Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Transfergesellschaft steuerpflichtig – BFH verneint Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen betrieblicher Restrukturierung

Erbringt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger Leistungen im Rahmen einer Transfergesellschaft (beE) gegenüber dem restrukturierenden Arbeitgeber, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor – und keine steuerfreie Sozialfürsorgeleistung. Der BFH entscheidet damit eine lang diskutierte Frage mit erheblicher Bedeutung für die Praxis von Transfergesellschaften.

Amtliche Leitsätze

1.Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) gem. § 111 Abs. 3 SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung aufgrund eines Durchführungsvertrags mit dem Arbeitgeber, erbringt er an diesen eine Leistung – zu deren Entgelt auch die Aufstockungsbeträge gehören.

2.Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.

Hintergrund: Wie funktioniert eine Transfergesellschaft?

Bei betrieblichen Restrukturierungen – insbesondere bei Massenentlassungen – wird häufig eine Transfergesellschaft (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit, beE) zwischengeschaltet. Von Insolvenz oder Stellenabbau bedrohte Arbeitnehmer wechseln in die Transfergesellschaft, die von einem zugelassenen Träger der Arbeitsförderung betrieben wird. Dort erhalten sie Qualifizierungsmaßnahmen, Bewerbungsunterstützung und Transferkurzarbeitergeld – mit dem Ziel, möglichst rasch in neue Beschäftigung vermittelt zu werden.

Arbeitgeber

(restrukturierend)

Träger der Arbeitsförderung

betreibt beE per Durchführungsvertrag

Arbeitnehmer

in der Transfergesellschaft

Die Vergütung des Trägers durch den Arbeitgeber umfasst typischerweise neben einer Verwaltungspauschale auch die sog. Aufstockungsbeträge – Zahlungen, mit denen das Transferkurzarbeitergeld auf ein vereinbartes Niveau angehoben wird.

Die umsatzsteuerliche Streitfrage

Strittig war zweierlei: Erstens, ob der Träger überhaupt eine umsatzsteuerbare Leistung an den Arbeitgeber erbringt – oder ob die Tätigkeit des Trägers lediglich den Arbeitnehmern zugute kommt und deshalb kein steuerbares Leistungsverhältnis zum Arbeitgeber besteht. Zweitens, ob die Leistung – sollte sie steuerbar sein – nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL als eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistung steuerfrei ist.

Die Entscheidung des BFH

Leistungsaustausch bejaht

Der BFH bejaht einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen Träger und Arbeitgeber. Grundlage ist der Durchführungsvertrag: Der Träger verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitgeber, die beE zu betreiben und die Arbeitnehmer zu betreuen. Dafür zahlt der Arbeitgeber eine Vergütung – einschließlich der Aufstockungsbeträge. Diese gehören nach dem BFH zum Entgelt für die Leistung des Trägers, da sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der übernommenen Durchführungsverpflichtung stehen.

Steuerbefreiung verneint

Die Leistung ist nicht als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. Der BFH grenzt damit klar ab: Die Transfergesellschaftsleistung wird zwar im sozialpolitisch erwünschten Kontext der Beschäftigungsförderung erbracht, richtet sich aber primär an den Arbeitgeber als Leistungsempfänger – nicht an eine schutzbedürftige Person im Sinne der Sozialfürsorge. Der Befreiungstatbestand ist eng auszulegen und greift hier nicht.

Bedeutung für die Praxis

Träger von Transfergesellschaften

Die Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber sind umsatzsteuerpflichtig. Das betrifft die gesamte Vergütung – ausdrücklich auch die Aufstockungsbeträge. Träger müssen Umsatzsteuer auf das vollständige Entgelt abführen. Gleichzeitig steht ihnen aber grundsätzlich der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zu, was die Belastung wirtschaftlich kompensieren kann.

Arbeitgeber als Leistungsempfänger

Unternehmen, die Transfergesellschaften einsetzen, erhalten vom Träger steuerpflichtige Leistungen. Soweit der Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber nicht ausgeschlossen ist, kann die ausgewiesene Umsatzsteuer abgezogen werden. Bei gemischt genutzten Unternehmen oder Unternehmen mit steuerfreien Ausgangsumsätzen ist die Abzugsfähigkeit sorgfältig zu prüfen.

Altfälle und Bestandsverträge

Viele Träger haben die Frage bisher offen gelassen oder – in Erwartung einer möglichen Steuerbefreiung – keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Mit dem Urteil ist die Rechtslage für laufende und künftige Verträge klar. Bei Altfällen sollten etwaige Umsatzsteuer-Nachforderungen und die Möglichkeit einer nachträglichen Rechnungskorrektur geprüft werden.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954828 abrufbar. Da der BFH amtliche Leitsätze formuliert hat, ist eine Veröffentlichung im BStBl zu erwarten – mit entsprechender Bindungswirkung für die Finanzverwaltung.

Quelle: BFH, Urteil V R 10/23 vom 20.11.2025 

Formelle Satzungsmäßigkeit: BFH klärt Fehlerbegriff des § 60a Abs. 5 AO und Grenzen des § 57 Abs. 3 AO

Mit Urteil vom 20. November 2025 hat der BFH zwei praxisrelevante Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts entschieden: Was gilt als „materieller Fehler“ im Feststellungsverfahren nach § 60a AO – und können juristische Personen des öffentlichen Rechts im hoheitlichen Bereich als leistungsempfangende Körperschaften i. S. d. § 57 Abs. 3 AO fungieren?

Amtliche Leitsätze

1.Materielle Fehler im Sinne des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen.

2.Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO.

Hintergrund: Das Feststellungsverfahren nach § 60a AO

Seit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts stellt das Finanzamt auf Antrag oder von Amts wegen durch gesonderten Bescheid fest, ob die Satzung einer Körperschaft die formellen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt (§ 60a Abs. 1 AO). Dieser Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerfestsetzung.

Für spätere Änderungen regelt § 60a Abs. 5 AO das Verhältnis zwischen formellen und materiellen Fehlern: Während formelle Satzungsmängel zu einer Aufhebung des Feststellungsbescheids führen, können materielle Fehler nur unter den engeren Voraussetzungen der allgemeinen Korrekturvorschriften beseitigt werden. Die Abgrenzung beider Kategorien war bisher nicht abschließend geklärt.

Leitsatz 1: Was ist ein „materieller Fehler“ i. S. d. § 60a Abs. 5 Satz 1 AO?

Klarstellung durch den BFH

Materielle Fehler i. S. d. § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind solche Fehler im Feststellungsbescheid, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. Der Begriff ist also aus der Perspektive des Feststellungsverfahrens zu verstehen: „Materiell“ bedeutet hier nicht inhaltlich-substanziell, sondern bezieht sich darauf, dass der Fehler den Kern des Feststellungsgegenstands – die formelle Satzungsprüfung – berührt.

Praktisch bedeutet dies: Stellt das Finanzamt im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO fehlerhaft fest, die Satzung genüge den formellen Anforderungen (obwohl sie es nicht tut), handelt es sich um einen materiellen Fehler in diesem Sinne – der Bescheid kann nur nach Maßgabe der allgemeinen Korrekturvorschriften der AO geändert werden, nicht schlicht aufgehoben werden.

Leitsatz 2: Juristische Personen des öffentlichen Rechts und § 57 Abs. 3 AO

§ 57 Abs. 3 AO, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2020, erlaubt es einer Körperschaft, ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dadurch zu verwirklichen, dass sie ihre Mittel oder Tätigkeiten einer anderen Körperschaft zuwendet, die ihrerseits steuerbegünstigt ist. Die Norm sollte die Zusammenarbeit gemeinnütziger Organisationen erleichtern.

Anwendungsbereich begrenzt

Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die steuerbegünstigte Zwecke im hoheitlichen Bereich verwirklichen, sind keine tauglichen leistungsempfangenden Körperschaften i. S. d. § 57 Abs. 3 AO. Sie fallen schlicht nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift. Eine gemeinnützige Körperschaft kann ihre Zweckverwirklichung daher nicht darauf stützen, dass sie Leistungen an eine solche juristische Person des öffentlichen Rechts erbringt.

Bedeutung für die Praxis

Für gemeinnützige Körperschaften und deren Berater

Die Entscheidung zu Leitsatz 2 begrenzt eine in der Praxis teils genutzte Gestaltung: Kooperationsmodelle, bei denen eine gemeinnützige Körperschaft ihre Leistungen an eine Gemeinde oder eine andere jPdöR im Hoheitsbereich erbringt und dies als mittelbare Zweckverwirklichung nach § 57 Abs. 3 AO qualifiziert, sind nach diesem Urteil nicht tragfähig. Bestehende Strukturen sollten auf ihre Konformität hin überprüft werden.

Zum Feststellungsverfahren nach § 60a AO

Die Klarstellung zu Leitsatz 1 ist für die Verfahrensführung relevant: Kommt es zu einer nachträglichen Korrektur des Feststellungsbescheids, hängt die Zulässigkeit und das Verfahren davon ab, ob ein formeller oder ein materieller Fehler vorliegt. Berater sollten im Einspruchs- und Klageverfahren genau differenzieren, auf welche Kategorie sie sich beziehen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0955117 abrufbar. Da es sich um amtlich veröffentlichte Leitsätze handelt, ist eine Veröffentlichung im BStBl zu erwarten.

Quelle: BFH, Urteil V R 23/23 vom 20.11.2025 

Kein Vorsteuerabzug ohne echten Forderungseinzug – FG Düsseldorf zum Begriff des Factoring

Eine Factoringleistung im umsatzsteuerlichen Sinne setzt voraus, dass der Zessionar den Zedenten tatsächlich vom Forderungseinzug entlastet. Übernimmt eine Schwestergesellschaft zwar das Ausfallrisiko, überträgt den Einzug aber sogleich per Servicevertrag zurück, liegt nach Auffassung des FG Düsseldorf kein Factoring vor – mit der Folge: Vorsteuerabzug gekürzt, Revision zugelassen (BFH V R 47/25).

Der Sachverhalt

Die Klägerin betrieb klassisches Factoring: Sie kaufte Forderungen, übernahm das Ausfallrisiko sowie den Einzug und erzielte daraus steuerpflichtige Factoringgebühren. Zur Refinanzierung veräußerte sie einen Teil der Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft (B.V.) – auf Basis zweier Verträge:

Forderungskaufvertrag

B.V. kauft Forderungen, übernimmt Ausfallrisiko, verpflichtet sich zu Mahn- und Rechtsverfolgung

Separater Servicevertrag

B.V. überträgt tatsächlichen Einzug, Mahnwesen und Debitorenbuchhaltung zurück an Klägerin

Die Klägerin behandelte die Leistungen der B.V. als steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend.

Die Kernfrage

Erbringt ein Forderungserwerber eine umsatzsteuerliche Factoringleistung, wenn er das Ausfallrisiko übernimmt, den tatsächlichen Forderungseinzug aber vertraglich auf den Zedenten zurückdelegiert?

Die Entscheidung des FG Düsseldorf

Kein Factoring ohne tatsächliche Einziehungsleistung

Eine Factoringleistung setzt voraus, dass der Zessionar den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlastet. Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos genügt nicht. Da die B.V. den Einzug per Servicevertrag unmittelbar an die Klägerin zurückübertragen hatte, fehlte es an dieser konstitutiven Voraussetzung.

Steuerfreies Forderungsgeschäft gem. § 4 Nr. 8c UStG

Das Gericht qualifizierte die Forderungsabtretungen als steuerfreie Geschäfte mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG. Die Umsätze wären im Inland steuerfrei gewesen – mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus den damit zusammenhängenden Eingangsleistungen anteilig zu kürzen ist.

Keine nicht steuerbare Sicherheitengestellung

Die Klägerin hatte hilfsweise geltend gemacht, die Forderungsabtretungen seien als nicht steuerbare Sicherheitengestellung zu werten. Dem folgte das Gericht nicht.

§ 43 Nr. 1 UStDV nicht anwendbar

Die Vereinfachungsregelung des § 43 Nr. 1 UStDV, die den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis steuerpflichtiger zu steuerfreier Umsätze erlaubt, setzt voraus, dass den abgetretenen Forderungen eigene Umsätze des Zedenten zugrunde liegen. Da die Klägerin die Forderungen ihrerseits von Dritten erworben hatte, fehlte es daran.

Aufteilungsschlüssel sachgerecht

Das Finanzamt hatte die Vorsteuer nach dem Verhältnis der veräußerten Forderungen zum Gesamtbestand gekürzt. Das Gericht bestätigte diesen Schlüssel als sachgerecht. Den von der Klägerin begehrten Margenschlüssel lehnte es ab: Dieser sei auf ein Factoringunternehmen strukturell nicht übertragbar.

Bedeutung für die Praxis

Abgrenzung: echtes Factoring vs. steuerfreies Forderungsgeschäft

Das Urteil schärft die umsatzsteuerliche Trennlinie: Entscheidend ist nicht allein die Risikoübernahme, sondern die tatsächliche operative Entlastung des Zedenten beim Einzug. Modelle, bei denen Ausfallrisiko und Einzugstätigkeit vertraglich voneinander getrennt und auf verschiedene Einheiten aufgeteilt werden, laufen Gefahr, als steuerfreies Forderungsgeschäft eingestuft zu werden – mit entsprechend negativen Konsequenzen für den Vorsteuerabzug.

Gestaltungshinweis bei Refinanzierungsstrukturen

Bei der Ausgestaltung konzerninterne Refinanzierungsstrukturen über Forderungsverkäufe ist besonderes Augenmerk auf die tatsächliche Lastenverteilung beim Forderungseinzug zu legen. Rückdelegationen per Servicevertrag können – wie der vorliegende Fall zeigt – die umsatzsteuerliche Qualifikation der Gesamtstruktur kippen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der BFH hat die Revision unter dem Aktenzeichen V R 47/25 angenommen – ausdrücklich zur Grundsatzfrage und zur Fortbildung des Rechtsbegriffs „Factoring“. Betroffene Steuerpflichtige sollten vergleichbare Bescheide offenhalten.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil 5 K 125/24 U vom 27.06.2025 · BFH-Az.: V R 47/25 · nicht rechtskräftig

Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden vor Gericht gescheitert – was das für Eigentümer und Gemeinden bedeutet

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Grundsteuerbescheid der Stadt Hilden aufgehoben. Der Hebesatz von 1.300 % für Nichtwohngrundstücke bei gleichzeitig 650 % für Wohngrundstücke verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Ein Urteil mit erheblicher Signalwirkung für NRW-Kommunen.

Ausgangslage: Die Grundsteuerreform und differenzierende Hebesätze

Im Zuge der Grundsteuerreform hat das Land Nordrhein-Westfalen den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzusetzen. Das erklärte Ziel: Wohnnebenkosten stabilisieren, indem Wohngrundstücke steuerlich entlastet und die Mindereinnahmen durch höhere Hebesätze für Gewerbegrundstücke kompensiert werden.

Die Stadt Hilden machte von dieser Möglichkeit Gebrauch – und setzte die Hebesätze dabei genau doppelt so hoch für Nichtwohngrundstücke an.

Hebesatz Wohngrundstücke

650 %

Hebesatz Nichtwohngrundstücke

1.300 %

Die Entscheidung: Was das Gericht beanstandet – und was nicht

Grundsatz: zulässig

Das VG Düsseldorf bestätigt ausdrücklich, dass differenzierende Hebesätze dem Grunde nach verfassungsrechtlich zulässig sind. Gemeinden dürfen Wohngrundstücke privilegieren und Nichtwohngrundstücke entsprechend höher belasten – sofern die Umsetzung gleichheitskonform erfolgt. Damit weicht das Gericht bewusst von der Entscheidung des VG Gelsenkirchen (Dezember 2025) ab, das jede fiskalisch motivierte Spreizung für unzulässig hielt.

Konkrete Regelung: rechtswidrig

Die Hebesatzsatzung der Stadt Hilden scheitert an der konkreten Ausgestaltung: Gemischt genutzte Grundstücke, die als „Nichtwohngrundstücke“ eingestuft sind, können bis zu 80 % zu Wohnzwecken genutzt werden – und werden dennoch vollständig mit dem 1.300-%-Hebesatz belastet. Diese Ungleichbehandlung von tatsächlicher Wohnnutzung in einem Ausmaß von 100 % ist durch die im Steuerrecht grundsätzlich zulässige Typisierung und Pauschalierung nicht mehr zu rechtfertigen.

Die Konsequenz: Das Gericht hält beide Hebesätze in der Hildener Satzung für rechtswidrig und unwirksam – weil sie ein untrennbares Gesamtgefüge bilden.

Abgrenzung zum VG Gelsenkirchen

Zwei Gerichte, zwei Ansätze

Das VG Gelsenkirchen (Dezember 2025) verneinte die Zulässigkeit differenzierender Hebesätze bereits auf der Tatbestandsebene – höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen verstoßen demnach generell gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Das VG Düsseldorf folgt diesem Ansatz nicht: Es sieht differenzierende Hebesätze dem Grunde nach als verfassungskonform an, prüft aber die konkrete Ausgestaltung streng am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Divergenz wird das OVG NRW in Münster aufzulösen haben.

Wirkung des Urteils und nächste Schritte

Unmittelbare Rechtswirkung

Das Urteil entfaltet nur inter partes Wirkung – es hebt den konkreten Grundsteuerbescheid der Klägerin auf, nicht die Satzung der Stadt Hilden selbst. Eine allgemeinverbindliche Kassation der Hebesatzsatzung wäre nur im Wege eines Normenkontrollverfahrens vor dem OVG NRW möglich.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Eine Entscheidung des OVG NRW in Münster ist zu erwarten – mit potenzieller Leitbildwirkung für alle NRW-Kommunen, die ähnliche Hebesatzsatzungen erlassen haben.

Praktische Hinweise

Für die Beratungspraxis ergeben sich folgende Handlungsfelder:

Eigentümer von Nichtwohngrundstücken in NRW-Kommunen

Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 und folgende sollten auf differenzierende Hebesätze geprüft werden. Sofern eine vergleichbare Konstellation wie in Hilden vorliegt (deutliche Spreizung, Einbeziehung gemischt genutzter Grundstücke in den höheren Hebesatz), empfiehlt sich die Einlegung von Einsprüchen und ggf. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung – bis zur Klärung durch das OVG NRW.

Kommunen und deren Berater

Gemeinden, die differenzierende Hebesätze beschlossen haben, sollten die Regelungen zur Abgrenzung von Wohn- und Nichtwohngrundstücken auf ihre Verfassungskonformität hin überprüfen – insbesondere im Hinblick auf die Behandlung gemischt genutzter Grundstücke.

Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil 5 K 7062/25 vom 10.03.2026

Aktualisierung der Verwaltungsgrundsätze zu § 55 Abs. 4 InsO – was Sie jetzt wissen müssen

Das BMF hat mit koordiniertem Ländererlass vom 26. Februar 2026 (IV D 1 – S 0550/00425/001/002) seine Schreiben vom 11. Januar 2022 und vom 20. Mai 2015 zu § 55 Abs. 4 InsO angepasst. Hintergrund sind mehrere BFH-Urteile, die die Praxis in wichtigen Punkten konkretisiert haben.

Hintergrund: Warum jetzt eine Änderung?

§ 55 Abs. 4 InsO regelt, welche Steuerverbindlichkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeiten gelten. Die praktische Handhabung war in einigen Konstellationen – insbesondere rund um Zahlungseingänge und die Befugnisse des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters – bisher nicht abschließend geklärt. Der BFH hat hier zuletzt mit mehreren Urteilen für Klarheit gesorgt, die das BMF nun in seine Verwaltungsanweisungen einarbeitet.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1 · Steuererstattungsansprüche außerhalb des § 55 Abs. 4 InsO

Rz. 6 (BMF 2022) bzw. Rz. 5 (BMF 2015) wird klargestellt: Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche werden von § 55 Abs. 4 InsO nicht erfasst. Die Neufassung ergänzt den bisherigen Verweis auf BFH V R 26/19 (BStBl 2022 II S. 495) um den BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2024 (XI R 1/22).

2 · Zahlung durch Drittschuldner vor Kontosperre

Zahlt ein Drittschuldner in Unkenntnis der Sicherungsmaßnahmen und vor einer wirksamen Kontosperre auf das Schuldnerkonto, wirkt dies nach §§ 24 Abs. 1 i. V. m. 82 InsO schuldbefreiend. In diesem Fall vereinnahmt nicht der vorläufige Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner das Entgelt – mit der Folge, dass § 55 Abs. 4 InsO insoweit nicht greift. Anders liegt es, wenn der Eingang auf einem Sonderkonto des Insolvenzverwalters oder einem bereits gesperrten Konto erfolgt (BFH V R 2/20 und V R 17/23).

3 · Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt

Die neue Rz. 11 (BMF 2022) bzw. Rz. 10 (BMF 2015) stellt klar: Auch ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter, der lediglich mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet ist, verfügt über die Befugnis zur Entgeltvereinnahmung i. S. d. § 55 Abs. 4 InsO. Der Schuldner ist im Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, Zahlungen ohne Zustimmung zu empfangen (BFH V R 17/23, Rz. 24). Dasselbe gilt, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist.

4 · Aufrechnungsmöglichkeit bei Steuererstattungsansprüchen

Rz. 49 (BMF 2022) bzw. Rz. 51 (BMF 2015): Nach Verfahrenseröffnung noch bestehende Steuererstattungs- bzw. -vergütungsansprüche aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens sind – vorbehaltlich BFH VII R 6/10 (BStBl 2011 II S. 374) – mit Insolvenzforderungen aufrechenbar.

5 · Redaktionelle Anpassung: „Unternehmensteil“ → „Vermögensbereich“

In beiden BMF-Schreiben wird der Begriff „Unternehmensteil“ durchgehend durch „Vermögensbereich“ ersetzt. Dies ist eine rein sprachliche Klarstellung ohne materiell-rechtliche Bedeutung, dürfte aber in der Praxis für eine konsistentere Terminologie sorgen.


Zeitlicher Anwendungsbereich

Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 (in seiner geänderten Fassung) bleibt weiterhin maßgeblich für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt wurden. Für Verfahren ab dem 1. Januar 2021 gilt das BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 in der nun aktualisierten Fassung.

Handlungsempfehlung

Für die Beratungspraxis sind vor allem die Punkte 2 und 3 relevant: Die Abgrenzung, wann Zahlungseingänge dem Schuldner und wann dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuzurechnen sind, hat unmittelbare Konsequenzen für die umsatzsteuerliche Behandlung als Masseverbindlichkeit. Bei laufenden Mandaten im vorläufigen Insolvenzverfahren empfiehlt es sich, die konkreten Befugnisse des vorläufigen Verwalters sowie den Zeitpunkt von Zahlungseingängen sorgfältig zu dokumentieren.

Quelle: BMF-Schreiben vom 26. Februar 2026, IV D 1 – S 0550/00425/001/002 (koordinierter Ländererlass) · Veröffentlichung im BStBl Teil I angekündigt

BMF aktualisiert Anwendungsschreiben zu § 55 Abs. 4 InsO

Datum26. Februar 2026Az.IV D 1 – S 0550/00425/001/002FundstelleBStBl I (angekündigt)

Auf einen Blick: Das BMF hat am 26. Februar 2026 ein koordiniertes Länder­schreiben veröffentlicht, das die bisherigen Anwendungsschreiben zu § 55 Abs. 4 InsO aus den Jahren 2015 und 2022 an aktuelle BFH-Rechtsprechung anpasst. Kernanliegen sind die Behandlung von Steuer­erstattungs­ansprüchen, die Entgeltvereinnahmung durch schwache vorläufige Insolvenzverwalter sowie terminologische Korrekturen.

Hintergrund und Anlass

§ 55 Abs. 4 InsO regelt, unter welchen Voraussetzungen Steuer­verbindlichkeiten, die im vorläufigen Insolvenzverfahren begründet werden, als Masseverbindlichkeiten gelten. Die Finanzverwaltung hatte dazu mit Schreiben vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476) erstmals umfassend Stellung genommen; das Schreiben vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) löste es für Verfahren ab dem 1. Januar 2021 ab.

Mehrere neuere BFH-Entscheidungen – insbesondere das Urteil vom 29. August 2024 (V R 17/23) sowie der Beschluss vom 11. Dezember 2024 (XI R 1/22) – machten eine Überarbeitung erforderlich. Das neue Schreiben vom 26. Februar 2026 harmonisiert beide Vorläuferregelungen und schließt Interpretationslücken.

Die Änderungen gelten für beide Schreiben parallel: Insolvenzverfahren ab dem 1.1.2021 richten sich nach dem Schreiben vom 11.1.2022 (n. F.), für ältere Verfahren gilt weiterhin das Schreiben vom 20.5.2015 (n. F.).

Die neun Kernänderungen im Überblick

Klarstellung der Übergangsregelung

Der einleitende Absatz des Schreibens vom 11.1.2022 wird präzisiert: Für Verfahren vor dem 1.1.2021 gilt das Schreiben vom 20.5.2015 in der durch das aktuelle Schreiben geänderten Fassung fort.

Steuererstattungs- und Vergütungsansprüche kein Anwendungsfall des § 55 Abs. 4 InsO

Rz. 6 (2022) und Rz. 5 (2015) werden dahingehend ergänzt, dass Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen sind.

Fundstellen: BFH, Urt. v. 23.7.2020, V R 26/19, BStBl 2022 II S. 495; BFH, Beschl. v. 11.12.2024, XI R 1/22, BStBl 2026 II S. XX

Zahlung auf gesperrtes vs. ungesperrtes Konto

Neu eingefügt wird eine Abgrenzung für den Fall, dass ein Drittschuldner in Unkenntnis der Sicherungsmaßnahmen auf das Schuldnerkonto zahlt und diese Zahlung gemäß §§ 24 Abs. 1 i. V. m. 82 InsO schuldbefreiend wirkt: Das Entgelt gilt dann nicht als durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmt. Umgekehrt liegt Vereinnahmung vor, wenn der Eingang auf einem Insolvenzverwalter-Sonderkonto oder einem bereits gesperrten Konto erfolgt.

BFH, Urt. v. 28.5.2020, V R 2/20, BStBl 2026 II S. XX; BFH, Urt. v. 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX

Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt

Rz. 11 (2022) und Rz. 10 (2015) werden neu gefasst: Auch ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter, der lediglich mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet ist, besitzt die Befugnis zur Entgeltvereinnahmung – weil der Schuldner im Eröffnungsverfahren nicht mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters empfangen darf. Gleiches gilt bei Berechtigung zur Kassenführung.

BFH, Urt. v. 29.8.2024, V R 17/23, Rz. 24, BStBl 2026 II S. XX

Einbeziehung des insolvenzfreien Bereichs

In den Rz. 33 (2022) und 32 (2015) wird der Begriff „insolvenzfreier Bereich“ explizit aufgenommen, sodass die Differenzierung bei allen Umsatzsteuersachverhalten – und nun auch im insolvenzfreien Bereich – gilt.

Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen aus dem Eröffnungsverfahren

Rz. 49 (2022) und Rz. 51 (2015) werden neu gefasst: Nach Verfahrenseröffnung noch bestehende Erstattungs- bzw. Vergütungsansprüche aus dem Eröffnungszeitraum sind – vorbehaltlich BFH v. 2.11.2010 (VII R 6/10) – grundsätzlich mit Insolvenzforderungen aufrechenbar.

BFH, Urt. v. 2.11.2010, VII R 6/10, BStBl 2011 II S. 374

Terminologische Anpassung: „Vermögensbereich“ statt „Unternehmensteil“

In mehreren Randziffern beider Schreiben wird „Unternehmensteil“ durch „Vermögensbereich“ ersetzt, um eine rechtssicherere und sachgerechtere Begriffsverwendung sicherzustellen.

„Zahlt der Drittschuldner in Unkenntnis der Sicherungsmaßnahmen schuldbefreiend auf das Konto des Schuldners, vereinnahmt nicht der vorläufige Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner das Entgelt.“

Bedeutung für die Praxis

Für Insolvenzverwalter und Sachwalter

Die Neuregelung zur Kontosperre (Änderung 3) schafft endlich Klarheit in einer der zentralen Streitfragen des vorläufigen Insolvenzverfahrens: Entscheidend ist nicht allein der Zeitpunkt der Zahlung, sondern das Konto, auf das der Drittschuldner zahlt, und ob zum Zeitpunkt des Eingangs bereits eine wirksame Sperre bestand. Insolvenzverwalter sollten ihre Dokumentationsprozesse entsprechend anpassen.

Für Unternehmen im Eröffnungsverfahren

Die Ausweitung des Zustimmungsvorbehalts (Änderungen 4 und 5) bedeutet, dass auch bei schwachem vorläufigen Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten­qualifikation eingreifen kann. Gläubiger sollten daher frühzeitig prüfen, mit welchen Befugnissen der bestellte Verwalter ausgestattet ist.

Für die Umsatzsteuerpraxis

Die explizite Herausnahme von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen (Änderung 2) bestätigt die bisherige Rechtsprechungslinie und gibt Steuerberatern eine verlässliche Grundlage für die Mandatsbearbeitung. Die Aufrechnung nach Änderung 7 bleibt jedoch Vorbehalt des BFH-Urteils VII R 6/10 unterworfen – insbesondere bei Aufrechnungen, die Gläubigerbenachteiligungen darstellen könnten.

Handlungsempfehlungen

  • Laufende Insolvenzmandate: Prüfen, ob Drittschuldnerzahlungen auf gesperrte oder ungesperrte Konten eingegangen sind und Umsatzsteuer-Behandlung entsprechend anpassen.
  • Mandatsdokumentation aktualisieren: Festhalten, ob und ab wann eine Kontosperre wirksam war – dies ist für die Zuordnung der Entgeltvereinnahmung künftig beweisrelevant.
  • Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter: Gerichtsbeschluss auf Art der Befugnisse (Zustimmungsvorbehalt, Kassenführung) prüfen und steuerliche Folgen bewerten.
  • Aufrechnung von Erstattungsansprüchen: Einzelfallprüfung vornehmen, ob die Voraussetzungen des BFH-Urteils vom 2.11.2010 (VII R 6/10) erfüllt sind.
  • Terminologie in internen Unterlagen: Begriff „Unternehmensteil“ durch „Vermögensbereich“ ersetzen, um Konformität mit dem aktuellen Schreiben herzustellen.

Quellennachweis und Fundstellen

BMF-Schreiben vom 26.02.2026 – IV D 1 – S 0550/00425/001/002 (koordinierter Ländererlass), BStBl I (angekündigt)
BMF-Schreiben vom 11.01.2022 – BStBl I S. 116
BMF-Schreiben vom 20.05.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05, BStBl I S. 476; ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18.11.2015 – BStBl I S. 886

Maßgebliche BFH-Rechtsprechung:
BFH, Urt. v. 23.07.2020 – V R 26/19, BStBl 2022 II S. 495 | BFH, Urt. v. 28.05.2020 – V R 2/20, BStBl 2026 II S. XX | BFH, Urt. v. 29.08.2024 – V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX | BFH, Beschl. v. 11.12.2024 – XI R 1/22, BStBl 2026 II S. XX | BFH, Urt. v. 02.11.2010 – VII R 6/10, BStBl 2011 II S. 374

Beweiskraft der Buchführung: BMF aktualisiert den Anwendungserlass zu § 158 AO

Verfahrensrecht · Betriebsprüfung · BMF-Schreiben IV D 2 – S-0333/23/10001:001 vom 11.03.2024


Mit dem Schreiben vom 11. März 2024 hat das BMF den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 158 AO vollständig neu gefasst. Anlass ist die Neufassung des § 158 AO durch das Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022. Für die Betriebsprüfungspraxis und die Beratung bei Buchführungsmängeln ist der aktualisierte AEAO von erheblicher Bedeutung.


Was regelt § 158 AO?

§ 158 AO regelt die Beweiskraft der Buchführung: Eine formell ordnungsmäßige Buchführung begründet die gesetzliche Vermutung, dass ihr Ergebnis auch sachlich richtig ist. Das Finanzamt muss diese Vermutung zunächst widerlegen, bevor es von der Buchführung abweichen und schätzen darf. Die Neufassung durch den Gesetzgeber hat die Tatbestände, unter denen diese Vermutung entfällt, klarer strukturiert und um einen neuen Tatbestand (digitale Schnittstellen) ergänzt.


Die Kernaussagen des aktualisierten AEAO

Formelle Ordnungsmäßigkeit: Gesamtbild entscheidet

Der AEAO stellt klar, dass formelle Ordnungsmäßigkeit nach den §§ 140 bis 148 AO und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen zu beurteilen ist. Maßgeblich ist das Gesamtbild aller Umstände. Einzelne formelle Mängel führen nicht automatisch zur Versagung der Beweiskraft. Eine Buchführung gilt erst dann als formell ordnungswidrig, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder die Gesamtheit aller – für sich genommen unwesentlichen – Mängel diesen Schluss erzwingt (unter Verweis auf BFH-Beschluss vom 02.12.2008, X B 69/08).

Für die Praxis bedeutet das: Kleinere Aufzeichnungsfehler, vereinzelte Kassenfehlbeträge oder punktuelle Formverstöße rechtfertigen für sich allein noch keine Hinzuschätzung. Erst das Zusammenspiel mehrerer Mängel oder das Vorliegen eines wesentlichen Einzelmangels bricht die Vermutungswirkung.

Erster Ausnahmetatbestand: Verprobungsergebnisse und sonstige Erkenntnisse (§ 158 Abs. 2 Nr. 1 AO)

Die Vermutung entfällt, soweit es nach einer Verprobung oder anderen Erkenntnissen unwahrscheinlich ist, dass das ausgewiesene Ergebnis mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Der AEAO lässt dabei offen, welche Verprobungsmethoden zulässig sind – die Finanzämter haben hier einen Beurteilungsspielraum, der in der Betriebsprüfungspraxis regelmäßig durch Zeitreihenvergleiche, Geldverkehrsrechnungen oder Richtsatzvergleiche ausgefüllt wird.

Zweiter Ausnahmetatbestand: Digitale Schnittstellen (§ 158 Abs. 2 Nr. 2 AO) – der neue Kerntatbestand

Die gesetzliche Neufassung des § 158 AO hat einen eigenständigen Ausnahmetatbestand für digitale Schnittstellen eingeführt. Der AEAO konkretisiert diesen nun:

Die Vermutungswirkung entfällt, soweit der Steuerpflichtige aufbewahrungspflichtige digitale Unterlagen nicht nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstellen zur Verfügung stellt. Erfasst sind die Schnittstellen nach § 146a AO i.V.m. § 4 KassenSichV (elektronische Kassensysteme), § 147b AO sowie § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG i.V.m. § 4 Abs. 2a LStDV (Lohnsteuer).

Entscheidend: Die Nichtvorlage im geforderten Datenformat – also nicht nur das Fehlen der Unterlagen, sondern auch eine falsche technische Aufbereitung – genügt, um die Beweiskraft zu erschüttern. Das Zur-Verfügung-Stellen im richtigen Format ist damit ausdrücklich als formelle Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit eingestuft.

Rechtsfolgen bei entfallender Vermutungswirkung

Der AEAO differenziert die Schätzungsfolgen je nach Ausnahmetatbestand:

Bei § 158 Abs. 2 Nr. 1 AO (sachliche Unwahrscheinlichkeit) richtet sich die Schätzung nach § 162 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AO. Maßgeblich ist die sachliche Gewichtung der Mängel: Das Buchführungsergebnis ist nur insoweit nicht zu übernehmen, wie die Beanstandungen reichen. Eine Vollschätzung – also vollständige Verwerfung der Buchführung und Neuberechnung – ist nur zulässig, wenn sich die Buchführung in wesentlichen Teilen als unbrauchbar erweist.

Bei § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO (fehlende digitale Schnittstellen) besteht die Schätzungsbefugnis nur insoweit, wie die aufbewahrungspflichtigen digitalen Unterlagen und Strukturinformationen nicht im geforderten Format vorgelegt wurden. Die Schätzung ist also auf den Bereich beschränkt, der durch die fehlende oder fehlerhafte digitale Vorlage betroffen ist – eine automatische Vollverwerfung der Buchführung ist nicht vorgesehen.


Praktische Konsequenzen

Das Digitalisierungserfordernis gewinnt durch den neuen § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO und den aktualisierten AEAO erheblich an Schärfe. Wer elektronische Kassensysteme betreibt, muss sicherstellen, dass die Daten nicht nur vorhanden, sondern im technisch korrekten Format exportierbar und vorlegbar sind. Fehler in der Schnittstellenanbindung oder im Datenformat können unmittelbar zur Erschütterung der Beweiskraft und zu Hinzuschätzungen führen – ohne dass inhaltliche Buchführungsmängel vorliegen müssen.

Für die Betriebsprüfungsbegleitung bedeutet das: Mandanten sollten rechtzeitig auf die Anforderungen an digitale Schnittstellen hingewiesen und deren technische Umsetzung im Kassensystem oder in der Lohnbuchhaltung überprüft werden. Im Prüfungsfall ist die Verhältnismäßigkeit einer etwaigen Schätzung anhand des AEAO kritisch zu hinterfragen – insbesondere, ob eine Vollschätzung tatsächlich gerechtfertigt ist oder ob nur eine begrenzte Hinzuschätzung in Betracht kommt.


Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-0333/23/10001:001 vom 11.03.2024; Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I. Änderung des AEAO vom 31.01.2014 (BStBl I S. 290), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 05.02.2024 (BStBl I S. 177).

Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz: Bundesregierung modernisiert Zollverwaltung und verschärft Kampf gegen Finanzkriminalität

Steuerverwaltung · Geldwäschebekämpfung · BMF-Mitteilung vom 03.03.2026


Das Bundesministerium der Finanzen hat am 3. März 2026 einen Referentenentwurf für das „Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität“ (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) vorgelegt. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und ist Teil des am 25. Februar 2026 im Kabinett verabschiedeten Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität. Für Steuerberater und ihre Mandanten sind insbesondere die geplanten Erweiterungen der Ermittlungsbefugnisse und das neue Vermögensermittlungsverfahren von Bedeutung.


Die vier Reformsäulen

1. Modernisierung der Zollverwaltung

Der Gesetzentwurf leitet eine umfassende Neugestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation der Zollverwaltung ein. Details zur konkreten Struktur sind dem Referentenentwurf zu entnehmen; das erklärte Ziel ist eine effizientere und schlagkräftigere Behördenorganisation im Einklang mit den Koalitionszielen zur Verwaltungskonsolidierung.

2. Stärkung der Befugnisse bei internationaler Geldwäschebekämpfung

Die Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung internationaler Geldwäsche werden ausgebaut. Der Zoll soll künftig gezielter und systematischer grenzüberschreitende Geldwäschestrukturen aufdecken können – ein Bereich, der angesichts zunehmend komplexer internationaler Finanzströme und der wachsenden Bedeutung digitaler Vermögenswerte an Relevanz gewinnt.

3. „Follow The Money“ als Leitmaxime

Das Gesetz verankert das Prinzip „Follow The Money“ als strategische Grundlage der Finanzkriminalitätsbekämpfung. Statt primär auf die Straftat selbst zu fokussieren, sollen kriminelle Aktivitäten über die Rückverfolgung illegaler Finanzströme systematisch aufgedeckt werden. Dazu soll ein schlagkräftiges Strafverfolgungsnetzwerk auf Bundesebene aufgebaut werden, das Zoll, Innen- und Justizministerium institutionell verzahnt.

4. Administratives Vermögensermittlungsverfahren

Besonders beachtenswert ist die geplante Einführung eines administrativen, verfassungskonformen Vermögensermittlungsverfahrens. Dieses soll es ermöglichen, kriminell erlangte Vermögenswerte systematisch zu identifizieren und zu sichern – auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Verurteilungen. Die ausdrückliche Betonung der Verfassungskonformität deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber sich der erheblichen rechtsstaatlichen Anforderungen an ein solches Instrument bewusst ist und einen entsprechenden Ausgleich zwischen Effektivität und Grundrechtsschutz anstrebt.


Einbettung in den Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität

Das ZFG ist die finanzrechtliche Komponente eines ressortübergreifenden Ansatzes: Der Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität, den das Kabinett am 25. Februar 2026 verabschiedet hat, wird durch das BMF (ZFG), das Bundesinnenministerium und das Bundesjustizministerium gemeinsam umgesetzt. Die Vernetzung der drei Ressorts signalisiert, dass die Bundesregierung Finanzkriminalität nicht mehr als isoliertes steuerrechtliches Problem, sondern als sicherheitspolitische Querschnittsaufgabe behandelt.


Bedeutung für die Praxis

Das Gesetz befindet sich noch im Referentenentwurfsstadium; Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Gleichwohl zeichnen sich einige praxisrelevante Entwicklungen ab:

Erweiterte Ermittlungsbefugnisse bedeuten erhöhtes Entdeckungsrisiko. Mandanten mit komplexen grenzüberschreitenden Finanzstrukturen sollten sensibilisiert werden, dass die geplante Stärkung des Zolls im Bereich Geldwäsche und Finanzkriminalität die Wahrscheinlichkeit behördlicher Ermittlungen erhöht. Eine saubere steuerliche und gesellschaftsrechtliche Dokumentation gewinnt an Bedeutung.

Vermögensermittlungsverfahren als neues Instrument. Die Einführung eines administrativen Vermögensermittlungsverfahrens könnte – je nach Ausgestaltung im finalen Gesetz – erhebliche Konsequenzen für Mandanten haben, bei denen Behörden Anhaltspunkte für unklare Vermögensherkunft sehen. Die genaue Ausgestaltung dieses Verfahrens, insbesondere die Beweislastverteilung und Rechtsschutzmöglichkeiten, verdient besondere Aufmerksamkeit im weiteren Gesetzgebungsverfahren.

Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Es verbleibt ausreichend Zeit, den weiteren Gesetzgebungsprozess zu verfolgen und Mandanten rechtzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorzubereiten.


Quelle: BMF, Mitteilung vom 03.03.2026. Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF abrufbar. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG: Zehn Stiftungen, 614 Millionen Euro Steuererlass im Jahr 2024

Erbschaftsteuer · BT-Drucksache 21/4304 · Mitteilung vom 03.03.2026


Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (Drucksache 21/3978) hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass im Jahr 2024 zehn Stiftungen eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragt haben. In diesen Fällen belief sich die zu erlassende Steuer auf insgesamt 614 Millionen Euro (Drucksache 21/4304).

Zur Einordnung: § 28a ErbStG ermöglicht den Erlass der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, soweit der Erwerber nachweist, dass er die Steuer nicht aus verfügbarem Vermögen begleichen kann – also nicht aus dem erworbenen Betriebsvermögen selbst und auch nicht aus sonstigem, nicht begünstigtem Privatvermögen. Die Regelung ist als Auffangmechanismus konzipiert, der verhindern soll, dass die Steuerbelastung zur Zerschlagung oder Liquidation eines Unternehmens zwingt, obwohl die regulären Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) nicht ausreichen oder nicht in Anspruch genommen wurden.

Die Zahlen sind aussagekräftig: Bei nur zehn Fällen handelt es sich um eine sehr kleine Anzahl von Verfahren – was den außerordentlichen Charakter dieses Instruments unterstreicht. Zugleich zeigt der hohe durchschnittliche Erlassbetrag von rund 61 Millionen Euro je Verfahren, dass es sich typischerweise um Sachverhalte mit erheblichem Vermögensumfang handelt. Der Fokus auf Stiftungen ist steuerrechtlich bemerkenswert, da Stiftungen beim Übergang von Betriebsvermögen eigene Bewertungs- und Verschonungsfragen aufwerfen.

Weitergehende Angaben – etwa zur Branchenverteilung, zu den Gründen für den Liquiditätsengpass oder zur regionalen Verteilung der Fälle – enthält die Antwort der Bundesregierung nach der vorliegenden Zusammenfassung nicht.


Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.03.2026, hib-Nr. 154/2026; BT-Drucksache 21/4304 (Antwort der Bundesregierung auf BT-Drucksache 21/3978).

Altersvorsorgereformgesetz: Was plant die Bundesregierung für die private Altersvorsorge?

Altersvorsorge · Riester-Reform · Erste Lesung im Bundestag am 26.02.2026


Die Bundesregierung hat mit dem Altersvorsorgereformgesetz (Drucksache 21/4088) einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend neu aufstellen soll. Der Bundestag hat den Entwurf am 26. Februar 2026 in erster Lesung beraten und anschließend federführend an den Finanzausschuss überwiesen. Gleichzeitig wurde ein Antrag der Grünen-Fraktion für einen „Bürgerfonds“ (Drucksache 21/3617) mitberaten, der ebenfalls an die Ausschüsse weitergeleitet wurde. Das parlamentarische Verfahren ist damit eröffnet – ein abschließendes Gesetz steht noch aus.


Hintergrund: Warum Reform?

Das bestehende Riester-System gilt seit Jahren als reformbedürftig: komplexe Förderregeln, hohe Verwaltungskosten, geringe Renditen durch starre Beitragsgarantien und sinkende Verbreitung in der Bevölkerung. Die Bundesregierung reagiert mit einem Neuansatz, der mehr Flexibilität, niedrigere Kosten und höhere Renditechancen ermöglichen soll.


Die wesentlichen Eckpunkte des Regierungsentwurfs

Neue Produktkategorie: Altersvorsorgedepot ohne Garantie

Kernstück des Entwurfs ist die Zulassung eines zertifizierten Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantie. Bisher setzten Riester-Produkte eine vollständige Beitragsgarantie zu Beginn der Auszahlungsphase voraus – ein Merkmal, das renditestarke Aktieninvestments faktisch verhinderte oder stark verteuerte. Künftig soll es möglich sein, im Rahmen eines geförderten Depots in Fonds und andere für Kleinanleger geeignete Anlageklassen zu investieren, ohne dass eine Kapitalgarantie vorgesehen sein muss.

Daneben bleiben sicherheitsorientierte Garantieprodukte mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase weiterhin förderfähig. Anleger können also zwischen einem renditeorientierten Depotmodell und einem klassischen Garantieprodukt wählen.

Neu gefasste Zertifizierungskriterien

Die bisherigen Anforderungen an die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen werden neu definiert. Ziel ist ein einfacheres, transparenteres und kostengünstigeres Produktangebot, das eine breitere Bevölkerungsschicht zur privaten Altersvorsorge motivieren soll.


Der Grünen-Antrag: Bürgerfonds als Alternative

Parallel zum Regierungsentwurf hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag eingebracht, der auf einen staatlich organisierten Bürgerfonds setzt – ein einfaches, kostengünstiges und renditestärkes Vorsorgeinstrument nach dem Vorbild skandinavischer oder angelsächsischer Staatsfonds. Dieser Ansatz unterscheidet sich vom Regierungsentwurf grundlegend: Statt auf private Produktanbieter zu setzen, würde der Bürgerfonds zentral verwaltet und böte standardisierte Anlageoptionen mit niedrigen Verwaltungskosten. Der Antrag liegt nun ebenfalls beim Finanzausschuss.


Stand des Verfahrens und Ausblick

Mit der Überweisung an den Finanzausschuss beginnt die eigentliche inhaltliche Beratungsphase. Wann das Gesetz verabschiedet werden könnte, ist derzeit offen. Angesichts der Bedeutung des Themas und der parlamentarischen Diskussion über konkurrierende Modelle (Depotlösung vs. Bürgerfonds) ist mit intensiven Beratungen und möglichen Änderungen am Regierungsentwurf zu rechnen.

Für Steuerberater, die Mandanten bei der Altersvorsorgeplanung begleiten, empfiehlt sich eine aufmerksame Beobachtung des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Insbesondere die steuerliche Behandlung des neuen Altersvorsorgedepots – Förderstruktur, nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase, Einbindung in das bestehende Sonderausgabenabzugssystem – wird für die Beratungspraxis von zentraler Bedeutung sein.


Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.02.2026; Gesetzentwurf BT-Drucksache 21/4088; Antrag BT-Drucksache 21/3617. Federführung: Finanzausschuss. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.