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Aussetzungszinsen vor 2019: Vorläufiger Rechtsschutz in voller Höhe möglich

Rechtsstand: 05.07.2026

Wer gegen einen Steuerbescheid vorgeht und zugleich Aussetzung der Vollziehung erhält, gewinnt zunächst Liquidität. Wird der Einspruch oder die Klage später aber endgültig verloren, verlangt das Finanzamt regelmäßig Aussetzungszinsen. Nach der Abgabenordnung beträgt der Zinssatz weiterhin 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Genau dieser Zinssatz steht nun erneut im Fokus.

Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 03.06.2026 entschieden: Für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes. Deshalb wurde die Vollziehung der festgesetzten Aussetzungszinsen in voller Höhe ausgesetzt. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; beim Bundesfinanzhof ist die Beschwerde unter VIII B 59/26 (AdV) anhängig.

Worum ging es im Streitfall?

Ein zusammen veranlagtes Ehepaar wandte sich gegen Zinsbescheide. Betroffen waren unter anderem Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer für Zeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018. Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag insoweit statt: Die Zinsen müssen vorläufig nicht gezahlt werden, soweit sie auf diese Aussetzungszinsen entfallen.

Wichtig ist die Unterscheidung: Der Antrag hatte nur bei den Aussetzungszinsen Erfolg. Soweit das Ehepaar auch Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019 angreifen wollte, blieb es erfolglos. Grund: Für Nachzahlungszinsen hatte das Bundesverfassungsgericht zwar den Zinssatz von 6 % pro Jahr ab 2014 beanstandet, zugleich aber die Weitergeltung der Regelung bis einschließlich 2018 angeordnet.

Was sind Aussetzungszinsen?

Legen Sie Einspruch oder Klage gegen einen Steuerbescheid ein, müssen Sie die festgesetzte Steuer grundsätzlich trotzdem zahlen. Die Aussetzung der Vollziehung, kurz AdV, kann diese Zahlungspflicht vorläufig stoppen. Bleibt der Rechtsbehelf am Ende endgültig erfolglos, erhebt das Finanzamt für den Zeitraum der Aussetzung Aussetzungszinsen nach § 237 AO. Die Höhe richtet sich nach § 238 Abs. 1 AO und beträgt derzeit 0,5 % je vollem Monat.

Beispiel:
Wird eine strittige Steuer von 50.000 € für 24 volle Monate von der Vollziehung ausgesetzt und bleibt der Rechtsbehelf später erfolglos, ergeben sich bei 0,5 % pro Monat Aussetzungszinsen von 6.000 €.

Rechnung:
50.000 € × 0,5 % × 24 Monate = 6.000 €

Warum ist die Entscheidung so wichtig?

Die Entscheidung ist deshalb praxisrelevant, weil sie eine bisher offene Lücke betrifft: Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2021 über die Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO entschieden. Danach war der Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar; für Zeiträume bis einschließlich 2018 blieb die Regelung jedoch weiter anwendbar. Für Aussetzungszinsen traf das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich keine abschließende Entscheidung.

Für Aussetzungszinsen ab 2019 liegt bereits eine Vorlage des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht vor. Der BFH fragt dort, ob § 237 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 verfassungsgemäß ist, soweit weiterhin 0,5 % pro Monat angesetzt werden. Dieses Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter 1 BvL 8/24 anhängig.

Das FG Münster geht nun einen Schritt weiter: Es hält auch für 2014 bis 2018 ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel für möglich. Seine Begründung: Wenn derselbe Zinssatz bei Nachzahlungszinsen ab 2014 verfassungsrechtlich problematisch war, können die tragenden Erwägungen auch auf Aussetzungszinsen übertragbar sein.

Volle Aussetzung statt nur Differenzbetrag

Besonders bemerkenswert ist, dass das Finanzgericht Münster die Vollziehung in voller Höhe ausgesetzt hat. Damit weicht es bewusst von einem BFH-Beschluss vom 24.10.2024 ab. Der BFH hatte für Zeiträume ab 2019 Aussetzung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen 0,5 % und 0,15 % pro Monat gewährt, also in Höhe von 0,35 % pro Monat. Für Zeiträume vor 2019 hatte der BFH in dieser Entscheidung keine Aussetzung gewährt.

Der Unterschied: Für Nachzahlungszinsen gilt ab 2019 ein abgesenkter Zinssatz von 0,15 % pro Monat nach § 238 Abs. 1a AO. Für Zeiträume vor 2019 gibt es nach Auffassung des FG Münster jedoch keinen solchen niedrigeren Vergleichszinssatz. Deshalb könne die Aussetzung bei Aussetzungszinsen 2014 bis 2018 nicht nur auf einen Differenzbetrag begrenzt werden.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann sich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder ein entsprechender Einspruch gegen den Zinsbescheid lohnen. Das gilt vor allem, wenn die Zinsen auf einer Aussetzung der Vollziehung beruhen und der Verzinsungszeitraum ganz oder teilweise zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 liegt.

Dabei ist wichtig: Die Entscheidung des FG Münster ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird im Beschwerdeverfahren VIII B 59/26 (AdV) entscheiden, ob er die Linie des FG Münster bestätigt oder korrigiert. Bis dahin bleibt die Rechtslage offen.

Steuer-Tipp: Zinsbescheide genau auf Zeiträume prüfen

Prüfen Sie bei Aussetzungszinsen nicht nur die Höhe des Betrags, sondern vor allem den genauen Verzinsungszeitraum. Entscheidend ist nicht zwingend das Steuerjahr, sondern der Zeitraum, für den Zinsen berechnet wurden.

Besonders relevant sind Fälle, in denen der Zinslauf ganz oder teilweise in diese Phase fällt:

  • 01.01.2014 bis 31.12.2018: neue Argumentationslinie des FG Münster
  • ab 01.01.2019: bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängige Grundsatzfrage
  • vor 01.01.2014: nach der bisherigen Argumentation deutlich schwieriger

Achtung: Aussetzungszinsen sind nicht Nachzahlungszinsen

Ein häufiger Fehler ist, Nachzahlungszinsen und Aussetzungszinsen gleichzusetzen. Beide können zwar nach § 238 AO mit einem Zinssatz berechnet werden, sie beruhen aber auf unterschiedlichen Vorschriften und unterschiedlichen Situationen.

Nachzahlungszinsen entstehen, wenn zwischen Steuerentstehung und Steuerfestsetzung Zeit vergeht.
Aussetzungszinsen entstehen, wenn die Zahlung einer strittigen Steuer wegen AdV vorläufig aufgeschoben wurde und der Rechtsbehelf später erfolglos bleibt.

Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil das Bundesverfassungsgericht 2021 unmittelbar nur über Nachzahlungs- und Erstattungszinsen entschieden hat.

Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten

  1. Prüfen Sie, ob ein Bescheid über Aussetzungszinsen vorliegt.
  2. Kontrollieren Sie, ob Verzinsungszeiträume zwischen 01.01.2014 und 31.12.2018 betroffen sind.
  3. Prüfen Sie, ob der Zinsbescheid noch offen, angefochten oder änderbar ist.
  4. Erwägen Sie Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis auf FG Münster, Beschluss vom 03.06.2026 – 9 V 583/26.
  5. Behalten Sie das BFH-Beschwerdeverfahren VIII B 59/26 (AdV) im Blick.
  6. Lassen Sie im Einzelfall prüfen, ob zusätzlich Ruhen des Verfahrens oder eine Bezugnahme auf das BVerfG-Verfahren 1 BvL 8/24 sinnvoll ist.

FAQ zu Aussetzungszinsen vor 2019

Sind Aussetzungszinsen für 2014 bis 2018 jetzt automatisch verfassungswidrig?
Nein. Das FG Münster hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel bejaht. Eine endgültige Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit liegt noch nicht vor.

Muss ich festgesetzte Aussetzungszinsen jetzt nicht mehr zahlen?
Nicht automatisch. Sie benötigen grundsätzlich einen offenen Rechtsbehelf und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Ob dieser Erfolg hat, hängt vom Einzelfall ab.

Gilt die Entscheidung auch für Nachzahlungszinsen?
Nein. Für Nachzahlungszinsen bis einschließlich 2018 bleibt es grundsätzlich bei der Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.

Warum geht es gerade um den Zeitraum 2014 bis 2018?
Weil das Bundesverfassungsgericht den Zinssatz von 6 % pro Jahr bei Nachzahlungszinsen ab 2014 für verfassungsrechtlich problematisch hielt, aber für Nachzahlungszinsen bis Ende 2018 die Weitergeltung angeordnet hat. Für Aussetzungszinsen blieb diese Frage offen.

Was ist ab 2019 anders?
Ab 2019 beträgt der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO nur noch 0,15 % pro Monat. Aussetzungszinsen werden dagegen weiterhin mit 0,5 % pro Monat berechnet. Diese Spreizung ist ein zentraler Grund für die verfassungsrechtliche Diskussion.

Sollte ich gegen einen Zinsbescheid Einspruch einlegen?
Bei erheblichen Aussetzungszinsen und offenen Verzinsungszeiträumen ab 2014 sollte ein Einspruch zumindest geprüft werden. Entscheidend sind Fristen, Bestandskraft und die genaue Zusammensetzung der Zinsen.

Fazit

Der Beschluss des FG Münster eröffnet für Steuerpflichtige mit offenen Aussetzungszinsen für Zeiträume von 2014 bis 2018 eine neue Verteidigungslinie. Besonders relevant ist, dass das Gericht die Vollziehung nicht nur teilweise, sondern in voller Höhe ausgesetzt hat.

Noch ist die Entscheidung jedoch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof muss im Verfahren VIII B 59/26 (AdV) klären, ob die Argumentation des FG Münster Bestand hat. Bis dahin sollten betroffene Zinsbescheide sorgfältig geprüft und verfahrensrechtlich offengehalten werden.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • FG Münster, Beschluss vom 03.06.2026 – 9 V 583/26, nicht rechtskräftig; Beschwerde beim BFH unter VIII B 59/26 (AdV).
  • FG Münster, Pressemitteilung Nr. 5 vom 01.07.2026: „Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019: Vorläufiger Rechtsschutz in voller Höhe“.
  • § 237 AO: Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung.
  • § 238 Abs. 1 AO: Zinssatz 0,5 % je Monat; § 238 Abs. 1a AO: 0,15 % je Monat für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO ab 01.01.2019.
  • BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, zur Vollverzinsung nach § 233a AO i. V. m. § 238 AO.
  • BFH, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 – VIII R 9/23; anhängig beim BVerfG unter 1 BvL 8/24.
  • BFH, Beschluss vom 24.10.2024 – VI B 35/24 (AdV), zur teilweisen Aussetzung in Höhe eines Differenzzinssatzes von 0,35 % je Monat ab 2019.

Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2026: Das ändert sich für Bürger, Arbeitgeber und Unternehmen

Rechtsstand: 5. Juli 2026

Zum 1. Juli 2026 treten mehrere gesetzliche Neuregelungen in Kraft, die Rentnerinnen und Rentner, Arbeitgeber, Pflegeeinrichtungen, Minijobber, Onlinehändler, Verbraucher und Unternehmen betreffen. Die wichtigsten Änderungen reichen von der Rentenerhöhung um 4,24 Prozent über neue Regeln bei der Grundsicherung bis hin zur Abschaffung der 150-Euro-Zollfreigrenze.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

BereichÄnderung ab Juli 2026Wer ist betroffen?
RenteRenten steigen um 4,24 %Rentnerinnen und Rentner
GrundsicherungBürgergeld wird zur neuen Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsberechtigte, Jobcenter
PflegePflegemindestlöhne steigenPflegeeinrichtungen, Arbeitgeber, Beschäftigte
MinijobsRückkehr in die Rentenversicherungspflicht wird möglichMinijobber und Arbeitgeber
VergabeÖffentliche Beschaffung wird vereinfachtUnternehmen, öffentliche Auftraggeber
LuftverkehrsteuerSteuersätze werden gesenktAirlines, Reisende
E-ZigarettenRückgabe an Verkaufsstellen wird erleichtertVerbraucher, Händler
Zoll150-Euro-Zollfreigrenze entfälltOnlinehandel, Importierende, Verbraucher

1. Renten steigen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent

Die gesetzlichen Renten werden zum 1. Juli 2026 bundesweit um 4,24 Prozent erhöht. Der aktuelle Rentenwert steigt damit von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Eine monatliche Bruttorente von 1.000 Euro erhöht sich dadurch rechnerisch auf 1.042,40 Euro.

Steuerlicher Hinweis: Eine höhere Bruttorente kann dazu führen, dass Rentnerinnen und Rentner erstmals oder stärker einkommensteuerpflichtig werden. Für Neurentnerinnen und Neurentner des Jahres 2026 beträgt der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente 84 Prozent; 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie nach der Rentenerhöhung, ob Vorauszahlungen, eine Steuererklärungspflicht oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung relevant werden. Maßgeblich ist nicht die Bruttorente allein, sondern das gesamte zu versteuernde Einkommen.

2. Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das bisherige Bürgergeld wird seit dem 1. Juli 2026 als Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergeführt. Die Reform ist im SGB II verankert und bringt vor allem verbindlichere Mitwirkungspflichten, klarere Regeln im Verhältnis zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten sowie konsequentere Folgen bei Nichtmitwirkung.

Ziel der Reform ist es, erwerbsfähige Leistungsberechtigte schneller und nachhaltiger in Arbeit zu vermitteln. Gleichzeitig sollen Unterstützung und Fördermöglichkeiten erhalten bleiben, wenn Leistungsberechtigte aktiv mitwirken.

Achtung / Häufiger Fehler: Die Reform bedeutet nicht nur eine Umbenennung. Für Betroffene können sich insbesondere Pflichten, Verfahren mit dem Jobcenter und Konsequenzen bei Pflichtverletzungen ändern.

3. Mindestlöhne in der Altenpflege steigen

Für Beschäftigte in der Altenpflege gelten seit dem 1. Juli 2026 höhere Pflegemindestlöhne. Pflegehilfskräfte erhalten mindestens 16,52 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung mindestens 17,80 Euro und Pflegefachkräfte mindestens 21,03 Euro. Zum 1. Juli 2027 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen.

Für Arbeitgeber in der Pflege bedeutet das: Lohnabrechnung, Dienstpläne, Arbeitszeitmodelle und gegebenenfalls Zuschlagsberechnungen sollten ab Juli 2026 auf die neuen Werte abgestimmt werden.

4. Minijobber erhalten eine zweite Chance bei der Rentenversicherung

Minijobberinnen und Minijobber, die sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen haben, können diese Entscheidung seit dem 1. Juli 2026 einmalig für die Zukunft rückgängig machen. Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt.

Die Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht kann sinnvoll sein, weil dadurch eigene Rentenansprüche aufgebaut und Beschäftigungszeiten vollständig als Wartezeitmonate berücksichtigt werden können. Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten.

Praxis-Tipp für Arbeitgeber: Legen Sie für betroffene Minijobs eine kurze interne Prüfroutine an: Antrag erhalten, Entgeltunterlagen aktualisieren, Meldung prüfen, Beitragsgruppe anpassen.

5. Vergaberecht: Öffentliche Aufträge sollen schneller vergeben werden

Das neue Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Ziel ist ein einfacheres, flexibleres, schnelleres und digitaleres Vergaberecht. Besonders relevant ist dies für Infrastrukturprojekte und öffentliche Beschaffungsvorgänge.

Für öffentliche Aufträge des Bundes wird die Direktauftragswertgrenze auf 50.000 Euro erhöht. Außerdem sollen weniger Nachweispflichten, stärkere Eigenerklärungen, schnellere Nachprüfungsverfahren und mehr elektronische Kommunikation Vergaben beschleunigen.

Für Unternehmen kann das neue Chancen eröffnen: Wer sich bisher wegen bürokratischer Hürden nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligt hat, sollte prüfen, ob sich die Teilnahme künftig eher lohnt.

6. Luftverkehrsteuer wird gesenkt

Die Luftverkehrsteuer wird ab 1. Juli 2026 auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024 gesenkt. Der Steuersatz sinkt bei Zielländern bis 2.500 km von 15,53 Euro auf 13,03 Euro, bei 2.500 bis 6.000 km von 39,34 Euro auf 33,01 Euro und bei über 6.000 km von 70,83 Euro auf 59,43 Euro.

Ob Fluggesellschaften diese Entlastung vollständig an Kundinnen und Kunden weitergeben, entscheiden die Unternehmen. Für Reisende bedeutet die Senkung daher nicht automatisch, dass jedes Ticket entsprechend günstiger wird.

7. E-Zigaretten können einfacher zurückgegeben werden

Seit dem 1. Juli 2026 können ausgediente Einweg-E-Zigaretten an allen Verkaufsstellen zurückgegeben werden, die solche Produkte anbieten – zum Beispiel auch an Kiosken oder Tankstellen. Hintergrund ist die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.

Die Regelung soll verhindern, dass E-Zigaretten im Restmüll landen. Das ist besonders wichtig, weil Batterien in falsch entsorgten Geräten Brandrisiken verursachen können und wertvolle Rohstoffe verloren gehen.

8. Die 150-Euro-Zollfreigrenze entfällt

Seit dem 1. Juli 2026 entfällt die bisherige Zollbefreiung für Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem Wert unter 150 Euro. Stattdessen wird eine pauschale Einfuhrabgabe von 3 Euro je Warenkategorie erhoben. Für Waren mit höherem Wert gelten weiterhin die jeweiligen tariflichen Zollsätze.

Wichtig: Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent beziehungsweise 7 Prozent bleibt zusätzlich bestehen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einfuhr in die EU, nicht der Zeitpunkt der Bestellung. Auch Bestellungen vor dem 1. Juli 2026 können daher betroffen sein, wenn die Ware erst nach diesem Stichtag eingeführt wird.

Achtung / Häufiger Fehler: Die neue Abgabe fällt nicht zwingend nur einmal pro Paket an. Enthält ein Paket mehrere Warenkategorien, kann die Pauschale mehrfach anfallen.

Checkliste: Was jetzt zu prüfen ist

Für Privatpersonen und Rentner:

  • Rentenbescheid und Nettorente nach der Erhöhung prüfen.
  • Bei Rentenerhöhung mögliche Steuererklärungspflicht prüfen.
  • Bei Onlinebestellungen aus Nicht-EU-Staaten neue Zollkosten einkalkulieren.

Für Arbeitgeber:

  • Pflegemindestlöhne ab Juli 2026 in der Lohnabrechnung berücksichtigen.
  • Anträge von Minijobbern zur Rückkehr in die Rentenversicherung sauber dokumentieren.
  • Entgeltunterlagen und Meldungen zur Sozialversicherung aktualisieren.

Für Unternehmen:

  • Neue Chancen bei öffentlichen Aufträgen prüfen.
  • Importkalkulationen wegen Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze anpassen.
  • Bei Warenbezug aus Drittstaaten Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Gebühren neu kalkulieren.

FAQ zu den Neuregelungen im Juli 2026

Steigen alle Renten ab Juli 2026 gleich stark?
Ja, die gesetzliche Rentenanpassung beträgt zum 1. Juli 2026 bundesweit 4,24 Prozent. Seit der vollständigen Angleichung der Rentenwerte gibt es keinen Unterschied mehr zwischen Ost und West.

Müssen Rentner wegen der Rentenerhöhung automatisch Steuern zahlen?
Nein. Entscheidend ist das gesamte zu versteuernde Einkommen. Die Rentenerhöhung kann aber dazu führen, dass bisher steuerlich nicht belastete Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen.

Was ändert sich durch die neue Grundsicherung?
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt das Bürgergeld und bringt verbindlichere Regeln, klarere Pflichten und konsequentere Sanktionen bei Nichtmitwirkung. Unterstützung und Förderung bleiben jedoch Bestandteil des Systems.

Welche Pflege-Mindestlöhne gelten ab Juli 2026?
Ab dem 1. Juli 2026 gelten mindestens 16,52 Euro für Pflegehilfskräfte, 17,80 Euro für qualifizierte Pflegehilfskräfte und 21,03 Euro für Pflegefachkräfte.

Können Minijobber wieder in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren?
Ja. Seit dem 1. Juli 2026 kann eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Der Antrag wird beim Arbeitgeber gestellt.

Wer profitiert von der Senkung der Luftverkehrsteuer?
Unmittelbar entlastet werden Fluggesellschaften. Ob und in welchem Umfang dies an Reisende weitergegeben wird, entscheiden die Unternehmen.

Was bedeutet der Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze praktisch?
Bestellungen aus Nicht-EU-Staaten können auch bei geringem Warenwert zollpflichtig werden. Für Sendungen bis 150 Euro gilt übergangsweise eine Pauschale von 3 Euro je Warenkategorie; Einfuhrumsatzsteuer kommt weiterhin hinzu.

Fazit

Die gesetzlichen Neuregelungen im Juli 2026 wirken in viele Lebens- und Unternehmensbereiche hinein. Besonders wichtig sind die Rentenerhöhung, die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende, höhere Pflegemindestlöhne, neue Möglichkeiten für Minijobber, die Reform des Vergaberechts und der Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze. Wer betroffen ist, sollte die Änderungen nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern Abrechnungen, Verträge, Kalkulationen und steuerliche Pflichten aktiv prüfen.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • Bundesregierung: „Gesetzliche Neuregelungen Juli 2026“, Mitteilung vom 29.06.2026.
  • Deutsche Rentenversicherung: FAQ Rentenanpassung 2026, aktueller Rentenwert 42,52 Euro, Rentenanpassung 4,24 Prozent.
  • Deutsche Rentenversicherung: Steueranteil für Neurentner 2026, Besteuerungsanteil 84 Prozent.
  • BMAS: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Inkrafttreten 01.07.2026.
  • BMAS: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ziele und wichtigste Änderungen im SGB II.
  • Bundesregierung / BMG / BMAS: Pflegemindestlöhne ab 01.07.2026 und 01.07.2027.
  • Minijob-Zentrale: Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 01.07.2026.
  • Bundesregierung: Vergabebeschleunigungsgesetz, Inkrafttreten 01.07.2026, Direktauftragswertgrenze 50.000 Euro.
  • Bundesministerium der Finanzen: Senkung der Luftverkehrsteuer ab 01.07.2026.
  • Bundesumweltministerium: Novelle ElektroG, Rückgabe von Einweg-E-Zigaretten ab 01.07.2026.
  • Bundesministerium der Finanzen: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze ab 01.07.2026, 3-Euro-Pauschale, Einfuhrumsatzsteuer.
  • Europäische Kommission: Temporary flat fee on low-value imports, 3-Euro-Zollabgabe bis 01.07.2028.

BFH: Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben

Worum geht es?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.03.2026 entschieden: Verstirbt ein Steuerpflichtiger, der für ein selbst genutztes Baudenkmal Aufwendungen getragen und dafür Abzugsbeträge nach § 10f EStG geltend gemacht hat, können die Erben die noch nicht genutzten Abzugsbeträge grundsätzlich nicht fortführen. Das Urteil betrifft insbesondere Familien, in denen ein saniertes Denkmalobjekt vererbt wird und noch nicht alle steuerlichen Abzugsjahre ausgeschöpft sind.

Was regelt § 10f EStG?

§ 10f EStG begünstigt bestimmte Aufwendungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale sowie Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Vereinfacht gesagt: Wer begünstigte Aufwendungen an einem eigenen, selbst genutzten Gebäude trägt, kann diese über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich geltend machen. Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG und § 10f Abs. 2 Satz 1 EStG sind im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehbar.

Wichtig ist dabei: Die Steuerbegünstigung ist personenbezogen. Sie knüpft daran an, dass der Steuerpflichtige selbst die begünstigten Aufwendungen getragen hat und das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Der Streitfall vor dem BFH

Im entschiedenen Fall gehörte ein Baudenkmal zunächst den Eltern des Klägers jeweils zur Hälfte. Die Eltern sanierten das Gebäude umfassend. Die Denkmalschutzbehörde bestätigte Aufwendungen von insgesamt 1.421.041,70 € für Arbeiten, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Seit 2016 wurde das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt; die Eltern nahmen Abzugsbeträge nach § 10f EStG in Anspruch.

Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2017 wurde dessen Anteil vererbt. Der Sohn wollte den auf ihn entfallenden Teil der noch nicht ausgeschöpften Abzugsbeträge fortführen. Das Finanzamt lehnte dies ab und ordnete den Abzugsbetrag nur der Mutter zu, nicht aber dem Sohn. Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.

Die Entscheidung des BFH: Kein Übergang auf den Erben

Der BFH stellte klar: Der Gesamtrechtsnachfolger tritt bei § 10f EStG nicht in die Abzugsberechtigung des Erblassers ein. Zwar gehen mit dem Erbfall grundsätzlich Vermögen, Forderungen und Schulden auf den Erben über. Für steuerliche Abzugsbeträge nach § 10f EStG reicht diese Gesamtrechtsnachfolge aber nicht aus.

Der Grund: Das Einkommensteuerrecht ist grundsätzlich personenbezogen. Steuerlich abziehen kann regelmäßig nur derjenige Aufwand, der den jeweiligen Steuerpflichtigen selbst wirtschaftlich belastet hat. Der BFH knüpft damit an die Rechtsprechung des Großen Senats zum nicht vererblichen Verlustvortrag an. Bereits der Beschluss vom 17.12.2007 – GrS 2/04 hatte entschieden, dass ein nicht verbrauchter Verlustabzug des Erblassers grundsätzlich nicht auf den Erben übergeht.

Warum hilft § 11d EStDV nicht?

Der Kläger hatte sinngemäß argumentiert, dass der Erbe bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern steuerlich an die Werte des Rechtsvorgängers anknüpfen könne. Der BFH lehnte eine Übertragung dieses Gedankens auf § 10f EStG ab.

§ 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV betrifft die AfA bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern. § 10f EStG ist nach Auffassung des BFH aber keine AfA-Vorschrift, sondern gewährt Abzugsbeträge eigener Art für selbst genutzte Gebäude. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung von § 11d EStDV kommt daher nicht in Betracht.

Gibt es eine Ausnahme für Ehegatten?

Ja, aber nur in engen Grenzen. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass § 10f Abs. 4 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG für zusammenveranlagte Ehegatten eine Sonderregelung enthält. Erwirbt der überlebende Ehegatte infolge des Erbfalls einen Miteigentumsanteil hinzu, kann er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge weiter in bisheriger Höhe abziehen.

Diese Ausnahme gilt aber nicht allgemein für alle Erben. Sie ist nach dem BFH eine nicht verallgemeinerungsfähige Sonderregelung. Kinder, Geschwister oder andere Erben können daraus regelmäßig kein eigenes Fortführungsrecht ableiten.

Praxisbeispiel: Was bedeutet das finanziell?

Ein Steuerpflichtiger saniert ein selbst genutztes Baudenkmal. Begünstigte Aufwendungen: 120.000 €.

Nach § 10f EStG könnten jährlich bis zu 9 %, also 10.800 €, wie Sonderausgaben abgezogen werden – im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Jahren. Insgesamt wären damit bis zu 90 % der Aufwendungen über zehn Jahre begünstigt.

Verstirbt der Steuerpflichtige nach drei Abzugsjahren, sind rechnerisch noch sieben Jahre offen. Nach der BFH-Entscheidung gehen diese verbleibenden Abzugsmöglichkeiten grundsätzlich nicht auf ein erbendes Kind über. Anders kann es beim überlebenden zusammenveranlagten Ehegatten liegen, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Sonderregelung erfüllt sind.

Steuer-Tipp

Wer ein selbst genutztes Baudenkmal saniert und die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG nutzt, sollte die Nachfolge frühzeitig mitdenken. Gerade bei Ehegatten, Miteigentum, Erbengemeinschaften oder geplanten Übertragungen innerhalb der Familie kann die steuerliche Gestaltung erheblich darüber entscheiden, ob Abzugsbeträge erhalten bleiben oder endgültig untergehen.

Achtung: Häufiger Fehler

Viele Erben gehen davon aus, dass mit dem Grundstück automatisch auch alle steuerlichen Vorteile übergehen. Genau das gilt bei § 10f EStG grundsätzlich nicht. Der Erbe übernimmt zwar das Objekt, aber nicht ohne Weiteres die persönliche Abzugsberechtigung des Erblassers.

Was sollten Betroffene jetzt prüfen?

  1. Wer hat die begünstigten Aufwendungen getragen?
    Entscheidend ist, welche Person wirtschaftlich belastet war.
  2. Wer nutzt das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken?
    § 10f EStG setzt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im jeweiligen Kalenderjahr voraus.
  3. Liegt eine Ehegattenkonstellation vor?
    Nur für zusammenveranlagte Ehegatten kann eine Fortführungsmöglichkeit bestehen.
  4. Besteht Miteigentum oder eine Erbengemeinschaft?
    Bei mehreren Beteiligten ist die Zurechnung der Abzugsbeträge besonders sorgfältig zu prüfen.
  5. Sind Bescheinigungen der Denkmalbehörde vollständig vorhanden?
    Ohne belastbare Bescheinigung kann die steuerliche Anerkennung gefährdet sein.

FAQ zum BFH-Urteil X R 23/24

Können Kinder die § 10f-Abzugsbeträge ihrer Eltern fortführen?

Grundsätzlich nein. Nach dem BFH gehen nicht genutzte Abzugsbeträge nach § 10f EStG grundsätzlich nicht auf erbende Kinder über.

Gilt das auch, wenn der Erbe selbst in dem Baudenkmal wohnt?

Ja. Die Eigennutzung allein reicht nicht aus. Der BFH stellt darauf ab, dass der Erblasser die Aufwendungen getragen hat und § 10f EStG keine allgemeine Fortführung durch Erben vorsieht.

Warum ist § 10f EStG nicht einfach objektbezogen?

Der BFH sieht § 10f EStG nicht als rein objektbezogene Gebäudeförderung. Die Vorschrift setzt voraus, dass der jeweilige Steuerpflichtige selbst Aufwendungen getragen hat und das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Können Ehegatten die Abzugsbeträge fortführen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Für zusammenveranlagte Ehegatten enthält § 10f Abs. 4 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG eine Sonderregelung. Diese Ausnahme gilt aber nicht automatisch für andere Erben.

Was passiert mit nicht genutzten Abzugsbeträgen beim Tod?

Bei Erben außerhalb der Ehegatten-Sonderregelung gehen die verbleibenden Abzugsbeträge grundsätzlich verloren. Eine allgemeine Vererblichkeit der Abzugsmöglichkeit besteht nach dem BFH nicht.

Betrifft das Urteil auch vermietete Denkmalimmobilien?

Das Urteil betrifft § 10f EStG und damit selbst genutzte Baudenkmale beziehungsweise selbst genutzte Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Für vermietete Objekte gelten andere Vorschriften, insbesondere im Bereich der Abschreibungen; diese müssen gesondert geprüft werden.

Fazit

Das BFH-Urteil ist für Eigentümer und Erben von selbst genutzten Denkmalimmobilien von großer praktischer Bedeutung. Die Entscheidung macht deutlich: Nicht ausgeschöpfte Abzugsbeträge nach § 10f EStG sind grundsätzlich nicht vererblich.

Wer ein Baudenkmal saniert, sollte deshalb nicht nur die laufende Steueroptimierung im Blick haben, sondern auch die Nachfolgeplanung. Besonders bei Familienimmobilien, Miteigentum und Ehegattenfällen lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Prüfung.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Vorschläge für interne Verlinkung

Quellenverzeichnis

  • BFH, Urteil vom 25.03.2026 – X R 23/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.250326.XR23.24.0; Leitsatz und Entscheidungsgründe zum Nichtübergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben.
  • § 10f EStG, Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen; BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, Rechtsstand der Veröffentlichung.
  • BFH, Beschluss des Großen Senats vom 17.12.2007 – GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608; Grundsätze zur Nichtvererblichkeit des verbleibenden Verlustabzugs.
  • § 1922 BGB, Gesamtrechtsnachfolge; Übergang der Erbschaft als Ganzes auf den oder die Erben.
  • § 45 AO, Gesamtrechtsnachfolge im Steuerrecht; Übergang von Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis.

BFH zur Immobilienbewertung: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse haben Vorrang

Rechtsstand: 05.07.2026

Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, muss häufig einen Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer feststellen lassen. Gerade bei Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern kann dieser Wert deutlich über dem liegen, was Erben oder Beschenkte selbst für realistisch halten. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt: Die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise sind grundsätzlich maßgebend – und Gerichte prüfen sie nur eingeschränkt. Grundlage ist das BFH-Urteil vom 11.03.2026, Az. II R 6/23, veröffentlicht mit Pressemitteilung Nr. 35/26 vom 25.06.2026.

Worum ging es im Streitfall?

Im entschiedenen Fall ging es um eine ererbte Eigentumswohnung. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert zunächst auf 170.000 Euro fest. Später holte es Vergleichspreise beim zuständigen Gutachterausschuss ein. Dieser ermittelte 20 Vergleichspreise zwischen 114.000 Euro und 254.000 Euro und kam daraus auf einen Durchschnittswert von 186.000 Euro. Das Finanzamt setzte den Wert daraufhin auf 186.000 Euro fest.

Die Erben hielten das für zu hoch. Sie wollten die Wohnung stattdessen im Sachwertverfahren mit 78.493 Euro bewertet wissen. Sie kritisierten unter anderem die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts. Der BFH wies die Revision jedoch zurück.

Warum sind Vergleichspreise so wichtig?

Für Wohnungseigentum ist nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG grundsätzlich das Vergleichswertverfahren vorgesehen. Dabei werden Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke herangezogen, die mit dem zu bewertenden Grundstück in wertbeeinflussenden Merkmalen hinreichend übereinstimmen. Nach § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG haben die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise Vorrang.

Das bedeutet: Liegen belastbare Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren vor, kann der Steuerpflichtige in der Regel nicht einfach auf das für ihn günstigere Sachwertverfahren ausweichen. Nach der BFH-Entscheidung kommt das Sachwertverfahren bei Wohnungseigentum nur in Betracht, wenn kein Vergleichswert und keine Vergleichsfaktoren vorliegen.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH hat entschieden, dass das Finanzgericht die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen darf. Eine gerichtliche Überprüfung ist erst veranlasst, wenn konkrete Anhaltspunkte für Fehler bestehen oder Verstöße bei der Ermittlung substantiiert vorgetragen werden.

Gerichtlich überprüfbar bleibt insbesondere, ob gesetzliche Vorgaben und Verfahrensregeln eingehalten wurden, ob die Bewertungsmethode zu den gesetzlichen Vorgaben passt, ob die relevanten Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend erfasst wurden und ob sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben. Eine vollständige „Neubewertung“ durch das Finanzgericht findet aber nicht automatisch statt.

Warum vertraut der BFH den Gutachterausschüssen?

Der BFH begründet den Vorrang der Gutachterausschüsse mit deren besonderer Sach- und Fachkenntnis, ihrer Ortsnähe und ihrer gesetzlichen Stellung. Gutachterausschüsse sind selbstständige und unabhängige Gremien. Sie erstellen unter anderem Verkehrswertgutachten, führen und werten Kaufpreissammlungen aus und ermitteln Bodenrichtwerte sowie weitere Daten zur Grundstückswertermittlung.

Für die Praxis ist wichtig: Der BFH sieht diesen Vorrang als rechtsstaatlich unbedenklich an. Auch die Beteiligung eines Vertreters der Finanzverwaltung im Gutachterausschuss ändert nach der Entscheidung nichts an der Unabhängigkeit des Gremiums.

Können Erben und Beschenkte trotzdem gegen den Immobilienwert vorgehen?

Ja – aber pauschale Einwände reichen nicht aus. Wer den vom Finanzamt angesetzten Grundbesitzwert angreifen möchte, sollte konkret darlegen, warum die Vergleichspreise fehlerhaft ermittelt wurden. Denkbar sind zum Beispiel Einwände gegen unpassende Vergleichsobjekte, falsche Grundstücksmerkmale, einen unzutreffenden Bewertungsstichtag, methodische Fehler oder unvollständig berücksichtigte wertbeeinflussende Umstände. Der BFH verlangt aber einen substantiierten Vortrag oder erkennbare konkrete Fehler.

Daneben bleibt der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG möglich. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den gesetzlichen Bewertungsregeln ermittelte Wert, ist dieser niedrigere Wert anzusetzen. Dieser Nachweis ist nach der BFH-Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar.

Als Nachweis kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder einer hierfür bestellten bzw. zertifizierten sachverständigen Person dienen. Außerdem kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das Grundstück als Nachweis dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse unverändert sind.

Steuer-Tipp: Erst prüfen, dann Gutachten beauftragen

Ein Verkehrswertgutachten kann sich lohnen, wenn der festgestellte Grundbesitzwert deutlich über dem realistischen Marktwert liegt. Vorher sollte aber überschlägig geprüft werden, ob die mögliche Steuerersparnis die Gutachterkosten rechtfertigt.

Praxisbeispiel: Wird ein niedrigerer Immobilienwert von 30.000 Euro anerkannt und beträgt der rechnerisch relevante Steuersatz im Einzelfall 15 %, ergibt sich eine mögliche Steuerentlastung von 4.500 Euro. Ob sich ein Gutachten lohnt, hängt dann von den Gutachterkosten, der Beweislage und der persönlichen Steuersituation ab.

Achtung: Der niedrigste Vergleichspreis ist nicht automatisch maßgeblich

Im Streitfall lagen 20 Vergleichspreise vor. Die Erben wollten sinngemäß erreichen, dass nicht der Durchschnittswert, sondern ein niedrigerer Wert angesetzt wird. Der BFH stellte jedoch klar, dass nicht ohne Weiteres der niedrigste Einzelwert aus mehreren Vergleichspreisen maßgeblich ist. Im entschiedenen Fall blieb der Durchschnittswert von 186.000 Euro bestehen.

Checkliste: Was Sie bei einer hohen Immobilienbewertung tun sollten

  1. Bescheid genau prüfen: Handelt es sich um einen Grundbesitzwertbescheid? Welche Immobilie, welcher Bewertungsstichtag und welches Verfahren wurden zugrunde gelegt?
  2. Frist im Blick behalten: Ein Einspruch gegen einen Verwaltungsakt ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen.
  3. Bewertungsverfahren nachvollziehen: Bei Wohnungseigentum ist regelmäßig das Vergleichswertverfahren maßgeblich. Prüfen Sie, ob tatsächlich Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren vorliegen.
  4. Konkrete Fehler sammeln: Allgemeine Zweifel genügen meist nicht. Entscheidend sind konkrete Anhaltspunkte, etwa falsche Wohnfläche, unpassende Lage, erhebliche Baumängel, Rechte und Belastungen oder ein abweichender Zustand am Bewertungsstichtag.
  5. § 198 BewG prüfen: Wenn der tatsächliche gemeine Wert niedriger ist, kann ein qualifizierter Nachweis sinnvoll sein – etwa durch ein geeignetes Gutachten oder einen zeitnahen Kaufpreis.

FAQ zur BFH-Entscheidung

Gilt das Urteil nur für Erbschaften?

Der Streitfall betraf eine Erbschaft. Die Bewertungsregeln für Grundbesitz sind aber auch für Zwecke der Schenkungsteuer relevant, weil die Grundstücksbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes erfolgt.

Kann ich eine Immobilienbewertung des Finanzamts noch angreifen?

Ja. Ein Angriff hat aber bessere Erfolgsaussichten, wenn konkrete Fehler bei der Ermittlung der Vergleichspreise oder ein niedrigerer gemeiner Wert nach § 198 BewG nachgewiesen werden können.

Reicht es, wenn ich die Vergleichsobjekte für unpassend halte?

In der Regel nein. Nach dem BFH müssen Fehler substantiiert geltend gemacht werden oder offensichtlich sein. Bloße Zweifel an der Auswahl der Vergleichsobjekte führen nicht automatisch zu einer vollständigen gerichtlichen Neubewertung.

Muss immer ein Gutachten erstellt werden?

Nicht immer. Ein Gutachten kann aber sinnvoll sein, wenn ein niedrigerer gemeiner Wert nach § 198 BewG nachgewiesen werden soll. Alternativ kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein zeitnaher Kaufpreis über das Grundstück als Nachweis dienen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung stärkt die Position der Finanzverwaltung, wenn sie sich auf Vergleichspreise der Gutachterausschüsse stützt. Für Erben und Beschenkte wird es wichtiger, frühzeitig belastbare Unterlagen zu sammeln und gezielt zu prüfen, ob ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts wirtschaftlich sinnvoll ist.

Fazit

Der BFH macht deutlich: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse sind bei der Immobilienbewertung für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ein starkes Fundament. Finanzämter und Finanzgerichte dürfen diese Werte grundsätzlich zugrunde legen. Wer eine niedrigere Bewertung erreichen möchte, muss konkrete Fehler aufzeigen oder den niedrigeren gemeinen Wert nach § 198 BewG belastbar nachweisen.

Für Erben und Beschenkte bedeutet das: Eine hohe Immobilienbewertung sollte nicht vorschnell akzeptiert werden – sie sollte aber fachlich sauber geprüft und begründet angegriffen werden.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • BFH, Urteil vom 11.03.2026, Az. II R 6/23, ECLI:DE:BFH:2026:U.110326.IIR6.23.0, „Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren“.
  • BFH, Pressemitteilung Nr. 35/26 vom 25.06.2026 zum Urteil II R 6/23.
  • § 182 BewG, Bewertung der bebauten Grundstücke, insbesondere Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1.
  • § 183 BewG, Bewertung im Vergleichswertverfahren, insbesondere Abs. 1 Satz 1 und Satz 2.
  • § 198 BewG, Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts.
  • §§ 192 ff., 193 BauGB, gesetzliche Stellung und Aufgaben der Gutachterausschüsse.
  • § 355 AO, Einspruchsfrist.

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Vorsorgepauschale bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten: BMF schafft Klarheit ab 2026

Die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren wird ab 2026 auch bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten, kurz DO-Angestellten, ausdrücklich berücksichtigt. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 24. Juni 2026 Randnummer 14 seines Anwendungsschreibens zur Vorsorgepauschale ab 2026 neu gefasst. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2026.

Worum geht es bei der Vorsorgepauschale?

Die Vorsorgepauschale ist ein pauschaler Abzugsbetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie sorgt dafür, dass bestimmte Vorsorgeaufwendungen – etwa für Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung – bereits bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung typisierend berücksichtigt werden. Sie wird ausschließlich beim Lohnsteuerabzug angesetzt; darüber hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.

Ab 2026 setzt sich die Vorsorgepauschale nach dem BMF-Schreiben vom 14. August 2025 aus mehreren Teilbeträgen zusammen: Rentenversicherung, gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung, private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sowie Versicherung gegen Arbeitslosigkeit. Rechtsgrundlage ist § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG.

Was hat das BMF jetzt geändert?

Das BMF stellt klar: Der typisierte Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht nur bei pflichtversicherten oder freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern anzusetzen. Er ist ausdrücklich auch bei gesetzlich krankenversicherten DO-Angestellten zu berücksichtigen. Das gilt für zwei Fallgruppen:

Erstens für teilkostenversicherte DO-Angestellte. Zweitens für DO-Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung mit vollem Sachleistungsanspruch versichert sind und bei denen der Beihilfeanspruch entfällt; das BMF verweist hierfür auf Fälle des § 3 Nummer 11 Satz 4 EStG.

Praktisch bedeutet das: Lohnbüros und Besoldungsstellen dürfen diese Arbeitnehmergruppe beim Krankenversicherungs-Teilbetrag der Vorsorgepauschale nicht mehr übersehen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Warum ist die Klarstellung wichtig?

DO-Angestellte sind keine Beamten, haben aber häufig eine beamtenähnliche Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. Das Bundesarbeitsgericht beschreibt Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger als Personen, die trotz weitgehend öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung weder Beamte sind noch einen beamtenrechtlichen Status haben; die Dienstordnung wirkt aber auf das Dienstverhältnis ein.

Gerade deshalb entstehen in der Lohnabrechnung Sonderfragen: Besteht ein Beihilfeanspruch? Wird auf Beihilfe verzichtet? Liegt Teilkostenversicherung vor? Gibt es einen vollen Sachleistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung? Das neue BMF-Schreiben nimmt genau diese Konstellationen auf und ordnet sie für den Krankenversicherungs-Teilbetrag der Vorsorgepauschale ein.

Wann darf der Arbeitgeber den KV-Teilbetrag ansetzen?

Der Arbeitgeber darf den typisierten Arbeitnehmeranteil für die gesetzliche Krankenversicherung nur ansetzen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet. Außerdem muss der Arbeitgeber, also etwa das Lohnbüro oder die Besoldungsstelle, Kenntnis von der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Das kann zum Beispiel durch Zahlung eines steuerfreien Zuschusses oder durch Vorlage eines geeigneten Nachweises des Arbeitnehmers geschehen.

Das ist ein entscheidender Punkt: Nicht jede Stelle im Arbeitgeberumfeld hat automatisch denselben Informationsstand. Wenn beispielsweise nur eine Beihilfestelle bestimmte Informationen kennt, das Lohnbüro aber keinen geeigneten Nachweis hat, kann der Ansatz in der Lohnabrechnung scheitern.

Was gilt bei Inlands- und Auslandsversicherung?

Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und zusätzlich im Ausland, bleiben Beiträge an einen ausländischen Sozialversicherungsträger im Lohnsteuerabzugsverfahren unberücksichtigt. Für den Krankenversicherungs-Teilbetrag kommt es nach dem BMF-Schreiben auf Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung an.

Praxisbeispiel

Eine DO-Angestellte ist in der gesetzlichen Krankenversicherung teilkostenversichert und zahlt eigene Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Sie legt der Besoldungsstelle einen geeigneten Nachweis vor. Ab 2026 darf die Besoldungsstelle für den Krankenversicherungs-Teilbetrag der Vorsorgepauschale den typisierten Arbeitnehmeranteil ansetzen.

Anders wäre es, wenn die Besoldungsstelle keine Kenntnis von der gesetzlichen Krankenversicherung hat. Dann darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil für die gesetzliche Krankenversicherung nicht allein aufgrund einer Vermutung berücksichtigen.

Steuer-Tipp

DO-Angestellte sollten prüfen, ob die Besoldungsstelle oder das Lohnbüro alle relevanten Nachweise zur gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen hat. Ein fehlender Nachweis kann dazu führen, dass der Krankenversicherungs-Teilbetrag der Vorsorgepauschale im laufenden Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt wird.

Achtung: Häufiger Fehler

Ein häufiger Fehler ist die Gleichsetzung von tatsächlichem Krankenversicherungsbeitrag und typisiertem Arbeitnehmeranteil. Das BMF stellt ausdrücklich darauf ab, dass der Arbeitnehmeranteil typisierend auf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns berechnet wird – unabhängig davon, wie die tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge im Einzelfall berechnet werden.

Checkliste für Lohnbüros und Besoldungsstellen

Prüfen Sie bei gesetzlich krankenversicherten DO-Angestellten ab 2026 insbesondere:

  1. Liegt eine gesetzliche Krankenversicherung vor?
  2. Leistet der Arbeitnehmer tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung?
  3. Handelt es sich um teilkostenversicherte DO-Angestellte oder um DO-Angestellte mit vollem Sachleistungsanspruch unter Wegfall des Beihilfeanspruchs?
  4. Liegt dem Lohnbüro oder der Besoldungsstelle ein geeigneter Nachweis vor?
  5. Werden ausländische Sozialversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzug zutreffend außen vor gelassen?
  6. Ist die Lohnabrechnungssoftware auf die Anwendung ab 1. Januar 2026 vorbereitet?

FAQ

Was ist die Vorsorgepauschale?

Die Vorsorgepauschale ist ein pauschaler Abzug im Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie berücksichtigt typisiert bestimmte Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers, ohne dass im laufenden Lohnsteuerabzug jede einzelne Aufwendung individuell geprüft wird. Grundlage ist § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG.

Gilt die neue BMF-Klarstellung rückwirkend?

Das BMF-Schreiben vom 24. Juni 2026 ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Welche DO-Angestellten sind betroffen?

Betroffen sind gesetzlich krankenversicherte DO-Angestellte. Das BMF nennt ausdrücklich teilkostenversicherte DO-Angestellte sowie DO-Angestellte mit vollem Sachleistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung unter Wegfall des Beihilfeanspruchs.

Muss der Arbeitnehmer tatsächlich Beiträge zahlen?

Ja. Der entsprechende Teilbetrag ist nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet.

Reicht es, wenn irgendeine interne Stelle von der Versicherung weiß?

Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber beziehungsweise die zuständige Abrechnungsstelle Kenntnis hat. Das BMF nennt ausdrücklich das Lohnbüro oder die Besoldungsstelle und verweist auf einen geeigneten Nachweis durch den Arbeitnehmer.

Werden ausländische Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt?

Nein, wenn parallel Sozialversicherungspflicht im Inland und im Ausland besteht, bleiben Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger im Lohnsteuerabzugsverfahren unberücksichtigt.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 24. Juni 2026 bringt eine wichtige Klarstellung für die Lohnabrechnung: Gesetzlich krankenversicherte DO-Angestellte sind beim Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung in die Vorsorgepauschale einzubeziehen, wenn sie tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leisten und der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hat. Für Besoldungsstellen und Lohnbüros ist das vor allem eine Dokumentations- und Prozessfrage.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

BMF-Schreiben vom 24. Juni 2026, IV C 5 – S 2367/00012/005/018, DOK COO.7005.100.2.15144800, „Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten“, anzuwenden ab 1. Januar 2026.

BMF-Schreiben vom 14. August 2025, IV C 5 – S 2367/00012/004/033, BStBl I 2025, S. 1628, „Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026“.

§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG, Einbehaltung der Lohnsteuer; Rechtsgrundlage der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren.

§ 3 Nummer 11 Satz 4 EStG und § 3 Nummer 62 Satz 1 EStG, Bezugnahmen im BMF-Schreiben zur Beihilfe beziehungsweise zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen.

BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 6 AZR 679/10, zur rechtlichen Einordnung von Dienstordnungsangestellten.

Künstlersozialabgabe 2027: Abgabesatz soll auf 5,0 Prozent steigen

Rechtsstand: 05.07.2026
Hinweis zum Gesetzgebungsverfahren: Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 befindet sich nach der BMAS-Mitteilung vom 03.07.2026 in der Ressort- und Verbändebeteiligung. Die endgültige Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt zu prüfen.

Künstlersozialabgabe 2027: Was ändert sich?

Die Künstlersozialabgabe 2027 soll leicht steigen: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 03.07.2026 mitgeteilt, dass der Abgabesatz im Jahr 2027 5,0 Prozent betragen soll. Für 2026 gilt derzeit ein Satz von 4,9 Prozent. Damit würde der Beitragssatz wieder auf dem Niveau der Jahre 2023 bis 2025 liegen.

Für Unternehmen bedeutet das: Wer selbstständige Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen oder Publizisten beauftragt, sollte die Kosten für 2027 frühzeitig neu kalkulieren. Die Mehrbelastung ist zwar gering, kann sich bei regelmäßigem Einsatz von Designern, Fotografen, Textern, Webdesignern, Musikern oder Kreativagenturen aber bemerkbar machen.

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe finanziert zusammen mit einem Bundeszuschuss den Arbeitgeberanteil zur sozialen Absicherung selbstständiger Künstler und Publizisten. Über die Künstlersozialversicherung sind nach BMAS-Angaben derzeit rund 185.000 selbstständige Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen und Publizisten in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Die Finanzierung funktioniert vereinfacht so:

FinanzierungsteilAnteil
Versicherte Künstler/Publizisten50 %
Bundeszuschuss20 %
Künstlersozialabgabe der verwertenden Unternehmen30 %

Die Abgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das folgende Kalenderjahr festgelegt.

Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Abgabepflichtig können Unternehmen sein, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten oder für eigene Unternehmenszwecke nutzen. Dazu gehören insbesondere typische Verwerter wie Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Galerien, Museen, Rundfunk, Fernsehen, Werbe- und PR-Agenturen. Rechtsgrundlage ist § 24 KSVG.

Auch Unternehmen außerhalb der Kreativbranche können betroffen sein. Die Künstlersozialkasse weist darauf hin, dass Unternehmen abgabepflichtig sein können, wenn sie für eigene Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Das kann zum Beispiel Arztpraxen, Handwerksbetriebe, Onlineshops, Restaurants, Vereine oder Beratungsunternehmen betreffen.

Typische Beispiele aus der Praxis:

  • Gestaltung einer Website durch eine selbstständige Webdesignerin
  • Erstellung von Werbefotos durch einen freien Fotografen
  • Textarbeiten für Blog, Newsletter oder Social Media
  • Design eines Logos oder einer Broschüre
  • Musik, Moderation oder künstlerische Beiträge bei Veranstaltungen
  • Social-Media-Kampagnen mit kreativem oder publizistischem Inhalt

Gerade digitale Leistungen sollten Unternehmen nicht unterschätzen: Die KSK nennt ausdrücklich die Gestaltung eines Internetauftritts, Newsletter sowie Werbe- und Imagekampagnen in sozialen Medien als mögliche Fälle von Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.

Auf welche Zahlungen wird die Abgabe berechnet?

Bemessungsgrundlage sind nach § 25 KSVG grundsätzlich die Entgelte, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Kalenderjahr an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt. Die Künstlersozialkasse fasst dies ebenfalls als alle im Kalenderjahr gezahlten Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten zusammen.

Zum Entgelt gehören insbesondere Honorare, Gagen, Vergütungen und andere Zahlungen, die aufgewendet werden, um ein künstlerisches oder publizistisches Werk zu erhalten oder zu nutzen. Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird nach § 25 Abs. 2 KSVG nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Nicht jedes Entgelt ist einzubeziehen. Ausgenommen sein können insbesondere Zahlungen an Verwertungsgesellschaften für bestimmte Nutzungsrechte sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen und bestimmte steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG.

Praxisbeispiel: Was kostet die Erhöhung auf 5,0 Prozent?

Angenommen, Ihr Unternehmen zahlt im Jahr 2027 insgesamt 10.000 Euro netto an selbstständige Designer, Fotografen oder Texter.

JahrAbgabesatzBemessungsgrundlageKünstlersozialabgabe
20264,9 %10.000 €490 €
2027 geplant5,0 %10.000 €500 €

Die Mehrbelastung beträgt in diesem Beispiel 10 Euro. Bei höheren Kreativbudgets steigt die Differenz entsprechend: Bei 50.000 Euro abgabepflichtigen Entgelten wären es 50 Euro mehr als bei einem Satz von 4,9 Prozent.

Welche Bagatellgrenze gilt?

Für Eigenwerber und Unternehmen nach der sogenannten Generalklausel gilt ab 2026 eine kalenderjährliche Bagatellgrenze von 1.000 Euro. Für 2025 lag sie bei 700 Euro; bis einschließlich 2024 waren es 450 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse stellen diese Werte entsprechend dar.

Wichtig: Für typische Verwerter, etwa Verlage, Theater, Galerien oder Werbeagenturen, gilt diese Bagatellgrenze nach den FAQ der Künstlersozialkasse nicht.

Wann müssen Unternehmen melden?

Abgabepflichtige Unternehmen müssen nach Ablauf des Kalenderjahres die abgabepflichtigen Entgelte melden. Die Meldung ist spätestens bis zum 31. März des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu übermitteln. Rechtsgrundlage ist § 27 KSVG.

Für das Jahr 2027 bedeutet das: Die Entgelte des Jahres 2027 wären grundsätzlich bis zum 31.03.2028 zu melden.

Unternehmen sollten außerdem fortlaufende Aufzeichnungen über abgabepflichtige Entgelte führen. Nach § 28 KSVG sind entsprechende Aufzeichnungen aufzubewahren; aktuelle Darstellungen nennen eine Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind.

Steuer-Tipp: Kreativleistungen schon bei Auftragserteilung kennzeichnen

Richten Sie in der Buchhaltung ein eigenes Konto oder Kostenstellenmerkmal für mögliche KSK-relevante Leistungen ein. So lassen sich Rechnungen für Design, Text, Fotografie, Musik, Illustration, Webdesign, Moderation oder künstlerische Veranstaltungselemente leichter auswerten.

Praktisch ist außerdem eine kurze Pflichtangabe im Bestellprozess:
„Handelt es sich um eine selbstständige künstlerische oder publizistische Leistung?“

Das verhindert, dass relevante Rechnungen erst kurz vor der Meldefrist mühsam aus dem Jahresabschluss herausgesucht werden müssen.

Achtung: Häufiger Fehler bei Agentur- und Freelancer-Rechnungen

Ein häufiger Irrtum lautet: „Die Künstlersozialabgabe betrifft nur Kulturunternehmen.“ Das stimmt nicht. Auch ganz normale Unternehmen können abgabepflichtig sein, wenn sie selbstständige Kreative für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder andere unternehmerische Zwecke einsetzen.

Ebenfalls riskant ist die Annahme, dass nur „klassische Kunst“ betroffen sei. Der Künstlerbegriff des § 2 KSVG umfasst Musik, darstellende und bildende Kunst; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Checkliste: Das sollten Unternehmen jetzt prüfen

  1. Kreativleistungen identifizieren: Welche Rechnungen betreffen Design, Text, Fotografie, Musik, Illustration, Webdesign, PR oder Social Media?
  2. Auftragnehmer prüfen: Wurde an selbstständige Einzelpersonen gezahlt oder an Kapitalgesellschaften?
  3. Bemessungsgrundlage ermitteln: Nettoentgelte ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zusammenstellen.
  4. Bagatellgrenze beachten: Bei Eigenwerbern und Generalklausel-Unternehmen ab 2026 die Grenze von 1.000 Euro prüfen.
  5. Meldetermin notieren: Entgelte des Vorjahres sind grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres zu melden.
  6. Budget 2027 anpassen: Für 2027 vorsorglich mit 5,0 Prozent kalkulieren, solange die endgültige Verordnung nicht anders verkündet wird.

FAQ zur Künstlersozialabgabe 2027

1. Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe 2027?

Nach der BMAS-Mitteilung vom 03.07.2026 soll der Abgabesatz für 2027 5,0 Prozent betragen. Die KSA-VO 2027 befindet sich zum Rechtsstand 05.07.2026 noch im Beteiligungsverfahren; die endgültige Verkündung ist zu prüfen.

2. Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe 2026?

Für 2026 beträgt der Abgabesatz 4,9 Prozent. Dies ergibt sich aus § 1 der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026.

3. Wer ist von der Künstlersozialabgabe betroffen?

Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, sowie Unternehmen, die solche Leistungen für eigene Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder andere unternehmerische Zwecke nutzen. Rechtsgrundlage ist § 24 KSVG.

4. Gilt die Künstlersozialabgabe auch für Webdesign und Social Media?

Ja, sie kann greifen. Die KSK nennt die Gestaltung eines Internetauftritts, Newsletter sowie Social-Media-Marketing als Beispiele für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.

5. Bis wann muss die Meldung erfolgen?

Die Meldung der abgabepflichtigen Entgelte ist grundsätzlich spätestens bis zum 31. März des Folgejahres abzugeben. Rechtsgrundlage ist § 27 KSVG.

6. Gilt die Bagatellgrenze von 1.000 Euro für alle Unternehmen?

Nein. Die Grenze von 1.000 Euro ab 2026 gilt für Eigenwerber und Generalklausel-Unternehmen. Für typische Verwerter gilt die Bagatellgrenze nach den FAQ der Künstlersozialkasse nicht.

7. Wird die Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage einbezogen?

Nein, die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird nach § 25 Abs. 2 KSVG abgezogen.

Fazit: Kleine Erhöhung, aber wichtiger Prüfpunkt für 2027

Die geplante Erhöhung der Künstlersozialabgabe auf 5,0 Prozent ist auf den ersten Blick moderat. Für Unternehmen mit regelmäßigen Kreativleistungen bleibt die Künstlersozialabgabe dennoch ein wichtiger Compliance-Punkt. Entscheidend ist nicht nur der richtige Prozentsatz, sondern vor allem die vollständige Erfassung der abgabepflichtigen Entgelte.

Wer Rechnungen für Design, Text, Fotografie, Musik, Webdesign oder Social Media sauber kennzeichnet und jährlich auswertet, reduziert das Risiko von Nachforderungen und vermeidet unnötigen Aufwand kurz vor dem Meldetermin.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. BMAS, Pressemitteilung vom 03.07.2026: „Künstlersozialversicherung: Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5,0 Prozent“; Stand: 03.07.2026.
  2. Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026, BGBl. 2025 I Nr. 220 vom 25.09.2025; § 1: Abgabesatz 2026 = 4,9 Prozent.
  3. § 2 KSVG: Begriff Künstler/Publizist.
  4. § 24 KSVG: Abgabepflichtige Unternehmen; typische Verwerter, Eigenwerber, Generalklausel.
  5. § 25 KSVG: Bemessungsgrundlage und Entgeltbegriff.
  6. § 26 KSVG: Verfahren zur Festsetzung des Abgabesatzes.
  7. § 27 KSVG: Meldepflicht bis 31. März des Folgejahres.
  8. § 28 KSVG: Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
  9. Künstlersozialkasse: Informationen zu Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage, Pflichten und FAQ für Unternehmen und Verwerter.
  10. Deutsche Rentenversicherung: Prüfung der Künstlersozialabgabe, Bagatellgrenzen 2015 bis 2024, 2025 und ab 2026.

Krankenversicherung: Warum viele Menschen freiwillig mehr zahlen als sie müssen

Die Krankenkassen unterscheiden sich beim Zusatzbeitrag erheblich – trotzdem wechselt nur eine Minderheit. Eine aktuelle Untersuchung von McKinsey zeigt die Gründe. Aus steuerlicher Sicht kommt eine Größe hinzu, die in den meisten Ratgebern fehlt.

Auf einen Blick

  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist 2026 auf 2,9 % gestiegen (2025: 2,5 %).
  • Zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse liegen mehr als zwei Prozentpunkte – schnell mehrere Hundert Euro im Jahr.
  • Laut McKinsey-Studie „GKV-Check“ haben 83 % ihre Kasse fünf Jahre lang nicht gewechselt.
  • Bei einer Beitragserhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht – die zwölfmonatige Bindung entfällt.
  • Steuerlich mindert der Sonderausgabenabzug die Belastung, gleicht sie aber nicht aus.

Wie sich der Beitrag zusammensetzt – und warum er steigt

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ist bundeseinheitlich festgeschrieben und liegt seit Jahren bei 14,6 % des beitragspflichtigen Einkommens (§ 241 SGB V); für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Satz von 14,0 % (§ 243 SGB V). Darauf erhebt jede Kasse zusätzlich einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V). Beide Sätze tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.

Das Bundesgesundheitsministerium legt jährlich einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag als Orientierungswert fest (§ 242a SGB V). Für 2026 beträgt dieser 2,9 % – eine Anhebung um 0,4 Prozentpunkte gegenüber den 2,5 % des Jahres 2025. Hintergrund sind die anhaltenden Defizite der GKV, überdurchschnittlich steigende Leistungsausgaben und die gesetzliche Pflicht vieler Kassen, ihre Mindestreserven wieder aufzufüllen. Der von den Kassen tatsächlich erhobene Durchschnitt liegt bereits knapp über der Drei-Prozent-Marke.

Wichtig für die eigene Rechnung: Beiträge fallen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze an, 2026 also bis zu einem Bruttoeinkommen von 5.812,50 € im Monat (69.750 € im Jahr). Wer mehr verdient, zahlt keinen höheren Krankenkassenbeitrag.

Große Unterschiede zwischen den Kassen – großes Sparpotenzial

Der Durchschnitt verdeckt eine erhebliche Spannweite. Günstige Kassen bewegen sich derzeit um 2,1 bis 2,5 % – die regional geöffnete BKK firmus etwa bei rund 2,18 %, die Tui BKK bei 2,5 %. Am anderen Ende verlangen Kassen wie die BKK 24 mit 4,39 % oder die Knappschaft rund 4,3 %. In den Kassen mit vier Prozent und mehr sind inzwischen über zwei Millionen Mitglieder versichert.

Wie viel das ausmacht, zeigt der reine Krankenversicherungsbeitrag (allgemeiner Satz zzgl. Zusatzbeitrag, ohne Pflegeversicherung):

Brutto / Monatbei 2,5 %
(gesamt / AN-Anteil)
bei 4,39 %
(gesamt / AN-Anteil)
Mehrbelastung
AN-Anteil / Jahr
3.000 €513,00 / 256,50 €569,70 / 284,85 €340,20 €
4.000 €684,00 / 342,00 €759,60 / 379,80 €453,60 €
5.000 €855,00 / 427,50 €949,50 / 474,75 €567,00 €

Ein Wechsel von einer teuren zu einer günstigen Kasse bringt also je nach Einkommen eine dreistellige Ersparnis pro Jahr – bei gleichem gesetzlichen Leistungsanspruch, denn die Pflichtleistungen sind für alle Kassen identisch.

Trotzdem bleibt die Mehrheit treu

Genutzt wird dieser Spielraum kaum. Von rund 3.600 befragten gesetzlich Versicherten gaben in der McKinsey-Studie 83 % an, ihre Kasse in den vergangenen fünf Jahren nicht gewechselt zu haben; nur 17 % wechselten mindestens einmal. Weitere 10 % planen einen Wechsel in den kommenden zwölf Monaten – die Wechselbereitschaft sinkt damit weiter (2020 lag sie noch bei 13,3 %, 2023 bei 12,4 %).

Bemerkenswert: 40 % der Befragten kennen ihren eigenen Zusatzbeitrag gar nicht. Und viele gehen fälschlich davon aus, dass ihnen Treue zur Kasse Vorteile verschafft – ein Irrtum, wie der Gesundheitsökonom David Matusiewicz gegenüber dem „Handelsblatt“ betont. Die 1996 eingeführte freie Krankenkassenwahl – gedacht als Wettbewerbsinstrument – entfaltet nach fast 30 Jahren kaum Wirkung.

Wer wechselt – und warum

Für die Wechsler ist der Preis das entscheidende Kriterium: 57 % begründen ihren Schritt mit dem Zusatzbeitrag. Besonders wechselwillig sind Berufseinsteiger – der typische Wechsler ist zwischen 18 und 34 Jahre alt, während sich ältere Jahrgänge deutlich schwerer tun. Wer einmal gewechselt hat, bleibt zudem selten dauerhaft: Ein gutes Fünftel (21 %) der Wechsler will schon nach zwölf Monaten wieder wechseln – ein preisgetriebenes Hin und Her.

Sonderkündigungsrecht: So läuft der Wechsel

Mit einem Wechsel bindet man sich grundsätzlich zwölf Monate an die neue Kasse (§ 175 Abs. 4 SGB V). Erhöht die Kasse jedoch ihren Zusatzbeitrag, greift ein Sonderkündigungsrecht: Die zwölfmonatige Bindungsfrist entfällt, und Versicherte können auch vorzeitig wechseln.

Entscheidend ist der Zeitpunkt. Der Antrag bei der neuen Kasse muss bis zum Ende des ersten Monats vorliegen, für den der höhere Zusatzbeitrag gilt. Eine gesonderte Kündigung bei der alten Kasse ist nicht nötig – das übernimmt im obligatorischen Meldeverfahren die neue Kasse. Wer die Frist verpasst, kann trotzdem wechseln, allerdings erst nach zwölf Monaten Mitgliedschaft. Familienangehörige in der beitragsfreien Familienversicherung wechseln automatisch mit.

Der steuerliche Blick: Was der Beitrag wirklich kostet

In der öffentlichen Debatte fehlt fast immer eine Größe, die für die tatsächliche Belastung entscheidend ist: die steuerliche Abziehbarkeit. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und sind als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). Seit dem Bürgerentlastungsgesetz sind die Beiträge zur Basisabsicherung sogar in voller Höhe und ohne Anrechnung auf den allgemeinen Höchstbetrag abziehbar – der Zusatzbeitrag zählt dazu. Lediglich der auf den Krankengeldanspruch entfallende Teil wird pauschal um 4 % gekürzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Auch die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind voll abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG).

Für die Wechselentscheidung

Weil der Beitrag absetzbar ist, trägt der Fiskus einen Teil mit – aber er gleicht die Differenz nicht aus. Ein niedrigerer Beitrag bedeutet zugleich einen geringeren Sonderausgabenabzug. Die Netto-Ersparnis eines Wechsels liegt deshalb unter der Brutto-Ersparnis: Sie entspricht grob der Brutto-Ersparnis abzüglich des persönlichen Grenzsteuersatzes auf den absetzbaren Anteil. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % fließen also über 40 % der Ersparnis wieder ans Finanzamt – aus 567 € Brutto-Ersparnis pro Jahr werden dann rund 340 € netto. Der Wechsel lohnt sich weiterhin, nur fällt der Effekt moderater aus, als die Bruttobeträge nahelegen.

Für Selbstständige und freiwillig Versicherte, die den Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss allein tragen, wirkt sich eine Zusatzbeitragsdifferenz grob doppelt so stark aus – zugleich ist der gesamte Beitrag ihre eigene, abziehbare Sonderausgabe. Bei Rentnerinnen und Rentnern wird der Zusatzbeitrag auf die Rente erhoben und mit dem Rentenversicherungsträger geteilt.

Fazit

Vergleichen zahlt sich aus – der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 % ist nur ein Orientierungswert; die eigene Kasse kann deutlich darüber liegen. Wer seinen Zusatzbeitrag nicht kennt, sollte ihn prüfen; bei jeder Erhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht. Kalkulieren Sie dabei ein, dass der Netto-Vorteil nach Steuern kleiner ausfällt als der Bruttobetrag. Der beste Zeitpunkt für einen Vergleich ist der Jahreswechsel oder der Moment, in dem eine Beitragserhöhung angekündigt wird.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026?

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV beträgt 2026 laut Bundesgesundheitsministerium 2,9 % (2025: 2,5 %). Er ist ein Orientierungswert nach § 242a SGB V; die einzelnen Kassen weichen davon ab und liegen derzeit etwa zwischen 2,1 % und 4,4 %.

Wie viel kann ich durch einen Kassenwechsel sparen?

Das hängt vom Einkommen ab. Bei 5.000 € Brutto im Monat spart der Wechsel von 4,39 % auf 2,5 % Zusatzbeitrag rund 567 € im Jahr (Arbeitnehmeranteil, nur Krankenversicherung). Nach Abzug der steuerlichen Wirkung fällt die Netto-Ersparnis etwas geringer aus.

Was ist das Sonderkündigungsrecht?

Erhöht Ihre Kasse den Zusatzbeitrag, können Sie trotz der zwölfmonatigen Bindungsfrist wechseln. Der Antrag bei der neuen Kasse muss bis zum Ende des ersten Monats vorliegen, für den der höhere Beitrag gilt; die Kündigung bei der alten Kasse übernimmt die neue Kasse.

Sind Krankenkassenbeiträge steuerlich absetzbar?

Ja. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 EStG). Die Basisabsicherung inklusive Zusatzbeitrag ist in voller Höhe absetzbar, abzüglich einer pauschalen Kürzung von 4 % für den Krankengeldanspruch. Der Abzug mindert die Belastung, hebt sie aber nicht auf.

Wechseln Familienangehörige automatisch mit?

Ja. Angehörige, die über die beitragsfreie Familienversicherung mitversichert sind, wechseln automatisch mit dem Hauptversicherten zur neuen Kasse.

Quellen

  • McKinsey & Company: GKV-Check-up 2026 (repräsentative Befragung von rund 3.600 gesetzlich Versicherten).
  • Handelsblatt: „30 Jahre Wettbewerb bei Krankenkassen – doch kaum jemand macht mit“.
  • Finanztip: Krankenkassenvergleich 2026.
  • Bundesgesundheitsministerium (BMG): Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026, Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze).
  • Rechtsgrundlagen: §§ 175, 241, 242, 242a, 243 SGB V; § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die konkrete steuerliche Auswirkung hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Stand: Juli 2026.

Sonderausgabenabzug § 10a EStG: Frist nicht verpassen (BFH 2026) | Steuerberater Berlin

Steuerrecht · Altersvorsorge · Aktuelle Rechtsprechung

Riester-Rente: Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ist kein Selbstläufer

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, wie schnell ein wertvoller Steuervorteil endgültig verfällt – und warum sich der genaue Blick in jeden Steuerbescheid auszahlt.

Michael Schröder, Dipl.-Kfm., Steuerberater · Berlin · Stand: Juli 2026

Viele Anlegerinnen und Anleger mit einem Riester-Vertrag gehen von einer verständlichen, aber gefährlichen Annahme aus: Weil der Anbieter die eingezahlten Beiträge ohnehin elektronisch an die Finanzverwaltung meldet, werde der steuerliche Vorteil schon „automatisch“ berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Vorstellung nun eine klare Absage erteilt.

Das Wichtigste in Kürze

Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ist ein Wahlrecht, das Sie aktiv gegenüber dem Finanzamt ausüben müssen – und zwar nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids. Die Datenmeldung des Anbieters ersetzt diesen Antrag nicht. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, ist der Abzug in aller Regel unwiederbringlich verloren.

Der Irrtum, der bares Geld kostet

Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar Beiträge in einen Riester-Vertrag eingezahlt und die zugehörigen Zulagen erhalten. Der Anbieter meldete die Daten pflichtgemäß an die zentrale Stelle. In der Einkommensteuererklärung machten die Eheleute zu diesen Altersvorsorgebeiträgen jedoch keine Angaben. Der Bescheid erging ohne den Sonderausgabenabzug – und wurde bestandskräftig.

Erst danach reichten die Steuerpflichtigen eine berichtigte Erklärung ein und wollten den Abzug nachholen. Das Finanzamt lehnte ab. Zu Recht, wie der BFH bestätigte.

Der Fall in Kürze

Streitjahr 2019 · Riester-Beiträge vom Anbieter fristgerecht gemeldet · keine Angabe in der Steuererklärung · Bescheid bestandskräftig · nachträglicher Antrag abgelehnt · Revision vor dem BFH ohne Erfolg.

Datenmeldung ist kein Antrag

Der Kern der Entscheidung: Die elektronische Übermittlung durch den Anbieter beruht auf einer gesetzlichen Pflicht (§ 10a Abs. 5 EStG) und erfolgt völlig unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige den Abzug überhaupt wünscht. Sie ist deshalb keine Ausübung des Wahlrechts. Adressat dieser Entscheidung ist allein das veranlagende Finanzamt – nicht der Anbieter.

Dahinter steht ein guter Grund: Der Sonderausgabenabzug löst die spätere, nachgelagerte Besteuerung der Rentenauszahlungen aus (§ 22 Nr. 5 EStG). In bestimmten Konstellationen kann der Abzug für den Steuerpflichtigen deshalb sogar nachteilig sein. Genau deshalb hat der Gesetzgeber ihn als Wahlrecht ausgestaltet – und niemand anderes als der Steuerpflichtige selbst soll darüber befinden.

Das Zeitfenster: nur bis zur Bestandskraft

Das Wahlrecht lässt sich nur bis zum Eintritt der formellen oder materiellen Bestandskraft ausüben – praktisch also bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder solange der Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Die gute Nachricht: Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Anlage AV ist nicht zwingend erforderlich. Wer bemerkt, dass der Abzug fehlt, kann ihn innerhalb der Einspruchsfrist auch formlos geltend machen – ein rechtzeitiger Einspruch mit entsprechendem Antrag genügt, um sich den Vorteil zu sichern.

Warum eine spätere Korrektur scheitert

Ist der Bescheid einmal bestandskräftig, greift keine der üblichen Korrekturvorschriften. Der BFH prüft sie der Reihe nach durch – und verneint jede: Weder § 175b AO, noch § 129 AO, noch §§ 173, 175 AO führen weiter.

Der entscheidende Gedanke: Wie jede Korrekturnorm setzt auch § 175b Abs. 1 AO voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell fehlerhaft war. Das war er hier gerade nicht. Denn solange das Wahlrecht nicht ausgeübt war, durfte das Finanzamt die gemeldeten Beiträge überhaupt nicht berücksichtigen. Der Bescheid war also rechtmäßig – und was rechtmäßig ist, lässt sich nicht „korrigieren“.

Achtung bei aktuellen Steuerjahren

Ein wichtiger Punkt, der in Kurzmeldungen oft untergeht: Der BFH hat sein Ergebnis ausdrücklich auf Zeiträume bis zum 30.06.2020 beschränkt. Für Beitragsjahre ab 2021 hat sich die Rechtslage geändert (§ 10 Abs. 4 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung) – hier existiert nun ein Widerspruchs­mechanismus gegenüber dem Anbieter. Ob deshalb für aktuelle Jahre etwas anderes gilt, hat der BFH bewusst offengelassen.

Für die Praxis heißt das: Wer sich auf dieses Urteil beruft oder von ihm betroffen ist, sollte das jeweilige Steuerjahr genau einordnen. Pauschale Übertragungen auf die Jahre ab 2021 sind riskant – in beide Richtungen.

Lesen Sie den Erläuterungsteil Ihres Bescheids

Im Fall hatte das Finanzamt im Erläuterungsteil des Bescheids sogar auf die vorliegenden Daten hingewiesen und um Abgabe der Anlage AV innerhalb der Einspruchsfrist gebeten. Der BFH betont: Solche Erläuterungen sind zur Kenntnis zu nehmen – wer sie überliest, muss mit Nachteilen rechnen. Zugleich mahnt das Gericht, dass unstrukturierte, seitenlange Erläuterungsblöcke ohne Zwischenüberschriften die Lesbarkeit erheblich erschweren.

Die praktische Konsequenz bleibt dieselbe: Jeder Steuerbescheid gehört – gerade im Erläuterungsteil – vor Ablauf der Einspruchsfrist sorgfältig geprüft.

So unterstütze ich Sie als Steuerberater in Berlin

Fälle wie dieser entstehen selten aus Nachlässigkeit – sondern weil Fristen und Wahlrechte im steuerlichen Massenverfahren leicht untergehen. Genau hier setzt meine Arbeit an:

Günstigerprüfung: Ich prüfe, ob der Sonderausgabenabzug für Ihre Altersvorsorge tatsächlich vorteilhaft ist – oder ob die spätere Besteuerung dagegenspricht.

Fristgerechte Bescheidkontrolle: Jeder Bescheid wird innerhalb der Einspruchsfrist geprüft, damit kein Abzug und keine Korrekturmöglichkeit verfällt.

Fristen- und Wahlrechtsüberwachung: Wahlrechte werden dokumentiert und rechtzeitig – bei Bedarf formlos per Einspruch – ausgeübt.

Ihre Altersvorsorge steuerlich richtig einordnen

Sie haben eine Riester- oder Rürup-Rente und sind unsicher, ob Sie steuerlich alles ausschöpfen? Ich prüfe Ihre Bescheide und Verträge und sorge dafür, dass Ihnen kein Vorteil verloren geht.

Häufige Fragen zum Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG

Wird der Riester-Sonderausgabenabzug automatisch berücksichtigt?

Nein. Der Abzug nach § 10a EStG ist ein Wahlrecht, das aktiv gegenüber dem Finanzamt ausgeübt werden muss. Die Datenmeldung des Anbieters gilt nach dem BFH nicht als Ausübung dieses Wahlrechts.

Bis wann kann ich den Sonderausgabenabzug geltend machen?

Nur bis zum Eintritt der formellen oder materiellen Bestandskraft – praktisch bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder solange der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Ich habe die Anlage AV vergessen – ist die Förderung verloren?

Solange die Einspruchsfrist noch läuft, nicht: Ein formloser Einspruch mit entsprechendem Antrag reicht aus, da das Wahlrecht an keine bestimmte Form gebunden ist. Nach Bestandskraft ist der Abzug jedoch in aller Regel endgültig verloren.

Kann ich einen bestandskräftigen Bescheid nachträglich ändern lassen?

Grundsätzlich nein. Weder § 175b AO noch § 129 AO oder §§ 173, 175 AO helfen weiter, weil der ursprüngliche Bescheid rechtmäßig war – das Finanzamt durfte die Daten ohne Wahlrechtsausübung nicht berücksichtigen.

Ist der Sonderausgabenabzug immer vorteilhaft?

Nicht zwingend. Der Abzug löst die nachgelagerte Besteuerung der späteren Auszahlungen aus. Ob er sich lohnt, sollte im Einzelfall über eine Günstigerprüfung ermittelt werden.

Gilt das Urteil auch für aktuelle Steuerjahre ab 2021?

Der BFH hat seine Entscheidung ausdrücklich auf Zeiträume bis zum 30.06.2020 begrenzt. Für Jahre ab 2021 hat sich die Rechtslage geändert; ob dann etwas anderes gilt, ist offen. Eine individuelle Prüfung ist ratsam.

Quellen

  • BFH, Urteil vom 15.04.2026 – X R 28/24 (ECLI:DE:BFH:2026:U.150426.XR28.24.0)
  • Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 19.09.2024 – 10 K 932/22, EFG 2025, 82
  • § 10a, § 22 Nr. 5 EStG; §§ 129, 173, 175, 175b AO; § 10 Abs. 4 AltvDV
  • Vorgänger-Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 19.01.2022 – X R 32/20, BStBl II 2022, 617

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung können sich ändern.

§ 23 EStG: Wann private Verkäufe steuerpflichtig werden

Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG stehen selten im Mittelpunkt der laufenden Steuerberatung. Wenn sie aber relevant werden, geht es häufig um hohe Beträge: Immobilienverkäufe, geerbte oder verschenkte Grundstücke, Kryptowährungen, Fremdwährungskonten, Gold, Schmuck oder andere Wertgegenstände.

Der entscheidende Punkt: Auch im Privatvermögen können Gewinne steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf bestimmte Fristen nicht überschritten werden. Bei Grundstücken beträgt die Frist grundsätzlich zehn Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich ein Jahr. Für private Veräußerungsgeschäfte gilt außerdem seit dem Veranlagungszeitraum 2024 eine Freigrenze von 1.000 Euro. Gewinne bleiben nur steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt.

Das Wichtigste auf einen Blick

Private Immobilienverkäufe können steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Selbstgenutzte Immobilien können ausgenommen sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfüllt sind. Andere Wirtschaftsgüter wie Gold, Schmuck, Fremdwährungsbeträge oder Kryptowährungen können bei Verkauf innerhalb eines Jahres steuerpflichtig sein.

Wichtig ist außerdem: Die 1.000-Euro-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Liegt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften bei 999 Euro, bleibt er steuerfrei. Liegt er bei 1.000 Euro oder darüber, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Was sind private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG?

Private Veräußerungsgeschäfte sind Verkäufe von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, bei denen Anschaffung und Veräußerung innerhalb bestimmter Fristen liegen. Erfasst werden insbesondere Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, andere Wirtschaftsgüter sowie bestimmte Fälle, in denen der Verkauf zeitlich vor dem Erwerb erfolgt.

Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, zum Beispiel Erbbaurechten, gilt die Zehnjahresfrist. Bei anderen Wirtschaftsgütern gilt grundsätzlich die Einjahresfrist. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ausdrücklich ausgenommen.

Grundstücke: Wann ist der Immobilienverkauf steuerpflichtig?

Ein Verkauf einer privaten Immobilie ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Das betrifft zum Beispiel vermietete Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser, unbebaute Grundstücke, Ferienimmobilien und Grundstücksanteile.

Entscheidend ist nicht nur der Verkaufspreis. Maßgeblich ist der steuerliche Veräußerungsgewinn. Dieser ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten und abzüglich Werbungskosten. Wurden während der Vermietung Abschreibungen steuerlich geltend gemacht, mindern diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und erhöhen dadurch den steuerpflichtigen Gewinn.

Beispiel: Vermietete Wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft

Eine vermietete Eigentumswohnung wurde 2019 angeschafft. Die steuerlichen Anschaffungskosten betragen 440.000 Euro. Bis zum Verkauf wurden 42.000 Euro AfA geltend gemacht. Im Jahr 2026 wird die Wohnung für 520.000 Euro verkauft. Veräußerungskosten, etwa Makler- oder Notarkosten, betragen 15.000 Euro.

Vereinfachte Berechnung:

PositionBetrag
Verkaufspreis520.000 Euro
abzüglich Veräußerungskosten15.000 Euro
abzüglich fortgeführte Anschaffungskosten: 440.000 Euro minus 42.000 Euro AfA398.000 Euro
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn107.000 Euro

Der Gewinn kann damit in voller Höhe der Einkommensteuer unterliegen, wenn keine Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung greift.

Steuerbefreiung bei Selbstnutzung: Wann greift die Ausnahme?

§ 23 EStG enthält eine wichtige Ausnahme für selbstgenutzte Immobilien. Steuerfrei kann der Verkauf sein, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Alternativ reicht eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren.

Die Finanzverwaltung verlangt für die zweite Alternative einen zusammenhängenden Zeitraum über drei Kalenderjahre. Es genügt, wenn die Immobilie im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31. Dezember, im Vorjahr durchgehend und im Verkaufsjahr zumindest am 1. Januar selbst genutzt wurde. Eine spätere Vermietung im Verkaufsjahr kann unschädlich sein, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Achtung: Selbstnutzung ist nicht grenzenlos

Die Steuerbefreiung bei eigenen Wohnzwecken wird in der Praxis häufig überschätzt. Der BFH verlangt, dass die Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich bewohnt wird. Eine Überlassung an Dritte genügt grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme kann für einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder gelten.

Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nach BFH-Rechtsprechung vor, wenn die Wohnung der Mutter oder Schwiegermutter überlassen wird. Der Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist kann dann steuerpflichtig sein.

Auch bei Trennung und Scheidung ist Vorsicht geboten. Der BFH hat entschieden, dass der ausgezogene Ehegatte seinen Miteigentumsanteil nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame Kind weiter im Familienheim wohnen. Ein Verkauf des Miteigentumsanteils innerhalb der Zehnjahresfrist kann daher steuerpflichtig sein.

Unbebaute Teilfläche: Garten ist nicht immer steuerfrei

Besonders fehleranfällig ist der Verkauf einer abgetrennten Grundstücksfläche. Wird von einem selbstgenutzten Wohngrundstück ein unbebauter Teil abgetrennt und verkauft, kann die Steuerbefreiung entfallen. Der BFH sieht in der Abtrennung grundsätzlich eine Zäsur: Das neue unbebaute Grundstück ist steuerlich gesondert zu betrachten. Wird die Teilfläche gerade für Verkauf und Bebauung durch den Erwerber abgetrennt, fehlt regelmäßig der erforderliche Zusammenhang mit der eigenen Wohnnutzung.

Anschaffung, Schenkung und Erbschaft: Welche Frist gilt?

Ein entgeltlicher Erwerb ist eine Anschaffung. Bei unentgeltlichem Erwerb, also zum Beispiel bei Schenkung oder Erbschaft, beginnt die Frist nicht einfach neu. Der Erwerber tritt für Zwecke des § 23 EStG in die Anschaffungsdaten des Rechtsvorgängers ein. Hat der Schenker das Grundstück vor acht Jahren gekauft und verschenkt es heute, sind beim Beschenkten grundsätzlich bereits acht Jahre der Zehnjahresfrist „verbraucht“.

Das kann günstig sein, wenn die Frist bald abläuft. Es kann aber auch gefährlich sein, wenn der Beschenkte vorschnell verkauft und die ursprüngliche Anschaffung noch keine zehn Jahre zurückliegt.

Teilentgeltliche Übertragung: Schuldübernahme kann Steuer auslösen

Besonders praxisrelevant ist die teilentgeltliche Übertragung innerhalb der Familie. Ein typischer Fall: Eltern übertragen eine Immobilie auf ein Kind, und das Kind übernimmt noch bestehende Darlehen. Steuerlich kann die Schuldübernahme ein Entgelt sein.

Der BFH hat mit Urteil vom 11. März 2025 entschieden, dass bei einer teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks im Privatvermögen eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen ist. Die Übernahme von Schulden stellt in Höhe der Schuldübernahme eine Gegenleistung dar. Das gilt auch im Rahmen des § 23 EStG.

Steuer-Tipp: Vorweggenommene Erbfolge nie ohne §-23-Prüfung

Wenn Immobilien innerhalb der Familie übertragen werden, sollte vor der Beurkundung geprüft werden, ob Darlehen übernommen, Gleichstellungsgelder gezahlt oder Wohn- und Nießbrauchsrechte vereinbart werden. Schon kleine entgeltliche Elemente können aus einer scheinbar unentgeltlichen Übertragung ein steuerlich teilentgeltliches Geschäft machen.

Nießbrauch: Neue BFH-Rechtsprechung beachten

Nießbrauchsgestaltungen sind bei Immobilienübertragungen sehr verbreitet. Steuerlich kritisch wird es, wenn der Nießbrauch gegen Entgelt abgelöst wird.

Der BFH hat mit Urteil vom 10. Oktober 2025 entschieden: Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem vermieteten Grundstück ist beim Nießbraucher als steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu behandeln, wenn der Nießbraucher das Grundstück vermietet und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Der BFH stellte außerdem klar, dass dieser Tatbestand gegenüber § 23 EStG vorrangig sein kann.

Für die Praxis bedeutet das: Bei Verkauf einer mit Nießbrauch belasteten Immobilie muss nicht nur der Eigentümer betrachtet werden. Auch der Nießbraucher kann steuerpflichtige Einkünfte erzielen, wenn er für die Aufgabe seines Rechts eine Zahlung erhält.

Andere Wirtschaftsgüter: Gold, Schmuck, Kunst und Sammlungen

Bei anderen Wirtschaftsgütern beträgt die Frist grundsätzlich ein Jahr. Darunter können zum Beispiel Edelmetalle, Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlungen, Oldtimer oder hochwertige Luxusgegenstände fallen. Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind ausgenommen.

Ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Der Verkauf eines gebrauchten Sofas oder eines privaten Alltagsgegenstands wird regelmäßig nicht unter § 23 EStG fallen. Bei Goldbarren, Münzsammlungen, teurem Schmuck oder Kunstwerken kann die Einordnung anders aussehen.

Fremdwährungen: FIFO-Regel nicht vergessen

Auch Fremdwährungsbeträge können unter § 23 EStG fallen. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge schreibt § 23 EStG eine FIFO-Betrachtung vor: Es wird unterstellt, dass zuerst angeschaffte Fremdwährungsbeträge zuerst veräußert wurden.

Das betrifft zum Beispiel private Fremdwährungskonten oder Verrechnungskonten in Depots. Werden US-Dollar angeschafft und innerhalb eines Jahres wieder in Euro oder eine andere Währung getauscht, können Währungsgewinne steuerpflichtig sein.

Kryptowährungen und Kryptowerte: Verkauf und Tausch können steuerpflichtig sein

Kryptowerte sind nach Auffassung des BMF „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Gewinne aus der Veräußerung privat gehaltener Kryptowerte können daher steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 ersetzt und aktualisiert das frühere BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022.

Der BFH hat bereits mit Urteil vom 14. Februar 2023 entschieden, dass virtuelle Währungen in Gestalt von Currency Token, etwa Bitcoin, Ether oder Monero, Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 EStG sein können. Auch der Tausch von Kryptowährungen kann eine steuerlich relevante Veräußerung sein.

Wichtig für Anleger: Nach dem BMF beginnen die Veräußerungsfristen bei Kryptowerten nach jedem Tausch neu. Wer Bitcoin in Ethereum tauscht, hat also nicht nur „umgeschichtet“, sondern steuerlich möglicherweise veräußert und neu angeschafft.

Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten

Gerade bei Kryptowerten scheitert die Steuererklärung häufig nicht an der Rechtsfrage, sondern an fehlender Dokumentation. Das BMF betont umfangreiche Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Im Privatvermögen können Angaben zu Anschaffungszeitpunkt, Art und Menge der Kryptowerte, Anschaffungskosten, Veräußerungserlös, Kursen und Haltedauer erforderlich sein.

Berechnung des Veräußerungsgewinns

Der Gewinn oder Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Werbungskosten andererseits. Bei Immobilien sind insbesondere Anschaffungsnebenkosten, nachträgliche Herstellungskosten, Veräußerungskosten und bisher abgezogene AfA zu berücksichtigen.

Typische Werbungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung können zum Beispiel Maklerkosten, Notarkosten für den Verkaufsvertrag, Gutachterkosten oder Kosten für Verkaufsanzeigen sein, soweit sie dem Veräußerungsgeschäft zuzuordnen sind.

Verkauf gegen Raten, Rente oder dauernde Last

Bei Verkäufen gegen Ratenzahlung, Rente oder dauernde Last ist besondere Vorsicht geboten. Der steuerliche Gewinn, der Zinsanteil und der Zeitpunkt des Zuflusses müssen sauber getrennt werden. Bei privaten Veräußerungsgeschäften gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip. Fließt der Kaufpreis über mehrere Jahre zu, kann die steuerliche Erfassung zeitlich verteilt oder in besonderen Konstellationen abweichend zu beurteilen sein. Dieser Bereich sollte immer im Einzelfall geprüft werden.

Verlustberücksichtigung: Verrechnung nur eingeschränkt möglich

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nicht beliebig mit Arbeitslohn, Renten, Vermietungseinkünften oder gewerblichen Einkünften verrechnet werden. § 23 EStG beschränkt den Verlustausgleich auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Nicht verrechnete Verluste können nach den gesetzlichen Regeln zurück- oder vorgetragen werden, aber ebenfalls nur gegen entsprechende Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Subsidiarität: Warum § 23 EStG nicht immer greift

§ 23 EStG ist subsidiär. Das bedeutet: Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften werden anderen Einkunftsarten zugerechnet, soweit sie zu diesen gehören. Das ist wichtig, wenn ein Sachverhalt zum Beispiel vorrangig Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung auslöst.

Gerade bei Kryptohandel, Fremdwährungsgeschäften, Nießbrauchsablösungen, gewerblich geprägten Aktivitäten oder Betriebsvermögen sollte daher nie vorschnell nur § 23 EStG geprüft werden.

Achtung / Häufiger Fehler

Viele Steuerpflichtige verwechseln die Spekulationsfrist mit dem Zahlungszeitpunkt. Bei Immobilien kommt es für die Fristprüfung regelmäßig auf die maßgeblichen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge an, nicht darauf, wann der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Bei Grundstücken ist zudem die notarielle Gestaltung entscheidend. Wer kurz vor Ablauf der Zehnjahresfrist verkauft, sollte die Frist vor Unterschrift exakt prüfen lassen.

Checkliste: Was Sie vor einem privaten Verkauf prüfen sollten

  1. Wann wurde das Wirtschaftsgut angeschafft?
  2. Handelt es sich um ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht oder ein anderes Wirtschaftsgut?
  3. Liegt der Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist oder Einjahresfrist?
  4. Wurde die Immobilie selbst genutzt?
  5. Gab es Vermietung, Leerstand, Trennung, Scheidung oder Überlassung an Angehörige?
  6. Wurden Darlehen übernommen oder andere Gegenleistungen vereinbart?
  7. Besteht ein Nießbrauch, Wohnrecht oder eine Rentenvereinbarung?
  8. Wurden AfA, Sonderabschreibungen oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt?
  9. Liegen Dokumente zu Anschaffungskosten, Verkaufskosten und Werbungskosten vor?
  10. Gibt es weitere private Veräußerungsgeschäfte im gleichen Jahr, die für die 1.000-Euro-Freigrenze relevant sind?

Fazit: § 23 EStG rechtzeitig vor dem Verkauf prüfen

Private Veräußerungsgeschäfte werden oft unterschätzt. Bei Immobilien, Kryptowährungen, Fremdwährungen, Gold, Schmuck und Nießbrauchsgestaltungen können erhebliche Steuerbeträge entstehen. Besonders kritisch sind Verkäufe kurz vor Fristablauf, teilentgeltliche Übertragungen innerhalb der Familie, Trennungsfälle, abgetrennte Grundstücksflächen und schlecht dokumentierte Kryptotransaktionen.

Die wichtigste Empfehlung lautet: Prüfen Sie § 23 EStG nicht erst bei Erstellung der Steuererklärung, sondern vor Abschluss des Vertrags. Dann lassen sich Fristen, Vertragsgestaltung, Kaufpreisaufteilung, Nießbrauchsfragen und Dokumentation noch aktiv steuern.

FAQ: Häufige Fragen zu § 23 EStG

Wann ist ein privater Immobilienverkauf steuerpflichtig?

Ein privater Immobilienverkauf kann steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine Ausnahme, insbesondere wegen eigener Wohnnutzung, greift.

Wann ist der Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie steuerfrei?

Der Verkauf kann steuerfrei sein, wenn die Immobilie entweder durchgehend zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Gilt die 1.000-Euro-Grenze als Freibetrag?

Nein. Es handelt sich um eine Freigrenze. Nur wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt, bleibt er steuerfrei.

Sind Kryptowährungen nach einem Jahr steuerfrei?

Bei privaten Kryptowerten gilt grundsätzlich die Einjahresfrist. Wird ein Kryptowert nach Ablauf dieser Frist veräußert, ist der Gewinn regelmäßig nicht nach § 23 EStG steuerpflichtig. Im Einzelfall sind aber Betriebsvermögen, gewerblicher Handel, Token-Ausgestaltung und andere Einkunftsarten zu prüfen.

Ist der Tausch von Kryptowährungen steuerpflichtig?

Ja, der Tausch eines Kryptowerts in einen anderen Kryptowert kann eine steuerliche Veräußerung auslösen. Dadurch kann ein Gewinn oder Verlust entstehen, und für den neu erworbenen Kryptowert beginnt die Frist neu.

Was passiert bei Schenkung einer Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist?

Bei unentgeltlichem Erwerb wird die Anschaffung des Rechtsvorgängers zugerechnet. Der Beschenkte übernimmt also für § 23 EStG grundsätzlich die Frist des Schenkers.

Kann die Übernahme eines Darlehens bei einer Schenkung steuerpflichtig sein?

Ja. Übernimmt der Erwerber Darlehen, kann dies ein Entgelt darstellen. Dann liegt möglicherweise eine teilentgeltliche Übertragung vor, die innerhalb der Zehnjahresfrist steuerpflichtige Folgen auslösen kann.

Können Verluste aus privaten Verkäufen mit dem Gehalt verrechnet werden?

Nein. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Ein Ausgleich mit Arbeitslohn oder anderen Einkünften ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Passende weiterführende Themen

  • Immobilienverkauf und Spekulationssteuer
  • Kryptowährungen in der Einkommensteuer
  • Vorweggenommene Erbfolge und Immobilienübertragung

Quellenverzeichnis

  • § 23 EStG, Private Veräußerungsgeschäfte, Rechtsstand LStH 2026.
  • BMF, Zweifelsfragen zur Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, geändert durch BMF-Schreiben vom 07.02.2007 und 03.09.2019.
  • BMF, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, BMF-Schreiben vom 06.03.2025, IV C 1 – S 2256/00042/064/043.
  • BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22, Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen.
  • BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21, private Veräußerung bei Trennung/Scheidung und fehlender eigener Wohnnutzung.
  • BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22, Verkauf einer abgetrennten unbebauten Teilfläche eines Wohngrundstücks.
  • BFH, Urteil vom 14.11.2023, IX R 13/23, keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an die Mutter oder Schwiegermutter.
  • BFH, Urteil vom 11.03.2025, IX R 17/24, teilentgeltliche Übertragung eines Grundstücks und Schuldübernahme.
  • BFH, Urteil vom 10.10.2025, IX R 4/24, entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei vermietetem Grundstück.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater. Mehr Infos unter https://www.steuerschroeder.de/spekulationssteuer.htm

Reformpaket 2026: Was Unternehmen und Arbeitnehmer jetzt wissen sollten

Die Spitzen von CDU, CSU und SPD haben sich auf ein 34-Punkte-Programm mit dem Titel „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ verständigt. Ziel sind mehr Wachstum, Beschäftigung und Bürokratieabbau. Für Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind vor allem die geplanten Änderungen bei Einkommensteuer, Minijobs, Lohnabrechnung, Befristungen, Krankmeldungen, Abfindungen und Handwerkerleistungen relevant.

Wichtig: Das Reformpaket ist noch kein geltendes Recht. Die Punkte müssen erst in Gesetze gegossen und im parlamentarischen Verfahren beschlossen werden. Für die Beratungspraxis ist das Paket trotzdem wichtig, weil es zeigt, welche Änderungen ab 2027 vorbereitet werden sollten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Einkommensteuer soll ab dem 1. Januar 2027 für kleine und mittlere Einkommen sinken.
  • Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag sollen steigen.
  • Der Spitzensteuersatz soll später greifen; zugleich soll die sogenannte Reichensteuer verschärft werden.
  • Die Pauschsteuer bei Minijobs soll von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen.
  • Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge sollen ab 2027 auf einen Stundenlohn von bis zu 75 Euro ausgeweitet werden.
  • Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll von 20 Prozent auf 15 Prozent sinken.
  • Sachgrundlose Befristungen bei Arbeitsverträgen sollen bis zu 48 Monate möglich werden.
  • Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft und eine AU-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend werden.
  • Abfindungen sollen steuerlich attraktiver werden, wenn schnell eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

1. Einkommensteuer: Entlastung ab 2027 geplant

Die Koalition plant eine Entlastung bei der Einkommensteuer ab dem 1. Januar 2027. Vorgesehen sind insbesondere höhere Freibeträge, ein höheres Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine Abflachung der zweiten Progressionszone. Außerdem soll der Spitzensteuersatz etwas später greifen, nach Angaben des Bundesfinanzministeriums bei 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen.

Nach dem Beschlusspapier soll eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 60.000 Euro ab 2028 gegenüber heute um mehr als 600 Euro jährlich entlastet werden. Das gesamte Entlastungsvolumen wird mit rund 10 Milliarden Euro pro Jahr angegeben.

2. Reichensteuer: 45 Prozent ab 250.000 Euro, 47 Prozent ab 280.000 Euro geplant

Zur Gegenfinanzierung soll die sogenannte Reichensteuer verändert werden. Geplant ist ein Steuersatz von 45 Prozent ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und ein neuer Steuersatz von 47 Prozent ab 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.

Zum Vergleich: Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt nach § 32a EStG derzeit ein Steuersatz von 42 Prozent ab 69.879 Euro und ein Höchststeuersatz von 45 Prozent ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen bei Einzelveranlagung.

Für Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter ist dieser Punkt besonders wichtig. Betroffen sein können nicht nur klassische Spitzengehälter, sondern auch hohe gewerbliche oder freiberufliche Gewinne, Tantiemen, Veräußerungsgewinne oder Gewinnanteile aus Personengesellschaften.

3. Minijobs: Pauschsteuer soll von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen

Für Arbeitgeber und Lohnbüros ist die geplante Änderung bei Minijobs unmittelbar praxisrelevant. Derzeit kann der Arbeitgeber für bestimmte geringfügige Beschäftigungen eine einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent erheben. Diese umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Nach dem Reformpaket soll dieser Pauschalsteuersatz von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen.

Achtung / Häufiger Fehler

Die geplante Erhöhung betrifft die Pauschsteuer, nicht automatisch die sozialversicherungsrechtliche Minijob-Grenze. Arbeitgeber sollten deshalb nicht nur die Lohnkosten prüfen, sondern auch bestehende Arbeitsverträge, Nettolohnvereinbarungen und die Kostenkalkulation bei Minijobbern.

4. Sonn- und Feiertagszuschläge: Höhere Grenze ab 2027 geplant

Nach aktueller Rechtslage sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur innerhalb bestimmter Prozentsätze steuerfrei. Der zugrunde liegende Grundlohn ist steuerlich derzeit auf höchstens 50 Euro pro Stunde begrenzt.

Das Reformpaket sieht vor, diese Obergrenze nach § 3b EStG zum 1. Januar 2027 auf einen Stundenlohn von bis zu 75 Euro anzuheben. Außerdem sollen steuerfreie Zuschläge im Regelungsbereich eines Tarifvertrags vollständig beitragsfrei gestellt werden.

Das ist vor allem für Branchen mit Schichtarbeit wichtig, zum Beispiel Pflege, Gastronomie, Hotellerie, Industrie, Logistik, Sicherheitsdienste und Verkehr.

5. Handwerkerleistungen: Steuerbonus soll sinken

Aktuell können private Haushalte für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Begünstigt sind insbesondere Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt.

Geplant ist eine Reduzierung von 20 Prozent auf 15 Prozent. Der maximale Steuerbonus würde damit von 1.200 Euro auf 900 Euro jährlich sinken.

Steuer-Tipp

Wer ohnehin größere Renovierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen plant, sollte die weitere Gesetzgebung genau beobachten. Entscheidend wird sein, ab welchem Veranlagungszeitraum die Kürzung gilt und ob es Übergangsregelungen für bereits beauftragte oder bereits bezahlte Leistungen geben wird.

6. Sachgrundlose Befristung: Bis zu 48 Monate geplant

Nach derzeitiger Rechtslage ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG grundsätzlich bis zu zwei Jahre zulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.

Das Reformpaket sieht deutlich längere Spielräume vor: Für Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt werden, soll eine sachgrundlose Befristung bis zu 48 Monate und mit bis zu sechs Verlängerungen möglich werden. Außerdem soll auch eine erneute Ersteinstellung beim selben Arbeitgeber ermöglicht werden.

Für Arbeitgeber kann das mehr Flexibilität schaffen. Gleichzeitig steigt der Beratungsbedarf, weil Befristungen weiterhin formell fehleranfällig bleiben. Schriftform, Vertragslaufzeit, Verlängerungszeitpunkt und Vorbeschäftigung müssen sauber dokumentiert werden.

7. Krankmeldung: AU ab dem ersten Tag geplant

Derzeit gilt nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorgelegt werden. Arbeitgeber dürfen die Vorlage aber schon heute früher verlangen.

Nach dem Reformpaket soll künftig eine AU-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend sein. Außerdem soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden. Telefonische Krankschreibungen sind derzeit seit dem 7. Dezember 2023 für Patientinnen und Patienten mit leichten Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Krankmeldungsprozesse, Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und interne Personalrichtlinien sollten überprüft werden, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt.

8. Abfindungen: Neuer steuerlicher Anreiz geplant

Abfindungszahlungen sollen steuerlich privilegiert werden, wenn Arbeitnehmer zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen. Je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, desto größer soll der steuerliche Vorteil sein. Die konkrete Ausgestaltung ist noch offen.

Bereits heute können Entschädigungen unter bestimmten Voraussetzungen als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG begünstigt besteuert werden. Wie die geplante neue Regelung daneben oder stattdessen wirken soll, bleibt abzuwarten.

Für die Praxis wird dieser Punkt besonders relevant bei Aufhebungsverträgen, Sozialplänen, Geschäftsführer-Abfindungen und Restrukturierungen.

9. Rente und Sozialversicherung: Gesetzespaket bis Ende 2026 angekündigt

Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission sollen nach dem Beschlusspapier in einem Gesetzespaket umgesetzt und bis Ende 2026 im Bundestag verabschiedet werden.

Für Arbeitgeber, Lohnabrechnung und private Vorsorgeberatung können sich daraus Folgeänderungen ergeben. Noch sind die konkreten gesetzlichen Details abzuwarten.

Checkliste: Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

  1. Prüfen Sie, welche Arbeitnehmergruppen von Minijob-Pauschsteuer, Zuschlägen, Befristungen und AU-Regeln betroffen wären.
  2. Kalkulieren Sie die Mehrkosten bei Minijobs, falls die Pauschsteuer tatsächlich auf 5 Prozent steigt.
  3. Überprüfen Sie Lohnarten für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge.
  4. Dokumentieren Sie befristete Arbeitsverträge besonders sorgfältig.
  5. Aktualisieren Sie interne Prozesse für Krankmeldungen erst, wenn ein belastbarer Gesetzentwurf vorliegt.
  6. Beobachten Sie bei geplanten Handwerkerleistungen mögliche Stichtage und Übergangsregelungen.
  7. Planen Sie Abfindungen nicht isoliert, sondern zusammen mit Eintrittsdatum der neuen Tätigkeit, Auszahlungstermin und Einkommensteuerwirkung.
  8. Informieren Sie Mandanten frühzeitig, aber vermeiden Sie verbindliche Aussagen, solange das Gesetz noch nicht beschlossen ist.

Fazit: Noch kein Umsetzungsauftrag, aber klarer Handlungsbedarf

Das Reformpaket ist noch kein geltendes Recht. Trotzdem sollten Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer die geplanten Änderungen ernst nehmen. Besonders Minijobs, Zuschläge, Befristungen, Krankmeldungen, Abfindungen und Handwerkerleistungen können ab 2027 spürbare Auswirkungen haben.

Für die Praxis gilt: Jetzt beobachten, Szenarien vorbereiten und keine vorschnellen Gestaltungen auf Basis politischer Beschlüsse treffen. Verbindlich wird es erst, wenn konkrete Gesetzentwürfe vorliegen und das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.

FAQ: Häufige Fragen zum Reformpaket 2026

Ist das Reformpaket schon Gesetz?

Nein. Es handelt sich derzeit um politische Beschlüsse des Koalitionsausschusses. Die Umsetzung muss erst durch konkrete Gesetzgebungsverfahren erfolgen.

Ab wann soll die Einkommensteuer sinken?

Die Entlastung bei der Einkommensteuer ist ab dem 1. Januar 2027 geplant. Die volle Entlastungswirkung soll nach dem Beschlusspapier ab 2028 erreicht werden.

Was soll sich bei der Reichensteuer ändern?

Geplant sind 45 Prozent ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und 47 Prozent ab 280.000 Euro. Derzeit gilt 2026 ein Höchststeuersatz von 45 Prozent ab 277.826 Euro.

Wird der Minijob teurer?

Nach dem Reformpaket soll die Pauschsteuer bei Minijobs von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen. Das würde Minijobs für Arbeitgeber verteuern, wenn sie die Pauschsteuer tragen.

Was ändert sich bei Handwerkerleistungen?

Die Steuerermäßigung soll von 20 Prozent auf 15 Prozent sinken. Der Höchstbetrag würde dadurch von 1.200 Euro auf 900 Euro pro Jahr reduziert.

Müssen Arbeitnehmer künftig ab dem ersten Krankheitstag eine AU vorlegen?

Das ist geplant, aber noch nicht geltendes Recht. Derzeit muss die AU gesetzlich erst bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen vorgelegt werden, sofern der Arbeitgeber sie nicht früher verlangt.

Können Arbeitgeber künftig länger sachgrundlos befristen?

Geplant ist eine sachgrundlose Befristung bis zu 48 Monate mit bis zu sechs Verlängerungen für bis zum 31. Dezember 2030 eingestellte Arbeitnehmer. Derzeit gilt grundsätzlich eine Höchstdauer von zwei Jahren mit höchstens drei Verlängerungen.

Quellenverzeichnis

  • Bundesministerium der Finanzen: „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“, Ergebnisse des Koalitionsausschusses, veröffentlicht am 02.07.2026.
  • Bundesregierung: „Reformen bei Rente, Arbeit, Steuern“, Stand 02.07.2026.
  • Bundesministerium der Finanzen: Informationen zur geplanten Einkommensteuerentlastung ab 2027.
  • § 32a EStG, Einkommensteuertarif 2026.
  • § 40a EStG, Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte.
  • § 3b EStG, steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge.
  • § 35a EStG, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen.
  • § 14 TzBfG, sachgrundlose Befristung.
  • § 5 EntgFG, Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit.
  • Bundesministerium für Gesundheit: Telefonische Krankschreibung, Stand 2026.
  • § 34 EStG, außerordentliche Einkünfte.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.