Kategoriearchiv: Steuern & Recht

BFH: US-Invaliditätsentschädigung für ehemalige Soldaten kann in Deutschland steuerfrei sein

Eine Invaliditätsentschädigung der USA an einen ehemaligen Angehörigen der US-Streitkräfte kann in Deutschland nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei sein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. April 2026 – X R 29/22 entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal „aus öffentlichen Mitteln“ nicht nur deutsche öffentliche Mittel meint, sondern auch ausländische staatliche Mittel erfassen kann.

Was war der Sachverhalt?

Im Streitfall war der Kläger früher Angehöriger der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika. Er wurde im Einsatz körperlich geschädigt und schied ehrenhaft aus dem Militärdienst aus. Wegen dieser Beeinträchtigungen erhielt er von der US-Bundesregierung eine sogenannte disability compensation. Die Höhe der Leistung richtete sich nach dem Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung, nicht nach Dienstzeit, Rang oder Art der früheren Tätigkeit.

In der deutschen Einkommensteuererklärung für 2020 erklärten die zusammenveranlagten Eheleute die US-Invaliditätsentschädigung in Höhe von 14.983 Euro als steuerfreie sonstige Einkünfte aus den USA. Das Finanzamt behandelte die Zahlung zwar als steuerfrei, bezog sie aber über den Progressionsvorbehalt in den Steuersatz ein. Dadurch erhöhte sich die festgesetzte Einkommensteuer.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH gab dem Kläger Recht: Die US-amerikanische Invaliditätsentschädigung ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei und bleibt außerdem beim Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG außer Ansatz. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.

Entscheidend ist: § 3 Nr. 6 EStG spricht allgemein von Bezügen, die „aus öffentlichen Mitteln“ gezahlt werden. Nach Auffassung des BFH enthält diese Formulierung keine Beschränkung auf deutsche öffentliche Mittel. Auch Zahlungen aus öffentlichen Mitteln eines Drittstaats – hier der USA – können deshalb erfasst sein.

Warum ist das Urteil steuerlich wichtig?

Die Entscheidung ist besonders relevant für Personen mit Auslandsbezug, etwa ehemalige Soldaten, Angehörige ausländischer Streitkräfte oder Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind und ausländische Versorgungsleistungen wegen einer Dienstbeschädigung erhalten. Der BFH stellt klar: Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG scheitert nicht allein daran, dass die Zahlung von einem ausländischen Staat stammt.

Gleichzeitig ist das Urteil keine generelle Steuerfreiheit für jede ausländische Rente oder Veteranenleistung. Steuerfrei sind nur Leistungen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 EStG erfüllen: Zahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, aus öffentlichen Mitteln, versorgungshalber und wegen einer Dienst-, Wehrdienst- oder vergleichbaren Schädigung. Nicht begünstigt sind Bezüge, die lediglich aufgrund der Dienstzeit gezahlt werden.

Was bedeutet „versorgungshalber“ einfach erklärt?

„Versorgungshalber“ bedeutet: Die Leistung soll eine gesundheitliche oder dienstbedingte Schädigung ausgleichen und den Betroffenen versorgen. Sie ist damit keine normale Altersrente und auch kein nachträglicher Arbeitslohn für frühere Dienste. Im BFH-Fall war entscheidend, dass die Zahlung wegen der im Dienst erlittenen körperlichen Schädigung erfolgte.

Kein Progressionsvorbehalt: Warum ist das ein Vorteil?

Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass steuerfreie Einkünfte den Steuersatz für andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen können. Genau das wollte das Finanzamt im Streitfall erreichen. Der BFH lehnte dies ab, weil die Steuerfreiheit hier auf § 3 Nr. 6 EStG beruht und diese Vorschrift nicht zu den in § 32b EStG erfassten Progressionsvorbehaltstatbeständen gehört.

Für Betroffene kann das finanziell erheblich sein: Die Entschädigung bleibt nicht nur selbst steuerfrei, sondern erhöht auch nicht den Steuersatz für andere Einkünfte, wenn die Voraussetzungen des BFH-Urteils erfüllt sind.

Praxistipp: Ausländische Versorgungsleistungen genau prüfen

Wer ausländische Invaliditäts-, Veteranen- oder Entschädigungsleistungen erhält, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass diese in Deutschland steuerpflichtig sind oder automatisch dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Entscheidend sind die konkrete Rechtsgrundlage, der Zweck der Zahlung und die Frage, ob die Leistung wegen einer Schädigung oder lediglich wegen früherer Dienstzeit gezahlt wird.

Wichtig sind insbesondere diese Unterlagen:

  • Bewilligungsbescheid der ausländischen Behörde
  • gesetzliche Grundlage der Leistung
  • Nachweis über die Dienstbeschädigung
  • Angaben zur Berechnung der Leistung
  • Nachweis, ob die Zahlung aufgrund des Schädigungsgrades oder aufgrund der Dienstzeit erfolgt

Fazit

Der BFH stärkt Steuerpflichtige mit ausländischen Versorgungsleistungen: Eine US-amerikanische Invaliditätsentschädigung für eine im Dienst erlittene Beschädigung kann nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei sein. Außerdem darf sie in einem solchen Fall nicht über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz erhöhen. Entscheidend bleibt aber immer die genaue Ausgestaltung der Leistung im Einzelfall.

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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

BFH: Kein Differenzkindergeld bei Vermietungseinkünften in Deutschland

Das Differenzkindergeld bleibt ausgeschlossen, wenn die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, dort Familienleistungen gezahlt werden und der Elternteil in Deutschland lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15. Januar 2026 – III R 7/23 entschieden.

Worum ging es in dem BFH-Fall?

Die Klägerin lebte zunächst mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in Deutschland und erhielt deutsches Kindergeld. Ab September 2020 zog die Familie nach Ungarn. Dort wurden für die Kinder Familienleistungen gezahlt, allerdings niedriger als das deutsche Kindergeld. In Deutschland hatte die Klägerin nach dem Umzug keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Sie erzielte hier nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG und beantragte, wegen dieser Einkünfte als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden.

Die Klägerin wollte erreichen, dass Deutschland die Differenz zwischen den niedrigeren ungarischen Familienleistungen und dem höheren deutschen Kindergeld zahlt.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH lehnte den Anspruch ab. Nach Auffassung des Gerichts reichen reine Vermietungseinkünfte in Deutschland nicht aus, um im EU-Koordinierungsrecht als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit zu gelten. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind damit keine Erwerbstätigkeit im Sinne der Art. 1 und Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Entscheidend war: Der mögliche deutsche Kindergeldanspruch hätte allein darauf beruht, dass die Klägerin wegen ihrer deutschen Vermietungseinkünfte nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Das genügt nach dem BFH nicht, wenn die Kinder mit der Familie in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen und dieser Staat bereits Familienleistungen zahlt.

Was bedeutet „Differenzkindergeld“ einfach erklärt?

Differenzkindergeld kann entstehen, wenn zwei EU-Staaten grundsätzlich für Familienleistungen zuständig sein könnten. Zahlt der vorrangig zuständige Staat weniger als Deutschland, kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen den Unterschiedsbetrag zahlen.

Der BFH stellt aber klar: Dieser Unterschiedsbetrag wird nicht automatisch gezahlt. Nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt es darauf an, welcher Staat vorrangig zuständig ist und wodurch der Anspruch ausgelöst wird – etwa durch Beschäftigung, selbständige Erwerbstätigkeit, Rente oder Wohnort.

Warum reichen Vermietungseinkünfte nicht aus?

Vermietungseinkünfte sind steuerlich zwar Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie sind aber keine aktive Erwerbstätigkeit. Wer eine Wohnung oder Immobilie in Deutschland vermietet, arbeitet deshalb nicht automatisch in Deutschland im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Der BFH grenzt hier klar ab: Eine Beschäftigung setzt typischerweise eine nichtselbständige Arbeit voraus. Eine selbständige Erwerbstätigkeit erfordert eine aktive Tätigkeit. Die bloße Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Für wen ist das Urteil wichtig?

Das Urteil betrifft vor allem Familien mit EU-Auslandsbezug, bei denen

  • die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben,
  • dort Familienleistungen gezahlt werden,
  • ein Elternteil keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat,
  • in Deutschland aber noch Vermietungseinkünfte erzielt,
  • und deutsches Kindergeld nur über die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG begründet werden soll.

Für diese Fälle ist der Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld nach der BFH-Entscheidung regelmäßig nicht gegeben.

Praxistipp: Kindergeld bei Wegzug frühzeitig prüfen

Wer mit Kindern ins EU-Ausland zieht, sollte den Kindergeldanspruch frühzeitig prüfen lassen. Entscheidend sind nicht nur Staatsangehörigkeit und Steuerpflicht, sondern auch Wohnort, Erwerbstätigkeit, Familienleistungen im anderen Staat und die Prioritätsregeln des EU-Rechts.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen aktiver Erwerbstätigkeit und bloßen Vermögenseinkünften. Wer in Deutschland weiterhin arbeitet oder selbständig tätig ist, kann anders zu beurteilen sein als jemand, der in Deutschland nur Mieteinnahmen erzielt.

Fazit

Der BFH setzt beim Differenzkindergeld eine klare Grenze: Vermietungseinkünfte allein lösen keine vorrangige deutsche Zuständigkeit wegen Erwerbstätigkeit aus. Lebt die Familie mit den Kindern in einem anderen EU-Mitgliedstaat und zahlt dieser Staat Familienleistungen, kann deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen sein – auch wenn die ausländischen Leistungen niedriger sind als das deutsche Kindergeld.

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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Steuertermine Juni 2026: Diese Fristen sollten Sie jetzt im Blick behalten

Die Steuertermine Juni 2026 sind für Unternehmer, Arbeitgeber und Steuerpflichtige besonders wichtig: Am 10. Juni 2026 werden unter anderem Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer sowie Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen fällig. Für Überweisungen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist, die im Juni wegen des Wochenendes erst am 15. Juni 2026 endet. Grundlage für Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist § 18 UStG; Lohnsteuer-Anmeldungen sind nach § 41a EStG grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abzugeben und zu zahlen.

Welche Steuern sind am 10. Juni 2026 fällig?

Am Mittwoch, 10. Juni 2026, sind insbesondere folgende Zahlungen fällig:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer
  • Einkommensteuer-Vorauszahlung
  • Kirchensteuer-Vorauszahlung
  • Körperschaftsteuer-Vorauszahlung

Die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen werden regelmäßig vierteljährlich fällig. Für Unternehmer und Selbstständige ist der Juni-Termin daher ein wichtiger Liquiditätszeitpunkt.

Wann endet die Zahlungsschonfrist im Juni 2026?

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet für den Steuertermin Juni 2026 am Montag, 15. Juni 2026. Zwar wären drei Tage nach dem 10. Juni rechnerisch der 13. Juni. Da dieser Tag jedoch auf einen Samstag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.

Wichtig: Die Schonfrist gilt nur für Überweisungen, nicht für Barzahlungen und nicht für Zahlungen per Scheck. Nach § 240 Abs. 3 AO wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen grundsätzlich kein Säumniszuschlag erhoben; diese Erleichterung gilt aber nicht bei bestimmten Zahlungsarten wie Barzahlung oder Scheckzahlung.

Warum sind Scheckzahlungen besonders riskant?

Scheckzahlungen gelten steuerlich nicht bereits mit Abgabe des Schecks als geleistet. Sie gelten grundsätzlich erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als Zahlung.

Das bedeutet praktisch: Wer per Scheck zahlt, muss den Scheck so früh einreichen, dass er spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag beim Finanzamt beziehungsweise bei Gewerbe- und Grundsteuer bei der Gemeinde- oder Stadtkasse vorliegt. Andernfalls können Säumniszuschläge entstehen.

Praxistipp: Nutzen Sie möglichst ein SEPA-Lastschriftmandat. Dann zieht das Finanzamt die fälligen Beträge automatisch ein. Das reduziert das Risiko von Säumniszuschlägen erheblich.

Wann sind die Sozialversicherungsbeiträge für Juni 2026 fällig?

Die Sozialversicherungsbeiträge für Juni 2026 sind spätestens am 26. Juni 2026 fällig. Der Beitragsnachweis muss regelmäßig früher übermittelt werden; für Juni 2026 wird der 24. Juni 2026 als Abgabetermin genannt. Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

Für Arbeitgeber heißt das: Lohnabrechnung, Beitragsnachweis und Liquidität sollten rechtzeitig vorbereitet werden. Gerade bei Urlaub, Krankheit oder Feiertagen im Abrechnungsprozess kann es sonst eng werden.

Welche Steuertermine stehen im Juli 2026 an?

Die Vorschau auf Juli ist ebenfalls wichtig:

Am 10. Juli 2026 werden fällig:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13. Juli 2026. Auch hier gilt: Die Schonfrist betrifft nur den Zahlungseingang bei Überweisung, nicht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung.

Zusätzlich wichtig: Am 31. Juli 2026 endet grundsätzlich die Abgabefrist für die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung 2025, wenn keine steuerliche Beratung beauftragt ist. Für Steuererklärungen gelten die Fristen des § 149 AO.

Was passiert, wenn Steuerzahlungen zu spät eingehen?

Geht die Steuerzahlung verspätet ein, kann das Finanzamt Säumniszuschläge festsetzen. Diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags je angefangenem Monat der Säumnis. Die Schonfrist verhindert Säumniszuschläge nur, wenn die Zahlung innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit eingeht und die Zahlungsart begünstigt ist.

Verspätete Abgabe von Steueranmeldungen oder Steuererklärungen kann zusätzlich zu Verspätungszuschlägen führen. Die Zahlungsschonfrist schützt also nicht vor Abgabefristen.

Checkliste: So vermeiden Sie Säumniszuschläge im Juni 2026

Prüfen Sie rechtzeitig, ob Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht übermittelt wurden. Stimmen Sie außerdem die erwarteten Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen mit Ihrer Liquiditätsplanung ab. Arbeitgeber sollten zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge und den Beitragsnachweis für Juni im Blick behalten.

Unsere Empfehlung: Richten Sie ein SEPA-Lastschriftmandat ein, führen Sie die Buchhaltung monatlich zeitnah und lassen Sie Vorauszahlungen anpassen, wenn Ihr Gewinn 2026 deutlich sinkt oder steigt.

Fazit: Steuertermine Juni 2026 frühzeitig einplanen

Der Juni bringt mehrere wichtige Steuerzahlungen zusammen: Umsatzsteuer, Lohnsteuer sowie Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Besonders relevant ist die Zahlungsschonfrist bis 15. Juni 2026. Wer per Überweisung zahlt, sollte nicht bis zum letzten Tag warten. Wer per Lastschrift zahlt, reduziert das Risiko von Säumniszuschlägen deutlich.

Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind im Einzelfall die Bescheide des Finanzamts, die elektronischen Anmeldedaten und die tatsächlichen Zahlungseingänge.

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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Keine Entschädigung bei ruhendem Verfahren: Was das neue BFH-Urteil für Steuerzahler bedeutet

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gibt es nicht automatisch, wenn ein finanzgerichtliches Verfahren lange dauert. Das gilt besonders dann, wenn das Verfahren mit Zustimmung der Beteiligten ruht, weil ein BFH-Musterverfahren abgewartet werden soll. Genau das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.02.2026 – X K 2/25 entschieden. Die Entscheidung wurde in der BFH-Pressemitteilung Nr. 33/26 vom 28.05.2026 veröffentlicht.

Worum ging es in dem BFH-Fall?

Die Kläger hatten vor dem Finanzgericht gegen einen Einkommensteuerbescheid geklagt. Streitpunkt war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Das Finanzamt hatte den Betrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt.

Weil beim BFH bereits ein vergleichbares Revisionsverfahren anhängig war, brachte das Finanzgericht das Klageverfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten zum Ruhen. Das Verfahren sollte erst nach Abschluss des BFH-Musterverfahrens fortgesetzt werden.

Nachdem das BFH-Urteil im Musterverfahren im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Ausgangsverfahren später durch Abhilfe des Finanzamts beendet. Die Kläger verlangten anschließend eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH wies die Entschädigungsklage ab. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 198 GVG besteht nur für die unangemessene Dauer des konkreten Verfahrens, an dem der Kläger selbst beteiligt war. Die Kläger waren aber nicht Beteiligte des BFH-Musterverfahrens, sondern nur Beteiligte ihres eigenen finanzgerichtlichen Klageverfahrens.

Zudem kann eine mögliche Verzögerung des BFH-Musterverfahrens nicht einfach dem Finanzgericht zugerechnet werden. Wenn das Finanzgericht ein Verfahren im Einverständnis der Beteiligten wegen eines BFH-Musterverfahrens ruhen lässt, haftet der Rechtsträger des Finanzgerichts grundsätzlich nicht für die Dauer dieses anderen BFH-Verfahrens.

Warum war die lange Verfahrensruhe nicht entschädigungspflichtig?

Der BFH stellte klar: Wer einem Ruhen des Verfahrens zustimmt, kann die Dauer dieser Verfahrensruhe später grundsätzlich nicht ohne Weiteres als unangemessene Verzögerung geltend machen. Die Beteiligten hätten bei aus ihrer Sicht unvorhergesehen langer Dauer des Musterverfahrens auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken können. Genau dadurch entsteht nach Auffassung des BFH keine Rechtsschutzlücke.

Für Steuerzahler bedeutet das: Die Zustimmung zum Ruhen eines Verfahrens ist prozessual oft sinnvoll, kann aber später die Argumentation erschweren, das eigene Verfahren habe zu lange gedauert.

Warum haftete der Bund nicht für das Musterverfahren?

Die Kläger wollten vorsorglich die Bundesrepublik Deutschland einbeziehen, weil das Musterverfahren beim BFH geführt wurde. Der BFH lehnte die Zustellung der Streitverkündung jedoch ab. Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft – auch in Entschädigungsklageverfahren.

Außerdem war das eigene Verfahren der Kläger nie beim BFH anhängig geworden. Es endete bereits in der Ausgangsinstanz. Das andere BFH-Musterverfahren war ein rechtlich eigenständiges Verfahren mit anderen Beteiligten. Deshalb konnten die Kläger daraus keinen eigenen Entschädigungsanspruch gegen den Bund herleiten.

Was bedeutet das Urteil für laufende Steuerverfahren?

Das Urteil ist für viele Steuerpflichtige relevant, deren Verfahren wegen eines Musterverfahrens ruht. Ein Ruhen des Verfahrens kann sinnvoll sein, wenn eine Rechtsfrage bereits beim BFH oder Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Es spart Kosten, vermeidet widersprüchliche Entscheidungen und kann zu einer schnellen Abhilfe führen, sobald das Musterverfahren entschieden ist.

Aber: Wer das Ruhen hinnimmt, sollte das Musterverfahren aktiv beobachten. Dauert es ungewöhnlich lange, sollte geprüft werden, ob ein Antrag auf Fortsetzung des eigenen Verfahrens sinnvoll ist.

Praxistipp: So sichern Sie Ihre Rechte bei ruhendem Verfahren

Steuerzahler sollten bei ruhenden Verfahren nicht passiv bleiben. Empfehlenswert ist:

  1. Ruhensbeschluss prüfen: Wurde das Verfahren „bis zur Entscheidung“, „bis zur Veröffentlichung“ oder „bis zum Abschluss“ eines bestimmten Musterverfahrens ausgesetzt?
  2. Musterverfahren überwachen: Aktenzeichen, Verfahrensstand und Veröffentlichungen regelmäßig prüfen.
  3. Nach Entscheidung reagieren: Nach Veröffentlichung des Musterurteils sollte beim Finanzgericht oder Finanzamt nachgefasst werden.
  4. Fortsetzung beantragen: Wenn das Musterverfahren ungewöhnlich lange dauert, kann ein Antrag auf Fortsetzung des eigenen Verfahrens sinnvoll sein.
  5. Verzögerungsrüge richtig einsetzen: Eine Verzögerungsrüge muss sich auf das eigene Verfahren beziehen und sollte das Gericht zur Förderung des Verfahrens veranlassen.

Was sollten Steuerberater jetzt beachten?

Für Berater ist das Urteil ein Hinweis, Ruhensvereinbarungen nicht nur als Formalie zu behandeln. Gerade bei Massenverfahren oder Musterverfahren sollte dokumentiert werden, warum dem Ruhen zugestimmt wird und wann eine erneute Prüfung erfolgen soll.

In Mandantenfällen empfiehlt sich eine Wiedervorlage, sobald das Musterverfahren entschieden oder ungewöhnlich lange anhängig ist. Sonst kann ein späterer Entschädigungsanspruch an der eigenen Zustimmung zur Verfahrensruhe scheitern.

Fazit: Ruhen ja – aber nicht ohne Kontrolle

Das BFH-Urteil zeigt deutlich: Ein ruhendes Verfahren ist kein Selbstläufer. Wer einem Ruhen bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zustimmt, kann die Dauer dieser Phase später grundsätzlich nicht als entschädigungspflichtige Verzögerung geltend machen.

Für Mandanten heißt das: Ein Ruhen kann steuerlich und prozessual sinnvoll sein. Es sollte aber strategisch begleitet, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.


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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Riester-Vertrag beitragsfrei stellen: Warum Kündigen vor 2027 selten die beste Lösung ist

Riester-Vertrag beitragsfrei stellen, behalten oder ins neue Altersvorsorgedepot übertragen? Diese Frage wird für viele Sparerinnen und Sparer ab 2027 besonders wichtig. Denn die Reform der privaten Altersvorsorge bringt neue geförderte Produkte, höhere Zulagen und mehr Kapitalmarktnähe – aber nicht automatisch das Ende bestehender Riester-Verträge.

Die wichtigste Botschaft vorweg: Ein alter Riester-Vertrag muss nicht gekündigt werden. Wer unzufrieden ist, kann ihn unter Umständen ruhen lassen, weiterführen oder später in die neue Produktwelt wechseln. Welche Variante sinnvoll ist, hängt von Kosten, Rendite, Förderung, Garantien und Ihrer persönlichen Steuerbelastung ab.

Was ändert sich bei Riester ab 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 können neue Altersvorsorgeprodukte angeboten werden. Das bisherige Riester-Modell wird für Neuabschlüsse durch neue geförderte Produkte ersetzt. Bestehende Riester-Verträge bleiben aber bestehen und können grundsätzlich weiter bespart werden.

Neu ist vor allem das Altersvorsorgedepot. Es soll renditestärker, flexibler und kostengünstiger sein als viele klassische Riester-Produkte. Besonders relevant: Das neue Altersvorsorgedepot kann ohne Garantie ausgestaltet werden. Dadurch sind höhere Aktien- und ETF-Quoten möglich – mit mehr Renditechancen, aber auch mit Kapitalmarktrisiken.

Daneben bleiben auch sicherheitsorientierte Produkte möglich. Vorgesehen sind Garantieprodukte mit 80 Prozent oder 100 Prozent Kapitalgarantie zu Beginn der Auszahlungsphase.

Muss ich meinen alten Riester-Vertrag kündigen?

Nein. Eine Kündigung ist häufig die schlechteste Option, weil sie eine schädliche Verwendung auslösen kann. Dann drohen Rückzahlungen von Zulagen und steuerlichen Vorteilen. Förderunschädliche Alternativen sind meist interessanter.

Für bestehende Riester-Verträge gilt Bestandsschutz. Sie können Ihren Vertrag also grundsätzlich weiterführen. Alternativ können Sie ihn ruhen lassen oder unter bestimmten Voraussetzungen in die neue Förderwelt wechseln.

Praxis-Tipp: Kündigen Sie einen Riester-Vertrag nicht allein deshalb, weil ab 2027 neue Produkte starten. Lassen Sie zuerst prüfen, welche Zulagen, Steuerersparnisse und Garantien bereits im Vertrag stecken.

Welche Optionen haben Riester-Sparer ab 2027?

Option 1: Alten Riester-Vertrag weiterlaufen lassen

Das kann sinnvoll sein, wenn:

  • die Kosten moderat sind,
  • die bisherige Förderung gut zu Ihrer Einkommens- und Familiensituation passt,
  • hohe Zulagen fließen,
  • der Vertrag eine werthaltige Garantie enthält,
  • oder der Vertrag bereits weit fortgeschritten ist.

Gerade Familien mit Kindern sollten genau rechnen. Im alten Riester-System beträgt die Kinderzulage je nach Geburtsjahr des Kindes 185 Euro oder 300 Euro jährlich. Im neuen System wird die Kinderzulage anders berechnet.

Option 2: Riester-Vertrag beitragsfrei stellen

Wer nicht weiter einzahlen möchte, kann den Riester-Vertrag beitragsfrei stellen. Das bedeutet: Der Vertrag läuft weiter, aber es fließen keine laufenden Beiträge mehr hinein.

Das kann sinnvoll sein, wenn:

  • der Vertrag hohe laufende Kosten hat,
  • die Renditechancen gering sind,
  • Sie ab 2027 lieber ein neues Altersvorsorgedepot nutzen möchten,
  • oder Sie erst abwarten wollen, welche Anbieterprodukte tatsächlich auf den Markt kommen.

Das BMF bestätigt, dass zertifizierte Altersvorsorgeverträge grundsätzlich das Ruhenlassen ermöglichen müssen. Außerdem kann ein bestehender Riester-Vertrag ruhen, ohne dass das vorhandene Vermögen zwingend in einen neuen Vertrag übertragen werden muss.

Option 3: Riester-Guthaben ins neue Altersvorsorgedepot übertragen

Ein Wechsel aus einem bestehenden Riester-Vertrag in einen neuen Altersvorsorgevertrag ist vorgesehen. Die bisherige Förderung muss bei einem solchen Wechsel grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Allerdings können Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten entstehen.

Steuerlich ist der Übertrag daher eher eine förderunschädliche Umschichtung als eine normale Kündigung. Entscheidend ist, dass der Wechsel sauber innerhalb des geförderten Systems erfolgt.

Wie funktioniert die neue Förderung?

Die neue Förderung wird beitragsproportional berechnet. Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag pro Jahr gibt es 50 Cent Grundzulage pro eingezahltem Euro. Für weitere Beiträge bis insgesamt 1.800 Euro pro Jahr gibt es 25 Cent pro Euro. Daraus ergibt sich eine maximale Grundzulage von 540 Euro jährlich.

Für Kinder gibt es zusätzlich eine Kinderzulage: Für jeden eingezahlten Euro bis 300 Euro kann ein Elternteil 1 Euro Kinderzulage erhalten, maximal also 300 Euro pro Kind und Jahr. Außerdem ist für junge Menschen unter 25 Jahren ein einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 Euro vorgesehen.

Das Finanzamt prüft weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulage. Diese Günstigerprüfung bleibt damit ein wichtiger steuerlicher Baustein.

Wie werden Auszahlungen später besteuert?

Das Grundprinzip bleibt erhalten: Die Förderung erfolgt in der Ansparphase, die Besteuerung kommt später in der Auszahlungsphase. Das nennt man nachgelagerte Besteuerung.

Soweit Beiträge, Zulagen und Erträge gefördert wurden, unterliegen die späteren Leistungen grundsätzlich der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Nicht geförderte Beiträge werden steuerlich gesondert behandelt.

Einfach gesagt: Der Wechsel ins neue System ist nicht deshalb interessant, weil sofort Steuern gespart werden. Der mögliche Vorteil liegt eher darin, dass das Kapital künftig chancenreicher, transparenter und kostengünstiger angelegt werden kann.

Ist das neue Altersvorsorgedepot dasselbe wie Rürup?

Nein. Das neue Altersvorsorgedepot gehört zur privaten Altersvorsorge, also zur dritten Säule. Die Basisrente, oft Rürup-Rente genannt, gehört dagegen zur Basisversorgung. Ein Wechsel aus einem Rürup-Vertrag in die neue private Altersvorsorge ist laut BMF nicht vorgesehen.

Das ist wichtig für Selbstständige, Freiberufler und gutverdienende Mandanten: Rürup-Verträge sollten getrennt von Riester- und Altersvorsorgedepot-Überlegungen geprüft werden.

Checkliste: Riester behalten, ruhen lassen oder übertragen?

1. Vertrag prüfen

  • Anbieter, Vertragsbeginn und Vertragsart notieren
  • aktuelles Guthaben ermitteln
  • erhaltene Zulagen und Steuerförderung prüfen
  • laufende Kosten und Abschlusskosten analysieren
  • Garantieumfang feststellen
  • aktuelle Fonds- oder Anlagequote prüfen

2. Förderung vergleichen

  • bisherige Riester-Zulage berechnen
  • neue Förderung ab 2027 gegenüberstellen
  • Kinderzulagen prüfen
  • Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung einbeziehen
  • persönliche Steuerbelastung berücksichtigen

3. Kosten und Rendite bewerten

  • Effektivkosten des Altvertrags prüfen
  • mögliche Wechselkosten erfragen
  • Aktien- oder ETF-Quote vergleichen
  • Garantien nicht nur als Vorteil, sondern auch als Renditebremse bewerten

4. Entscheidung treffen

  • Weiterführen, wenn Förderung, Kosten und Garantien passen
  • Beitragsfrei stellen, wenn der Vertrag teuer oder renditeschwach ist
  • Übertrag prüfen, wenn das neue Altersvorsorgedepot langfristig besser zu Ihrer Strategie passt

Fazit: Nicht kündigen – erst steuerlich prüfen lassen

Die Riester-Reform ab 2027 eröffnet neue Möglichkeiten. Besonders für Anlegerinnen und Anleger, die langfristig und ETF-nah vorsorgen möchten, kann das neue Altersvorsorgedepot attraktiv sein. Trotzdem gilt: Ein alter Riester-Vertrag sollte nicht vorschnell gekündigt werden.

In vielen Fällen gibt es drei sinnvolle Wege: weiter besparen, beitragsfrei stellen oder später in die neue Förderwelt wechseln. Welche Lösung steuerlich und wirtschaftlich am besten passt, hängt vom Einzelfall ab.

Gerne prüfen wir für Sie, welche Variante bei Ihrem bestehenden Riester-Vertrag steuerlich sinnvoll ist – insbesondere mit Blick auf Zulagen, Sonderausgabenabzug, Wechselkosten und spätere Besteuerung.


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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Betriebsprüfung: Das teuer Risiko „Phantomlohn“ vermeiden

Phantomlohn 2026: Das unterschätzte Risiko bei der DRV-Prüfung. Warum Sie Sozialversicherungsbeiträge für Geld zahlen müssen, das Ihre Mitarbeiter nie erhalten haben. So schützen Sie sich vor Beitragsnachforderungen.

Wenn die Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) für Arbeitgeber besonders ärgerlich und teuer wird, steckt hinter den saftigen Nachforderungen meistens ein Begriff: der Phantomlohn.

Für Steuerrechtler, die primär das Zuflussprinzip vor Augen haben (Steuerpflicht entsteht erst, wenn das Geld auf dem Konto landet), klingt das System der Sozialversicherung oft absurd. In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip. Das bedeutet kurz gesagt: Ein geschuldeter Lohn bleibt beitragspflichtig – völlig egal, ob er tatsächlich ausgezahlt wurde oder nicht. Erkennen Sie die Fallstricke, bevor der Betriebsprüfer sie findet!

1. Das Entstehungsprinzip: Warum fordert die DRV Beiträge für nicht gezahlten Lohn?

Während das Finanzamt wartet, bis Geld fließt, greifen die Sozialversicherungsträger (Paragraph 22 SGB IV) sofort zu, sobald der Mitarbeiter einen rechtlichen Anspruch auf Arbeitsentgelt erworben hat.

Zahlen Sie einem Mitarbeiter aus Unwissenheit oder aufgrund fehlerhafter Verträge weniger aus, als ihm arbeitsrechtlich zugestanden hätte, fordert die DRV im Rahmen der Betriebsprüfung rückwirkend die Beiträge auf diesen Differenzbetrag (den „Phantomlohn“) ein – und zwar inklusive des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils. Da Sie den Arbeitnehmeranteil rückwirkend nur sehr begrenzt vom Mitarbeiter zurückholen können, bleibt der Arbeitgeber meist auf den Gesamtkosten plus Säumniszuschlägen sitzen.

2. Die 5 gefährlichsten Phantomlohn-Fallen im Betrieb

Falle 1: Die Entgeltfortzahlung (Krankheit & Urlaub)

Mitarbeiter im Urlaub oder im Krankheitsstand haben Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip. Hier passieren die meisten Fehler:

  • Nicht gewollte Kürzungen bei SFN-Zuschlägen: Arbeitnehmer, die regelmäßig an Sonn-, Feiertagen oder nachts (SFN) arbeiten, haben auch im Krankheits- oder Urlaubsfall Anspruch auf diese Zuschläge. Werden sie einfach weggelassen, entsteht Phantomlohn.
    Das Problem: SFN-Zuschläge sind nur steuer- und beitragsfrei, wenn sie tatsächlich geleistet wurden. In der Lohnfortzahlung fallen sie mangels tatsächlicher Arbeitsleistung voll unter die Steuer- und Beitragspflicht.
  • Minijob-Falle: Rutscht ein Minijobber durch die fiktive Hinzurechnung dieser fortgezahlten Zuschläge über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, wird das gesamte Beschäftigungsverhältnis rückwirkend voll sozialversicherungspflichtig.
  • Ausbleibende Provisionen: Auch vertraglich vereinbarte, regelmäßige Umsatz- oder Provisionsbeteiligungen müssen während des Urlaubs oder der Krankheit im Durchschnitt weiterberechnet werden.

Falle 2: Arbeit auf Abruf (Flexibler Einsatz)

Arbeitgeber nutzen gerne flexible Verträge für Aushilfen („Arbeit nach Bedarf“). Wenn im Arbeitsvertrag keine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde, greift die gesetzliche Fiktion des Paragraphen 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz):

  • Das Gesetz fingiert automatisch eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche, wenn nichts anderes schriftlich fixiert wurde.
  • Haben Sie die Hilfskraft in einer Woche tatsächlich nur 5 Stunden eingesetzt und bezahlt, schulden Sie ihr rechtlich trotzdem die Vergütung für 20 Stunden. Die DRV berechnet bei der Prüfung die Beiträge schlicht auf Basis der gesetzlichen 20 Stunden.

Falle 3: Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG)

Der gesetzliche Mindestlohn ist ein unabdingbarer Rechtsanspruch. Er gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer (auch für Minijobber und weite Teile von Praktikanten).

  • Arbeitszeitdokumentation fehlt: Kann die tatsächliche Arbeitszeit nicht lückenlos nachgewiesen werden, schätzt der Prüfer die Stunden im Zweifel zugunsten des Arbeitnehmers.
  • Falsche Anrechnung von Zulagen: Nicht jede Sonderzahlung darf auf den Mindestlohn angerechnet werden. Reine Weihnachtsgelder oder funktionsgebundene Zulagen (z. B. Gefahrenzulagen) erfüllen den Mindestlohnanspruch oft nicht. Bei Festgehaltsempfängern mit unbezahlten Überstunden kann der rechnerische Stundenlohn so schnell unter die Mindestlohngrenze rutschen. Die Differenz zum Mindestlohn wird als beitragspflichtiger Phantomlohn nachberechnet.

Falle 4: Die Betriebsrisikolehre und Annahmeverzug

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Arbeitskraft des Mitarbeiters vorübergehend nicht benötigt (z. B. bei Auftragsmangel oder betrieblichen Störungen)?

  • Das unternehmerische Risiko liegt allein beim Arbeitgeber. Schicken Sie Ihre Mitarbeiter (insbesondere Minijobber) nach Hause, weil „nichts zu tun ist“, befinden Sie sich im arbeitsrechtlichen Annahmeverzug.
  • Der Lohn wird gesetzlich geschuldet, auch wenn keine Arbeit stattgefunden hat. Ein Verzicht auf die Bezahlung führt direkt in die Phantomlohn-Falle der DRV.

Falle 5: Fehlender Arbeitgeberzuschuss bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter in eine bAV mit einem Zuschuss von 15 % zu unterstützen, sofern das Unternehmen dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart.

  • Fehlt dieser verpflichtende Zuschuss in der Abrechnungspraxis des Betriebs, liegt ein Verstoß gegen das Betriebsrentengesetz vor. Der nicht gewehrte Zuschuss wird in der Betriebsprüfung als geschuldetes und somit beitragspflichtiges Entgelt gewertet.

3. Praxistipps: So schützen Sie Ihr Unternehmen vor Nachzahlungen

  • Arbeitsverträge präzisieren: Vereinbaren Sie bei Abrufearbeit zwingend eine rechtssichere Mindestarbeitszeit im Vertrag (beachten Sie dabei die gesetzlichen Grenzen der Abweichung von maximal 20 bis 25 %).
  • Zeiterfassung und Mindestlohn koppeln: Führen Sie für alle kritischen Arbeitnehmergruppen (insbesondere Minijobber und Branchen nach Paragraph 2a SchwarzArbG) eine minutengenaue, manipulationssichere Zeiterfassung.
  • Durchschnittsprinzip verankern: Überprüfen Sie Ihre Abrechnungssoftware. Ist sichergestellt, dass bei Urlaub und Krankheit die SFN-Zuschläge und Provisionen der letzten 13 Wochen korrekt im Schnitt fortgezahlt werden?
  • bAV-Zuschüsse prüfen: Gleichen Sie alle bestehenden Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge daraufhin ab, ob der gesetzliche 15%-Zuschuss sauber berechnet und abgeführt wird.

Fazit: Agieren statt reagieren

Die Abwehr von Phantomlohn-Risiken erfordert eine enge Verzahnung von Arbeitsrecht und Lohnbuchhaltung. Wenn der Prüfer der Rentenversicherung erst einmal im Haus ist, lassen sich Versäumnisse bei den Verträgen oder der Zeiterfassung kaum noch korrigieren.

Haben Sie Zweifel, ob Ihre aktuellen Arbeitsverträge und Abrechnungsmodelle der DRV-Prüfung standhalten? Wir unterstützen Sie bei einem proaktiven „Lohn-Check-up“, um versteckte Beitragsrisiken frühzeitig zu eliminieren. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin in unserer Kanzlei!

Standard-Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Mehr Netto vom Brutto: Die 14 besten steuerfreien Gehaltsextras für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2026

Die Personalkosten steigen, die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung haben im Jahr 2026 neue Höchststände erreicht. Eine klassische Gehaltserhöhung kommt daher oft weder beim Mitarbeiter noch beim Unternehmer gut an: Wer beispielsweise einem Angestellten (Steuerklasse I) 200 € brutto mehr zahlen möchte, verbucht als Arbeitgeber Gesamtkosten von rund 247,76 €. Beim Mitarbeiter kommen davon im Schnitt aber gerade einmal 112,33 € netto an. Der Rest versickert in Steuern und Sozialabgaben.

Der smarte Ausweg für Unternehmen: Intelligente Lohnoptimierung durch steuer- und beitragsfreie Gehaltsextras . Wenn Sie Ihren Mitarbeitern zusätzliche Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren, bleibt das Extra in vielen Fällen brutto gleich netto. Wir zeigen Ihnen die 14 wirksamsten Strategien für das Jahr 2026.

Häufige Fragen zur Nettolohnoptimierung 2026 (FAQ)

1. Wie funktioniert das Jobticket oder Deutschlandticket steuerfrei?

Der Arbeitgeber kann die Kosten für das Deutschlandticket oder ein allgemeines Jobticket im ÖPNV (aktuell 63 € pro Monat bzw. 756 € pro Jahr) komplett steuerfrei zusätzlich zum Gehalt übernehmen.

  • Der Kanzlei-Experten-Tipp: Übernehmen Sie als Arbeitgeber hierfür freiwillig eine 25%ige Pauschalsteuer. Der große Vorteil für Ihre Mitarbeiter: Sie können die vollen Fahrtkosten trotzdem weiterhin im Rahmen ihrer privaten Einkommensteuererklärung als Entfernungspauschale absetzen. Ohne diese Pauschalierung würde der Zuschuss auf die Entfernungspauschale angerechnet.

2. Welche neuen Regeln gelten 2026 beim Fahrtkostenzuschuss?

Neu im Jahr 2026: Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitgeber nun 38 Cent pro Kilometer ab dem 1. Kilometer bezuschussen (bisher galt der erhöhte Satz erst ab dem 21. Kilometer).

  • Der Arbeitgeber kann eine 15%ige Pauschalversteuerung übernehmen, wodurch der Zuschuss für den Arbeitnehmer komplett sozialversicherungs- und steuerfrei (brutto = netto) bleibt.
  • Achtung bei Dienstreisen: Für Fahrten zu Fortbildungen oder Seminaren gelten weiterhin 30 Cent pro Kilometer, allerdings dürfen hier – anders als bei der Entfernungspauschale – Hin- und Rückweg abgerechnet werden.

3. Was muss bei Firmenwagen und E-Bikes beachtet werden?

Für Elektrofahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, gilt die attraktive 0,25%-Regelung bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 €. Das Laden des Fahrzeugs beim Arbeitgeber sowie ein Garagenstellplatz am Firmengebäude sind komplett steuerfrei.

  • Dies gilt analog für Dienstfahrräder und E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h, die dem Mitarbeiter steuerfrei überlassen werden können.

4. Wie hoch darf der Essenszuschuss für Mitarbeiter sein?

Arbeitgeber können ihren Angestellten bis zu 7,67 € pro Arbeitstag steuerbegünstigt als Essenszuschuss gewähren (z. B. über digitale Essensgutschein-Karten). Bei pauschal angesetzten 15 Tagen im Monat entspricht dies rund 115,05 € netto mehr im Monat.

  • Die Zusammensetzung: 3,10 € sind komplett steuerfrei, die restlichen 4,57 € werden vom Arbeitgeber mit 25% pauschal versteuert.
  • Vorteil: Bei der pauschalen 15-Tage-Regelung entfällt die tägliche Nachweispflicht, und der Zuschuss darf sogar an Homeoffice-Tagen gezahlt werden.

5. Was ist der Unterschied zwischen Gesundheitsförderung und dem 50-€-Sachbezug?

Diese beiden Bausteine sind separat nutzbar und miteinander kombinierbar:

  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Bis zu 600 € pro Jahr sind steuerfrei möglich – allerdings streng limitiert auf SGB-zertifizierte Kurse (z. B. zertifizierte Rückenschulen). Normale Fitnessstudio-Beiträge fallen nicht darunter.
  • Monatlicher Sachbezug (50-€-Freigrenze): Bis zu 50 € pro Monat können flexibel für Tankgutscheine, Fitnessstudios oder regional begrenzte Prepaid-Karten ausgegeben werden. Vorsicht: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Zudem sind reine Online-Gutscheine (wie Amazon-Gutscheine) gesetzlich ausgeschlossen, da sie als Bargeldäquivalent gelten.

6. Welche Freibeträge gelten für Betriebsveranstaltungen und Sachgeschenke?

Feiert das Unternehmen ein Sommerfest oder eine Weihnachtsfeier, sind bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr mit jeweils 110 € pro Person steuerfrei. Der Betrag ist ein Bruttowert inklusive aller Kosten für Essen, Logistik und Programm.

  • Wird die 110-€-Grenze überschritten, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Teil mit 25% pauschal versteuern, um dem Mitarbeiter Steuernachteile zu ersparen (Frist: bis 28. Februar des Folgejahres).
  • Zu rein persönlichen Anlässen (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) dürfen zusätzlich Sachgeschenke im Wert von bis zu 60 € pro Anlass steuerfrei überreicht werden. Weihnachten oder Firmenjubiläen gelten ausdrücklich nicht als persönlicher Anlass.

7. Gibt es Extras, die unbegrenzt steuerfrei sind?

Ja, die Übernahme von Kinderbetreuungskosten für noch nicht schulpflichtige Kinder ist ohne Obergrenze steuerfrei möglich. Der Arbeitgeber kann sogar die Essenskosten im Kindergarten bezuschussen, sofern die Originalrechnung als Nachweis vorliegt. Diese Option steht ausdrücklich auch Minijobbern offen.

Alle Gehaltsextras 2026 im schnellen Überblick

In dieser Tabelle sehen Sie die beliebtesten Optimierungswerkzeuge für eine moderne Lohnstruktur:

GehaltsextraMaximaler Betrag / JahrPauschalversteuerung (AG)Besonderheit
Deutschlandticket / ÖPNV756 € Freiwillig 25% AN kann Fahrtkosten zusätzlich absetzen.
FahrtkostenzuschussVariabel (38 Ct/km) 15% Gilt 2026 ab dem ersten Kilometer.
Essenszuschuss$\approx$ 1.380 € 25% (auf 4,57 €) Vereinfachte Dokumentation bei 15 Tagen.
Betriebl. Altersvorsorge8.112 € (stfr.) / 4.056 € (svfr.) KeineStaatlicher Zuschuss für Geringverdiener möglich.
Monatlicher Sachbezug600 € KeineStrenge 50-€-Freigrenze pro Monat beachten.
ErholungsbeihilfeBis 364 € (Familie) 25% Urlaubsnachweis erforderlich (3-Monats-Fenster).
Internetkostenzuschuss600 € 25% Perfekt kombinierbar mit Homeoffice.
KinderbetreuungUnbegrenzt KeineNur für nicht schulpflichtige Kinder.
Sachzuwendung (§ 37b EStG)10.000 € 30% Nicht sozialversicherungsfrei; ideal für Führungskräfte.
Gehaltsextras

Fazit: Steuerfreie Extras steigern Mitarbeiterzufriedenheit und sparen Kosten

Die strategische Lohnoptimierung ist im Jahr 2026 ein unverzichtbares Instrument zur Mitarbeitergewinnung und -bindung geworden. Anstatt bei der nächsten Gehaltsverhandlung rein auf eine Bruttolohn-Erhöhung zu setzen, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Mix aus den passenden steuerfreien Modulen vereinbaren. Wichtig ist hierbei die saubere arbeitsrechtliche Dokumentation sowie die strikte Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. das Zusätzlichkeitskriterium), um Nachzahlungen bei der nächsten Betriebsprüfung zu vermeiden.

Tipp: Brutto-Netto-Rechner

Möchten Sie das Netto-Gehalt Ihrer Belegschaft rechtssicher optimieren? Wir analysieren Ihre aktuelle Lohnstruktur und finden die für Ihr Unternehmen passendsten Bausteine. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für eine individuelle Beratung!

Rechtlicher Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Krypto-Lending mit Bitcoins – Erträge unterliegen nach FG Köln dem persönlichen Steuersatz

Erträge aus dem Krypto-Lending von Bitcoins sind nach Auffassung des FG Köln keine Kapitaleinkünfte, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Damit greift nicht die pauschale Abgeltungsteuer von 25 %, sondern der individuelle persönliche Einkommensteuersatz. Für viele Anleger kann das steuerlich deutlich ungünstiger sein.

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen: Die Revision wurde zugelassen. Die Frage wird nun vom Bundesfinanzhof geklärt.


Was ist Krypto-Lending?

Beim Krypto-Lending werden digitale Vermögenswerte – etwa Bitcoins oder andere Kryptowerte – zeitweise an andere Nutzer, Plattformen oder Protokolle überlassen. Der Inhaber der Kryptowerte erhält dafür eine Vergütung, häufig als sogenannte Lending-Rewards oder „Zinsen“ bezeichnet.

Wirtschaftlich ähnelt der Vorgang auf den ersten Blick einem Darlehen: Ein Vermögenswert wird überlassen, und dafür wird eine Vergütung gezahlt. Steuerlich ist aber entscheidend, welcher Einkunftsart diese Vergütung zuzuordnen ist.


Der steuerliche Streitpunkt: Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte?

Im Kern geht es um folgende Frage:

Sind Lending-Rewards Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG?

Die Unterscheidung ist erheblich:

EinordnungSteuerliche Folge
Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStGAbgeltungsteuer von grundsätzlich 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStGBesteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz

Gerade bei höheren Einkommen kann der persönliche Steuersatz deutlich über 25 % liegen. Die Einordnung entscheidet daher unmittelbar über die steuerliche Belastung.


Entscheidung des FG Köln: Keine Abgeltungsteuer auf Bitcoin-Lending

Das FG Köln hat mit Urteil vom 10.09.2025 – 3 K 194/23 entschieden, dass Vergütungen aus dem Bitcoin-Lending nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich vielmehr um sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG.

Das Gericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eine Kapitalforderung voraussetzt. Eine solche Kapitalforderung müsse grundsätzlich auf eine Geldleistung gerichtet sein. Bitcoin sei jedoch kein gesetzliches Zahlungsmittel und verkörpere auch keine Forderung auf Zahlung von Geld.

Zwar erkennt das Gericht an, dass Bitcoin wirtschaftlich als Zahlungsmittel genutzt werden kann. Das reicht nach Auffassung des FG Köln aber nicht aus, um Bitcoin steuerlich einer Geldforderung gleichzustellen. Entscheidend sei, dass Kryptowährungen gerade kein allgemeinverbindliches gesetzliches Zahlungsmittel darstellen.


Warum § 22 Nr. 3 EStG?

§ 22 Nr. 3 EStG erfasst sonstige Einkünfte aus Leistungen, soweit diese keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden können. Eine solche Leistung kann jedes Tun, Dulden oder Unterlassen sein, das gegen Entgelt erbracht wird.

Beim Krypto-Lending liegt nach Ansicht des FG Köln eine solche Leistung vor:

Der Steuerpflichtige überlässt seine Bitcoins für eine bestimmte Zeit an andere Personen oder eine Plattform. Die hierfür gezahlte Vergütung ist wirtschaftlich durch diese Überlassung veranlasst. Da nach Auffassung des Gerichts keine Kapitaleinkünfte vorliegen, greift der Auffangtatbestand des § 22 Nr. 3 EStG.


Bezug zur BFH-Rechtsprechung zu Kryptowerten

Das FG Köln stützt sich auch auf die bisherige BFH-Rechtsprechung zu Kryptowerten. Der BFH hatte bereits entschieden, dass Currency-Token wie Bitcoin zwar Wirtschaftsgüter sein können und Gewinne aus deren Veräußerung im Privatvermögen unter § 23 EStG fallen können. Daraus folge aber nicht automatisch, dass Bitcoin auch als Geld oder Kapitalforderung im Sinne des § 20 EStG einzuordnen sei.

Mit anderen Worten:
Bitcoin kann ein steuerbares Wirtschaftsgut sein, ohne deshalb eine Kapitalforderung zu sein.


Praktische Folgen für Anleger

Für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Krypto-Lending erzielen, ergeben sich daraus mehrere praktische Konsequenzen:

  1. Erklärung in der Einkommensteuererklärung
    Lending-Rewards sollten nach aktueller Verwaltungsauffassung und nach der Entscheidung des FG Köln grundsätzlich als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erklärt werden.
  2. Besteuerung mit persönlichem Steuersatz
    Die Einnahmen unterliegen nicht automatisch der Abgeltungsteuer, sondern dem regulären Einkommensteuertarif.
  3. Freigrenze beachten
    Bei sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gilt eine Freigrenze von 256 € pro Kalenderjahr. Wird diese überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
  4. Dokumentation sichern
    Anleger sollten Plattformabrechnungen, Transaktionshistorien, Wallet-Bewegungen, Zeiträume der Überlassung, erhaltene Rewards und Euro-Umrechnungskurse vollständig dokumentieren.
  5. Bescheide offenhalten
    Da die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, kann in geeigneten Fällen ein Einspruch sinnvoll sein.

Einspruch und Ruhen des Verfahrens prüfen

Ist die Behandlung als Kapitaleinkünfte für den Steuerpflichtigen günstiger, sollte geprüft werden, ob gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt wird.

Zur Begründung kann auf das anhängige BFH-Verfahren zur steuerlichen Einordnung von Einkünften aus Krypto-Lending verwiesen werden. Nach mehreren Fachveröffentlichungen wird die Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 22/25 geführt; teilweise wird auch VIII R 23/25 genannt. Hier sollte vor Einlegung des Einspruchs das konkret einschlägige Revisionsaktenzeichen nochmals anhand der BFH-Verfahrensdatenbank bzw. der Steuerrechtsdatenbank geprüft werden.


Beratung und Einspruch bei Krypto-Lending-Einkünften

Haben Sie Einkünfte aus Krypto-Lending erzielt und wurden diese vom Finanzamt als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert? Dann kann eine steuerliche Überprüfung sinnvoll sein.

Wir prüfen für Sie, ob im konkreten Einzelfall eine günstigere Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Betracht kommt und ob gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden sollte.

Da zu dieser Rechtsfrage nach dem Urteil des FG Köln vom 10.09.2025 – 3 K 194/23 ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist, kann es in geeigneten Fällen zweckmäßig sein, den Steuerbescheid offenzuhalten und das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO zu beantragen.

Unsere Beratung umfasst insbesondere:

  • Prüfung der steuerlichen Einordnung Ihrer Lending-Rewards,
  • Analyse des Einkommensteuerbescheids und der erklärten Krypto-Einkünfte,
  • Bewertung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs,
  • Formulierung und Einlegung des Einspruchs gegenüber dem Finanzamt,
  • Beantragung des Ruhens des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Wenn Sie Einkünfte aus Bitcoin-Lending oder anderen Krypto-Lending-Modellen erzielt haben, sollten Sie Ihren Steuerbescheid zeitnah prüfen lassen. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich nur einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.


Fazit

Das FG Köln folgt der Auffassung der Finanzverwaltung: Erträge aus Bitcoin-Lending sind nach derzeitiger Sicht keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Damit unterliegen sie dem persönlichen Einkommensteuersatz und nicht der pauschalen Abgeltungsteuer.

Für Anleger kann dies zu einer deutlich höheren Steuerbelastung führen. Da die Revision beim BFH anhängig ist, sollten betroffene Steuerpflichtige ihre Bescheide prüfen und in geeigneten Fällen offenhalten. Entscheidend ist eine saubere Dokumentation der Lending-Vorgänge und eine steuerliche Prüfung im Einzelfall.

Steuer-Tricks vor dem Aus? Familiengenossenschaften auf dem Prüfstand des BFH

Die Familiengenossenschaft galt in den letzten Jahren in manchen Kreisen als das ultimative Gestaltungsmodell: Vermögen schützen, Steuern sparen und vermeintlich private Kosten über die Genossenschaft abrechnen. Doch die steuerliche Anerkennung dieser Praxis wackelt gewaltig. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss nun in zwei Grundsatzverfahren entscheiden, wo die Grenze zwischen betrieblicher Förderung und privater Lebensführung verläuft. Für viele bestehende Modelle könnte es jetzt eng werden.

Der Sachverhalt: Worum geht es bei den Verfahren?

In der Praxis wurden vermehrt Familiengenossenschaften gegründet, die neben der Vermögensverwaltung auffallend viele Kosten übernahmen, die eindeutig der privaten Lebensführung der Mitglieder zuzuordnen sind. Konkret ging es in den Vorinstanzen um zwei Fälle:

  1. Der Fall Berlin-Brandenburg: Eine Genossenschaft übernahm für ihre Mitglieder die Kosten für alltägliche Lebensmittel, private Reisen und Restaurantbesuche.
  2. Der Fall München: Hier verbuchte eine Genossenschaft die Kosten für eine Mallorca-Pauschalreise sowie die Eintrittskarten für den Münchner Tierpark als Betriebsausgaben.

Die Finanzverwaltungen stuften diese Ausgaben konsequent als steuererhöhende verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) ein und versagten zudem den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer.

Die Entscheidung der Vorinstanzen: Klare Absage an private Kosten

Sowohl das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 5 K 5043/21) als auch das FG München (Az. 7 K 2580/22) erteilten diesen Modellen eine deutliche Absage.

Die Begründung der Richter ist eindeutig: Die Übernahme von privaten Lebenshaltungskosten wie Lebensmitteln oder Urlauben steht in keinem Zusammenhang mit dem eigentlichen Unternehmensgegenstand einer Genossenschaft. Zwar soll eine Genossenschaft die sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder fördern, dies darf jedoch nicht in beliebiger Form geschehen, um das Steuersystem zu umgehen.

Status aktuell: Warum entscheidet jetzt der BFH?

Obwohl die Finanzgerichte keine Revision zugelassen hatten, waren die Nichtzulassungsbeschwerden (NZB) der betroffenen Genossenschaften erfolgreich. Die Verfahren liegen nun beim I. Senat des BFH.

Wichtiger Hinweis („in Schwebe“): Die Verfahren sind aktuell unter den Aktenzeichen I R 42/25 und I R 43/25 beim BFH anhängig. Ein finales Urteil steht noch aus. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ist die Rechtslage in diesen speziellen Abgrenzungsfragen formal noch offen.

Es wäre allerdings eine große Überraschung, wenn die obersten Steuerrichter die weitreichende Übernahme privater Kosten durch Genossenschaften durchwinken würden.

Was bedeutet das konkret für Ihr Portemonnaie?

Wer eine Familiengenossenschaft rein zu dem Zweck nutzt, um private Einkäufe, Urlaube oder Freizeitaktivitäten steuermindernd als „Betriebsausgaben“ zu deklarieren, spielt mit dem Feuer. Wird das Modell bei einer Betriebsprüfung verworfen, drohen:

  • Hohe Steuernachzahlungen durch die Umwandlung der Kosten in eine verdeckte Gewinnausschüttung.
  • Verlust des Vorsteuerabzugs, was die Rechnungen nachträglich um 19 % teurer macht.
  • Im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung.

Eine Familiengenossenschaft bleibt ein hochattraktives Instrument zur Vermögensnachfolge und zum Asset-Protection – sie darf aber nicht als privates Haushaltskonto missbraucht werden.

💡 Praxistipp vom Steuerberater

Wenn Sie bereits eine Familiengenossenschaft betreiben oder eine Gründung planen, sollten Sie die Verträge und die tatsächliche Durchführung umgehend auf den Prüfstand stellen. Trennen Sie betriebliche Sphäre und private Lebensführung strikt. Gerne prüfen wir Ihre bestehenden Satzungen und Buchungen auf BFH-Tauglichkeit, um Sie vor bösen Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung zu schützen.

Standard-Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Pensionszusage Entgeltumwandlung: BFH erleichtert Anerkennung für Gesellschafter-Geschäftsführer

Eine Pensionszusage per Entgeltumwandlung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer kann steuerlich anerkannt werden – auch wenn sie ohne Probezeit, kurz nach Gründung der Gesellschaft oder in höherem Alter des Geschäftsführers vereinbart wird. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. November 2025 – I R 50/22 entschieden. Die Erleichterung gilt aber nur, wenn die Zusage wirtschaftlich tatsächlich vom Geschäftsführer selbst finanziert wird und die GmbH kein wesentliches Mitfinanzierungsrisiko trägt.

Worum ging es im BFH-Fall?

Im Streitfall ging es um eine neu gegründete UG haftungsbeschränkt. Ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer erhielt ab März 2012 ein monatliches Bruttogehalt von 6.250 Euro. Gleichzeitig wurde ihm eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Finanziert werden sollte diese Zusage durch eine monatliche Gehaltsumwandlung von 4.200 Euro. Zusätzlich war eine Garantieverzinsung von 3 % pro Jahr vorgesehen.

Das Finanzamt erkannte die Pensionsrückstellungen steuerlich nicht an und behandelte die Zuführungen als verdeckte Gewinnausschüttungen, kurz vGA. Begründung: Der Geschäftsführer war bei Erteilung der Pensionszusage bereits über 60 Jahre alt. Nach der klassischen BFH-Rechtsprechung spricht das regelmäßig gegen die sogenannte Erdienbarkeit der Pension.

Was bedeutet „Erdienbarkeit“ bei einer Pensionszusage?

Erdienbarkeit bedeutet vereinfacht: Der Geschäftsführer muss die zugesagte Pension durch seine künftige Tätigkeit für die Gesellschaft noch „verdienen“ können. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft die Finanzverwaltung besonders streng, ob die Zusage betrieblich veranlasst oder durch das Gesellschaftsverhältnis motiviert ist.

Fehlt die Erdienbarkeit, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das bedeutet: Der Aufwand mindert das steuerliche Einkommen der GmbH nicht. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bestimmt ausdrücklich, dass verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern.

Was hat der BFH zur Entgeltumwandlung entschieden?

Der BFH stellt klar: Wird die Pension eines angestellten Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert, kann die Zusage auch dann fremdüblich sein, wenn sie ohne Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird. Die Grundidee: Die GmbH zahlt wirtschaftlich nicht mehr, sondern der Geschäftsführer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts zugunsten einer späteren Versorgung.

Damit überträgt der BFH seine frühere Rechtsprechung zur Erdienbarkeit bei Barlohnumwandlung auf weitere typische Streitpunkte: Probezeit, Neugründung und späte Zusage. Das ist für die Praxis eine echte Entlastung.

Wo zieht der BFH die Grenze?

Die Entscheidung ist kein Freibrief. Der BFH verlangt, dass im Zeitpunkt der Zusage für die GmbH kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen. Ein solches Risiko kann zum Beispiel entstehen, wenn eine Garantieverzinsung vereinbart wird, die über dem risikoarmen Marktzins liegt.

Außerdem muss genau geprüft werden, ob die Entgeltumwandlung wirklich ausschließlich arbeitnehmerfinanziert ist. Besonders kritisch sind Fälle, in denen die erstmalige Gehaltsgewährung und die Entgeltumwandlung zeitlich eng zusammenfallen oder das Gehalt kurz vor der Umwandlung sprunghaft erhöht wird. Dann kann wirtschaftlich betrachtet eine verdeckte Arbeitgeberfinanzierung vorliegen.

Warum ist der Insolvenzschutz so wichtig?

Ein besonders wichtiger Punkt ist der Insolvenzschutz. Der BFH sagt deutlich: Eine auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist.

Der Grund ist einfach: Ein fremder Arbeitnehmer würde kaum auf laufendes Gehalt verzichten, wenn seine spätere Versorgung bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ungeschützt wäre. Bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern greift der gesetzliche Schutz des Betriebsrentengesetzes nicht ohne Weiteres, weil sie ihr Unternehmen wirtschaftlich wie ein eigenes Unternehmen beherrschen können. Der BFH weist im Streitfall ausdrücklich darauf hin, dass der Alleingesellschafter nicht in den Schutzbereich des § 7 BetrAVG fiel.

Was bedeutet das für GmbHs und Gesellschafter-Geschäftsführer?

Für GmbHs ist das Urteil positiv, aber anspruchsvoll. Eine arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage wird steuerlich nicht allein deshalb zur vGA, weil sie kurz nach Gründung, ohne Probezeit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahrs zugesagt wurde. Entscheidend ist die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung.

In der Praxis sollten insbesondere diese Punkte dokumentiert werden:

  • angemessenes Geschäftsführergehalt vor und nach Entgeltumwandlung,
  • klare schriftliche Pensionszusage nach § 6a EStG,
  • keine versteckte Arbeitgebermitfinanzierung,
  • realistische Garantieverzinsung,
  • ausreichender Insolvenzschutz,
  • saubere Trennung zwischen Gesellschafterstellung und Arbeitsverhältnis.

§ 6a EStG enthält die steuerlichen Voraussetzungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern reicht die formale Rückstellungsfähigkeit aber nicht aus; zusätzlich muss die Zusage dem Fremdvergleich standhalten.

Was bleibt im konkreten Verfahren noch offen?

Wichtig: Der BFH hat das Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der konkrete Ausgang des Verfahrens ist daher noch in Schwebe. Das Finanzgericht muss unter anderem weiter prüfen, ob die Zusage tatsächlich ausschließlich arbeitnehmerfinanziert war, ob ein ausreichender Insolvenzschutz bestand und ob nach Eintritt eines Versorgungsfalls weitere Gehaltsumwandlungen erfolgt sind.

Für die Praxis sind die Leitsätze des BFH dennoch sehr bedeutsam. Sie geben klare Leitplanken, wann Pensionszusagen per Entgeltumwandlung steuerlich anerkannt werden können – und wann nicht.

Praxistipp: Bestehende Pensionszusagen jetzt überprüfen

GmbHs mit Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, bestehende Zusagen zu prüfen. Besonders wichtig ist das bei Zusagen:

  • kurz nach Gründung der Gesellschaft,
  • ohne vorherige Probezeit,
  • nach Vollendung des 60. Lebensjahrs,
  • mit hoher Garantieverzinsung,
  • bei zeitgleicher Gehaltsvereinbarung und Entgeltumwandlung,
  • ohne dokumentierten Insolvenzschutz.

Der entscheidende Prüfmaßstab lautet: Würde ein fremder Arbeitnehmer diese Vereinbarung unter denselben Bedingungen akzeptieren – und würde ein ordentlicher Geschäftsleiter sie einem Nichtgesellschafter genauso gewähren?

Fazit: Gute Nachricht mit klaren Warnhinweisen

Das BFH-Urteil vom 19. November 2025 – I R 50/22 stärkt die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen durch Entgeltumwandlung. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist das eine wichtige Erleichterung, insbesondere bei später oder früh nach Gründung vereinbarten Zusagen.

Gleichzeitig bleibt die Gestaltung anfällig: Fehlt der Insolvenzschutz, ist das Gehalt unangemessen hoch oder trägt die GmbH ein verdecktes Finanzierungsrisiko, kann weiterhin eine verdeckte Gewinnausschüttung drohen.

Sie haben eine Pensionszusage in Ihrer GmbH oder planen eine Entgeltumwandlung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer? Wir prüfen die steuerliche Anerkennung, die Rückstellungsbildung und mögliche vGA-Risiken.


Passend dazu:


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.