Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen: Nichtbeanstandungsregelung bis Ende 2029 verlängert

BMF verlängert Übergangsregelung zur Anwendung des § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 28. April 2026 die Nichtbeanstandungsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen erneut verlängert. Danach wird es weiterhin nicht beanstandet, wenn auf Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird. Die Übergangsregelung gilt nun bis zum 31. Dezember 2029.

Hintergrund: Sonderregelung für Reiseleistungen nach § 25 UStG

§ 25 UStG enthält eine besondere umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen. Sie betrifft insbesondere Reiseveranstalter, die gegenüber ihren Kunden im eigenen Namen auftreten und für die Durchführung der Reise Leistungen anderer Unternehmer in Anspruch nehmen.

Typische Reisevorleistungen sind zum Beispiel:

  • Hotelunterkünfte,
  • Beförderungsleistungen,
  • Ausflüge,
  • Reiseleitungen,
  • sonstige touristische Einzelleistungen.

Bei Anwendung des § 25 UStG wird grundsätzlich nicht der gesamte Reisepreis besteuert, sondern nur die sogenannte Marge. Die Marge ist vereinfacht gesagt die Differenz zwischen dem vom Kunden gezahlten Reisepreis und den vom Reiseveranstalter bezogenen Reisevorleistungen.

Problem bei Unternehmen mit Sitz im Drittland

Bereits mit BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 hatte die Finanzverwaltung klargestellt, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Betroffen sind also insbesondere Reiseunternehmen, die:

  • ihren Sitz außerhalb der EU haben,
  • keine feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet unterhalten,
  • Reiseleistungen an Kunden erbringen,
  • und bisher die Margenbesteuerung nach § 25 UStG angewendet haben.

Ohne Übergangsregelung müssten diese Unternehmen ihre Umsätze nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen beurteilen. Das kann erhebliche Folgen für Leistungsort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Registrierungspflichten und Rechnungsstellung haben.

Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Die ursprünglich vorgesehene Nichtbeanstandungsregelung wurde seit 2021 mehrfach verlängert. Zuletzt galt sie bis zum 31. Dezember 2026. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 28. April 2026 wird sie nun bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.

Das bedeutet: Die Finanzverwaltung beanstandet es weiterhin nicht, wenn betroffene Drittlandsunternehmen für bis zum 31. Dezember 2029 ausgeführte Reiseleistungen die Sonderregelung des § 25 UStG anwenden.

Was bedeutet „Nichtbeanstandungsregelung“?

Eine Nichtbeanstandungsregelung bedeutet nicht, dass sich die gesetzliche Grundauffassung geändert hat. Die Finanzverwaltung bleibt dabei, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Aus Vertrauensschutz- und Übergangsgründen wird es aber vorübergehend akzeptiert, wenn die bisherige Behandlung fortgeführt wird. Für die Praxis schafft dies Zeit, bestehende Geschäftsmodelle, Abrechnungssysteme und umsatzsteuerliche Registrierungen anzupassen.

Bedeutung für Reiseveranstalter und Plattformen

Die Verlängerung ist insbesondere für internationale Reiseveranstalter und touristische Anbieter mit Sitz außerhalb der EU relevant. Sie betrifft aber auch deutsche Unternehmen, die mit solchen Drittlandsreiseveranstaltern zusammenarbeiten oder deren Leistungen vermitteln.

Praktisch relevant ist die Regelung insbesondere für:

  • Reiseveranstalter mit Sitz in Drittstaaten,
  • Online-Reiseplattformen außerhalb der EU,
  • Anbieter von Pauschalreisen,
  • touristische Leistungspakete mit deutschen oder europäischen Reisebestandteilen,
  • Unternehmen mit Kunden im Inland oder in der EU,
  • deutsche Vertragspartner, Vermittler oder Leistungserbringer im Reisebereich.

Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpraxis

Die weitere Anwendung der Margenbesteuerung kann für betroffene Unternehmen erhebliche Erleichterungen bringen. Insbesondere müssen bestehende Abrechnungsmodelle nicht kurzfristig umgestellt werden.

Gleichzeitig sollte die Verlängerung nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Grundfrage nur zeitlich aufgeschoben ist. Unternehmen sollten die Zeit bis Ende 2029 nutzen, um ihre umsatzsteuerlichen Strukturen zu überprüfen.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Sitz und feste Niederlassung des Reiseunternehmens,
  • Anwendbarkeit des § 25 UStG,
  • Leistungsort der einzelnen Reiseleistungen,
  • mögliche Registrierungspflichten in Deutschland oder anderen EU-Staaten,
  • Rechnungsstellung gegenüber Kunden,
  • Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen,
  • technische Umsetzung in Buchhaltungs- und Abrechnungssystemen.

Praxishinweis

Unternehmen mit Sitz im Drittland sollten nicht allein auf die weitere Verlängerung vertrauen, sondern frühzeitig klären, welche umsatzsteuerliche Behandlung ab dem 1. Januar 2030 gelten soll.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  1. Bestehende Reiseleistungen analysieren
    Welche Leistungen werden erbracht, wo werden sie ausgeführt und welche Reisevorleistungen werden eingekauft?
  2. Anwendung des § 25 UStG dokumentieren
    Die Nutzung der Nichtbeanstandungsregelung sollte intern nachvollziehbar dokumentiert werden.
  3. Registrierungspflichten prüfen
    Je nach Struktur können umsatzsteuerliche Registrierungspflichten in Deutschland oder anderen EU-Staaten entstehen.
  4. Verträge und Rechnungen prüfen
    Verträge mit Kunden, Hotels, Beförderungsunternehmen und Vermittlern sollten auf die umsatzsteuerliche Behandlung abgestimmt werden.
  5. Umstellung rechtzeitig vorbereiten
    Da die Übergangsregelung nun bis Ende 2029 gilt, besteht zwar Planungssicherheit, aber keine endgültige gesetzliche Lösung.

Fazit

Das BMF verlängert die Nichtbeanstandungsregelung zur Besteuerung von Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen bis zum 31. Dezember 2029. Für betroffene Reiseveranstalter und Plattformen bedeutet dies zunächst erhebliche Erleichterung und zusätzliche Planungssicherheit.

Gleichzeitig bleibt die Finanzverwaltung bei ihrer Grundauffassung: § 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verlängerung verschiebt die praktische Umstellung lediglich weiter nach hinten.

Unternehmen sollten die Übergangszeit nutzen, um ihre Reiseleistungen, Abrechnungsprozesse und umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten sorgfältig zu prüfen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 28.04.2026, Az. III C 2 – S 7419/00016/022/023, „Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland; Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung“.

Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027

BMF legt neue Abgrenzungsmerkmale nach § 3 BpO 2000 fest

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 27. April 2026 die neuen Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung von Betrieben in Größenklassen nach § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO 2000) veröffentlicht. Die neuen Werte gelten ab dem 1. Januar 2027 für den 25. Prüfungsturnus.

Hintergrund: Warum sind Größenklassen wichtig?

Für Zwecke der steuerlichen Außenprüfung werden Betriebe in verschiedene Größenklassen eingeteilt. Nach § 3 BpO 2000 unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen:

  • Großbetrieben (G)
  • Mittelbetrieben (M)
  • Kleinbetrieben (K)
  • Kleinstbetrieben (Kst)

Die Einordnung ist für die Praxis bedeutsam, weil sie Einfluss darauf hat, wie intensiv und in welchen Abständen ein Betrieb typischerweise geprüft wird. Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum grundsätzlich an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum regelmäßig nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen.

Neue Abgrenzungsmerkmale ab 2027

Die neuen Größenklassenmerkmale gelten ab dem 1. Januar 2027. Maßgeblich sind insbesondere Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn. Wird eines der jeweiligen Merkmale überschritten, kann dies zur Einordnung in die entsprechende Größenklasse führen.

BetriebsartGroßbetrieb ab Umsatzerlösen überGroßbetrieb ab steuerlichem Gewinn über
Handelsbetriebe14.700.000 €840.000 €
Fertigungsbetriebe12.600.000 €997.500 €
Freie Berufe12.600.000 €1.470.000 €
Andere Leistungsbetriebe14.700.000 €1.260.000 €
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe6.300.000 €498.750 €

Bei Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Unterstützungskassen und bestimmten sonstigen Fallarten gelten besondere Erfassungsmerkmale. So werden etwa bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände bei Einnahmen von mehr als 6.000.000 € als Großbetriebe erfasst. Fälle mit bedeutenden Einkünften werden bei positiven Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG von mehr als 750.000 € als Mittelbetriebe erfasst; eine Verrechnung mit negativen Einkünften erfolgt hierbei nicht.

Mittel- und Kleinbetriebe

Neben den Schwellenwerten für Großbetriebe enthält die Anlage auch die Abgrenzungsmerkmale für Mittel- und Kleinbetriebe. Beispiele:

BetriebsartMittelbetrieb ab Umsatzerlösen überKleinbetrieb ab Umsatzerlösen über
Handelsbetriebe8.600.000 €1.100.000 €
Fertigungsbetriebe5.200.000 €610.000 €
Freie Berufe5.600.000 €990.000 €
Andere Leistungsbetriebe6.700.000 €910.000 €
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe2.600.000 €610.000 €

Auch hier ist jeweils zusätzlich der steuerliche Gewinn als alternatives Abgrenzungsmerkmal zu beachten.

Anwendung erst nach Aufstellung der Betriebskartei

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die neuen Merkmale erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden sind. Die Betriebskartei ist die verwaltungsinterne Grundlage, anhand derer die Finanzverwaltung Betriebe für Zwecke der Außenprüfung erfasst und einordnet.

Nach der BpO werden die Betriebe grundsätzlich nach den Ergebnissen der Veranlagung, hilfsweise nach den Angaben in den Steuererklärungen, in die Größenklassen eingeordnet. Die Einordnung gilt in der Regel für die Dauer von drei Jahren; Fehler können jederzeit berichtigt werden.

Bedeutung für Unternehmen und Freiberufler

Die Einordnung in eine höhere Größenklasse bedeutet nicht automatisch, dass sofort eine Betriebsprüfung angeordnet wird. Sie erhöht aber regelmäßig die Prüfungsrelevanz. Besonders bei Großbetrieben ist mit einer deutlich höheren Prüfungsdichte zu rechnen.

Betroffen sein können insbesondere:

  • wachstumsstarke Handelsunternehmen,
  • Produktionsbetriebe,
  • größere Dienstleistungsunternehmen,
  • freiberufliche Praxen und Kanzleien,
  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
  • Kapitalgesellschaften mit hohen Umsätzen oder Gewinnen,
  • Unternehmen mit besonderen steuerlichen Risikomerkmalen.

Praxishinweis

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie nach den neuen Schwellenwerten ab 2027 in eine höhere Größenklasse fallen könnten. Das gilt insbesondere dann, wenn Umsätze oder Gewinne in den letzten Jahren deutlich gestiegen sind.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • aktuelle Umsatzerlöse und steuerliche Gewinne mit den neuen Schwellenwerten vergleichen,
  • Verfahrensdokumentation und GoBD-Konformität überprüfen,
  • Buchhaltung, Kassenführung und digitale Belegablage auf Ordnungsmäßigkeit prüfen,
  • steuerliche Dauerthemen wie Verrechnungspreise, Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung, Reisekosten, Bewirtung, Kfz-Nutzung und Rückstellungen dokumentieren,
  • bei Großbetriebsnähe mit erhöhter Prüfungswahrscheinlichkeit rechnen.

Fazit

Mit dem BMF-Schreiben vom 27. April 2026 werden die Größenklassen für Betriebsprüfungen ab dem 1. Januar 2027 neu festgelegt. Die Einordnung nach § 3 BpO 2000 ist für Unternehmen nicht nur eine verwaltungsinterne Formalie, sondern hat praktische Bedeutung für die Prüfungsdichte und die Vorbereitung auf steuerliche Außenprüfungen.

Unternehmen, die aufgrund gestiegener Umsätze oder Gewinne künftig als Groß- oder Mittelbetrieb eingeordnet werden könnten, sollten ihre steuerlichen Prozesse rechtzeitig überprüfen und eine prüfungssichere Dokumentation sicherstellen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 27.04.2026, Az. IV D 2 – S 1450/00014/005/012, „Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO 2000)“.

BMF aktualisiert Grundsätze zum Steueroasen-Abwehrgesetz

Neue Klarstellungen zu Abzugsverbot, Quellensteuer und erhöhten Mitwirkungspflichten

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 27. April 2026 die Verwaltungsgrundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) geändert. Betroffen sind insbesondere das Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot nach § 8 StAbwG, die Quellensteuermaßnahmen nach § 10 StAbwG sowie die gesteigerten Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG. Das Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Hintergrund: Wozu dient das Steueroasen-Abwehrgesetz?

Das Steueroasen-Abwehrgesetz richtet sich gegen Geschäftsbeziehungen zu sogenannten nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten. Ziel ist es, Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb einzudämmen.

Dazu sieht das Gesetz verschiedene steuerliche Abwehrmaßnahmen vor, insbesondere:

RegelungInhalt
§ 8 StAbwGVerbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs
§ 9 StAbwGverschärfte Hinzurechnungsbesteuerung
§ 10 StAbwGQuellensteuermaßnahmen
§ 11 StAbwGMaßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
§ 12 StAbwGgesteigerte Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

Das BMF nennt diese Maßnahmen ausdrücklich als zentrale Instrumente des deutschen Steueroasen-Abwehrgesetzes.

Was wurde durch das BMF-Schreiben geändert?

Das neue BMF-Schreiben ändert das bisherige Anwendungsschreiben vom 14. Juni 2024. Die Änderungen betreffen vor allem drei Bereiche:

  1. Aufwendungen im Zusammenhang mit Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln
  2. Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen bzw. -prämien
  3. Umfang der gesteigerten Mitwirkungspflichten bei betroffenen Geschäftsvorfällen

Für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind diese Klarstellungen praxisrelevant, weil sie die Abgrenzung zwischen Abzugsverbot, Quellensteuer und Dokumentationspflichten konkretisieren.

Klarstellung zu Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen

Das BMF stellt klar, dass Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen weder dem Quellensteuerabzug nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAbwG noch dem speziellen Abzugsverbot nach § 8 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Satz 1 StAbwG unterliegen.

Wichtig ist aber die Differenzierung: Versicherungs- und Rückversicherungsprämien können dem Grunde nach weiterhin unter das allgemeine Abzugsverbot nach § 8 Satz 1 StAbwG fallen. Soweit solche Prämien jedoch der beschränkten Steuerpflicht nach § 10 StAbwG unterliegen, ist die Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 8 Satz 2 Nr. 1 StAbwG zu beachten.

Für die Praxis bedeutet das: Versicherungsverträge mit Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten müssen künftig noch genauer geprüft werden. Es ist zu unterscheiden zwischen der eigentlichen Versicherungsleistung, der Versicherungsprämie und einer möglichen Quellensteuerpflicht.

Keine Anwendung auf übliche Einlagengeschäfte

Ebenfalls klargestellt wird, dass § 8 StAbwG nicht auf Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG im üblichen Umfang anzuwenden ist.

Damit nimmt das BMF typische Bankeinlagen aus dem Anwendungsbereich des Abzugsverbots heraus. Für Unternehmen und Finanzinstitute ist diese Abgrenzung wichtig, weil nicht jede Finanzbeziehung zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet automatisch zum Betriebsausgabenabzugsverbot führen soll.

Vergleichbare Schuldtitel bei Inhaberschuldverschreibungen

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbare Schuldtitel. Das BMF konkretisiert, wann ein Schuldtitel mit einer Inhaberschuldverschreibung vergleichbar sein kann.

Nach der Verwaltungsauffassung kommt es insbesondere auf folgende Merkmale an:

  • rechtliche Vergleichbarkeit mit einer Inhaberschuldverschreibung,
  • Verbriefung und Verwahrung in vergleichbarer Weise,
  • Fungibilität,
  • Anonymität des Inhabers,
  • Handelbarkeit an einer Börse.

Auch Namensschuldverschreibungen können ausnahmsweise vergleichbar sein, wenn sie etwa auf den Namen eines Kreditinstituts oder eines Nominees eines Clearing-Systems ausgestellt sind und dadurch die Anonymität des wirtschaftlichen Inhabers gewahrt bleibt.

Die Vergleichbarkeit ist nach dem BMF im Einzelfall zu prüfen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Vergütungsschuldner und/oder beim Vergütungsgläubiger nach § 90 Abs. 2 AO.

Gesteigerte Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG

Besonders praxisrelevant ist die Änderung zu den gesteigerten Mitwirkungspflichten. Nach § 12 StAbwG bestehen bei Geschäftsvorgängen mit nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten zusätzliche Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten.

Das BMF stellt nun klar: Diese gesteigerten Mitwirkungspflichten sind nur zu erfüllen, wenn mindestens eine der Abwehrmaßnahmen nach §§ 8 bis 11 StAbwG tatsächlich greift. Außerdem gelten sie nur für den jeweiligen Geschäftsvorfall, auf den die Abwehrmaßnahme Anwendung findet.

Das ist eine wichtige Einschränkung. Nicht jede Geschäftsbeziehung zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet löst automatisch den gesamten erweiterten Dokumentationskatalog aus.

Auch Drittbeziehungen können betroffen sein

Die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten gelten nicht nur für Geschäftsvorgänge zwischen nahestehenden Personen. Sie können auch Geschäftsvorfälle mit unabhängigen Dritten betreffen.

Allerdings erkennt das BMF an, dass bei unabhängigen Dritten bestimmte Informationen nicht ohne Weiteres verlangt oder erstellt werden können. Dazu gehören beispielsweise detaillierte Angaben zu Funktionen, Risiken oder wesentlichen Vermögenswerten des anderen Geschäftspartners.

Für die Praxis ist das bedeutsam: Unternehmen müssen zwar erhöhte Dokumentationspflichten beachten, sollen aber nicht zu Nachweisen verpflichtet werden, die sie gegenüber unabhängigen Dritten tatsächlich nicht erlangen können.

Bedeutung für Unternehmen

Das Schreiben betrifft insbesondere Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen, Finanzierungen, Versicherungen oder Kapitalmarkttransaktionen mit Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten.

Relevant sind vor allem:

  • Zahlungen an Unternehmen in gelisteten Steuerhoheitsgebieten,
  • Versicherungs- und Rückversicherungsprämien,
  • Zinszahlungen aus Schuldverschreibungen,
  • Kapitalmarkttransaktionen mit anonymisierten Haltestrukturen,
  • konzerninterne und externe Geschäftsbeziehungen,
  • Dokumentationspflichten bei Betriebsprüfungen.

Praxishinweis

Unternehmen sollten ihre Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten regelmäßig überprüfen. Dabei sollte nicht nur die steuerliche Abzugsfähigkeit einzelner Aufwendungen betrachtet werden, sondern auch die Quellensteuer- und Dokumentationsfolgen.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Prüfung, ob Geschäftspartner in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind,
  • Analyse, ob eine Maßnahme nach §§ 8 bis 11 StAbwG greift,
  • Dokumentation des jeweiligen Geschäftsvorfalls,
  • Prüfung von Versicherungs- und Rückversicherungsprämien,
  • Einzelfallprüfung bei Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln,
  • Nachweis der Vergleichbarkeit und Börsenhandelbarkeit bei Schuldtiteln,
  • Vorbereitung auf erhöhte Nachweisanforderungen in Betriebsprüfungen.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 27. April 2026 bringt wichtige Klarstellungen zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes. Im Mittelpunkt stehen die Abgrenzung zwischen Abzugsverbot und Quellensteuer, die Behandlung bestimmter Finanzinstrumente sowie der Umfang der gesteigerten Mitwirkungspflichten.

Für Unternehmen mit Auslandsbezug ist das Schreiben besonders relevant. Es zeigt: Geschäftsvorfälle mit Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten müssen steuerlich sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Gleichzeitig begrenzt das BMF die gesteigerten Mitwirkungspflichten auf Fälle, in denen tatsächlich eine Abwehrmaßnahme nach §§ 8 bis 11 StAbwG eingreift.

Quelle: BMF-Schreiben vom 27.04.2026, Az. IV B 5 – S 1308/00008/005/097, „Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes“.

Energiesteuer im Bundesrat beschlossen: Entlastung bei Benzin und Diesel ab 1. Mai 2026

Bundesrat billigt befristete Senkung der Energiesteuer – Verbraucher und Unternehmen sollen kurzfristig entlastet werden

Der Bundesrat hat am 24. April 2026 in einer Sondersitzung die befristete Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel beschlossen. Damit ist der Weg für eine kurzfristige Entlastung bei den Kraftstoffpreisen frei. Die Energiesteuersätze für Benzin und Diesel werden vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 um jeweils 14,04 Cent je Liter gesenkt. Zusammen mit dem darauf entfallenden Umsatzsteueranteil ergibt sich eine rechnerische Entlastung von rund 17 Cent brutto pro Liter.

Hintergrund: Hohe Kraftstoffpreise belasten Bürger und Wirtschaft

Die Bundesregierung reagiert mit der Maßnahme auf die stark gestiegenen Energie- und Kraftstoffpreise. Besonders betroffen sind neben privaten Autofahrern auch Unternehmen, die auf Mobilität angewiesen sind, etwa Handwerksbetriebe, Lieferdienste, Logistikunternehmen, Außendienstmitarbeiter und Pendler.

Die Entlastung soll schnell wirken und unmittelbar an der Tankstelle spürbar werden. Nach Angaben der Bundesregierung sollen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen insgesamt um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet werden.

Was genau wurde beschlossen?

Kern der Regelung ist die befristete Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe. Sie betrifft:

KraftstoffSteuersenkung nettoRechnerische Entlastung inkl. Umsatzsteuer
Benzin14,04 Cent/Literbis zu ca. 17 Cent/Liter
Diesel14,04 Cent/Literbis zu ca. 17 Cent/Liter

Die Senkung gilt befristet für den Zeitraum 1. Mai bis 30. Juni 2026. Danach sollen die regulären Energiesteuersätze wieder gelten.

Warum beträgt die Entlastung brutto rund 17 Cent?

Die Energiesteuer ist Bestandteil des Kraftstoffpreises. Wird die Energiesteuer um 14,04 Cent je Liter reduziert, sinkt auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Da auf den Kraftstoffpreis zusätzlich Umsatzsteuer anfällt, ergibt sich rechnerisch eine Gesamtentlastung von rund 17 Cent brutto je Liter.

Wichtig ist jedoch: Ob und in welchem Umfang die Entlastung tatsächlich vollständig an der Zapfsäule ankommt, hängt von der Preisgestaltung der Mineralölwirtschaft und der jeweiligen Marktsituation ab. Die gesetzliche Steuersenkung garantiert nicht automatisch, dass jeder Liter Benzin oder Diesel exakt 17 Cent günstiger wird.

Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen mit hohen Kraftstoffkosten kann die befristete Senkung kurzfristig Liquidität schaffen. Das betrifft insbesondere Branchen mit intensiver Fahrzeugnutzung.

Relevant ist die Maßnahme vor allem für:

  • Handwerksbetriebe,
  • Bauunternehmen,
  • Pflegedienste,
  • Taxi- und Mietwagenunternehmen,
  • Logistik- und Transportunternehmen,
  • Außendienstorganisationen,
  • Unternehmen mit Service- und Montagefahrzeugen.

Die steuerliche Behandlung von Kraftstoffkosten ändert sich durch die Energiesteuersenkung grundsätzlich nicht. Betrieblich veranlasste Kraftstoffkosten bleiben weiterhin als Betriebsausgaben abziehbar. Unternehmer sollten jedoch darauf achten, dass Tankbelege weiterhin ordnungsgemäß aufbewahrt und bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern korrekt verbucht werden.

Keine direkte Steuererstattung für Verbraucher

Die Entlastung erfolgt nicht über die Einkommensteuererklärung und auch nicht über einen gesonderten Antrag. Sie wirkt über den Kraftstoffpreis. Verbraucher müssen daher keine gesonderte steuerliche Erklärung abgeben, um von der Maßnahme zu profitieren.

Für Arbeitnehmer bleibt daneben die Entfernungspauschale unverändert maßgeblich. Die niedrigeren Kraftstoffpreise führen nicht automatisch zu einer Kürzung der Entfernungspauschale.

Zusammenhang mit weiteren Entlastungsmaßnahmen

Die Energiesteuersenkung ist Teil eines größeren Entlastungspakets. Parallel plant bzw. beschließt die Bundesregierung weitere Maßnahmen, darunter:

  • eine steuer- und sozialabgabenfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro durch Arbeitgeber,
  • eine Reform der Einkommensteuer ab 2027 zur Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen,
  • Maßnahmen zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • strukturelle Maßnahmen zur Unterstützung der Automobilindustrie.

Die Entlastungsprämie soll Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten freiwillig bis zu 1.000 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und abgabenfrei zu zahlen.

Praxishinweise

Unternehmer sollten die befristete Senkung der Energiesteuer in der kurzfristigen Kosten- und Liquiditätsplanung berücksichtigen. Besonders bei größeren Fahrzeugflotten kann sich die Entlastung spürbar auswirken.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Kraftstoffkosten für Mai und Juni 2026 gesondert beobachten,
  • Tankbelege weiterhin vollständig aufbewahren,
  • bei betrieblichen Fahrzeugen die ordnungsgemäße Buchung sicherstellen,
  • bei Fuhrparks Verbrauchs- und Kostenentwicklung dokumentieren,
  • keine dauerhafte Entlastung einplanen, da die Maßnahme bis zum 30. Juni 2026 befristet ist.

Beispielrechnung

Ein Unternehmen verbraucht im Mai und Juni 2026 insgesamt 5.000 Liter Diesel.

Bei einer rechnerischen Entlastung von bis zu 17 Cent brutto je Liter ergibt sich:

5.000 Liter × 0,17 Euro = 850 Euro brutto

Die tatsächliche Entlastung hängt davon ab, ob und in welchem Umfang die Steuersenkung im Kraftstoffpreis weitergegeben wird.

Fazit

Die befristete Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel soll Bürger und Unternehmen kurzfristig entlasten. Vom 1. Mai bis 30. Juni 2026 sinkt die Steuer um 14,04 Cent je Liter. Einschließlich Umsatzsteuer ergibt sich eine rechnerische Entlastung von rund 17 Cent brutto pro Liter.

Für Unternehmen mit hohem Kraftstoffverbrauch kann die Maßnahme kurzfristig spürbar sein. Da sie jedoch zeitlich begrenzt ist und die tatsächliche Weitergabe an der Tankstelle von der Preisgestaltung abhängt, sollte sie nicht als dauerhafte Kostenentlastung eingeplant werden.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 24.04.2026; Bundesrat, 1064. Sitzung vom 24.04.2026; BMF-FAQ zur Energiesteuersenkung.

Gewerbesteuer: Mindesthebesatz soll auf 280 % steigen

Bundesregierung will niedrige Gewerbesteuer-Hebesätze begrenzen und Scheinsitzverlagerungen entgegenwirken

Die Bundesregierung hat die Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Ein zentraler Punkt ist die geplante Anhebung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer auf 280 Prozent. Damit soll mehr Steuergerechtigkeit erreicht und der Wettbewerb über besonders niedrige Gewerbesteuerhebesätze begrenzt werden. Bisher beträgt der gesetzliche Mindesthebesatz 200 Prozent.

Hintergrund: Was ist der Gewerbesteuer-Hebesatz?

Die Gewerbesteuer wird in zwei Schritten berechnet. Zunächst ermittelt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird anschließend mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Vereinfacht gilt:

Gewerbesteuermessbetrag × Hebesatz = festzusetzende Gewerbesteuer

Die Gemeinden können ihren Hebesatz grundsätzlich selbst festlegen. Damit haben sie einen erheblichen Einfluss darauf, wie hoch die Gewerbesteuerbelastung für Unternehmen am jeweiligen Standort ausfällt.

Bisheriger Mindesthebesatz: 200 Prozent

Nach derzeitiger Rechtslage beträgt der Mindesthebesatz gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG mindestens 200 Prozent, sofern die Gemeinde keinen höheren Hebesatz festlegt.

Diese Mindestgrenze soll verhindern, dass Gemeinden mit extrem niedrigen Hebesätzen sogenannte Gewerbesteueroasen schaffen. Dennoch gibt es weiterhin Gemeinden mit sehr niedrigen Hebesätzen, die für Unternehmen steuerlich besonders attraktiv sein können.

Geplante Änderung: Anhebung auf 280 Prozent

Die Bundesregierung plant nun, den Mindesthebesatz von bisher 200 Prozent auf 280 Prozent anzuheben. Das Vorhaben war bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen. Dort wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200 auf 280 Prozent erhöht werden soll.

Ziel ist es, rein steuerlich motivierte Sitzverlagerungen zu erschweren. Unternehmen sollen ihren Sitz nicht allein deshalb in eine Gemeinde mit besonders niedrigem Hebesatz verlegen, um Gewerbesteuer zu sparen. Nach Medienberichten rechnet die Bundesregierung mit jährlichen Mehreinnahmen der Kommunen von gut 200 Millionen Euro.

Wen betrifft die Änderung?

Betroffen sind vor allem Unternehmen, die in Gemeinden mit einem bisherigen Hebesatz unter 280 Prozent ansässig sind. Für Unternehmen in Gemeinden mit höheren Hebesätzen ändert sich unmittelbar nichts.

Praktisch relevant ist die Änderung insbesondere für:

  • gewerblich tätige Einzelunternehmen,
  • Personengesellschaften mit Gewerbebetrieb,
  • Kapitalgesellschaften,
  • Holding- und Verwaltungsgesellschaften,
  • Unternehmen mit Standortwahl aus steuerlichen Gründen,
  • Gemeinden mit bisher sehr niedrigem Gewerbesteuerhebesatz.

Beispiel: Auswirkung auf die Gewerbesteuer

Ein Unternehmen hat einen Gewerbesteuermessbetrag von 10.000 Euro.

HebesatzGewerbesteuer
200 %20.000 Euro
280 %28.000 Euro
Differenz8.000 Euro

Das Beispiel zeigt: Für Unternehmen in Gemeinden mit bisherigem Mindesthebesatz kann die Anhebung spürbare Mehrbelastungen verursachen.

Bedeutung für Standortentscheidungen

Die Gewerbesteuer ist ein wichtiger Faktor bei der Standortwahl. Niedrige Hebesätze können ein Standortvorteil sein, insbesondere für ertragsstarke Unternehmen. Durch die geplante Anhebung des Mindesthebesatzes wird dieser Vorteil begrenzt.

Allerdings bleibt der kommunale Wettbewerb nicht vollständig abgeschafft. Gemeinden können weiterhin unterschiedliche Hebesätze festlegen. Die Untergrenze würde lediglich von 200 auf 280 Prozent steigen. Damit bleibt ein erheblicher Abstand zu vielen größeren Städten, deren Hebesätze häufig deutlich über 400 Prozent liegen.

Steuerliche Einordnung

Die Anhebung des Mindesthebesatzes verändert nicht die Systematik der Gewerbesteuer. Es geht nicht um eine Änderung des Gewerbeertrags, der Hinzurechnungen oder Kürzungen. Geändert wird lediglich die untere Grenze des Hebesatzes, den Gemeinden mindestens anwenden müssen.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert, aber die tatsächliche Steuerzahlung kann steigen, wenn die Gemeinde bisher einen Hebesatz unterhalb der neuen Mindestgrenze angewendet hat.

Praxishinweis für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen, ob ihr aktueller Gewerbesteuerhebesatz unter 280 Prozent liegt. Ist dies der Fall, sollte die mögliche Mehrbelastung in der Finanz- und Steuerplanung berücksichtigt werden.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • aktuellen Hebesatz der Gemeinde prüfen,
  • Auswirkungen auf Gewerbesteuervorauszahlungen kalkulieren,
  • Mehrbelastung in Liquiditätsplanung aufnehmen,
  • bestehende Standortstrukturen nicht allein aus steuerlichen Gründen bewerten,
  • bei Holding- oder Verwaltungsstrukturen die Substanz und tatsächliche Geschäftsleitung dokumentieren,
  • Gesetzgebungsverfahren und Anwendungszeitpunkt beobachten.

Kein Handlungsbedarf bei Gemeinden über 280 Prozent

Unternehmen in Gemeinden mit einem Hebesatz von bereits mindestens 280 Prozent sind von der Änderung unmittelbar nicht betroffen. Dort bleibt es bei dem jeweiligen kommunalen Hebesatz.

Mittelbar kann die Änderung aber dennoch Bedeutung haben, etwa bei Vergleichsrechnungen zwischen Standorten oder bei der Prüfung, ob eine Sitzverlegung steuerlich noch sinnvoll ist.

Fazit

Die geplante Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes auf 280 Prozent soll mehr Steuergerechtigkeit schaffen und steuerlich motivierte Sitzverlagerungen in Niedrigsteuer-Gemeinden erschweren.

Für Unternehmen in Gemeinden mit bisher sehr niedrigem Hebesatz kann die Änderung zu einer höheren Gewerbesteuerbelastung führen. Daher sollten betroffene Unternehmen frühzeitig prüfen, welche finanziellen Auswirkungen sich ergeben und ob Gewerbesteuervorauszahlungen künftig angepasst werden müssen.

Quelle: Bundesregierung; Koalitionsvertrag; aktuelle Rechtslage zu § 16 Abs. 4 GewStG.

Bundestag beschließt steuerfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro

Arbeitgeber sollen Beschäftigten freiwillig bis zu 1.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zahlen können

Der Bundestag hat am 24. April 2026 die Einführung einer sogenannten Entlastungsprämie beschlossen. Danach sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Prämie von bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren können. Die Zahlung soll freiwillig erfolgen und Beschäftigte angesichts gestiegener Verbraucherpreise entlasten. Die Regelung wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Was ist die Entlastungsprämie?

Die Entlastungsprämie ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie soll bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuerfrei möglich sein. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses soll hierfür ein neuer § 3 Nr. 11d EStG eingeführt werden. Begünstigt sind Zuschüsse und Sachbezüge zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise.

Die Zahlung kann nach dem Bundestagsbeschluss grundsätzlich im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 erfolgen.

Wichtige Voraussetzung: zusätzlich zum Arbeitslohn

Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, dass die Entlastungsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist daher nicht begünstigt. Der Arbeitgeber darf also nicht regulären Arbeitslohn, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder bereits vereinbarte Vergütungsbestandteile nachträglich in eine steuerfreie Entlastungsprämie umwandeln.

Für die Praxis bedeutet das: Die Zahlung muss als echte zusätzliche Leistung ausgestaltet werden.

Steuerfrei und sozialversicherungsfrei

Die Entlastungsprämie soll nicht nur lohnsteuerfrei sein. Aufgrund der Steuerfreiheit sollen auf diese Leistungen nach der Begründung auch keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, da sie nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung behandelt werden.

Damit kann die Entlastungsprämie für Arbeitnehmer vollständig netto ankommen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Begünstigt: Geldzahlungen und Sachbezüge

Die Prämie kann nach der geplanten Regelung sowohl als Zuschuss als auch als Sachbezug gewährt werden. Der Arbeitgeber kann also beispielsweise eine Geldzahlung leisten oder einen begünstigten Sachbezug gewähren. Wichtig bleibt aber stets der Zusammenhang mit der Entlastung wegen gestiegener Verbraucherpreise.

An diesen Zusammenhang sollen keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung deutlich macht, dass sie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, etwa durch einen entsprechenden Hinweis in der Lohnabrechnung oder auf dem Überweisungsträger.

Mehrere Zahlungen möglich – aber insgesamt nur bis 1.000 Euro

Arbeitgeber können die Entlastungsprämie auch in mehreren Teilbeträgen auszahlen. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro im begünstigten Zeitraum.

Wird der Betrag überschritten, ist der übersteigende Teil grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig zu behandeln.

Gilt die Prämie pro Dienstverhältnis?

Nach der Gesetzesbegründung kann die Steuerbefreiung bis zu 1.000 Euro grundsätzlich für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse. Eine Ausnahme besteht jedoch bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen im begünstigten Zeitraum zu demselben Arbeitgeber.

In der Lohnabrechnung sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob bereits eine begünstigte Zahlung im gleichen Dienstverhältnis erfolgt ist.

Aufzeichnung im Lohnkonto erforderlich

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Arbeitgeber sollten die Zahlung daher eindeutig dokumentieren und in der Lohnabrechnung klar als Entlastungsprämie ausweisen.

Empfehlenswert ist eine eindeutige Bezeichnung, zum Beispiel:

„Steuerfreie Entlastungsprämie gemäß § 3 Nr. 11d EStG zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise“

Praxishinweise für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten vor Auszahlung insbesondere folgende Punkte prüfen:

  • Wird die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt?
  • Liegt keine Entgeltumwandlung vor?
  • Wird der Höchstbetrag von 1.000 Euro eingehalten?
  • Erfolgt die Zahlung im begünstigten Zeitraum?
  • Wird der Zusammenhang mit gestiegenen Verbraucherpreisen dokumentiert?
  • Wird die Zahlung korrekt im Lohnkonto aufgezeichnet?
  • Wurde die Regelung bereits endgültig verkündet und ist sie in Kraft getreten?

Gerade der letzte Punkt ist wichtig: Der Bundestag hat die Regelung beschlossen. Nach den Angaben des Bundestags ist für das Gesetz aber noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich; die nächste ordentliche Sitzung des Bundesrats war für den 8. Mai 2026 angesetzt.

Bedeutung für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer kann die Entlastungsprämie besonders attraktiv sein, weil sie bei Einhaltung der Voraussetzungen brutto wie netto ankommt. Der Arbeitgeber kann damit eine zusätzliche finanzielle Unterstützung leisten, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Ein Anspruch auf die Zahlung entsteht durch die gesetzliche Regelung jedoch nicht automatisch. Es handelt sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung, soweit nicht arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung etwas anderes geregelt wird.

Weitere Änderungen im Steuerberatungsgesetz

Neben der Entlastungsprämie hat der Bundestag Änderungen im Steuerberatungsgesetz beschlossen. Ziel ist eine Modernisierung der Regelungen zur Hilfeleistung in Steuersachen. Der Entwurf sieht unter anderem eine Neuordnung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, Änderungen bei Lohnsteuerhilfevereinen sowie die Einführung sogenannter Tax Law Clinics vor, bei denen unter qualifizierter Anleitung unentgeltliche steuerliche Hilfe zu Ausbildungszwecken erbracht werden kann.

Im parlamentarischen Verfahren wurde außerdem das sogenannte Fremdbesitzverbot bei steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften geschärft. Die Beteiligung von Investoren an Steuerkanzleien soll danach nur in engen Grenzen möglich sein.

Weitere Änderungen betreffen unter anderem land- und forstwirtschaftliche Aufzeichnungspflichten sowie grunderwerbsteuerliche Regelungen für Personengesellschaften.

Fazit

Die beschlossene Entlastungsprämie kann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein attraktives Instrument sein. Bis zu 1.000 Euro sollen steuer- und sozialabgabenfrei gezahlt werden können. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht und nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert wird.

Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine saubere lohnsteuerliche Dokumentation. Die Prämie sollte klar bezeichnet, im Lohnkonto aufgezeichnet und erst nach endgültigem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung umgesetzt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.04.2026; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 21/5529.

Neuer Vordruck USt 1 TN: Nachweis der Unternehmereigenschaft für das Ausland

BMF veröffentlicht aktualisiertes Vordruckmuster „Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)”

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 23. April 2026 das Vordruckmuster USt 1 TN neu bekannt gegeben. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass ein Unternehmer in Deutschland umsatzsteuerlich erfasst ist. Sie wird insbesondere benötigt, wenn deutsche Unternehmer im Ausland ihre Unternehmereigenschaft nachweisen müssen, etwa für eine Vorsteuervergütung in Drittstaaten oder für eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland.

Worum geht es bei USt 1 TN?

Der Vordruck USt 1 TN ist eine Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger bzw. Unternehmer. Zuständig für die Ausstellung ist das jeweilige Finanzamt.

Die Bescheinigung kann insbesondere in zwei Fallgruppen relevant werden:

FallZweck der Bescheinigung
Vorsteuervergütung in DrittstaatenNachweis gegenüber ausländischen Behörden, dass der Antragsteller in Deutschland Unternehmer ist
Umsatzsteuerliche Registrierung im AuslandNachweis der deutschen umsatzsteuerlichen Erfassung bei einer Registrierung in einem anderen Staat

Damit ist USt 1 TN vor allem für Unternehmen mit Auslandsbezug wichtig.

Wann wird die Bescheinigung benötigt?

Deutsche Unternehmer können im Ausland mit Umsatzsteuer belastet werden, zum Beispiel bei Messekosten, Hotelkosten, Tankkosten, sonstigen Dienstleistungen oder betrieblichen Aufwendungen im Drittland. Soll diese ausländische Umsatzsteuer erstattet werden, verlangen Drittstaaten häufig einen Nachweis, dass der Antragsteller im Inland als Unternehmer registriert ist.

Außerdem kann die Bescheinigung erforderlich sein, wenn sich ein deutscher Unternehmer im Ausland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss, etwa wegen lokaler Lieferungen, Lagerhaltung, Veranstaltungen oder sonstiger steuerbarer Umsätze im Ausland.

Wer kann die Bescheinigung erhalten?

Nach dem BMF-Schreiben wird die Bescheinigung auf Antrag Unternehmern ausgestellt, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen. Außerdem kann sie für den Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung für Zwecke einer ausländischen Registrierung verwendet werden.

Die Bescheinigung kann auch ausgestellt werden für:

  • Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger,
  • Organgesellschaften im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören,
  • inländische Zweigniederlassungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.

Gerade bei umsatzsteuerlichen Organschaften und internationalen Unternehmensgruppen kann die Bescheinigung daher praktisch bedeutsam sein.

Einschränkung bei Vorsteuervergütung in Drittstaaten

Soll die Bescheinigung für ein Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten verwendet werden, darf sie nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Erteilung in diesen Fällen, wenn der Unternehmer die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG anwendet.

Das ist wichtig für Unternehmer, die zwar umsatzsteuerlich erfasst sind, aber keine oder nur eingeschränkte Vorsteuerabzugsberechtigung haben.

Verwendung ausländischer Formulare

Nicht jeder Staat akzeptiert zwingend das deutsche Vordruckmuster USt 1 TN. Teilweise verlangen ausländische Behörden eigene Formulare.

Das BMF stellt klar: Wenn ausländische Behörden den Nachweis der Unternehmereigenschaft zwingend auf eigenen Vordrucken verlangen, bestehen keine Bedenken, dass das deutsche Finanzamt die Eintragung als Unternehmer auf diesen ausländischen Formularen bestätigt. Voraussetzung ist, dass diese Formulare inhaltlich dem Regelungsgehalt des Vordruckmusters USt 1 TN entsprechen.

Was wurde geändert?

Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind im Wesentlichen formeller Natur. Das BMF nennt insbesondere:

  • redaktionelle Anpassungen,
  • Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel,
  • Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Das neue Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 18. November 2022. Außerdem wird Abschnitt 18.14 Abs. 7 Satz 2 UStAE entsprechend angepasst.

Bedeutung für die Praxis

Für Unternehmer mit Auslandsaktivitäten ist die Bescheinigung USt 1 TN ein wichtiges Dokument. Ohne einen entsprechenden Nachweis kann es im Ausland zu Verzögerungen oder Ablehnungen bei der Vorsteuervergütung oder Registrierung kommen.

Typische Anwendungsfälle sind:

  • Vorsteuervergütung in Drittstaaten,
  • Registrierung für Umsatzsteuerzwecke im Ausland,
  • Nachweis der Unternehmereigenschaft gegenüber ausländischen Steuerbehörden,
  • Nachweis der deutschen umsatzsteuerlichen Erfassung bei internationalen Projekten,
  • Dokumentation innerhalb internationaler Konzernstrukturen.

Praxishinweis

Unternehmer sollten frühzeitig prüfen, ob für ausländische Erstattungs- oder Registrierungsverfahren eine Bescheinigung erforderlich ist. Gerade bei Drittstaaten können Antragsfristen und formale Anforderungen streng sein.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Bescheinigung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt beantragen,
  • prüfen, ob das Ausland den deutschen Vordruck akzeptiert oder ein eigenes Formular verlangt,
  • bei Drittstaaten klären, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung im Inland besteht,
  • bei Organschaften und Zweigniederlassungen die zutreffende Unternehmensstruktur angeben,
  • Bescheinigung und ausländische Anforderungen sorgfältig dokumentieren.

Fazit

Mit dem BMF-Schreiben vom 23. April 2026 wurde das Vordruckmuster USt 1 TN aktualisiert. Inhaltlich bleibt die Bescheinigung ein wichtiges Nachweisdokument für deutsche Unternehmer mit Auslandsbezug.

Sie ist insbesondere relevant für die Erstattung ausländischer Vorsteuerbeträge in Drittstaaten und für umsatzsteuerliche Registrierungen im Ausland. Unternehmen sollten die Bescheinigung rechtzeitig beantragen und vorab prüfen, ob der jeweilige Staat das deutsche Muster akzeptiert oder ein eigenes Formular verlangt.

Quelle: BMF-Schreiben vom 23.04.2026, Az. III C 3 – S 7359/00060/004/035, „Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) (USt 1 TN)“.

BFH zu Handgeldzahlungen im Profisport: Betriebsausgabe oder Aktivierung?

BFH, Urteil vom 03.03.2026 – IX R 33/23

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3. März 2026 entschieden, dass sogenannte Handgeldzahlungen an Profifußballspieler steuerlich nicht einheitlich zu behandeln sind. Entscheidend ist, ob das Handgeld im Zusammenhang mit einem ablösepflichtigen Spielerwechsel, einem ablösefreien Wechsel oder einer Vertragsverlängerung gezahlt wird. Bei einem ablösepflichtigen Transfer kann das Handgeld zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler“, also der Spielerlaubnis, gehören.

Hintergrund: Was ist ein Handgeld?

Im Profisport werden Spielern beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Arbeitsvertrags häufig zusätzliche Zahlungen gewährt. Diese werden oft als Handgeld, Signing Fee oder Abschlussprämie bezeichnet.

Steuerlich stellt sich dabei die Frage: Darf der Verein diese Zahlung sofort als Betriebsausgabe abziehen, oder muss der Betrag aktiviert und über die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden?

Diese Frage ist für Profisportvereine bilanziell erheblich, weil hohe Handgelder je nach Einordnung sofort gewinnmindernd wirken oder nur verteilt über mehrere Jahre steuerlich berücksichtigt werden können.

Der Streitfall vor dem BFH

Im Streitfall hatte ein Profi-Fußballclub mit mehreren Spielern Vereinbarungen über Handgeldzahlungen beim Abschluss oder bei der Verlängerung von Arbeitsverträgen getroffen. Eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Der Club behandelte die Handgelder als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt wollte die Beträge dagegen über die Vertragslaufzeit verteilen und bildete aktive Rechnungsabgrenzungsposten.

Das Finanzgericht gab zunächst dem Club Recht. Es sah die Handgelder als Zahlungen für die bloße Vertragsunterzeichnung an. Eine zeitraumbezogene Gegenleistung, die einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten rechtfertigen könnte, liege danach nicht vor. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

Kernaussage des BFH

Der BFH unterscheidet zwischen verschiedenen Fallgruppen:

FallgruppeSteuerliche Behandlung nach BFH
Ablösepflichtiger SpielerwechselHandgeld kann Teil der aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten der Spielerlaubnis sein
Ablösefreier WechselKeine Aktivierung als Anschaffungskosten der Spielerlaubnis
VertragsverlängerungKeine Aktivierung als Anschaffungskosten der Spielerlaubnis
Bloße Zahlung für VertragsunterzeichnungKein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, wenn keine zeitraumbezogene Gegenleistung vorliegt

Handgeld bei ablösepflichtigem Transfer

Bei einem ablösepflichtigen Spielerwechsel zahlt der aufnehmende Club regelmäßig eine Transferentschädigung an den bisherigen Verein. Nach der BFH-Rechtsprechung kann diese Ablöse ein Entgelt für den Erwerb des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ darstellen. Dieses Wirtschaftsgut ermöglicht dem Club, den Spieler exklusiv im Lizenzspielbetrieb einzusetzen.

Ein zusätzlich an den Spieler gezahltes Handgeld kann dann zu den Anschaffungsnebenkosten dieses Wirtschaftsguts gehören. Voraussetzung ist allerdings, dass der Abschluss des Arbeitsvertrags nach den einschlägigen verbandsrechtlichen Statuten der DFL Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Genau diesen Punkt muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang noch aufklären.

Keine Aktivierung bei ablösefreiem Wechsel oder Vertragsverlängerung

Anders beurteilt der BFH Handgelder bei einem ablösefreien Wechsel oder bei einer Vertragsverlängerung. In diesen Fällen wird nach der Entscheidung kein Entgelt für den Erwerb der Spielerlaubnis gezahlt. Deshalb fehlt es an einem aktivierungsfähigen Anschaffungsvorgang.

Das bedeutet: Wird das Handgeld lediglich für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gezahlt und erschöpft sich die Gegenleistung des Spielers in dieser Unterschrift, kommt grundsätzlich keine Aktivierung als Anschaffungskosten in Betracht.

Kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bei bloßer Signing Fee

Das Finanzamt hatte die Handgelder über aktive Rechnungsabgrenzungsposten auf die Vertragslaufzeit verteilen wollen. Der BFH stellt jedoch klar: Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten setzt voraus, dass die Zahlung Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellt.

Erhält der Spieler das Handgeld jedoch nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, fehlt es an einer zeitraumbezogenen Gegenleistung. Dann kann ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden.

Aktivierung geht vor Rechnungsabgrenzung

Für die bilanzielle Praxis ist wichtig: Wenn ein Betrag als Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren ist, geht diese Behandlung einer Rechnungsabgrenzung vor. Bei einem ablösepflichtigen Transfer ist deshalb zunächst zu prüfen, ob das Handgeld den Anschaffungskosten der Spielerlaubnis zuzuordnen ist. Erst wenn keine Aktivierung als Anschaffungskosten in Betracht kommt, stellt sich die Frage nach einem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten.

Bedeutung für Profisportvereine

Das Urteil betrifft nicht nur den Fußball, sondern kann auch für andere professionelle Mannschaftssportarten Bedeutung haben, soweit vergleichbare Vertrags- und Lizenzstrukturen bestehen.

Besonders relevant ist die Entscheidung für:

  • Profifußballclubs,
  • Lizenzspielerabteilungen,
  • Sport-Kapitalgesellschaften,
  • Vereine mit ausgegliedertem Profibereich,
  • Berater bei Sportler- und Vereinsverträgen,
  • Jahresabschluss- und Betriebsprüfungsfälle im Profisport.

Die steuerliche Einordnung hängt stark von der konkreten Vertragsgestaltung und den verbandsrechtlichen Voraussetzungen ab.

Praxishinweis

Profisportvereine sollten Handgeldzahlungen künftig differenziert dokumentieren und nicht pauschal als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandeln.

Wichtig ist insbesondere:

  1. Ablösepflichtiger oder ablösefreier Wechsel?
    Bei ablösepflichtigen Transfers kann eine Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten der Spielerlaubnis in Betracht kommen.
  2. Vertragsverlängerung oder Neuverpflichtung?
    Bei Vertragsverlängerungen spricht viel gegen eine Aktivierung als Anschaffungskosten der Spielerlaubnis.
  3. Wofür wird das Handgeld gezahlt?
    Der Vertrag sollte klar regeln, ob das Handgeld allein für die Unterzeichnung gezahlt wird oder ob es wirtschaftlich mit dem Transfer und der Spielerlaubnis zusammenhängt.
  4. Gibt es eine Rückzahlungsklausel?
    Eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung kann für die bilanzielle Beurteilung relevant sein.
  5. Verbandsrechtliche Voraussetzungen prüfen
    Entscheidend kann sein, ob der Arbeitsvertrag Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist.

Beispielhafte Einordnung

Ein Fußballclub verpflichtet einen Spieler von einem anderen Verein und zahlt dafür eine Ablöse. Zusätzlich erhält der Spieler ein Handgeld für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Ist der Arbeitsvertrag nach den DFL-Regularien Voraussetzung für die Spielerlaubnis, kann das Handgeld als Anschaffungsnebenkosten der Spielerlaubnis zu aktivieren sein.

Verlängert derselbe Club dagegen den Vertrag mit einem bereits spielberechtigten Spieler und zahlt hierfür ein Handgeld, liegt regelmäßig kein Erwerb einer neuen Spielerlaubnis gegen Entgelt vor. Eine Aktivierung als Anschaffungskosten scheidet dann aus. Auch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten kommt nicht in Betracht, wenn die Zahlung nur für die Vertragsunterzeichnung geleistet wird.

Fazit

Der BFH schafft mit seinem Urteil mehr Klarheit zur bilanziellen Behandlung von Handgeldzahlungen im Profisport. Eine pauschale Einordnung ist jedoch nicht möglich.

Bei ablösepflichtigen Transfers kann ein Handgeld zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten der Spielerlaubnis gehören. Bei ablösefreien Wechseln oder Vertragsverlängerungen kommt eine Aktivierung dagegen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Zahlung lediglich für die Vertragsunterzeichnung erfolgt.

Für die Praxis bedeutet das: Die steuerliche Behandlung von Handgeldern muss anhand des konkreten Transfers, der Vertragsgestaltung und der verbandsrechtlichen Vorgaben geprüft werden. Eine saubere Dokumentation ist unerlässlich, um spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 25/26 vom 23.04.2026 zum Urteil vom 03.03.2026 – IX R 33/23, „Handgeldzahlungen im Profisport“.

BFH: Erstmaliger Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen

BFH, Urteil vom 25.02.2026 – II R 5/24

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 entschieden, dass bereits der erstmalige Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch eine zuvor zivilrechtlich nicht beteiligte Person einen grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a. F. auslösen kann. Schuldrechtliche Bindungen oder wirtschaftliche Vorabsprachen reichen nicht aus, um dem Erwerber bereits vor dem zivilrechtlichen Anteilserwerb eine Beteiligung am Vermögen der Gesamthand zuzurechnen.

Hintergrund: Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften

Grunderwerbsteuer fällt nicht nur beim unmittelbaren Kauf eines Grundstücks an. Auch Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft können grunderwerbsteuerlich relevant sein.

Nach § 1 Abs. 2a GrEStG kann ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorliegen, wenn sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft in erheblichem Umfang ändert. Die Vorschrift soll verhindern, dass Grundstücke wirtschaftlich übertragen werden, ohne dass ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wird.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob auch der erstmalige Erwerb eines Anteils durch eine Person, die zuvor noch nicht zivilrechtlich Gesellschafter war, einen solchen Gesellschafterwechsel auslösen kann.

Entscheidung des BFH

Der BFH bejahte dies. Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person erfüllt — bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen — den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG in der damaligen Fassung.

Entscheidend ist nach Auffassung des BFH der zivilrechtlich wirksame Erwerb der Gesellschafterstellung. Eine bloße schuldrechtliche Position reicht nicht aus.

Damit stellt der BFH klar: Für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung kommt es nicht allein darauf an, ob der Erwerber wirtschaftlich bereits vorher eingebunden war oder Einflussmöglichkeiten hatte. Maßgeblich ist, wann er zivilrechtlich Gesellschafter geworden ist.

Schuldrechtliche Bindungen reichen nicht aus

Der zweite zentrale Punkt der Entscheidung betrifft § 6 GrEStG. Diese Vorschrift kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuervergünstigung gewähren, wenn ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand oder auf Beteiligte übergeht.

Der BFH entschied jedoch, dass schuldrechtliche Bindungen nicht genügen, um einer Person im Rahmen des § 6 GrEStG bereits eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen.

Mit anderen Worten: Wer lediglich aufgrund eines Vertrags, einer Verpflichtung oder einer wirtschaftlichen Vorabvereinbarung mit der Gesellschaft verbunden ist, ist noch nicht automatisch grunderwerbsteuerlich als Beteiligter am Gesamthandsvermögen anzusehen.

Bedeutung für Share Deals und Immobiliengesellschaften

Das Urteil ist besonders wichtig für Transaktionen mit grundbesitzenden Personengesellschaften, insbesondere bei:

  • Immobilien-KGs,
  • geschlossenen Immobilienfonds,
  • vermögensverwaltenden Personengesellschaften,
  • Projektgesellschaften,
  • Umstrukturierungen innerhalb von Unternehmensgruppen,
  • Share Deals mit gestaffeltem Anteilserwerb.

In solchen Fällen kommt es häufig auf die genaue zeitliche Reihenfolge der einzelnen Schritte an. Wird eine Personengesellschaft zunächst grundbesitzend und tritt erst danach ein neuer Gesellschafter zivilrechtlich wirksam bei, kann der Anteilserwerb grunderwerbsteuerlich relevant werden.

Zivilrechtlicher Vollzug ist entscheidend

Für die Praxis ist die Entscheidung deshalb so bedeutsam, weil sie den zivilrechtlichen Vollzug in den Mittelpunkt stellt. Entscheidend ist nicht, ob der Erwerber bereits wirtschaftlich Chancen und Risiken trägt oder schuldrechtlich verpflichtet ist, den Anteil zu übernehmen.

Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Beteiligung zivilrechtlich wirksam übergeht.

Das betrifft insbesondere Fälle, in denen:

  • der Beitritt zur Gesellschaft bereits vertraglich vereinbart ist,
  • der Erwerber wirtschaftlich schon eingebunden ist,
  • der Anteilserwerb noch unter Bedingungen steht,
  • die Eintragung im Handelsregister noch aussteht,
  • Grundstückserwerb und Gesellschafterwechsel zeitlich eng aufeinander folgen.

Keine Steuerbefreiung allein aufgrund wirtschaftlicher Vorbindung

Auch für Steuervergünstigungen nach § 6 GrEStG reicht eine wirtschaftliche oder schuldrechtliche Vorbindung nicht aus. Der BFH verlangt eine tatsächliche zivilrechtliche Beteiligung am Vermögen der Gesamthand.

Das kann in der Praxis dazu führen, dass eine geplante Steuerbefreiung nicht greift, wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht wirksam entstanden ist.

Praxishinweis

Bei grundbesitzenden Personengesellschaften sollte jeder Gesellschafterwechsel vorab grunderwerbsteuerlich geprüft werden. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber wirtschaftlich bereits vorher eingebunden war.

Besonders wichtig sind:

  1. Zeitpunkt des Grundstückserwerbs
    Es ist zu prüfen, ob die Personengesellschaft im Zeitpunkt des Anteilserwerbs bereits grundbesitzend war.
  2. Zeitpunkt des zivilrechtlichen Anteilserwerbs
    Maßgeblich ist nicht nur der Vertragsschluss, sondern der zivilrechtlich wirksame Übergang der Gesellschafterstellung.
  3. Prüfung der Beteiligungsquoten und Fristen
    Bei § 1 Abs. 2a GrEStG sind die relevanten Beteiligungsschwellen und Beobachtungszeiträume zu beachten.
  4. Keine Gleichstellung bloßer schuldrechtlicher Rechte
    Optionsrechte, Vorverträge, Treuhandabreden oder wirtschaftliche Bindungen ersetzen nicht ohne Weiteres die zivilrechtliche Gesellschafterstellung.
  5. Dokumentation der Transaktionsschritte
    Verträge, Handelsregistereintragungen, Beitrittsbeschlüsse und Vollzugszeitpunkte sollten sorgfältig dokumentiert werden.

Beispiel aus der Praxis

Eine Immobilien-KG erwirbt zunächst ein Grundstück. Kurz danach tritt ein neuer Kommanditist der Gesellschaft bei. Auch wenn der Beitritt bereits vor dem Grundstückserwerb schuldrechtlich vereinbart war, kann der spätere zivilrechtliche Erwerb des Gesellschaftsanteils grunderwerbsteuerlich als Gesellschafterwechsel zu berücksichtigen sein.

Entscheidend ist, ob der Erwerber im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs bereits zivilrechtlich Gesellschafter war oder lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erwerb der Beteiligung hatte.

Fazit

Der BFH stellt klar: Beim Anteilserwerb an grundbesitzenden Personengesellschaften kommt es entscheidend auf die zivilrechtliche Gesellschafterstellung an. Der erstmalige Erwerb eines Anteils durch eine bislang nicht beteiligte Person kann den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllen.

Schuldrechtliche Vorbindungen, wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten oder geplante Beteiligungen reichen weder für die Vermeidung des grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsels noch für die Zurechnung einer Beteiligung im Rahmen des § 6 GrEStG aus.

Für die Gestaltungspraxis bedeutet das: Die zeitliche Reihenfolge von Grundstückserwerb, Anteilserwerb und gesellschaftsrechtlichem Vollzug muss sorgfältig geplant werden. Andernfalls kann unerwartet Grunderwerbsteuer entstehen.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.02.2026 – II R 5/24, „Erstmaliger Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft“.

BFH zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen: „Vorkasse“-Hinweis nicht zwingend erforderlich

BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 38/23

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 wichtige Grundsätze zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen und Vorauszahlungen bestätigt und konkretisiert. Eine Rechnung kann auch dann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung sein, wenn sie nicht ausdrücklich Begriffe wie „Vorkasse“, „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ enthält. Entscheidend ist, ob aus der Rechnung oder aus den Umständen erkennbar ist, dass sie sich auf eine erst künftig zu erbringende Leistung bezieht.

Hintergrund: Vorsteuerabzug bei Anzahlungen

Grundsätzlich kann ein Unternehmer Vorsteuer abziehen, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt und die Leistung für sein Unternehmen bezogen wird.

Bei Anzahlungen gilt eine Besonderheit: Wird die Zahlung bereits vor Ausführung der Leistung geleistet, kann der Vorsteuerabzug ebenfalls bereits vor Leistungserbringung möglich sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass:

  • eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt,
  • die Zahlung tatsächlich geleistet wurde,
  • die künftige Leistung hinreichend bestimmt ist,
  • der Unternehmer im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, dass die Leistung künftig noch erbracht wird.

Der Fall ist besonders praxisrelevant, wenn eine Leistung später nicht ausgeführt wird, etwa wegen Insolvenz, Betrug oder sonstiger Leistungsstörung.

Der Streitfall: Nicht gelieferte Photovoltaikanlage

Im entschiedenen Fall ging es um Vorauszahlungen für eine Photovoltaikanlage. Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagemodell, bei dem sie eine PV-Anlage erwerben und anschließend verpachten sollte. Später stellte sich heraus, dass die Anlage tatsächlich nicht geliefert wurde; der Fall stand im Zusammenhang mit einem Anlagebetrug.

Streitig war, ob die Klägerin dennoch den Vorsteuerabzug aus den geleisteten Zahlungen geltend machen konnte.

Kernaussage 1: Keine Pflicht zur ausdrücklichen Bezeichnung als „Vorkasse“

Der BFH stellt klar: Eine Vorauszahlungsrechnung muss nicht ausdrücklich als „Vorkasse“, „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ bezeichnet sein. Es genügt, wenn aus anderen Gründen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wurde.

Damit wendet sich der BFH gegen überhöhte formale Anforderungen. Für den Vorsteuerabzug kommt es nicht auf ein bestimmtes Schlagwort an, sondern auf den objektiven Erklärungsgehalt der Rechnung und die erkennbaren Umstände.

Kernaussage 2: Entscheidend ist die Sicht im Zeitpunkt der Zahlung

Der BFH betont außerdem: Der Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine künftig noch auszuführende Leistung zu zahlen.

Das ist der zentrale Punkt der Entscheidung. Es reicht nicht, dass rückblickend eine Leistung geplant war. Maßgeblich ist, welche Vorstellung der Unternehmer im Zeitpunkt der Zahlung hatte.

Vorsteuerabzug möglich

Der Vorsteuerabzug kann möglich sein, wenn der Unternehmer bei Zahlung davon ausgeht, dass die Leistung noch erbracht wird, und keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Leistung nicht ausgeführt werden wird.

Vorsteuerabzug problematisch

Problematisch wird es dagegen, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, dass die Leistung bereits erbracht wurde, obwohl tatsächlich keine Leistung erfolgt ist. Dann liegt aus seiner Sicht keine Vorauszahlung auf eine künftige Leistung vor. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung ausscheiden.

Warum ist das Urteil wichtig?

Das Urteil ist für Unternehmer und die Buchhaltungspraxis bedeutsam, weil Anzahlungen in vielen Branchen üblich sind, etwa bei:

  • Bauleistungen,
  • Maschinen- und Anlagenkäufen,
  • Photovoltaikanlagen,
  • größeren Investitionsvorhaben,
  • Software- und IT-Projekten,
  • Projektgeschäften,
  • Sonderanfertigungen.

Der BFH schafft insoweit Rechtssicherheit: Der Vorsteuerabzug scheitert nicht allein daran, dass eine Rechnung nicht ausdrücklich als Anzahlungsrechnung bezeichnet ist. Entscheidend bleibt aber, dass die Zahlung tatsächlich vor der Leistung erfolgt und die Beteiligten von einer künftig noch zu erbringenden Leistung ausgehen.

Folgen für die Rechnungspraxis

Auch wenn der BFH keine ausdrückliche Bezeichnung als „Vorkasse“ verlangt, ist aus praktischer Sicht eine klare Formulierung dringend zu empfehlen.

Eine Anzahlungsrechnung sollte möglichst eindeutig erkennen lassen:

  • welche Leistung künftig erbracht werden soll,
  • welcher Betrag als Anzahlung verlangt wird,
  • welcher Umsatzsteuerbetrag auf die Anzahlung entfällt,
  • wann die Zahlung fällig ist,
  • dass die Leistung noch nicht ausgeführt wurde.

Eine klare Bezeichnung als „Anzahlungsrechnung“ oder „Vorauszahlungsrechnung“ vermeidet spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

Praxishinweis: Dokumentation ist entscheidend

Unternehmer sollten bei Anzahlungen sorgfältig dokumentieren, dass sie im Zeitpunkt der Zahlung von einer noch auszuführenden Leistung ausgegangen sind. Das kann insbesondere durch folgende Unterlagen erfolgen:

  • Vertrag oder Bestellung,
  • Auftragsbestätigung,
  • Anzahlungsrechnung,
  • Zahlungsnachweis,
  • Schriftverkehr zur geplanten Leistung,
  • Liefer- oder Leistungszeitplan,
  • Projektunterlagen,
  • spätere Schlussrechnung oder Stornounterlagen.

Gerade bei hohen Anzahlungen sollte die Buchhaltung nicht nur die Rechnung erfassen, sondern auch den wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlung nachvollziehbar dokumentieren.

Was gilt, wenn die Leistung später nicht erbracht wird?

Wird die Leistung später nicht erbracht, führt dies nicht automatisch zum rückwirkenden Verlust des Vorsteuerabzugs. Entscheidend ist zunächst die Situation im Zeitpunkt der Zahlung.

Allerdings kann später eine Berichtigung erforderlich werden, wenn feststeht, dass die Leistung endgültig nicht ausgeführt wird und die Anzahlung zurückgezahlt oder rückabgewickelt wird. In solchen Fällen sind die umsatzsteuerlichen Folgen im Einzelfall zu prüfen.

Typische Fehler in der Praxis

In der Praxis sollten insbesondere folgende Fehler vermieden werden:

FehlerRisiko
Rechnung wird als normale Schlussrechnung gebucht, obwohl noch keine Leistung erfolgt istFalscher Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Keine Dokumentation zur künftigen LeistungNachweisprobleme bei Betriebsprüfung
Zahlung erfolgt, obwohl bereits Zweifel an der Leistungserbringung bestehenRisiko der Versagung des Vorsteuerabzugs
Rechnung enthält unklare LeistungsbeschreibungFormelle und materielle Risiken
Spätere Nichtausführung wird umsatzsteuerlich nicht geprüftBerichtigungsrisiko

Fazit

Der BFH stärkt mit seinem Urteil den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen. Eine Vorauszahlungsrechnung muss nicht zwingend ausdrücklich als „Vorkasse“ oder „Anzahlung“ bezeichnet sein. Es genügt, wenn aus der Rechnung oder den Umständen erkennbar ist, dass die Zahlung für eine erst künftig zu erbringende Leistung erfolgt.

Gleichzeitig zieht der BFH eine wichtige Grenze: Der Unternehmer muss im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgehen, dass er auf eine noch auszuführende Leistung zahlt. Wer dagegen annimmt, die Leistung sei bereits erbracht, kann sich bei tatsächlich fehlender Leistung nicht ohne Weiteres auf den Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung berufen.

Für die Praxis gilt daher: Anzahlungen sollten klar bezeichnet, sauber dokumentiert und buchhalterisch eindeutig behandelt werden. Das reduziert Streitigkeiten mit dem Finanzamt und sichert den Vorsteuerabzug ab.

Quelle: BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 38/23, „Vorsteuerabzug aus Anzahlungen“.