Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

BFH: Wiedereinsetzung möglich bei Klageerhebung per Telefax vor Zugang des Erstregistrierungsbriefs für das beSt

BFH, Urteil X R 13/23 vom 06.08.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine per Telefax erhobene Klage in der Übergangszeit zur Einführung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zulässig sein kann – zumindest unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Leitsatz des Urteils

  • Erhebt ein Steuerberater in der Übergangszeit (01.01.2023 bis zum tatsächlichen Zugang des Erstregistrierungsbriefs) eine Klage noch per Telefax, weil er sich an den Verlautbarungen der Steuerberaterkammern orientiert, kann dies zulässig sein.
  • Eine solche Klage ist jedenfalls unter Wiedereinsetzungsgesichtspunkten zu berücksichtigen.
  • Der BFH schließt sich damit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2025 (1 BvR 1718/24) an.
  • Seine frühere Auffassung zur Unwirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung verfolgt der Senat nicht weiter.

Hintergrund

Seit dem 01.01.2023 besteht für Steuerberater die Pflicht zur Nutzung des beSt. In der Praxis kam es jedoch zu Verzögerungen, weil der für die Erstregistrierung notwendige Brief der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) teils verspätet zugestellt wurde.

Viele Steuerberater gingen daher – im Einklang mit den Informationen der Kammern – davon aus, dass die Nutzungspflicht erst mit Zugang des Erstregistrierungsbriefs beginnt. Wer in dieser Phase noch auf das Fax zurückgriff, riskierte eine formell unwirksame Klageerhebung.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied nun, dass in solchen Fällen zumindest eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Steuerberater hätten sich auf die Mitteilungen ihrer Kammern verlassen dürfen.

Damit wird klargestellt: Formfehler in der Übergangszeit dürfen nicht automatisch zum Rechtsverlust führen.

Bedeutung für die Praxis

  • Rechtssicherheit: Steuerberater, die in der Übergangszeit auf das Fax setzten, können sich auf die Wiedereinsetzung berufen.
  • Klare Abgrenzung: Ab dem Zugang des Erstregistrierungsbriefs gilt jedoch uneingeschränkt die Pflicht zur Nutzung des beSt.
  • Signalwirkung: Das Urteil stärkt das Vertrauen in amtliche und berufsständische Verlautbarungen in Phasen technischer Einführung.

Fazit

Der BFH sorgt mit dieser Entscheidung für Praktikabilität und Rechtsschutz in einer Phase, in der die beSt-Einführung noch von Unsicherheiten geprägt war. Steuerberater können sich darauf verlassen, dass eine Orientierung an den offiziellen Kammerinformationen nicht zum Rechtsverlust führt.


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Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil X R 13/23 vom 06.08.2025

BFH: Einkünfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher Bürgschaft wird vermutet

BFH, Urteil VIII R 3/23 vom 01.07.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht vermutet wird. Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung können daher steuerlich abziehbar sein – es sei denn, es fehlt jeglicher wirtschaftlicher Hintergrund.

Leitsatz des Urteils

  • Die Einkünfteerzielungsabsicht für Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung wird widerlegbar vermutet, wenn die Bürgschaft unentgeltlich unter fremden Dritten übernommen wurde.
  • Die Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn die Bürgschaft ohne jeden wirtschaftlichen Hintergrund gestellt worden ist.

Bedeutung der Entscheidung

Der BFH stärkt mit diesem Urteil die Position von Steuerpflichtigen, die Bürgschaften im wirtschaftlichen Zusammenhang übernehmen:

  • Verlustberücksichtigung: Fällt die Regressforderung aus der Bürgschaft aus, können die Verluste grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden.
  • Wirtschaftlicher Zusammenhang entscheidend: Die Finanzverwaltung muss nachweisen, dass es an einem wirtschaftlichen Hintergrund fehlt, um die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen.
  • Keine automatische Liebhaberei: Auch unentgeltliche Bürgschaften können steuerlich relevant sein, sofern sie in einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Rahmen übernommen werden.

Praxisrelevanz

Für Unternehmer, Gesellschafter oder Investoren, die im Rahmen von Beteiligungen Bürgschaften übernehmen, bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit. Die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Bürgschaftsregressen wird erleichtert, solange ein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund für die Bürgschaft besteht.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht: Bei unentgeltlichen Bürgschaften gilt die grundsätzliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Steuerpflichtige profitieren davon, dass Verluste aus ausgefallenen Regressforderungen eher anerkannt werden – es sei denn, die Bürgschaft wurde ohne jeglichen wirtschaftlichen Bezug übernommen.


Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil VIII R 3/23 vom 01.07.2025 (LEXinform-Dokument Nr. 0954535)

BFH: Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Übernahme der Erschließungskosten

BFH, Urteil VI R 9/23 vom 14.05.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die bloße Übernahme von Erschließungskosten für ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht automatisch zu einer gewerblichen Tätigkeit führt.

Leitsatz des Urteils

Wenn ein Grundstückseigentümer aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger die Kosten der Erschließung übernimmt, begründet dies allein keine gewerbliche Tätigkeit.

Hintergrund

Im Streitfall ging es um ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, dessen Eigentümer die Erschließungskosten übernahm. Das Finanzamt sah darin eine gewerbliche Tätigkeit. Der BFH widersprach und stellte klar, dass eine solche Kostenübernahme nicht den Charakter einer unternehmerischen Betätigung hat.

Bedeutung für die Praxis

  • Keine Gewerbesteuerpflicht: Die bloße Beteiligung an Erschließungskosten führt nicht zur Einordnung als Gewerbebetrieb.
  • Klarstellung für Land- und Forstwirte: Auch bei vertraglicher Kostenübernahme bleibt die Tätigkeit im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
  • Abgrenzung wichtig: Erst zusätzliche Aktivitäten mit Gewinnerzielungsabsicht – z. B. Parzellierung und Verkauf in größerem Umfang – könnten eine gewerbliche Tätigkeit begründen.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Grundstückseigentümer: Die Übernahme von Erschließungskosten allein führt nicht zur Gewerbesteuerpflicht.


Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil VI R 9/23 vom 14.05.2025 (LEXinform-Dokument Nr. 0954798)

BFH: Nur eine Gebühr bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern

BFH, Pressemitteilung Nr. 56/25 vom 04.09.2025 zum Urteil IV R 6/23 vom 03.07.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden darf, wenn diese den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird.

Der Fall

Acht Gesellschafter einer Holdinggesellschaft planten eine Umstrukturierung und stellten gemeinsam einen Antrag auf verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO.

  • Das Finanzamt erteilte daraufhin acht inhaltsgleiche Auskünfte.
  • Es setzte gegenüber jedem Antragsteller die gesetzliche Höchstgebühr von 109.736 Euro fest.
  • Die Antragsteller wandten sich dagegen und vertraten die Auffassung, dass die Höchstgebühr nur einmal hätte erhoben werden dürfen.

Das Finanzgericht gab den Klägern Recht – und nun bestätigte auch der BFH diese Entscheidung.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar:

  • Nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird.
  • In diesem Fall haften die Antragsteller als Gesamtschuldner für die Gebühr.
  • Dass das Finanzamt acht inhaltsgleiche Bescheide erlassen hatte, änderte nichts daran, dass es sich um eine einzige Auskunft handelte.

Wichtig ist auch die Klarstellung des BFH, dass der Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nicht auf die Fälle der Steuerauskunfts-Verordnung beschränkt ist. Vielmehr gilt die Regelung allgemein, wenn ein gemeinsamer Antrag auf eine einheitliche Auskunft gestellt wurde.

Hintergrund

Bis zur Gesetzesänderung 2016 ging die BFH-Rechtsprechung davon aus, dass gegenüber jedem einzelnen Antragsteller eine eigene Gebühr festzusetzen sei – auch dann, wenn es sich um denselben Sachverhalt handelte. Mit der Einführung von § 89 Abs. 3 Satz 2 AO wurde diese Praxis korrigiert.

Bedeutung für die Praxis

  • Kostenersparnis: Antragsteller, die gemeinsam eine verbindliche Auskunft beantragen, müssen künftig nicht mehr befürchten, dass das Finanzamt die Höchstgebühr mehrfach erhebt.
  • Gestaltungshinweis: Bei Umstrukturierungen oder komplexen Sachverhalten mit mehreren Beteiligten empfiehlt es sich, einen gemeinsamen Antrag zu stellen, um die Gebührenbelastung zu begrenzen.
  • Rechtssicherheit: Die Entscheidung des BFH stärkt die Position der Steuerpflichtigen und sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Regelung.

Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil IV R 6/23 vom 03.07.2025

BFH: Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche

BFH, Urteil II R 48/21 vom 09.04.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass eine Pauschalabfindung für den ehevertraglichen Verzicht auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Hausratsaufteilung schenkungsteuerlich als freigebige Zuwendung einzuordnen ist.

Leitsatz des Urteils

  • Freigebige Zuwendung: Erhält ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten ein Grundstück als Abfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche, handelt es sich um eine steuerpflichtige Schenkung.
  • Keine Gegenleistung: Der Verzicht auf Zugewinnausgleich, Unterhalt und Hausratsaufteilung stellt keine Gegenleistung dar, die die Bereicherung mindert.
  • Subsumtionsirrtum unbeachtlich: Selbst wenn die Beteiligten irrig davon ausgehen, der Verzicht stelle eine Gegenleistung dar, schließt dieser Irrtum die Schenkungsteuerpflicht nicht aus (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Damit knüpft der BFH an seine frühere Rechtsprechung an (u. a. Urteile vom 17.10.2007 – II R 53/05 und vom 01.09.2021 – II R 40/19).

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass ehevertragliche Gestaltungen mit Abfindungen schenkungsteuerlich genau geprüft werden müssen:

  • Vor der Ehe: Werden Vermögenswerte (z. B. Grundstücke) im Hinblick auf einen Verzicht auf künftige Ansprüche übertragen, liegt regelmäßig eine Schenkung vor.
  • Nach der Ehe: Auch während der Ehe oder im Zusammenhang mit einer Scheidung können ähnliche Gestaltungen relevant sein. Entscheidend ist stets, ob eine echte Gegenleistung vorliegt.
  • Irrtümer schützen nicht: Ein falsches rechtliches Verständnis der Beteiligten („Wir dachten, das sei eine Gegenleistung“) ändert nichts an der Steuerpflicht.

Praxistipp

Eheverträge mit Abfindungsregelungen sollten stets steuerlich begleitet werden. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, die Schenkungsteuerfolgen zu erkennen und ggf. durch Freibeträge oder alternative Gestaltungen abzumildern.


Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil II R 48/21 vom 09.04.2025 (LEXinform-Dokument Nr. 0954124)

Stärkung der betrieblichen Altersversorgung – Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

BMF/BMAS, Pressemitteilung vom 03.09.2025

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II) beschlossen. Ziel ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) als zweite Säule der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu festigen und stärker zu verbreiten – insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie bei Beschäftigten mit geringem Einkommen.

Zentrale Aussagen der Minister

„Wir wollen die betriebliche Altersversorgung stärken. Das gilt vor allem für kleine und mittlere Unternehmen und für Beschäftigte mit niedrigen Einkommen. […] Unser Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, damit mehr Beschäftigte Betriebsrenten erhalten können und so mehr Sicherheit und eine gute Vorsorge fürs Alter haben.“
Lars Klingbeil, Bundesfinanzminister und Vizekanzler

„Betriebsrenten sind effizient und sicher, besonders wenn sie auf kollektiver Grundlage von den Sozialpartnern organisiert werden. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen künftig besonders Beschäftigte mit geringen Einkommen und in kleinen und mittleren Unternehmen profitieren.“
Bärbel Bas, Bundesarbeitsministerin

Hintergrund: Erste Reform 2018

Bereits mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 wurden steuerliche Anreize für Geringverdiener geschaffen und das Sozialpartnermodell als neue tarifliche Form der Betriebsrente eingeführt. Diese Ansätze sollen nun weiterentwickelt und ausgebaut werden.

Kernpunkte des neuen Gesetzesentwurfs

  • Erweiterung der Sozialpartnermodelle:
    Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich einer Gewerkschaft sollen künftig leichter Zugang zu bestehenden Modellen erhalten, wenn die Sozialpartner zustimmen. Ziel ist es, die bAV insbesondere in KMU stärker zu verbreiten.
  • Bessere Förderung für Geringverdiener:
    • Anhebung der Einkommensgrenze für den sogenannten bAV-Förderbetrag
    • Regelmäßige Anpassung dieser Grenze
    • Erhöhung des jährlichen Förderhöchstbetrags
  • Stärkung der Renditechancen:
    Regulatorische Anpassungen bei der Kapitalanlage sollen höhere Erträge ermöglichen, ohne die Sicherheit der Betriebsrenten zu gefährden.
  • Weitere sozialrechtliche Änderungen:
    Unter anderem wird – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – die Möglichkeit von Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen verstetigt und erweitert.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Für Arbeitgeber (insbesondere KMU):
    Der Zugang zu bestehenden Sozialpartnermodellen wird erleichtert, wodurch Unternehmen ohne großen Verwaltungsaufwand eine bAV-Lösung anbieten können. Zudem verbessern die Förderanpassungen die Attraktivität, Beschäftigte mit geringen Einkommen einzubeziehen.
  • Für Arbeitnehmer:
    Geringverdiener profitieren von höheren staatlichen Zuschüssen und einem erleichterten Zugang zu betrieblichen Vorsorgemodellen. Damit steigt die Chance, dass die bAV künftig ein fester Bestandteil der Altersvorsorge auch in einkommensschwächeren Gruppen wird.
  • Für die Altersvorsorge insgesamt:
    Durch regulatorische Erleichterungen und höhere Renditechancen kann die bAV langfristig zu einer stärkeren Ergänzung der gesetzlichen Rente werden.

Fazit

Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz setzt die Bundesregierung ein klares Signal: Die betriebliche Altersversorgung soll breiter verfügbar, einfacher handhabbar und attraktiver für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber werden. Damit könnte die bAV künftig deutlich an Bedeutung gewinnen – gerade auch für Beschäftigte in kleinen Betrieben und mit niedrigem Einkommen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen / Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Befugnis zur Steuerberatung soll neu geregelt werden

BRAK, Mitteilung vom 04.09.2025

Das Bundesministerium der Justiz plant eine Neuregelung der beschränkten Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen. Ziel ist es, bestimmte Berufsgruppen und Verbände klarer zu erfassen, die unentgeltliche studentische Beratung in sogenannten Tax Law Clinics zu legalisieren und das Fremdbesitzverbot an Steuerberatungsgesellschaften deutlicher zu regeln.

Hintergrund: Wer darf beraten?

Unbeschränkt zur steuerlichen Beratung befugt sind Anwältinnen und Anwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater. Daneben gibt es seit jeher Berufsgruppen und Institutionen, die in beschränktem Umfang steuerliche Hilfe leisten dürfen. Diese Vorschriften sollen nun modernisiert werden. Der neue Referentenentwurf orientiert sich weitgehend an einem Gesetzesentwurf aus der 20. Legislaturperiode, der damals der Diskontinuität zum Opfer fiel.

Erweiterung des Kreises der Verbände

Künftig sollen auch folgende Institutionen steuerliche Hilfe in beschränktem Umfang leisten dürfen:

  • Interessenvereinigungen
  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege
  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
  • Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen

Damit wird der Anwendungsbereich deutlich erweitert.

Zulassung von Tax Law Clinics

Ein wichtiger Punkt ist die geplante Zulässigkeit unentgeltlicher Hilfeleistungen in Steuersachen. Dadurch würden auch Tax Law Clinics rechtlich möglich, die an Hochschulen oder im Hochschulumfeld Studierendenpraxis bieten. Unter Anleitung qualifizierter Fachleute könnten dort künftig Steuerpflichtige kostenfrei unterstützt werden. Diese Entwicklung hatte die BRAK bereits in der vergangenen Legislaturperiode befürwortet.

Weitere Änderungen im Überblick

  • Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern.
  • Ausweitung der Vollmachtsvermutung in der Abgabenordnung auch auf Notare und Patentanwälte.
  • Klarstellung des Fremdbesitzverbots: Gesellschaften wie Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften dürfen sich nur in engen Grenzen an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften beteiligen, um die Unabhängigkeit des Berufsstands zu sichern (§ 55 StBerG-E).

Praktische Bedeutung für Steuerpflichtige und Kanzleien

  • Für Steuerpflichtige:
    Die Möglichkeit unentgeltlicher Beratung, etwa in Tax Law Clinics, könnte für Menschen mit geringem Einkommen eine niederschwellige Hilfe darstellen. Gleichzeitig bleibt für komplexe steuerliche Fragestellungen die Beratung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater unverzichtbar.
  • Für Kanzleien:
    Die Klarstellung beim Fremdbesitzverbot sorgt für mehr Rechtssicherheit. Der Wegfall des Leitungserfordernisses in Zweigstellen bringt organisatorische Erleichterungen. Gleichzeitig steigt jedoch der Wettbewerb, wenn weitere Verbände beschränkt steuerlich tätig werden dürfen.
  • Für Studierende und Ausbildung:
    Die Legalisierung von Tax Law Clinics stärkt die praxisnahe Ausbildung und bietet wertvolle Einblicke in die Beratungspraxis – sowohl für die Studierenden selbst als auch für Steuerpflichtige, die sich dort beraten lassen.

Fazit

Die Neuregelung soll mehr Flexibilität und Rechtssicherheit schaffen. Während sie auf der einen Seite neue Chancen für Ausbildung und gemeinnützige Beratung eröffnet, bleibt die Wahrung der Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufsstands das zentrale Leitmotiv.


Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 18/2025

DStV kritisiert Entwurf einer steuerlichen Mantelverordnung

DStV, Mitteilung vom 03.09.2025

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen stößt beim Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) auf deutliche Kritik. Insbesondere die geplanten Verschärfungen in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) betrachtet der Verband als praxisfern und unangemessen belastend für Steuerpflichtige.

Verschärfte Nachweispflichten zur Nutzungsdauer von Gebäuden

Besonders kritisch sieht der DStV die geplanten Änderungen beim Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden. Künftig sollen nur noch Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anerkannt werden. Zudem soll der Gutachter das Objekt höchstpersönlich vor Ort besichtigen müssen.

Damit würde der Entwurf die Nachweismöglichkeiten noch stärker einschränken, als es das aktuelle BMF-Schreiben vorsieht. Er widerspricht der jüngeren BFH-Rechtsprechung und blendet übliche Verfahren im Wirtschaftsverkehr – etwa im Kreditwesen – sowie Gepflogenheiten in anderen EU-Mitgliedstaaten aus.

Nach Auffassung des DStV könnten die neuen Kriterien de facto zu einer Abschaffung des Wahlrechts nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG führen. Der Verband fordert deshalb, auch künftig nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Experten als Gutachter anzuerkennen und das Erfordernis einer persönlichen Vor-Ort-Besichtigung im Sinne von Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit zu überarbeiten.

Kritik auch bei Kaufpreisaufteilung

Auch die geplanten Änderungen bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke stoßen auf Ablehnung. Der DStV fordert, den Gutachterkreis über die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinaus zu öffnen und bei Vor-Ort-Besichtigungen auch die Einbeziehung fachkundiger Hilfspersonen zu ermöglichen.

Anwendungszeitpunkt zu eng gefasst

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den unterjährigen Anwendungsbeginn der neuen Regelungen. Der DStV spricht sich klar dagegen aus. Verschärfte Nachweispflichten sollten nach seiner Auffassung ausschließlich für Neufälle gelten.

Weitere Themen im Fokus des DStV

In seiner Stellungnahme nimmt der Verband darüber hinaus auch Stellung zu weiteren Aspekten des Verordnungsentwurfs, u. a.:

  • Änderungen in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
  • Neuregelungen zu eigenbetrieblich genutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert (§ 8 EStDV-E)
  • Umfang der einzureichenden Unterlagen bei der Steuererklärung (§ 60 EStDV-E)

Praktische Bedeutung für Steuerpflichtige

Für Steuerpflichtige – insbesondere Immobilienbesitzer und Investoren – könnte der Entwurf erhebliche Auswirkungen haben:

  • Höhere Kosten: Da künftig nur bestimmte Sachverständige anerkannt würden, könnten Gutachten deutlich teurer werden.
  • Weniger Flexibilität: Das Wahlrecht zur verkürzten Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG würde faktisch eingeschränkt.
  • Mehr Bürokratie: Strengere Anforderungen an Nachweise und Gutachten erhöhen den Verwaltungsaufwand.
  • Zeitliche Unsicherheit: Ein unterjähriger Anwendungsbeginn könnte zu Problemen in laufenden Verfahren führen.

Der DStV fordert daher Anpassungen, um Praxisnähe, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Für Steuerpflichtige empfiehlt es sich, geplante Gestaltungen im Immobilienbereich frühzeitig mit dem Steuerberater zu besprechen und die weitere Entwicklung der Mantelverordnung im Blick zu behalten.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024: Festgesetzte Steuer steigt auf Rekordwert von 13,3 Milliarden Euro

Am 3. September 2025 veröffentlichte das Statistische Bundesamt (Destatis) aktuelle Zahlen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer für das Jahr 2024. Das Ergebnis: Die festgesetzte Steuer ist deutlich gestiegen und hat einen neuen Höchstwert erreicht.

Zentrale Ergebnisse im Überblick

  • Gesamte Steuerlast: 13,3 Milliarden Euro (+12,3 % gegenüber 2023).
  • Aufteilung: 8,5 Milliarden Euro Erbschaftsteuer (+9,5 %) und 4,8 Milliarden Euro Schenkungsteuer (+17,8 %).
  • Übertragene Vermögen: 113,2 Milliarden Euro (-6,8 % im Vergleich zum Vorjahr).
  • Betriebsvermögen: Rückgang um 27,9 % auf 21,5 Milliarden Euro.
  • Erbschaften: Steuerlich berücksichtigtes Vermögen stieg um 4,8 % auf 64,1 Milliarden Euro.
  • Schenkungen: Vermögensübertragungen gingen um 18,6 % auf 49,1 Milliarden Euro zurück.
  • Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG: Rückgang vor allem bei Schenkungen (-47,1 %).

Ursachen für die Entwicklung

  1. Weniger Betriebsvermögen und Unternehmensanteile
    • Besonders stark sank das übertragene Betriebsvermögen über 26 Mio. Euro („Großerwerbe“) – bei Erbschaften um 13,9 %, bei Schenkungen sogar um 53,0 %.
    • Auch Anteile an Kapitalgesellschaften gingen deutlich zurück (-34,1 % bei Schenkungen).
  2. Stabiles Grundvermögen und übriges Vermögen
    • Trotz des Rückgangs bei Betriebsvermögen legte das übertragene Grundvermögen leicht zu (+1,7 %).
    • Bankguthaben, Wertpapiere und sonstiges übriges Vermögen stiegen ebenfalls geringfügig an.
  3. Schwankungen bei den Steuerbegünstigungen
    • Die Begünstigungen nach § 13a ErbStG sind besonders bei Schenkungen stark gesunken. Nach dem außergewöhnlich hohen Niveau 2023 bewegen sie sich nun wieder auf dem Stand von 2022.

Bedeutung für die Praxis

Die aktuellen Zahlen zeigen:

  • Höhere Steuerbelastung: Trotz rückläufigem Gesamtvolumen an übertragenem Vermögen stieg die Steuerlast spürbar an.
  • Gestaltungspotenzial sinkt: Vor allem im Bereich der Schenkungen haben die deutlich geringeren Begünstigungen nach § 13a ErbStG die Steuerlast erhöht.
  • Frühzeitige Nachfolgeplanung gewinnt an Bedeutung: Wer Betriebsvermögen oder Gesellschaftsanteile übertragen möchte, sollte rechtzeitig steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten prüfen – insbesondere Freibeträge, Verschonungsregelungen und Übertragungszeitpunkte.

Fazit

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat 2024 einen neuen Höchststand erreicht. Besonders auffällig sind die Rückgänge bei großen Betriebsvermögensübertragungen und Unternehmensanteilen. Für Unternehmerfamilien und Vermögensinhaber wird eine vorausschauende Nachfolgeplanung damit wichtiger denn je.

👉 Unser Tipp: Lassen Sie rechtzeitig prüfen, wie Sie Freibeträge, Verschonungsabschläge und steueroptimierte Übertragungsmodelle nutzen können. So sichern Sie Vermögen und vermeiden unnötige Steuerlasten.

Mandantenbrief für den Monat September 2025

Ab sofort finden Sie den aktuellen Mandantenbrief für den Monat September 2025 unter den folgenden Links. Schauen Sie doch einfach einmal rein!

Lesen Sie in dieser Ausgabe u.a. einen Beitrag über:

Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz
Der konkludente Änderungsantrag
Für Familien: Zu den persönlichen Freibeträgen bei Schenkung und Erbschaft u.v.m.

Inhalt:

  1. Für alle Steuerpflichtigen: Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
  2. Für alle Steuerpflichtigen: Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz
  3. Für alle Steuerpflichtigen: Der konkludente Änderungsantrag
  4. Für Familien: Zu den persönlichen Freibeträgen bei Schenkung und Erbschaft
  5. Für Immobilieneigentümer: Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
  6. Für Unternehmer: Zur Reichweite der Buchwertübertragung eines Betriebs
  7. Für Arbeitnehmer: Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
  8. Für Kommanditisten: Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen
  9. Für GmbH-Gesellschafter: Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen