BMF verlängert Übergangsregelung zur Anwendung des § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 28. April 2026 die Nichtbeanstandungsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen erneut verlängert. Danach wird es weiterhin nicht beanstandet, wenn auf Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird. Die Übergangsregelung gilt nun bis zum 31. Dezember 2029.
Hintergrund: Sonderregelung für Reiseleistungen nach § 25 UStG
§ 25 UStG enthält eine besondere umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen. Sie betrifft insbesondere Reiseveranstalter, die gegenüber ihren Kunden im eigenen Namen auftreten und für die Durchführung der Reise Leistungen anderer Unternehmer in Anspruch nehmen.
Typische Reisevorleistungen sind zum Beispiel:
- Hotelunterkünfte,
- Beförderungsleistungen,
- Ausflüge,
- Reiseleitungen,
- sonstige touristische Einzelleistungen.
Bei Anwendung des § 25 UStG wird grundsätzlich nicht der gesamte Reisepreis besteuert, sondern nur die sogenannte Marge. Die Marge ist vereinfacht gesagt die Differenz zwischen dem vom Kunden gezahlten Reisepreis und den vom Reiseveranstalter bezogenen Reisevorleistungen.
Problem bei Unternehmen mit Sitz im Drittland
Bereits mit BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 hatte die Finanzverwaltung klargestellt, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich nicht anwendbar ist.
Betroffen sind also insbesondere Reiseunternehmen, die:
- ihren Sitz außerhalb der EU haben,
- keine feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet unterhalten,
- Reiseleistungen an Kunden erbringen,
- und bisher die Margenbesteuerung nach § 25 UStG angewendet haben.
Ohne Übergangsregelung müssten diese Unternehmen ihre Umsätze nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen beurteilen. Das kann erhebliche Folgen für Leistungsort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Registrierungspflichten und Rechnungsstellung haben.
Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
Die ursprünglich vorgesehene Nichtbeanstandungsregelung wurde seit 2021 mehrfach verlängert. Zuletzt galt sie bis zum 31. Dezember 2026. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 28. April 2026 wird sie nun bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.
Das bedeutet: Die Finanzverwaltung beanstandet es weiterhin nicht, wenn betroffene Drittlandsunternehmen für bis zum 31. Dezember 2029 ausgeführte Reiseleistungen die Sonderregelung des § 25 UStG anwenden.
Was bedeutet „Nichtbeanstandungsregelung“?
Eine Nichtbeanstandungsregelung bedeutet nicht, dass sich die gesetzliche Grundauffassung geändert hat. Die Finanzverwaltung bleibt dabei, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich nicht anwendbar ist.
Aus Vertrauensschutz- und Übergangsgründen wird es aber vorübergehend akzeptiert, wenn die bisherige Behandlung fortgeführt wird. Für die Praxis schafft dies Zeit, bestehende Geschäftsmodelle, Abrechnungssysteme und umsatzsteuerliche Registrierungen anzupassen.
Bedeutung für Reiseveranstalter und Plattformen
Die Verlängerung ist insbesondere für internationale Reiseveranstalter und touristische Anbieter mit Sitz außerhalb der EU relevant. Sie betrifft aber auch deutsche Unternehmen, die mit solchen Drittlandsreiseveranstaltern zusammenarbeiten oder deren Leistungen vermitteln.
Praktisch relevant ist die Regelung insbesondere für:
- Reiseveranstalter mit Sitz in Drittstaaten,
- Online-Reiseplattformen außerhalb der EU,
- Anbieter von Pauschalreisen,
- touristische Leistungspakete mit deutschen oder europäischen Reisebestandteilen,
- Unternehmen mit Kunden im Inland oder in der EU,
- deutsche Vertragspartner, Vermittler oder Leistungserbringer im Reisebereich.
Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpraxis
Die weitere Anwendung der Margenbesteuerung kann für betroffene Unternehmen erhebliche Erleichterungen bringen. Insbesondere müssen bestehende Abrechnungsmodelle nicht kurzfristig umgestellt werden.
Gleichzeitig sollte die Verlängerung nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Grundfrage nur zeitlich aufgeschoben ist. Unternehmen sollten die Zeit bis Ende 2029 nutzen, um ihre umsatzsteuerlichen Strukturen zu überprüfen.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Sitz und feste Niederlassung des Reiseunternehmens,
- Anwendbarkeit des § 25 UStG,
- Leistungsort der einzelnen Reiseleistungen,
- mögliche Registrierungspflichten in Deutschland oder anderen EU-Staaten,
- Rechnungsstellung gegenüber Kunden,
- Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen,
- technische Umsetzung in Buchhaltungs- und Abrechnungssystemen.
Praxishinweis
Unternehmen mit Sitz im Drittland sollten nicht allein auf die weitere Verlängerung vertrauen, sondern frühzeitig klären, welche umsatzsteuerliche Behandlung ab dem 1. Januar 2030 gelten soll.
Empfehlenswert ist insbesondere:
- Bestehende Reiseleistungen analysieren
Welche Leistungen werden erbracht, wo werden sie ausgeführt und welche Reisevorleistungen werden eingekauft? - Anwendung des § 25 UStG dokumentieren
Die Nutzung der Nichtbeanstandungsregelung sollte intern nachvollziehbar dokumentiert werden. - Registrierungspflichten prüfen
Je nach Struktur können umsatzsteuerliche Registrierungspflichten in Deutschland oder anderen EU-Staaten entstehen. - Verträge und Rechnungen prüfen
Verträge mit Kunden, Hotels, Beförderungsunternehmen und Vermittlern sollten auf die umsatzsteuerliche Behandlung abgestimmt werden. - Umstellung rechtzeitig vorbereiten
Da die Übergangsregelung nun bis Ende 2029 gilt, besteht zwar Planungssicherheit, aber keine endgültige gesetzliche Lösung.
Fazit
Das BMF verlängert die Nichtbeanstandungsregelung zur Besteuerung von Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen bis zum 31. Dezember 2029. Für betroffene Reiseveranstalter und Plattformen bedeutet dies zunächst erhebliche Erleichterung und zusätzliche Planungssicherheit.
Gleichzeitig bleibt die Finanzverwaltung bei ihrer Grundauffassung: § 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verlängerung verschiebt die praktische Umstellung lediglich weiter nach hinten.
Unternehmen sollten die Übergangszeit nutzen, um ihre Reiseleistungen, Abrechnungsprozesse und umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten sorgfältig zu prüfen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 28.04.2026, Az. III C 2 – S 7419/00016/022/023, „Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland; Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung“.