Die Kindergeld 20-Stunden-Grenze ist besonders wichtig, wenn volljährige Kinder nach einer ersten Ausbildung oder einem Erststudium weiter studieren und gleichzeitig arbeiten. Das FG Münster hat nun entschieden: Auch anlassbezogene Freistellungen – etwa für Klausuren oder Hausarbeiten – können bei der Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt werden. Das kann im Einzelfall den Kindergeldanspruch sichern.
Wichtig: Die Revision wurde zugelassen. Die Rechtsfrage ist daher noch in Schwebe.
Worum ging es in dem Fall?
Der Sohn des Klägers hatte zunächst ein dreijähriges duales Studium in der Finanzverwaltung abgeschlossen und wurde anschließend als Finanzbeamter tätig. Danach begann er zusätzlich ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Münster. Seine Arbeitszeit im Finanzamt reduzierte er zunächst auf 28,7 Wochenstunden und später im Rahmen des Förderprogramms „Jura“ auf 20,5 Wochenstunden.
Zusätzlich erhielt er in einzelnen Monaten Freistellungen für Prüfungen und Hausarbeiten. Genau diese Freistellungen waren entscheidend: In den Monaten Februar, März sowie Juni bis September 2025 sank die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dadurch unter 20 Stunden.
Warum ist die 20-Stunden-Grenze beim Kindergeld so wichtig?
Nach § 32 Abs. 4 EStG können Eltern für volljährige Kinder grundsätzlich Kindergeld erhalten, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet. Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird es aber schwieriger: Dann darf das Kind grundsätzlich keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Unschädlich ist unter anderem eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit. Diese Grenze ist in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG geregelt. Das FG Münster hebt genau diesen Punkt in seiner Entscheidung hervor.
Einfach gesagt:
Wer nach der ersten Ausbildung weiter studiert und nebenbei arbeitet, muss sehr genau auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit achten. Schon eine geringfügige Überschreitung kann den Kindergeldanspruch gefährden.
Zählen Freistellungen für Klausuren und Hausarbeiten mit?
Nach Auffassung des FG Münster: Ja, jedenfalls im entschiedenen Fall.
Das Gericht stellte klar, dass individuell und monatsweise gewährte Freistellungen bei der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen sind. Entscheidend war dabei auch das Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG. Die Freistellungen waren zwar anlassbezogen, traten aber im Streitzeitraum regelmäßig auf – nämlich in sechs von acht Monaten.
Damit lag in diesen Monaten keine schädliche Erwerbstätigkeit vor. Das FG verpflichtete die Familienkasse, für Februar, März sowie Juni bis September 2025 Kindergeld festzusetzen.
Warum gab es nicht für alle Monate Kindergeld?
Für Dezember 2024 sowie Januar, April und Mai 2025 lehnte das FG Münster den Anspruch ab. In diesen Monaten gab es keine zusätzlichen Freistellungen, sodass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei 20,5 Stunden lag. Das war aus Sicht des Gerichts schädlich.
Außerdem sah das Gericht das Jurastudium nicht als Teil einer einheitlichen Erstausbildung an. Das abgeschlossene duale Studium zum Diplom-Finanzwirt war nach Ansicht des Gerichts bereits ein abgeschlossenes Erststudium. Das spätere Jurastudium trat gegenüber der aufgenommenen Berufstätigkeit im Finanzamt in den Hintergrund.
Wann ist ein weiteres Studium nur noch eine Zweitausbildung?
Das ist häufig der Knackpunkt beim Kindergeld.
Eine weitere Ausbildung kann noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein, wenn die Ausbildungsabschnitte zeitlich und fachlich eng zusammenhängen und das angestrebte Berufsziel erst mit dem weiteren Abschluss erreicht wird. Fehlt dieser enge Zusammenhang oder tritt die Berufstätigkeit in den Vordergrund, kann eine Zweitausbildung vorliegen.
Das FG Münster stellte bei seiner Gesamtwürdigung unter anderem darauf ab, dass der Sohn:
- bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss als Diplom-Finanzwirt hatte,
- seine Qualifikation im Finanzamt tatsächlich nutzte,
- in einem langfristigen Beamtenverhältnis stand,
- Pensionsansprüche erwarb,
- eine existenzsichernde Tätigkeit ausübte.
Zwar sprach die Organisation des Studiums teilweise für eine starke Studienorientierung. In der Gesamtbetrachtung überwogen nach Ansicht des Gerichts aber die Argumente für eine im Vordergrund stehende Berufstätigkeit.
Was bedeutet das Urteil für Eltern und Studierende?
Das Urteil zeigt: Beim Kindergeld nach erster Ausbildung kommt es nicht nur auf den Arbeitsvertrag an. Entscheidend kann sein, wie die Arbeitszeit monatlich tatsächlich und rechtlich regelmäßig ausgestaltet ist.
Praxistipp:
Eltern und Studierende sollten Freistellungen, Arbeitszeitreduzierungen und Studienzeiten sorgfältig dokumentieren. Gerade bei dualen Studiengängen, Beamtenverhältnissen, berufsbegleitenden Studiengängen oder Förderprogrammen kann die Kindergeldfrage sehr schnell komplex werden.
Wichtig sind insbesondere:
- Arbeitszeitvereinbarungen,
- Freistellungsbescheide,
- Zeitkonten,
- Nachweise über Klausuren, Hausarbeiten und Pflichtveranstaltungen,
- Studienverlaufspläne,
- Nachweise zur wöchentlichen Arbeitszeit je Monat.
Warum ist die Entscheidung noch nicht endgültig?
Das FG Münster hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Damit ist die steuerliche Behandlung solcher Fälle noch in Schwebe. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die monatsbezogene Einbeziehung anlassbezogener Freistellungen bestätigt.
Praxistipp für laufende Fälle:
Lehnt die Familienkasse Kindergeld wegen Überschreitens der 20-Stunden-Grenze ab, sollte geprüft werden, ob Einspruch eingelegt werden kann. In vergleichbaren Fällen kann es sinnvoll sein, auf das Verfahren vor dem FG Münster hinzuweisen und den Fall bis zur höchstrichterlichen Klärung offen zu halten.
Fazit: Freistellungen können beim Kindergeld entscheidend sein
Das Urteil des FG Münster ist eine gute Nachricht für Familien, in denen volljährige Kinder nach einer ersten Ausbildung weiter studieren und gleichzeitig arbeiten. Anlassbezogene Freistellungen können die regelmäßige Wochenarbeitszeit unter die kritische 20-Stunden-Grenze drücken – aber nur für die jeweils betroffenen Monate.
Gleichzeitig zeigt die Entscheidung: Wer nach dem ersten Abschluss bereits fest im Beruf steht, kann beim Kindergeld schnell in die Zweitausbildungsprüfung geraten. Eine saubere Dokumentation und rechtzeitige steuerliche Prüfung sind daher entscheidend.
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Redaktionelle Grundlage: Mitteilung des FG Münster vom 15.05.2026 zum Urteil 8 K 2927/25 Kg vom 16.04.2026.
Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.