Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Wegzug in die Schweiz: BMF passt Anwendung des AStG an EuGH- und BFH-Rechtsprechung an

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 02.06.2025 (GZ: IV B 5 – S 1348/00008/004/159) die Anwendung von § 6 AStG a. F. nach dem EuGH-Urteil „Wächtler“ (C-581/17) und dem BFH-Urteil vom 06.09.2023 (I R 35/20) angepasst. Die neuen Verwaltungsregelungen betreffen insbesondere Wegzüge natürlicher Personen in die Schweiz – mit erheblichen Folgen für Beratung und Steuerpraxis.


🔎 Hintergrund: EuGH und BFH rügen Einschränkungen des Freizügigkeitsabkommens

Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 26.02.2019 (C-581/17, „Wächtler“) entschieden, dass das deutsche Wegzugsbesteuerungsrecht in seiner alten Fassung gegen das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz (FZA) verstößt – konkret gegen die dort verankerte Niederlassungsfreiheit.

Der BFH folgte dieser Linie mit Urteil vom 06.09.2023 (I R 35/20) und betonte die Pflicht zur zinslosen, unbefristeten Stundung unter bestimmten Voraussetzungen.


✍️ Kernaussagen des BMF-Schreibens vom 02.06.2025

🔹 1. Unbefristete, zinslose Stundung bei Wegzügen vor dem 01.01.2022

Ein Antrag auf zinslose und unbefristete Stundung ist möglich, wenn:

  • der Steuerpflichtige EU- oder Schweizer Staatsbürger ist,
  • der Wegzug vor dem 01.01.2022 erfolgt ist,
  • der Wegzug unter das FZA Schweiz fällt (z. B. wegen Erwerbstätigkeit),
  • in der Schweiz eine vergleichbare Steuerpflicht wie nach § 1 Abs. 1 EStG besteht
  • und kein Stundungswiderrufsgrund eingetreten ist.

👉 Die Pflicht zur Sicherheitsleistung bleibt grundsätzlich bestehen.


🔹 2. Pflichten des Steuerpflichtigen

  • Mitteilungspflicht bei Widerrufstatbeständen (z. B. Aufgabe Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit, Anteilsübertragung)
  • Jährliche Bestätigung über den Verbleib der Anteile und aktuelle Anschrift
  • Frist zur Mitteilung: 1 Monat nach Ereignis, jährliche Meldung bis 31.01.

🔹 3. Einschränkung der Rückkehrerregelung

Ein vollständiger Entfall der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 3 AStG a. F. ist ausgeschlossen, wenn:

  • nach dem 16.08.2023 Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr erfolgen
  • deren Wert mehr als 25 % des Anteilswertes beim Wegzug beträgt

👉 Diese Einschränkung gilt auch bei Rückkehr nach Deutschland.


🔹 4. Folgen bei Weiterumzug innerhalb der Schweiz oder aus der EU heraus

Die Regelungen zur Stundung und zum Widerruf gelten sinngemäß auch bei weiteren Wegzügen, sofern das FZA Schweiz weiter Anwendung findet (z. B. bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach vorherigem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat).


🔹 5. Rückwirkende Stundung möglich

Eine rückwirkende zinslose Stundung ist auch dann möglich, wenn die Steuer bereits gezahlt oder verrechnet wurde – sofern keine Zahlungsverjährung eingetreten ist.

👉 Ein sich daraus ergebender Erstattungsanspruch ist ab dem Vorliegen aller Voraussetzungen zu verzinsen.


🛑 Aufhebung früherer Verwaltungsanweisung

Das BMF-Schreiben vom 13.11.2019 (BStBl I S. 1212) wurde aufgehoben. Es gelten nun ausschließlich die neuen Vorgaben.


🧾 Was heißt das für betroffene Mandanten?

  • Steuerpflichtige, die vor dem 01.01.2022 in die Schweiz verzogen sind, sollten prüfen lassen, ob rückwirkend ein Antrag auf zinslose Stundung gestellt werden kann.
  • Bei späteren Anteilsübertragungen, Ausschüttungen oder Weiterumzügen sind Mitteilungspflichten und Widerrufstatbestände zu beachten.
  • Die Rückkehr nach Deutschland ist weiterhin möglich, aber mit Einschränkungen bei bereits erfolgten Ausschüttungen.

🛠 Unsere Empfehlung

  • Prüfen Sie bei allen Wegzügen in die Schweiz die Anwendbarkeit des FZA und die Voraussetzungen der neuen Stundungsregelungen.
  • Lassen Sie etwaige bereits gezahlte Steueransprüche auf mögliche Erstattung hin analysieren.
  • Achten Sie auf die strengen Mitteilungs- und Fristvorgaben bei Rückkehr oder Veränderung der Verhältnisse.

📌 Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 02.06.2025
GZ: IV B 5 – S 1348/00008/004/159

Einfuhrumsatzsteuer: DStV fordert zügige Umsetzung des Verrechnungsmodells

Gute Nachrichten für Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Drittländern importieren: Der neue Koalitionsvertrag von Union und SPD enthält konkrete Pläne zur Modernisierung der Einfuhrumsatzsteuer. Ziel ist die Einführung eines Verrechnungsmodells, das die Liquidität schont und Bürokratie abbaut. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt diesen Schritt ausdrücklich – und fordert: Jetzt muss es schnell gehen!


🔍 Was ist das Verrechnungsmodell?

Bisher müssen Unternehmen bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) beim Zoll zahlen – oft lange, bevor sie den Vorsteuerabzug in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen können. Das bindet Liquidität und sorgt für zusätzlichen bürokratischen Aufwand.

Das geplante Verrechnungsmodell sieht Folgendes vor:

  • Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht mehr beim Zoll bezahlt
  • Stattdessen wird sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung angemeldet und gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen
  • Ergebnis: Das Verfahren ist liquiditätsneutral, einfacher und transparenter

💡 Warum ist das so wichtig?

Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) spüren die Vorfinanzierungspflicht besonders deutlich. Das Verrechnungsmodell bedeutet:

  • Weniger Verwaltungsaufwand
  • Keine Zwischenfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer
  • Mehr Planbarkeit in der Buchhaltung
  • Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich

DStV-Präsident StB Torsten Lüth:
„Das in den meisten EU-Staaten gängige Verrechnungsmodell bei der Einfuhrumsatzsteuer muss jetzt auch in Deutschland kommen.“


🌍 Europa ist schon weiter

Viele EU-Mitgliedstaaten nutzen das Verrechnungsmodell längst – Deutschland hinkt hier hinterher. Das bisherige System gilt als aufwendig und überholt. Ein Umstieg wäre also nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern auch ein Schritt zur europäischen Harmonisierung.


🧾 Was bedeutet das für Sie als Unternehmer?

Sobald das Verrechnungsmodell umgesetzt wird, verbessert sich Ihre Liquidität automatisch:
Keine Vorauszahlung mehr an den Zoll – stattdessen einfache Verrechnung in der Voranmeldung.

Für steuerlich beratene Unternehmen bedeutet das außerdem:

  • Einfachere Prozesse
  • Weniger Abstimmungsbedarf mit dem Zoll
  • Mehr Effizienz in der Buchhaltung

🛠 Unser Tipp

Sprechen Sie uns an, wenn Sie regelmäßig Einfuhren tätigen oder künftig mit Drittländern zusammenarbeiten möchten. Wir prüfen gern mit Ihnen, welche Auswirkungen das Verrechnungsmodell auf Ihre Prozesse hätte – und halten Sie über den Gesetzgebungsstand auf dem Laufenden.


📌 Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.
🗓 Mitteilung vom 02.06.2025

Was muss ein Verein erfüllen, um gemeinnützig zu sein?

Die Gemeinnützigkeit eines Vereins ist ein Status, der erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringt, aber auch mit strengen Auflagen verbunden ist. Wer einen gemeinnützigen Verein gründen oder führen möchte, muss eine Reihe von Aspekten genau berücksichtigen.

Hier sind die wichtigsten Punkte, die zu beachten sind:

1. Satzung und Satzungsmäßigkeit: Das Fundament der Gemeinnützigkeit

Die Satzung ist die „Verfassung“ des Vereins und das zentrale Dokument für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt. Sie muss den strengen Vorgaben der Abgabenordnung (AO), insbesondere §§ 51 ff. AO, genügen:

  • Gemeinnütziger Zweck: Der Zweck des Vereins muss klar benannt und einem der in § 52 AO genannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke entsprechen (z.B. Förderung des Sports, der Kultur, des Umweltschutzes, der Jugendhilfe). Der Zweck muss die Allgemeinheit fördern und darf nicht nur einem kleinen, exklusiven Personenkreis zugutekommen.
  • Ausschließlichkeit: Der Verein darf ausschließlich die in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Nebenzwecke, die nicht gemeinnützig sind, sind unzulässig.
  • Unmittelbarkeit: Der Verein muss seine satzungsgemäßen Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen. Das bedeutet, er muss die Leistungen selbst erbringen und darf nicht bloß andere gemeinnützige Institutionen unterstützen (Ausnahme: Fördervereine).
  • Selbstlosigkeit: Der Verein darf keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnausschüttungen oder unangemessen hohe Vergütungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Mittelverwendung: Es muss in der Satzung klar geregelt sein, dass die Mittel des Vereins ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden dürfen.
  • Vermögensbindung: Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke muss das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder für steuerbegünstigte Zwecke abgeführt werden. Dies ist eine absolute Pflicht.
  • Formale Anforderungen: Die Satzung muss Regelungen zu Vorstand, Mitgliederversammlung, Geschäftsjahr, Auflösung etc. enthalten. Es empfiehlt sich, eine an der Mustersatzung nach § 60 AO orientierte Satzung zu verwenden.

2. Tatsächliche Geschäftsführung: Leben, was man predigt

Es reicht nicht aus, dass die Satzung gemeinnützig ist. Der Verein muss die in der Satzung festgelegten Zwecke auch tatsächlich und nachweislich verfolgen. Das Finanzamt prüft dies regelmäßig.

  • Zeitnahe Mittelverwendung: Grundsätzlich müssen die Einnahmen des Vereins zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. „Zeitnah“ bedeutet in der Regel, dass die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren eingesetzt werden.
    • Wichtige Ausnahme: Für kleine Vereine mit jährlichen Einnahmen (aus allen Sphären) von nicht mehr als 45.000 Euro wurde die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung durch das Jahressteuergesetz 2020 abgeschafft. Diese Vereine können Mittel länger ansparen.
  • Keine unangemessenen Vergütungen: Zahlungen an Mitglieder, Vorstände oder andere Personen dürfen nicht über das hinausgehen, was für eine entsprechende Leistung üblich ist. Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale sind hier wichtige Instrumente, deren Grenzen jedoch genau eingehalten werden müssen.
  • Getrennte Buchführung nach Sphären: Dies ist elementar für die tatsächliche Geschäftsführung und wurde bereits im Kontext des Rechnungswesens ausführlich besprochen:
    • Ideeller Bereich: Vollständig steuerbefreit. (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden)
    • Zweckbetrieb: Steuerbegünstigt, wenn direkt zur Zweckverwirklichung dienend. (z.B. gemeinnützige Sportveranstaltungen mit Eintritt)
    • Vermögensverwaltung: Ertragsteuerpflichtig, aber oft mit ermäßigtem Steuersatz. (z.B. Zinserträge, Mieteinnahmen aus der Vermietung von Vereinsgebäuden an Dritte)
    • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Voll steuerpflichtig bei Überschreiten einer Freigrenze von 45.000 Euro Umsatz. (z.B. kommerzieller Verkauf von Fanartikeln)

3. Steuervorteile und Pflichten

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bringt dem Verein erhebliche Vorteile:

  • Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer: Für Einkünfte aus dem ideellen Bereich, dem Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung.
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Für Einnahmen aus Zweckbetrieben (oft 7% statt 19%). Kleinere Umsätze können zudem unter die Kleinunternehmerregelung fallen.
  • Spendenabzugsfähigkeit: Der Verein darf Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen, die Spendern einen steuerlichen Abzug ermöglichen. Dies ist ein großer Anreiz für Spender.
  • Möglichkeit von Fördermitteln: Viele öffentliche Förderprogramme stehen nur gemeinnützigen Organisationen offen.

Im Gegenzug bestehen folgende Pflichten:

  • Buchführungspflicht: Auch wenn die Einnahmen-Überschuss-Rechnung meist ausreichend ist, müssen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) beachtet werden (Belegpflicht, Nachvollziehbarkeit).
  • Jährliche Steuererklärungen: Unabhängig von der Steuerbefreiung muss der Verein in der Regel eine jährliche Körperschaftsteuererklärung (inkl. Anlage GEM zur Gemeinnützigkeit) und ggf. Umsatzsteuererklärungen einreichen.
  • Mittelverwendungsnachweis: Das Finanzamt muss regelmäßig über die Verwendung der Mittel informiert werden.
  • Aufbewahrungspflichten: Für alle relevanten Unterlagen (Satzung, Beschlüsse, Belege, Buchführungsunterlagen) gelten gesetzliche Aufbewahrungsfristen (6 bis 10 Jahre).

4. Kassenprüfung und Transparenz

  • Eine unabhängige Kassenprüfung durch von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer ist nicht nur eine interne Kontrollinstanz, sondern auch wichtig für die Rechenschaftspflicht des Vorstands.
  • Transparenz gegenüber den Mitgliedern und dem Finanzamt ist unerlässlich. Alle Finanzvorgänge sollten klar nachvollziehbar sein.

Zusammenfassend:

Die Gemeinnützigkeit ist ein Privileg, das dem Verein große Vorteile bietet. Sie erfordert aber auch ein hohes Maß an Sorgfalt und Disziplin in der Verwaltung und Buchführung. Die Einhaltung der Satzung, der tatsächlichen Geschäftsführung und der steuerlichen Vorschriften ist unerlässlich, um den Status nicht zu verlieren.

Der beste Rat: Gerade am Anfang und bei Unsicherheiten ist die Beratung durch einen auf Gemeinnützigkeitsrecht spezialisierten Steuerberater dringend zu empfehlen. Er kann die Satzung prüfen, bei der Einrichtung der Buchhaltung helfen und sicherstellen, dass alle steuerlichen Pflichten erfüllt werden.

Steuerliche Optimierung für Selbstständige: Tipps für das Jahr 2025

In der heutigen digitalen Ära stehen Selbstständige vor zahlreichen Herausforderungen, insbesondere im Bereich der Steuerplanung und -optimierung. Eine effektive Steuerstrategie kann nicht nur finanzielle Vorteile bringen, sondern auch rechtliche Sicherheit gewährleisten.

1. Aktuelle Änderungen im Steuerrecht

Das Jahr 2025 bringt einige Neuerungen im Steuerrecht mit sich:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags: Der steuerfreie Grundfreibetrag wurde angehoben, was insbesondere für Geringverdiener von Vorteil ist.
  • Digitale Rechnungsstellung: Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung wurde erweitert, wodurch papierlose Prozesse weiter gefördert werden.
  • Anpassungen bei der Umsatzsteuer: Bestimmte Dienstleistungen unterliegen nun einem reduzierten Umsatzsteuersatz.

2. Tipps zur Steueroptimierung

Um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen, sollten Selbstständige folgende Punkte beachten:

  • Investitionen planen: Größere Anschaffungen sollten strategisch geplant werden, um von Abschreibungsmöglichkeiten zu profitieren.
  • Fortbildungskosten geltend machen: Ausgaben für berufliche Weiterbildungen können steuerlich abgesetzt werden.
  • Homeoffice-Pauschale nutzen: Auch im Jahr 2025 bleibt die Homeoffice-Pauschale bestehen und kann geltend gemacht werden.

3. Zusammenarbeit mit einem Steuerberater

Die Komplexität des Steuerrechts macht die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Steuerberater unerlässlich. Ein Steuerberater kann:

  • Individuelle Steuerstrategien entwickeln: Maßgeschneiderte Lösungen für die persönliche finanzielle Situation anbieten.
  • Über Fristen und Änderungen informieren: Sicherstellen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen fristgerecht erfüllt werden.
  • Bei Betriebsprüfungen unterstützen: Professionelle Begleitung und Vertretung gegenüber dem Finanzamt bieten.

Fazit: Eine proaktive Steuerplanung ist für Selbstständige im Jahr 2025 wichtiger denn je. Durch die Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und die Zusammenarbeit mit einem kompetenten Steuerberater können finanzielle Vorteile maximiert und rechtliche Risiken minimiert werden.


Hinweis: Dieser Blogbeitrag basiert auf allgemeinen Informationen und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Für spezifische Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater.

E-Rechnungen richtig digitalisieren und archivieren – was Unternehmen ab 2025 beachten müssen

Die Digitalisierung der Buchhaltung ist längst Alltag – und wird ab 1. Januar 2025 noch wichtiger. Denn seitdem gilt: Buchungsbelege müssen nur noch 8 Jahre statt 10 Jahre archiviert werden. Das klingt nach Entlastung, birgt aber neue Risiken, insbesondere bei elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen). Wer diese nicht korrekt archiviert, riskiert im Rahmen einer Betriebsprüfung teure Konsequenzen.

Warum gerade E-Rechnungen zur Prüfungsfalle werden

E-Rechnungen müssen elektronisch im Originalformat und unveränderbar archiviert werden. Wer hier unachtsam ist – etwa durch bloßes Ausdrucken oder fehlerhafte Speicherung – riskiert Steuernachzahlungen, weil Belege nicht mehr als ordnungsgemäß anerkannt werden. Die Finanzverwaltung legt zunehmend Augenmerk auf die Einhaltung der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form).

Die 3 häufigsten Fehler bei der E-Rechnungs-Archivierung

Fehler Nr. 1: E-Rechnungen ausdrucken statt digital archivieren
Elektronische Rechnungen (z. B. per E-Mail erhaltene PDFs) dürfen nicht nur auf Papier abgelegt werden. Sie müssen in genau dem Format aufbewahrt werden, in dem sie eingegangen sind – z. B. PDF, PDF/A, ZUGFeRD oder XRechnung. Eine rein analoge Archivierung ist nicht GoBD-konform.

Fehler Nr. 2: Handy-Fotos ohne Qualitätssicherung
Belege per Smartphone zu fotografieren ist grundsätzlich zulässig. Aber: Nur vollständige, lesbare und unverzerrte Aufnahmen sind gültig. Fehlt ein Teil des Dokuments oder ist es schlecht beleuchtet, kann das im Nachhinein den Vorsteuerabzug kosten.

Fehler Nr. 3: Fehlende oder unvollständige Verfahrensdokumentation
Die Verfahrensdokumentation beschreibt, wie digitale Belege im Unternehmen verarbeitet, geprüft und archiviert werden. Sie ist Pflicht! Fehlt sie oder ist sie ungenau, dürfen Betriebsprüfer Hinzuschätzungen vornehmen. Das bedeutet: potenziell massive Steuernachzahlungen – allein wegen fehlender Dokumentation.


So archivieren Sie E-Rechnungen richtig (ab 2025)

  • Speicherformat: E-Rechnungen im Originalformat (z. B. PDF/A oder XML) archivieren.
  • Speicherort: Auf lokalen Servern, internen Netzwerken oder GoBD-konformen EU-Cloudlösungen.
  • Dateibenennung: Strukturierte Dateinamen verwenden, z. B. LieferantXY_Rechnung10524_15-01-2025.pdf
  • Aufbewahrungsfrist: 8 Jahre ab Buchungsdatum – auch bei elektronischen Belegen.
  • Unveränderbarkeit: Die Datei muss vor Manipulation geschützt archiviert werden (z. B. revisionssicheres DMS).

Smartphone-Fotos: Nur mit 4-Augen-Prinzip

Wenn Papierbelege digitalisiert und danach vernichtet werden sollen, ist Sorgfalt oberstes Gebot:

  • Zwei-Personen-Kontrolle: Eine Person scannt oder fotografiert, eine andere prüft Qualität und Lesbarkeit.
  • Dokumentation der Kontrolle: In der Verfahrensdokumentation festhalten: Wer digitalisiert? Wer prüft? Was passiert bei Fehlern?
  • Beweiskraft sichern: Nur bei nachvollziehbarer Verfahrenskette werden digitalisierte Belege als gleichwertig anerkannt.

Fazit

Die neue 8-jährige Aufbewahrungsfrist bietet Unternehmen eine willkommene Entlastung – sofern die Grundsätze der GoBD eingehalten werden. Gerade bei E-Rechnungen gilt: Nur eine lückenlose, digital nachvollziehbare und dokumentierte Archivierung schützt Sie vor bösen Überraschungen im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Unser Praxistipp: Lassen Sie Ihre Verfahrensdokumentation jährlich aktualisieren und prüfen Sie Ihre Archivierungslösungen regelmäßig auf GoBD-Konformität. Sprechen Sie uns gern an – wir unterstützen Sie bei der Einrichtung oder Optimierung Ihrer digitalen Buchführung.

Kapitalverlust bei Darlehen: BFH muss klären – kein steuerlicher Abzug bei mittelbarer Beteiligung?

Ein anhängiges Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) betrifft eine bedeutsame Frage für Gesellschafter und Investoren: Ist der Ausfall eines unverzinslichen Darlehens steuerlich abzugsfähig, wenn der Darlehensgeber nur mittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt war?


🔍 Der konkrete Fall

  • Der Steuerpflichtige hatte einer Kapitalgesellschaft ein unverzinsliches Gesellschafterdarlehen gewährt.
  • Er war an der Kapitalgesellschaft jedoch nicht direkt, sondern mittelbar beteiligt.
  • Das Darlehen fiel endgültig aus.
  • Der Kläger wollte den Ausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) geltend machen.

⚖️ Urteil des FG Düsseldorf (1. Instanz)

Das Finanzgericht Düsseldorf hat den Verlust steuerlich nicht anerkannt:

  • Eine mittelbare Beteiligung reicht nicht aus, um die Gesamteinkünfte aus der Beteiligung zur Begründung der Einkünfteerzielungsabsicht heranzuziehen.
  • Es komme ausschließlich auf das Darlehen selbst an.
  • Da das Darlehen unverzinslich war, fehle es an der notwendigen Einkünfteerzielungsabsicht.

💡 Folge: Der Darlehensausfall sei nicht als Verlust steuerlich verwertbar.


📌 Hintergrund: Gesamtbetrachtungsansatz bei unmittelbarer Beteiligung

Bei unmittelbar beteiligten Gesellschaftern hat der BFH bislang zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden:

  • Auch ein unverzinsliches Darlehen kann eine Einkünfteerzielungsabsicht begründen, wenn aus der Beteiligung insgesamt (z. B. durch Dividenden oder Wertsteigerung) ein Ertrag erwartet wird (sog. Gesamtbetrachtung).

Ob dieser Grundsatz auch bei mittelbarer Beteiligung gilt, ist nun Gegenstand der Revision.


🧭 Was ist zu erwarten?

Der VIII. Senat des BFH muss klären:

  • Ist bei einer mittelbaren Beteiligung ebenfalls eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen?
  • Oder bleibt es – wie vom FG vertreten – bei einer strikten Einzelbetrachtung des Darlehens?

Eine Entscheidung wird für viele Investoren und mittelbar Beteiligte weitreichende Folgen haben, insbesondere für Gestaltungen mit Holdinggesellschaften, Beteiligungsfonds oder Private-Equity-Strukturen.


Was können Sie tun?

  • Prüfen Sie Ihre mittelbaren Beteiligungsverhältnisse und Darlehensbeziehungen.
  • Verluste aus Gesellschafterdarlehen sollten vorsorglich erklärt und offengehalten werden – insbesondere wenn sie auf unverzinslichen Darlehen beruhen.
  • Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO) können die steuerliche Verlustverwertung sichern – je nach Ausgang des BFH-Verfahrens.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Gesellschafterdarlehen im Betriebs- oder Privatvermögen gewährt haben oder ähnliche Strukturen nutzen. Wir unterstützen Sie bei der steueroptimierten Gestaltung und rechtzeitigen Verlustsicherung.

Grunderwerbsteuer: Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH kann steuerfrei sein

In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt: Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete GmbH kann nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sein – entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung.


📌 Was war der Streitpunkt?

Viele Einzelunternehmer besitzen betrieblich genutzte Grundstücke. Wird das Unternehmen in eine GmbH eingebracht (z. B. zur Haftungsbegrenzung), fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer auf die Grundstücksübertragung an.

§ 6a GrEStG sieht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für Umstrukturierungen im Konzern vor. Die Finanzverwaltung lehnte die Anwendung auf Einzelunternehmen bislang ab – mit der Begründung, es handele sich nicht um einen Konzern i. S. des Gesetzes.


⚖️ Was hat der BFH entschieden?

➡️ Der BFH bestätigt das urteilende FG Sachsen:
Auch Einzelunternehmer können sich auf die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG berufen, wenn sie ihr Unternehmen in eine zu diesem Zweck neu gegründete GmbH ausgliedern.

Ergebnis: Kein Grunderwerbsteueranfall bei der Übertragung betrieblichen Grundbesitzes auf die neue GmbH.

Der BFH betont:

  • Die Vorschrift ist nicht auf bestehende Konzernverhältnisse beschränkt.
  • Auch eine Ausgliederung gemäß Umwandlungsgesetz durch natürliche Personen kann begünstigt sein.

Welche Voraussetzungen gelten?

Für die Steuerbefreiung müssen insbesondere diese Bedingungen erfüllt sein:

KriteriumAnforderung
RechtsformAusgliederung im Sinne des UmwG auf eine Kapitalgesellschaft
BeteiligungDer Einzelunternehmer muss anschließend mind. 95 % der Anteile halten
NachbehaltensfristBeteiligung ist für 5 Jahre zu halten (§ 6a S. 4 Nr. 2 GrEStG)
VorbehaltensfristNicht erforderlich bei Neugründung – wird vom BFH nicht verlangt

💡 Was bedeutet das für Unternehmer?

  • Die Entscheidung eröffnet erhebliche Gestaltungsspielräume für Einzelunternehmer.
  • Eine Umwandlung in eine GmbH – etwa zur Risikobegrenzung oder Nachfolgeplanung – kann ohne Grunderwerbsteuer erfolgen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Frühzeitige Beratung und sorgfältige Gestaltung des Umwandlungsvorgangs sind unerlässlich, insbesondere zur Wahrung der Nachbehaltensfrist.

📣 Fazit

Der BFH hat mit dieser Entscheidung die steuerliche Planungssicherheit für Einzelunternehmer deutlich verbessert. Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete GmbH kann grunderwerbsteuerfrei erfolgen – trotz bislang anderslautender Erlasslage der Finanzverwaltung.

Wir unterstützen Sie gern bei der steueroptimalen Strukturierung Ihrer Unternehmensnachfolge oder Umwandlung – sprechen Sie uns an.

Wertpapierleihe & Sicherungsübereignung: Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer von Aktien?

Stand: Juni 2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. März 2024 (I R 15/21) klargestellt, unter welchen Bedingungen Aktien, die zur Sicherheit übereignet wurden, dem Sicherungsnehmer steuerlich zuzurechnen sind. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht – also die wirtschaftliche Eigentümerstellung i. S. d. § 39 AO.


🔎 Der Fall in Kürze

Eine Anlegerin hatte in großem Umfang mit ihrer Bank Wertpapierdarlehen und Gegengeschäfte (Wertpapierpensionsgeschäfte) durchgeführt. Dabei erhielt sie britische Aktien als Sicherheiten, über die sie frei verfügen konnte:

  • Eigene Ausübung der Stimmrechte
  • Freie Verfügung und Veräußerbarkeit
  • Pflicht zur Rückübertragung identischer Aktienmenge bei Beendigung

Dividenden wurden an die Bank weitergeleitet. Nach alter Rechtslage blieben diese steuerfrei – der Abfluss war jedoch als Betriebsausgabe abziehbar. Das Finanzamt unterstellte einen Missbrauch (§ 42 AO) und sah die Bank als wirtschaftlichen Eigentümer an.


⚖️ Was sagt der BFH dazu?

Der BFH widerspricht dem Finanzgericht und stellt klar:

➡️ Wirtschaftliches Eigentum liegt bei der Anlegerin, wenn sie:

  • Verfügungsgewalt über die Aktien hat (tatsächlich & rechtlich),
  • Stimmrechte ausüben kann,
  • und die Veräußerung der Aktien nicht vom Eintritt eines Sicherungsfalls abhängig ist.

Ob die Rechte auch subjektiv wahrgenommen werden, ist irrelevant. Für § 39 AO genügt die objektive Möglichkeit.


⚠️ Gestaltungsmissbrauch bleibt möglich

Zwar wurde die steuerliche Zurechnung der Aktien zur Klägerin bejaht, jedoch hat der BFH die Sache zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Im neuen Verfahrensgang muss das Finanzgericht klären, ob ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliegt – etwa durch gezielte Auswahl dividendentragender Papiere zur Verlustgenerierung.


🧾 Was bedeutet das für die Praxis?

Für die steuerliche Zurechnung von Aktien gelten drei zentrale Prüfkriterien:

  1. Trägt der Erwerber das Kursrisiko und die Chance?
  2. Kann er rechtlich & faktisch frei verfügen?
  3. Übt er Stimmrechte aus?

Sind diese Fragen zugunsten des Erwerbers zu beantworten, gilt er als wirtschaftlicher Eigentümer – auch bei Sicherungsübereignung.


📌 Fazit für Investoren & Berater:

  • Sicherungsübereignete Aktien können steuerlich beim Erwerber liegen, wenn er über substanzielle Rechte verfügt.
  • Die Zurechnung nach § 39 AO ist nicht identisch mit dem zivilrechtlichen Eigentum.
  • Gestaltungsmodelle mit Dividendentransfers sind jedoch genau zu prüfen – ein Gestaltungsmissbrauch kann den steuerlichen Vorteil kippen.

Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen Ihre Wertpapiertransaktionen unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums. Bei Bedarf stellen wir auch Checklisten zur steuerlichen Zurechnung und Musterformulierungen zur Dokumentation zur Verfügung.

Steuerstundungsmodelle: Endgültiger Verlust bei Aufgabe verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt: Verluste aus Steuerstundungsmodellen verfallen endgültig, wenn sie nicht mehr mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden können – etwa infolge einer Insolvenz. Auch sog. definitive Verluste fallen unter die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist selbst dann ausgeschlossen, wenn der Betrieb endgültig aufgegeben wurde.


🔎 Hintergrund: Was ist ein Steuerstundungsmodell?

Ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG liegt regelmäßig vor, wenn

  • mehr als 10 Personen beteiligt sind,
  • der Anleger keinen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nimmt und
  • Verluste bewusst zur Steuerminderung konzipiert wurden.

Seit 2006 gilt: Verluste aus solchen Modellen dürfen nur noch mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden.


⚠️ Was hat der BFH entschieden?

  • Keine Ausnahme für definitive Verluste: Auch wenn z. B. durch eine Insolvenz des Fonds endgültig feststeht, dass keine künftigen Gewinne mehr erzielt werden können, dürfen die Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
  • Verfassungsgemäß: Diese Regelung ist nach Auffassung des BFH nicht verfassungswidrig – weder wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz noch wegen fehlender Leistungsfähigkeit.
  • Auch Sonderbetriebsausgaben betroffen: Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen – etwa aus Gesellschafterdarlehen – sind ebenfalls nach § 15b EStG gesperrt.

💬 Praxistipp

Ein Ausweichen ist nicht möglich. Die Versuche, die Verlustverrechnungsbeschränkung durch vorzeitige Veräußerung oder Betriebsaufgabe zu umgehen, wurden vom BFH ausdrücklich verworfen. Die Sperre bleibt auch dann bestehen, wenn objektiv keine Verrechnung mehr möglich ist.


Was gilt nicht als Steuerstundungsmodell?

§ 15b EStG greift nicht, wenn Sie

  • das Modell selbst aktiv mitgestalten (z. B. als Initiator oder aktiver Geschäftsführer),
  • einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäfte ausüben oder
  • eine unternehmerische Beteiligung mit echten Mitspracherechten innehaben.

📝 Fazit für Anleger:

Wer in ein Steuerstundungsmodell investiert hat, sollte die Risiken kennen:

  • Verlustverfall bei Aufgabe oder Insolvenz,
  • keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, selbst bei wirtschaftlich unverschuldeter Totalpleite,
  • auch persönliche Investitionen wie Gesellschafterdarlehen können betroffen sein.

Lassen Sie Ihre Beteiligungen und Verlustvorträge im Zweifel steuerlich prüfen, um Klarheit über mögliche Konsequenzen zu erhalten.

Forschungszulage: Jetzt auch Abschreibungen für Wirtschaftsgüter förderfähig

Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber die Forschungszulage ab 2024 deutlich erweitert. Neben Lohnkosten sind jetzt auch bestimmte Sachkosten förderfähig – insbesondere Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eingesetzt werden.


Was ist neu ab 2024/2025?

  • Förderfähige Aufwendungen: Auch AfA-Beträge (Absetzungen für Abnutzung) für neu angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.
  • Gültig ab: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
  • Zeitpunkt der Anschaffung: Wirtschaftsgut muss nach dem 27.3.2024 angeschafft oder hergestellt worden sein.
  • Verwendung: Wirtschaftsgut muss ausschließlich eigenbetrieblich für das begünstigte F&E-Vorhaben genutzt werden.
  • Erforderlichkeit: Es muss unerlässlich für die Durchführung des Forschungsprojekts sein.

🛠 Was ist zu tun?

  • Nachweis über Arbeitsplan: Im neuen Verfahren muss der Arbeitsplan zwingend direkt im Antragsportal eingegeben werden. Das Hochladen einer PDF-Datei ist nicht mehr zulässig.
  • Ergänzungsantrag möglich: Falls bereits ein Antrag gestellt wurde, können die verwendeten Wirtschaftsgüter nachträglich ergänzt werden – durch einen gesonderten Ergänzungsantrag.
  • Einreichung zur Prüfung: Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft jetzt ausdrücklich, ob das Wirtschaftsgut für das Vorhaben erforderlich ist.

📋 Praxis-Tipp

  • Prüfen Sie für jedes begünstigte Vorhaben, welche Wirtschaftsgüter nach dem 27.3.2024 beschafft wurden und ob sie unmittelbar der Durchführung des Projekts dienen.
  • Dokumentieren Sie frühzeitig die Verwendung und Notwendigkeit im Rahmen Ihres Arbeitsplans.
  • Bei der Einreichung über das Portal achten Sie auf die korrekte Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum F&E-Projekt.

📞 Unser Service für Sie

  • Identifikation geeigneter Wirtschaftsgüter und Berechnung der abschreibungsfähigen Anteile
  • Unterstützung bei der Formulierung des Arbeitsplans
  • Begleitung bei der Antragstellung und Ergänzungsanträgen zur Forschungszulage
  • Kommunikation mit der Bescheinigungsstelle zur Bestätigung der Förderfähigkeit

💡 Hinweis für Unternehmen mit digitalem oder technischem Fokus: Gerade bei Geräten, Software, Labor- oder Prototypenanlagen können durch die neue Regelung erhebliche zusätzliche Förderbeträge entstehen.