeld setzt Arbeitsunfähigkeit voraus, während private Unfallversicherungen regelmäßig an einen Körperschaden oder eine dauerhafte Invalidität anknüpfen.

Was sollten Grenzgänger jetzt tun?

Grenzgänger sollten prüfen, ob Schweizer Unfalltaggeld im Bruttolohn enthalten war, ob es aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn herausgerechnet wurde und ob es zutreffend nur dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde.

Linkvorschlag

Quellenverzeichnis

  1. Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 26/24, ECLI:DE:BFH:2026.240626.VIR26.24.0, „Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung unterliegt bei unbeschränkter Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt“.
  2. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG – Steuerfreiheit von Leistungen aus Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzlicher Unfallversicherung; Rechtsstand: 21.08.2026.
  3. § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG – Steuerfreiheit vergleichbarer Leistungen ausländischer Rechtsträger mit Sitz unter anderem in der Schweiz; Rechtsstand: 21.08.2026.
  4. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG – Progressionsvorbehalt für nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfreie vergleichbare ausländische Leistungen; Rechtsstand: 21.08.2026.
  5. § 44 Abs. 1 SGB V – Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit; Rechtsstand: 21.08.2026.
  6. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V – Höhe des Krankengeldes, grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts; Rechtsstand: 21.08.2026.
  7. Schweizer Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere Art. 1a, Art. 6, Art. 8, Art. 16 und Art. 17; im BFH-Urteil VI R 26/24 als ausländisches Recht zugrunde gelegt.

BFH: Gewerbeverlust geht beim Tod eines Mitunternehmers anteilig unter

BFH IV R 14/24: Gewerbeverlust einer Mitunternehmerschaft geht beim Tod eines Gesellschafters anteilig unter. Was Erben prüfen sollten.
Rechtsstand: 21.08.2026

BFH bestätigt strenge Linie beim gewerbesteuerlichen Verlustabzug

Der Gewerbeverlust beim Tod eines Mitunternehmers geht anteilig unter. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.06.2026 – IV R 14/24 erneut klargestellt. Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Mitunternehmerschaft aus, kann sein Anteil am vortragsfähigen Gewerbeverlust nicht vom Rechtsnachfolger genutzt werden. Das gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer verstirbt und sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf die Erben übergeht. Maßgeblich ist die fehlende Unternehmeridentität.

Für Personengesellschaften, Erben und Nachfolgeplanungen ist die Entscheidung wichtig. Denn ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag kann bei einer KG, OHG oder gewerblich tätigen GbR wirtschaftlich wertvoll sein – er ist aber nicht ohne Weiteres „vererbbar“.

Kernaussage des BFH:
Der auf den verstorbenen Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbeverlust geht unter. Die Erben treten zwar zivilrechtlich in den Mitunternehmeranteil ein, können den gewerbesteuerlichen Verlustanteil aber mangels Unternehmeridentität nicht nutzen.

Worum ging es im Streitfall?

Ausgangspunkt war eine Mitunternehmerschaft, bei der ein Mitunternehmer verstorben war. Der Mitunternehmeranteil ging unentgeltlich auf seine Erben über. Die Gesellschaft wollte den anteilig auf den verstorbenen Mitunternehmer entfallenden gewerbesteuerlichen Verlustvortrag weiter nutzen. Das Finanzamt kürzte den Verlustvortrag dagegen um den Anteil des ausgeschiedenen Mitunternehmers. Die Vorinstanz, das FG Niedersachsen, hatte den anteiligen Wegfall des Gewerbeverlusts bereits bestätigt.

Der BFH bestätigte diese Sichtweise. Entscheidend ist nicht, dass die Erben den Anteil unentgeltlich erhalten haben. Entscheidend ist, dass die Erben den früheren Gewerbeverlust nicht in eigener Person erlitten haben. Genau das verlangt die BFH-Rechtsprechung zur Unternehmeridentität.

Was regelt § 10a GewStG?

§ 10a GewStG regelt den Gewerbeverlust. Danach wird der maßgebende Gewerbeertrag bis zu einem Betrag von 1 Million Euro um nicht berücksichtigte Fehlbeträge früherer Erhebungszeiträume gekürzt. Ein darüber hinausgehender Gewerbeertrag kann nur zu 60 Prozent mit weiteren Verlustvorträgen verrechnet werden.

Bei einer Mitunternehmerschaft wird der Fehlbetrag den Mitunternehmern grundsätzlich entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet. Vorabgewinnanteile bleiben dabei außer Betracht. Außerdem ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge gesondert festzustellen.

Das ist der zentrale Punkt: Der Verlustvortrag gehört gewerbesteuerlich nicht einfach „der Personengesellschaft“ als beliebig übertragbarer Vermögenswert. Bei Mitunternehmerschaften wird er anteilig den Mitunternehmern zugeordnet.

Was bedeutet Unternehmeridentität?

Unternehmeridentität bedeutet: Derjenige, der den Gewerbeverlust später nutzen will, muss den Verlust zuvor selbst getragen haben. Der BFH formuliert dies in ständiger Rechtsprechung so, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss.

Bei einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter, die Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können, die Mitunternehmer des Betriebs. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nennt ausdrücklich die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer beziehungsweise Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist.

Übersetzt für die Praxis:
Der Gewerbeverlust folgt bei Personengesellschaften nicht automatisch dem Gesellschaftsanteil. Wechselt der Mitunternehmer, fehlt für den auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfallenden Verlustanteil grundsätzlich die Unternehmeridentität.

Warum können die Erben den Verlust nicht nutzen?

Zivilrechtlich können Erben in die Stellung des verstorbenen Gesellschafters eintreten. Gewerbesteuerlich reicht das aber nicht. Der BFH stellt auf die persönliche Verlusttragung ab. Die Erben haben den früheren Gewerbeverlust nicht selbst erwirtschaftet oder getragen. Deshalb fehlt ihnen die Unternehmeridentität.

Das gilt nach dem neuen BFH-Urteil ausdrücklich auch bei einem unentgeltlichen Übergang von Todes wegen. Der Tod eines Mitunternehmers wird insoweit nicht günstiger behandelt als ein sonstiges Ausscheiden aus der Mitunternehmerschaft.

Achtung / Häufiger Fehler:
In der Nachfolgeplanung wird der gewerbesteuerliche Verlustvortrag oft wie ein normaler wirtschaftlicher Wert behandelt. Bei Mitunternehmerschaften ist das gefährlich. Der Verlustvortrag kann anteilig untergehen, obwohl der Gesellschaftsanteil selbst auf die Erben übergeht.

Wann wird der Verlustwegfall festgestellt?

Der BFH hat außerdem entschieden, dass über den Wegfall des Verlustanteils im Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG zu entscheiden ist, wenn sich im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergibt.

Das ist verfahrensrechtlich wichtig. Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist nach § 10a GewStG gesondert festzustellen. Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags verbleibenden Fehlbeträge zum Schluss des Erhebungszeitraums.

Praxisfolge:
Auch wenn im Todesjahr kein positiver Gewerbeertrag entsteht, kann und muss die Kürzung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes bereits im Verlustfeststellungsbescheid auftauchen. Dieser Bescheid sollte daher genau geprüft werden.

Beispiel: So wirkt der Verlustuntergang

Eine KG hat zum 31.12.2025 einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von 300.000 Euro. Gesellschafter A ist zu 40 Prozent, Gesellschafter B zu 60 Prozent beteiligt. A verstirbt im Jahr 2026; sein Anteil geht auf seine Kinder über.

PositionBetrag
Vortragsfähiger Gewerbeverlust gesamt300.000 Euro
Anteil A, 40 Prozent120.000 Euro
Anteil B, 60 Prozent180.000 Euro
Nach BFH-Rechtsprechung gefährdeter Verlustanteil A120.000 Euro

Der auf A entfallende Verlustanteil von 120.000 Euro geht grundsätzlich unter. Die Kinder können diesen Anteil nicht nutzen, weil sie den Verlust nicht in eigener Person erlitten haben. Der auf B entfallende Verlustanteil bleibt demgegenüber grundsätzlich erhalten, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 10a GewStG erfüllt sind. Grundlage ist die BFH-Rechtsprechung, wonach der Verlustabzug beim Ausscheiden eines Gesellschafters verloren geht, soweit er anteilig auf diesen ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.

Gilt das auch bei Schenkung oder Verkauf eines Mitunternehmeranteils?

Ja, die Grundsätze sind nicht auf Todesfälle beschränkt. Der BFH knüpft allgemein an das Ausscheiden eines Mitunternehmers an. Scheidet ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft aus, geht der auf ihn entfallende Verlustabzug grundsätzlich unter.

Das gilt insbesondere bei:

  • Verkauf eines Mitunternehmeranteils,
  • unentgeltlicher Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge,
  • Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung,
  • Tod eines Mitunternehmers mit Übergang auf Erben.

Entscheidend ist immer, ob derjenige, der den Verlust künftig nutzen will, mit demjenigen identisch ist, der den Verlust zuvor getragen hat.

Helfen § 8c KStG oder § 8d KStG?

In der Praxis wird häufig gefragt, ob die körperschaftsteuerlichen Sonderregelungen zu Verlusten helfen können. § 10a GewStG verweist zwar auf § 8c KStG und § 8d KStG. Der Verweis ist aber nicht grenzenlos. Er betrifft nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere Fehlbeträge, die einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind, beziehungsweise Fälle mit gesondert festgestelltem fortführungsgebundenem Verlustvortrag.

Bei einer typischen Familien-KG, an der natürliche Personen beteiligt sind, wird dieser Verweis regelmäßig nicht helfen. Die Vorinstanz hatte eine Anwendung von § 8c KStG beziehungsweise § 8d KStG auf den erbfallbedingten Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts abgelehnt.

Steuer-Tipp:
Prüfen Sie bei Personen- und Familiengesellschaften mit hohen Gewerbeverlusten frühzeitig, welcher Gesellschafter welchen Verlustanteil trägt. Bei geplanter Nachfolge sollte der Verlustvortrag nicht erst im Erbfall betrachtet werden.

Was bedeutet das Urteil für Personengesellschaften?

Das Urteil betrifft vor allem gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaften, etwa:

  • GmbH & Co. KG,
  • OHG,
  • gewerbliche GbR,
  • atypisch stille Gesellschaften,
  • mehrstöckige Personengesellschaftsstrukturen.

Für diese Gesellschaften kann der vortragsfähige Gewerbeverlust ein erheblicher steuerlicher Faktor sein. Gerade bei Sanierungen, Start-up-Verlustphasen, Immobilienprojektgesellschaften oder Familienunternehmen kann der Verlustvortrag künftige Gewerbesteuerbelastungen mindern. Fällt ein Mitunternehmer weg, kann der auf ihn entfallende Anteil jedoch verloren sein.

Praxis-Checkliste: Das sollten Sie jetzt prüfen

  • Welche vortragsfähigen Gewerbeverluste sind für die Mitunternehmerschaft festgestellt?
  • Auf welche Mitunternehmer entfallen die Verlustanteile?
  • Gibt es aktuelle oder geplante Veränderungen im Gesellschafterbestand?
  • Enthält der Gesellschaftsvertrag klare Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung?
  • Wurden Vorabgewinnanteile bei der Verlustzurechnung zutreffend außer Betracht gelassen?
  • Ist im Todes-, Verkaufs- oder Übertragungsjahr ein positiver Gewerbeertrag entstanden?
  • Enthält der Verlustfeststellungsbescheid eine Kürzung wegen Wegfalls der Unternehmeridentität?
  • Läuft noch die Einspruchsfrist gegen den Verlustfeststellungsbescheid?
  • Sollte vor einer geplanten Anteilsübertragung eine steuerliche Strukturprüfung erfolgen?

Typische Beratungsfälle nach dem BFH-Urteil

FallSteuerliches Risiko
Tod eines KommanditistenDer auf ihn entfallende Gewerbeverlust geht anteilig unter.
Übertragung eines KG-Anteils auf KinderDer Verlustanteil des übertragenden Elternteils ist beim Rechtsnachfolger grundsätzlich nicht nutzbar.
Eintritt neuer GesellschafterNeue Gesellschafter können alte Verlustanteile regelmäßig nicht nutzen.
Familien-KG mit hohen AnlaufverlustenVerlustvorträge sollten vor Nachfolge- oder Erbfällen analysiert werden.
Verlustfeststellungsbescheid ohne positiven GewerbeertragDer Verlustwegfall kann trotzdem bereits im Feststellungsbescheid zu berücksichtigen sein.

Handlungsempfehlung für Erben und Gesellschafter

Wenn ein Mitunternehmer verstorben ist oder eine Anteilsübertragung bevorsteht, sollte der vortragsfähige Gewerbeverlust kurzfristig geprüft werden. Wichtig ist nicht nur die absolute Höhe des Verlustvortrags, sondern vor allem seine Zuordnung zu den einzelnen Mitunternehmern.

Bei laufenden Verfahren sollte der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sorgfältig kontrolliert werden. Der BFH macht deutlich, dass über den Wegfall eines Verlustanteils in diesem Bescheid zu entscheiden ist, wenn im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag entsteht.

Fazit: Gewerbesteuerliche Verlustvorträge sind nicht automatisch vererbbar

Das BFH-Urteil vom 10.06.2026 – IV R 14/24 bestätigt die strenge Rechtsprechung zur Unternehmeridentität. Bei Mitunternehmerschaften geht der auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfallende Gewerbeverlust grundsätzlich unter. Das gilt auch beim Tod eines Mitunternehmers und beim unentgeltlichen Übergang des Mitunternehmeranteils auf die Erben.

Für Familienunternehmen und Personengesellschaften bedeutet das: Gewerbesteuerliche Verlustvorträge gehören zwingend in jede Nachfolgeplanung. Wer erst nach dem Erbfall prüft, kann steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bereits verloren haben.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ zum BFH-Urteil IV R 14/24

Können Erben den Gewerbeverlust eines verstorbenen Mitunternehmers nutzen?

Nein. Nach dem BFH können Erben den auf den verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlust mangels Unternehmeridentität nicht nutzen. Das gilt auch bei unentgeltlichem Übergang des Mitunternehmeranteils von Todes wegen.

Was bedeutet Unternehmeridentität bei § 10a GewStG?

Unternehmeridentität bedeutet, dass derjenige, der den Verlustabzug geltend machen will, den Gewerbeverlust zuvor selbst erlitten haben muss. Diese Voraussetzung verlangt der BFH in ständiger Rechtsprechung neben der Unternehmensidentität.

Geht der gesamte Gewerbeverlust der Personengesellschaft unter?

Nicht zwingend. Der Verlust geht grundsätzlich nur insoweit unter, wie er anteilig auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt. Die Verlustanteile der verbleibenden Mitunternehmer bleiben grundsätzlich erhalten, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Wo wird der Verlustwegfall festgestellt?

Der BFH stellt klar, dass über den Wegfall des Verlustanteils im Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG zu entscheiden ist, wenn im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag entsteht.

Gilt das Urteil nur bei Erbfällen?

Nein. Der BFH knüpft allgemein an das Ausscheiden eines Mitunternehmers an. Der Erbfall ist nur ein besonders praxisrelevanter Anwendungsfall.

Was sollten Personengesellschaften jetzt tun?

Personengesellschaften sollten ihre festgestellten Gewerbeverluste mit Blick auf die Verlustzuordnung je Mitunternehmer prüfen. Bei anstehenden Nachfolgen, Schenkungen, Verkäufen oder Erbfällen sollte der mögliche Verlustuntergang vorab steuerlich analysiert werden.

Quellenverzeichnis

  1. Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.06.2026 – IV R 14/24, Leitsatz veröffentlicht über DATEV mit Quellenangabe „Bundesfinanzhof“; Volltext laut DATEV/LEXinform noch in Vorbereitung.
  2. § 10a GewStG – Gewerbeverlust, Mindestbesteuerung, Zurechnung bei Mitunternehmerschaften und gesonderte Feststellung vortragsfähiger Fehlbeträge; Rechtsstand: 21.08.2026.
  3. BFH, Urteil vom 12.11.2020 – IV R 29/18, zur Unternehmeridentität und zum Wegfall des anteiligen Verlustabzugs beim Ausscheiden eines Gesellschafters.
  4. BFH, Urteil vom 11.10.2012 – IV R 3/09, zur Unternehmer- und Unternehmensidentität beim Verlustabzug nach § 10a GewStG.
  5. FG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2024 – 9 K 309/21, Vorinstanz zu BFH IV R 14/24.
  6. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – Mitunternehmerstellung bei OHG, KG und anderen Personengesellschaften; Rechtsstand: 21.08.2026.
  7. § 8c KStG und § 8d KStG – Verlustabzug bei Körperschaften und fortführungsgebundener Verlustvortrag, relevant über die Verweise in § 10a GewStG.

BFH: Bodenwert im Sachwertverfahren bei Schenkungsteuer

BFH II R 7/24: Bodenwert im Sachwertverfahren zählt nach rechtlich möglicher Bebauung. Was Beschenkte jetzt prüfen sollten.
Rechtsstand: 21.08.2026

BFH-Urteil: Rechtlich mögliche Bebauung zählt – nicht die höhere Bestandsbebauung

Der Bodenwert im Sachwertverfahren bei Schenkungsteuer kann erheblichen Einfluss auf die Höhe der Steuer haben. Das gilt besonders bei Immobilien in Lagen mit hohen Bodenrichtwerten. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.06.2026 – II R 7/24 entschieden: Weicht die Geschossflächenzahl oder wertrelevante Geschossflächenzahl des zu bewertenden Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück ab, muss der Bodenrichtwert anhand von Umrechnungskoeffizienten angepasst werden. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die rechtlich mögliche Bebauung – nicht eine höhere tatsächliche Bebauung, die lediglich Bestandsschutz genießt.

Für Immobilieneigentümer, Beschenkte und Erben ist das Urteil praxisrelevant. Denn eine falsche GFZ- oder WGFZ-Anpassung kann den festgestellten Grundbesitzwert und damit die Schenkungsteuer deutlich erhöhen.

Worum ging es im BFH-Fall II R 7/24?

Im Streitfall wurde Wohnungseigentum für Zwecke der Schenkungsteuer bewertet. Das Gebäude war tatsächlich mit einer WGFZ von 0,65 bebaut. Der später in Kraft getretene Bebauungsplan ließ jedoch nur noch eine GFZ von maximal 0,4 zu. Der Gutachterausschuss hatte für die Bodenrichtwertzone einen Bodenrichtwert von 1.700 Euro/m² auf Grundlage einer WGFZ von 0,5 ermittelt.

Das Finanzamt passte den Bodenrichtwert an die tatsächlich vorhandene höhere Bebauung mit WGFZ 0,65 an und kam dadurch auf einen Bodenrichtwert von 1.929,13 Euro/m². Das Finanzgericht stellte dagegen auf die niedrigere rechtlich mögliche GFZ von 0,4 ab. Der BFH bestätigte zwar, dass nicht die höhere Bestandsbebauung maßgeblich ist. Er stellte aber zugleich klar: Wenn der Bodenrichtwert auf einer WGFZ beruht, darf die Anpassung nicht einfach anhand der bauplanungsrechtlichen GFZ erfolgen.

Was ist der Unterschied zwischen GFZ und WGFZ?

Die GFZ, also Geschossflächenzahl, ist ein bauplanungsrechtlicher Begriff. Sie beschreibt vereinfacht, wie viel Geschossfläche im Verhältnis zur Grundstücksfläche zulässig ist.

Die WGFZ, also wertrelevante Geschossflächenzahl, ist stärker auf die Immobilienbewertung ausgerichtet. Sie kann auch wirtschaftlich nutzbare Flächen berücksichtigen, die bei der reinen GFZ nicht in gleicher Weise zählen – etwa Dachgeschossflächen.

Genau dieser Unterschied war im BFH-Fall entscheidend. Der Gutachterausschuss hatte den Bodenrichtwert auf Grundlage einer WGFZ von 0,5 ermittelt. Deshalb musste auch die Anpassung des Bodenrichtwerts auf WGFZ-Basis erfolgen. Das Finanzgericht hatte dagegen unzutreffend auf die GFZ aus dem Bebauungsplan abgestellt.

Warum ist der Bodenwert bei der Schenkungsteuer so wichtig?

Bei der Schenkung von Grundbesitz wird der Grundbesitz grundsätzlich mit dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert angesetzt. Das ergibt sich aus § 12 Abs. 3 ErbStG in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz.

Bei bebauten Grundstücken richtet sich das Bewertungsverfahren nach § 182 BewG. Wohnungseigentum ist grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Liegt kein Vergleichswert vor, kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung.

Im Sachwertverfahren werden Gebäudesachwert und Bodenwert getrennt ermittelt. Der Bodenwert ist nach § 189 Abs. 2 BewG der Wert des unbebauten Grundstücks.

Für unbebaute Grundstücke bestimmt sich der Wert regelmäßig nach der Fläche und den Bodenrichtwerten. Diese Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen ermittelt und den Finanzämtern mitgeteilt. Maßgeblich ist der Bodenrichtwert, der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Grundlage ist § 179 BewG.

Wann muss der Bodenrichtwert angepasst werden?

Der BFH bestätigt seine bisherige Linie: Weicht die GFZ oder WGFZ des zu bewertenden Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück ab, ist eine Anpassung anhand von Umrechnungskoeffizienten geboten. Vorrangig sind die vom Gutachterausschuss vorgegebenen Differenzierungen und Koeffizienten zu beachten.

Vereinfachte Formel:

Angepasster Bodenrichtwert =
Bodenrichtwert × Umrechnungskoeffizient Bewertungsgrundstück
÷ Umrechnungskoeffizient Bodenrichtwertgrundstück

Im Streitfall lagen folgende Werte vor:

WertBedeutung
1.700 Euro/m²Bodenrichtwert des Gutachterausschusses
WGFZ 0,5Bezugsgröße des Bodenrichtwertgrundstücks
WGFZ 0,65tatsächliche Bestandsbebauung
GFZ 0,4maximal zulässige GFZ laut Bebauungsplan
0,627 / 0,690 / 0,783Umrechnungskoeffizienten für WGFZ 0,4 / 0,5 / 0,65

Der BFH kam im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Bodenrichtwert mit 1.700 Euro/m² anzusetzen war. Grund: Bei Einbeziehung eines genehmigungsfähigen Dachgeschosses ergab sich eine rechtlich mögliche WGFZ von 0,534, die der WGFZ des Bodenrichtwertgrundstücks von 0,5 nahezu entsprach.

Zählt eine höhere tatsächliche Bebauung mit Bestandsschutz?

Nein – jedenfalls nicht im typisierten Sachwertverfahren.

Der BFH stellt ausdrücklich klar: Für die Anpassung des Bodenrichtwerts ist die rechtlich mögliche Bebauung entscheidend. Eine höhere tatsächliche Nutzung, die unter Bestandsschutz steht, bleibt bei der typisierten Ermittlung des Bodenwerts außer Betracht.

Der Grund ist die Systematik des Sachwertverfahrens. Der Bodenwert wird so ermittelt, als wäre das Grundstück unbebaut. Die vorhandene Bebauung wird dagegen über den Gebäudesachwert berücksichtigt. Würde die höhere Bestandsbebauung zusätzlich den Bodenwert erhöhen, könnte derselbe wirtschaftliche Vorteil doppelt einfließen.

Achtung: Häufiger Fehler
Viele Bewertungen stellen vorschnell auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ab. Nach dem BFH ist das im typisierten Sachwertverfahren falsch, wenn die höhere Bebauung nur bestandsgeschützt ist. Entscheidend ist zunächst die rechtlich mögliche Nutzung.

Wann hilft der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts?

Wenn die typisierte Bewertung zu einem überhöhten Wert führt, kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 198 BewG.

Als Nachweis kommt regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines qualifizierten Sachverständigen in Betracht. Auch ein Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag kann unter bestimmten Voraussetzungen als Nachweis dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse unverändert geblieben sind.

Steuer-Tipp
Lassen Sie bei hohen Bodenrichtwerten, Altbebauung, abweichender GFZ/WGFZ oder ungewöhnlichen Grundstücksverhältnissen früh prüfen, ob ein Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG sinnvoll ist.

Was bedeutet das Urteil für Beschenkte und Immobilieneigentümer?

Das BFH-Urteil zeigt: Die steuerliche Immobilienbewertung sollte nicht ungeprüft übernommen werden. Besonders bei Schenkungen innerhalb der Familie können Fehler bei Bodenrichtwert, GFZ, WGFZ oder Umrechnungskoeffizienten schnell zu einer zu hohen Schenkungsteuer führen.

Wichtig ist vor allem die Frage, worauf der Bodenrichtwert des Gutachterausschusses beruht. Wird er auf Basis einer WGFZ ermittelt, muss auch die Anpassung grundsätzlich auf WGFZ-Basis erfolgen. Eine bloße Orientierung an der GFZ des Bebauungsplans kann zu kurz greifen.

Praxis-Checkliste: Das sollten Sie prüfen

  • Welcher Bewertungsstichtag gilt für die Schenkung?
  • Welche Bodenrichtwertzone ist maßgeblich?
  • Auf welcher GFZ oder WGFZ beruht der Bodenrichtwert?
  • Weicht das zu bewertende Grundstück vom Bodenrichtwertgrundstück ab?
  • Welche Umrechnungskoeffizienten hat der Gutachterausschuss veröffentlicht?
  • Wurde fälschlich auf die tatsächliche Bestandsbebauung abgestellt?
  • Liegt eine höhere Bebauung nur wegen Bestandsschutz vor?
  • Kommt ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG in Betracht?
  • Läuft bereits eine Einspruchsfrist gegen den Grundbesitzwert- oder Schenkungsteuerbescheid?

Fazit: Bodenwert bei Schenkungsteuer sorgfältig prüfen

Der BFH stärkt mit seinem Urteil vom 17.06.2026 – II R 7/24 die Bedeutung einer methodisch sauberen Bodenwertermittlung. Bei abweichender GFZ oder WGFZ ist der Bodenrichtwert anhand von Umrechnungskoeffizienten anzupassen. Maßgeblich ist die rechtlich mögliche Bebauung – nicht eine höhere tatsächliche Bebauung, die lediglich Bestandsschutz genießt.

Für Beschenkte, Erben und Immobilieneigentümer bedeutet das: Gerade bei hochwertigen Immobilien lohnt sich eine genaue Prüfung des Grundbesitzwerts. Fehler in der Bewertung können die Steuerlast erheblich beeinflussen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ zum BFH-Urteil II R 7/24

Was hat der BFH zur Schenkungsteuer entschieden?

Der BFH hat entschieden, dass bei der Bodenwertermittlung im Sachwertverfahren die rechtlich mögliche Bebauung maßgeblich ist. Eine höhere tatsächliche Bebauung mit Bestandsschutz wird nicht automatisch berücksichtigt.

Wann wird ein Bodenrichtwert angepasst?

Ein Bodenrichtwert wird angepasst, wenn die GFZ oder WGFZ des zu bewertenden Grundstücks von der GFZ oder WGFZ des Bodenrichtwertgrundstücks abweicht. Die Anpassung erfolgt anhand von Umrechnungskoeffizienten.

Was ist der Unterschied zwischen GFZ und WGFZ?

Die GFZ ist eine bauplanungsrechtliche Kennzahl. Die WGFZ ist eine wertrelevante Kennzahl für die Immobilienbewertung und kann wirtschaftlich nutzbare Flächen einbeziehen, etwa Dachgeschossflächen.

Spielt Bestandsschutz bei der Schenkungsteuer keine Rolle?

Im typisierten Sachwertverfahren erhöht eine höhere bestandsgeschützte Bebauung den Bodenwert nicht automatisch. Sie kann aber im Rahmen eines Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG relevant werden.

Wie kann ich einen niedrigeren Wert nachweisen?

Ein niedrigerer gemeiner Wert kann nach § 198 BewG regelmäßig durch ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines qualifizierten Sachverständigen nachgewiesen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein zeitnaher Kaufpreis genügen.

Was sollten Beschenkte jetzt tun?

Beschenkte sollten prüfen lassen, ob das Finanzamt den richtigen Bodenrichtwert, die richtige GFZ oder WGFZ und die richtigen Umrechnungskoeffizienten verwendet hat. Bei Zweifeln sollte auch ein Gutachten nach § 198 BewG geprüft werden.

Weitere Infos

Quellenverzeichnis

  1. Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2026 – II R 7/24, ECLI:DE:BFH:2026.170626.IIR7.24.0, veröffentlicht am 20.08.2026.
  2. § 12 Abs. 3 ErbStG – Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
  3. § 179 BewG – Bewertung unbebauter Grundstücke anhand Fläche und Bodenrichtwerten.
  4. § 182 BewG – Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke.
  5. § 189 BewG – Sachwertverfahren; getrennte Ermittlung von Gebäudesachwert und Bodenwert.
  6. § 198 BewG – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts.
  7. § 196 BauGB – Bodenrichtwerte und Gutachterausschüsse.

BFH: Abkommensrechtliche Sperrwirkung für den formellen Fremdvergleich bei vGA

BFH-Urteil I R 57/23: Art. 9 DBA-Zypern sperrt bei verdeckten Gewinnausschüttungen den formellen Fremdvergleich. Was Unternehmen jetzt beachten müssen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Juni 2026 (Az. I R 57/23) eine wichtige Entscheidung zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei grenzüberschreitenden Konzernstrukturen getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, inwieweit der sogenannte formelle Fremdvergleich bei beherrschenden Gesellschaftern durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird.

Der BFH bestätigt: Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 kann die Anwendung des formellen Fremdvergleichs sperren. Eine vGA darf damit in den vom Abkommen erfassten Fällen nicht allein deshalb angenommen werden, weil es beispielsweise an einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen verbundenen Unternehmen fehlt.

Die Entscheidung ist insbesondere für international tätige GmbHs, Holdingstrukturen, Konzernunternehmen und grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Gesellschaften von erheblicher Bedeutung.

Was ist der formelle Fremdvergleich bei einer verdeckten Gewinnausschüttung?

Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter gelten dabei traditionell besonders strenge Anforderungen. Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter müssen grundsätzlich

  • im Voraus vereinbart,
  • klar und eindeutig geregelt,
  • zivilrechtlich wirksam und
  • entsprechend der getroffenen Vereinbarung tatsächlich durchgeführt

werden.

Fehlt es an diesen Voraussetzungen, kann bereits dieser formelle Mangel für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und damit für die Annahme einer vGA sprechen.

Davon zu unterscheiden ist der materielle Fremdvergleich. Hier geht es darum, ob der Inhalt und insbesondere die wirtschaftlichen Konditionen einer Vereinbarung dem entsprechen, was voneinander unabhängige Dritte unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten.

Diese Unterscheidung ist für das neue BFH-Urteil entscheidend.

Was regelt Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern?

Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern enthält – entsprechend Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen – den internationalen Fremdvergleichsgrundsatz („dealing at arm’s length“) für verbundene Unternehmen.

Danach dürfen Gewinne eines Unternehmens korrigiert werden, wenn zwischen verbundenen Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von den Bedingungen zwischen unabhängigen Unternehmen abweichen.

Die Vorschrift soll damit gewährleisten, dass grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen steuerlich grundsätzlich so behandelt werden, als wären sie zwischen unabhängigen Dritten abgeschlossen worden.

Die Entscheidung des BFH: DBA sperrt den formellen Fremdvergleich

Der BFH stellt nun ausdrücklich fest:

Bei einer vGA wird der formelle Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 gesperrt.

Das ist steuerlich ausgesprochen relevant.

Eine Gewinnkorrektur kann im Anwendungsbereich des DBA damit nicht allein darauf gestützt werden, dass die besonderen formellen Anforderungen des deutschen vGA-Rechts nicht eingehalten wurden.

Entscheidend ist vielmehr der abkommensrechtliche Fremdvergleich.

Die Finanzverwaltung muss somit prüfen, ob die tatsächlichen wirtschaftlichen oder finanziellen Bedingungen der Geschäftsbeziehung von denjenigen abweichen, die unabhängige Unternehmen vereinbart hätten.

Formeller und materieller Fremdvergleich sind zu trennen

Das BFH-Urteil bedeutet allerdings keinen generellen Schutz vor einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Sperrwirkung betrifft den formellen Fremdvergleich.

Ein materieller Fremdvergleich bleibt weiterhin erforderlich.

Das bedeutet beispielsweise:

Wird einer deutschen GmbH von einem ausländischen verbundenen Unternehmen eine Leistung zu einem deutlich überhöhten Preis in Rechnung gestellt, kann weiterhin zu untersuchen sein, welcher Preis zwischen fremden Dritten vereinbart worden wäre.

Die bloße Tatsache, dass beispielsweise

  • keine schriftliche Vereinbarung vorliegt,
  • eine Vereinbarung nicht rechtzeitig abgeschlossen wurde oder
  • bestimmte innerstaatliche Formerfordernisse für beherrschende Gesellschafter nicht eingehalten wurden,

kann dagegen im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern nicht ohne Weiteres die Einkommenskorrektur tragen.

Bereits das FG Berlin-Brandenburg hatte in der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern den abkommensrechtlichen „dealing at arm’s length“-Grundsatz enthält und weitergehende innerstaatliche Korrekturmöglichkeiten innerhalb seines Anwendungsbereichs begrenzen kann.

Der zugrunde liegende Fall

Dem Verfahren lag eine grenzüberschreitende Konzernstruktur zugrunde.

Die Klägerin war eine deutsche GmbH. Ihre Gesellschafterin war eine in Zypern ansässige Limited, die wiederum zu einer ebenfalls in Zypern ansässigen Konzernstruktur gehörte. Im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie wurden der deutschen Gesellschaft Leistungen aus dem Konzern in Rechnung gestellt. Für diese Leistungen bestanden teilweise keine im Voraus abgeschlossenen Vereinbarungen.

Die Finanzverwaltung behandelte einen Teil der Zahlungen beziehungsweise Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung.

Das FG Berlin-Brandenburg sah demgegenüber hinsichtlich des formellen Fremdvergleichs eine Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern. Auch die Tatsache, dass die Leistungsbeziehung zu einer in Deutschland belegenen Zweigniederlassung bestand, änderte nach Auffassung des Finanzgerichts daran grundsätzlich nichts.

Der BFH hat die zentrale abkommensrechtliche Aussage nun bestätigt.

Wichtige Einschränkung: Es muss sich um „Unternehmen“ im Sinne des DBA handeln

Besonders wichtig ist der zweite Leitsatz des BFH.

Die Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern greift nämlich nur, wenn tatsächlich abkommensrechtliche Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA-Zypern beteiligt sind.

Der BFH stellt ausdrücklich klar:

Eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit reicht hierfür nicht aus.

Auch die deutschen gesetzlichen Gewerblichkeitsfiktionen helfen nicht weiter. Nach dem BFH sind insbesondere

  • § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und
  • § 8 Abs. 2 KStG

für die Bestimmung des abkommensrechtlichen Unternehmensbegriffs nicht maßgebend.

Damit trennt der BFH konsequent zwischen dem innerstaatlichen deutschen Steuerrecht und der eigenständigen abkommensrechtlichen Qualifikation.

Beispiel: Holding oder vermögensverwaltende Gesellschaft

Die Unterscheidung kann erhebliche praktische Auswirkungen haben.

Angenommen, eine deutsche GmbH steht in einer Leistungsbeziehung mit einer ausländischen Gesellschaft, die ausschließlich Beteiligungen oder anderes Vermögen hält und keinerlei darüber hinausgehende unternehmerische Tätigkeit entfaltet.

Allein die Tatsache, dass diese Gesellschaft nach deutschem Steuerrecht aufgrund ihrer Rechtsform oder einer gesetzlichen Fiktion als gewerblich behandelt würde, reicht nach dem BFH nicht zwingend aus.

Zunächst muss geprüft werden, ob sie tatsächlich als „Unternehmen“ im abkommensrechtlichen Sinne anzusehen ist.

Ist dies nicht der Fall, kann bereits der Anwendungsbereich des Art. 9 DBA und damit auch die Sperrwirkung gegenüber dem formellen Fremdvergleich entfallen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen von Bedeutung.

1. Formmängel führen nicht automatisch zur vGA

Bei Anwendung eines Art. 9 OECD-MA entsprechenden DBA kann die Finanzverwaltung eine vGA nicht ohne Weiteres ausschließlich auf die besonderen formellen Anforderungen für beherrschende Gesellschafter stützen.

2. Der materielle Fremdvergleich bleibt entscheidend

Unternehmen sollten daraus keinesfalls ableiten, dass Verträge zwischen verbundenen Unternehmen steuerlich unproblematisch wären.

Preise, Vergütungen und sonstige Konditionen müssen weiterhin fremdüblich sein.

Gerade bei

  • Management Fees,
  • Beratungsleistungen,
  • Darlehen,
  • Lizenzzahlungen,
  • Immobiliengeschäften,
  • Kostenumlagen und
  • sonstigen konzerninternen Dienstleistungen

bleibt eine nachvollziehbare Fremdvergleichsdokumentation von erheblicher Bedeutung.

3. Unternehmensbegriff des DBA zuerst prüfen

Vor einer Berufung auf die Sperrwirkung muss geprüft werden, ob auf beiden Seiten überhaupt Unternehmen im abkommensrechtlichen Sinne beteiligt sind.

Bei reinen Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften kann dies zum entscheidenden Streitpunkt werden.

4. Deutsche Gewerblichkeitsfiktionen reichen nicht aus

Eine Gesellschaft kann nach deutschem Steuerrecht als gewerblich gelten, ohne deshalb automatisch ein Unternehmen im Sinne des jeweiligen DBA zu sein.

Die abkommensrechtliche Prüfung muss eigenständig erfolgen.

Bedeutung für Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren

Besonders interessant ist das Urteil für bereits laufende Betriebsprüfungen, Einspruchs- und Klageverfahren.

Hat das Finanzamt eine vGA bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt im Wesentlichen deshalb angenommen, weil

  • kein Vertrag vor Beginn der Leistung vorlag,
  • die Vereinbarung nicht hinreichend eindeutig formuliert war oder
  • die Vereinbarung nicht exakt wie vereinbart durchgeführt wurde,

sollte geprüft werden, ob ein einschlägiges Doppelbesteuerungsabkommen eine mit Art. 9 Abs. 1 OECD-MA vergleichbare Regelung enthält.

Ist dies der Fall, kann das BFH-Urteil I R 57/23 ein wichtiger Ansatzpunkt gegen eine allein auf den formellen Fremdvergleich gestützte Einkommenskorrektur sein.

Zugleich darf jedoch der zweite Prüfungsschritt nicht übersehen werden: Die tatsächlichen Konditionen müssen weiterhin einem materiellen Fremdvergleich standhalten.

Fazit

Das BFH-Urteil vom 24.06.2026 – I R 57/23 stärkt die Bedeutung des Abkommensrechts bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern sperrt den besonderen formellen Fremdvergleich des deutschen vGA-Rechts für beherrschende Gesellschafter. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann daher im Anwendungsbereich der Vorschrift nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die besonderen deutschen Anforderungen an vorherige, klare und eindeutige Vereinbarungen nicht erfüllt sind.

Die Entscheidung hat jedoch eine wichtige Grenze: Art. 9 DBA greift nur bei Unternehmen im abkommensrechtlichen Sinne. Rein vermögensverwaltende Tätigkeiten genügen nicht; nationale Gewerblichkeitsfiktionen können den erforderlichen Unternehmenscharakter nicht ersetzen.

Für die Beratungspraxis ergibt sich damit eine klare Prüfungsreihenfolge:

  1. Ist das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar?
  2. Liegen auf beiden Seiten Unternehmen im abkommensrechtlichen Sinne vor?
  3. Beruht die vom Finanzamt angenommene vGA lediglich auf dem formellen Fremdvergleich?
  4. Sind die vereinbarten Preise und sonstigen Konditionen materiell fremdüblich?

Gerade bei internationalen Konzern-, Holding- und Gesellschafterstrukturen sollte diese Prüfung künftig fester Bestandteil der steuerlichen Verteidigung gegen vGA-Korrekturen sein.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2026 – I R 57/23; Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2023 – 8 K 8171/21.


Strafverteidigungskosten absetzen: FG Niedersachsen zu § 12 Nr. 4 EStG

FG Niedersachsen: Verteidigerkosten können trotz § 12 Nr. 4 EStG Werbungskosten sein. BFH-Revision VI R 10/26 ist anhängig.

Strafverteidigungskosten absetzen – geht das trotz des Abzugsverbots in § 12 Nr. 4 EStG? Zu dieser für Arbeitnehmer, Geschäftsführer und leitende Angestellte wichtigen Frage hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 14. Juli 2026 entschieden. Das Ergebnis ist steuerzahlerfreundlich: Verteidigerkosten können weiterhin als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der strafrechtliche Vorwurf beruflich veranlasst ist. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig; beim Bundesfinanzhof ist die Revision unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig.

Worum ging es im Fall des FG Niedersachsen?

Der Kläger war als kaufmännischer Leiter beziehungsweise Geschäftsleiter Finanzen bei seinem Arbeitgeber tätig. In einem landgerichtlichen Strafverfahren wurde er wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Eine Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB ordnete das Landgericht nicht an.

Der strafrechtliche Vorwurf betraf unzutreffende Umsatzsteuerjahreserklärungen. Darin war unberechtigt Vorsteuer aus Gutschriften gegenüber Subunternehmern geltend gemacht worden. Die Steuerverkürzungen beliefen sich auf rund 2,8 Mio. Euro zugunsten des Arbeitgebers. Zusätzlich hatten handelnde Personen sogenannte Kick-Back-Zahlungen erhalten; auf den Kläger entfielen etwa 120.000 Euro. Wichtig für die steuerliche Beurteilung: Diese Kick-Back-Zahlungen waren nicht Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs vor dem Landgericht.

Warum können Verteidigerkosten Werbungskosten sein?

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei Strafverteidigungskosten kommt es deshalb darauf an, ob der strafrechtliche Vorwurf durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist.

Der BFH stellt in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob die vorgeworfene Handlung in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde – und nicht nur „bei Gelegenheit“ der Tätigkeit. Strafverteidigungskosten sind danach abziehbar, wenn der konkrete Tatvorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst ist.

Das FG Niedersachsen bejahte diesen Zusammenhang. Der Kläger habe die Steuerhinterziehungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter Finanzen zugunsten seines Arbeitgebers begangen. Die Kick-Back-Zahlungen durchbrachen diesen beruflichen Zusammenhang nach Auffassung des Gerichts nicht, weil sie nicht Teil des konkreten Anklagevorwurfs waren.

Greift § 12 Nr. 4 EStG als Abzugsverbot?

Nach § 12 Nr. 4 EStG dürfen unter anderem in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, bestimmte strafähnliche vermögensrechtliche Rechtsfolgen, bestimmte Auflagen oder Weisungen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen steuerlich nicht abgezogen werden.

Der entscheidende Streitpunkt lautet: Fallen Strafverteidigungskosten immer unter „damit zusammenhängende Aufwendungen“?

Das FG Niedersachsen sagt: Nein, jedenfalls nicht pauschal. Zwar spreche die Entstehungsgeschichte dafür, dass der Gesetzgeber Strafverteidigungskosten stärker vom Abzug ausschließen wollte. Nach Auffassung des Gerichts ist dies dem Gesetzgeber aber nur gelungen, soweit tatsächlich eine Geldstrafe oder eine in § 12 Nr. 4 EStG gleichgestellte Sanktion verhängt wurde.

Dafür verweist das Gericht auch auf § 52 Abs. 20 EStG. Diese Anwendungsvorschrift bezieht sich auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, gleichgestellte Sanktionen und nach diesem Zeitpunkt entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen.

Warum ist die Entscheidung so wichtig?

Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie die Neufassung des § 12 Nr. 4 EStG nicht als pauschales Abzugsverbot für sämtliche Verteidigerkosten versteht. Nach Ansicht des FG würde eine zu weite Auslegung sogar dazu führen, dass Verteidigerkosten auch im Fall eines Freispruchs nicht abziehbar wären. Das hielt das Gericht bei beruflich veranlassten Kosten für nicht vereinbar mit dem objektiven Nettoprinzip.

Für Betroffene bedeutet das: Wird ein Strafverfahren wegen Vorgängen geführt, die eindeutig im beruflichen Aufgabenbereich liegen, sollte der Werbungskostenabzug sorgfältig geprüft und nicht vorschnell aufgegeben werden.

Steuer-Tipp:
Entscheidend ist der konkrete strafrechtliche Vorwurf. Bewahren Sie deshalb Anklageschrift, Strafurteil, Einstellungsbeschluss, Verteidigerrechnungen und Zahlungsnachweise vollständig auf. Nur so lässt sich später sauber darlegen, ob die Verteidigungskosten beruflich veranlasst waren.

Wann wird der Abzug kritisch?

Der Abzug von Strafverteidigungskosten bleibt ein Ausnahmefall. Besonders kritisch sind Fälle, in denen die berufliche Tätigkeit lediglich die Gelegenheit zur Straftat geschaffen hat oder private Motive den beruflichen Zusammenhang überlagern.

Das kann insbesondere bei persönlicher Bereicherung, Untreuehandlungen zulasten des Arbeitgebers oder privaten Vorteilen relevant werden. Der BFH verlangt eine klare Zuordnung zur beruflichen Sphäre. In der Entscheidung VI B 88/21 betont der BFH außerdem, dass der konkrete Tatvorwurf maßgeblich ist, aufgrund dessen die Strafverteidigungskosten entstanden sind.

Achtung / Häufiger Fehler:
Nicht jede Straftat im Arbeitsumfeld führt automatisch zu Werbungskosten. Wer seine berufliche Stellung nur nutzt, um private Vorteile zu erzielen, riskiert, dass das Finanzamt den Abzug ablehnt.

Praxisbeispiel: Welche Steuerwirkung kann der Abzug haben?

Ein leitender Angestellter zahlt 15.000 Euro an Strafverteidigerhonorar. Wird der Betrag als Werbungskosten anerkannt, mindern sich seine steuerpflichtigen Einkünfte um 15.000 Euro.

Bei einem beispielhaften persönlichen Grenzsteuersatz von 35 % ergäbe sich rechnerisch eine Einkommensteuerentlastung von 5.250 Euro. Der tatsächliche Vorteil hängt aber immer von der individuellen Steuerbelastung, weiteren Werbungskosten, Sonderausgaben und dem konkreten Steuerbescheid ab.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wer vergleichbare Strafverteidigungskosten getragen hat, sollte prüfen lassen, ob der Einkommensteuerbescheid noch offen ist. Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab, kommt ein Einspruch in Betracht. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Da beim BFH bereits das Verfahren VI R 10/26 anhängig ist, kann in vergleichbaren Fällen außerdem ein Ruhen des Einspruchsverfahrens geprüft werden. Nach § 363 Abs. 2 AO ruht ein Einspruchsverfahren insoweit, wenn eine Rechtsfrage bei einem obersten Bundesgericht anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird.

Checkliste: Verteidigerkosten steuerlich richtig vorbereiten

  • Verteidigerrechnungen und Zahlungsnachweise vollständig sichern.
  • Anklageschrift, Strafbefehl, Urteil oder Einstellungsbeschluss aufbewahren.
  • Beruflichen Aufgabenbereich dokumentieren, zum Beispiel durch Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder Organigramm.
  • Prüfen, ob der Tatvorwurf in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erhoben wurde.
  • Private Motive und persönliche Vorteile steuerlich gesondert bewerten lassen.
  • Steuerbescheid auf Anerkennung der Werbungskosten prüfen.
  • Bei Ablehnung die einmonatige Einspruchsfrist beachten.
  • Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf BFH VI R 10/26 prüfen.

FAQ: Strafverteidigungskosten absetzen

Sind Strafverteidigungskosten steuerlich abziehbar?

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Ein Werbungskostenabzug kommt in Betracht, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Maßgeblich ist die konkrete Tat, wegen der die Verteidigerkosten entstanden sind.

Gilt das auch bei einer Verurteilung?

Eine Verurteilung schließt den Abzug nicht automatisch aus. Im Fall des FG Niedersachsen wurde der Kläger verurteilt; dennoch ließ das Gericht den Werbungskostenabzug zu, weil der Tatvorwurf beruflich veranlasst war.

Verhindert § 12 Nr. 4 EStG den Abzug immer?

Nein. Nach dem nicht rechtskräftigen Urteil des FG Niedersachsen greift § 12 Nr. 4 EStG nicht automatisch bei sämtlichen Strafverteidigungskosten. Entscheidend ist insbesondere, ob eine Geldstrafe oder eine vergleichbare Sanktion im Sinne der Norm festgesetzt wurde.

Was bedeutet das BFH-Verfahren VI R 10/26?

Die Entscheidung des FG Niedersachsen ist noch nicht endgültig. Der BFH wird klären, wie § 12 Nr. 4 EStG bei beruflich veranlassten Strafverteidigungskosten nach der Neufassung auszulegen ist.

Was gilt bei Kick-Back-Zahlungen?

Kick-Back-Zahlungen können den Werbungskostenabzug gefährden, wenn sie Gegenstand des Strafvorwurfs sind oder eine private Mitveranlassung überwiegt. Im Streitfall des FG Niedersachsen waren sie jedoch nicht Gegenstand der Anklage; deshalb sah das Gericht den beruflichen Zusammenhang der Verteidigerkosten nicht als durchbrochen an.

Was tun, wenn das Finanzamt den Abzug ablehnt?

Dann sollte der Steuerbescheid fristgerecht geprüft werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Bei vergleichbaren Fällen sollte zusätzlich ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf BFH VI R 10/26 geprüft werden.

Fazit: Gute Argumente für den Werbungskostenabzug – aber BFH-Entscheidung abwarten

Das Urteil des FG Niedersachsen stärkt Steuerpflichtige, deren Verteidigerkosten aus einem beruflich veranlassten Strafverfahren stammen. § 12 Nr. 4 EStG ist nach dieser Entscheidung kein pauschales Abzugsverbot für sämtliche Strafverteidigungskosten.

Für die Praxis gilt jedoch: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Vergleichbare Fälle sollten sorgfältig dokumentiert und verfahrensrechtlich offengehalten werden. Besonders wichtig sind der konkrete Tatvorwurf, der berufliche Aufgabenbereich und die Frage, ob eine von § 12 Nr. 4 EStG erfasste Sanktion festgesetzt wurde.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Steuertipp: Lassen Sie es lieber nicht soweit kommen und ziehen Sie eine Selbstanzeige in Betracht.

Quellenverzeichnis

  1. Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 9/2026 vom 20.08.2026, Mitteilung zum Urteil vom 14.07.2026, Az. 13 K 108/25, nicht rechtskräftig, BFH-Az. VI R 10/26.
  2. § 12 Nr. 4 EStG, nicht abzugsfähige Ausgaben, Rechtsstand 21.08.2026.
  3. § 52 Abs. 20 EStG, Anwendungsvorschrift zu § 12 Nr. 4 EStG, Rechtsstand 21.08.2026.
  4. BFH, Beschluss vom 31.03.2022, VI B 88/21, Strafverteidigungskosten als Werbungskosten.
  5. BFH, Entscheidung vom 20.10.2016, VI R 27/15, zur beruflichen Veranlassung und Abgrenzung „in Ausübung“ versus „bei Gelegenheit“ der Tätigkeit.
  6. § 355 Abs. 1 AO, Einspruchsfrist.
  7. § 363 Abs. 2 AO, Ruhen des Einspruchsverfahrens.

BFH: Volle Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer

BFH: Vermächtnisnehmer können die Erbfallkostenpauschale voll abziehen, wenn nur ihr Erwerb in Deutschland steuerpflichtig ist.
Rechtsstand: 21.08.2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Auch Vermächtnisnehmer können die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag ist nicht zu kürzen, wenn der Vermächtnisnehmer der einzige in Deutschland persönlich steuerpflichtige Erwerber ist und die übrigen Erwerbe nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Maßgeblich ist das BFH-Urteil vom 17.06.2026 – II R 25/23.

Aktuell beträgt die Erbfallkostenpauschale 15.000 €. Dieser Betrag gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht. Im entschiedenen BFH-Fall ging es dagegen noch um den früheren Betrag von 10.300 €, weil der Erbfall bereits im November 2019 eingetreten war.

Worum ging es im BFH-Fall?

Im Streitfall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Sie wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die Klägerin lebte in Deutschland und erhielt ein Geldvermächtnis von 50.000 britischen Pfund. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug der damaligen Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 €, obwohl ihr tatsächlich nur Kosten von 13,20 € entstanden waren.

Das Finanzamt erkannte nur die tatsächlichen Kosten von 13,20 € an. Das Finanzgericht gewährte die Pauschale lediglich anteilig im Verhältnis des Vermächtnisses zum Nachlasswert. Der BFH entschied jedoch zugunsten der Klägerin: Der volle Pauschbetrag war abzuziehen.

Können Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale abziehen?

Ja. Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass die Erbfallkostenpauschale nicht nur Erben zusteht. Auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können den Pauschbetrag geltend machen. Ein Vermächtnis gilt erbschaftsteuerlich als Erwerb von Todes wegen.

Das ist für die Praxis wichtig, weil Vermächtnisnehmer häufig davon ausgehen, dass sie steuerlich anders behandelt werden als Erben. Bei der Erbfallkostenpauschale ist das nach der BFH-Entscheidung nicht der Fall.

Steuer-Tipp:
Haben Sie ein Vermächtnis erhalten, sollten Sie die Erbfallkostenpauschale in der Erbschaftsteuererklärung aktiv prüfen. Gerade bei Geldvermächtnissen wird dieser Abzug häufig übersehen.

Warum wurde die Pauschale nicht gekürzt?

Der BFH begründet seine Entscheidung mit der persönlichen Steuerpflicht nach § 2 ErbStG. Die Klägerin war in Deutschland ansässig und damit unbeschränkt steuerpflichtig. Der Erbe lebte dagegen in Großbritannien; sein Erwerb unterlag im konkreten Fall nicht der deutschen Besteuerung.

Würde man die Pauschale in einem solchen Fall anteilig kürzen, würde der gekürzte Teil endgültig verfallen. Genau das sieht das Gesetz nach Auffassung des BFH nicht vor. Sind neben einem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, bleibt es beim vollen Pauschbetrag für den in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber.

Wird die Erbfallkostenpauschale pro Person oder pro Erbfall gewährt?

Die Pauschale wird pro Erbfall nur einmal gewährt. Das bedeutet: Gibt es mehrere in Deutschland steuerpflichtige Erwerber, kann nicht jeder Erwerber zusätzlich die volle Pauschale abziehen. In diesem Fall ist der Pauschbetrag aufzuteilen.

Im BFH-Fall war aber gerade nur eine Person in Deutschland steuerpflichtig. Deshalb musste die Pauschale nicht aufgeteilt werden.

Achtung / Häufiger Fehler:
Das Urteil bedeutet nicht, dass mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer jeweils den vollen Betrag erhalten. Die volle Pauschale kommt nur dann beim einzelnen Erwerber an, wenn keine weiteren in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber vorhanden sind.

Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale aktuell?

Die Erbfallkostenpauschale beträgt aktuell 15.000 €. Sie gilt ohne Einzelnachweis für bestimmte Erbfallkosten, insbesondere Bestattungskosten, Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, übliche Grabpflegekosten sowie Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder der Erlangung des Erwerbs.

Der Betrag von 15.000 € gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht. Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.

Beispiel: So wirkt sich der volle Pauschbetrag aus

Ein in Deutschland lebender Vermächtnisnehmer erhält aus einem ausländischen Nachlass ein Geldvermächtnis. Die übrigen Erben leben im Ausland und unterliegen mit ihrem Erwerb nicht der deutschen Erbschaftsteuer.

Vereinfachtes Beispiel nach aktueller Rechtslage:

  • Wert des Vermächtnisses: 60.000 €
  • Abzug Erbfallkostenpauschale: 15.000 €
  • Steuerpflichtiger Erwerb vor persönlichen Freibeträgen: 45.000 €

Je nach Verwandtschaftsverhältnis und Steuerklasse kommen anschließend persönliche Freibeträge hinzu. Für Personen der Steuerklasse II beträgt der persönliche Freibetrag beispielsweise 20.000 €.

Das Beispiel zeigt: Die volle Erbfallkostenpauschale kann die Erbschaftsteuer spürbar reduzieren.

Was bedeutet das Urteil für internationale Erbfälle?

Das Urteil ist besonders relevant bei Erbfällen mit Auslandsbezug. Dazu gehören etwa Fälle, in denen:

  • der Erblasser im Ausland lebte,
  • einzelne Erben im Ausland ansässig sind,
  • nur ein Vermächtnisnehmer in Deutschland wohnt,
  • ein deutscher Erwerber aus einem ausländischen Nachlass bedacht wird.

In solchen Fällen sollte genau geprüft werden, welche Erwerbe tatsächlich der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Ist nur ein Erwerber in Deutschland persönlich steuerpflichtig, kann ihm nach dem BFH die volle Erbfallkostenpauschale zustehen.

Checkliste: Was Vermächtnisnehmer jetzt prüfen sollten

  • Wurde ein Vermächtnis, Pflichtteil oder Erbteil erworben?
  • Besteht für den Erwerber eine persönliche Steuerpflicht in Deutschland?
  • Gibt es weitere in Deutschland steuerpflichtige Erwerber?
  • Wurde die Erbfallkostenpauschale in der Erbschaftsteuererklärung beantragt?
  • Hat das Finanzamt nur tatsächliche Kosten oder nur eine gekürzte Pauschale berücksichtigt?
  • Ist der Erbschaftsteuerbescheid noch änderbar oder läuft noch eine Einspruchsfrist?
  • Wurde der Erwerb rechtzeitig dem Finanzamt angezeigt? Ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb ist grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

FAQ: Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer

Kann ein Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale geltend machen?

Ja. Nach dem BFH-Urteil vom 17.06.2026 – II R 25/23 können auch Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen.

Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale 2026?

Die Erbfallkostenpauschale beträgt aktuell 15.000 €. Dieser Betrag gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht.

Warum ging es im BFH-Fall noch um 10.300 €?

Der Erbfall ereignete sich im November 2019. Deshalb galt im Streitfall noch die frühere Rechtslage mit einem Pauschbetrag von 10.300 €.

Muss der Vermächtnisnehmer tatsächliche Kosten nachweisen?

Nein. Die Pauschale wird ohne Einzelnachweis abgezogen. Der BFH betont den Vereinfachungszweck der Regelung.

Wird die Pauschale mehrfach gewährt, wenn es mehrere Erwerber gibt?

Nein. Die Erbfallkostenpauschale wird pro Erbfall nur einmal gewährt. Bei mehreren steuerpflichtigen Erwerbern ist sie aufzuteilen.

Gilt das Urteil auch bei einem Auslandsnachlass?

Ja, gerade für internationale Erbfälle ist die Entscheidung wichtig. Wenn nur ein Erwerber in Deutschland steuerpflichtig ist und die übrigen Erwerbe nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, darf die Pauschale nach dem BFH nicht anteilig gekürzt werden.

Fazit: BFH stärkt Vermächtnisnehmer bei der Erbschaftsteuer

Das BFH-Urteil vom 17.06.2026 – II R 25/23 ist eine wichtige Klarstellung für Vermächtnisnehmer. Sie können die Erbfallkostenpauschale nicht nur grundsätzlich beanspruchen. Sie erhalten sie auch ungekürzt, wenn sie der einzige in Deutschland persönlich steuerpflichtige Erwerber sind und die übrigen Erwerbe nicht der deutschen Besteuerung unterliegen.

Für die Praxis bedeutet das: Erbschaftsteuerbescheide mit Auslandsbezug sollten sorgfältig geprüft werden. Wurde die Pauschale nicht oder nur anteilig berücksichtigt, kann ein Einspruch sinnvoll sein.

Beratungshinweis:
Haben Sie ein Vermächtnis erhalten oder betrifft Ihr Erbfall mehrere Länder? Dann sollten Sie prüfen lassen, ob Ihnen die volle Erbfallkostenpauschale zusteht und ob Ihr Erbschaftsteuerbescheid korrigiert werden kann.

Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 043/26 vom 20.08.2026: „Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer“.
  2. BFH, Urteil vom 17.06.2026 – II R 25/23, ECLI:DE:BFH:2026.170626.IIR25.23.0.
  3. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG: Erbfallkostenpauschale von aktuell 15.000 € ohne Nachweis.
  4. § 37 Abs. 21 ErbStG: Anwendung der Neufassung für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht.
  5. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder geltend gemachten Pflichtteilsanspruch als Erwerb von Todes wegen.
  6. § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG: Freibetrag von 20.000 € für Personen der Steuerklasse II.
  7. § 30 Abs. 1 und 3 ErbStG: Anzeige des Erwerbs binnen drei Monaten und gesetzliche Ausnahmen.

Die 5 teuersten Steuerfehler bei Unternehmern

Diese 5 Steuerfehler kosten Unternehmer Liquidität, Vorsteuer und Nerven – inklusive Checkliste und Praxistipps.

Warum Steuerfehler selten plötzlich entstehen

Die 5 teuersten Steuerfehler bei Unternehmern haben meistens eine Gemeinsamkeit: Sie entstehen nicht durch böse Absicht, sondern durch fehlende Routinen. Belege bleiben liegen, Steuerzahlungen werden nicht eingeplant, private und betriebliche Ausgaben verschwimmen – und der Steuerberater wird erst eingeschaltet, wenn die Entscheidung längst getroffen ist.

Das Problem: Im Steuerrecht werden kleine Versäumnisse schnell teuer. Wer Fristen verpasst, Zahlungen zu spät leistet oder Vorsteuer aus fehlerhaften Rechnungen geltend macht, riskiert Nachzahlungen, Zinsen, Zuschläge oder Diskussionen in der Betriebsprüfung.

Steuerfehler 1: Steuern werden nicht als Liquidität geplant

Viele Unternehmer schauen auf den Kontostand und verwechseln ihn mit verfügbarem Gewinn. Das kann gefährlich werden. Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind gesetzlich vorgesehen und können bei steigenden Gewinnen spürbar ansteigen. Für Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist § 37 EStG maßgeblich; bei Kapitalgesellschaften verweist § 31 KStG auf die Vorschriften zur Erhebung der Einkommensteuer, und die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ergeben sich aus § 19 GewStG.

Praxisbeispiel:
Ein Unternehmer erzielt deutlich mehr Gewinn als im Vorjahr, passt seine privaten Entnahmen aber nicht an. Die späteren Vorauszahlungen und Nachzahlungen treffen dann auf ein Konto, das zwar Umsatz gesehen hat, aber keine Rücklagen mehr enthält.

Steuer-Tipp:
Richten Sie ein separates Steuerkonto ein. Eine monatliche Rücklage für Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer schützt vor Liquiditätsstress.

Steuerfehler 2: Fristen und Zahlungen werden unterschätzt

Ein besonders teurer Fehler ist der Gedanke: „Ein paar Tage später ist doch nicht schlimm.“ Bei Steuerzahlungen kann genau das teuer werden. Wird eine Steuer nicht rechtzeitig gezahlt, fällt nach § 240 AO grundsätzlich ein Säumniszuschlag von 1 Prozent je angefangenem Monat auf den abgerundeten rückständigen Steuerbetrag an.

Auch verspätete Steuererklärungen können teuer werden. Der Verspätungszuschlag beträgt bei vielen Jahressteuererklärungen 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro je angefangenem Monat der Verspätung. Die konkrete Anwendung hängt vom Einzelfall und der Erklärung ab.

Bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt: Unternehmer müssen die Voranmeldung grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch übermitteln und die Vorauszahlung selbst berechnen.

Achtung / Häufiger Fehler:
Viele Unternehmer planen nur die Abgabefrist, aber nicht den Zahlungsabfluss. Entscheidend ist nicht, wann die Erklärung vorbereitet wird, sondern wann die Steuer beim Finanzamt fällig ist.

Steuerfehler 3: Vorsteuer wird durch fehlerhafte Rechnungen riskiert

Der Vorsteuerabzug ist für viele Unternehmen ein wichtiger Liquiditätsfaktor. Er setzt jedoch voraus, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Rechnungen richten sich nach § 14 UStG; der Vorsteuerabzug ist in § 15 UStG geregelt.

Besonders kritisch sind:

  • fehlende oder falsche Pflichtangaben,
  • unklare Leistungsbeschreibungen,
  • falsche Umsatzsteuerbeträge,
  • Rechnungen an die falsche Gesellschaft,
  • nicht sauber archivierte E-Rechnungen.

Seit der Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung im B2B-Bereich rücken auch Datenformat und Aufbewahrung stärker in den Fokus. Das BMF hat die GoBD unter anderem wegen der E-Rechnung angepasst; bei hybriden E-Rechnungen kommt es vor allem darauf an, dass der strukturierte Teil aufbewahrt wird, sofern dieser für die Besteuerung maßgeblich ist.

Steuer-Tipp:
Prüfen Sie Eingangsrechnungen nicht erst beim Jahresabschluss. Ein monatlicher Rechnungscheck spart Rückfragen, Korrekturen und verlorene Vorsteuer.

Steuerfehler 4: Belege werden gesammelt, aber nicht revisionssicher organisiert

„Der Beleg ist irgendwo vorhanden“ reicht nicht immer. Bücher und Aufzeichnungen müssen so geführt werden, dass sie den Anforderungen der Abgabenordnung und der GoBD entsprechen. Nach § 146 AO müssen elektronische Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar und lesbar gemacht werden können; § 147 AO regelt die Aufbewahrung steuerlich relevanter Unterlagen.

Teuer wird es, wenn Unterlagen fehlen, verändert wurden oder nicht mehr maschinell auswertbar sind. Dann entstehen nicht nur Mehrarbeit und Beratungskosten. Im schlimmsten Fall drohen Hinzuschätzungen oder langwierige Diskussionen in der Betriebsprüfung.

Achtung / Häufiger Fehler:
PDF heruntergeladen, Datei umbenannt, E-Mail gelöscht – und damit ist der steuerlich relevante Originalprozess nicht mehr sauber nachvollziehbar. Gerade bei digitalen Belegen zählt die Organisation vom ersten Tag an.

Steuerfehler 5: Private und betriebliche Ausgaben werden vermischt

Viele Unternehmer zahlen schnell mit der falschen Karte, nutzen betriebliche Gegenstände privat oder buchen gemischte Ausgaben ohne saubere Dokumentation. Das wirkt im Alltag harmlos, kann steuerlich aber unangenehm werden.

Bei betrieblich genutzten Pkw ist die private Nutzung ausdrücklich geregelt. Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, sieht § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG unter bestimmten Voraussetzungen die Bewertung der Privatnutzung mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises je Kalendermonat vor.

Auch bei gemischten oder privat veranlassten Aufwendungen ist Vorsicht geboten. § 4 EStG enthält Regelungen zu Betriebsausgaben und nicht abziehbaren Aufwendungen.

Praxisbeispiel:
Ein Unternehmer nutzt den Firmenwagen privat, führt aber kein belastbares Fahrtenbuch und berücksichtigt die Privatnutzung nicht korrekt. Das fällt oft erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten oder einer Prüfung auf – dann muss nachgearbeitet und gegebenenfalls korrigiert werden.

Kurze Checkliste: So vermeiden Sie teure Steuerfehler

  • Monatliches Steuerkonto für Rücklagen einrichten
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Zahlungsfristen aktiv überwachen
  • Eingangsrechnungen direkt auf Pflichtangaben prüfen
  • E-Rechnungen im ursprünglichen, steuerlich relevanten Format archivieren
  • Private und betriebliche Zahlungen konsequent trennen
  • Firmenwagen, Geschenke, Bewirtung und gemischte Kosten sauber dokumentieren
  • Größere Investitionen vorab steuerlich prüfen lassen
  • Steuerberater vor Entscheidungen einbinden, nicht erst danach

Fazit: Gute Steuerberatung beginnt vor dem Fehler

Die teuersten Steuerfehler entstehen selten am Jahresende. Sie entstehen im Alltag: bei der Zahlung, beim Beleg, bei der Rechnung, bei der privaten Nutzung oder bei einer Entscheidung, die steuerlich nicht vorher geprüft wurde.

Wer seine Buchhaltung als Frühwarnsystem nutzt, schützt nicht nur seine Steuerlast, sondern vor allem seine Liquidität.

Unser Tipp: Sprechen Sie steuerliche Fragen nicht erst an, wenn der Bescheid kommt. Je früher wir eingebunden sind, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ

Was ist der teuerste Steuerfehler bei Unternehmern?

Oft ist nicht ein einzelner Fehler entscheidend, sondern fehlende Liquiditätsplanung. Wenn Steuerzahlungen, Vorauszahlungen und Nachzahlungen nicht eingeplant werden, kann ein eigentlich profitables Unternehmen finanziell unter Druck geraten.

Wann entstehen Säumniszuschläge?

Säumniszuschläge entstehen grundsätzlich, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt wird. Nach § 240 AO beträgt der Säumniszuschlag 1 Prozent je angefangenem Monat des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags.

Warum sind fehlerhafte Rechnungen so problematisch?

Weil der Vorsteuerabzug an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist. Rechnungen müssen insbesondere den Anforderungen des § 14 UStG genügen; der Vorsteuerabzug ist in § 15 UStG geregelt.

Muss ich E-Rechnungen anders aufbewahren als PDFs?

Bei E-Rechnungen ist entscheidend, dass der steuerlich relevante strukturierte Datenteil erhalten bleibt. Das BMF hat die GoBD unter anderem wegen der E-Rechnung angepasst.

Wann sollte ich meinen Steuerberater einbinden?

Immer vor größeren Entscheidungen: Investitionen, Fahrzeuganschaffung, Rechtsformwechsel, Gewinnausschüttung, Einstellung von Mitarbeitern oder privaten Entnahmen. Nach der Entscheidung bleiben oft nur noch Korrektur und Schadensbegrenzung.

Link-Vorschläge

Einkommensteuerreform 2027: Was der BMF-Entwurf für Steuerzahler, Familien und Arbeitgeber bedeutet

Grundfreibetrag, Kindergeld, Minijobs, Handwerkerleistungen: Was der BMF-Entwurf zur Einkommensteuerreform 2027 vorsieht.

Die Einkommensteuerreform 2027 liegt als Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vor. Geplant sind Entlastungen beim Grundfreibetrag, beim Kindergeld, bei den Kinderfreibeträgen und beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Gleichzeitig enthält der Entwurf auch Gegenfinanzierungen: Handwerkerleistungen sollen steuerlich weniger stark gefördert werden, die Pauschsteuer für Minijobs soll steigen und sehr hohe Einkommen sollen stärker belastet werden. Wichtig für die Praxis: Der Entwurf ist noch nicht beschlossen und damit rechtlich in Schwebe.

Das Wichtigste zur Einkommensteuerreform 2027 auf einen Blick

  • Der Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 Euro und 2028 auf 12.900 Euro steigen.
  • Das Kindergeld soll ab Januar 2027 auf 267 Euro und ab Januar 2028 auf 272 Euro je Kind und Monat steigen.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 Euro auf 1.430 Euro erhöht werden.
  • Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll von 20 Prozent / maximal 1.200 Euro auf 15 Prozent / maximal 900 Euro sinken.
  • Die einheitliche Minijob-Pauschsteuer soll von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen.
  • Für sehr hohe Einkommen soll ein neuer Spitzenbereich mit 47 Prozent ab 280.000 Euro eingeführt werden.
  • Die meisten Änderungen sollen nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2027 gelten; einzelne zweite Stufen sind für 2028 geplant.

Ist die Einkommensteuerreform 2027 schon beschlossen?

Nein. Aktuell handelt es sich um einen Referentenentwurf des BMF mit Bearbeitungsstand 18.08.2026, 07:19 Uhr. Ein Referentenentwurf ist ein früher Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Der Bundestag und der Bundesrat können Inhalte noch ändern. Deshalb sollten Steuerpflichtige und Unternehmen die geplanten Werte zwar kennen, aber noch nicht als endgültiges Recht einplanen.

Achtung / Häufiger Fehler:
Planen Sie Investitionen, Lohnmodelle oder Renovierungen nicht allein auf Basis des Entwurfs. Erst das endgültig verkündete Gesetz ist verbindlich.

Welche Änderungen sind beim Einkommensteuertarif geplant?

Der Entwurf sieht eine Entlastung im unteren und mittleren Einkommensbereich vor. Der Grundfreibetrag soll steigen. Das ist der Teil des zu versteuernden Einkommens, der steuerfrei bleibt. Nach geltendem Recht beträgt der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2026 12.348 Euro. Für 2027 sind 12.564 Euro, für 2028 12.900 Euro vorgesehen.

Gleichzeitig soll der Bereich der sogenannten Reichensteuer neu zugeschnitten werden. Nach geltendem Recht beginnt der Steuersatz von 45 Prozent im Jahr 2026 ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen. Nach dem Entwurf sollen künftig 45 Prozent ab 250.000 Euro und 47 Prozent ab 280.000 Euro gelten. Diese Werte beziehen sich auf die Einzelveranlagung; bei Zusammenveranlagung ist das Splittingverfahren zu beachten.

BereichGeltendes Recht 2026Geplant ab 2027Geplant ab 2028
Grundfreibetrag12.348 Euro12.564 Euro12.900 Euro
42-%-Zoneab 69.879 Euroab 70.601 Euroab 70.601 Euro
45-%-Zoneab 277.826 Euroab 250.000 Euroab 250.000 Euro
47-%-Zonenicht vorgesehenab 280.000 Euroab 280.000 Euro

Was ändert sich für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer ist vor allem der geplante höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag relevant. Nach geltendem Recht beträgt er 1.230 Euro. Der Entwurf sieht ab 2027 eine Erhöhung auf 1.430 Euro vor. Der Pauschbetrag wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.

Steuer-Tipp:
Wer hohe Fahrtkosten, Fortbildungskosten, Arbeitsmittel, Homeoffice-Tage oder Kosten einer doppelten Haushaltsführung hat, sollte weiterhin prüfen, ob die tatsächlichen Werbungskosten über dem Pauschbetrag liegen.

Was ist für Familien geplant?

Familien sollen durch höheres Kindergeld und höhere Kinderfreibeträge entlastet werden. Das Kindergeld beträgt nach geltendem Recht 259 Euro monatlich je Kind. Nach dem Entwurf soll es ab Januar 2027 auf 267 Euro und ab Januar 2028 auf 272 Euro monatlich je Kind steigen.

Auch die Freibeträge für Kinder sollen angehoben werden. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung betragen nach geltendem Recht zusammen 4.878 Euro je Elternteil beziehungsweise 9.756 Euro bei zusammenveranlagten Eltern, wenn das Kind zu beiden Eltern in einem Kindschaftsverhältnis steht. Nach dem Entwurf wären es ab 2027 zusammen 5.028 Euro je Elternteil und ab 2028 5.118 Euro je Elternteil.

Familienleistung2026geplant 2027geplant 2028
Kindergeld je Kind und Monat259 Euro267 Euro272 Euro
Freibeträge je Kind bei zusammenveranlagten Eltern9.756 Euro10.056 Euro10.236 Euro

Werden Handwerkerleistungen ab 2027 schlechter gestellt?

Ja, nach dem Entwurf sollen Handwerkerleistungen steuerlich weniger stark begünstigt werden. Nach geltendem Recht ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für begünstigte Handwerkerleistungen um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Der Entwurf sieht künftig nur noch 15 Prozent und höchstens 900 Euro vor.

Praxisbeispiel:
Sie lassen Renovierungsarbeiten ausführen. Die begünstigten Arbeitskosten betragen 6.000 Euro. Nach geltendem Recht kann die Steuerermäßigung bis zu 1.200 Euro betragen. Nach dem Entwurf wären es nur noch 900 Euro. Die mögliche Entlastung würde in diesem Beispiel um 300 Euro sinken.

Achtung / Häufiger Fehler:
Bei Handwerkerleistungen sind grundsätzlich nur Arbeitskosten begünstigt, nicht Materialkosten. Außerdem müssen eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.

Was bedeutet der Entwurf für Arbeitgeber mit Minijobs?

Für Arbeitgeber kann die Reform bei Minijobs zu höheren Kosten führen. Nach geltendem Recht kann die Lohnsteuer für bestimmte geringfügige Beschäftigungen mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 Prozent erhoben werden. Der Entwurf sieht eine Erhöhung auf 5 Prozent vor.

Gerade Unternehmen mit vielen Minijobbern sollten die mögliche Mehrbelastung frühzeitig in ihre Personalkostenplanung aufnehmen. Das betrifft zum Beispiel Gastronomie, Einzelhandel, Pflege, Reinigung, Vereine und saisonabhängige Betriebe.

Was ändert sich bei Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen?

Nach geltendem Recht sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur innerhalb bestimmter Prozentsätze und auf Basis eines Grundlohns von höchstens 50 Euro je Stunde steuerfrei. Der Entwurf sieht vor, dass der maximal anzusetzende Grundlohn für Sonn- und Feiertagsarbeit auf 75 Euro steigt. Für Nachtarbeit soll es nach dem Entwurf bei 50 Euro bleiben.

Das kann besonders für Branchen mit Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit relevant sein, etwa Produktion, Pflege, Logistik, Hotellerie, Gastronomie und Sicherheitsdienste.

Neue Gewerbesteuer-Regel für Rechenzentren

Der Entwurf enthält außerdem eine spezielle Änderung bei der Gewerbesteuer. Für Betriebe, die ausschließlich Rechenzentren im Sinne des Energieeffizienzgesetzes betreiben, soll ein besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt werden. Geplant ist eine Aufteilung zu einem Zehntel nach Arbeitslöhnen und zu neun Zehnteln nach nicht redundanter elektrischer Nennanschlussleistung.

Für Betreiber von Rechenzentren kann das erhebliche Auswirkungen auf die Verteilung der Gewerbesteuer zwischen Gemeinden haben.

Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten

  • Prüfen Sie geplante Renovierungen und Handwerkerleistungen für 2026/2027.
  • Kalkulieren Sie Minijob-Kosten vorsorglich mit der geplanten höheren Pauschsteuer.
  • Prüfen Sie, ob Ihre tatsächlichen Werbungskosten über dem geplanten Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen.
  • Behalten Sie bei hohen Einkommen Vorauszahlungen und Liquidität im Blick.
  • Arbeitgeber sollten Lohnabrechnungssysteme erst nach endgültiger Gesetzesverkündung umstellen.
  • Familien sollten Kindergeld und Freibeträge erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens verbindlich einplanen.
  • Betreiber von Rechenzentren sollten die geplante Gewerbesteuer-Zerlegung modellieren.

FAQ zur Einkommensteuerreform 2027

Ist die Einkommensteuerreform 2027 schon geltendes Recht?

Nein. Derzeit liegt ein Referentenentwurf vor. Die Regelungen sind noch in Schwebe und können im weiteren Gesetzgebungsverfahren geändert werden.

Ab wann sollen die Änderungen gelten?

Die meisten Änderungen sollen nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2027 gelten. Eine zweite Stufe ist insbesondere beim Grundfreibetrag und beim Kindergeld für 2028 vorgesehen.

Wie hoch soll der Grundfreibetrag 2027 sein?

Der Grundfreibetrag soll nach dem Entwurf im Jahr 2027 12.564 Euro betragen. Für 2028 sind 12.900 Euro geplant.

Was ändert sich beim Kindergeld?

Das Kindergeld soll von derzeit 259 Euro auf 267 Euro ab Januar 2027 und 272 Euro ab Januar 2028 steigen.

Werden Handwerkerleistungen 2027 weniger attraktiv?

Nach dem Entwurf ja. Die Steuerermäßigung soll von 20 Prozent / maximal 1.200 Euro auf 15 Prozent / maximal 900 Euro sinken.

Was bedeutet die Reform für Minijobs?

Die einheitliche Pauschsteuer für bestimmte geringfügige Beschäftigungen soll von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen. Für Arbeitgeber kann das die Personalkosten erhöhen.

Wer sollte jetzt besonders aufmerksam sein?

Besonders betroffen sind Arbeitnehmer mit Werbungskosten, Familien, Arbeitgeber mit Minijobs, Unternehmen mit Sonn- und Feiertagsarbeit, Steuerpflichtige mit sehr hohen Einkommen sowie Betreiber von Rechenzentren.

Fazit: Jetzt prüfen, aber noch nicht endgültig planen

Die Einkommensteuerreform 2027 bringt nach dem BMF-Entwurf Entlastungen für viele Steuerpflichtige und Familien. Gleichzeitig werden einzelne Vorteile reduziert oder neu zugeschnitten. Besonders wichtig sind die geplanten Änderungen bei Handwerkerleistungen, Minijobs, Kindergeld, Grundfreibetrag und hohen Einkommen.

Da der Entwurf noch nicht beschlossen ist, sollten Sie die Änderungen strategisch beobachten und größere Entscheidungen steuerlich vorbereiten, aber erst nach dem endgültigen Gesetz verbindlich umsetzen.

CTA:
Sie möchten wissen, wie sich die geplante Einkommensteuerreform 2027 konkret auf Ihre Steuerbelastung, Ihre Lohnabrechnung oder Ihre Investitionsplanung auswirkt? Sprechen Sie uns an – wir prüfen die Auswirkungen individuell für Ihre Situation.

Interne Verlinkungsvorschläge

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. Bundesministerium der Finanzen: „Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027“, Mitteilung vom 18.08.2026; Referentenentwurf des BMF, Bearbeitungsstand 18.08.2026, 07:19 Uhr; Status: Referentenentwurf / in Schwebe.
  2. Einkommensteuergesetz, § 32a EStG, Einkommensteuertarif, geltende Fassung für den Veranlagungszeitraum 2026.
  3. Einkommensteuergesetz, § 9a EStG, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, geltende Fassung.
  4. Einkommensteuergesetz, § 32 Abs. 6 EStG, Freibeträge für Kinder, geltende Fassung.
  5. Einkommensteuergesetz, § 66 EStG, Kindergeld, geltende Fassung.
  6. Einkommensteuergesetz, § 35a EStG, Handwerkerleistungen, geltende Fassung.
  7. Einkommensteuergesetz, § 40a EStG, Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung, geltende Fassung.
  8. Einkommensteuergesetz, § 3b EStG, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, geltende Fassung.
  9. Gewerbesteuergesetz, § 29 GewStG, Zerlegungsmaßstab, geltende Fassung und geplanter neuer Maßstab laut Referentenentwurf.

Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027

Das BMF-Muster 2027 bringt Zeile 16c für die Aktivrente. Was Arbeitgeber, Lohnbüros und Arbeitnehmer jetzt beachten sollten.
Haupt-Keyword:
elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2027
Rechtsstand: 19.08.2026

Das Wichtigste auf einen Blick

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Bekanntmachung vom 13. August 2026 das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027 veröffentlicht. Grundlage ist § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG. Danach darf das BMF das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bestimmen.

Für Arbeitgeber, Lohnbüros und Personalabteilungen ist vor allem eine Neuerung wichtig: In Zeile 16c ist künftig der nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei belassene Arbeitslohn für die sogenannte Aktivrente zu bescheinigen. Zusätzlich muss im elektronischen Datensatz der monatlich aufgrund der Aktivrente steuerfrei belassene Arbeitslohn übermittelt werden.

Worum geht es bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2027?

Arbeitgeber müssen nach Abschluss des Lohnkontos für ihre Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermitteln. § 41b Abs. 1 EStG nennt unter anderem Arbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer sowie die nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Einnahmen als zu übermittelnde Angaben.

Der Arbeitnehmer erhält die elektronische Lohnsteuerbescheinigung als Ausdruck oder elektronisch bereitgestellt nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Genau dieses Muster für das Kalenderjahr 2027 hat das BMF nun bekannt gemacht.

Welche Formvorgaben gelten für den Ausdruck?

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2027 hat das Format DIN A4. Er darf vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format sowie Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung sind außerdem die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 5. September 2024, BStBl I 2024, Seite 1255, zu beachten. Dieses Schreiben regelt die Ausstellung elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2025 sowie Besondere Lohnsteuerbescheinigungen.

Was ändert sich durch Zeile 16c?

Die zentrale Änderung betrifft den Bereich steuerfreier Arbeitslohn. Im amtlichen Muster ist unter Nummer 16 künftig neben steuerfreiem Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass auch die Position „c) Aktivrentengesetz“ vorgesehen.

Damit wird die Aktivrente erstmals ausdrücklich in das Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2027 aufgenommen. Arbeitgeber müssen deshalb sicherstellen, dass ihre Lohnabrechnungssoftware diese neue Position korrekt abbildet.

Was ist die Aktivrente?

Die Aktivrente ist eine Steuerbefreiung für bestimmte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Nach § 3 Nr. 21 EStG sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei, wenn sie für Leistungen zufließen, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erbracht werden und der Arbeitgeber die gesetzlich genannten Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu entrichten hat.

Praktisch entspricht der Jahresbetrag bei durchgehender Berechtigung bis zu 2.000 Euro monatlich. Das BMF weist in seinen FAQ darauf hin, dass die Aktivrente seit 1. Januar 2026 gilt. Diese FAQ sind jedoch ausdrücklich nur eine Orientierungshilfe und keine verbindliche Verwaltungsanweisung.

Beispiel: Aktivrente im ganzen Jahr 2027

Ein Arbeitnehmer erfüllt in allen Monaten des Jahres 2027 die Voraussetzungen der Aktivrente. Er erhält monatlich 2.700 Euro Arbeitslohn aus einer begünstigten nichtselbständigen Beschäftigung.

Bis zu 2.000 Euro monatlich bleiben steuerfrei. Die verbleibenden 700 Euro monatlich sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für das Jahr 2027 wären bei durchgehender Berechtigung insgesamt 24.000 Euro als steuerfrei belassener Arbeitslohn aus der Aktivrente in Zeile 16c zu bescheinigen. Zusätzlich müssen die monatlich steuerfrei belassenen Beträge im elektronischen Datensatz übermittelt werden.

Beispiel: Aktivrente beginnt im Laufe des Jahres

Erreicht ein Arbeitnehmer die gesetzliche Regelaltersgrenze im Juni 2027 und liegen die weiteren Voraussetzungen erst ab Juli 2027 vor, kommt die Steuerbefreiung erst ab dem Folgemonat in Betracht.

Erhält der Arbeitnehmer von Juli bis Dezember monatlich 1.600 Euro begünstigten Arbeitslohn, wären sechs Monatsbeträge steuerfrei zu behandeln. Insgesamt wären 9.600 Euro in Zeile 16c zu bescheinigen. Auch hier sind die monatlichen steuerfrei belassenen Beträge zusätzlich im elektronischen Datensatz zu übermitteln.

Steuer-Tipp: Eigene Lohnart für die Aktivrente einrichten

Arbeitgeber sollten für die Aktivrente eine eigene Lohnart in der Lohnabrechnung einrichten. So lassen sich die steuerfrei belassenen Beträge leichter vom übrigen Arbeitslohn abgrenzen. Außerdem wird dadurch nachvollziehbar, welche Beträge monatlich aufgrund der Aktivrente steuerfrei behandelt wurden.

Das ist besonders wichtig, weil das BMF nicht nur den Jahresausweis in Zeile 16c verlangt, sondern zusätzlich die monatliche Übermittlung des aufgrund der Aktivrente steuerfrei belassenen Arbeitslohns im elektronischen Datensatz.

Achtung: Die Jahressumme allein reicht nicht

Ein häufiger Fehler wäre es, nur die jährliche Gesamtsumme der Aktivrente zu speichern. Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2027 ist aber zusätzlich der monatlich steuerfrei belassene Arbeitslohn aus der Aktivrente zu übermitteln.

Das ist vor allem bei unterjährigem Beginn, Arbeitgeberwechsel, mehreren Dienstverhältnissen oder Korrekturen relevant. Lohnbüros sollten daher prüfen, ob die Software die Monatswerte dauerhaft und korrekt speichert.

Was gilt bei mehreren Arbeitsverhältnissen?

Beim Lohnsteuerabzug darf die Aktivrente nicht gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen berücksichtigt werden. In Steuerklasse VI ist der Freibetrag nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis genutzt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Bis wann ist die Lohnsteuerbescheinigung 2027 zu übermitteln?

Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist nach Abschluss des Lohnkontos nach Maßgabe des § 41b EStG und § 93c AO zu übermitteln. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO nennt grundsätzlich den letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres als Übermittlungsfrist.

Für das Kalenderjahr 2027 bedeutet das: Die Übermittlung ist grundsätzlich bis zum 29. Februar 2028 vorzunehmen, da 2028 ein Schaltjahr ist.

Checkliste für Arbeitgeber und Lohnbüros

  • Prüfen Sie, ob Ihre Lohnabrechnungssoftware das Muster 2027 mit Zeile 16c abbildet.
  • Richten Sie eine eigene Lohnart für die Aktivrente ein.
  • Stellen Sie sicher, dass die monatlich steuerfrei belassenen Beträge gespeichert und elektronisch übermittelt werden können.
  • Dokumentieren Sie die Voraussetzungen der Aktivrente, insbesondere Regelaltersgrenze und begünstigte nichtselbständige Tätigkeit.
  • Beachten Sie bei Steuerklasse VI die erforderliche Bestätigung des Arbeitnehmers.
  • Kontrollieren Sie, ob der Ausdruck in Reihenfolge, Format und Aufbau dem BMF-Muster entspricht.
  • Merken Sie die Übermittlungsfrist bis Ende Februar des Folgejahres vor.

FAQ zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2027

Was ändert sich bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2027?

Die wichtigste Änderung ist Zeile 16c. Dort ist der nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei belassene Arbeitslohn aus der Aktivrente zu bescheinigen. Zusätzlich sind die monatlich steuerfrei belassenen Aktivrentenbeträge im elektronischen Datensatz zu übermitteln.

Muss der Ausdruck exakt dem amtlichen Muster entsprechen?

Nein. Der Ausdruck darf vom amtlichen Muster abweichen, wenn sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthalten sind und Format sowie Aufbau dem bekannt gemachten Muster entsprechen. Der Ausdruck hat das Format DIN A4.

Wie hoch ist der steuerfreie Betrag der Aktivrente?

Nach § 3 Nr. 21 EStG sind begünstigte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei. Bei durchgehender Berechtigung entspricht das bis zu 2.000 Euro monatlich.

Gilt die Aktivrente auch für Minijobs?

Nach den BMF-FAQ sind Minijobs nicht begünstigt. Die FAQ sind allerdings nur eine Orientierungshilfe ohne Rechts- oder Bindungswirkung; maßgeblich bleibt die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall.

Was gilt bei Steuerklasse VI?

In Steuerklasse VI darf die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Bis wann muss die Lohnsteuerbescheinigung 2027 übermittelt werden?

Die Datenübermittlung richtet sich nach § 41b EStG in Verbindung mit § 93c AO. Grundsätzlich gilt der letzte Tag des Monats Februar des folgenden Jahres. Für das Kalenderjahr 2027 ist dies der 29. Februar 2028.

Fazit: Kleine Formularänderung, große Praxiswirkung

Die neue Zeile 16c wirkt auf den ersten Blick wie eine reine Formularänderung. Tatsächlich hat sie erhebliche praktische Bedeutung für die Lohnabrechnung. Arbeitgeber müssen die Aktivrente nicht nur als Jahressumme in der Lohnsteuerbescheinigung 2027 ausweisen, sondern auch die monatlich steuerfrei belassenen Beträge elektronisch übermitteln.

Wer die Lohnarten, Softwareeinstellungen und Dokumentationsprozesse frühzeitig prüft, vermeidet spätere Korrekturen und Rückfragen der Finanzverwaltung. Besonders wichtig sind eine saubere Monatsdokumentation, die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und die korrekte Behandlung bei mehreren Dienstverhältnissen.

Passende interne Verlinkungen

Quellenverzeichnis

  1. BMF, Bekanntmachung vom 13.08.2026, „Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027“, GZ: IV C 5 – S 2533/00123/008/012, DOK: COO.7005.100.4.15540462.
  2. Anlage zum BMF-Schreiben vom 13.08.2026, PDF „Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027“, Version 3.26, insbesondere Zeile 16 „c) Aktivrentengesetz“.
  3. § 3 Nr. 21 EStG, Steuerfreiheit der Aktivrente bis 24.000 Euro jährlich sowie Regelungen zu Monatskürzung und Steuerklasse VI.
  4. § 41b EStG, Abschluss des Lohnsteuerabzugs und elektronische Lohnsteuerbescheinigung.
  5. § 93c AO, Datenübermittlung durch Dritte, insbesondere Übermittlungsfrist bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres.
  6. BMF-Schreiben vom 05.09.2024, IV C 5 – S 2378/19/10002 :002, BStBl I 2024, S. 1255, Ausstellung elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen ab 2025.
  7. BMF, Fragen und Antworten zur Aktivrente, Stand: 25.06.2026; ausdrücklich Orientierungshilfe ohne Rechts- oder Bindungswirkung.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.