Rechtsstand: 05.07.2026
Wer gegen einen Steuerbescheid vorgeht und zugleich Aussetzung der Vollziehung erhält, gewinnt zunächst Liquidität. Wird der Einspruch oder die Klage später aber endgültig verloren, verlangt das Finanzamt regelmäßig Aussetzungszinsen. Nach der Abgabenordnung beträgt der Zinssatz weiterhin 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Genau dieser Zinssatz steht nun erneut im Fokus.
Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 03.06.2026 entschieden: Für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes. Deshalb wurde die Vollziehung der festgesetzten Aussetzungszinsen in voller Höhe ausgesetzt. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; beim Bundesfinanzhof ist die Beschwerde unter VIII B 59/26 (AdV) anhängig.
Worum ging es im Streitfall?
Ein zusammen veranlagtes Ehepaar wandte sich gegen Zinsbescheide. Betroffen waren unter anderem Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer für Zeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018. Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag insoweit statt: Die Zinsen müssen vorläufig nicht gezahlt werden, soweit sie auf diese Aussetzungszinsen entfallen.
Wichtig ist die Unterscheidung: Der Antrag hatte nur bei den Aussetzungszinsen Erfolg. Soweit das Ehepaar auch Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019 angreifen wollte, blieb es erfolglos. Grund: Für Nachzahlungszinsen hatte das Bundesverfassungsgericht zwar den Zinssatz von 6 % pro Jahr ab 2014 beanstandet, zugleich aber die Weitergeltung der Regelung bis einschließlich 2018 angeordnet.
Was sind Aussetzungszinsen?
Legen Sie Einspruch oder Klage gegen einen Steuerbescheid ein, müssen Sie die festgesetzte Steuer grundsätzlich trotzdem zahlen. Die Aussetzung der Vollziehung, kurz AdV, kann diese Zahlungspflicht vorläufig stoppen. Bleibt der Rechtsbehelf am Ende endgültig erfolglos, erhebt das Finanzamt für den Zeitraum der Aussetzung Aussetzungszinsen nach § 237 AO. Die Höhe richtet sich nach § 238 Abs. 1 AO und beträgt derzeit 0,5 % je vollem Monat.
Beispiel:
Wird eine strittige Steuer von 50.000 € für 24 volle Monate von der Vollziehung ausgesetzt und bleibt der Rechtsbehelf später erfolglos, ergeben sich bei 0,5 % pro Monat Aussetzungszinsen von 6.000 €.
Rechnung:
50.000 € × 0,5 % × 24 Monate = 6.000 €
Warum ist die Entscheidung so wichtig?
Die Entscheidung ist deshalb praxisrelevant, weil sie eine bisher offene Lücke betrifft: Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2021 über die Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO entschieden. Danach war der Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar; für Zeiträume bis einschließlich 2018 blieb die Regelung jedoch weiter anwendbar. Für Aussetzungszinsen traf das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich keine abschließende Entscheidung.
Für Aussetzungszinsen ab 2019 liegt bereits eine Vorlage des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht vor. Der BFH fragt dort, ob § 237 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 verfassungsgemäß ist, soweit weiterhin 0,5 % pro Monat angesetzt werden. Dieses Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter 1 BvL 8/24 anhängig.
Das FG Münster geht nun einen Schritt weiter: Es hält auch für 2014 bis 2018 ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel für möglich. Seine Begründung: Wenn derselbe Zinssatz bei Nachzahlungszinsen ab 2014 verfassungsrechtlich problematisch war, können die tragenden Erwägungen auch auf Aussetzungszinsen übertragbar sein.
Volle Aussetzung statt nur Differenzbetrag
Besonders bemerkenswert ist, dass das Finanzgericht Münster die Vollziehung in voller Höhe ausgesetzt hat. Damit weicht es bewusst von einem BFH-Beschluss vom 24.10.2024 ab. Der BFH hatte für Zeiträume ab 2019 Aussetzung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen 0,5 % und 0,15 % pro Monat gewährt, also in Höhe von 0,35 % pro Monat. Für Zeiträume vor 2019 hatte der BFH in dieser Entscheidung keine Aussetzung gewährt.
Der Unterschied: Für Nachzahlungszinsen gilt ab 2019 ein abgesenkter Zinssatz von 0,15 % pro Monat nach § 238 Abs. 1a AO. Für Zeiträume vor 2019 gibt es nach Auffassung des FG Münster jedoch keinen solchen niedrigeren Vergleichszinssatz. Deshalb könne die Aussetzung bei Aussetzungszinsen 2014 bis 2018 nicht nur auf einen Differenzbetrag begrenzt werden.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann sich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder ein entsprechender Einspruch gegen den Zinsbescheid lohnen. Das gilt vor allem, wenn die Zinsen auf einer Aussetzung der Vollziehung beruhen und der Verzinsungszeitraum ganz oder teilweise zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 liegt.
Dabei ist wichtig: Die Entscheidung des FG Münster ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird im Beschwerdeverfahren VIII B 59/26 (AdV) entscheiden, ob er die Linie des FG Münster bestätigt oder korrigiert. Bis dahin bleibt die Rechtslage offen.
Steuer-Tipp: Zinsbescheide genau auf Zeiträume prüfen
Prüfen Sie bei Aussetzungszinsen nicht nur die Höhe des Betrags, sondern vor allem den genauen Verzinsungszeitraum. Entscheidend ist nicht zwingend das Steuerjahr, sondern der Zeitraum, für den Zinsen berechnet wurden.
Besonders relevant sind Fälle, in denen der Zinslauf ganz oder teilweise in diese Phase fällt:
- 01.01.2014 bis 31.12.2018: neue Argumentationslinie des FG Münster
- ab 01.01.2019: bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängige Grundsatzfrage
- vor 01.01.2014: nach der bisherigen Argumentation deutlich schwieriger
Achtung: Aussetzungszinsen sind nicht Nachzahlungszinsen
Ein häufiger Fehler ist, Nachzahlungszinsen und Aussetzungszinsen gleichzusetzen. Beide können zwar nach § 238 AO mit einem Zinssatz berechnet werden, sie beruhen aber auf unterschiedlichen Vorschriften und unterschiedlichen Situationen.
Nachzahlungszinsen entstehen, wenn zwischen Steuerentstehung und Steuerfestsetzung Zeit vergeht.
Aussetzungszinsen entstehen, wenn die Zahlung einer strittigen Steuer wegen AdV vorläufig aufgeschoben wurde und der Rechtsbehelf später erfolglos bleibt.
Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil das Bundesverfassungsgericht 2021 unmittelbar nur über Nachzahlungs- und Erstattungszinsen entschieden hat.
Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten
- Prüfen Sie, ob ein Bescheid über Aussetzungszinsen vorliegt.
- Kontrollieren Sie, ob Verzinsungszeiträume zwischen 01.01.2014 und 31.12.2018 betroffen sind.
- Prüfen Sie, ob der Zinsbescheid noch offen, angefochten oder änderbar ist.
- Erwägen Sie Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis auf FG Münster, Beschluss vom 03.06.2026 – 9 V 583/26.
- Behalten Sie das BFH-Beschwerdeverfahren VIII B 59/26 (AdV) im Blick.
- Lassen Sie im Einzelfall prüfen, ob zusätzlich Ruhen des Verfahrens oder eine Bezugnahme auf das BVerfG-Verfahren 1 BvL 8/24 sinnvoll ist.
FAQ zu Aussetzungszinsen vor 2019
Sind Aussetzungszinsen für 2014 bis 2018 jetzt automatisch verfassungswidrig?
Nein. Das FG Münster hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel bejaht. Eine endgültige Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit liegt noch nicht vor.
Muss ich festgesetzte Aussetzungszinsen jetzt nicht mehr zahlen?
Nicht automatisch. Sie benötigen grundsätzlich einen offenen Rechtsbehelf und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Ob dieser Erfolg hat, hängt vom Einzelfall ab.
Gilt die Entscheidung auch für Nachzahlungszinsen?
Nein. Für Nachzahlungszinsen bis einschließlich 2018 bleibt es grundsätzlich bei der Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
Warum geht es gerade um den Zeitraum 2014 bis 2018?
Weil das Bundesverfassungsgericht den Zinssatz von 6 % pro Jahr bei Nachzahlungszinsen ab 2014 für verfassungsrechtlich problematisch hielt, aber für Nachzahlungszinsen bis Ende 2018 die Weitergeltung angeordnet hat. Für Aussetzungszinsen blieb diese Frage offen.
Was ist ab 2019 anders?
Ab 2019 beträgt der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO nur noch 0,15 % pro Monat. Aussetzungszinsen werden dagegen weiterhin mit 0,5 % pro Monat berechnet. Diese Spreizung ist ein zentraler Grund für die verfassungsrechtliche Diskussion.
Sollte ich gegen einen Zinsbescheid Einspruch einlegen?
Bei erheblichen Aussetzungszinsen und offenen Verzinsungszeiträumen ab 2014 sollte ein Einspruch zumindest geprüft werden. Entscheidend sind Fristen, Bestandskraft und die genaue Zusammensetzung der Zinsen.
Fazit
Der Beschluss des FG Münster eröffnet für Steuerpflichtige mit offenen Aussetzungszinsen für Zeiträume von 2014 bis 2018 eine neue Verteidigungslinie. Besonders relevant ist, dass das Gericht die Vollziehung nicht nur teilweise, sondern in voller Höhe ausgesetzt hat.
Noch ist die Entscheidung jedoch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof muss im Verfahren VIII B 59/26 (AdV) klären, ob die Argumentation des FG Münster Bestand hat. Bis dahin sollten betroffene Zinsbescheide sorgfältig geprüft und verfahrensrechtlich offengehalten werden.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- FG Münster, Beschluss vom 03.06.2026 – 9 V 583/26, nicht rechtskräftig; Beschwerde beim BFH unter VIII B 59/26 (AdV).
- FG Münster, Pressemitteilung Nr. 5 vom 01.07.2026: „Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019: Vorläufiger Rechtsschutz in voller Höhe“.
- § 237 AO: Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung.
- § 238 Abs. 1 AO: Zinssatz 0,5 % je Monat; § 238 Abs. 1a AO: 0,15 % je Monat für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO ab 01.01.2019.
- BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, zur Vollverzinsung nach § 233a AO i. V. m. § 238 AO.
- BFH, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 – VIII R 9/23; anhängig beim BVerfG unter 1 BvL 8/24.
- BFH, Beschluss vom 24.10.2024 – VI B 35/24 (AdV), zur teilweisen Aussetzung in Höhe eines Differenzzinssatzes von 0,35 % je Monat ab 2019.