Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Freier Beruf oder Gewerbe? Kfz-Sachverständiger braucht ingenieurmäßigen Nachweis

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Ein Kfz-Meister, der als Kfz-Sachverständiger tätig ist, erzielt nicht automatisch freiberufliche Einkünfte. Entscheidend ist der Nachweis einer ingenieurähnlichen Tätigkeit – und hierfür reicht die bloße Gleichstellung des Meistertitels mit einem Bachelorabschluss nicht aus.

Hintergrund des Falls

Der betroffene Kfz-Meister argumentierte, dass sein Meisterabschluss nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) und dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) einem Bachelorabschluss gleichgestellt sei. Damit sei seine Vorbildung mit einem abgeschlossenen Ingenieurstudium vergleichbar – und seine Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger sei somit als freiberufliche, nicht gewerbliche Tätigkeit einzustufen.

Der BFH stellte jedoch klar:

  • Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein ingenieurähnlicher Beruf ausgeübt wird.
  • Voraussetzung ist die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der beruflichen Tätigkeit mit der eines Ingenieurs.
  • Die Ausbildung muss nicht zwingend ein Hochschulstudium sein. Auch Selbststudium oder berufspraktische Erfahrungen können ausreichen – wenn sie zu Kenntnissen in Breite und Tiefe führen, die einem Ingenieurstudium entsprechen.

Kein Automatismus durch Qualifikationsrahmen

Die Einstufung des Kfz-Meisters auf dem Qualifikationsniveau eines Bachelorabschlusses reicht nicht als Nachweis. Diese Zuordnung im EQR/DQR bezieht sich auf die allgemeine Vergleichbarkeit der Niveaustufen – nicht auf die konkrete inhaltliche Breite und Tiefe eines Ingenieurstudiums.

Was bedeutet das für Kfz-Sachverständige?

Wer als Kfz-Sachverständiger freiberuflich eingestuft werden möchte, muss konkret nachweisen, dass:

  • die Ausbildung mit einem Ingenieurstudium vergleichbar ist oder
  • im Rahmen der praktischen Berufsausübung ingenieurmäßige Kenntnisse und Methoden in ähnlicher Breite und Tiefe erworben und angewandt werden.

Dies kann etwa durch folgende Nachweise geschehen:

  • Dokumentation der eigenen Gutachten und Prüfberichte,
  • detaillierte Darstellung der angewandten technischen Methoden,
  • berufliche Fortbildungen oder Spezialisierungen,
  • ggf. Gutachten oder Stellungnahmen Dritter zur Vergleichbarkeit der Tätigkeit.

Fazit

Kfz-Meister, die als Sachverständige tätig sind, sollten nicht automatisch von einer freiberuflichen Einstufung ausgehen. Entscheidend ist der substantielle Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse und Tätigkeiten. Andernfalls droht die Einstufung als gewerbliche Einkünfte – mit der Folge von Gewerbesteuerpflicht und ggf. IHK-Beiträgen.


📌 Praxis-Hinweis: Wer eine freiberufliche Anerkennung anstrebt, sollte seine Tätigkeit sorgfältig dokumentieren und im Zweifel fachlich prüfen lassen, ob die Voraussetzungen einer ingenieurähnlichen Tätigkeit erfüllt sind.

E-Bilanz: Neue Taxonomie 6.9 und Nichtbeanstandungsregelung für Kontennachweise

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Datenschema für die elektronische Bilanz (E-Bilanz) aktualisiert. Mit der Version 6.9 der Taxonomie ergeben sich für Unternehmen und Steuerberater wichtige Änderungen – insbesondere im Hinblick auf die künftig verpflichtende Übermittlung von unverdichteten Kontennachweisen.

Ab wann gilt die neue Taxonomie 6.9?

  • Grundsätzlich ist die Taxonomie für Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen – also ab Wirtschaftsjahr 2026 bzw. 2026/2027.
  • Eine freiwillige Nutzung für das Wirtschaftsjahr 2025 (bzw. 2025/2026) ist zulässig.
  • Testübermittlungen sollen ab November 2025, Echtübermittlungen ab Mai 2026 möglich sein.

Hintergrund: Neue Pflicht zur Übermittlung von Kontennachweisen

Das Jahressteuergesetz 2024 sieht vor, dass bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, neben der Bilanz und GuV auch die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden elektronisch übermittelt werden müssen.

Bisher erhielt die Finanzverwaltung nur verdichtete Salden auf Basis der E-Bilanz-Taxonomie. Künftig müssen die Sachkonten mit Kontonummer, Kontenbezeichnung, Kontosaldo und zugehöriger E-Bilanz-Position übertragen werden. Eine Übermittlung der Nebenbücher (z. B. Personenkonten, Einzelbuchungen) ist hingegen nicht erforderlich.

Dies betrifft alle Bilanzarten – also neben Jahresabschlüssen auch Eröffnungs-, Umwandlungs- und Aufgabebilanzen. Bei Personengesellschaften sind auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen einzubeziehen.

Nichtbeanstandungsregelung: Übergang für Kontennachweise

Da die Umsetzung in der Praxis mit erheblichem Aufwand verbunden ist, gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung:

  • Wird die E-Bilanz nach Taxonomie 6.9 zunächst ohne Kontennachweise übermittelt, beanstandet dies die Finanzverwaltung nicht.
  • Allerdings müssen die Kontennachweise auf anderem Weg (z. B. als PDF oder Excel) beim Finanzamt eingereicht werden.
  • In der Taxonomie ist ein Feld vorgesehen, in dem die Gründe für die fehlende elektronische Übermittlung anzugeben sind.

Damit erhalten Unternehmen und Steuerberater mehr Zeit für die notwendige Software-Umstellung und Prozessanpassung.

Weitere Ausweitungen ab 2028

Die Kontennachweise sind nur der Anfang: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, müssen zusätzlich elektronisch übermittelt werden:

  • Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis
  • Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht (sofern vorhanden)
  • Verzeichnis steuerlich abweichend bewerteter Wirtschaftsgüter
  • Verzeichnis der Anlagegüter

Die Finanzverwaltung verspricht sich hiervon mehr Effizienz und weniger Rückfragen. Kritiker – u. a. der Deutsche Steuerberaterverband – sehen jedoch einen erheblichen Bürokratieaufwand und Risiken für die Vertraulichkeit.

Fazit: Was Unternehmen jetzt tun sollten

  • Software und Prozesse anpassen: Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre Buchhaltungs- und Abschlusssysteme die Anforderungen der Taxonomie 6.9 erfüllen.
  • Kontennachweise vorbereiten: Auch wenn die Nichtbeanstandungsregelung gilt, sollten Unternehmen sicherstellen, dass sie die unverdichteten Kontensalden vollständig und prüfbar bereitstellen können.
  • Vergütungsvereinbarungen anpassen: Steuerberater sollten die erhöhten Compliance-Anforderungen in ihrer Honorarstruktur berücksichtigen.
  • Entwicklung im Blick behalten: Insbesondere die Ausweitung ab 2028 erfordert rechtzeitige organisatorische Vorkehrungen.

📌 Praxis-Tipp: Nutzen Sie die Übergangsregelung, um Ihre Systeme rechtzeitig fit für die erweiterten E-Bilanz-Pflichten zu machen. Wer erst im Echtbetrieb anpasst, riskiert Verzögerungen und unnötige Rückfragen durch das Finanzamt.

Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 veröffentlicht

Am 29. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben IV C 5 – S 2533/00123/007/007 das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht. Grundlage ist § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG, der das BMF ermächtigt, ein amtliches Muster zu bestimmen.

Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens

  • Der Ausdruck hat das Format DIN A4.
  • Abweichungen vom amtlichen Muster sind zulässig, wenn alle Angaben in gleicher Reihenfolge enthalten sind und Format sowie Aufbau dem Muster entsprechen.
  • Bei der Ausstellung sind die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 5. September 2024 (BStBl I 2024, S. 1255) einzuhalten.
  • Neu ist, dass bei den vom Arbeitgeber berücksichtigten Lohnsteuerabzugsmerkmalen zwar weiterhin die Beiträge zur Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bescheinigt werden, die Bescheinigung des bislang unter Nummer 28 ausgewiesenen Teilbetrags der Vorsorgepauschale für private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung jedoch entfällt.

Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Lohnbuchhaltungssysteme rechtzeitig auf das neue Muster angepasst werden müssen. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass die Lohnsteuerbescheinigung 2026 dem aktuellen Muster entspricht, da diese Angaben Grundlage für die Erstellung der Einkommensteuererklärung sind.

Wo finde ich das Muster?

Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 steht auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Verfügung.

📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 29.08.2025

Gesetzliche Neuregelungen im September 2025

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.08.2025

Im September 2025 treten verschiedene gesetzliche Änderungen und wichtige Regelungen in Kraft. Von der Datennutzung bei smarten Geräten über den Ausbau erneuerbarer Energien bis hin zu Naturschutzauflagen – ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:


EU-Data-Act gilt ab 12. September 2025: Mehr Kontrolle über Gerätedaten

Ab dem 12. September 2025 tritt der EU-Data-Act in Kraft. Er soll Nutzerinnen und Nutzern von vernetzten Geräten wie Autos, E-Bikes, Smart-TVs oder Kühlschränken mehr Kontrolle über die erhobenen Daten geben.

Hersteller müssen künftig transparent darlegen,

  • welche Daten gesammelt werden,
  • wie diese verwendet werden und
  • wie Nutzerinnen und Nutzer Zugriff auf ihre Daten erhalten können.

Damit wird ein einheitlicher Rechtsrahmen in der EU geschaffen, der die Datenhoheit der Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt.


Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien werden beschleunigt

Zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien werden die immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren für Anlagen wie Wind- und Solaranlagen, Geothermie oder Wärmepumpen vereinfacht und digitalisiert.

Ein Kernpunkt ist die Einführung sogenannter Beschleunigungsgebiete für Windenergieanlagen an Land. Dort gelten vereinfachte Verfahren, auch für Energiespeicher am gleichen Standort. Trotz der Beschleunigung bleiben die Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes bestehen.


Heckenschnitt erst wieder ab 1. Oktober erlaubt

Noch bis zum 30. September 2025 gilt das jährliche Verbot für den radikalen Schnitt oder die Entfernung von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen. Hintergrund ist der Schutz brütender Vögel und ihres Nachwuchses.

  • Erlaubt sind in dieser Zeit lediglich schonende Pflege- und Formschnitte.
  • Grundlage ist § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Ab dem 1. Oktober 2025 dürfen umfassendere Schnittmaßnahmen wieder vorgenommen werden.


Bundesweiter Warntag am 11. September 2025

Am 11. September 2025 findet der jährliche bundesweite Warntag statt. Um 11:00 Uhr wird eine Probewarnung über alle verfügbaren Warnsysteme ausgelöst, um 11:45 Uhr folgt die Entwarnung.

Der Aktionstag ist eine Gemeinschaftsinitiative von Bund, Ländern und Kommunen. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der Warnsysteme zu prüfen und die Bevölkerung für Notlagen zu sensibilisieren.


Fazit

Der September 2025 bringt Neuerungen, die sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als auch Unternehmen betreffen:

  • mehr Transparenz bei der Datennutzung,
  • schnellere Verfahren für den Ausbau erneuerbarer Energien,
  • Naturschutz durch Schnittverbote bis Monatsende,
  • sowie den jährlichen Testlauf der Warnsysteme.

BFH: Verlustnutzung nach Anwachsung einer zweigliedrigen KG auf eine GmbH

BFH, Urteil vom 19.03.2025 – XI R 2/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Verluste einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft (KG), die durch Anwachsung auf eine GmbH beendet wird, weiterhin nutzbar bleiben. Damit stärkt das Gericht die steuerliche Planungssicherheit bei Umstrukturierungen.


Der Fall

  • Eine KG bestand aus zwei Gesellschaftern, darunter eine GmbH als Kommanditistin.
  • Mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters wuchs die KG auf die GmbH an – die Gesellschaft wurde damit beendet.
  • Streitpunkt war, ob die bis dahin festgestellten Verluste steuerlich auch in der GmbH nutzbar bleiben.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hat zugunsten der GmbH entschieden:

  1. § 15a EStG – verrechenbare Verluste
    • Der beim Kommanditisten festgestellte verrechenbare Verlust (§ 15a Abs. 4 EStG) geht auf die GmbH über.
    • Er kann mit zukünftigen Gewinnen der GmbH verrechnet werden.
    • Eine Umqualifizierung von „verrechenbar“ in „ausgleichsfähig“ findet nicht statt.
  2. § 10a GewStG – gewerbesteuerliche Verluste
    • Auch der bei der KG festgestellte gewerbesteuerliche Verlustvortrag bleibt erhalten.
    • Die GmbH kann diesen Verlust nach der Anwachsung nutzen.
  3. Unternehmenskontinuität
    • Der gewerbesteuerliche Grundsatz der Unternehmenskontinuität erfordert keine vollständige Fortführung der bisherigen Tätigkeit.
    • Entscheidend ist, dass die Tätigkeit der KG zum Zeitpunkt der Anwachsung nicht völlig eingestellt war.

Bedeutung für die Praxis

  • Gestaltungssicherheit: Bei Anwachsungen einer KG auf eine GmbH bleibt die Verlustnutzung möglich – sowohl einkommensteuerlich (§ 15a EStG) als auch gewerbesteuerlich (§ 10a GewStG).
  • Kein Verlust der Verlustvorträge: Weder durch Gesamtrechtsnachfolge noch durch Rechtsformwechsel werden die Verluste entwertet.
  • Wichtiger Hinweis für Umstrukturierungen: Dieses Urteil erleichtert steuerneutrale Gestaltungen, insbesondere bei Unternehmensnachfolge und -konsolidierung.

Fazit

Der BFH bestätigt: Verlustvorträge sind auch nach der Anwachsung einer zweigliedrigen KG auf eine GmbH nutzbar. Für die steuerliche Praxis bedeutet dies, dass Unternehmensumstrukturierungen in dieser Konstellation ohne Verlust von Steuersubstrat möglich sind – sofern die Tätigkeit der KG nicht vollständig beendet wurde.


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BFH: Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers

BFH, Urteil vom 30.04.2025 – XI R 5/24

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein können. Damit konkretisiert das Gericht die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL).


Hintergrund

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL sind bestimmte Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen von der Umsatzsteuer befreit. In Deutschland wird diese Regelung eng ausgelegt, sodass oft nur staatlich anerkannte Einrichtungen oder Schulen in den Genuss der Steuerbefreiung kommen.

Im Streitfall ging es um einen selbständigen Trainer, der Kurse zur Prävention, Persönlichkeitsentwicklung und sozialen Kompetenzförderung für Kinder und Jugendliche anbot. Fraglich war, ob diese Leistungen steuerfrei sind.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar:

  1. Begriff der „Erziehung“
    • Erziehung umfasst die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen.
    • Dazu können auch Maßnahmen gehören, die auf Prävention und Persönlichkeitsbildung abzielen.
  2. Keine zwingende förmliche Anerkennung
    • Auch ohne staatlich geregeltes Anerkennungsverfahren kann eine Einrichtung als begünstigt gelten, wenn sie inhaltlich auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist.
  3. Gesamtzielsetzung entscheidend
    • Maßgeblich ist, ob die Gesamttätigkeit des Unternehmers objektiv auf Erziehungsziele ausgerichtet ist.

Bedeutung für die Praxis

  • Trainer und Coaches, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, können sich unter Umständen auf die Umsatzsteuerbefreiung berufen.
  • Entscheidend sind die pädagogischen Inhalte und die Zielrichtung der Leistungen – nicht allein eine formale Anerkennung.
  • Für Einrichtungen ohne formale Zulassung bietet das Urteil die Chance, dennoch als „Einrichtung gleicher Zielsetzung“ anerkannt zu werden.

Fazit

Das BFH-Urteil weitet die Möglichkeiten für die Umsatzsteuerbefreiung im Bildungs- und Erziehungsbereich aus. Präventions- und Persönlichkeitstrainer, die schwerpunktmäßig mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, sollten prüfen, ob ihre Leistungen künftig steuerfrei gestellt werden können.


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BFH zur Restschuldbefreiung und Nachhaftung bei Umsatzsteuerschulden im Insolvenzverfahren

BFH, Urteil vom 14.05.2025 – XI R 23/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wichtige Grundsätze zur Restschuldbefreiung (§ 301 InsO) und zur Nachhaftung des Schuldners für Umsatzsteuerschulden nach Einstellung eines Insolvenzverfahrens (§ 211 InsO) bestätigt und konkretisiert.


Hintergrund

  • Im Insolvenzverfahren entstehen häufig Umsatzsteuerschulden als Masseverbindlichkeiten durch Handlungen des Insolvenzverwalters (z. B. Verwertung von Vermögenswerten).
  • Strittig war, ob der Schuldner nach Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens für solche Schulden mit seinem insolvenzfreien Vermögen nachhaftet – insbesondere dann, wenn Restschuldbefreiung erteilt wurde.

Kernaussagen des BFH

  1. Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten
    • Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung (§ 301 Abs. 1 InsO).
  2. Zahlung ohne Rechtsgrund möglich
    • Eine Steuerzahlung ist auch dann „ohne rechtlichen Grund“ geleistet, wenn sie unter Protest erfolgt und der Steuerforderung eine dauerhafte Einrede entgegensteht.
  3. Keine persönliche Haftung während des Verfahrens
    • Beruhen Umsatzsteuerschulden ausschließlich auf Handlungen des Insolvenzverwalters, haftet der Schuldner nicht mit seinem insolvenzfreien Vermögen.
  4. Fortgeltung der Haftungsbeschränkung nach § 211 InsO
    • Wird das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO) und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gilt die Haftungsbeschränkung fort.
    • Damit bleibt der Schuldner auch nach Einstellung des Verfahrens vor einer persönlichen Inanspruchnahme geschützt.

Bedeutung für die Praxis

  • Für Schuldner: Umsatzsteuerschulden, die allein auf Handlungen des Insolvenzverwalters beruhen, bleiben nach Restschuldbefreiung dauerhaft von der persönlichen Haftung ausgenommen.
  • Für Insolvenzverwalter: Die korrekte Behandlung von Umsatzsteuerforderungen als Masseverbindlichkeiten bleibt entscheidend.
  • Für die Finanzverwaltung: Grenzen für die Durchsetzung von Steuerforderungen gegen den Schuldner sind erneut bestätigt worden.

Fazit

Der BFH stärkt die Rechtssicherheit für Insolvenzschuldner: Auch nach Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit und erteilter Restschuldbefreiung besteht keine persönliche Haftung für Umsatzsteuerschulden, die auf Handlungen des Insolvenzverwalters beruhen. Damit bleibt der Zweck der Restschuldbefreiung – ein wirtschaftlicher Neuanfang – gewahrt.


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BFH zur Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds

BFH, Beschluss vom 01.07.2025 – VIII R 18/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Für die Anwendung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) ist kein vollständiges „Fremdverwaltungsgebot“ erforderlich. Zudem gilt die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz bei Privatanlegern abschließend und vorrangig gegenüber den allgemeinen steuerlichen Vorschriften.


Hintergrund

  • Im Streitfall ging es um die Besteuerung von Erträgen eines ausländischen Investmentfonds, an dem ein deutscher Privatanleger beteiligt war.
  • Das Finanzamt hatte versucht, die Kapitalanlagen des Fonds unmittelbar dem Anleger zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
  • Fraglich war auch, ob die Fondsverwaltung völlig unabhängig von den Anlegern erfolgen muss, damit das InvStG 2004 Anwendung findet.

Die Kernaussagen des BFH

  1. Kein Fremdverwaltungsgebot
    • Für die Anwendbarkeit des InvStG 2004 ist es nicht erforderlich, dass der Fondsverwalter vollständig frei von jeder Einflussnahme der Anleger ist.
    • Das Gesetz stellt nicht auf ein absolutes Fremdverwaltungsprinzip ab.
  2. Vorrang der Investmentbesteuerung
    • Die Besteuerung nach dem InvStG 2004 ist bei Privatanlegern abschließend.
    • Eine zusätzliche oder alternative Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften ist ausgeschlossen.
  3. Keine Zurechnung zum Anteilseigner
    • Die Kapitalanlagen des Fonds können nicht direkt dem Anleger zugerechnet werden.
    • Damit bleibt der Fonds steuerlich eigenständig – eine „Durchgriffsbesteuerung“ ist ausgeschlossen.

Bedeutung für die Praxis

  • Rechtssicherheit für Privatanleger: Erträge aus ausländischen Fonds unterliegen der Sonderbesteuerung nach dem InvStG – unabhängig von möglichen Einflussmöglichkeiten auf den Fonds.
  • Keine Doppelbesteuerung: Eine zusätzliche Anwendung allgemeiner Vorschriften ist ausgeschlossen.
  • Gestaltungssicherheit: Anleger müssen nicht befürchten, dass das Finanzamt die Vermögenswerte des Fonds unmittelbar ihnen zurechnet.

Fazit

Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH die Klarheit und Systematik der Investmentbesteuerung. Für Privatanleger bedeutet das: Die Regeln des Investmentsteuergesetzes sind vorrangig und abschließend. Das Finanzamt kann Fondsanlagen nicht zusätzlich nach allgemeinen Vorschriften erfassen.


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BFH: Rückwirkende Anwendung von § 6e EStG verfassungsgemäß

BFH, Urteil vom 15.07.2025 – IX R 13/24

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die rückwirkende Anwendung des § 6e Einkommensteuergesetz (EStG) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18. Dezember 2019 enden, nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.


Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde § 6e EStG eingeführt. Die Vorschrift enthält Sonderregelungen zur steuerlichen Behandlung bestimmter Aufwendungen und Abzüge.

In § 52 Abs. 14a EStG wurde zugleich geregelt, dass die Vorschrift rückwirkend auch für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre gilt, die vor dem 18.12.2019 endeten. Daran knüpfte sich die Frage, ob dies mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar ist.


Die Entscheidung des BFH

  • Der BFH stellte klar: Die Rückwirkung des § 6e EStG ist zulässig.
  • Begründung: Steuerpflichtige mussten bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes mit einer gesetzgeberischen Klarstellung rechnen.
  • Es liegt daher keine echte unzulässige Rückwirkung vor, sondern lediglich eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich erlaubt ist.

Bedeutung für die Praxis

  • Steuerpflichtige können sich nicht auf das Rückwirkungsverbot berufen, um die Anwendung von § 6e EStG auszuschließen.
  • Gestaltungen, die in Wirtschaftsjahren vor dem 18.12.2019 umgesetzt wurden, fallen ebenfalls unter die neue Regelung.
  • Für die steuerliche Beratung bedeutet das: Bei der Anwendung von § 6e EStG ist stets die rückwirkende Geltung zu berücksichtigen.

Fazit

Mit dem Urteil schafft der BFH Rechtssicherheit: Die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG ist verfassungsgemäß. Steuerpflichtige können sich hiergegen nicht erfolgreich mit dem Argument des Rückwirkungsverbots wehren.


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BFH bestätigt Bankenprivileg für Konzernfinanzierungsgesellschaften

BFH, Beschluss vom 21.05.2025 – III R 6/24

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Auch Konzernfinanzierungsgesellschaften können vom sogenannten Bankenprivileg profitieren. Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung und konkretisiert die Voraussetzungen für die Anwendung in der Praxis.


Hintergrund: Das Bankenprivileg

Nach § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV sind bestimmte Zinsaufwendungen von Kreditinstituten von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen. Dieses Bankenprivileg soll verhindern, dass Banken und vergleichbare Institute durch die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 GewStG unangemessen belastet werden.

Strittig war bislang, ob auch Finanzierungsgesellschaften innerhalb von Konzernen, die typischerweise konzerninterne Bankgeschäfte betreiben, begünstigt sein können.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellt klar:

  • Eine Konzernfinanzierungsgesellschaft kann unter das Bankenprivileg fallen, wenn sie Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG betreibt.
  • Maßgeblich ist dabei das zivil- und aufsichtsrechtliche Verständnis des Begriffs „gewerbsmäßig“.
  • Es genügt, dass die Finanzierungsgesellschaft ihre Geschäfte auf Dauer und gegen Entgelt betreibt.
  • Entscheidend ist nicht das steuerliche Merkmal der „Gewinnerzielungsabsicht“ nach § 15 Abs. 2 EStG, sondern die bankaufsichtsrechtliche Sicht.

Damit hat der BFH die Tür für eine weitergehende Anwendung des Bankenprivilegs auch im Konzernkontext geöffnet.


Bedeutung für die Praxis

  • Konzernfinanzierungsgesellschaften können sich künftig leichter auf das Bankenprivileg berufen.
  • Voraussetzung ist, dass die konzerninternen Finanzierungsleistungen die Merkmale eines gewerbsmäßigen Bankbetriebs im Sinne des KWG erfüllen.
  • Damit können betroffene Gesellschaften erhebliche gewerbesteuerliche Entlastungen erzielen, weil Zinsaufwendungen ganz oder teilweise nicht hinzugerechnet werden.
  • Für die steuerliche Gestaltung bedeutet dies: Eine sorgfältige Dokumentation der Entgeltlichkeit und des dauerhaften Geschäftsbetriebs ist entscheidend.

Fazit

Das BFH-Urteil stärkt die Position von Konzernfinanzierungsgesellschaften: Das Bankenprivileg kann ihnen auch dann offenstehen, wenn sie primär konzerninterne Bankgeschäfte betreiben. Entscheidend ist, dass diese Geschäfte aufsichtsrechtlich als gewerbsmäßig einzustufen sind – unabhängig vom steuerrechtlichen Gewinnermittlungsbegriff.


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