Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Deutsch-Italienisches DBA: Neue Bescheinigung über den steuerfreien Anteil deutscher Renten – Was Betroffene wissen müssen

Internationales Steuerrecht · DBA Deutschland-Italien · BMF-Mitteilung vom 26.02.2026


Das Bundesministerium der Finanzen hat am 26. Februar 2026 ein neues Bescheinigungsverfahren für in Italien ansässige italienische Staatsangehörige angekündigt, die eine deutsche Rente beziehen. Die Bescheinigung dokumentiert den steuerfreien Anteil der deutschen Rente nach deutschem Recht – und bildet damit die Grundlage für die korrekte Besteuerung in Italien. Für Steuerberater, die grenzüberschreitend tätige Rentner im deutsch-italienischen Verhältnis betreuen, ist die Kenntnis dieses Verfahrens unerlässlich.


Hintergrund: Besteuerungsrecht liegt bei Italien

Nach Nr. 14 Buchst. e Ziffer i des Protokolls zum DBA Deutschland-Italien vom 18. Oktober 1989 werden Ruhegehälter und sonstige wiederkehrende oder einmalige Bezüge, die in Italien ansässigen italienischen Staatsangehörigen aufgrund der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden, ausschließlich in Italien besteuert. Deutschland hat kein Besteuerungsrecht.

Die Besonderheit liegt jedoch in der Bemessungsgrundlage: Die italienische Steuer darf nur auf den Betrag erhoben werden, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre. Da in Deutschland gesetzliche Renten nur mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG steuerpflichtig sind (abhängig vom Jahr des Rentenbeginns), ist ein Teil der deutschen Bruttorente steuerfrei. Dieser steuerfreie Anteil muss von der Jahresbruttorente abgezogen werden, bevor Italien seinen Steuerzugriff ausübt.


Das neue Bescheinigungsverfahren

Beide Staaten haben sich darauf verständigt, dass das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) – als zuständiges Finanzamt für beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in bestimmten Ländern – eine zweisprachige Bescheinigung (deutsch und italienisch) über den steuerfreien Anteil der deutschen Rente ausstellt. Diese Bescheinigung kann dem italienischen Finanzamt vorgelegt werden.

Die wesentlichen Verfahrensmerkmale im Überblick:

Kein Antrag erforderlich. Die Bescheinigungen werden automatisch erteilt. Betroffene Rentner müssen nicht aktiv werden. Das BMF bittet ausdrücklich darum, von Einzelanfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen, da diese den automatisierten Ablauf beeinträchtigen würden.

Zeitlicher Ablauf. Das Bescheinigungsverfahren beginnt in Kürze und erstreckt sich über einige Wochen.

Einbeziehung von Neurentnern ab 2026. Wer ab 2026 in Rente geht und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wird ebenfalls automatisch einbezogen. Die Bescheinigung wird im Jahr nach dem Renteneintritt erteilt. Für das Jahr des Rentenbeginns wird zunächst eine vorläufige Bescheinigung erteilt; im Folgejahr ergeht eine weitere, dann dauerhaft gültige Bescheinigung.

Mehrere Renten – mehrere Bescheinigungen. Wer mehrere deutsche Renten bezieht, erhält für jede Rente eine gesonderte Bescheinigung.

Dauerhafte Gültigkeit. Die Bescheinigung gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Sie sollte sorgfältig aufbewahrt werden.


Wichtige Abgrenzung: Nur italienische Staatsangehörige

Das Bescheinigungsverfahren betrifft ausschließlich in Italien ansässige Rentner mit italienischer Staatsangehörigkeit. In Italien ansässige Rentner mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit sind von diesem Verfahren nicht erfasst. Für sie gelten andere abkommensrechtliche Regelungen.


Hinweise für die Beratungspraxis

Steuerberater, die in Italien ansässige Mandanten mit italienischer Staatsangehörigkeit und deutschen Rentenansprüchen betreuen, sollten ihre Mandanten über das neue Verfahren informieren und darauf hinweisen, die eingehende Bescheinigung sicher aufzubewahren. Da kein Antrag erforderlich ist, besteht kein aktiver Handlungsbedarf – wohl aber der Hinweis, die Bescheinigung der italienischen Steuerbehörde vorzulegen und bei der Ermittlung der in Italien steuerpflichtigen Einkünfte korrekt anzusetzen.

Für Mandanten, die noch nicht von der automatischen Bescheinigung erfasst worden sind oder bei denen Unklarheiten über die persönliche Betroffenheit bestehen, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt Neubrandenburg (RiA) – allerdings erst nach Ablauf der angekündigten Bearbeitungswochen, um den Verfahrensablauf nicht zu stören.


Quelle: BMF, Mitteilung vom 26.02.2026; Rechtsgrundlage: Nr. 14 Buchst. e Ziffer i des Protokolls zum DBA Deutschland-Italien vom 18.10.1989.

BFH: Keine Einkommenserhöhung bei versäumter Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG

Körperschaftsteuer · Verdeckte Einlage · BFH-Urteil I R 40/23 vom 19.11.2025


Der BFH hat mit Urteil vom 19. November 2025 (I R 40/23) eine in der Literatur seit Jahren umstrittene Frage zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden: Die versäumte Besteuerung des nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person stellt keine „Einkommensminderung“ im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG dar. Eine gewinnerhöhende Korrektur auf Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft scheidet damit aus. Zugleich klärt der BFH, dass § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG dem Grunde nach auch natürliche Personen als Gesellschafter erfasst.


Der Sachverhalt

Der Alleingesellschafter L einer GmbH gründete 2010 eine neue Holding-GmbH (die Klägerin) und übertrug ihr anschließend unentgeltlich seine Anteile an der operativen GmbH – ausdrücklich auflagenfrei und ohne Gegenleistung. Diese Anteilsübertragung war eine verdeckte Einlage: Der Wert der eingebrachten Anteile überstieg das Stammkapital erheblich.

Auf Ebene des L hätte die verdeckte Einlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG als fiktive Veräußerung behandelt und ein entsprechender Gewinn im Jahr 2011 versteuert werden müssen. Das geschah nicht – die Einkommensteuerveranlagung des L für 2011 wurde bestandskräftig, ohne diesen Vorgang zu erfassen.

Das Finanzamt meinte, die versäumte Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns bei L stelle eine „Einkommensminderung“ im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG dar und korrigierte das Einkommen der aufnehmenden Klägerin im ersten noch änderbaren Jahr (2012) gewinnerhöhend nach oben. Das FG Mecklenburg-Vorpommern stimmte dem zu. Der BFH hebt das Urteil auf und gibt der Klage statt.


Die zwei Kernaussagen des Urteils

1. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG gilt auch für natürliche Personen als Gesellschafter

Zunächst stellt der BFH klar, was in der Literatur überwiegend, aber nicht einhellig vertreten wurde: Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG ist nicht auf Körperschaften als Gesellschafter beschränkt. Der Wortlaut der Norm enthält keine solche Einschränkung, und auch die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich natürliche Personen als Beispiel. Die in der Literatur vertretene gegenteilige Ansicht, die aus dem systematischen Zusammenhang mit § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG (Dreieckskonstellation bei vGA) eine Begrenzung auf Körperschaften ableitet, lehnt der BFH ab: Satz 5 betrifft Sonderfälle und lässt keinen Rückschluss auf die allgemeine Regelung des Satzes 4 zu.

2. Nicht erfasste fiktive Einkommenserhöhung ≠ Einkommensminderung

Die entscheidende und zugunsten der Klägerin ausgehende Aussage betrifft den Begriff der „Einkommensminderung“ in § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG. Der BFH legt diesen Begriff streng nach seinem Wortlaut aus: Eine Einkommensminderung liegt vor, wenn die verdeckte Einlage beim Gesellschafter als Betriebsausgabe oder Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt wurde und dadurch die steuerliche Bemessungsgrundlage tatsächlich abgesenkt hat.

Im Streitfall ist das Gegenteil eingetreten: Auf Ebene des L ist keine Einkommensminderung eingetreten, sondern eine Einkommenserhöhung (der fiktive Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) wurde schlicht nicht erfasst. Das ist kein Unterfall einer „Einkommensminderung“, sondern ein tatbestandliches Aliud – ein Sachverhalt, der von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG schlicht nicht geregelt wird.

Der BFH stützt dieses Ergebnis auch teleologisch: Zwar soll § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG Besteuerungslücken schließen. Aber bei einem versehentlich nicht erfassten fiktiven Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG droht keine endgültige Besteuerungslücke – die Besteuerung kann später im Rahmen der echten Veräußerung der Anteile an der Holding nachgeholt werden. Ein Grund für eine teleologische Extension über den Wortlaut hinaus besteht daher nicht.


Abgrenzung: Wann greift § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG?

Das Urteil schärft das Verständnis der Norm durch Abgrenzung. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG greift typischerweise in folgenden Konstellationen: Ein Gesellschafter überträgt ein Wirtschaftsgut an die Gesellschaft zu einem unter dem Marktpreis liegenden Entgelt oder unentgeltlich und macht dabei auf seiner Ebene einen Verlust oder Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend, die sein zu versteuerndes Einkommen tatsächlich mindern. In diesem Fall würde ohne die Korrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG eine systemwidrige doppelte Begünstigung entstehen: einmal durch die Einkommensminderung beim Gesellschafter und einmal durch die Buchwerterhöhung bei der Gesellschaft. Genau das soll die Norm verhindern.

Die bloße Nichterfassung einer Einkommenserhöhung beim Gesellschafter – wie beim versäumten fiktiven Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG – fällt nicht unter diese Norm. Hier fehlt es an der Minderung einer steuerlichen Bemessungsgrundlage.


Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat erhebliche Relevanz für Gestaltungen und Sachverhalte, bei denen verdeckte Einlagen von Kapitalgesellschaftsanteilen aus dem Privatvermögen natürlicher Personen in Holdingstrukturen erfolgen:

Wurde der fiktive Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG beim einlegenden Gesellschafter versehentlich nicht erfasst und ist die Einkommensteuerveranlagung bestandskräftig, kann das Finanzamt nicht über § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG auf Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft eine Einkommenskorrektur vornehmen. Entsprechende Bescheide sind rechtswidrig und sollten angefochten werden.

Für laufende Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren, in denen das Finanzamt auf § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG gestützte Einkommenserhöhungen in dieser Konstellation festgestellt hat, eröffnet das Urteil eine klare Rechtsgrundlage für die erfolgreiche Anfechtung.


Quelle: BFH, Urteil I R 40/23 vom 19.11.2025 (ECLI:DE:BFH:2025:U.191125.IR40.23.0).

BFH erschüttert Verwaltungspraxis: Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen sind umsatzsteuerbar

Umsatzsteuer · Gemeinnützigkeit · BFH-Urteil V R 4/23 vom 13.11.2025


Ein Urteil mit Sprengkraft für Tausende gemeinnützige Sportvereine in Deutschland: Der BFH hat mit Entscheidung vom 13. November 2025 (V R 4/23) klargestellt, dass die jahrzehntelange Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen dem Unionsrecht widerspricht – und dabei zugleich eine Reihe offener Folgefragen aufgeworfen, die das FG im zweiten Rechtsgang zu klären haben wird. Für Steuerberater, die Sportvereine betreuen, besteht dringender Handlungsbedarf.


Die Ausgangslage: Verwaltungspraxis contra BFH-Rechtsprechung

Seit über 15 Jahren besteht eine bemerkenswerte Diskrepanz: Der BFH hat bereits 2007 (V R 27/04) entschieden, dass Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins die Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen sein können und damit grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung bis heute nicht umgesetzt. Im UStAE (Abschn. 1.4 Abs. 1, Abschn. 2.10 Abs. 1) und im BMF-Schreiben vom 4. Februar 2019 hält sie weiterhin an der Nichtsteuerbarkeit sogenannter „echter“ Mitgliedsbeiträge fest.

Der BFH stellt nun unmissverständlich klar: Diese Verwaltungspraxis ist mit dem Unionsrecht unvereinbar. Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL sieht eine solche Ausnahme nicht vor. Wer als Verein gegenüber seinen Mitgliedern Leistungen erbringt – und dafür Beiträge erhebt – ist Unternehmer und erbringt steuerbare Umsätze, unabhängig davon, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.


Der Streitfall: Breitensportverein mit Kunstrasenplatz

Ein gemeinnütziger Breitensportverein hatte 2015 einen Kunstrasenplatz errichtet und den Vorsteuerabzug aus den Baukosten geltend gemacht. Er behandelte seine Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtige Umsätze (7 %) und wollte die Vorsteuer aus dem Bau abziehen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Mitgliedsbeiträge seien als Teilnehmergebühren für steuerfreie sportliche Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu behandeln. Das FG Niedersachsen gab der Klage nur teilweise statt.

Der BFH hebt das FG-Urteil auf und verweist zurück – nicht weil die Steuerbarkeit verneint wird, sondern weil entscheidende Vorfragen zur Leistungsstruktur noch ungeklärt sind.


Die drei offenen Kernfragen

1. Einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen?

Der Verein bot ein breites Spektrum an Sportarten an – Fußball, Schwimmen, Tischtennis, Leichtathletik, Tanzen, Zumba und mehr. Der BFH verlangt zunächst eine Würdigung, ob die Gesamtheit dieser Angebote eine einheitliche Leistung darstellt oder ob mehrere selbständige Leistungen vorliegen. Aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers spricht nach Auffassung des Senats einiges für eine einheitliche Leistung: Mitglieder erhalten ein Gesamtpaket und wählen daraus nach persönlichen Vorlieben aus – was für den einen das Fußballtraining ist, ist für den anderen die Leichtathletik.

2. Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG?

Liegt eine einheitliche Leistung vor, ist zu prüfen, ob diese steuerfrei ist. Der BFH differenziert dabei präzise: Bei einer Haupt-/Nebenleistungskonstellation teilt die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung. Bei einem untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang mit gleichwertigen Bestandteilen – was der BFH im Streitfall für wahrscheinlich hält – kommt eine Steuerfreiheit hingegen nur in Betracht, wenn die charakteristischen und dominierenden Bestandteile die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen. Enthält das Leistungspaket auch Elemente, die nicht unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallen (etwa die bloße Überlassung von Sportanlagen ohne organisierten Trainings- und Spielbetrieb), könnte die Gesamtleistung steuerpflichtig sein.

Wichtig: § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG erfasst nur Leistungen, für die Teilnehmergebühren gezahlt werden – und zwar im Rahmen einer „sportlichen Veranstaltung“ im engeren Sinne. Bloße Anlagennutzung ohne Trainer oder Übungsleiter unterschreitet nach BFH-Rechtsprechung die Untergrenze des Veranstaltungsbegriffs.

3. Ermäßigter Steuersatz (7 %) nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG?

Sollte die Leistung steuerpflichtig sein, kommt die Steuersatzermäßigung nur in Betracht, wenn die Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht wird. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG weit auszulegen ist und jede unternehmerische Tätigkeit erfasst – auch solche im ideellen Bereich des Vereins. Das FG wird dies im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben. Zusätzlich weist der BFH auf eine möglicherweise bestehende beihilferechtliche Problematik hin, die ebenfalls zu berücksichtigen sein könnte.


Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für gemeinnützige Sportvereine:

Verwaltungspraxis nicht mehr verlässlich. Vereine, die sich auf die Nichtsteuerbarkeit ihrer Mitgliedsbeiträge nach dem UStAE verlassen haben, bewegen sich auf rechtlich unsicherem Terrain. Der BFH hat die Verwaltungspraxis klar als unionsrechtswidrig bezeichnet. Ob und wann das BMF reagiert, ist offen.

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Der BFH weist explizit darauf hin, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit hätte, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL vollständig in nationales Recht umzusetzen und damit eine klare Steuerbefreiung für vereinsbezogene Sportleistungen zu schaffen. Im Jahressteuergesetz 2024 war ein neuer § 4 Nr. 22 Buchst. c UStG geplant, wurde aber letztlich nicht verwirklicht. Der Ball liegt beim Gesetzgeber.

Vorsteuerabzugspotenzial. Wer steuerbare (und ggf. steuerpflichtige) Leistungen erbringt, kann grundsätzlich Vorsteuer abziehen. Für Vereine mit Investitionen in Sportanlagen eröffnet das Urteil bei konsequenter Anwendung einen bisher verwehrten Vorsteuerabzug – sofern die Leistungen nicht steuerfrei sind.

Bestandsveranlagungen prüfen. Für laufende und noch nicht bestandskräftige Veranlagungszeiträume sollte geprüft werden, wie sich das Urteil auswirkt. Je nach Leistungsstruktur des Vereins kann das sowohl zugunsten (Vorsteuerabzug) als auch zulasten (Steuerpflicht bisher nicht deklarierter Umsätze) des Vereins wirken.

Strukturanalyse empfohlen. Steuerberater sollten gemeinsam mit ihren Vereinsmandanten die tatsächliche Leistungsstruktur analysieren: Welche Leistungen werden gegen Mitgliedsbeiträge erbracht? Gibt es einen organisierten Trainings- und Spielbetrieb mit Trainer/Übungsleiter? Werden Sportanlagen auch ohne Betreuung überlassen? Die Antworten auf diese Fragen bestimmen maßgeblich, ob Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG oder Steuerpflicht (ggf. mit ermäßigtem Satz) gilt.


Fazit

Das BFH-Urteil V R 4/23 ist ein Weckruf: Die bequeme Nichtsteuerbarkeit von Vereinsmitgliedsbeiträgen hat keine verlässliche Rechtsgrundlage mehr. Zugleich ist das letzte Wort noch nicht gesprochen – das FG Niedersachsen muss im zweiten Rechtsgang entscheiden, ob und in welchem Umfang die Leistungen des Vereins steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Die Entscheidung des FG wird wegweisend sein für Tausende von Vereinen bundesweit.


Quelle: BFH, Urteil V R 4/23 vom 13.11.2025 (ECLI:DE:BFH:2025:U.131125.VR4.23.0). Volltext verfügbar.

BFH zur Virtuellen Automatensteuer (II): Parallelentscheidung bestätigt die Rechtslage auch für spätere Meldezeiträume

Glücksspielbesteuerung · BFH-Urteil IX R 28/24 vom 04.11.2025


Am selben Tag wie das bereits besprochene Urteil IX R 27/24 hat der BFH mit IX R 28/24 eine inhaltlich identische Parallelentscheidung getroffen. Auch hier klagte eine maltesische Kapitalgesellschaft gegen ihre Steueranmeldung zur Virtuellen Automatensteuer – diesmal für den Monat April 2023 statt Juli 2021. Die Revision wurde aus denselben Gründen zurückgewiesen.

Die Bedeutung dieser Parallelentscheidung liegt weniger in neuen rechtlichen Aussagen als in ihrer prozessualen Botschaft: Der BFH bestätigt die Verfassungs- und Europarechtskonformität der Virtuellen Automatensteuer ausdrücklich auch für spätere Anmeldezeiträume, nachdem das Besteuerungsregime bereits mehrere Jahre in Kraft war. Das Argument, die Steuer habe sich mit der Zeit als ungeeignet erwiesen – erkennbar am rückläufigen Steueraufkommen –, verfängt auch für den Streitzeitraum 2023 nicht. Der BFH verweist auf die vielfältigen möglichen Ursachen dieses Rückgangs (u.a. Post-Corona-Effekte, zunehmende Vollzugsmaßnahmen der GGL, wirtschaftliche Kaufkraftverluste) und hält an der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative fest.

Für die Beratungspraxis gilt: Die durch IX R 27/24 und IX R 28/24 gemeinsam geformte Rechtsprechungslinie schließt Angriffe auf die Virtuelle Automatensteuer auf verfassungs- oder europarechtlicher Basis für alle bislang bekannten Anmeldezeiträume ab. Offene Einspruchsverfahren mit dieser Begründung sollten entsprechend bewertet werden.


Quelle: BFH, Urteil IX R 28/24 vom 04.11.2025 (ECLI:DE:BFH:2025:U.041125.IXR28.24.0). Parallelentscheidung zu BFH IX R 27/24, LEXinform-Dokument Nr. 0955456.

BFH: Virtuelle Automatensteuer hält verfassungs- und europarechtlicher Prüfung stand – Die Begründung im Detail

Glücksspielbesteuerung · Verfassungsrecht · Unionsrecht · BFH-Urteil IX R 27/24 vom 04.11.2025


Mit dem nun im Volltext vorliegenden Urteil IX R 27/24 hat der BFH die Virtuelle Automatensteuer auf breiter Front verteidigt. Eine maltesische Kapitalgesellschaft, die im Juli 2021 – dem ersten Monat des regulierten Online-Glücksspiels in Deutschland – virtuelle Automatenspiele anbot, hatte die Regelungen der §§ 36 ff. RennwLottG mit einer Vielzahl von Verfassungs- und Unionsrechtsverstößen angegriffen. Der IX. Senat weist alle Rügen zurück. Das Urteil ist für die steuerliche Beratung von Glücksspielanbietern und für das Verständnis der Grenzen steuerlicher Lenkungsgesetze gleichermaßen bedeutsam.


Hintergrund: Die Virtuelle Automatensteuer

Die Virtuelle Automatensteuer wurde mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 eingeführt und im RennwLottG geregelt. Sie beträgt 5,3 % des geleisteten Spieleinsatzes abzüglich der Steuer selbst (§§ 37, 38 RennwLottG) und erfasst alle Veranstalter virtueller Automatenspiele, die im Inland tätig sind – unabhängig von deren Sitz. Die Klägerin hatte für Juli 2021 eine Steueranmeldung eingereicht, diese aber sofort angefochten. Das Hessische FG wies die Klage ab; der BFH bestätigt dieses Ergebnis.


Die verfassungsrechtlichen Rügen und ihre Zurückweisung

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Klägerin bezweifelte, dass der Bund überhaupt die Kompetenz zur Regelung der Virtuellen Automatensteuer hatte – die Länder hätten die Steuer im Glücksspielstaatsvertrag 2021 selbst regeln können. Der BFH verneint dies. Die Virtuelle Automatensteuer ist eine Verkehrsteuer nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG; das Aufkommen steht den Ländern zu. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG ist gegeben, weil ohne bundesgesetzliche Regelung eine Rechtszersplitterung drohte: Bundesweit tätige Anbieter müssten bis zu 16 verschiedene Landessteuerregime beachten, Anmeldungen in allen Bundesländern abgeben und komplexe Zuordnungsregelungen für Anbieter und Spieler in unterschiedlichen Ländern handhaben. Zudem wird die Glücksspielerlaubnis bundeseinheitlich durch eine zentrale Behörde erteilt – ein einheitliches Steuerrecht ist die folgerichtige Ergänzung.

Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung

Die Klägerin sah einen Widerspruch zwischen der Lenkungssteuer und dem Regulierungsziel des Glücksspielstaatsvertrags 2021 – die Steuer treibe Spieler in den Schwarzmarkt, statt sie zu kanalisieren. Der BFH weist auch das zurück. Die §§ 36 ff. RennwLottG flankieren das ordnungsrechtliche System des Glücksspielstaatsvertrags 2021, sie konterkarieren es nicht. Dass ein Teil der Spieler trotzdem illegale Anbieter aufsucht, ist kein normativer Widerspruch, sondern eine Frage des Vollzugs – illegale Anbieter sind nicht geduldet, sondern sehen sich Untersagungen, Internet- und Zahlungssperren ausgesetzt. Der Gesetzgeber durfte zudem auf die Erfahrungen mit der Sportwettenbesteuerung ab 2012 vertrauen, die eine Kanalisierungswirkung entfaltet hatte.

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Die Steuerbelastung stellt zwar einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar – auch für EU-ausländische Kapitalgesellschaften, die sich auf Art. 12 GG berufen können. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt: Die Bekämpfung der Spielsucht ist ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel. Die Einsatzbesteuerung ist geeignet, weil sie dämpfend auf Gewinnquoten und Anreize wirkt. Sie ist erforderlich, weil eine Bruttospielertragsbesteuerung keinen Preis- oder Quoteneffekt hätte und Umgehungsanreize schaffen würde. Und sie ist verhältnismäßig im engeren Sinn: Die Umsätze aus virtuellem Automatenspiel sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG), was die Belastung abfedert. Von einer erdrosselnden Wirkung konnte das FG keine Feststellungen treffen.

Strukturelles Vollzugsdefizit

Die Klägerin argumentierte, da 80 % des Marktes im unregulierten Schwarzmarkt stattfänden, liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Der BFH lehnt auch das ab. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nur vor, wenn es normativ angelegt ist – also wenn das Gesetz selbst Umgehungen ermöglicht oder gegenläufig wirkende Erhebungsregelungen enthält. Das ist hier nicht der Fall: Das RennwLottG enthält umfassende Aufzeichnungs- und Anmeldepflichten, eine Pflicht zur Benennung eines inländischen Steuerbeauftragten für Drittlands-Anbieter, EU-Amtshilfe für EU-ausländische Anbieter und – nach § 40 AO – eine Steuerpflicht selbst für nicht konzessionierte Veranstalter. Tatsächliche Vollzugsprobleme sind kein Verfassungsproblem.

Bemessungsgrundlage und Gleichheitssatz

Den Angriff auf den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage im Vergleich zum Bruttorohertrag beim terrestrischen Automatenspiel weist der BFH mit Verweis auf seine früheren Urteile vom 17. Mai 2021 (IX R 21/18) und 7. September 2021 (IX R 5/19) zurück. Die Unterschiede zwischen Online- und terrestrischem Spiel rechtfertigen eine unterschiedliche Besteuerungssystematik.


Die unionsrechtlichen Rügen und ihre Zurückweisung

Keine Notifizierungspflicht nach Richtlinie 2015/1535/EU

Die Klägerin sah in der Steuer eine notifizierungspflichtige „technische Vorschrift“, weil sie Anbieter faktisch zur Änderung ihrer Ausschüttungsquoten zwinge. Der BFH verneint eine Notifizierungspflicht klar: Steuerliche Regelungen sind keine „technischen Spezifikationen“, keine „sonstigen Vorschriften“ und keine „Vorschriften betreffend Dienste“ im Sinne der Richtlinie. Sie verbieten auch keine Dienstleistung. Auswirkungen auf Ausschüttungsquoten sind lediglich ein Nebeneffekt. Dass auch die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung nie notifiziert wurde und die EU-Kommission dies nicht beanstandete, spricht ebenfalls gegen eine Notifizierungspflicht. Eine EuGH-Vorlage war wegen des acte-clair-Grundsatzes nicht erforderlich.

Kein Verstoß gegen Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL

Da die Umsätze aus virtuellem Automatenspiel nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei sind, trifft die Klägerin insoweit keine Mehrwertsteuerlast – das mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsgebot ist schon tatbestandlich nicht berührt.

Kein Verstoß gegen das Kohärenzgebot

Die Legalisierung virtueller Automatenspiele verbunden mit strikten Spielerschutzregelungen (Einsatzbegrenzung, Ausschluss Minderjähriger, Selbstsperrsystem) und steuerlicher Belastung ist kohärent: Regulierung und Besteuerung verfolgen gemeinsam das Ziel, das Glücksspiel in einen kontrollierten Rahmen zu überführen.

Keine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)

Die Steuer trifft in- und ausländische Anbieter gleichermaßen. Eine Maßnahme, die lediglich zusätzliche Kosten verursacht und grenzüberschreitende wie inländische Dienstleistungen gleich behandelt, beschränkt den freien Dienstleistungsverkehr nicht.


Fazit für die Praxis

Das Urteil schließt die Debatte über die Rechtmäßigkeit der Virtuellen Automatensteuer auf absehbare Zeit ab. Für Anbieter virtueller Automatenspiele bleibt die Steuer in vollem Umfang anwendbar; Rechtsmittel mit verfassungs- oder europarechtlicher Begründung haben nach dieser Entscheidung keine ernsthafte Aussicht auf Erfolg. Steuerberater, die Glücksspielunternehmen betreuen, sollten ihre Mandanten entsprechend beraten und offene Einspruchsverfahren mit vergleichbarer Begründung auf ihre Erfolgsaussichten hin überprüfen.


Quelle: BFH, Urteil IX R 27/24 vom 04.11.2025 (ECLI:DE:BFH:2025:U.041125.IXR27.24.0). Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0955456 verfügbar.

BFH bestätigt: Umwandlungssteuerliche Besitzzeit­anrechnung gilt nicht für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg

Gewerbesteuer · Umwandlungssteuerrecht · BFH-Urteil I R 9/23 vom 17.12.2025


Der BFH hat mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (I R 9/23) seine seit Juli 2023 gefestigte Rechtsprechung zum Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 und § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG erneut bestätigt: Die umwandlungssteuerrechtliche Besitzzeitanrechnung greift beim gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg nicht. Für Umstrukturierungen mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hat das erhebliche praktische Konsequenzen.


Die Rechtsfrage im Kern

§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ordnet an, dass bei Einbringungsvorgängen der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum einbringenden Betriebsvermögen dem aufnehmenden Betriebsvermögen angerechnet wird – aber nur, soweit die Dauer der Zugehörigkeit für die Besteuerung relevant ist.

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG kürzt den Gewerbeertrag um Gewinnanteile aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Entscheidend ist also nicht, wie lange die Beteiligung gehalten wurde, sondern ob sie zu einem bestimmten Stichtag – dem Beginn des Erhebungszeitraums – in der erforderlichen Höhe bestand.

Die Streitfrage: Kann § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 so ausgelegt werden, dass nach einer Einbringung die Vorbesitzzeit des Einbringenden auf den Erwerber angerechnet wird, um das Schachtelprivileg auch dann zu gewähren, wenn die Beteiligung erst während des laufenden Erhebungszeitraums erworben wurde?


Die Entscheidung des BFH

Der BFH verneint dies klar und bestätigt seine Urteile vom 11. Juli 2023 (I R 21/20, I R 36/20, I R 40/20, I R 45/20):

§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ist tatbestandlich nicht einschlägig. Die Norm setzt voraus, dass die Dauer der Zugehörigkeit – also ein Zeitraum – für die Besteuerung rechtsfolgenauslösend ist. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg knüpft jedoch nicht an einen Zeitraum, sondern an einen Zeitpunkt an: den Beginn des Erhebungszeitraums. Wer zu diesem Stichtag nicht mit mindestens 15 % beteiligt ist, kann das Schachtelprivileg nicht in Anspruch nehmen – unabhängig davon, wie lange eine Vorgesellschaft die Beteiligung gehalten hat.

Keine erweiternde Auslegung. Da § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 als spezifische Ausnahmevorschrift schon seinem Wortlaut nach nicht greift, kommt eine erweiternde Auslegung nicht in Betracht. Den erforderlichen Beteiligungsstichtag als „tatbestandliches Weniger“ gegenüber einem Beteiligungszeitraum zu behandeln und so die Norm doch zur Anwendung zu bringen, lehnt der BFH ab – in Bestätigung der Grundsätze aus dem Urteil vom 16. April 2014 (I R 44/13).


Bedeutung für die Praxis

Die Konsequenzen für Umstrukturierungen sind erheblich: Wer im Rahmen einer Einbringung, Verschmelzung oder Spaltung eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft auf einen anderen Rechtsträger überträgt, kann nicht darauf vertrauen, dass die beim übertragenden Rechtsträger bereits aufgelaufene Haltezeit dem übernehmenden Rechtsträger für Zwecke des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs zugute kommt.

Wird die Beteiligung erst nach dem Beginn des laufenden Erhebungszeitraums übertragen, kann das Schachtelprivileg im Jahr der Übertragung beim übernehmenden Rechtsträger nicht in Anspruch genommen werden – selbst wenn der übertragende Rechtsträger die Beteiligung bereits zu Jahresbeginn in der erforderlichen Höhe gehalten hatte.

Für die Gestaltungsberatung bedeutet das: Der Zeitpunkt von Umstrukturierungen ist gewerbesteuerlich sorgfältig zu planen. Eine Übertragung zum oder kurz nach dem 1. Januar des Erhebungszeitraums kann das Problem vermeiden, da der übernehmende Rechtsträger dann selbst zu Beginn des folgenden Erhebungszeitraums als Beteiligter gilt. Alternativ sollte geprüft werden, ob die Beteiligung bereits vor dem relevanten Stichtag auf den aufnehmenden Rechtsträger übergehen kann.


Fazit

Das Urteil I R 9/23 fügt sich nahtlos in die seit 2023 gefestigte BFH-Linie ein und schließt eine denkbare Lücke in der Anwendung des Umwandlungssteuerrechts zugunsten der Finanzverwaltung. Eine gesetzgeberische Klarstellung oder Erweiterung des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG – die das beschriebene Problem lösen könnte – ist bislang nicht in Sicht. Bis dahin bleibt die sorgfältige Zeitplanung bei Umstrukturierungen das entscheidende Instrument.


Quelle: BFH, Urteil I R 9/23 vom 17.12.2025. Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0954667 verfügbar.

Neue Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Umsatzsteuer · BMF-Schreiben III C 3 – S 7532/00030/005/206 vom 23.02.2026


Das BMF hat mit Schreiben vom 23. Februar 2026 die Vordruckmuster zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) und Organisationseinheiten des Bundes und der Länder neu bekanntgegeben. Das bisherige BMF-Schreiben vom 28. Juli 2022 (BStBl I 2022, S. 1262) wird damit abgelöst. Für Steuerberater, die Kommunen, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Bundesbehörden betreuen, lohnt ein Blick auf die aktualisierten Formulare.


Hintergrund: Warum braucht es eigene Fragebögen für jPöR?

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde § 2b UStG als neue Regelung zur Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts eingeführt – nach einer langen Übergangsfrist gilt er seit dem 1. Januar 2023 verpflichtend für alle jPöR. Kommunen, Anstalten des öffentlichen Rechts, Körperschaften und vergleichbare Einrichtungen müssen seitdem systematisch prüfen und dokumentieren, welche ihrer Tätigkeiten der Umsatzsteuer unterliegen.

Die umsatzsteuerliche Erfassung dieser Einrichtungen ist deutlich komplexer als bei privaten Unternehmern: Hoheitliche und unternehmerische Tätigkeiten müssen abgegrenzt werden, Organisationseinheiten des Bundes und der Länder unterliegen nach § 18 Abs. 4f UStG besonderen Regelungen, und die Vielzahl möglicher Tätigkeitsfelder – von der Wasserversorgung über Kultureinrichtungen bis zur Vermögensverwaltung – erfordert eine strukturierte Erfassung.


Die neuen Vordruckmuster im Überblick

Das BMF gibt vier Muster neu bekannt:

FsEjPöR ist der Kernfragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Er dient der erstmaligen steuerlichen Anmeldung und Einordnung der jPöR beim zuständigen Finanzamt.

FsEOE ist der entsprechende Fragebogen für Organisationseinheiten des Bundes und der Länder nach § 18 Abs. 4f UStG, die umsatzsteuerlich eigenständig erfasst werden.

FsEjPöR Ausfüllhilfe und FsEOE Ausfüllhilfe begleiten die jeweiligen Fragebögen mit Erläuterungen – angesichts der Komplexität der Materie ein praktisch wichtiges Hilfsmittel.


Verwendung: Optional, aber mit Augenmaß

Das BMF stellt klar, dass die Verwendung der bundeseinheitlichen Fragebögen optional ist. Sofern die für die umsatzsteuerliche Erfassung erforderlichen Informationen aus anderen Unterlagen hervorgehen – etwa aus landesspezifischen Fragebögen, die in einigen Bundesländern weiterhin im Einsatz sind – wird auf die Verwendung der BMF-Muster nicht bestanden.

In der Praxis empfiehlt sich dennoch die Orientierung an den bundeseinheitlichen Mustern, insbesondere wenn keine landesspezifischen Alternativen vorliegen oder wenn eine einheitliche Dokumentation über mehrere Bundesländer hinweg angestrebt wird. Die Ausfüllhilfen erleichtern dabei die Einordnung komplexer Sachverhalte erheblich.


Handlungsempfehlungen

Steuerberater, die jPöR betreuen, sollten die aktualisierten Muster von der BMF-Homepage abrufen und mit den bisher verwendeten Fassungen abgleichen. Bei anstehenden Neuerfassungen – etwa nach Neugründung einer kommunalen Eigengesellschaft, Umwandlung eines Eigenbetriebs oder erstmaliger unternehmerischer Tätigkeit einer bislang rein hoheitlich tätigen Körperschaft – sind die neuen Fragebögen zu verwenden. Bestehende Erfassungen müssen nicht zwingend auf die neuen Muster umgestellt werden, solange die Finanzbehörde über alle relevanten Informationen verfügt.


Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7532/00030/005/206 vom 23.02.2026; tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28.07.2022, BStBl I 2022, S. 1262. Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I. Die Vordruckmuster sind auf der Homepage des BMF abrufbar.

BFH: Luxuswohnmobil für 323.000 Euro ist kein steuerpflichtiges Spekulationsobjekt

Einkommensteuer · Private Veräußerungsgeschäfte · BFH-Urteil IX R 4/25 vom 27.01.2026


Ein Wohnmobil bleibt auch im Hochpreissegment ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – und ist damit vom Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts ausgenommen. Das hat der BFH mit Urteil vom 27. Januar 2026 (IX R 4/25) entschieden und dabei seine bisherige Rechtsprechung in zwei wesentlichen Punkten weiterentwickelt: Weder der Preis eines Wirtschaftsguts noch seine teilweise Vermietung schließen die Einordnung als Gebrauchsgegenstand aus.


Der Sachverhalt

Eheleute erwarben ein Wohnmobil für rund 323.000 Euro. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, an der die Ehefrau beteiligt war; in der übrigen Zeit nutzten sie es privat. Die Mieteinnahmen wurden vom Finanzamt als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst, die daraus resultierenden Abschreibungsverluste waren zunächst nicht abziehbar, sondern nur mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechenbar.

Bereits weniger als ein Jahr nach dem Kauf veräußerten die Eheleute das Wohnmobil mit wirtschaftlichem Verlust. Das Finanzamt ermittelte dennoch einen steuerpflichtigen Gewinn nach § 23 EStG – weil die zuvor geltend gemachten Abschreibungen bei der Veräußerungsgewinnermittlung wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht; der BFH bestätigte dieses Ergebnis.


Die Entscheidung: Zwei wichtige Weiterentwicklungen

1. Kein Preislimit für Gebrauchsgegenstände

Bislang war in der Praxis ungeklärt, ob hochpreisige Wirtschaftsgüter – sogenannte Luxusgüter – überhaupt als „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ eingestuft werden können. Der BFH bejaht dies nun ausdrücklich. Maßgeblich ist nicht der Kaufpreis, sondern die objektive Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts: Ist es vorrangig zur Nutzung angeschafft, unterliegt es dem typischen Wertverzehr und weist kein Wertsteigerungspotenzial auf, fällt es unter die Ausnahmeregelung – unabhängig davon, ob es nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als Luxusgut gilt.

Ein Wohnmobil – auch ein hochwertiges – ist konstruktiv und funktional zur Nutzung bestimmt, nicht zur Wertanlage. Es unterliegt dem üblichen Wertverzehr. Der Preis von 323.000 Euro ändert daran nichts.

2. Teilweise Vermietung ist unschädlich

Das Finanzamt argumentierte, das Wohnmobil könne schon deshalb kein Gebrauchsgegenstand sein, weil es auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt wurde. Der BFH verwirft dieses Argument. Weder der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG noch die Gesetzgebungsgeschichte geben Anhaltspunkte dafür, dass eine ausschließliche Selbstnutzung Voraussetzung für die Einordnung als Gebrauchsgegenstand ist. Die gelegentliche Vermietung ändert den objektiven Charakter des Wirtschaftsguts nicht.


Einordnung in die Rechtsprechungslinie

Der BFH knüpft an sein Grundsatzurteil vom 29. Oktober 2019 (IX R 10/18) an, mit dem er den Begriff des „Gegenstands des täglichen Gebrauchs“ bereits dahin gehend konkretisiert hatte, dass eine tatsächlich tägliche Nutzung nicht erforderlich ist. Das aktuelle Urteil ergänzt diese Linie um zwei neue Aussagen: Preis und Nutzungsart (rein privat vs. gemischt) sind für die Einordnung irrelevant. Allein die objektive Zweckbestimmung zur Nutzung und der fehlende Spekulationscharakter des Wirtschaftsguts sind entscheidend.


Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für alle Wirtschaftsgüter im gehobenen Preissegment, die typischerweise der Nutzung dienen: Hochwertige Wohnmobile, Boote, Oldtimer mit Alltagsnutzung oder vergleichbare Gegenstände können nun ebenfalls unter die Ausnahmeregelung fallen, sofern sie objektiv zur Nutzung und nicht zur Kapitalanlage angeschafft werden.

Besondere Beachtung verdient der Aspekt der Abschreibungsverrechnung: Wie der Streitfall zeigt, kann trotz eines wirtschaftlichen Verlusts beim Verkauf ein steuerlicher Gewinn nach § 23 EStG entstehen, wenn zuvor Abschreibungen geltend gemacht wurden – die beim Veräußerungsgewinn wieder hinzuzurechnen sind. Fällt das Wirtschaftsgut jedoch unter die Ausnahme für Gebrauchsgegenstände, greift § 23 EStG von vornherein nicht, und dieses Problem stellt sich nicht.

Für die Beratung empfiehlt sich bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern im Hochpreissegment eine sorgfältige Dokumentation der tatsächlichen privaten Nutzung und der objektiven Nutzungsbestimmung – um im Falle einer Prüfung den Gebrauchscharakter belegen zu können.


Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 11/26 vom 24.02.2026 zum Urteil IX R 4/25 vom 27.01.2026. Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0955697 verfügbar.

BFH: Abschiedsempfang auf Kosten des Arbeitgebers ist kein Arbeitslohn

Lohnsteuer · BFH-Urteil VI R 18/24 vom 19.11.2025


Verabschiedet ein Arbeitgeber seinen scheidenden Mitarbeiter mit einem Empfang und trägt er die Kosten, führt das beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn – vorausgesetzt, die Veranstaltung ist als Fest des Arbeitgebers ausgestaltet. Das hat der BFH mit Urteil vom 19. November 2025 (VI R 18/24) klargestellt und damit eine für die Unternehmenspraxis wichtige Frage zugunsten der Arbeitgeber entschieden.


Der Sachverhalt

Ein Geldinstitut veranstaltete 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand zu verabschieden und zugleich seinen Nachfolger vorzustellen. Rund 300 Gäste waren geladen: Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, Verwaltungsrat, Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Verbänden und Presse sowie acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden. Organisation und Gästeliste lagen vollständig in den Händen der Personalabteilung.

Das Finanzamt behandelte die Veranstaltungskosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn des ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden und nahm die Bank für die Lohnsteuer in Haftung – gestützt auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach Sachleistungen anlässlich einer Verabschiedung Arbeitslohn darstellen, wenn die Kosten je Gast 110 Euro übersteigen.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Maßgeblich ist nach seiner Rechtsprechung nicht die 110-Euro-Grenze der Lohnsteuerrichtlinien, sondern eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls: Handelt es sich um ein Fest des Arbeitgebers, liegt kein Arbeitslohn vor. Handelt es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber finanziert, ist Arbeitslohn anzunehmen.

Für die Abgrenzung zieht der BFH folgende Kriterien heran: Wer tritt als Gastgeber auf? Wer bestimmt die Gästeliste? Wer ist eingeladen? Wo findet die Veranstaltung statt? Welchen Charakter hat das Fest – betrieblich oder privat?

Im Streitfall sprach alles für ein Fest des Arbeitgebers: Die Bank trat selbst als Gastgeberin auf, die Personalabteilung organisierte die Veranstaltung, die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten zusammengestellt, und der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt. Hinzu kam, dass die Verabschiedung mit der Amtseinführung des Nachfolgers verbunden war – ein klar betrieblicher Zweck.

Der BFH ging dabei noch einen Schritt weiter als das Finanzgericht: Selbst die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine acht Familienangehörigen entfallenden Kosten sind kein Arbeitslohn, sofern – wie hier – die Teilnahme von Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.


Einordnung: Fortführung der Rechtsprechung seit 2003

Der BFH überträgt damit die Grundsätze, die er bereits 2003 zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt hatte (BFH vom 28.01.2003 – VI R 48/99), auf den Fall der Ruhestandsverabschiedung. Neu ist die ausdrückliche Aussage, dass eine Verabschiedung ihrem Wesen nach betrieblichen Charakter hat: Sie ist der letzte Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers und damit noch Teil der Berufstätigkeit – kein privates Ereignis, das der Arbeitgeber lediglich mitfinanziert.

Die in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR enthaltene 110-Euro-Grenze ist damit für die Frage, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt, nicht maßgeblich. Sie mag allenfalls als Indiz dienen, ersetzt aber nicht die gebotene Gesamtwürdigung.


Praktische Konsequenzen

Unternehmen können Verabschiedungsveranstaltungen für scheidende Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile finanzieren, wenn sie folgende Punkte beachten: Das Unternehmen tritt selbst als Gastgeber auf. Die Gästeliste wird nach betrieblichen Gesichtspunkten zusammengestellt und liegt in der Hand des Unternehmens. Die Veranstaltung findet in Unternehmensräumen oder einem vom Unternehmen gewählten Rahmen statt. Der betriebliche Anlass steht im Vordergrund – etwa Übergabe von Aufgaben, Vorstellung eines Nachfolgers oder Würdigung der Verdienste.

Für die Praxis empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation dieser Merkmale im Vorfeld der Veranstaltung, um im Falle einer Lohnsteueraußenprüfung den betrieblichen Charakter belegen zu können.


Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 10/26 vom 24.02.2026 zum Urteil VI R 18/24 vom 19.11.2025. Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0955225 verfügbar.

Außenprüfung: BMF korrigiert Normverweis im Hinweisblatt zu Rechten und Mitwirkungspflichten

Verfahrensrecht · BMF-Schreiben IV D 2 – S 0403/00009/001/031 vom 23.02.2026


Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 hat das BMF das bisherige Hinweisblatt zu den wesentlichen Rechten und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BpO 2000) geringfügig geändert. Inhaltliche Neuerungen ergeben sich dabei nicht – es handelt sich ausschließlich um eine Berichtigung eines Normverweises.

Im letzten Satz des Hinweisblatts wird die bisherige Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 3 AO“ durch „§ 87a Absatz 1 Satz 4, 2. Halbsatz AO“ ersetzt. Hintergrund ist offenkundig eine zwischenzeitliche Änderung der Satzstruktur des § 87a Abs. 1 AO, die den bisherigen Verweis ungenau werden ließ.

Das Hinweisblatt selbst – das Steuerpflichtige zu Beginn einer Betriebsprüfung über ihre Rechte und Pflichten informiert – bleibt inhaltlich unverändert. Für die Praxis besteht kein Handlungsbedarf, außer dass aktualisierte Fassungen des Hinweisblatts bei künftigen Betriebsprüfungen verwendet werden sollten.


Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S 0403/00009/001/031 vom 23.02.2026; Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I. Änderung des BMF-Schreibens vom 17.02.2025, BStBl I 2025, S. 569.