Ab 1. Januar 2026 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 €. Zum 1. Januar 2027 folgt die nächste Anpassung auf 14,60 €.
Da die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigen auch die Verdienstmöglichkeiten für geringfügig Beschäftigte:
Jahr
Mindestlohn
Max. Verdienst im Minijob
2025
12,82 €
538 €
2026
13,90 €
603 €
2027
14,60 €
633 €
➡️ Minijobber*innen dürfen damit künftig mehr verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.
Was ist zu beachten?
Tariflich vereinbarte branchenbezogene Mindestlöhne (z. B. Pflege, Gebäudereinigung, Elektro) können höher sein – sie ändern aber die Minijob-Verdienstgrenze nicht.
Arbeitgeber müssen bei Stundenplanung & Verträgen prüfen, dass die maximale monatliche Grenze nicht überschritten wird.
Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten gilt weiterhin die Jahresverdienstgrenze, die sich entsprechend erhöht.
Praxistipp: Neuer „Minijob-Manager“
Die Minijob-Zentrale bietet seit Kurzem ein kostenloses Online-Portal:
Digitales Postfach für Bescheide & Kommunikation
Beschäftigtenübersicht
Beitragskonto & Kontoauszug
SEPA-Lastschriftmandat für automatische, fristgerechte Abgabezahlungen
Nicht enthalten: Sozialversicherungsmeldungen – diese müssen weiterhin über das SV-Meldeverfahren erfolgen.
Fazit
Die Mindestlohnerhöhung bringt spürbare Vorteile für Minijobber*innen, aber auch organisatorische Aufgaben für Arbeitgeber. Für die Lohnabrechnung 2026 und 2027 sollten die neuen Grenzen frühzeitig berücksichtigt und Arbeitszeitmodelle angepasst werden.
Zwei aktuelle Entscheidungen des FG Münster und des FG Hamburg bringen Erleichterung für Immobilienbesitzer, die eine verkürzte AfA-Dauer (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG) steuerlich durchsetzen wollen.
🔍 Kernaussagen der Gerichte
Keine Pflicht zur DEKRA-/IHK-Zertifizierung Ein Gutachten ist auch ohne formelles Zertifikat anerkennungsfähig. Entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit und Qualifikation, nicht das Etikett „öffentlich bestellt“.
Privatgutachten sind zulässig Auch ein privat erstelltes Gutachten kann den Nachweis einer geringeren Nutzungsdauer erbringen.
Sachverständigenmethoden frei wählbar Jede fachlich geeignete Methode ist akzeptabel – kein Vorrang des (teuren) Verkehrswert- oder Wertermittlungsgutachtens.
⚠️ Aber: Reine Online-Gutachten kritisch
Beide Senate zeigen sich skeptisch:
Ohne Inaugenscheinnahme vor Ort könnte das Gutachten nicht ausreichen.
Ein Ortstermin wird als entscheidendes Qualitätskriterium angesehen.
Im Münsteraner Fall wurde ein späterer Ortstermin akzeptiert – aber das war Glück und nicht Standard.
👉 Empfehlung: Wenn Mandanten günstige „Online-Restnutzungsdauer-Gutachten“ nutzen wollen, sollte immer eine Vor-Ort-Begutachtung enthalten sein.
💡 Bedeutung für die Praxis
Die Urteile schwächen die restriktive Verwaltungsauffassung, wonach nur hochzertifizierte Sachverständige anerkannt werden. Dadurch wird die verkürzte AfA realistischer und kosteneffizienter durchsetzbar – z. B. bei:
Keine „Pauschalbescheinigung“ ohne Berechnungsansatz
Keine reine Online-Begutachtung ohne Begehung
📝 Fazit
Die Finanzgerichte machen den Weg frei für realistische Abschreibungszeiträume, ohne Zertifizierungszwang. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Seriosität und Objektprüfung – reine Online-Gutachten werden künftig kaum haltbar sein.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass beim Wohn-Riester die Tilgung eines Darlehens des Ehegattennicht als begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung gilt. Entscheidend ist, wer das Darlehen aufgenommen hat – und zwar rechtlich.
🔍 Kernaussage des BFH
Begünstigt ist nur die Tilgung eines eigenen Darlehens des Zulageberechtigten.
Wird dagegen ein Kredit des Ehepartners getilgt, liegt keine förderfähige Verwendung nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor.
❗ Warum diese strenge Auslegung?
Der Zweck des Wohn-Riester besteht darin,
„mietfreies Wohnen im Alter für den Zulageberechtigten zu sichern.“
Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn der Geförderte selbst entschuldet wird. Die Tilgung eines fremden Kredits – auch des Ehepartners – entlastet hingegen nicht den Riester-Sparer selbst und fällt daher nicht unter die Förderung.
💡 Was bedeutet das für die Praxis?
Ehegattenfinanzierungen sollten frühzeitig rechtlich sauber strukturiert werden.
Um die Wohn-Riester-Förderung zu nutzen, muss der Zulageberechtigte selbst Darlehensnehmer sein oder zumindest Mitdarlehensnehmer (nicht nur Miteigentümer!).
Reine „Innenvereinbarungen“ zwischen Ehegatten helfen nicht – ausschlaggebend sind die Kreditverträge.
📌 Praxistipp
Wenn Immobilienkredite nur auf den Ehegatten laufen, sollte vor Einsatz von Riester-Kapital geprüft werden:
Umschuldung / gemeinsame Schuldübernahme
Änderung der Darlehensverträge
oder Verzicht auf Riester-Tilgungspläne
Andernfalls drohen:
Rückzahlungsverpflichtungen
Verlust der Zulage
Verzinsung über das Wohnförderkonto
Bei geplantem Einsatz von Wohn-Riester zur Entschuldung sollten Kredit- und Eigentumsverhältnisse also im Vorfeld exakt abgestimmt werden.
Bei vielen Mandanten laufen aktuell private Lebens- und Rentenversicherungen aus, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden. Genau hier wird die steuerliche Einordnung wieder spannend: Die Frage, ob Rentenzahlungen aus solchen Altverträgen tatsächlich nur mit Ertragsanteil zu versteuern sind, ist erneut Gegenstand gerichtlicher Musterverfahren.
🔍 Ausgangslage
Altverträge genießen grundsätzlich eine steuerliche Privilegierung:
Die Finanzverwaltung vertrat seit Jahren: Entscheidet sich der Versicherungsnehmer gegen das Kapitalwahlrecht und für eine monatliche Rente, sind diese Renten zwingend mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
⚖️ BFH 2021: „Keine Ertragsanteilsbesteuerung“
Der Bundesfinanzhof stellte 2021 überraschend klar:
Bei Auskehrung als Rente mit Verzicht auf das Kapitalwahlrecht
gehören die Rentenzahlungen zunächst vollständig zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
und bleiben steuerfrei, solange die Rentensumme das eingezahlte Kapital nicht übersteigt.
Erst danach greife die Vollbesteuerung – nicht der Ertragsanteil.
💡 Ergebnis: Die Besteuerung wäre später, aber deutlich höher – und im Regelfall erst nach vielen Jahren.
Mit dem JStG 2024 wurde die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich zementiert:
Ertragsanteil bleibt zwingend
auch für Alt-Verträge mit Kapitalwahlrecht
und das rückwirkend für alle offenen Fälle
➡️ Der Gesetzgeber erklärte die BFH-Rechtsprechung damit für „nicht anwendbar“.
❗ Problem: Rückwirkungsverbot?
Steuerjuristisch ist streitig:
Punkt
Bewertung
BFH-Urteil war für Steuerpflichtige günstiger
ja
Gesetzgeber kassiert dieses Ergebnis rückwirkend
ja
Handelt es sich um eine echte Rückwirkung?
umstritten
🔸 Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, wenn belastend. 🔸 Der Gesetzgeber spricht von „Klarstellung“, faktisch liegt aber eine Änderung zulasten der Steuerpflichtigen vor.
⚖️ Musterverfahren laufen bereits
Aktuell anhängig:
FG Münster
FG Nürnberg
Beide Gerichte prüfen: Ist die rückwirkende Festschreibung des Ertragsanteils verfassungsgemäß?
👉 Für vergleichbare Fälle sollte Einspruch eingelegt und auf diese Verfahren verwiesen werden.
Ob das Finanzamt einem Ruhensantrag zustimmt, ist offen – aber aufgrund der Masse der Betroffenen wahrscheinlich.
📌 Fazit
Die neue gesetzliche Regelung belastet bestimmte Altverträge stärker als das BFH-Modell.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit ist noch offen.
Steuerpflichtige sollten ihre Bescheide unbedingt offenhalten.
📝 Empfehlung für die Praxis
Bei Rentenzahlung aus Altvertrag (vor 2005):
Bescheid prüfen
Einspruch einlegen
Ruhen des Verfahrens beantragen
Verweis auf FG Münster & FG Nürnberg
Auszahlungsvarianten vorab durchrechnen:
Kapital vs. Rente steuerlich vergleichen
Rentendauer und Gesamtbezugsvolumen berücksichtigen
Wenn Sie betroffen sind oder Verträge ab 2024 in die Auszahlungsphase wechseln, sprechen Sie uns an – wir prüfen, welche Option steuerlich optimal ist und sichern Ihre Ansprüche im laufenden Musterverfahren.
Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für energetische Sanierungen nach § 35c EStG umfassend aktualisiert. Die Anpassungen betreffen vor allem die Begünstigung von Anbauten, die Handhabung bei Eigentumsübertragungen unter Ehegatten, die Definition von Umfeldmaßnahmen sowie die Voraussetzungen für den Zahlungszeitpunkt.
🏡 1. Erweiterung der Wohnfläche nun ausdrücklich begünstigt
Neu und für die Praxis wichtig: Auch bauliche Erweiterungen gelten als begünstigtes Objekt, soweit energetische Maßnahmen betroffen sind, z. B.:
Anbau oder Aufstockung
Einbau einer Dachgaube
Wohnflächenerweiterung im Bestand
Entscheidend ist nicht, ob es sich um Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten handelt.
💔 2. Verkauf zwischen Ehegatten im Scheidungsfall
Kommt es während des dreijährigen Förderzeitraums zur Übertragung eines Miteigentumsanteils, gilt:
Der erwerbende Ehegatte darf nur seinen bisherigen Anteil weiter fördern.
Die Ermäßigungsbeträge des veräußernden Ehegatten gehen nicht über.
Dies gilt auch bei einvernehmlichem Auszug mit entgeltlicher Übertragung.
🧰 3. Umfeldmaßnahmen jetzt klar definiert
Förderfähig sind notwendige Begleitarbeiten, z. B.:
Baustelleneinrichtung, Gerüst, Absicherung
Ausbau und Entsorgung alter Anlagen
Materialuntersuchungen
Ebenfalls umfasst:
Wiederherstellung von Böden, Wänden, Decken
Fliesen, Estrich, Maler- und Tapezierarbeiten
⚠️ Wichtig: Werden Umfeldmaßnahmen durch ein zweites Unternehmen ausgeführt, sind sie nur begünstigt, wenn sie in der Bescheinigung des Fachunternehmens enthalten sind, das die energetische Maßnahme ausführt.
💶 4. Steuerermäßigung nur bei vollständiger Zahlung
Nach BFH und nun auch im BMF-Schreiben:
Förderzeitraum beginnt erst, wenn:
die Leistung vollständig erbracht ist
die Schlussrechnung vorliegt
der gesamte Rechnungsbetrag bezahlt wurde
Nicht ausreichend:
Teilzahlungen / Ratenzahlungen
Abschlagsrechnungen im Baujahr
Unschädlich bleiben lediglich kleine Restarbeiten, die nicht zur Emissionsreduktion beitragen (z. B. Restputz).
🚫 5. Keine Kombination mit Förderprogrammen
Wie bisher gilt:
keine Steuerermäßigung, wenn die Maßnahme zugleich öffentlich gefördert wird (KfW-Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen etc.)
Auch keine anteilige Berücksichtigung möglich.
📌 Fazit für Eigentümer
Thema
Besonderheit
Wohnflächenerweiterung
nun ausdrücklich als begünstigtes Objekt bestätigt
Verkauf im Scheidungsfall
Förderung bleibt nur beim ursprünglichen Anteil
Umfeldmaßnahmen
klar definiert, aber strenge Bescheinigungsanforderungen
Zahlung
Förderung nur bei vollständiger Schlusszahlung
Doppelförderung
weiterhin ausgeschlossen
Wenn Sie energetisch modernisieren möchten, prüfen wir gern, ob sich die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für Sie lohnt und welche Maßnahmen über Förderprogramme ggf. attraktiver sind.
📩 Sprechen Sie uns bei geplanten Sanierungsarbeiten frühzeitig an – denn die richtige Dokumentation entscheidet über die Förderung!
Das sogenannte Entnahme-Verkauf-Modell ermöglicht es, beim Verkauf bestimmter Gegenstände aus dem Unternehmensvermögen Umsatzsteuer zu vermeiden – allerdings nur unter klaren Voraussetzungen.
🔍 Ausgangspunkt: Verkauf vs. Entnahme
Vorgang
Umsatzsteuer?
Verkauf eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands
steuerbar und steuerpflichtig (sofern keine Befreiung)
Entnahme für private Zwecke, wenn kein Vorsteuerabzug möglich war
nicht steuerbar
Damit gilt: Wurde ein Gegenstand ohne Vorsteuerabzug angeschafft oder aus dem Privatvermögen eingelegt, kann die Entnahme steuerfrei erfolgen. Der anschließende Verkauf findet außerhalb des Unternehmens statt und löst keine Umsatzsteuer aus.
💡 Typische Fälle
Gebrauchtwagenkauf von Privatperson
Kauf von Arzt (steuerfreie Umsätze → kein Vorsteuerabzug)
Kauf unter Differenzbesteuerung (§ 25a UStG)
spätere Einlage eines privat genutzten PKW ins Unternehmen
In all diesen Fällen war bereits bei der Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich → die Entnahme bleibt aus umsatzsteuerlicher Sicht steuerneutral.
⚠️ Fehler vermeiden: Entnahme nicht am Verkaufstag!
Das FG Niedersachsen hat nochmals betont: Entnahme und Verkauf am selben Tag → Gestaltungsmissbrauchsverdacht (§ 42 AO).
➡︎ Die Entnahme muss vor ersten Verkaufsbemühungen dokumentiert sein.
Empfehlung:
Entnahme mind. Wochen vorher verbuchen
laufende Kosten ab diesem Zeitpunkt privat tragen
ggf. formloses Schreiben ans Finanzamt
📌 Dokumentation der Entnahme
Erforderlich ist eine klare Entnahmehandlung (Entnahmewille + Entnahmeakte):
Entnahmebuchung in der Finanzbuchhaltung
Privatbehandlung ab Entnahmezeitpunkt (Kosten, Versicherung)
Nutzung eines privaten Kaufvertrags beim Verkauf
ggf. schriftliche Mitteilung: „Gegenstand wurde am … entnommen“
Nicht ausreichend:
bloße Nichtausweisung von Umsatzsteuer im Kaufvertrag
nachträgliche Jahresabschlussbuchung
🧾 Unterschied zur betrieblichen Zuordnung (ertragsteuerlich)
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten selbst dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn der Mieter-Ehegatte seine Mietzahlungen nur mithilfe gemeinsamer privater Mittel leisten kann. Entscheidend ist: Es liegt kein Scheingeschäft vor, solange die Mietzahlungen tatsächlich erfolgen und die Vertragsparteien die wirtschaftlichen Folgen des Mietverhältnisses nicht bewusst umgehen.
Worum ging es?
Ein Rechtsanwalt nutzte Räume seiner Ehefrau als Kanzlei.
Miete wurde vom betrieblichen Konto gezahlt.
Wegen Umsatzeinbrüchen überwiesen beide später Geld vom Familienkonto auf das Kanzleikonto, um die Miete bedienen zu können.
Finanzamt sah darin ein Scheingeschäft → Betriebsausgaben gestrichen, Einkünfte der Vermieterin nicht berücksichtigt.
Das Niedersächsische FG stimmte zu – der BFH hob nun das Urteil auf.
BFH: Keine Rückzahlung – kein Schein
Ein Scheingeschäft liegt nur vor, wenn beide Seiten von Anfang an verhindern wollen, dass die wirtschaftlichen Folgen des Vertrags eintreten, z. B.:
Vermieter gibt dem Mieter die Miete direkt wieder zurück,
oder stellt sie im Vorhinein zur Verfügung,
und dies als erkennbarer Gesamtplan.
Im entschiedenen Fall wurde die Miete nicht zurückgeführt, sondern lediglich Liquidität verschoben – zulässig und kein Hinweis auf fehlenden Vertragswillen.
Fremdvergleich: Ja – aber ohne Übermaß
Die Richter betonen: Bei Angehörigenverträgen muss Fremdüblichkeit geprüft werden, aber ohne überzogene Maßstäbe.
Wichtig:
Es gibt keine Pflicht, bei wirtschaftlichen Problemen des Mieters die Miete zu senken oder auf Einnahmen zu verzichten.
Einlagen aus gemeinschaftlichen privaten Mitteln beeinträchtigen die Anerkennung nicht.
Stufen der steuerlichen Prüfung
Scheingeschäft (§ 41 AO) → nur prüfen, ob die wirtschaftlichen Folgen überhaupt gewollt und eingetreten sind
Anerkennung des Angehörigenvertrages (Fremdvergleich) → Vereinbarung und Durchführung müssen „wie unter Fremden“ erfolgen
Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) → erst prüfen, wenn 1 und 2 unproblematisch sind
Zusätzlich: Bei andauernden Verlusten mögliches Thema Liebhaberei.
Was bedeutet das für die Praxis?
Mietverträge unter Ehegatten bleiben steuerlich wirksam, solange sie ernsthaft abgeschlossen und durchgeführt werden.
Liquiditätsstützen aus dem Privatbereich sind kein Problem.
Wichtig ist eine klare Kontentrennung:
Mietkonto des Vermieters
betriebliches Konto des Mieters
Keine Zirkulation der Miete zurück an den Mieter.
Fazit
Steuerpflichtige dürfen auch im Ehegattenverhältnis wirtschaftliche Schwierigkeiten überbrücken, ohne die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses zu riskieren. Doch Vorsicht: Wenn dauerhaft Verluste entstehen, droht die Einordnung als Liebhaberei – dann wären die Betriebsausgaben steuerlich nicht abziehbar.
Wir empfehlen bei vergleichbaren Konstellationen eine saubere Dokumentation und – bei bereits angespannten Gewinnsituationen – Prüfung eines Statusgesprächs mit dem Steuerberater.
Die Steuerfreiheit für Gewinne aus kleinen Photovoltaikanlagen sorgt weiter für juristische Spannung. Zwar hält das Finanzgericht Düsseldorf die rückwirkende Einführung ab 1. Januar 2022 für verfassungsgemäß – doch die Kläger ziehen vor den Bundesfinanzhof. Es geht um die Frage, ob eine begünstigende Rückwirkung trotzdem in Grundrechte eingreifen kann, wenn sie gleichzeitig den Verlustabzug verhindert.
Worum geht es?
Ende 2022 wurde überraschend beschlossen: Erträge aus kleinen Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind rückwirkend ab 1.1.2022 steuerfrei.
Für viele Betreiber bedeutet dies Entlastung – allerdings entfällt dadurch auch die Möglichkeit, Verluste aus 2022 steuerlich geltend zu machen.
Im Musterfall:
Ehepaar beschließt 2021 Installation
Bau verzögert sich bis Ende 2022
Im ersten Betriebsjahr entsteht ein Verlust von ca. 3.000 €
Finanzamt erkennt den Verlust nicht an → Steuerbefreiung greift rückwirkend
Klage scheitert vor dem FG Düsseldorf
Warum hält das FG Düsseldorf die Rückwirkung für zulässig?
Die Richter argumentieren:
Rückwirkende Belastung wäre problematisch, Begünstigung nicht
Steuerbefreiung führt langfristig zu Vorteilen, auch wenn der einmalige Verlustabzug entfällt
Es besteht kein Anspruch darauf, 2022 Verluste abzusetzen und ab 2023 Gewinne steuerfrei zu kassieren
Zudem wollte der Gesetzgeber gezielt verhindern, dass Anlagen 2022 nur noch aus Steuerspargründen angeschafft werden.
Wie geht es weiter?
Die Kläger haben Revision eingelegt. Der Fall liegt nun beim BFH, X. Senat.
Wie könnte es weiter gehen?
Der BFH könnte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen
Bei Erfolg der Klage könnte der Verlustabzug 2022 doch wieder möglich werden
Tausende Anlagenbetreiber wären betroffen
Empfehlung für Anlagenbetreiber
Wer 2022 Verluste aus PV-Anlagen steuerlich geltend machen wollte, sollte:
Einspruch offen halten
Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren beantragen
Unterlagen zur Gewinnerzielungsabsicht sichern (falls relevant)
So profitieren Sie automatisch vom Ausgang des Musterfalls – ohne eigenes Prozessrisiko.
Fazit
Die Steuerbefreiung bleibt vorerst bestehen, doch die juristische Auseinandersetzung ist noch nicht beendet. Betreiber sollten das Verfahren aufmerksam verfolgen – und ggf. steuerliche Ansprüche absichern.
Lehrer und Dozenten, die auf Honorarbasis tätig sind, können noch bis zum 31. Dezember 2026 unter bestimmten Voraussetzungen als Selbständige gelten. Die Sozialversicherungsträger haben nun konkretisiert, wann diese Sonderregelung tatsächlich greift – und worauf Bildungseinrichtungen dringend achten müssen.
Hintergrund: Selbständigkeit vs. Beschäftigung
Seit einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts 2022 gelten strengere Maßstäbe für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Honorarlehrkräften. In vielen Fällen liegt abhängige Beschäftigung vor – auch wenn auf Honorarbasis gearbeitet wird.
Um abrupte Folgen für Musikschulen, Volkshochschulen & Co. zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung bis Ende 2026 geschaffen.
Wann gilt die Übergangsregelung?
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben nun klargestellt:
Es muss beim Vertragsabschluss eine einvernehmliche Annahme der Selbständigkeit vorgelegen haben.
Zusätzlich ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Lehrkraft erforderlich.
Eine mündliche Zustimmung reicht nicht.
Die Zustimmung muss sich auf den konkreten Vertrag beziehen, nicht pauschal auf zukünftige Tätigkeiten.
Empfehlung: Ein separates Dokument zur Zustimmung nutzen und in den Entgeltunterlagen ablegen.
Was bewirkt die Zustimmung?
Keine Versicherungspflicht als Lehrkraft bis max. 31.12.2026
Kein rückwirkender Sozialversicherungsbeitrag für dieses Vertragsverhältnis
Achtung: Die Zustimmung ersetzt keine Statusprüfung, wenn die Tätigkeit tatsächlich Merkmale einer Beschäftigung aufweist.
Ab 1. Januar 2027: Ende der Fiktion
Ab diesem Zeitpunkt gilt wieder uneingeschränkt:
Liegt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor (Weisungsgebundenheit, feste Zeiten, keine unternehmerischen Freiheiten), droht Sozialversicherungspflicht.
Die Übergangsregelung bietet kurzfristige Entlastung, ersetzt aber keine langfristige Strukturprüfung in der Bildungsbranche. Wer Dozenten weiterhin als Selbständige einsetzen möchte, sollte spätestens 2026 klare vertragliche und organisatorische Anpassungen vornehmen.
Digitale Contentanbieter, Blogger, Podcaster und Betreiber journalistischer Plattformen aufgepasst: Ein aktuelles Verfahren zur Umsatzsteuer bringt neue Dynamik in die Frage, ob freiwillige Online-Spenden („Donations“, Patenschaften, Unterstützerbeiträge) als Entgelt zu versteuern sind.
Der Fall: kostenfreier Blog, freiwillige Zahlungen
Die Betreiberin eines frei zugänglichen, werbefinanzierten Blogs bot hochwertige journalistische Inhalte an. Da Werbeerlöse und Einnahmen aus Buch- und Produktverkäufen nicht ausreichten, bat sie ihre Leser um:
freiwillige Spenden ohne Gegenleistung
sowie jährliche „Patenschaften“ in frei wählbarer Höhe
Wichtig: Die Inhalte waren zu 100 % kostenfrei nutzbar – ohne Registrierung, ohne Paywall, ohne Login.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg: keine Umsatzsteuer
Das Finanzgericht stellte klar:
Die Zahlungen sind nicht steuerbar.
Es liegt kein Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor.
Die Spender erhalten keinen individuellen Vorteil und keine konkrete Gegenleistung.
Es handelt sich damit um echte Zuschüsse, nicht um steuerpflichtige Entgelte.
Wesentliche Begründung:
kein Vertrag zwischen Blogbetreiberin und Spendern
keine Information, wer gespendet hat
keine Gegenleistung, keine Belohnung, keine Freischaltung, kein „Dankeschön-Feature“
Warum ist das Urteil so relevant?
Die Entscheidung steht im Kontrast zu einem früheren Urteil des FG Düsseldorf (2023), das Spenden an Streamer als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt wertete, weil:
die zahlenden Zuschauer erkennbar waren
durch Donations Interaktionsvorteile entstanden
ein persönlicher Bezug zum Betreiber bestand
Dort lag ein klarer Leistungsaustausch vor („Zahlung gegen Aufmerksamkeit“).
Im aktuellen Fall hingegen:
keine Interaktion
keine Kenntnis der Identität
keine Belohnung
Damit fehlt der umsatzsteuerliche „Kausalzusammenhang“.
Wie geht es weiter? BFH entscheidet
Obwohl das FG keine Revision zuließ, wurde die Beschwerde zugelassen. Der Bundesfinanzhof (V. Senat) wird nun prüfen:
Wann ist eine freiwillige Zahlung wirklich „Spende“?
Reicht die bloße Bereitstellung von Content als „Leistung“?
Welche Rolle spielt die Anonymität der Unterstützer?
Das Urteil hat enorme Relevanz für:
Blogger, Creator, Streaming-Plattformen
Patreon-, Steady- & Crowdfunding-Modelle
NGOs und journalistische Onlineprojekte
Zwischenfazit
Die Tendenz lautet: Je weniger Gegenleistung und Interaktion, desto eher nicht steuerbar.
Kommt aber ein personalisierter Vorteil ins Spiel – etwa Erwähnung, Early Access, VIP-Chat, besondere Inhalte –, kippt die Lage schnell in die Steuerpflicht.
Fazit
Wer freiwillige Zahlungen erhält, sollte die Struktur seines Online-Angebots genau prüfen:
Modell
Umsatzsteuerpflicht?
Begründung
reine, anonyme Spende ohne Interaktion
eher nein
kein Leistungsaustausch
Spende gegen Nennung, Bonus, Zugang
wahrscheinlich ja
individueller Vorteil
Patreon/Steady mit Exklusivcontent
ja
entgeltliche Leistung
klassisches Crowdfunding
Einzelfall
je nach Gegenleistung
Das kommende BFH-Urteil wird hier für endgültige Klarheit sorgen – und könnte die gesamte Donationslandschaft steuerlich neu ordnen.
Hinweis: Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung empfiehlt sich eine sorgfältige vertragliche und technische Gestaltung, um unnötige Umsatzsteuerpflichten zu vermeiden.
Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin