Firmenfitness steuerlich behandeln: Neue BayLfSt-Regeln

Firmenfitness als Sachbezug: Das BayLfSt verschärft Bewertung, Nachweise und 50-Euro-Grenze. Das müssen Arbeitgeber jetzt prüfen.

Firmenfitness steuerlich behandeln klingt zunächst einfach: Arbeitgeber schließen einen Vertrag mit einem Anbieter wie EGYM Wellpass oder Gympass, Mitarbeitende registrieren sich und können ein Netzwerk aus Sport- und Gesundheitsangeboten nutzen. Die neue Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern zeigt jedoch: Lohnsteuerlich steckt in solchen Programmen deutlich mehr Risiko, als viele Arbeitgeber bisher angenommen haben.

Was hat das BayLfSt entschieden?

Nach Auffassung des BayLfSt sind Vorteile aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots grundsätzlich Arbeitslohn von dritter Seite. Entscheidend ist nicht, ob Beschäftigte später tatsächlich trainieren, schwimmen oder einen Kurs besuchen. Der geldwerte Vorteil entsteht bereits, wenn der Arbeitnehmer das Angebot tatsächlich annimmt – regelmäßig also mit der Registrierung.

Die Verwaltung knüpft damit an die BFH-Rechtsprechung an. Der BFH hatte bereits entschieden, dass Sachbezüge aus einem Firmenfitness-Programm laufender Arbeitslohn sein können, wenn der Arbeitgeber die Nutzungsmöglichkeit fortlaufend einräumt. Außerdem kann der Vorteil anhand der Arbeitgeberkosten geschätzt werden, wenn kein üblicher Endpreis für Endverbraucher feststellbar ist.

Wie wird der geldwerte Vorteil bei Firmenfitness berechnet?

Grundsätzlich sind Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Bei Firmenfitness-Netzwerken gibt es diesen Verbraucherpreis aber häufig nicht, weil die Mitgliedschaften ausschließlich Unternehmen oder arbeitgeberbezogenen Gruppen angeboten werden.

Kann kein vergleichbarer Marktpreis ermittelt werden, akzeptiert das BayLfSt die Bewertung nach den Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers. Einzubeziehen sind insbesondere:

  • monatliche Nutzer- oder Lizenzentgelte,
  • Einrichtungsgebühren,
  • Verwaltungs- und Bearbeitungskosten,
  • sonstige Nebenkosten,
  • jeweils einschließlich Umsatzsteuer.

Wichtig ist die Verschärfung: Nach der neuen Verwaltungsauffassung können auch solche Nebenkosten in die Bemessungsgrundlage einfließen, die bislang teilweise als bloße betriebsfunktionale Begleitkosten behandelt wurden.

Achtung / häufiger Fehler: Viele Arbeitgeber prüfen nur das monatliche Nutzungsentgelt je registriertem Mitarbeiter. Das reicht nicht. Setup-, Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren können die 50-Euro-Grenze kippen.

Wie werden Einmal- und Pauschalkosten verteilt?

Das BayLfSt unterscheidet drei Kostenarten:

Direkt zurechenbare Kosten werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugeordnet. Das betrifft etwa individuelle laufende Entgelte oder einmalige Kosten, die klar einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden können.

Nicht direkt zurechenbare Kosten für registrierte Arbeitnehmer werden gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer verteilt.

Kosten, die unabhängig von der Zahl der registrierten Arbeitnehmer entstehen, etwa pauschale Einrichtungs- oder Verwaltungsgebühren, sind auf die Arbeitnehmer zu verteilen, denen der Arbeitgeber die Teilnahmeberechtigung eingeräumt hat. Eine vertraglich vereinbarte Höchstzahl ist dabei zu berücksichtigen. Einmalige Kosten sind gleichmäßig auf die Vertragslaufzeit zu verteilen; fehlt eine feste Laufzeit, ist auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung abzustellen.

Beispiel: Wann bleibt Firmenfitness steuerfrei?

Ein Arbeitgeber zahlt monatlich 42 Euro brutto je registriertem Arbeitnehmer. Zusätzlich fällt eine Verwaltungsgebühr von 80 Euro brutto monatlich für 20 registrierte Arbeitnehmer an. Außerdem wurde eine Setup-Gebühr von 1.200 Euro brutto vereinbart; die Vertragslaufzeit beträgt 24 Monate, und 100 Arbeitnehmer dürfen teilnehmen.

Berechnung je registriertem Arbeitnehmer:

  • laufendes Entgelt: 42,00 Euro
  • Verwaltungsgebühr: 80 Euro / 20 registrierte Arbeitnehmer = 4,00 Euro
  • Setup-Gebühr: 1.200 Euro / 24 Monate / 100 teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer = 0,50 Euro
  • geldwerter Vorteil: 46,50 Euro monatlich

In diesem Beispiel bleibt der Firmenfitness-Sachbezug unter der monatlichen 50-Euro-Freigrenze. Erhält derselbe Arbeitnehmer aber zusätzlich einen weiteren Sachbezug von 6 Euro, liegt der Gesamtwert bei 52,50 Euro. Dann ist die Freigrenze überschritten; der Vorteil bleibt nicht mehr außer Ansatz. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG spricht ausdrücklich von Sachbezügen, die nur dann außer Ansatz bleiben, wenn die Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie die 50-Euro-Freigrenze nicht isoliert für Firmenfitness. Alle begünstigten Sachbezüge des jeweiligen Monats müssen zusammen betrachtet werden.

Ist eine Präventionskomponente nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei?

Im Regelfall des vom BayLfSt beschriebenen Firmenfitness-Modells: nein.

§ 3 Nr. 34 EStG begünstigt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung bis zu 600 Euro je Kalenderjahr, wenn sie den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen.

Das Problem bei pauschalen Firmenfitness-Verträgen: Wird lediglich ein Anteil der Monatsgebühr als „Präventionskomponente“ bezeichnet, ohne tatsächliche Kursteilnahme und ohne individuelle Teilnahmebescheinigung, fehlt der Nachweis. Das BayLfSt verlangt auch bei digitalen Angeboten eine Teilnahmebescheinigung. Ohne Zuordnung zu einzelnen Arbeitnehmern scheidet die Steuerbefreiung aus.

Hinzu kommt: Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen fallen nach der BMF-Umsetzungshilfe nicht unter § 3 Nr. 34 EStG.

Was bedeutet das für Anrufungsauskünfte und bestehende Verträge?

Besonders praxisrelevant ist der Hinweis des BayLfSt zu früheren Auskünften. Bereits erteilte abweichende Auskünfte und Anrufungsauskünfte sollen für die Zukunft überprüft und angepasst werden. Arbeitgebern soll dabei Gelegenheit gegeben werden, Dispositionen rückgängig zu machen, die sie im Vertrauen auf eine bisherige Auskunft getroffen haben. Für künftig eingehende Anrufungsauskünfte ist nach der Verfügung die neue Auffassung zu vertreten.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Bestehende Firmenfitness-Verträge sollten nicht nur lohnsteuerlich, sondern auch abrechnungspraktisch überprüft werden. Wird ein Vorteil lohnsteuerpflichtig, ist zudem die sozialversicherungsrechtliche Einordnung mitzudenken, weil Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung umfasst.

Checkliste für Arbeitgeber

  • Prüfen Sie, ob es für das Firmenfitness-Angebot einen vergleichbaren privaten Endverbraucherpreis gibt.
  • Erfassen Sie alle Arbeitgeberkosten einschließlich Umsatzsteuer, Setup-, Verwaltungs- und Nebenkosten.
  • Verteilen Sie einmalige Kosten auf die Vertragslaufzeit oder Mindestlaufzeit.
  • Ordnen Sie die Kosten nach den BayLfSt-Grundsätzen den richtigen Arbeitnehmergruppen zu.
  • Prüfen Sie monatlich die 50-Euro-Freigrenze zusammen mit allen weiteren Sachbezügen.
  • Behandeln Sie eine Präventionskomponente nur dann steuerfrei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und individuelle Nachweise vorliegen.
  • Überprüfen Sie bestehende Anrufungsauskünfte und dokumentieren Sie Ihre Berechnung im Lohnkonto.

FAQ zu Firmenfitness als Sachbezug

Ist Firmenfitness für Arbeitnehmer steuerfrei?

Firmenfitness kann steuerfrei bleiben, wenn der geldwerte Vorteil zusammen mit weiteren Sachbezügen des Monats die 50-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht überschreitet. Wird die Grenze überschritten, ist der Vorteil nicht mehr steuerfrei.

Wann fließt der geldwerte Vorteil zu?

Nach Auffassung des BayLfSt fließt der Vorteil mit der Einräumung der Teilnahmemöglichkeit zu. In der Praxis ist das regelmäßig die Registrierung des Arbeitnehmers. Auf die spätere tatsächliche Nutzung einzelner Angebote kommt es nicht an.

Müssen Setup-Gebühren in die 50-Euro-Grenze eingerechnet werden?

Ja, nach der neuen BayLfSt-Auffassung sind auch Einrichtungs-, Verwaltungs- und sonstige Nebenkosten einschließlich Umsatzsteuer in die Bewertung einzubeziehen.

Kann der Arbeitgeber einen pauschalen Präventionsanteil steuerfrei behandeln?

Nicht ohne belastbaren Nachweis. Für § 3 Nr. 34 EStG müssen die begünstigten Leistungen dem Arbeitnehmer zugeordnet und dokumentiert werden. Bei digitalen Präventionsangeboten verlangt das BayLfSt ebenfalls eine Teilnahmebescheinigung.

Sind Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigt?

Nein. Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen fallen nach der BMF-Umsetzungshilfe nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG.

Gilt die Verfügung nur in Bayern?

Die Verfügung stammt vom Bayerischen Landesamt für Steuern. Sie ist formal eine bayerische Verwaltungsäußerung. Praktisch hat sie aber über Bayern hinaus Bedeutung, weil das BayLfSt ausdrücklich auf Erörterungen der Lohnsteuer-Referatsleiter auf Bund-Länder-Ebene verweist.

Fazit

Firmenfitness bleibt ein attraktives Benefit. Steuerlich ist das Modell aber nur dann sicher, wenn Arbeitgeber die Kosten vollständig erfassen, korrekt verteilen und die Nachweise sauber dokumentieren. Die 50-Euro-Freigrenze kann weiterhin helfen – sie ist aber schnell überschritten, wenn Setup- und Verwaltungskosten einbezogen werden.

Bei Präventionskomponenten genügt ein vertraglich deklarierter Pauschalanteil nicht. Ohne dokumentierte, individuelle Teilnahme scheidet die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG regelmäßig aus.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • BayLfSt, Verfügung vom 04.03.2026, Az. S 2334.1.1-64/13 St36, „Firmenfitness, steuerliche Behandlung von Nutzungsvorteilen“.
  • § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 11, Abs. 4 EStG, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.
  • § 3 Nr. 34 EStG, Steuerfreiheit für Gesundheitsförderung bis 600 Euro je Kalenderjahr.
  • BFH, Urteil vom 07.07.2020, VI R 14/18, BStBl II 2021, S. 232, Lohnzufluss bei Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm.
  • BMF, Schreiben vom 20.04.2021, IV C 5 – S 2342/20/10003 :003, BStBl I 2021, S. 700, Umsetzungshilfe zu § 3 Nr. 34 EStG.
  • BMF, Schreiben vom 15.03.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl I 2022, S. 242, Abgrenzung Geldleistung und Sachbezug.
  • §§ 20, 20b SGB V, Anforderungen an Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung.
  • § 14 Abs. 1 SGB IV, Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.